Beschluss
2 VO 327/08
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2010:0118.2VO327.08.0A
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Leitsätze
1. Die Vollstreckung einer auf ein behördliches Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. mit § 890 ZPO. Danach setzt die Androhung eines Ordnungsgeldes gegenüber der Behörde nicht die Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Anordnung voraus.(Rn.16)
2. Die Höhe des anzudrohenden Ordnungsgeldes nach § 167 VwGO i.V.m. § 890 ZPO orientiert sich im Falle der auf ein behördliches Unterlassen gerichteten vollstreckbaren einstweiligen Anordnung an dem in § 172 VwGO genannten Rahmen. Die Androhung einer Ersatzordnungshaft ist regelmäßig ausgeschlossen.(Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. April 2008 - 4 V 376/08 We - ist mit Ausnahme des Beschlusses über die Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Vollstreckungsgläubiger zu ¼ und der Vollstreckungsschuldner zu ¾.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollstreckung einer auf ein behördliches Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. mit § 890 ZPO. Danach setzt die Androhung eines Ordnungsgeldes gegenüber der Behörde nicht die Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Anordnung voraus.(Rn.16) 2. Die Höhe des anzudrohenden Ordnungsgeldes nach § 167 VwGO i.V.m. § 890 ZPO orientiert sich im Falle der auf ein behördliches Unterlassen gerichteten vollstreckbaren einstweiligen Anordnung an dem in § 172 VwGO genannten Rahmen. Die Androhung einer Ersatzordnungshaft ist regelmäßig ausgeschlossen.(Rn.20) (Rn.21) Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. April 2008 - 4 V 376/08 We - ist mit Ausnahme des Beschlusses über die Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Vollstreckungsgläubiger zu ¼ und der Vollstreckungsschuldner zu ¾. Nachdem der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; der Zustimmung des Beigeladenen zur Erledigungserklärung bedarf es nicht. Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass die ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Im Hinblick auf die eingetretene Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nur noch über die Kosten des Verfahrens nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dem entspricht die im Tenor ausgesprochene Kostenquotelung. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers dem Grunde, nicht jedoch dem Umfang nach Erfolg gehabt hätte. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers kann sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO stützen (vgl. hierzu unten 1.). Der danach zulässige Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Androhung eines Ordnungsgeldes, der wohl keine Zuwiderhandlung des Vollstreckungsgläubigers voraussetzt, wäre nur mit Einschränkungen begründet gewesen (vgl. hierzu 2.). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Vollstreckungsverfahrens erscheint es geboten, die maßgeblichen Erwägungen für die Kostenentscheidung näher zu begründen, zumal das Verfahren erst unmittelbar vor Ergehen einer Senatsentscheidung erledigt worden ist. 1. Anders als das Verwaltungsgericht meint, kann es zunächst nicht dahinstehen, ob sich der Erfolg des Antrags des Vollstreckungsgläubigers, "dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. März 2008 - 4 E 1050/06 We - hinsichtlich einer Verwendung des Beigeladenen zum Zwecke der Bewährung auf den Beförderungsdienstposten des Vizepräsidenten - zugleich Abteilungsleiters - im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz, einer dauerhaften Übertragung dieses Beförderungsdienstpostens oder einer Beförderung, Ernennung oder Stelleneinweisung des Beigeladenen auf der dem Dienstposten zugeordneten Stelle, Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen" nach § 172 VwGO oder § 167 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO bemisst. Beide Vorschriften unterscheiden sich in ihren Tatbestandsvoraussetzungen. Während § 172 Abs. 1 VwGO für den Erlass der Androhung eine Zuwiderhandlung der Behörde voraussetzt, verlangt dies - wie noch auszuführen sein wird - § 890 Abs. 2 ZPO nicht. Dies wäre auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich gewesen. Die Androhung nach § 172 VwGO wäre im vorliegenden Fall nicht zu erlassen gewesen, da eine Zuwiderhandlung der Behörde gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverfügung nicht erkennbar gewesen ist. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus den nach Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses bis zum Zeitpunkt der Erledigung ergriffenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Versetzung des Beigeladenen zum Landeskriminalamt und von dort aus wiederum durch die Abordnung zum Landesamt für Verfassungsschutz der verwaltungsgerichtlichen Verfügung zuwidergehandelt worden ist. Dem Beigeladenen war der Dienstposten nicht zum Zwecke der Beförderung übertragen worden. Einer solchen Beförderung stand im Übrigen, wie vom Senat entschieden, entgegen, dass der Beigeladene die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Rechtsgrundlage des Antrags auf Androhung eines Ordnungsgeldes dürfte aber § 167 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO sein. Es spricht zunächst viel gegen die vereinzelt vertretene Auffassung, dass sich grundsätzlich die Vollstreckung aller verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gegen Behörden nach § 172 VwGO zu richten habe (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 172 S. 2941 ff.). Diese wohl vorrangig rechtspolitisch zu verstehende Forderung findet im geltenden Recht keine hinreichende Stütze. Der Wortlaut wie auch die Systematik der gesetzlichen Bestimmungen im 17. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung stehen dagegen. § 167 Abs. 1 VwGO bestimmt im Grundsatz, dass vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen das 8. Buch der Zivilprozessordnung entsprechend gilt. Diese Regel wird für spezielle Vollstreckungssituationen in den nachfolgenden Bestimmungen modifiziert. Für Vollstreckungen gegen Behörden enthält zum einen wegen Geldforderungen § 170 VwGO solche besonderen Bestimmungen und zum anderen § 172 VwGO, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Gemeint sind mithin in § 172 VwGO die Fälle des Folgenbeseitigungsanspruches aufgrund einer erledigten Anfechtungsklage, der Verpflichtungsklage und einer Entscheidung nach § 123 VwGO. In allen anderen Fällen verbleibt es demnach mangels anderweitiger Sondervorschrift bei dem Grundsatz der Verweisung auf die Vollstreckungsbestimmungen der Zivilprozessordnung. Diese Auffassung folgt dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzgebungsmaterialien seinen Ausdruck gefunden hat. In der Begründung der Bundesregierung zu § 164 des ursprünglichen Entwurfs, dem entspricht nunmehr § 167 VwGO, wird betont, dass eine wirkungsvolle Vollstreckung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zwingende Voraussetzung eines konsequenten Rechtsschutzes ist. Wörtlich führt die Begründung dann aus (BR-Drs. 7/53 S. 50): "Der Entwurf erklärt daher die Zwangsvollstreckungsvorschriften der ZPO, die weitgehend unverändert für den Verwaltungsgerichtsprozess übernommen werden können, für anwendbar. Diese sind in den Grundzügen selbst den Laien bekannt." Es wird dann zu § 168 des Entwurfes, dem entspricht § 172 VwGO, ausgeführt, dass diese Vorschrift die Ausführung der Verpflichtungsurteile auf jeden Fall sicherstellen soll. Die Vorschrift sollte mithin nur für eine spezielle Entscheidungsart der Verwaltungsgerichte, nämlich Verpflichtungsurteile, eine Sonderregelung beinhalten. Die Behauptung, dass damit der Gesetzgeber die ihm allein damals bekannten Klagearten benannt habe, wird bereits durch den Wortlaut des § 40 des damaligen Entwurfes widerlegt. Diese Norm, die nach Auffassung der parlamentarischen Gremien Selbstverständliches enthielt und aus diesem Grund nicht Eingang in die endgültige Gesetzesfassung gefunden hatte, benannte ausdrücklich neben den Gestaltungsklagen die Feststellungs- und Leistungsklage als Klagearten des Verwaltungsprozesses. Es streitet auch vieles dafür, § 172 VwGO nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als abschließende Sonderregelung heranzuziehen (so wie hier: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10. Mai 1973 - IV 178/73 - NJW 1973, 1518, und vom 25. Juni 2003 - 4 S 118/03 - NVwZ-RR 2004, 459; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - V B 871/73 - DVBl 1974, 370; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 4. Mai 1982 - 8 C 82 A.415 - NVwZ 1983, 478, vom 26. Mai 1989 - 5 C 89.1007 - NVwZ-RR 1989, 699, vom 2. April 2001 - 8 C 01.587 - NVwZ 2001, 822, und vom 7. März 2002 - 4 C 02.188 - BayVBl 2003, 375; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 4. Juli 1986 - 1 E 11/86 - NJW 1987, 1220 und vom 18. Oktober 2007 - 1 E 10786/07 - Juris; OVG Berlin, Beschlüsse vom 