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Beschluss

2 EO 135/12

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2012:0327.2EO135.12.0A
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Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (wie BVerwGE 131, 163)(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Februar 2012 - 1 E 53/12 We - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (wie BVerwGE 131, 163)(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Februar 2012 - 1 E 53/12 We - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsteller wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 22. Oktober 2010 (Az. 213 Cs 504 Js 42168/10) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Dem lang zugrunde, dass er am 23. Juni 2010 mit dem Fahrrad fuhr, obwohl er nach vorangegangenem Alkoholgenuss fahrunsicher war, und auf dem Gehweg fahrend eine Fußgängerin verletzte. Im Befundbericht der Universität Leipzig - Institut für Rechtsmedizin - vom 29. Juni 2010 wurde festgestellt, dass die Blutprobe des Antragstellers zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,64 ‰ aufwies. Durch Schreiben des Antragsgegners vom 9. Juni 2011 wurde der Antragsteller aufgefordert, bis zum 6. Juli 2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der Antragsteller erklärte sich zur Untersuchung bereit. Mit Schreiben vom 29. September 2011 wies der Antragsgegner auf die ausstehende Vorlage des Gutachtens hin. Darauf teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 mit, dass das Gespräch von dem Psychologen der Begutachtungsstelle nach kürzester Zeit abgebrochen worden sei und er das Fahreignungsgutachten nicht bestanden habe. Nachdem der Antragsteller unter dem 20. Oktober 2011 nochmals ergebnislos zur Einreichung des Gutachtens aufgefordert worden war, entzog ihm der Antragsgegner durch Bescheid vom 22. November 2011 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Gegen den am 26. November 2011 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten per Telefax am 15. Dezember 2011 Widerspruch erheben. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. November 2011 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. Februar 2012 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden sei. In Fällen wie dem vorliegenden genüge es, in der Begründung der Anordnung auf den besonderen Gefahrenabwehr-Charakter hinzuweisen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis lägen ebenfalls vor. Gemäß Anlage 4 Nr. 8.1 FeV fehle die erforderliche Eignung, wenn der Betreffende einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen von Fahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen könne. Von diesen Umständen habe der Antragsgegner ausgehen dürfen. Der Antragsgegner habe gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV zu Recht ein Gutachten angefordert, weil der Antragsteller ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr geführt habe. Ein „Fahrzeug“ im Sinne der Vorschrift sei auch ein Fahrrad. Der Umstand, dass der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, führe zu der Vermutung, dass er ungeeignet sei. Dass der Antragsteller in besonderer Weise beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, rechtfertige keine andere Entscheidung. Der Antragsteller hat gegen den am 20. Februar 2012 zugestellten Beschluss am 28. Februar 2012 Beschwerde eingelegt und sie per Telefax am 16. März 2012 begründet. Darin macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass er das Fahrrad auf einem Fußweg geführt habe und eine die Führerscheineigenschaft betreffende Einwirkung auf den öffentlichen Straßenverkehr nicht stattgefunden habe. Die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung für Alkoholfahrten hätten einen besonderen Regelungszweck, weil der öffentliche Straßenverkehr mit seinen Gefahren für sämtliche Teilnehmer geschützt werden solle. Dem Umstand, dass er ein Fahrrad unter Alkoholeinfluss auf dem Fußweg geführt habe, sei jedoch nicht zwangsläufig zu entnehmen, dass er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Hier gehe es zunächst um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dabei sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beachten, ob eine sofortige Vollziehung der Entziehung angezeigt sei. Allerdings habe die erstinstanzliche Entscheidung nicht berücksichtigt, dass sich der Vorfall mehr als ein Jahr vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ereignet habe. Er habe in der Zwischenzeit Fahrräder und Kraftfahrzeuge geführt, ohne auffällig geworden zu sein. Grundsätzlich würden in solchen Fällen die Sicherheitsbelange des öffentlichen Straßenverkehrs überwiegen. Hier aber sei der Behörde die Trunkenheitsfahrt seit Juni 2010 bekannt gewesen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des öffentlichen Straßenverkehrs erfolgt seien. Nun sei die sofortige Vollziehung angeordnet worden, obwohl eine konkrete Gefährdung - mehr als ein Jahr nach dem Vorfall - nicht vorgelegen habe. Die Behörde habe auszuführen, warum die Sicherheitsbelange derart überwögen, dass eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis vor Rechtskraft der Entscheidung angezeigt sei. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass sich die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 8. Februar 2010 im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch hinreichend schriftlich begründet. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde grundsätzlich, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung darzulegen. Die Behörde ist jedoch nicht stets verpflichtet, eine Begründung zu liefern, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. In Konstellationen, die häufig und in ähnlicher Weise auftreten, kann sich die Begründung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Erweist sich ein Kraftfahrer nach Ansicht der Verwaltungsbehörde als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so reicht dieser Umstand in aller Regel aus, um die Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären und den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Gerade im Bereich des Gefahrenabwehr- bzw. Verkehrsrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen können (vgl. Beschluss des Senats vom 25. November 2011 - 2 EO 289/11 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschluss vom 29. März 2011 - 2 EO 591/10). Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Vollzugsinteresse mit dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer begründet und dieses öffentliche Interesse angesichts der festgestellten erheblichen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, als vorrangig bewertet. Damit hat der Antragsgegner den formell-rechtlichen Anforderungen des Begründungszwangs noch genügt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aller Voraussicht nach auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller das rechtmäßig geforderte Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht beigebracht hat und der Antragsgegner damit von seiner fehlenden Fahreignung ausgehen durfte (§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. §§ 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8, 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV ). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 2). Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene ohne zureichenden Grund, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Diesen Schluss darf sie nur dann ziehen, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, fehlerfrei ist (vgl. Beschluss des Senats vom 19. September 2011 - 2 EO 487/11 - Abdruck S. 6, Juris). Die Voraussetzungen dafür, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, waren hier erfüllt. § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholgenuss voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - BVerwGE 131, 163 [164]). Dem tritt der Antragsteller auch nicht mehr entgegen. Er vertritt aber nunmehr den Standpunkt, dass durch das Fahren auf einem Fußweg keine alkohol-spezifische Einwirkung auf den öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden habe, die den Schluss darauf zulasse, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Dass der Antragsteller mit dem Fahrrad nicht auf der Straße, sondern auf dem Gehweg fuhr, ändert nichts an der verkehrsrechtlichen Bewertung. Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass Fahrzeuge - d. h. auch Fahrräder - grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen haben und unter welchen Voraussetzungen sie Radwege, Seitenstreifen und Gehwege benutzen müssen bzw. dürfen (§ 2 Abs. 1, 4 und 5 StVO). Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat dieses verkehrswidrige Verhalten im Hinblick auf Zweifel an der Fahreignung nicht deshalb weniger Gewicht, weil es mit einem Fahrrad unternommen wurde. Wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat, begründet nach der Wertung des Verordnungsgebers auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteilige und damit eine Verkehrsstraftat begehe, sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Dabei sei zu beachten, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bedeute (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a. a. O., BVerwGE 131, 163 [166 ff.]). Das Gefährdungspotenzial, welches daraus herrührt, dass das Führen eines Fahrzeugs (Fahrrades) und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, hatte sich hier bereits realisiert, weil der Antragsteller in alkoholisiertem Zustand den Gehweg befuhr und dabei eine Passantin verletzte. Davon, dass keine die Fahreignung betreffende Einwirkung auf den Straßenverkehr stattgefunden habe, kann demnach keine Rede sein. Durchaus zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass aus der Alkoholfahrt mit dem Fahrrad und der strafgerichtlichen Verurteilung noch nicht auf seine fehlende Fahreignung geschlossen werden konnte. Dies ist allerdings auch nicht der Fall. Er verkennt, dass das Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss lediglich den Anlass zur Aufforderung gab, sich einer Begutachtung zu unterziehen, um die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vorzubereiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a. a. O.). Anknüpfungspunkt für die dann gezogene Schlussfolgerung, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, ist hingegen die unterbliebene Vorlage des medizinisch-psychologisches Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Auf diese gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge wurde der Antragsteller auch in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 9. Juni 2011 hingewiesen. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die folgende Entziehung der Fahrerlaubnis waren auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die den Anlass gebende Fahrt unter Alkoholeinfluss einige Zeit zurücklag. Die Forderung, wegen der Alkoholfahrt ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Alkoholmissbrauch gebunden. Allerdings kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Alkoholkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 3 C 25/04 - Juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Alkohol wegen der bestehenden hohen Rückfallgefahr strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann. Voraussetzung ist eine ausreichende Veränderung des Trinkverhaltens, die stabil und motivational gefestigt sein muss. Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu entnehmen, die auf die Beendigung des (Alkohol-)Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Diesen Fragen ist in dem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzugehen, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV einzuholen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a. a. O., BVerwGE 131, 163 [167 ff.], unter Bezugnahme auf Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Komm. zu 3.11). Hier waren solche Zweifel an der Eignung gegeben, weil seit der Fahrt mit dem Fahrrad unter erheblichem Alkoholeinfluss am 23. Juni 2010 und der Gutachtensanforderung vom 9. Juni 2011 noch keine Zeitspanne verstrichen war, in der die Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch maßgeblich geschwunden wären. Ungeachtet dessen konnte die Fahrerlaubnisbehörde auch deshalb nicht wesentlich früher tätig werden, weil sie den Vorrang des Strafverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG beachten musste. Der Strafbefehl wurde aber erst am 28. April 2011 rechtskräftig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Für die Bemessung des Streitwerts sind vorliegend die entzogenen Fahrerlaubnisklassen A1, B und CE maßgeblich. Diese Fahrerlaubnisklassen schließen die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen ein (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV). Für die Fahrerlaubnisklasse C ist nach Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs der eineinhalbfache Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) und für die in Verbindung erteilte Fahrerlaubnisklasse E nach Nr. 46.8 des Streitwertkatalogs der halbe Auffangwert in Ansatz zu bringen, ferner für die Fahrerlaubnisklasse A1 nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs der halbe Auffangwert und für die Fahrerlaubnisklasse B gemäß Nr. 46.3 der einfache Auffangwert. Somit ergibt sich ein Betrag von insgesamt 15.000,- €. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).