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Beschluss

2 EO 289/11

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:1125.2EO289.11.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (Fahrtenbuchauflage).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. April 2011 - 3 E 56/11 Ge - geändert und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 8. Dezember 2010 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (Fahrtenbuchauflage). Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. April 2011 - 3 E 56/11 Ge - geändert und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 8. Dezember 2010 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Fahrtenbuchauflage. Die Antragstellerin ist Halterin eines Transporters mit dem amtlichen Kennzeichen ... Durch eine Geschwindigkeitskontrolle wurde festgestellt, dass mit diesem Fahrzeug am 26. Februar 2010 in J..., S..., die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (nach Abzug der Toleranz) um 33 km/h überschritten wurde. Mit Schreiben vom 22. März 2010 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Foto, das den Fahrzeugführer zeigt, und forderte auf, die vollständigen Personalien des Fahrzeugführers anzugeben. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin gab an, den Fahrzeugführer nicht zu erkennen. In der Folgezeit konnte der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden. Nach erfolgter Anhörung ordnete die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 5. Juli 2010 an, dass die Antragstellerin für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheids ein Fahrtenbuch führen müsse. Gegen den am 7. Juli 2010 zugestellten Bescheid ließ die Antragstellerin am 9. August 2010 (Montag) Widerspruch erheben. Diesen Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt durch Bescheid vom 8. Dezember 2010, zugestellt am 13. Dezember 2010, mit der Maßgabe zurück, dass die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuchs für den Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung des Widerspruchsbescheids beginne; des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnung der Antragsgegnerin rechtmäßig sei. Da die Ausgangsbehörde jedoch nicht die sofortige Vollziehung angeordnet habe und der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte, aber die Frist zur Führung des Fahrtenbuchs gleichwohl ablaufe, sei es zweckmäßig, den Beginn der Maßnahme neu festzulegen und dahin zu ändern, dass die Fahrtenbuchauflage ab Zustellung des Widerspruchsbescheids gelte. Darüber hinaus sei die sofortige Vollziehung anzuordnen. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiege das Suspensivinteresse der Widerspruchsführerin. Eine praktische zeitliche Auswirkung der Fahrtenbuchauflage sei auch bei zahlreichen Kurzfahrten nicht gegeben. Der Betriebsablauf werde allenfalls minimal beeinträchtigt, da die Eintragungen im Fahrtenbuch nicht umfangreich und daher schnell getätigt seien. Hingegen bestehe ein überwiegendes Interesse an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und der Einhaltung der Verkehrsvorschriften. Denn diese dienten dem Schutz der Verkehrsteilnehmer. Wenn Verstöße nicht geahndet werden könnten, bestehe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die im Hinblick auf den minimalen Aufwand des sofortigen Führens des Fahrtenbuchs einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehe. Nachdem die Antragstellerin am 6. Januar 2011 Klage erhoben hatte, hat sie am 21. Januar 2011 außerdem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. April 2011 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass das im Widerspruchsbescheid gerade noch im erforderlichen Maß begründete öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin vorrangig sei. Die Widerspruchsbehörde sei zur Anordnung des Sofortvollzugs zuständig gewesen und habe die Antragstellerin vor dieser Anordnung nicht gesondert anhören müssen. Der Antragstellerin sei auch zu Recht gemäß § 31a StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt worden (wird ausgeführt). Gegen den am 8. April 2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. April 2011 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Sie macht geltend, dass sie vor Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid hierzu hätte angehört werden müssen. Einer solchen Anhörung hätte es bedurft, weil die sofortige Vollziehung sechs Monate nach Erlass der Fahrtenbuchauflage angeordnet worden sei. Das Verwaltungsgericht verkenne auch, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet worden sei. Mit dieser Fehlerhaftigkeit setze sich der angegriffene Beschluss nicht auseinander. Daher könne das Verwaltungsgericht auch nicht feststellen, dass die Begründung der Widerspruchsbehörde gerade nicht stichhaltig sei. Das Verwaltungsgericht verkenne auch, dass die Anordnung ermessensfehlerhaft getroffen worden sei. Eine Ermessensausübung fehle vollständig. Es fehle an der Erwägung, dass es sich trotz neun Fahrzeugen der Antragstellerin um einen einmaligen Vorgang handele; wenn dies nicht einbezogen würde, könne die Anordnung nicht ermessensfehlerfrei getroffen werden. Des Weiteren führe das Verwaltungsgericht aus, dass die Feststellung des Fahrers vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht möglich gewesen sei, lasse aber unberücksichtigt, warum dies so gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe nämlich in unverjährter Zeit keinerlei Ermittlungen angestellt. