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Beschluss

1 E 982/24 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2025:0312.1E982.24GE.00
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Leitsätze
1. Der Beurteiler darf nur Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Außerhalb des definierten Zeitraumes gezeigte Leistungen müssen unberücksichtigt bleiben. Eine Berücksichtigung solcher Leistungen ist fehlerhaft.(Rn.33) 2. Allein die Wiedergabe der textlichen Erläuterungen eines Einzelmerkmales stellt keine ausreichende Begründung desselben dar.(Rn.44) 3. Unter Beachtung des Beurteilungs- und Auswahlermessens des Antragsgegners kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich aus einer ordnungsgemäßen Beurteilung des Antragstellers eine andere Bewertung seines Gesamturteils ergeben hätten.(Rn.51) (Rn.53)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena, ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. 2/2022 vom 2. Juni 2022, mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 27.138,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beurteiler darf nur Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Außerhalb des definierten Zeitraumes gezeigte Leistungen müssen unberücksichtigt bleiben. Eine Berücksichtigung solcher Leistungen ist fehlerhaft.(Rn.33) 2. Allein die Wiedergabe der textlichen Erläuterungen eines Einzelmerkmales stellt keine ausreichende Begründung desselben dar.(Rn.44) 3. Unter Beachtung des Beurteilungs- und Auswahlermessens des Antragsgegners kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich aus einer ordnungsgemäßen Beurteilung des Antragstellers eine andere Bewertung seines Gesamturteils ergeben hätten.(Rn.51) (Rn.53) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena, ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. 2/2022 vom 2. Juni 2022, mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 27.138,12 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Thüringer Oberlandesgericht. Der am … 1967 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 2. Oktober 1995 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Mit Wirkung vom 3. August 1999 ernannte ihn der Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Landgericht. Vom 1. April 2005 bis zum 30. September 2006 ordnete ihn der Antragsgegner an das Thüringer Oberlandesgericht ab. Mit Wirkung vom 1. Juni 2018 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2 ThürBesG) bei dem Landgericht E... ernannt. Zum 15. April 2019 wurde er an das Landgericht G... versetzt. Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden: Ministerium) schrieb im Justizministerialblatt Nr. 2/2022 (JMBl. Seite 35) am 2. Juni 2022 eine Stelle als Vorsitzende/n Richter/in am Oberlandesgericht bei dem Thüringer Oberlandesgericht aus. Die Stelle ist nach der Thüringer Besoldungsordnung mit der Besoldungsgruppe R 3 bewertet. Der Ausschreibung wurde das Anforderungsprofil gemäß Anlage 2 der zum 30. April 2022 in Kraft getretenen Thüringer Verordnung zur Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen einschließlich richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Anforderungsprofile (ThürRiStABeurtVO) vom 7. April 2022 (GVBl. Seite 210) für eine/n Vorsitzende/n Richter/in am Oberlandesgericht zugrunde gelegt. Auf die Stellenausschreibung bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene. Der am … 1967 geborene Beigeladene steht ebenfalls als Richter im Dienst des Antragsgegners. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1996 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Mit Wirkung vom 18. Januar 2000 wurde er vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Landgericht ernannt. Vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 ordnete ihn der Antragsgegner an den Bundesgerichtshof ab. Es folgte eine Abordnung an das Thüringer Oberlandesgericht vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Mit Wirkung vom 11. September 2014 wurde der Beigeladene zum Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2 ThürBesO) bei dem Thüringer Oberlandesgericht ernannt. Unter dem 28. Mai 2024 erstellte der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts einen Besetzungsvermerk, in dem er vorschlug, die ausgeschriebene Stelle mit einem der anderen Mitbewerber zu besetzen. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Blätter 26 bis 36 der 4. Beiakte Bezug genommen. Im Auswahlvermerk vom 23. Juli 2024, der von der Staatssekretärin in Vertretung für die Ministerin am 25. Juli 2024 gebilligt wurde, entschied das Ministerium die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Seine Auswahlentscheidung stützte das Ministerium - hinsichtlich des Antragstellers auf die aus Anlass seiner Bewerbung auf die streitbefangene Stelle für den Beurteilungszeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2022 vom Präsidenten des Landesgerichts G... erstellte Anlassbeurteilung vom 11. April 2024. Die Anlassbeurteilung endet mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“. In den Einzelbewertungen erhielt der Antragsteller fünfmal die Bewertung „weit überdurchschnittlich“ (2 Punkte), neunmal die Bewertung „überdurchschnittlich“ (3 Punkte) und fünfmal die Bewertung „gut