29. August 2000 - 8 L 25/99 - NVwZ-RR 2001, 99 und vom 27. April 2001 - 8 L 30.00 - NVwZ 2002, 357; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 - BGHZ 120, 73; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. Rz. 529; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 172 Rz. 1; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 172 Rz. 9). Zwar spricht für die Gegenauffassung (so: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 1977 - IX 1995/77 - NJW 1978, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. November 1999 - 8 TM 3106/99 - NVwZ-RR 2000, 730; OVG Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 3 E 87/01 - NVwZ-RR 2002, 904; Schoch/Aßmann, VwGO, St. 10.2008, § 123 Rz. 171, § 172 Rz. 18 ff.; offen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 8 E 91/06 - NVwZ-RR 2007, 140; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1987 - 6 B 90/87 - BRS 47 Nr. 2005 und vom 12. September 2006 - 5 OB 194/06 - NVwZ-RR 2007, 139; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 - Juris; Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 4. Aufl., § 172 Rz. 1, 3) die einschränkungslose Bezeichnung des § 123 VwGO im § 172 Satz 1 VwGO. Unberücksichtigt bleibt aber in systematischer Sicht, dass diese als zweitgenannte Alternative in einem inneren Zusammenhang mit der ersten Alternative der nach § 172 VwGO zu vollstreckenden Entscheidungen, nämlich denjenigen nach § 113 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 VwGO, hier also insbesondere die Vollstreckung von Verpflichtungsurteilen steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10. Mai 1973 - IV 178/73 - und vom 25. Juni 2003 - 4 S 118/03 - jeweils a. a. O.). Dies wird im Wortlaut der Bestimmung bereits dadurch deutlich, dass mit demselben Bedeutungsinhalt für beide Alternativen der Begriff der der Behörde im Urteil oder in einer einstweiligen Anordnung auferlegten "Verpflichtung" verwandt wird, also einer Verpflichtung zum Erlass von Verwaltungsakten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29. August 2000 - 8 L 25/99 - a. a. O.). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich zusätzlich, dass der Gesetzgeber nicht alle Fälle der einstweiligen Anordnung durch § 172 VwGO erfasst sehen wollte, sondern lediglich diejenigen, die der in den ersten Alternativen genannten Entscheidungen entsprechen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - V B 871/73 - a. a. O.; OVG Berlin, Beschluss vom 29. August 2000 - 8 L 25/99 - a. a. O.). Im Regierungsentwurf zur Verwaltungsgerichtsordnung war zunächst nur eine besondere Vollstreckungsregelung für die Fälle des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO vorgesehen. Erst im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Beratungen der Bundestagsausschüsse gelangte die Ergänzung des § 123 VwGO in das Regelwerk, ohne dass dadurch deutlich werden sollte, dass in allen Fällen der einstweiligen Anordnung ein besonderes Vollstreckungsregiment gelten sollte. Die Vorschrift wurde eingefügt, um den Gleichklang von Vollstreckungen in der Hauptsache und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu gewährleisten. Der generellen Einbeziehung vollstreckbarer Entscheidungen nach § 123 VwGO in den Anwendungsbereich des § 172 VwGO steht zudem entgegen, dass der Gesetzgeber weiterhin und uneingeschränkt die Verweisung in § 123 Abs. 3 VwGO auf § 928 ZPO (Vollziehung des Arrestes) belassen hat, danach sind grundsätzlich ebenso wie nach § 167 VwGO Vorschriften über die Zwangsvollstreckung der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar. Einer Erstreckung des § 172 VwGO auf alle Fälle des § 123 VwGO widerspricht überdies, dass ansonsten die Vollstreckung aus gleichgerichteten Verpflichtungen im Hauptsacheverfahren und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auseinander fallen könnten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29. August 2000 - 8 L 25/99 - a. a. O.). Würde im Hauptsacheverfahren eine Unterlassung ausgesprochen, wäre diese nach § 167 VwGO i. V. m. § 890 ZPO zu vollstrecken, während eine solche Verpflichtung nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 172 VwGO in den Schranken dieser Vorschrift durchsetzbar wäre. Soweit hingegen darauf verwiesen wird, dass bei Anwendung der ZPO-Vorschriften die Vollstreckung gegen Private und gegen Behörden unterschiedlich ausfallen würde (so: Hessischer VGH, Beschluss vom 8. November 1999 - 8 TM 3106/99 - a. a. O.), mag