Beschluss
11 L 275.15
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0713.11L275.15.0A
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Leitsätze
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Maßnahme ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht oder nicht hinreichend begründet ist. Insoweit reicht es für die Begründet regelmäßig nicht aus, wenn die Behörde lediglich auf eine Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Bezug nimmt. Das gilt erst recht, wenn dieser ebenfalls keine Begründung zu entnehmen ist.(Rn.5)
In einem solchen Fall ist der Suspensiveffekt des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.(Rn.6)
2. Die Erlaubniserteilung einer Behörde an das ihr angegliederte Jugendamt, auf einem bestimmten Straßenabschnitt eine Veranstaltung für temporäres Spielen auf der Straße durchzuführen, ist grundsätzlich rechtswidrig. Insoweit ist bereits fraglich, ob es sich bei der Einrichtung einer temporären Spielstraße um eine Veranstaltung handelt und das Jugendamt insoweit Veranstalter sein kann.(Rn.8)
(Rn.9)
Jedenfalls ist die Maßnahme rechtswidrig, wenn die Behörde das ihr aus § 24 StVO eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Juni 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Mai 2015 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Maßnahme ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht oder nicht hinreichend begründet ist. Insoweit reicht es für die Begründet regelmäßig nicht aus, wenn die Behörde lediglich auf eine Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Bezug nimmt. Das gilt erst recht, wenn dieser ebenfalls keine Begründung zu entnehmen ist.(Rn.5) In einem solchen Fall ist der Suspensiveffekt des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.(Rn.6) 2. Die Erlaubniserteilung einer Behörde an das ihr angegliederte Jugendamt, auf einem bestimmten Straßenabschnitt eine Veranstaltung für temporäres Spielen auf der Straße durchzuführen, ist grundsätzlich rechtswidrig. Insoweit ist bereits fraglich, ob es sich bei der Einrichtung einer temporären Spielstraße um eine Veranstaltung handelt und das Jugendamt insoweit Veranstalter sein kann.(Rn.8) (Rn.9) Jedenfalls ist die Maßnahme rechtswidrig, wenn die Behörde das ihr aus § 24 StVO eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat.(Rn.10) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Juni 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Mai 2015 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 3. Juni 2015 gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 20. Mai 2015 wiederherzustellen, hat gemäß § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Verfügung vom 20. Mai 2015 einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt derzeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die vom Antragsgegner getroffene Anordnung des Sofortvollzuges ist bereits deshalb rechtswidrig, weil dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; es verfolgt zum anderen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Dabei reicht jede schriftliche Begründung aus, die, sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen, zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (OVG Münster, Beschlüsse vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, zit. nach juris). An einer derartigen Begründung fehlt es hier. Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid selbst keine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. Er hat vielmehr Bezug genommen auf die Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin VII-0888. Dies ist aber nicht ausreichend. Es ist bereits fraglich, ob eine Bezugnahme auf ein - den Beteiligten bzw. Dritten i.S.d. § 80a Abs. 1 VwGO - nicht bekanntes Schreiben zur Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ausreichend ist. Jedenfalls werden in der Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung keine Gründe genannt, die den Antragsgegner zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. In der Drucksache sind lediglich rechtliche Erwägungen aufgeführt, weswegen nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO bzw. nach dem Berliner Straßengesetz die Anordnung einer temporären Spielstraße nicht möglich ist. Ausführungen dazu, weswegen ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und weshalb hinter diesem erheblichen öffentlichen Interesse das Interesse der Verkehrsteilnehmer sowie der Antragstellerin als Anwohnerin zurückzutreten haben, enthält die Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung nicht. Fehlt mithin die erforderliche Begründung, so ist der Suspensiveffekt des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Soweit vertreten wird, im Falle eines formellen Fehlers gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO sei nur die Vollziehungsanordnung der Behörde aufzuheben (so z.B. Thüringisches OVG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 EO 289/11 -, zit. nach juris), steht dem bereits entgegen, dass die Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Zudem besteht für sie kein praktisches Bedürfnis. Am Erlass einer neuen, formell fehlerfreien Vollziehungsanordnung ist die Behörde nicht gehindert (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rn. 87). Unabhängig davon ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch begründet. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Verfügung. Denn der angefochtene Bescheid, mit dem sich das Bezirksamt Pankow selbst eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für die Durchführung einer Veranstaltung „Temporäres Spielen auf der Straße“ in der Gudvanger Straße 16 – 22 für die Zeit vom 26. Mai bis zum 13. Oktober 2015 immer dienstags von 10.00 bis 18.00 Uhr erteilt hat, ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die hier in Streit stehende Maßnahme eine Veranstaltung ist. Nach der drittschützenden Norm des § 29 Abs. 2 StVO (siehe hierzu nur VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juli 2013 - AN 10 S 13.01199 -, zitiert nach juris) bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Veranstaltungen im Sinn des § 29 StVO sind Maßnahmen, die mit einem gewissen organisatorischen Aufwand und Umfang verbunden sind und im Allgemeinen mit der Benutzung der Straße zu Verkehrszwecken zusammenhängen. Aber auch stationäre Vorgänge, die nicht zum Straßenverkehr "im engeren Sinn" gehören, die aber die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, sind Veranstaltungen i.S. der Vorschrift (BVerwG, NZV 1989, 325; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 29 StVO Rn. 4). Das Spielen von Kindern ist weder auf die Benutzung der Straße zu Verkehrszwecken ausgelegt, noch ist dies ein stationärer Vorgang, denn auch dieser erfordert ein (gewisses) gemeinsames Ziel der Teilnehmer wie dies anderen Veranstaltungen im Sinn des § 29 Abs. 2 StVO (z.B. Besuch eines Jahrmarkts, eines Aufmarsches oder einer Motorsportveranstaltung) eigen ist. Daran fehlt es beim freien Spielen von Kindern. Das Jugendamt, dem die Abteilung Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erteilt hat, ist auch kein Veranstalter im Sinn dieser Vorschrift. Veranstalter ist nur, wer die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt, der geistige und praktische Urheber, der Planer und Veranlasser (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O. Vorliegend ist aber nicht das Jugendamt Organisator in diesem Sinne, sondern erkennbar die H...Initiative, bestehend u.a. aus Anwohnern, L.... Diese hat dem Antragsgegner noch mit E-Mail vom 18. März 2015 ein Sicherheitskonzept für das temporäre Spielen vorgelegt und zudem mit weiterer E-Mail vom 18. Mai 2015 dargelegt, dass es noch Probleme beim Aufstellen von Verkehrszeichen gebe - was letztlich nur dahingehend gedeutet werden kann, dass die Initiative selbst das Spielen durchführen wollte. Warum im Folgenden die Initiative nicht ihrerseits als Veranstalter um eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO nachsuchte, sondern das Jugendamt, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Möglicher Hintergrund könnte sein, dass die Initiative als privater Veranstalter nicht mit den für die Erlaubniserteilung anfallenden Gebühren belastet werden sollte – so jedenfalls die „Prenzlberger Stimme“ (http://www.prenzlberger-stimme.de/?p=86866). Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die im Rahmen des Ermessens nach § 29 Abs. 2 StVO erforderliche Abwägung durchgeführt und die in die Abwägung einzustellenden Belange ermittelt hat. Beispielhaft sei nur auf die Frage hingewiesen, ob durch die Einrichtung einer wöchentlichen Spielstraße das Parkplatzangebot beschränkt wird. Die Bürgerinitiative behauptet in diesem Zusammenhang, auch bei einer dienstäglichen Sperrung der Straße gebe es keinerlei Probleme. Die Antragstellerin und auch die Straßenverkehrsbehörde des Antragsgegners weisen aber darauf hin, dass sich dann die Frage stelle, warum in diesem Bereich Parkraumbewirtschaftung angeordnet worden sei. Auch zu den weiteren, von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift aufgeführten Erwägungen (keine regelmäßige Überfüllung der Spielplätze; vorhandener Schulhof sowie Kinder- und Jugendclub mit Garten) fehlen jegliche Ermessenserwägungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.