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Beschluss

27 M 326.19

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0512.27M326.19.00
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Leitsätze
1. § 172 VwGO - Zwangsgeld gegen die Behörde - ist auf die Vollstreckung einer Verpflichtung, die einer Behörde in einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auferlegt wurde, nicht nur dann anwendbar, wenn die Verpflichtung auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern auch dann, wenn die Verpflichtung die Durchführung schlicht hoheitlicher Handlungen zum Inhalt hat, die nicht von einem Dritten vorgenommen werden können.(Rn.13)
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für den Fall, dass sie den ihr in den Ziffern 2.2, 3., 3.2, 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2019 – VG 27 L 98.19 – erlassenen einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtungen, dem Vollstreckungsgläubiger die dort bezeichneten Auskünfte zu erteilen, nicht spätestens bis zum 15. Mai 2020, 15.00 Uhr, nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,00 Euro angedroht. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 172 VwGO - Zwangsgeld gegen die Behörde - ist auf die Vollstreckung einer Verpflichtung, die einer Behörde in einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auferlegt wurde, nicht nur dann anwendbar, wenn die Verpflichtung auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern auch dann, wenn die Verpflichtung die Durchführung schlicht hoheitlicher Handlungen zum Inhalt hat, die nicht von einem Dritten vorgenommen werden können.(Rn.13) Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für den Fall, dass sie den ihr in den Ziffern 2.2, 3., 3.2, 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2019 – VG 27 L 98.19 – erlassenen einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtungen, dem Vollstreckungsgläubiger die dort bezeichneten Auskünfte zu erteilen, nicht spätestens bis zum 15. Mai 2020, 15.00 Uhr, nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,00 Euro angedroht. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. A. Mit Beschluss der Kammer vom 23. September 2019 – VG 27 L 98.19 – wurde der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Vollstreckungsgläubiger Auskunft u.a. darüber zu erteilen, 1. […] 2. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder – nach Kenntnis dieses Ministeriums – das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Hersteller) rechtlich geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen, falls die Frage 2. bejaht wird, […] 2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung dazu ist, insbesondere […] 3. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder – nach Kenntnis dieses Ministeriums – das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG, die AG, die AG, die AG, die AG und die GmbH wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen, soweit die Frage 3. bejaht wird, 3.1 ob die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten, 3.2 was jeweils, für jeden der sechs Autohersteller, Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist, insbesondere 3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normenketten) geprüft wurden, 3.2.2 (1) ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen die genannten Autohersteller Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können (2) und falls ja, gegen welchen Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen, 3.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können, (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder und/Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen berechnet und (3) gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodells welches Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder welche Geldstrafe verhängt werden kann, […]. Am 14. Oktober 2020 hat der Vollstreckungsgläubiger beantragt, der Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 172 VwGO unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, ihrer Verpflichtung aus diesem Beschluss durch Auskunftserteilung nachzukommen. Die Vollstreckungsschuldnerin gab mit anwaltlichem Schreiben an den Vollstreckungsgläubiger vom 28. Februar 2020 Erklärungen zu 1. und 2. des Tenors des Beschlusses und mit anwaltlichem Schreiben an den Vollstreckungsgläubiger vom 6. März 2020 Erklärungen zu 1., 2. und 3. dieses Tenors ab. Mit Schriftsatz vom 10. März 2020 hat der Vollstreckungsgläubiger den Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes für erledigt erklärt, soweit dieser Antrag die Fragen 1., 1.1, 1.2, 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (1), 2.2.3 (2), 2.2.4 (1), 2.2.4 (2) (a), 2.2.4 (2) (b), 2.2.4 (3), 2.2.4 (4) (a), 2.2.4 (4) (b), 2.2.5 (1), 2.2.5 (2) (a), 2.2.5 (2) (b), 2.2.6 (a) und 2.2.6 (b) betroffen hat. Auch im Hinblick auf die Fragen 3.2.4 (1), 3.2.4 (2) (a), 3.2.4 (2) (b), 3.2.4 (3), 3.2.4 (4) (a), 3.2.4 (4) (b), 3.2.5 (1), 3.2.5 (2) (a) und 3.2.5 (2) (b) hat der Vollstreckungsgläubiger mit