durchschnittlich“ (4 Punkte). Die Anlassbeurteilung wurde auf der Grundlage der ThürRiStABeurtVO erlassen. Ergänzend zog der Antragsgegner die für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2017 bis 29. Februar 2020 erstellte Anlassbeurteilung vom 14. April 2020 heran. Die Beurteilung endet mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“. Die Anlassbeurteilung wurde nach der seinerseits gültigen Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums über dienstliche Beurteilungen von Richtern und Staatsanwälten vom 1. Juli 1994 (JMBl. 1994, Seite 104; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie a.F.) erlassen. - bezüglich des Beigeladenen auf die vom Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts erstellte Regelbeurteilung vom 14. Mai 2024, ebenfalls erlassen auf der Grundlage der ThürRiStABeurtVO, mit dem Beurteilungszeitraum 24. Januar 2012 bis 30. Juni 2022. Die Regelbeurteilung endet mit dem Prädikat „hervorragend - untere Grenze“. In den Einzelbewertungen erhielt der Beigeladene neunmal die Bewertung „weit überdurchschnittlich“ (2 Punkte) und neunmal die Bewertung „überdurchschnittlich“ (3 Punkte). In seiner Begründung führte das Ministerium aus, dass der Beigeladene der bestgeeignete Bewerber sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Blätter 38 bis 62 der 4. Beiakte Bezug genommen. Nach Zustimmung des Präsidialrats in seiner Sitzung am 12. August 2024 informierte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 2024 über den Ausgang des Auswahlverfahrens und die insoweit maßgeblichen Gründe. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. August 2024 Widerspruch ein. Am gleichen Tag hat er vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antragsteller trägt vor, die Auswahlentscheidung sei bereits formell rechtswidrig. Die Beteiligung des Präsidialrats sei nicht ordnungsgemäß. Der Erlass des Ministeriums vom 9. September 2022 verletze, soweit er Kriterien für die Erstellung und „Übersetzung“ von dienstlichen Beurteilungen vorgebe, den Wesentlichkeitsgrundsatz und werde vom Antragsgegner nicht dokumentiert. Die Auswahlentscheidung sei auch materiell-rechtlich zu beanstanden. Dem im Rahmen der Auswahlentscheidung genutzten Anforderungsprofil fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Den herangezogenen Beurteilungen fehle die Vergleichbarkeit hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs, der Beurteilungszeiträume und Beurteilungsarten sowie der unterschiedlichen Statusämter der Bewerber. Auch seien die Beurteilungen selbst fehlerhaft. Die Anlassbeurteilung vom 11. April 2024 beruhe auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage. Die Beschreibung der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers sei unvollständig. Auch seine Tätigkeit als Mitglied des Justizprüfungsamtes werde, anders als beim Beigeladenen, nicht erwähnt und finde auch sonst keine Berücksichtigung. Die Beurteilungsgrundlage sei fehlerhaft, weil der in der Beurteilung genannte Sitzungsbesuch außerhalb des Beurteilungszeitraumes stattgefunden habe, nämlich erst am 4. November 2022. Die Benotung zahlreicher Einzelmerkmale sei fehlerhaft. So beruhe die Bewertung des Einzelmerkmals Amtsverständnis nicht auf einer individuellen Leistungsbewertung. Der Präsident des Landgerichts habe in seiner dienstlichen Stellungnahme selbst bestätigt, dass er mangels hinreichender Kenntnisse grundsätzlich die gleiche Note vergeben habe. Das Gesamturteil sei nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und mit Blick auf die erhebliche Verschlechterung seiner Leistungen nicht begründet. Erkennbar übertreffe der Antragsteller insgesamt deutlich die Anforderungen für das angestrebte Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht. Letztlich habe die Anlassbeurteilung offenbar der zielgerichteten Durchsetzung einer vorgefassten Personalentscheidung gedient. Die gegen die Anlassbeurteilung vom 14. April 2020 nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage sei nicht verwirkt. Die Regelbeurteilung des Beigeladenen sei ebenfalls fehlerhaft. Der Beurteilungsbeitrag sei nicht nach dem hierfür vorgesehenen Muster erstellt worden. Inhaltlich hätte der vor der Beförderung des Beigeladenen liegende Zeitraum nicht in die Leistungsbewertung einfließen dürfen. Auch werde die erhebliche Leistungssteigerung des Beigeladenen nicht begründet. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens zu untersagen, den nach der Auswahlmitteilung vom 20. August 2024 (Az.:2012/…/2022) zur Beförderung vorgesehenen Beigeladenen oder eine/n andere/n, dem Antragsteller bisher nicht bekannte/n Bewerber/in, in das Amt als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht beim Thüringer Oberlandesgericht Jena zu ernennen/ zu befördern bzw. in die entsprechende Planstelle einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts bestandskräftig entschieden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antrag sei mangels wirksamer Vollmacht der Prozessbevollmächtigten unzulässig. Dem Begehren des Antragstellers fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe im Auswahlverfahren lediglich den vierten Rang erzielt. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Die Auswahlentscheidung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Beurteilungen seien hinreichend vergleichbar. Dies gelte auch, soweit der Beigeladene und der Antragsteller unterschiedliche Statusämter bekleiden. Die Beurteilungszeiträume divergierten nicht in einem solchen Maße, dass eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung angenommen werden könnte. Zudem sei ergänzend auf Vorbeurteilungen zurückgegriffen worden. Als Erkenntnismittel hätten Regel- wie auch Anlassbeurteilungen herangezogen werden können. Sämtliche aktuelle Beurteilungen seien auf Grundlage der neuen Beurteilungsverordnung erstellt worden, wobei mit dem Erlass des Ministeriums vom 9. September 2022 ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab vorgegeben worden sei. Dieser sei nunmehr rückwirkend zum 9. September 2022 inhaltsgleich in die Beurteilungsverordnung übernommen worden. Auch die Beurteilungen seien rechtmäßig. Dass die Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender einer Berufungskammer für Strafsachen gegen Erwachsene im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 14. Oktober 2020 in der Anlassbeurteilung vom 11. April 2024 nicht aufgeführt werde, wirke sich nicht auf das Gesamturteil aus. Die Tätigkeit sei nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Dass der Antragsteller während des Beurteilungszeitraumes tatsächlich nicht überhört worden sei, sei unbeachtlich. An die Verschaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage dürften keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Auch sei der Antragsteller überhört worden, wenngleich nicht während des Beurteilungszeitraumes. Dies sei ausnahmsweise unschädlich, da dem Beurteiler aufgrund des gemeinsamen Beurteilungsstichtages 30. Juni 2022 ein Sitzungsbesuch während des Beurteilungszeitraum nicht möglich gewesen sei. Denn der Antragsteller, der das 55. Lebensjahr bereits überschritten habe, habe nicht mehr regelbeurteilt werden müssen. Der Beurteiler sei erst aufgrund der Bewerbung des Antragstellers auf die streitbefangene Stelle am 1. Juli 2022 mit der Erstellung einer Anlassbeurteilung beauftragt worden. Unabhängig davon könnten auch aus Erkenntnissen, die der Beurteiler nach Ende eines Beurteilungszeitraumes gewonnen habe, Rückschlüsse auf die fachliche Leistung, Befähigung und Eignung des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums gezogen werden. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie vorliegend - die Leistungen während des gesamten Beurteilungszeitraumes durchweg positiv bewertet worden seien. In einem solchen Fall dienten die nachträglich gewonnenen Erkenntnisse aus dem Sitzungsbesuch zuvörderst der Abrundung und Ergänzung der ohnehin bestehenden Tatsachengrundlage und habe demnach lediglich eine klarstellende Funktion erfüllt. Im Übrigen sei der Präsident des Landgerichts G... den vom Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2024 erhobenen Einwänden mit seiner Stellungnahme vom 25. November 2024 überzeugend entgegengetreten. Einwände gegen die Anlassbeurteilung vom 14. April 2020 seien verwirkt. Die Regelbeurteilungen des Beigeladenen vom 14. Mai 2024 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung eines veralteten Musters für den Beurteilungsbeitrag wirke sich nicht auf das Gesamturteil aus. Dem Beigeladenen werde kein zu begründender Leistungssprung attestiert. Ein Vergleich der dienstlichen Beurteilungen zeige vielmehr eine kontinuierliche Steigerung der Leistungen des Beigeladenen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert. Am 20. Dezember 2024 hat der Antragsteller gegen seine Anlassbeurteilung vom 14. April 2020 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben (1 K 1575/24 Ge), über die noch nicht entschieden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die elektronische Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen, auf den Stellenbesetzungsvorgang und die Widerspruchsakte des Antragsgegners (je 1 Heftung). II. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die für den Antragsteller als Prozessbevollmächtigte auftretende Rechtsanwältin ihre Bevollmächtigung durch eine den Anforderungen des § 67 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügende Vollmacht nachgewiesen. Die für den Antragsteller auftretende Rechtsanwältin hat im gerichtlichen Verfahren eine am 28. August 2024 vom Antragsteller unterschriebene Vollmacht vorgelegt, die sie auch zur Einlegung von Rechtmitteln befugt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ganz überwiegend begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht (vgl. nachfolgend unter Ziffer 1.) und er sich auf einen Anordnungsgrund berufen kann (vgl. nachfolgend unter Ziffer 2.). Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris, Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Richtern um Beförderungsämter betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, ThürVGRspr. 2007, 4 [7]). So liegt es hier. Die Auswahlentscheidung lässt zwar keine durchgreifenden formellen (vgl. nachfolgend zu 1.1), aber beachtliche materielle Rechtsfehler (vgl. nachfolgend zu 1.2) erkennen. Schließlich ist auch die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren jedenfalls als offen zu betrachten (vgl. nachfolgend zu 1.3). 