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. April 2011 - 3 E 56/11 Ge - die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 8. Dezember 2010 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass eine erneute Anhörung entbehrlich gewesen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch ordnungsgemäß begründet. Es sei ausgeführt, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden sei und der Fahrer nicht habe ermittelt werden können. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle ohne Verzögerung und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer sichergestellt werden, dass gegen Kraftfahrer, die derartige Verkehrsverstöße begehen, vorgegangen werden kann. Sie, die Antragsgegnerin, habe eine auf den konkreten Fall abstellende Begründung gegeben, die erkennen lasse, aus welchen Erwägungen sie die Vollziehung der Fahrtenbuchauflage als eilbedürftig erachte. Darüber hinaus gehöre § 31a StVZO zu denjenigen Vorschriften, bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammenfalle und regelmäßig die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertige. Die auferlegte Führung des Fahrtenbuchs sei auch nicht ermessensfehlerhaft, da es sich nicht um die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit handele. Schließlich führten auch die Argumente der Antragstellerin zu den Vorkehrungen bei der geschäftlichen Nutzung eines Firmenfahrzeugs nicht zur Rechtswidrigkeit der Auflage. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besteht ungeachtet der im Widerspruchsbescheid neu festgesetzten Frist und auch unabhängig davon, ob die Antragstellerin die Fahrtenbuchauflage bislang schon befolgt hat, weil die sofort vollziehbare Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, wegen der Pflicht zur jederzeitigen Aushändigung und Aufbewahrung für die Dauer von weiteren sechs Monaten noch weiter fortwirkt (§ 31a Abs. 3 StVZO) und deren Nichteinhaltung weitere rechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Die vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) verhelfen der Beschwerde auch zum Erfolg. Der Senat hält für zweifelhaft, ob der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Juni 1992 - 7 M 3839/91 - Juris) zu folgen wäre und im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis führte, dass die Widerspruchsbehörde die Antragstellerin vor Anordnung der sofortigen Vollziehung eigens hierzu hätte anhören müssen. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung an einem anderen Fehler leidet. Die Widerspruchsbehörde hat den Widerspruchsbescheid zwar teilweise sorgfältig verfasst. Sie hat aber entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ausgangsbescheids vom 5. Juli 2010 nicht hinreichend schriftlich begründet, wie es § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung darzulegen. Der erkennende Senat hat sich bereits früher der Rechtsprechung des 1. Senats angeschlossen, der auf den Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO vor dem systematischen Hintergrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der aufschiebenden Wirkung hingewiesen hat (Beschluss des 1. Senats vom 1. März 1994 - 1 EO 40/94 - ThürVBl. 1994, 138 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 E 2011/10 - n. v.; Beschluss des 2. Senats vom 22. Juni 2004 - 2 EO 159/01): „In der Regel hat der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber gibt damit dem Interesse des Betroffenen, die Vollziehung des Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bzw. dem Eintritt der Bestandskraft aufzuschieben, für den Regelfall den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Verwaltungsakt zeitnah durchzusetzen. Damit dient die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 80, 244, 252 m. w. N.). Während der Gesetzgeber in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO selbst eine von der Regel abweichende Entscheidung getroffen und dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben hat, bedarf die Vollziehungsanordnung der Behörde im Einzelfall einer Begründung, aus der sich ergibt, warum gerade in diesem Fall von der Regel des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO abgewichen und dem Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben wird. Dazu muss die Behörde die öffentlichen Interessen, die dafür sprechen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen und mit der Vollziehung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, auf der einen Seite und die Interessen des Betroffenen, den Vollzugsfolgen nicht ausgesetzt zu werden, bevor die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts rechtsverbindlich feststeht, auf der anderen Seite gegeneinander abwägen. Nur wenn diese einzelfallbezogene Abwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse, abweichend von der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall, im konkreten Fall überwiegt, kann die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 1993 - 1 B 113/92 -, S. 13, 14 des amtlichen Umdrucks). Aus diesem Zusammenhang folgen die Anforderungen an die durch § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO geforderte Begründung. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen hat, welche besonderen öffentlichen Interessen nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehung sprechen und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgeht, dass das Vollzugsinteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiegt. Das Erfordernis einer besonderen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bewirkt damit zum einen, dass die Behörde sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst wird und die Gründe für das Abweichen vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO offenlegt. Sie dient andererseits aber auch dazu, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Erfolgsaussichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuschätzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Juni 1991, NVwZ 1992, 688 m. w. N.). Nicht ausreichend sind formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und der Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts.“ Die Behörde ist gleichwohl nicht stets verpflichtet, eine Begründung zu liefern, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. In Konstellationen, die häufig und in ähnlicher Weise auftreten, kann sich die Begründung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Erweist sich beispielsweise ein Kraftfahrer als offensichtlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so reicht dieser Umstand in aller Regel aus, um die Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären und den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Gerade im Bereich des Gefahrenabwehr- bzw. Verkehrsrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 11 CS 02.1320 - Juris; Beschluss des Senats vom 29. März 2011 - 2 EO 591/10). Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Fahruntüchtigkeit etwa bei Alkoholsucht oder Konsum harter Drogen liegt dies auf der Hand. Auch bei der Fahrtenbuchauflage sind mit Blick auf die meist vergleichbare Interessenlage und das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit des Straßenverkehrs keine hohen Anforderungen zu stellen. Allerdings bedeutet das nicht, dass eine Begründung, warum mit der Vollziehung nicht bis zur Bestandskraft des Bescheids abgewartet werden kann und warum das besondere öffentliche Interesse die sofortige Durchsetzung des Verwaltungsakts rechtfertigt, gänzlich fehlen dürfte. Hier hat die Widerspruchsbehörde einige Ausführungen dazu gemacht, warum für die Antragstellerin das Führen des Fahrtenbuchs trotz der dargelegten zahlreichen Kurzfahrten zumutbar ist. Dies betrifft jedoch die sachliche Rechtfertigung der Fahrtenbuchauflage selbst. Auch die Erläuterung, es bestehe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehe, ließe sich für fast jede beliebige verkehrsrechtliche Anordnung anführen. Eine Begründung dafür, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts besteht, das so dringend ist, dass die Zeitspanne bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht abgewartet werden kann, liefert der Bescheid indessen nicht. Sie ließe sich allerdings ohne Schwierigkeiten auch für eine größere Zahl von vergleichbaren Lagen formulieren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. November 1997 - 10 S 2113/97 - Juris). Darüber hinaus böte der vorliegende Sachverhalt individuelle Sachverhaltsmomente, die geeignet wären, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen (etwa Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung, Fuhrpark). Die Vollziehungsanordnung ist wegen des Mangels der vorgeschriebenen Begründung aufzuheben. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bedarf es keines weitergehenden Ausspruchs. Entfällt die Vollziehungsanordnung, dann bewirkt der Rechtsbehelf der erhobenen Klage, dass von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung eintritt (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Der Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO führt zum vollen Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzantrags mit entsprechender Kostenfolge. Die Beschränkung auf die Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Fall einer Verletzung des Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bringt lediglich den eingeschränkten Prüfungsumfang und die eingeschränkte Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck; sie ist nicht als bloßes Teilobsiegen des Rechtsschutzsuchenden zu werten (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 1. März 1994, a. a. O.; vom 28. Juli 2011, a. a. O., und vom 22. Juni 2004, a. a. O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.13 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, S. 1525 ff). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).