diesem Schriftsatz Erledigung erklärt, allerdings nur insoweit, als letztere Fragen nicht die GmbH betroffen haben. Die Vollstreckungsschuldnerin äußerte sich mit anwaltlichen Schreiben vom 10. und 11. März 2020 gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger zu Prüfungen, die die -Firmengruppe betreffen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2020 hat der Vollstreckungsgläubiger den Antrag bezüglich der Fragen 3.2.4 (1), 3.2.4 (2) (a), 3.2.4 (2) (b), 3.2.4 (3), 3.2.4 (4) (a), 3.2.4 (4) (b), 3.2.5 (1), 3.2.5 (2) (a) und 3.2.5 (2) (b) vollständig für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 18. März 2020 hat die Vollstreckungsschuldnerin sich der Teilerledigungserklärung des Vollstreckungsgläubigers vom 10. März 2020 und deren Erweiterung vom 12. März 2020 angeschlossen und im Übrigen beantragt, den Antrag zurückzuweisen. B. I. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, mithin insoweit, als der Antrag darauf gerichtet gewesen ist, der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall, dass sie den ihr in den Ziffern 1., 1.1, 1.2, 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (1), 2.2.3 (2), 2.2.4 (1), 2.2.4 (2) (a), 2.2.4 (2) (b), 2.2.4 (3), 2.2.4 (4) (a), 2.2.4 (4) (b), 2.2.5 (1), 2.2.5 (2) (a), 2.2.5 (2) (b), 2.2.6 (a), 2.2.6 (b), 3.2.4 (1), 3.2.4 (2) (a), 3.2.4 (2) (b), 3.2.4 (3), 3.2.4 (4) (a), 3.2.4 (4) (b), 3.2.5 (1), 3.2.5 (2) (a) und 3.2.5 (2) (b) des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 23. September 2019 auferlegten Auskunftsverpflichtungen nicht innerhalb einer zu setzenden Frist nachkommt, ein Zwangsgeld anzudrohen. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszuges gegen eine Behörde, die ihrer Verpflichtung aus Urteilen auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), Verpflichtungsurteilen (§ 113 Abs. 5 VwGO) oder einstweiligen Anordnungen (§ 123 VwGO) nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 10.000,00 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann das Zwangsgeld wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden. 1. § 172 VwGO ist auf die Vollstreckung einer Verpflichtung, die einer Behörde in einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auferlegt wurde, nicht nur dann anwendbar, wenn die Verpflichtung auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern jedenfalls auch dann, wenn die Verpflichtung – wie hier – die Durchführung schlicht hoheitlicher Handlungen zum Inhalt hat, die nicht von einem Dritten vorgenommen werden können (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. September 2006 – 5 OB 194/06 –, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 1 So 63/16 –, juris Rn. 25; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. November 1999 – 8 TM 3106/99 –, juris Rn. 4 f.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Juli 2009 – 2 N 466/09 –, juris Rn. 3; VG Berlin, Beschlüsse vom 10. Februar 2020 – VG 34 M 456.19 –, juris Rn. 12, vom 30. Juli 2014 – VG 27 M 303.14 –, Seite 2 BA, und vom 9. August 2012 – VG 27 M 153.12 –, Seite 2 BA; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 37. EL Juli 2019, § 172 Rn. 18; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. April 2014 – 9 S 358/14 –, juris Rn. 15 f., und vom 25. Juni 2003 – 4 S 118/03 –, juris Rn. 1; Thüringer OVG, Beschluss vom 18. Januar 2010 – 2 VO 327/08 –, juris Rn. 7 ff.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 6. April 2009 – 7 C 09.763 –, juris Rn. 4 f., und vom 9. März 2009 – 7 C 08.3151 –, juris Rn. 17 f., wonach ein Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes in einen Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 888 der Zivilprozessordnung – ZPO – umzudeuten ist; OVG Berlin, Beschluss vom 29. August 2000 – 8 L 25/99 –, NVwZ-RR 2001, 99). Die der Vollstreckungsschuldnerin in der mit Beschluss der Kammer vom 23. September 2019 – VG 27 L 98.19 – erlassenen einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtungen beinhalten solche schlicht hoheitlichen Handlungen, nämlich die Erteilung von Auskünften. 2. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 172 Satz 1 VwGO ein Zwangsgeld angedroht werden kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. a) Der Vollstreckungsgläubiger hat den nach § 172 VwGO erforderlichen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes beim Verwaltungsgericht Berlin, dem Gericht des ersten Rechtszugs, gestellt. Die einstweilige Anordnung der Kammer vom 23. September 2019 ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein Vollstreckungstitel. Diese einstweilige Anordnung ist vollziehbar. Die Vollziehung des genannten Beschlusses ist nicht mehr ausgesetzt. Die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen ihn, die dieses Oberverwaltungsgericht am 14. Oktober 2020 beschlossen hatte, ist beendet. Diese Beschwerde ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2020 – OVG 6 S 59.19 – zurückgewiesen worden. b) Eine Vollstreckungsklausel ist entbehrlich, da es ihrer nur in den – hier nicht vorliegenden – Fällen des § 929 