1.1 Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren ist formell ordnungsgemäß. Insbesondere ist eine ordnungsgemäße Beteiligung des Präsidialrats gegeben (vgl. §§ 75 Abs. 1 DRiG, 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürRiStAG). Abgesehen davon, dass die Rüge einer hinreichenden Information wohl nur dem Gremium selbst zustehen dürfte (zur Beteiligung des Präsidialrates: Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 1 B 228/14 –, juris, Rn. 8), hat der Präsidialrat selbst zu entscheiden, ob er zu den vorgelegten noch weitere Unterlagen oder Erläuterungen benötigt. Die Unterrichtung des Präsidialrates ist hier auch ausreichend gewesen. Dem Präsidialrat lagen alle für seine Entscheidung erforderlichen Unterlagen vor. Der Antragsgegner hat ihm die Personalbögen, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und den Auswahlvermerk vom 23. Juli 2024 vorgelegt (vgl. § § 32 Abs. 3 ThürRiStAG). Soweit der Antragsteller die fehlende Vorlage des Erlasses des Ministeriums vom 9. September 2022 und dessen mangelnde Dokumentation rügt, verkennt er, dass es sich hierbei nicht um eine Tatsachengrundlage handelt. Es besteht keine normative verankerte Verpflichtung des Antragsgegners, dem Präsidialrat sämtliche rechtliche Grundlagen seiner Auswahlentscheidung zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass dem Vorsitzenden des Präsidialrats der streitige Erlass in seiner Eigenschaft als Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgericht definitiv bekannt gewesen ist. Dass anderes für die übrigen Mitglieder dieses Gremiums gelten könnte, scheint vor diesem Hintergrund und der Vielzahl zwischenzeitlicher Stellenbesetzungen, in denen der Präsidialrat beteiligt war, lebensfremd. Das durchgeführte Verfahren entspricht auch den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris, Rn. 20). Inhaltlich ist nach näherer Feststellung des maßgeblichen Qualifikationsmerkmals und der Bewertung seines Gewichts für die Frage der Eignung der Kandidaten das Ergebnis der Auswahl mit den dafür wesentlichen Erwägungen zu dokumentieren. Soweit die Auswahlentscheidung anhand eines Anforderungsprofils vorzunehmen ist, erstreckt sich die Dokumentationspflicht bei der Gewichtung der einzelnen Qualifikationsmerkmale auch darauf, diese Merkmale zum Anforderungsprofil in Beziehung zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52/08 –, juris, Rn. 36). Dem wird der Auswahlvermerk gerecht. Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Auswahlvermerk des Ministeriums vom 23. Juli 2023 ausreichend dokumentiert. In diesem werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber anhand der maßgeblichen Beurteilungen dargestellt und im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene für die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht als der am besten geeignete Bewerber erachtet wird und weshalb die Bewerbung des Antragstellers demgegenüber nachrangig ist. Der Auswahlvermerk erfüllt damit seine verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. hierzu Thüringer OVG, Beschluss vom 18. März 2011 – 2 EO 471/09 -, juris, Rn. 44). Einer Dokumentation rechtlicher Grundlagen, wie dem Erlass des Ministeriums vom 9. September 2022, im Auswahlvermerk bedarf es nicht. 1.2 Das Auswahlverfahren ist jedoch in materieller Hinsicht zu beanstanden, weil sich der vom Antragsgegner durchgeführte Leistungsvergleich unter maßgeblichem Rückgriff auf die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 14. April 2024 als rechtsfehlerhaft erweist. Dies bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf dieser Grundlage beruhenden Auswahlentscheidung. Die dienstliche Beurteilung von Beamten und Richtern ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DVBl. 2002, 1203 [1204]) - lediglich in einem eingeschränkten Umfang gerichtlich überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein der gesetzlichen Regelung immanenter Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann demgegenüber nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [245 f.]; Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21/93 -, BVerwGE 97, 128 [129]). 1.2.1 Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 11. April 2024 als rechtswidrig, weil sich der Beurteiler bei der Erstellung auf eine – jedenfalls teilweise - fehlerhafte Beurteilungsgrundlage gestützt hat. Die vom Beurteiler am 4. November 2022 besuchte Hauptverhandlung der 9. Strafkammer unter dem Vorsitz des Antragstellers kann nicht als Beurteilungsgrundlage dienen, weil die Erkenntnisse aus dem Sitzungsbesuch außerhalb des Beurteilungszeitraums, der hier am 30. Juni 2022 (Beurteilungsstichtag) endete, gewonnen worden sind. Dies stellt einen durchgreifenden Beurteilungsfehler dar. Denn beurteilt wird stets nur die Leistung eines Richters in einem bestimmten zeitlichen Kontext. Der Beurteiler darf nur Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen oder sich auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Außerhalb des definierten Zeitraumes gezeigte Leistungen müssen unberücksichtigt bleiben. Eine Berücksichtigung solcher Leistungen ist fehlerhaft (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 -, juris, Rn. 40). Demgemäß müssen etwa bei der