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Beschluss

2 E 85/15 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2015:0316.2E85.15ME.0A
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Leitsätze
1. § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) sieht vor, dass das Halten des gefährlichen Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) als vorläufig erlaubt gilt.(Rn.20) 2. Die Fiktionswirkung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) endet nicht ohne weiteres bereits mit der die Erteilung der Erlaubnis ablehnenden Entscheidung der Behörde. Anders als vergleichbare Gesetze anderer Bundesländer, die ebenfalls eine entsprechende Erlaubnisfiktion beinhalten, enthält das ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) keine Regelung dahingehend, dass Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben.(Rn.24)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widersprüche der Antragstellerin vom 09.12.2014 und 27.02.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.11.2014 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 09.02.2015 wird hinsichtlich der Nrn. 1.2, 1.3. und 1.4. des Bescheides vom 05.11.2014 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 1.6. und 1.7. des Bescheides vom 05.11.2014 angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) sieht vor, dass das Halten des gefährlichen Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) als vorläufig erlaubt gilt.(Rn.20) 2. Die Fiktionswirkung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) endet nicht ohne weiteres bereits mit der die Erteilung der Erlaubnis ablehnenden Entscheidung der Behörde. Anders als vergleichbare Gesetze anderer Bundesländer, die ebenfalls eine entsprechende Erlaubnisfiktion beinhalten, enthält das ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) keine Regelung dahingehend, dass Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben.(Rn.24) I. Die aufschiebende Wirkung des Widersprüche der Antragstellerin vom 09.12.2014 und 27.02.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.11.2014 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 09.02.2015 wird hinsichtlich der Nrn. 1.2, 1.3. und 1.4. des Bescheides vom 05.11.2014 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 1.6. und 1.7. des Bescheides vom 05.11.2014 angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. 1. Die Antragstellerin hält 18 Riesenschlangen (5 Python molurus bivittatus - Dunkler Tigerpython, 13 Boa constrictor - Abgottschlange). Sie wendet sich u.a. gegen die mit Sofortvollzug versehene Anordnung der Abgabe aller in ihrem Besitz befindlichen Riesenschlangen. Am 28.09.2011 hatte die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Haltung von Tigerpython und Abgottschlangen angezeigt. Der Antrag auf Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Tieren ging am 06.12.2012 bei der Antragsgegnerin ein. Am 17.07.2013 legte die Antragstellerin die Sachkundeprüfung zur Haltung von Python molurus und Boa constrictor ab. Der Nachweis zur Haftpflichtversicherung liegt mit Datum vom 30.08.2013 vor. Bei einer Kontrolle im Vorfeld der beabsichtigten Erteilung der Erlaubnis am 02.09.2013 wurden Mängel in der Riesenschlangenhaltung, bei der Haltung der Futtertiere und bei den Sicherheitsstandards (z. B. geöffnetes Terrarium und frei laufende Schlange) festgestellt. Zur Kontrolle am 29.11.2013 waren die Mängel teilweise beseitigt, es wurde Frist bis zum 21.02.2014 zur Erfüllung der verbleibenden Anforderungen gesetzt. Bei einer Kontrolle am 06.03.2014 gab es erneute Beanstandungen besonders im Bereich der Terrarienhygiene und der Futtertierhaltung. Bei einer unangekündigten Kontrolle am 03.07.2014 wurden 3 juvenile Abgottschlangen vorgefunden, die nicht gemeldet worden waren. Die Schlangen der Antragstellerin wurden überwiegend außerhalb des Terrariums frei gefüttert, die Besatzdichte im großen Terrarium erschien der Antragsgegnerin als zu hoch. Es wurden Mängel in den Sicherheitsvorkehrungen, z. B. waren die Scheibenschlösser an den Terrarien wieder entfernt worden, als auch die Schlangen- und Futtertierhaltung in verschiedenen Punkten beanstandet. Am 21.07.2014 fand eine angekündigte Nachkontrolle statt und am 24.07.2014 eine gemeinsame Beratung mit der Amtstierärztin und der Unteren Naturschutzbehörde. Es wurde festgelegt, dass bis