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO für einstweilige Anordnungen entsprechend gilt, bedarf. Die einstweilige Anordnung, aus der vollstreckt wird, ist der Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 26. September 2019 – von Amts wegen – zugestellt worden. c) Diese einstweilige Anordnung ist innerhalb der Frist, nach deren Ablauf ihre Vollziehung unstatthaft ist, vollzogen worden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Unter Vollziehung im Sinne dieser Vorschriften ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 a.a.O. Rn. 11). Im vorliegenden Fall hat die einmonatige Frist zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung mit der Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 23. September 2019 an den Vollstreckungsgläubiger am 27. September 2019 begonnen. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Androhung eines Zwangsgeldes, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dieser Anordnung spätestens eingeleitet worden ist, ist bei Gericht am 14. Oktober 2020 und damit innerhalb dieser Frist, die am 28. Oktober 2020, einem Montag, geendet hat, eingegangen. d) Die Vollstreckungsschuldnerin ist den ihr in den Ziffern 2.2, 3., 3.2, 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors der einstweiligen Anordnung vom 23. September 2019 auferlegten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung bisher nicht nachgekommen. Die betreffende Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2018 – OVG 10 S 59.17 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Dies ist bezüglich der hier in Rede stehenden Auskunftsverpflichtungen der Fall. Die Auskünfte, deren Erteilung der Vollstreckungsschuldnerin in den zuletzt genannten Ziffern des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 23. September 2019 aufgegeben worden ist, sind dem Vollstreckungsgläubiger von der Vollstreckungsschuldnerin jedenfalls nicht vollständig erteilt worden. aa) Die Vollstreckungsschuldnerin hat dem Vollstreckungsgläubiger die Auskunft, deren Erteilung ihr unter 2.2 des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 23. September 2019 aufgegeben worden ist, nicht vollständig erteilt. Mit den Erklärungen, die die Vollstreckungsschuldnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Februar 2020 in Bezug auf die ihr in diesem Teil des Tenors auferlegte Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger abgegeben hat („Die Auskunft zu den Ergebnissen dieser Prüfung wird unter den folgenden Ziffern erteilt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur versteht diesen Antrag als durch die nachfolgenden Anträge konkretisiert.“), hat die Vollstreckungsschuldnerin diese Verpflichtung lediglich teilweise erfüllt. Dasselbe gilt für die wortgleichen Erklärungen, die die Vollstreckungsschuldnerin mit anwaltlichem Schreiben an den Vollstreckungsgläubiger vom 6. März 2020 geäußert hat. Die Vollstreckungsschuldnerin hat nicht, jedenfalls nicht eindeutig angegeben, ob die betreffende Prüfung über die von ihr zu den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 (b) des Tenors mitgeteilten Ergebnisse hinaus weitere Erkenntnisse ergeben hat und welche Erkenntnisse dies gegebenenfalls sind. Zur Auskunft darüber ist die Vollstreckungsschuldnerin nach Ziffer 2.2 des Tenors verpflichtet, wobei Ergebnis der Prüfung nicht nur das Ergebnis einer betreffenden Prüfung, die aufgrund der zuletzt gegebenen Sach- und Rechtslage erfolgt ist, sondern auch das Ergebnis einer diesbezüglichen Prüfung, die aufgrund einer früheren Sach- und Rechtslage vorgenommen wurde, ist, da nach Ziffer 2.2 des Tenors Auskunft über alles zu erteilen ist, was Ergebnis der Prüfung der in Ziffer 2. des Tenors genannten Frage ist, mit anderen Worten die Prüfung dazu ergeben hat. Die in Ziffer 2.2 des Tenors enthaltene Auskunftsverpflichtung wird durch die der Vollstreckungsschuldnerin in den folgenden Ziffern des Tenors, den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 (b), auferlegten Auskunftsverpflichtungen nicht erschöpfend, sondern lediglich beispielhaft konkretisiert. Das in Ziffer 2.2 des Tenors verwandte Wort „insbesondere“ bringt zum Ausdruck, dass es um weitere Erkenntnisse aus der unter 2. des Tenors beschriebenen Prüfung (der Verhängung finanzieller Sanktionen) geht, als sie nach den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 (b) des Tenors zu erteilen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 – OVG 6 S 59.19 –, juris Rn. 60). Die hier in Rede stehenden Erklärungen der anwaltlich vertretenen Vollstreckungsschuldnerin besagen nicht, zumindest nicht klar und unmissverständlich, vor allem nicht ausdrücklich, dass die Vollstreckungsschuldnerin, genauer gesagt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – Bundesverkehrsministerium –, alle Ergebnisse dieser Prüfung unter den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 (b) des Tenors mitteilen wird, mit anderen Worten ist es wenigstens unsicher, ob die Erklärungen diesen Inhalt haben. Insbesondere sagen die Erklärungen