Beurteilung eines Lehrers erforderliche Unterrichtsbesuche innerhalb des Beurteilungszeitraums stattfinden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2017 – 2 A 10761/17 –, juris, Rn. 59; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. August 2002 – 3 B 98.416 –, juris, Rn. 40; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 12 B 87/20 –, juris, Rn. 29). Wird dies verabsäumt, ist es nicht möglich, außerhalb des Beurteilungszeitraums Unterrichtsbesuche nachzuholen, um nachträglich eine ausreichende Erkenntnisbasis für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu erlangen (VG München, Urteil vom 10. März 1998 – M 5 K 96.1007 –, juris, Rn. 18, m. w. N.). Nichts anderes gilt für Sitzungsbesuche zum Zwecke der Beurteilung eines Richters. Der erst mehrere Monate nach dem Ende des Beurteilungszeitraums (30. Juni 2022) durchgeführte Sitzungsbesuch des Präsidenten des Landgerichts G... am 4. November 2022 kann deshalb bereits allein aus zeitlichen Gründen nicht in zulässiger Weise als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. An diesem Ergebnis ändert der Einwand des Antragsgegners, die „Überhörung“ habe lediglich der ergänzenden Abrundung einer ohnehin bestehenden Tatsachengrundlage gedient, nichts. Dem ist entgegen zu halten, dass der Sitzungsbesuch als Beurteilungsgrundlage in der Anlassbeurteilung selbst eigens aufgeführt wird. Ein einschränkender Hinweis findet sich nicht. Auch die verbalen Ausführungen in der Beurteilung lassen nicht den Schluss zu, dass die aus dem Sitzungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse nicht entscheidungserheblich vom Beurteiler berücksichtigt worden wären. In der dienstlichen Anlassbeurteilung fällt insbesondere beim Einzelmerkmal „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ auf, dass der Beurteiler ausführlich auf die Art und Weise der Verhandlungsführung des Antragstellers eingegangen ist, wenn es dort auszugsweise heißt, dass „Seine Verhandlungsführung als Vorsitzender (...) klar gegliedert und von großer Sicherheit geprägt (ist), verfügt jederzeit über eine umfassende sichere und präsente Aktenkenntnis und hat eine klare Vorstellung vom Verhandlungsablauf, den er mit der von ihm versehenen Struktur auch jederzeit umsetzt, in Fällen der Konfliktverteidigung auch durchsetzt. Mit seiner Autorität vermittelt er unmissverständlich, dass er die Verhandlung führt und gestaltet, sowie über die Lufthoheit im Verhandlungssaal verfügt. Sein Verhandlungsstil ist klar und direkt, wobei er Distanz hält und Grenzen setzt.“ Auch im Einzelmerkmal „Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit“ wird im weiteren Sinne Bezug genommen auf die Verhandlungsführung des Antragstellers, soweit dort – auszugsweise – ausgeführt wird: „Er stellt sich Konfliktsituationen, ficht diese insbesondere bei Konfliktverteidigungen aus, wobei er grundsätzlich ausgleichend agiert, sich vereinzelt in hochstreitigen Verfahrenssituationen aber auch scharfer Rhetorik bedient und von ihm geübte Kritik nicht immer schonend formuliert.“ Damit beruhen die verbalen Werturteile maßgeblich auf den Feststellungen, die der Beurteiler aus dem Sitzungsbesuch gewonnen hat. Die durch sie gewonnenen Erkenntnisse haben damit gerade keinen nur ergänzenden bzw. bekräftigenden Charakter, wie der Antragsgegner meint. Es ist nicht erkennbar, wo der Beurteiler sonst diesbezügliche Erkenntnisse gewonnen haben könnte. Etwas anderes lässt sich auch der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts G... vom 25. November 2024 nicht entnehmen. Vielmehr bestätigt sich hier der Eindruck, dass die Erkenntnisse aus dem Sitzungsbesuch als Beurteilungsgrundlage tragenden Eingang in die Beurteilung gefunden haben, wenn er ausführt, dass „Der Hauptverhandlungstermin (...) für eine Überhörung den großen Vorteil (hatte), dass das gesamte Verfahren nur an einem Verhandlungstag durchgeführt worden ist, ich somit bei meinem Besuch alle Belehrungen, alle Förmlichkeiten und eine Urteilsbegründung mitbekommen konnte. Lediglich Zeugen wurden nicht vernommen. (...) Neben meinen notierten Anmerkungen habe ich auch das Verhandlungsklima, den Verhandlungsstil, die Autoritär in der Verhandlungsführung, den aufgebauten Druck auf den Angeklagten und das in diesem Zusammenhang verwendete Vokabular wahrgenommen. (...). Meine Wahrnehmungen während der Verhandlung haben auch zu dem Teil-Einzelmerkmal Vernehmungsgeschick (...) eine ausreichende Beurteilungsgrundlage ergeben.