dies zwar unbefriedigend sein, im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsnatur der jeweiligen Vollstreckungsbeteiligten dürfte diese gesetzgeberische Unterscheidung zu rechtfertigen sein. Entscheidend für die Anwendung des § 167 VwGO i. V. m. § 890 ZPO jedenfalls in den Fällen, in denen durch die einstweilige Anordnung ein Unterlassen von der Behörde verlangt wird, bleibt jedoch der Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf effektiven Rechtsschutz, der auch bei der Vollstreckung einstweiliger Anordnungen gem. § 123 VwGO verfahrensrechtlich sicherzustellen ist (vgl. grundlegend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 1999 - 1 BvR 2245/98 - NVwZ 1999, 1330). Vollstreckungsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sind so auszulegen und anzuwenden, dass ein wirkungsvoller Schutz der Rechte des einzelnen auch gegenüber der Verwaltung gewährleistet ist. Eine solche effektive Vollstreckung würde aber gerade § 172 VwGO in Fällen der vorliegenden Art nicht gewährleisten. Denn danach wäre bereits die Androhung davon abhängig, dass die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Bei Unterlassungsgeboten liegt es aber in der Natur der Sache häufig so, dass bereits die einmalige Zuwiderhandlung zur vollständigen Rechtsvereitelung führen kann. Verstößt die Behörde z. B. gegen eine Verpflichtung, eine Beförderungsmaßnahme zu unterlassen, so hat sich bereits mit der einmaligen Zuwiderhandlung das zu sichernde Rechtsgesuch erledigt. Ein Vollstreckungsregime, das es aber erst in dieser Situation ermöglichen würde, eine Androhung auszusprechen, verfehlt ersichtlich dass Ziel und bleibt wirkungslos. Hingegen ermöglicht die Anwendung des § 890 ZPO bereits ohne eine Zuwiderhandlung mit Erlass der einstweiligen Anordnung die Androhung und sodann im Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Nur dies gibt den Vollstreckungsgläubiger - ungeachtet des Erfolgs ungewisser Schadensersatzansprüche - die Möglichkeit im Falle anordnungswidrigen Verhaltens der Behörde wirkungsvoll den Anspruch aus der Anordnung zur Geltung zu bringen. 2. Der vom Vollstreckungsgläubiger mithin statthaft gestellte Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 167 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 VwGO war im Übrigen auch zulässig. Er war jedenfalls innerhalb der nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Vollstreckungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses gestellt worden. Dem Antrag fehlte nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Bedürfnis ist grundsätzlich gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Antrag vorliegen. Es würde dem Gesetz zuwiderlaufen, würde man über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus die Zulässigkeit des Antrags noch an andere Bedingungen knüpfen. In diesem Fall würde das Gericht das vom Gesetzgeber selbst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als gegeben angesehene Rechtsschutzinteresse unbeachtet lassen. Darauf liefe es aber hinaus, wenn dem Antrag auf Androhung des Zwangsmittels nicht entsprochen würde, weil sich die Behörde anordnungstreu verhält. Nach § 167 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO ist allein zu fordern, dass neben der Unterlassungspflicht die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung besteht (so auch: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 4. Mai 1982 - 8 C A.415 - a. a. O. und vom 30. März 2006 - 15 C 05.2757 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. April 1990 - 8 S 341/90 - NVwZ-RR 1990, 447 und vom 20. Mai 1992 - 10 S 379/92 - NVwZ-RR 1993, 520; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. August 1989 - 3 W 85/89 - MDR 1990, 258; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. Juni 2000 - 16 W 19/00 - OLGR Frankfurt 2001, 152; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rz. 530; a. A. OVG Saarland, Beschluss vom 21. August 2007 - 1 B 331/07 - NVwZ-RR 2008, 76). Die Bestimmung setzt nicht den Eintritt oder die konkrete Gefahr der Zuwiderhandlung voraus. § 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung, wenn sie nicht bereits in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil bzw. Anordnung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Nach Wortlaut und Zweck der Regelung besteht unter den genannten Voraussetzungen eine Rechtspflicht des Gerichts, die Androhung auszusprechen; dem Gericht ist insoweit - mit Ausnahme der Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes - ein Ermessen nicht eingeräumt. Insbesondere ist die Androhung - anders als in § 172 VwGO - nicht daran geknüpft, ob gegen die betreffende Unterlassungspflicht seitens des Vollstreckungsschuldners verstoßen worden ist oder ob eine derartige Zuwiderhandlung droht. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil angeordnet werden kann. Sie kann also zu einem Zeitpunkt ergehen, in dem eine Zuwiderhandlung noch nicht stattgefunden haben konnte und auch noch nicht erkennbar war, ob sie in absehbarer Zeit droht. Der Sinn der Androhungsregelung besteht darin, dass bereits möglichst frühzeitig, ggf. schon mit dem Erlass des Urteils oder der Anordnung ein Druck auf den Schuldner, der auferlegten Verpflichtung nachzukommen, ausgeübt werden soll. Damit ist dem Interesse des Gläubigers Rechnung getragen, im Falle einer Zuwiderhandlung sofort gegen den Schuldner vorgehen zu können. Allein dieses Interesse ist mit der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO vom Gesetzgeber als ausreichendes Rechtsschutzinteresse anerkannt und sanktioniert worden: lediglich auf Antrag des Gläubigers muss die Androhung eines Ordnungsgeldes ausgesprochen werden, der sich dadurch auch dem Risiko des Schadenersatzes gemäß § 945 ZPO aussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 - a. a. O.). Ausreichend sind demnach ein titulierter Unterlassungsanspruch und die bloße Möglichkeit, nicht aber eine konkrete Gefahr einer Zuwiderhandlung gegen die betreffende Unterlassungs- oder Duldungspflicht. In diesem aufgezeigten Sinne ist der Antrag des Vollstreckungsgläubigers dem Grunde nach auch begründet gewesen. Die ohne Klausel vollstreckbare einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts war ohne weiteres vollstreckbar. Auf die Anordnungstreue des Vollstreckungsschuldners kommt es - wie ausgeführt - nicht an. Dem Vollstreckungsgläubiger dürfte jedoch im Hinblick auf die beantragte Höhe des anzudrohenden Ordnungsgeldes nicht zu folgen sein. Zwar entspricht die geforderte Höhe der Bestimmung des § 890 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift kommt jedoch nur über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur entsprechenden Anwendung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Verwaltungsprozess ungleich geringeren Nachdrucks bedarf, als eine Vollstreckung gegen Private in einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Denn in aller Regel kann davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand Verwaltungsgerichtsurteile und Entscheidungen beachtet und befolgt (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), sodass es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedarf. Das kommt auch in § 172 VwGO zum Ausdruck, der lediglich die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes auf einen Betrag von maximal 10.000,00 € beschränkt. Aufgrund der Besonderheiten des öffentlichen Rechts, vor allem aber im Hinblick auf den Wert der zu vollstreckenden Unterlassungsverpflichtung dürfte es daher geboten sein, sich an diesem Androhungsrahmen zu orientieren und ein Ordnungsgeld in der Höhe hierauf zu begrenzen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 10 S 488/94 - NVwZ-RR 1995, 619; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rz. 530; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 29. August 2000 - 8 L 25/99 - a. a. O.). Diese Vorgabe einer lediglich entsprechenden Anwendung würde es auch regelmäßig ausschließen, entsprechend § 890 ZPO eine Ersatzordnungshaft anzudrohen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 10 S 488/94 - a. a. O.). Denn die Vollstreckung, ungeachtet der Rechtsgrundlage, darf die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Behörden nicht beeinträchtigen. Eine Ordnungshaft gegen Behörden, die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre, würde schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge haben. Deshalb scheiden Androhung wie Anordnung von Ersatzordnungshaft gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Verwaltungsprozessrecht grundsätzlich aus. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der Kostentragung zu berücksichtigen. Er hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im gerichtlichen Verfahren keine Gerichtsgebühren angefallen sind (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1, Nr. 5502 Kostenverzeichnis). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).