nicht, jedenfalls nicht eindeutig aus, dass dieses Bundesministerium die Ziffer 2.2 des Tenors als durch die ihr folgenden Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 (b) desselben beispielhaft konkretisiert versteht. Vielmehr erwecken die Erklärungen den Eindruck, dass das Bundesministerium die Ziffer 2.2 des Tenors als durch die Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 (b) desselben erschöpfend konkretisiert ansieht. Vor diesem Hintergrund bedeutet auch der Vortrag der Vollstreckungsschuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. März 2020 (dort Seite 2), die Ziffer 2.2 werde also unter den folgenden Ziffern – den Ziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (1), 2.2.3 (2), 2.2.4 (1), 2.2.4 (2), 2.2.4 (2) (a), 2.2.4 (2) (b), 2.2.4 (3), 2.2.4 (4) (a), 2.2.4 (4) (b), 2.2.5 (1), 2.2.5 (2) (a), 2.2.5 (2) (b), 2.2.6 (a) und 2.2.6 (b) – vollständig beantwortet, indem die Ergebnisse dort mittgeteilt würden, und es sei – auch zur Vermeidung von Unklarheiten – zweckmäßiger gewesen, die Auskunft zu den Ergebnissen der Prüfungen vollständig unter den jeweiligen Einzelfragen zu erteilen, nicht, dass die hier in Rede stehende Prüfung über die von der Vollstreckungsschuldnerin zu den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 (b) des Tenors mitgeteilten Ergebnissen hinaus weitere Erkenntnisse nicht ergeben hat. Gleiches gilt für das Vorbringen der Vollstreckungsschuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. April 2020, Ziffer 2.2 – des Tenors – sei vollständig unter den ihr nachfolgenden Ziffern beantwortet worden. bb) (1) Auch hat die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger die Auskunft, deren Erteilung ihr unter 3. des Tenors aufgegeben worden ist, nicht vollständig erteilt. Mit den Erklärungen, die die Vollstreckungsschuldnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 2020 in Bezug auf die ihr in letzterem Teil des Tenors auferlegte Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger abgegeben hat („Ja, eine Prüfung ist durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) oder nach dessen Kenntnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit Ausnahme der GmbH erfolgt. […]“), hat die Vollstreckungsschuldnerin diese Verpflichtung nicht komplett erfüllt, soweit sie auf Auskunft über die AG, die AG, die AG, die AG und die AG betreffende Prüfungen mit dem in Ziffer 3. des Tenors beschriebenen Inhalt gerichtet ist. Diese Erklärungen, insbesondere der zitierte Satz, geben nicht Auskunft darüber, ob die diese fünf Aktiengesellschaften betreffenden Prüfungen besagten Inhalts, die nach Angaben der Vollstreckungsschuldnerin vorgenommen worden sind, jeweils entweder durch das Bundesverkehrsministerium oder – nach Kenntnis dieses Ministeriums – durch das Kraftfahrt-Bundesamt oder aber – nach Kenntnis des Ministeriums – durch beide Behörden erfolgt sind. Zur Auskunft darüber, welche dieser drei Alternativen – nach Kenntnis des Bundesverkehrsministeriums – jeweils vorliegt, ist die Vollstreckungsschuldnerin nach Ziffer 3. des Tenors verpflichtet. Die Verwendung des Passus‘, „ob das Bundesverkehrsministerium und/oder – nach Kenntnis dieses Ministeriums – das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft/prüfen lassen hat,“ in Ziffer 3. des Tenors bedeutet, dass Auskunft darüber zu geben ist, welche der drei damit in Bezug auf Prüfungen durch diese Behörden vorgegebenen, vorstehend bezeichneten Alternativen – nach Kenntnis des Bundesverkehrsministeriums – zutrifft. (2) Hingegen hat die Vollstreckungsschuldnerin die hier in Rede stehende Auskunftsverpflichtung hinsichtlich einer die GmbH betreffenden Prüfung erfüllt. Die Erklärung der Vollstreckungsschuldnerin, eine Prüfung sei durch das Bundesverkehrsministerium oder nach dessen Kenntnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ausnahme der GmbH erfolgt, enthält u.a. die Aussage, dass bezüglich dieser GmbH eine Prüfung nicht, d.h. weder durch das Bundesverkehrsministerium noch nach dessen Kenntnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt, erfolgt ist. Dazu passend hat die Vollstreckungsschuldnerin zu Ziffer 3. des Tenors ferner angegeben, dass zu der GmbH keine Prüfungen des Bundesverkehrsministeriums erfolgt seien, und zu Ziffer 3.2.1 des Tenors für diese GmbH – anders als für die fünf genannten Aktiengesellschaften – Rechtsnormen, die das Kraftfahrt-Bundesamt „als insoweit zuständige Ordnungsbehörde“ geprüft hat, nicht genannt, sondern für die GmbH ausdrücklich auf die Ausführungen unter Ziffer 3. verwiesen. (3) Der Vollstreckungsgläubiger, der mit Schreiben vom 6. März 2020 zu Ziffer 3. des Tenors abgegebene Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin ebenfalls dahin versteht, das keine Prüfungen in Bezug auf die GmbH erfolgt sind (Schriftsatz des Vollstreckungsgläubigers vom 10. März 2020, Seite 3 f.), zieht die Richtigkeit der betreffenden Aussage nicht in Zweifel. Vielmehr meint er, dass die Vollstreckungsschuldnerin nach Ziffer 3. des Tenors Auskunft darüber erteilen müsse, ob die Verhängung von