“ Nicht durchgreifend ist dementsprechend auch der Hinweis des Antragsgegners, wonach ein Sitzungsbesuch zur Beurteilung des Verhandlungs- und Vernehmungsgeschicks eines Richters nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15. August 2019 – 2 EO 339/18 –, juris, Rn. 28) nicht in jedem Falle zwingend erforderlich sei. Entscheidend ist hier, dass sich der Beurteiler in seiner Beurteilung auf die Eindrücke während eines solchen Sitzungsbesuchs maßgeblich gestützt hat. Ob er auch ohne einen solchen Besuch zur Anfertigung der Beurteilung vollumfänglich in der Lage gewesen wäre, trägt er nicht vor und ist für die Kammer auch im Übrigen nicht erkennbar. Dem aufgezeigten Rechtsfehler lässt sich auch nicht, wie der Antragsgegner vorträgt, der Beurteilungsstichtag zum 30. Juni 2022 entgegenhalten. Es ist zwar zutreffend, dass für den Beurteiler des Antragstellers in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine Veranlassung für einen Sitzungsbesuch bestand, da aufgrund des Lebensalters des Antragstellers keine Regelbeurteilung mehr anstand (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 1 ThürRiStABeurtVO). Auch war bei der Aufforderung zur Erstellung der Anlassbeurteilung für den Antragsteller der Beurteilungsstichtag bereits abgelaufen, mit der Folge, dass jedenfalls eine nach diesem Zeitraum erfolgte Überhörung nicht mehr als Beurteilungsgrundlage dienen konnte. Soweit der Antragsgegner den Beurteilungsstichtag für die im Rahmen des hier in Streit stehenden Auswahlverfahrens heranzuziehenden Anlassbeurteilungen in Orientierung an den Beurteilungsstichtag für Regelbeurteilungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürRiStABeurtVO) ebenfalls auf den 30. Juni 2022 festgelegt hat, ist dies zwar rechtlich nicht zu bestanden. Zwingend ist dieses Vorgehen gleichwohl nicht gewesen. Dabei verkennt die Kammer nicht das vom Antragsgegner verfolgte Anliegen, eine höchstmögliche Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber für das in Streit stehende Beförderungsamt zur gewährleisten. Anders als für Regelbeurteilungen enthält aber weder das ThürRiStAG noch die ThürRiStABeurtVO für die Erstellung von Anlassbeurteilungen eine ausdrückliche Vorgabe zum Beurteilungsstichtag. Dies ist auch folgerichtig, da sich der Beurteilungszeitraum von Anlassbeurteilungen nach dem Beurteilungsanlass richtet. Für eine Beurteilung, die anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt angefertigt wird, bedeutet dies, dass dem Dienstherrn insoweit ein gewisser Spielraum zukommt, den er unter Berücksichtigung des Zwecks der Beurteilungserstellung auszufüllen hat (OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 6 B 1112/17 –, juris, Rn. 5 u. 23). Demnach hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, bei Anlassbeurteilungen als Beurteilungszeitraum den Zeitraum von der letzten dienstlichen Beurteilung des Bewerbers bis zur formgültigen Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung festzulegen (vgl. hierzu beispielsweise OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2017 – 2 A 10761/17 –, juris, Rn. 60) und damit zugleich zu gewährleisten, dass dem Beurteiler auch im Fall der Erstellung einer Anlassbeurteilung ein Sitzungsbesuch während des Beurteilungszeitraumes ermöglicht wird. Dann hätte jedenfalls nicht die Gefahr bestanden, dass dem Beurteilendem zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung ein Sitzungsbesuch angesichts des Zeitablaufs des Beurteilungszeitraumes unmöglich wird mit der Folge, das Leistungsbild des beurteilten Richters im Beurteilungszeitraums ggf. rekonstruieren zu müssen. Entscheidet sich der Dienstherr aber für einen einheitlichen Beurteilungsstichtag, so muss sichergestellt sein, dass nur Eindrücke Eingang in die Beurteilung finden, die auch tatsächlich auf Vorkommnissen in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum beruhen (VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 10 K 2323/10 –, juris, Rn. 33). Durch die Wahl eines abweichenden Beurteilungsstichtages wäre auch nicht die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen in Frage gestellt worden. Ein Aktualitätsdefizit zulasten der regelbeurteilten Bewerber wäre nicht zu befürchten gewesen. Ob ein Aktualisierungsbedarf besteht, ist im Ausgangspunkt für jeden Bewerber gesondert zu betrachten. Eine Regelbeurteilung wird nicht schon allein deswegen zwangsläufig "inaktuell", weil bei einem (oder mehreren) Bewerbern ausnahmsweise eine Anlassbeurteilung erforderlich geworden ist (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris, Rn. 61). Ein Aktualisierungsbedarf bei dienstlichen Beurteilungen besteht nur dann, wenn ein Beamter oder Richter über einen längeren Zeitraum Aufgaben eines Dienstpostens wahrnimmt, der ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist (BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 und 2 C 2/18 -, juris, Rn. 58). Das ist ersichtlich nicht der Fall. Damit verbleibt es bei der Wertung des Gesetzgebers, dass eine Regelbeurteilung, soweit sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als vier Jahre zurückliegt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürRiStAG), grundsätzlich hinreichend aktuell ist. Vor diesem Hintergrund ist der Aktualitätsvorsprung eines um wenige Monate abweichenden Endzeitpunktes, der den anlassbeurteilten Bewerbern bei der Wahl eines abweichenden Beurteilungsstichtages zugekommen wäre, hinnehmbar, so dass ein Leistungsvergleich in zeitlicher Hinsicht möglich geblieben wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris, Rn. 61 unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 10 B 10320/14 -, juris, Rn. 9 bei einer Differenz von etwas mehr als eineinhalb Jahren). 