zum 07.08.2014 schriftliche Unterlagen zur Anmeldung der Nachzuchten, zum Nachwuchsmanagement, zur Abgabe einiger Tiere, zur artgerechten Futtertierhaltung und zum Fütterungsablauf vorzulegen sind. Am 11.08.2014 reichte die Antragstellerin die Anmeldung der Nachzuchten sowie ein fünfseitiges Schriftstück ein. Mit Datum vom 20.08.2014 bzw. 04.09.2014 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Versagung der Erlaubnis zur Haltung gefährlicher wildlebender Tiere und zur Untersagung der Haltung dieser Tiere angehört. Mit Bescheid vom 05.11.2014 versagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die zur Haltung gefährlicher wildlebender Tiere erforderliche Erlaubnis (I.1.1.). Alle in ihrem Besitz befindlichen Riesenschlangen (5 Python molurus bivittatus - Dunkler Tigerpython, 13 Boa constrictor - Abgottschlange) sowie eventuell weitere Exemplare von gefährlichen wildlebenden Tierarten seien bis zum 30.01.2015 unter Beachtung der Nebenbestimmungen unter Punkt III abzugeben (I.1.2.). Der Nachweis über den Verbleib der Tiere sei bis spätestens 1 Woche nach Abgabe schriftlich an die Untere Naturschutzbehörde zu geben (I.1.3.). Es ergehe das Verbot zur Haltung gefährlicher wildlebender Tiere (I.1.4.). Der Sofortvollzug für die Punkte 1.2., 1.3. und 1.4. wurde angeordnet (I.1.5.). Erfolge die Abgabe der unter Punkt 1.2. aufgeführten Tiere nicht bis zum 30.01.2015, werde die Behörde auf dem Wege der Ersatzvornahme die Vermittlung auf Kosten der Antragstellerin vornehmen lassen (I.1.6.). Erfolge die schriftliche Meldung zum Verbleib der Tiere nicht spätestens 1 Woche nach Abgabe der Tiere, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro fällig, welches hiermit angedroht werde (I.1.7.). Zur Begründung wurde ausgeführt, berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zur Haltung von Riesenschlangen erwüchsen aus ihrem Verhalten im Laufe des Verfahrens und aus der Art der Haltung. Termine und Fristen seien, teilweise ohne Begründung, prinzipiell nicht eingehalten worden. Bezüglich der 2014 erfolgten Nachzuchten habe die Antragstellerin bewusst die Wahrheit verschwiegen und die Tiere versteckt. Auflagen zur sicheren und artgerechten Haltung der Schlangen als auch zur Haltung der Futtertiere habe sie schleppend oder nicht umgesetzt. Eingeführte Maßnahmen seien trotz ständiger Kontrolle durch die Behörde wieder rückgängig gemacht worden. Bei Ortsterminen und Beratungen habe die Antragstellerin kein Bewusstsein für das Gefahrenpotential der Riesenschlangenhaltung. Die Sicherheit der Haltung sei bis zum heutigen Tag nicht gewährleistet, da die Tiere (wieder) in unverschlossenen Terrarien gehalten würden und die Fütterung teilweise außerhalb der Terrarien in den Wohnräumen erfolge. Selbst bei einer angekündigten Kontrolle der Behörde sei eine freilaufende, "vergessene" Schlange unter dem Sofa vorgefunden worden. Bei den gemeinsam mit dem Veterinäramt durchgeführten Kontrollen hätten bei der Schlangenhaltung, besonders aber im Bereich der Futtertierhaltung regelmäßig Verstöße gegen veterinärrechtliche Bestimmungen vorgelegen. Deshalb sei die Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ThürTierGefG und die allgemeine Sicherheit nicht gegeben. Der Sofortvollzug sei anzuordnen gewesen, da andernfalls durch den weiteren Verbleib der gefährlichen wildlebenden Tiere bei der Antragstellerin eine andauernde Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung nicht auszuschließen und zu befürchten sei. Im Falle des Eintritts der aufschiebenden Wirkung für die Rechtskraft des Bescheides sei im Anschluss an das bereits lang andauernde und nunmehr gescheiterte Erlaubnisverfahren die Fortsetzung der nicht den Sicherheitsanforderungen genügenden Gefahrtierhaltung über einen langen Zeitraum abzusehen. Es sei auch zu befürchten, dass die Halterin in diesem Falle die Tiere der behördlichen Kontrolle entziehe. Die sofortige Vollziehung des Haltungsverbots und der Abgabeanordnung sei daher zur dauerhaften Wahrung der Sicherheit der Allgemeinheit erforderlich. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.12.2014 Widerspruch. Die Antragstellerin habe sich stets darum bemüht, die geforderten Verbesserungen im Hinblick auf die Haltung der Schlagen vorzunehmen und umzusetzen. Die Antragstellerin wolle lediglich 4 Tiere behalten. Die Antragstellerin habe sich bereits mit der Tierauffangstation für Reptilien, Zoo Rheinberg, telefonisch in Verbindung gesetzt. Weiterhin werde eine Umstellung hinsichtlich der Futtertiere erfolgen. Mit Fax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2015 ließ die Antragstellerin die Verlängerung der Abgabefrist beantragen. Die Reptilien-Aufnahmestation in 47495 Rheinberg habe mitgeteilt, dass die Tiere aufgrund der Witterungsverhältnisse frühestens in 3 Wochen abgeholt werden könnten. Mit Bescheid vom 09.02.2015 änderte die Antragsgegnerin Punkt 1.2. des Bescheids vom 05.11.2014 und bestimmte, alle im Besitz befindlichen Riesenschlangen (5 Python molurus bivittatus - Dunkler Tigerpython, 13 Boa constrictor - Abgottschlange) sowie eventuell weitere Exemplare von gefährlichen wildlebenden Tierarten seien bis zum 27.02.2015 unter Beachtung der Nebenbestimmungen unter Punkt III abzugeben (Nr. 1.1.). Alle weiteren Entscheidungen und Nebenbestimmungen des Bescheids vom 05.11.2014 behielten in vollem Umfang ihre Gültigkeit (Nr. 1.2.). Der Sofortvollzug für den Punkt 1.1. werde angeordnet (Nr. 1.3.). Zur Begründung hieß es, die Fristverlängerung werde erteilt, da es für die Antragstellerin andernfalls nicht möglich wäre, die recht große Anzahl an Riesenschlangen artgerecht unterzubringen und rechtskonform abzugeben. Hiergegen ließ die Antragstellerin mit am 02.03.2015 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 27.02.2015 Widerspruch erheben. 2. Am 27.02.2015 ließ die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 09.12.2014 und 27.02.2015 wiederherzustellen und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Zur Begründung führt sie aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge bereits nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Worauf sich die angeblich andauernde Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung gründe, sei nicht dargelegt worden. Bei einer Kontrolle am 21.07.2014 sei vielmehr festgestellt worden, dass Haltung und Sicherheitsdefizite weitgehend beseitigt worden seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aber auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis lägen nicht vor. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin alle Tiere verliere. Zunächst habe sich die Antragstellerin damit einverstanden erklärt, dass 14 Tiere bis spätestens zum 27.02.2015 abgegeben würden. Allerdings sei die zuständige Tierauffangstation überfüllt, so dass bis zu dem genannten Datum keine Abholung habe erfolgen könne. Weiterhin sei bei einer Überfüllung der Tierauffangstation damit zu rechnen, dass Tiere eingeschläfert würden, so dass bei Abholung aller 18 Tiere vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten. In dem Abänderungsbescheid vom 09.02.2015 sei zudem nur die Frist verlängert worden, ohne dass ansatzweise auf die weiteren Widerspruchsgründe eingegangen worden sei. Es sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren abzuwarten auf die Gefahr hin, dass sämtliche Tiere getötet würden, so dass dann die Möglichkeit der Rückholung von vier Tieren ausgeschlossen sei. Am 12.03.2015 hat die Antragsgegnerin auf den Antrag erwidert und am 16.03.2015 die Akten vorgelegt. Sie beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei in dem angefochtenen Bescheid dem besonderen gesetzlichen Begründungserfordernis im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht geworden. Sie beziehe sich in ihrer Begründung ausdrücklich auf den konkreten Einzelfall der Antragstellerin und mache dabei deutlich, dass ein über das normale Maß hinausgehendes besonderes öffentliches Vollzugsinteresse deshalb bestehe, weil bei einem weiteren Verbleib der betreffende Tiere bei der Antragstellerin ohne entsprechende Genehmigung und für einen längeren Zeitraum eine andauernde Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung bestehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch deshalb erforderlich, weil sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin bisher als unzuverlässig dargestellt habe. Insbesondere die Mängel im Bereich der Sicherung der Schlangen (geöffnetes Terrarium und frei laufende Schlangen) begründeten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit, da hierdurch eine Flucht der Tiere ermöglicht werde. Inhaltlich ergebe eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass das behördliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin deutlich überwiege. Die persönliche Zuverlässigkeit sei bei der Antragstellerin nicht gegeben. Bei Kontrollen der Antragstellerin seien wiederholt Mängel insb. im Bereich der Sicherungsvorkehrungen festgestellt worden. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet. Der nach § 88 VwGO sachgerecht ausgelegte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nrn. 1.2., 1.3. und 1.4. (unter Nr. I.) des Bescheides vom 05.11.2014 (1.) sowie der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 1.6. und der Zwangsgeldandrohung in Nr. 1.7. des Bescheides vom 05.11.2014 (2.) hat Erfolg. 1. Hinsichtlich der Nrn. 1.2., 1.3. und 1.4. des Bescheides vom 05.11.2014 – d.h. der Anordnung der Abgabe aller im Besitz der Antragstellerin befindlichen Riesenschlangen, der Erbringung eines Nachweises über den Verbleib der Tiere und des Verbotes der Haltung gefährlicher wildlebender Tiere – ist der gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes hat sie nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Ob dem Antrag stattzugeben ist, ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser Abwägung ist der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die zu überprüfende Sach- und Rechtslage, dass der eingelegte Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung grundsätzlich hiernach. Es gibt nämlich kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Dies ist hier der Fall. a) Der angefochtene Bescheid dürfte allerdings – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes muss schriftlich begründet sein (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und grundsätzlich über das Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung darzulegen (ThürOVG, Beschl. v. 25.11.2011, 2 EO 289/11, juris, Rn. 15). Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, durch den weiteren Verbleib der gefährlichen wildlebenden Tiere bei der Antragstellerin sei eine andauernde Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung nicht auszuschließen und zu befürchten. Im Falle des Eintritts der aufschiebenden Wirkung für die Rechtskraft des Bescheides sei im Anschluss an das bereits lang andauernde und nunmehr gescheiterte Erlaubnisverfahren die Fortsetzung der nicht den Sicherheitsanforderungen genügenden Gefahrtierhaltung über einen langen Zeitraum abzusehen. Es sei auch zu befürchten, dass die Halterin in diesem Falle die Tiere der behördlichen Kontrolle entziehe. Die sofortige Vollziehung des Haltungsverbots und der Abgabeanordnung sei daher zur dauerhaften Wahrung der Sicherheit der Allgemeinheit erforderlich. Diese könne auf andere vertretbare und realisierbare Weise nicht hergestellt werden. Die Antragsgegnerin liefert damit eine Begründung dafür, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts besteht, das so dringend ist, dass die Zeitspanne bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht abgewartet werden kann. Die Antragsgegnerin sieht das besondere öffentliche Interesse darin, dass hier eine andauernde Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung abzuwenden ist, die daraus resultiert, dass die Antragstellerin eine "nicht den Sicherheitsanforderungen genügende Gefahrtierhaltung über einen langen Zeitraum" fortsetzen wird. b) Die Antragsgegnerin hat jedoch der Antragstellerin zu Unrecht die Haltung ihrer Riesenschlangen etc. untersagt, weil zu Gunsten der Antragstellerin nach wie vor die Erlaubnisfiktion nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) eingreift. aa) Nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer ein gefährliches Tier halten will. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ThürTierGefG werden wildlebende Tierarten definiert, deren Haltung den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Die einzelnen Tierarten werden in § 1 der Thüringer Wildtier-Gefahrverordnung (ThürWildtierGefVO) aufgeführt. Boa constrictor und Python molurus sind nach § 1 Nr. 17 ThürWildtierGefVO als gefährliche wildlebende Tiere eingestuft. Die Erlaubnis zur Haltung gefährlicher wildlebender Tiere kann nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-5 ThürTierGefG erteilt werden. Dies erfordert den Nachweis der Sachkunde, die Vollendung des 18. Lebensjahres, das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Zudem sind die Tiere nach § 2 Abs. 1 ThürTierGefG so zu halten, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, dazu sind sie insbesondere sicher zu verwahren. bb) Allerdings sieht § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG vor, dass das Halten des gefährlichen Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG als vorläufig erlaubt gilt. Damit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung tragen, dass es dem Halter im Falle eines Spontankaufs oder einer unerwarteten Schenkung nicht möglich ist, zuvor die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG zu beantragen (Drucksache 5/1707, S. 19f; VG Gera, Beschl. v. 16.10.2014, 3 E 903/14 Ge, juris, Rn. 15). Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Tieren am 06.12.2012 gestellt. Über den Antrag hat die Antragsgegnerin zwar in Nr. 1.1. des angefochtenen Bescheides vom 05.11.2014 (negativ) entschieden. Diese Entscheidung entfaltet jedoch noch keine Wirkung, da die Antragstellerin hiergegen fristgemäß Widerspruch erhoben hat. Ihr Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem ThürTierGefG noch aus dem angefochtenen Bescheid. (1) Anders als vergleichbare Gesetze anderer Bundesländer, die ebenfalls eine entsprechende Erlaubnisfiktion beinhalten, enthält das ThürTierGefG keine Regelung dahingehend, dass Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. zu Sachsen-Anhalt § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren v. 23.01.2009, hierzu VG Magdeburg, Beschl. v.18.02.2013, 1 B 56/13, juris, Rn. 2; zu Niedersachsen § 10 Abs. 5 des niedersächsisches Gesetzes über das Halten von Hunden v. 26.05. 2011, hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2012, 11 ME 44/12, juris, Rn. 8). Wäre dies der Fall, entfiele sofort mit der Ablehnung des Antrags die Erlaubnisfiktion nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2012, 11 ME 44/12, juris, Rn. 8). Da hier jedoch der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Versagung der Erlaubnis in Nr. 1.1. des angefochtenen Bescheides vom 05.11.2014 aufschiebende Wirkung hat, endet die Fiktionswirkung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG nicht bereits ohne weiteres mit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin. (2) Die Erlaubnisfiktion nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG ist auch nicht durch Anordnung des Sofortvollzugs entfallen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 1.5. des Bescheides vom 05.11.2014 erfolgte ausdrücklich nur für die Nrn. 1.2., 1.3. und 1.4. Ein entsprechender Ausspruch zur Versagung der Erlaubnis in Nr. 1.1. findet sich nicht in dem Bescheid. Darüber hinaus hätte es im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung in § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG, wonach das Halten des gefährlichen Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG als erlaubt gilt, einer auf den Einzelfall bezogenen Erwägung der Antragsgegnerin bedurft, warum im vorliegenden Fall diese Fiktion nicht gelten soll (vgl. VG Gera, Beschl. v. 16.10.2014, 3 E 903/14 Ge, juris, Rn. 22). 2. Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (1.6.) und der Zwangsgeldandrohung (1.7.) hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin Erfolg. Es liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor, da dem Bescheid insoweit hinsichtlich einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung durch Gesetz (§§ 30 ThürVwZVG, 8 ThürAGVwGO) sofortige Vollziehung zukommt. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Da die Haltung der Riesenschlangen der Antragstellerin nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG derzeit als erlaubt gilt, weil die Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.11.2014 rechtzeitig Widerspruch eingelegt und die Antragsgegnerin hinsichtlich der Versagung der Erlaubnis nicht den Sofortvollzug angeordnet hat, fehlt es derzeit an einer durchsetzbaren Pflicht der Antragstellerin, die mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Auszugehen ist vom Auffangstreitwert, der im Hinblick auf das nur summarische Verfahren auf die Hälfte zu reduzieren war. 4. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) ist abzulehnen, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht geprüft werden konnten. Eine Erklärung nebst Unterlagen hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Antragstellerin nicht eingereicht.