Bußgeldern gegen den Hersteller wegen der -Modelle, bei denen das Kraftfahrt-Bundesamt im Jahr 2018 unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt habe, geprüft worden sei, auch wenn der damalige Hersteller nicht GmbH, sondern AG geheißen habe (Schriftsatz des Vollstreckungsgläubigers vom 10. März 2020, Seite 3 f.). Diese Rechtsauffassung, von der der Vollstreckungsgläubiger in seinem Schriftsatz vom 12. März 2020 in Kenntnis der Schreiben der Vollstreckungsschuldnerin vom 10. und 11. März 2020 nicht abgerückt ist, ist unzutreffend. In Ziffer 3. des Tenors ist nicht von dem Hersteller der -Fahrzeugtypen mit vom Kraftfahrt-Bundesamt im Jahr 2018 festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen, sondern ausdrücklich von der GmbH die Rede. Die dort verwandte Bezeichnung „GmbH“ ist nicht entgegen ihres eindeutigen Wortlauts dahin zu verstehen, dass mit ihr der Hersteller dieser -Fahrzeugtypen unabhängig von seiner Bezeichnung gemeint ist. Es kann dahinstehen, ob – wie der Vollstreckungsgläubiger sinngemäß vorträgt – der Ziffer 3. des Tenors entsprechende Antrag zu 3. des Vollstreckungsgläubigers in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 98.19, einem summarischen Erkenntnisverfahren, „erkennbar“ auf Auskunft darüber gerichtet gewesen ist, ob die Verhängung von Bußgeldern wegen -Modellen mit illegaler Abschalteinrichtung gegen den Hersteller geprüft wurde. Denn dieses Begehren hat jedenfalls in die in jenem Verfahren von der Kammer erlassene einstweilige Anordnung vom 23. September 2019 keinen Eingang gefunden. Im Übrigen hätte eine einstweilige Anordnung, mit der besagtem Begehren entsprochen worden wäre, insoweit auch keinen vollstreckbaren Inhalt. Der Hersteller der betreffenden -Fahrzeugtypen wäre in ihr nicht vollstreckungsfähig genau bezeichnet. Vielmehr würde die Entscheidung, wer Hersteller derselben ist, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Darüber hinaus hatte der Vollstreckungsgläubiger seinen Tenorierungsvorschlag in dem Verfahren VG 27 L 98.19 auch selbst mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 u.a. dahin geändert, dass es in dem Antrag zu 3. „GmbH“ statt „ AG“ heißen sollte. Dass ihn dazu möglicherweise Vorbringen der Antragsgegnerin jenes Verfahrens, der Vollstreckungsschuldnerin, veranlasst hatte, ist im hiesigen Vollstreckungsverfahren unerheblich. cc) Ebenso wenig hat die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger die Auskunft, deren Erteilung ihr unter 3.2 des Tenors aufgegeben worden ist, vollständig gegeben. Mit den Erklärungen, die die Vollstreckungsschuldnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 2020 in Bezug auf die ihr in Ziffer 3.2 des Tenors auferlegte Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger abgegeben hat („Die Auskunft zu den Ergebnissen dieser Prüfung wird unter den folgenden Ziffern erteilt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur versteht diesen Antrag als durch die nachfolgenden Anträge konkretisiert.“), hat die Vollstreckungsschuldnerin diese Verpflichtung nicht komplett erfüllt, soweit sie auf Auskunft darüber gerichtet ist, was jeweils für die AG, die AG, die AG, die AG und die AG Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen diese fünf Autohersteller wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen. (1) Zum einen hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht, jedenfalls nicht eindeutig angegeben, ob diese Prüfungen über die von ihr zu den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.5 (2) (b) des Tenors mitzuteilenden Ergebnisse hinaus weitere Erkenntnisse ergeben haben und welche Erkenntnisse dies gegebenenfalls sind. Zur Auskunft darüber ist die Vollstreckungsschuldnerin nach Ziffer 3.2 des Tenors verpflichtet, wobei Ergebnis der Prüfungen nicht nur das Ergebnis betreffender Prüfungen, die aufgrund der zuletzt gegebenen Sach- und Rechtslage erfolgt sind, sondern auch das Ergebnis diesbezüglicher Prüfungen, die aufgrund einer früheren Sach- und Rechtslage vorgenommen wurden, ist, da nach Ziffer 3.2 des Tenors Auskunft über alles zu erteilen ist, was Ergebnis der Prüfungen der in Ziffer 3. des Tenors genannten Frage ist, mit anderen Worten die Prüfungen dazu ergeben haben. Im Weiteren wird auf die Ausführungen zur nicht vollständigen Erfüllung der in Ziffer 2.2 des Tenors enthaltenen Auskunftsverpflichtung Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. (2) Zum anderen hat die Vollstreckungsschuldnerin, die in ihren zu Ziffer 3.2 des Tenors abgegebenen Erklärungen auf ihre zu den folgenden Ziffern des Tenors, den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.5 (2) (b), gemachten Angaben verwiesen hat, dem Vollstreckungsgläubiger auch jeweils die Auskünfte, deren Erteilung ihr unter 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors aufgegeben worden ist, nicht vollständig erteilt, soweit die zuletzt genannten Ziffern des Tenors die Erteilung von Auskünften über das Ergebnis der Prüfungen einer möglichen Verhängung von Ordnungsgeldern