1.2.2 Daneben erweist sich die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 11. April 2024 auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig. Denn der Beurteiler geht von einem unzutreffenden Verständnis des Einzelmerkmals „Amtsverständnis“ aus, mit der Folge einer undifferenzierten Bewertung. Ausweislich der Stellungnahme vom 25. November 2024 ging der Beurteiler davon aus, dass zur Bewertung des Einzelmerkmals „Amtsverständnis“ dienstlich erlangte Kenntnisse über das Verhalten eines Richters erforderlich seien, um eine Differenzierung bei der Beurteilung zu ermöglichen. Diese Kenntnis habe ihm, so der Beurteiler, gefehlt, sodass er insoweit „die gleiche Note und meist den gleichen Text verwendet“ habe. Hierbei verkennt der Beurteiler, dass das Amtsverständnis eines Richters nicht maßgeblich auf der Grundlage seines außerdienstlichen Verhaltens zu beurteilen ist, sondern bereits und vor allem das innerdienstliche Verhalten eines Richters Aussagen über dessen Amtsverständnis ermöglicht. Dies ergibt sich bereits aus den textlichen Erläuterungen, wonach der Richter „(...) eine berufsethische Haltung ein(nimmt); wahrt insbesondere Distanz und übt Zurückhaltung: prüft die Möglichkeit eigener Voreingenommenheit; wehrt Einflussnahmen und Einflussmöglichkeiten ab, bedenkt die Auswirkungen des privaten Handelns auf das Amt, ist sich der inneren und äußeren Unabhängigkeit bewusst, identifiziert sich mit den Aufgaben der Justiz“ Ob der Richter eine berufsethische Haltung einnimmt und Distanz und Zurückhaltung übt, ob sein Amtsverständnis frei von Voreingenommenheit ist, Einflussnahmen und Einflussmöglichkeiten abwehrt, lässt sich bereits aufgrund des dienstlichen Verhaltens bewerten, genauso, ob sich der Richter mit den Aufgaben der Justiz identifiziert und sich der inneren und äußeren Unabhängigkeit bewusst ist. Kenntnisse über das außerdienstliche Verhalten eines Richters sind hierfür nicht erforderlich. Daneben lässt auch die Begründung zum Einzelmerkmal „Amtsverständnis“ eine auf den Antragsteller bezogene differenzierte Bewertung vermissen, wenn es dort heißt: „Er nimmt eine sehr gute berufsethische Haltung ein, wahrt insbesondere Distanz und identifiziert sich mit den Aufgaben der Justiz. Er ist sich der inneren und äußeren Unabhängigkeit bewusst.“ Damit beschränkt sich der Beurteiler im Wesentlichen auf die Wiederholung der textlichen Erläuterung. Seine Beurteilung ist nicht nachvollziehbar. Allein die Wiedergabe der textlichen Erläuterungen eines Einzelmerkmales stellt keine ausreichende Begründung desselben dar. Allein dies spricht für eine mangelnde Differenzierung der dienstlichen Beurteilungen. Augenscheinlich wird dies, wenn man die ausführliche Begründung des Einzelmerkmals „Amtsverständnis“ in der Regelbeurteilung des Beigeladenen in den Blick nimmt, die eine hinreichende Differenzierung ermöglicht. Dem ist der Antragsgegner auch nicht durch eine nachträgliche Plausibilisierung des Bewertungsergebnisses entgegengetreten. Denn der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts G... lässt sich hierzu gerade keine weitergehende Plausibilisierung entnehmen, sondern bestätigt vielmehr die mangelnde Differenzierung, wenn der Beurteiler zugesteht, „die gleiche Note und meist den gleichen Text“ zu verwenden. Nach alledem bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die dienstlichen Beurteilungen weitere Rechtsfehler – wie vom Antragsteller gerügt – aufweisen. Auch auf die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten möglichen Mängel des Auswahlverfahrens kommt es ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an. 1.3 Bei erneuter (fehlerfreier) Auswahlentscheidung scheint eine Auswahl des Antragstellers anstelle des Beigeladenen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern „offen“. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die inzidente Überprüfung dienstlicher Beurteilungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensrechts stets beschränkt auf Fehler der angefochtenen Beurteilung ist, die eine nachträgliche Verbesserung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, 1633). An der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlt es demgemäß dann, wenn der Rechtsschutzsuchende auch bei Vermeidung der Rechtsverstöße in einem neuen Auswahlverfahren von vornherein chancenlos wäre (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 2 EO 313/13 -, juris, Rn. 25 m. w. N.). Dies kann vorliegend nicht mit einem derart hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Trotz des in der Beurteilung des Beigeladenen ausgesprochenen Gesamturteils „hervorragend – untere Grenze“ und damit im Vergleich zum Antragstellers derzeit um eine Notenstufe besseren Gesamturteils ist es nicht von vornherein und sicher ausgeschlossen, dass die Auswahlentscheidung bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen dienstlichen Anlassbeurteilung zugunsten des Antragstellers ausfallen könnte. Ob dem Antragsteller in einer neu zu erstellenden Anlassbeurteilung eine erheblich bessere Beurteilung bescheinigt wird, kann durch das Gericht nicht abschließend beurteilt und daher nicht ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f.). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die festgestellten Mängel der Anlassbeurteilung nicht auf formellen Aspekten beruhen, die im Wege der Nachbesserung geheilt werden könnten oder bei einer Neufassung der Beurteilung regelmäßig ohne maßgebliche Auswirkungen auf das Gesamturteil blieben. Vielmehr betreffen sie materielle Aspekte, auf die die Beurteilung der Leistungen des Antragstellers auch gestützt war. Es ist offen, wie es sich auf die Beurteilung ausgewirkt hätte, wenn der Beurteiler den Inhalt des Einzelmerkmals „Amtsverständnis“ nicht verkennt und die außerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnenen Erkenntnisse außer Betracht bleiben. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die aus dem Sitzungsbesuch – fehlerhaft - gewonnenen Erkenntnisse nicht allein auf das Einzelmerkmal „Vernehmungs- und Verhandlungsgeschick“ beschränken, sondern aufgrund der Vielzahl von Redundanzen zwischen den Einzelmerkmalen auch auf andere ausstrahlen und insoweit auf die Beurteilung insgesamt einwirken (können). Dies betrifft beispielsweise die Einzelmerkmale „mündliches Ausdrucksvermögen“, „Allgemeine Persönlichkeitsmerkmale“, „Kommunikationsfähigkeit“ und „Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit“. Aufgrund dieser weitreichenden Ausstrahlungswirkung und dem Umstand, dass es sich bei den Einzelmerkmalen „Vernehmungs- und Verhandlungsgeschick“, „mündliches Ausdrucksvermögen“ sowie „Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit“ um besonders zu gewichtende Einzelmerkmale handelt, verbietet sich eine Prognose durch die Kammer, ob und wie sich die Beseitigung der aufgezeigten Fehler auf die Beurteilung des Antragstellers auswirken würde. Gerade vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller nicht durchweg positive Leistungen bescheinigt wurden, er insbesondere bei den besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen „mündliches Ausdrucksvermögen“ 3 Punkte und bei „Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit“ und dem Einzelmerkmal „Kommunikationsfähigkeit“ sogar nur 4 Punkte erzielte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Möglichkeit besteht, dass die Beurteilung des Antragstellers ohne Berücksichtigung der hier streitigen Tatsachen besser ausgefallen wäre. Im Hinblick auf den dem Antragsgegner bei der Gewichtung der einzelnen Merkmale zukommenden Beurteilungsspielraum (vgl. § 9 Abs. 4 ThürRiStABeurtVO), den das Gericht nicht an dessen Stelle ausschöpfen kann, verbieten sich daher vorgreifliche Feststellung der Kammer darüber, ob eine Anlassbeurteilung mit einer rechtmäßigen Beurteilungsgrundlage zu anderen oder identischen Einschätzungen gegenüber der angefochtenen Anlassbeurteilung geführt hätte (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 EO 261/14 –, juris, Rn. 19). Unter Beachtung des Beurteilungs- und Auswahlermessens des Antragsgegners kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich aus einer ordnungsgemäßen Beurteilung des Antragstellers eine andere Bewertung seines Gesamturteils ergeben hätten. 2. Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt im tenorierten Umfang ebenfalls vor. Für den Antragsteller besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, falls der Beigeladene zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ernannt werden würde. Indes besteht kein Anordnungsgrund, die Dauer der Untersagung bis zur Rechtskraft der Auswahlentscheidung zu erstrecken, da eine Frist von 14 Tagen nach erneuter Auswahl genügt, um dem berechtigten Interesse des Antragstellers an effektiver Rechtsschutzgewährung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris, Rn. 45). 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens ganz zu tragen, da der Antragsteller nur zu einem geringen Teil (zeitlicher Umfang des Anordnungsgrundes) unterlegen ist, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten selbst, da er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Vorliegend geht es um die Beförderungsauswahl für eine nach R 3 ThürBesO bewertete Planstelle. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich aus der Summe der für ein Kalenderjahr für das angestrebte Amt zu zahlenden Bezüge, zuzüglich (eventuell) ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe R 3 betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs 8.941,16 €. Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage betrug gemäß Anlage 8, Tabelle 1, monatlich 104,88 €. Der zwölffache Betrag davon, also 108.552,48 €, ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG mit der Hälfte zugrunde zu legen, hier also mit 54.276,24 €. Dieser Betrag ist wiederum um die Hälfte zu reduzieren, was den festgesetzten Streitwert 27.138,12 € ergibt. Diese weitere Halbierung folgt aus der Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 2 VO 798/09). Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren dient der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 u. 4 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (also ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ergebenden Betrages). Dieser so ermittelte Betrag (hier: 27.138,12 €) ist nicht nochmals im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren, da dies dem Charakter von Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art nicht gerecht wird. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu prüfen. Bereits mit dem Ausgang dieses Verfahrens wird praktisch über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden (Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 – 2 EO 1065/05 –, ThürVGRspr. 2007, 4 [12]).