und/oder Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen je die AG, die AG, die AG, die AG und die AG betreffen. Insoweit sind die der Vollstreckungsschuldnerin in den Ziffern 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors auferlegten Auskunftsverpflichtungen mit den wortgleichen Erklärungen, die die Vollstreckungsschuldnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 2020 jeweils zu diesen Ziffern des Tenors gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger abgegeben hat („Eine konkrete auf den Einzelfall bezogene Prüfung war – wie bereits unter Ziffer 3. ausgeführt – mangels Zuständigkeit weder erforderlich noch angezeigt. […]“), nicht komplett erfüllt worden. In letzteren Erklärungen hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht, jedenfalls nicht eindeutig angegeben, ob die betreffenden Prüfungen, soweit sie sich auf eine mögliche Verhängung von Ordnungsgeldern und/oder Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen je die AG, die AG, die AG, die AG und die AG beziehen und ihr Ergebnis Gegenstand der in den Ziffern 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors ausgesprochenen Auskunftsverpflichtungen ist, über die zu diesen Ziffern jeweils (wortgleich) mitgeteilten Ergebnissen hinaus weitere Erkenntnisse ergeben haben und welche Erkenntnisse dies gegebenenfalls sind. Insoweit hat die Vollstreckungsschuldnerin mit diesen Erklärungen insbesondere die in Ziffer 3.2.2 (1) des Tenors enthaltene Frage, deren Bejahung Voraussetzung dafür ist, dass auf die Fragen in den Ziffern 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors Antworten zu geben sind, nicht klar und unmissverständlich beantwortet, vor allem nicht ausdrücklich bejaht oder verneint. α) Die hier in Rede stehenden Erklärungen, in denen jeweils (pauschal) auf die Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin zu der Ziffer 3. „bzw.“ zu der Ziffer 3.2.1 des Tenors („[…] – wie bereits unter Ziffer 3. ausgeführt – […]“ und „Unter Zugrundelegung der Ausführungen zu den Ziffern 3. bzw. 3.2.1 […]“) sowie auf die Antwort dieser Beteiligten auf die Frage in Ziffer 2.2.1 des Tenors („Auf die Beantwortung […]“) Bezug genommen wird, geben nicht, zumindest nicht eindeutig Auskunft darüber, was alles jeweils, für jeden der fünf zuletzt genannten Autohersteller, Ergebnis der Prüfungen – eine Prüfung ist nach von der Vollstreckungsschuldnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 2020 zu Ziffer 3. des Tenors gemachten Angaben erfolgt, nach der von dieser Beteiligten mit selbigem Schreiben zu Ziffer 3.1 des Tenors abgegebenen Erklärung sind „unter Ziffer 3. genannte[n] Prüfungen“ erfolgt –der Verhängung von Ordnungsgeldern gegen diese Autohersteller wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen ist, insbesondere nicht darüber, ob nach dem Ergebnis dieser Prüfungen gegen die fünf Autohersteller jeweils Ordnungsgelder wegen solcher Einrichtungen verhängt werden können. Der Vollstreckungsgläubiger muss sich von der Vollstreckungsschuldnerin nicht darauf verweisen lassen, auf die zu erteilende Auskunft aus Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin, die – wie die betreffenden Erklärungen – die geschuldete Information nicht unmittelbar enthalten, jedenfalls aber nicht klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, zu schließen. Vielmehr ist ihm diese Auskunft von der Vollstreckungsschuldnerin aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit in eindeutiger Weise, grundsätzlich – so auch hier – in Form einer ausdrücklichen Erklärung, die die betreffende Information direkt zum Inhalt hat, zu erteilen. β) Des Weiteren geben die betreffenden Erklärungen nicht, zumindest nicht eindeutig Auskunft darüber, was alles jeweils Ergebnis der – (wie oben ausgeführt) nach Angaben der Vollstreckungsschuldnerin erfolgten – Prüfungen der Verhängung von Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen die fünf hier in Rede stehenden Autohersteller wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen ist, vor allem nicht darüber, ob nach dem Ergebnis dieser Prüfungen gegen diese Autohersteller jeweils Bußgelder und/oder Geldstrafen wegen solcher Einrichtungen verhängt werden können. Insbesondere besagen die Erklärungen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin zu der Ziffer 3. „bzw.“ zu der Ziffer 3.2.1 des Tenors sowie der Antwort dieser Beteiligten auf die Frage in Ziffer 2.2.1 desselben, auf die in den Erklärungen – wie vorstehend dargestellt – jeweils verwiesen wird, nicht, wenigstens nicht klar und unmissverständlich, dass bezogen auf eine mögliche Verhängung von Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen die fünf Autohersteller jeweils lediglich eine Prüfung – durch das Bundesverkehrsministerium „oder“ nach dessen Kenntnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt – mit der Maßgabe erfolgt ist, ob in den betreffenden Fällen jeweils eine vorrangige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in Betracht kommt und gegebenenfalls zu bejahen ist, noch, dass diese Maßgabe die alleinige Maßgabe gewesen ist, mit der eine Prüfung in Bezug auf eine mögliche Verhängung von Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen die fünf Autohersteller jeweils erfolgt ist, noch, dass in den betreffenden Fällen trotz der genannten Maßgabe eine weitergehende Prüfung durch das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt tatsächlich nicht erfolgt ist. Daran ändert in Bezug auf das Ergebnis der Prüfungen einer möglichen Verhängung von Bußgeldern auch die in den Erklärungen jeweils enthaltene Aussage, dass mit der zwischen Juni 2018 und September 2019 erfolgten Verhängung von Geldbußen gegen die fünf Autohersteller durch die Staatsanwaltschaften, und die Verstöße im staatsanwaltschaftlichen Verfahren abschließend behandelt worden seien und für eine weitere Ahndung durch das Kraftfahrt-Bundesamt kein Raum gewesen sei, nichts. Mit dieser Aussage hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht eindeutig erklärt, dass nach dem Ergebnis der Prüfung gegen die fünf Autohersteller Bußgelder wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht verhängt werden können. Insbesondere hat sie – wie bereits erwähnt – die in Ziffer 3.2.2 (1) des Tenors enthaltene Frage, deren Verneinung Voraussetzung dafür ist, dass die Fragen in den Ziffern 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors nicht beantwortet werden müssen, nicht ausdrücklich verneint oder bejaht. Selbst wenn sich der hier in Rede stehenden Aussage die – allerdings von der Vollstreckungsschuldnerin nicht klar und unmissverständlich geäußerte – Erklärung entnehmen ließe, dass nach dem aktuellen bzw. letzten Ergebnis der Prüfung gegen die fünf Autohersteller Bußgelder wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht – mehr – verhängt werden können, wäre mit dieser Erklärung die Frage in Ziffer 3.2.2 (1) des Tenors nicht ausreichend beantwortet, da die Erklärung nicht Auskunft über das Ergebnis einer möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt angestellten Prüfung der in Ziffer 3. enthaltenen Frage gibt, ob gegen diese Autohersteller Bußgelder wegen solcher Einrichtungen verhängt werden können. Das Ergebnis der Prüfung einer möglichen Verhängung von Bußgeldern gegen die fünf Autohersteller wegen derartiger Einrichtungen, auf das sich die Fragen in den Ziffern 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors jeweils beziehen, ist mit Blick auf die Ziffer 3.2 des Tenors, die durch diese Ziffern beispielhaft konkretisiert wird, nicht nur das Ergebnis einer betreffenden Prüfung, die aufgrund der zuletzt gegebenen Sach- und Rechtslage erfolgt ist, sondern auch das Ergebnis einer diesbezüglichen Prüfung, die aufgrund einer früheren Sach- und Rechtslage vorgenommen wurde. Insbesondere die einer entsprechenden Prüfung zugrunde gelegte Sachlage – und damit auch das von ihr abhängige Ergebnis der jeweiligen Prüfung – kann je nach Zeitpunkt der Prüfung (z.B. in puncto Anhängigkeit eines Strafverfahrens, dessen Gegenstand die betreffende Tat ist) unterschiedlich sein. Auch soweit die Auskünfte, deren Erteilung der Vollstreckungsschuldnerin unter 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors aufgegeben worden ist, das Ergebnis der Prüfungen einer möglichen Verhängung von Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen die fünf Autohersteller betreffen, muss der Vollstreckungsgläubiger sich von der Vollstreckungsschuldnerin nicht darauf verweisen lassen, auf die zu erteilenden Auskünfte aus Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin, die – wie die hier in Rede stehenden Erklärungen – die geschuldeten Informationen nicht unmittelbar enthalten, jedenfalls aber nicht klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, zu schließen. Vielmehr sind ihm diese Auskünfte von der Vollstreckungsschuldnerin aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit in eindeutiger Weise, grundsätzlich – so auch hier – in Form ausdrücklicher Erklärungen, die die betreffenden Informationen direkt zum Inhalt haben, zu erteilen. Vor diesem Hintergrund bedeutet auch der Vortrag der Vollstreckungsschuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. März 2020 (dort Seite 4 f.), sie habe das Ergebnis der Prüfung unter Ziffer 3. und Ziffer 3.2.1 mitgeteilt, sie habe auf beide Antworten in ihren Antworten zu den Ziffern 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) verwiesen und die sich so ergebenden Antworten auf die zuletzt genannten Ziffern seien folgerichtig und vollständig, nicht, dass das in Ziffer 3.2 des Tenors erfragte jeweilige Ergebnis der Prüfungen, soweit es sich auf eine mögliche Verhängung von Ordnungsgeldern und/oder Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen die AG, die AG, die AG, die AG und die AG bezieht und Gegenstand der in den Ziffern 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors enthaltenen Auskunftsverpflichtungen ist, über die von der Vollstreckungsschuldnerin zu letzteren Ziffern mitgeteilten Ergebnisse hinaus weitere Erkenntnisse nicht beinhaltet. (3) Die Vollstreckungsschuldnerin ist nach Ziffer 3.2 des Tenors nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, was für die GmbH Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen mit dem unter Ziffer 3. des Tenors beschriebenen Inhalt ist. Eine Auskunftsverpflichtung u.a. nach Ziffer 3.2 des Tenors besteht nach dem im Tenor den Ziffern 3.1 und 3.2 unmittelbar vorausgehenden Halbsatz ausdrücklich nur, „soweit die Frage 3. bejaht wird“. Die Frage in Ziffer 3. des Tenors ist von der Vollstreckungsschuldnerin in Bezug auf die GmbH nicht bejaht, sondern der Sache nach eindeutig verneint worden. Die zu Ziffer 3. des Tenors abgegebenen Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin enthalten – wie oben ausgeführt – die Aussage, dass bezüglich der GmbH eine Prüfung mit dem in Ziffer 3. des Tenors beschriebenen Inhalt nicht, d.h. weder durch das Bundesverkehrsministerium noch nach dessen Kenntnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt, erfolgt ist. Auf diese Erklärungen und damit auch auf die betreffende Aussage hat die Vollstreckungsschuldnerin sich sogar in ihren zu Ziffer 3.2 des Tenors abgegebenen Erklärungen bezogen. In den zuletzt genannten Erklärungen hat die Vollstreckungsschuldnerin – wie oben ausgeführt – insbesondere auf ihre zu den Ziffern 3.2.2 (1) bis 3.2.3 (3) des Tenors gemachten Angaben verwiesen, in denen wiederum – wie vorstehend dargestellt – jeweils auf die Ausführungen dieser Beteiligten u.a. zu der Ziffer 3 .des Tenors Bezug genommen wird. d) Demnach sind dem Vollstreckungsgläubiger auch – wie oben ausgeführt – die Auskünfte, deren Erteilung der Vollstreckungsschuldnerin unter 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors aufgegeben worden ist, von dieser nicht vollständig erteilt worden, soweit diese Ziffern des Tenors die Erteilung von Auskünften über das Ergebnis der Prüfungen einer möglichen Verhängung von Ordnungsgeldern und/oder Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen je die AG, die AG, die AG, die AG und die AG betreffen. e) Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt stets eine grundlose Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2018 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Der Vollstreckungsschuldnerin ist es möglich und zumutbar gewesen, die ihr in den Ziffern 2.2, 3., 3.2, 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors des Beschlusses vom 23. September 2019 auferlegten Auskunftsverpflichtungen in den mehr als sieben Monaten, die seit Erlass der einstweiligen Anordnung verstrichen sind, vollständig zu erfüllen. Ein Grund, der der vollständigen Erfüllung dieser Verpflichtungen entgegenstünde, ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. 3. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,00 Euro ist hier ausreichend und angemessen, zumal die Vollstreckungsschuldnerin die ihr in den Ziffern 2.2, 3., 3.2, 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors der einstweiligen Anordnung vom 23. September 2019 auferlegten Auskunftsverpflichtungen lediglich teilweise nicht erfüllt hat und erstmals Zwangsgeld zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen angedroht wird. III. Im Übrigen – soweit der Antrag darauf gerichtet ist, der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall, dass sie den ihr in den Ziffern 2., 3.1 und 3.2.1 des Beschlusstenors auferlegten Auskunftsverpflichtungen nicht innerhalb einer zu setzenden Frist nachkommt, ein Zwangsgeld anzudrohen – hat der Antrag keinen Erfolg. Die Vollstreckungsschuldnerin hat dem Vollstreckungsgläubiger die Auskünfte, deren Erteilung ihr unter 2., 3.1 und 3.2.1 des Tenors aufgegeben worden ist, – vollständig – erteilt. 1. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die Vollstreckungsschuldnerin die ihr in der Ziffer 2. des Tenors auferlegte Auskunftsverpflichtung mit den wortgleichen Erklärungen, die sie mit anwaltlichen Schreiben vom 28. Februar 2020 und vom 6. März 2020 zu dieser Ziffer des Tenors abgegeben hat, nicht erfüllt hat, und erst recht nicht, inwiefern sie dies nicht getan haben soll. 2. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgläubigers hat die Vollstreckungsschuldnerin die ihr in der Ziffer 3.1 des Tenors auferlegte Auskunftsverpflichtung vollständig erfüllt. Es kann dahinstehen, ob sie dies mit der Erklärung („Ja, die unter Ziffer 3. genannten Prüfungen sind schriftlich und/oder mündlich erfolgt.“) getan hat, die sie mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 2020 zu dieser Ziffer des Tenors abgegeben hat. Denn die Vollstreckungsschuldnerin hat jedenfalls nach diesem Schreiben erklärt, dass die unter 3. beschriebenen Prüfungen teilweise schriftlich erfolgt sind. Mit Schriftsatz vom 26. März 2020 (dort Seite 3) hat sie ausgeführt, sie habe die Frage in Ziffer 3.1 über das erforderliche Maß, das „Ja“, hinaus dahin beantwortet, dass diese Prüfungen zum Teil auch mündlich erfolgt seien. Mit dieser Äußerung hat die Vollstreckungsschuldnerin zugleich auch konkludent eindeutig erklärt, dass die Prüfungen zum Teil schriftlich erfolgt sind. Darüber, inwieweit genau die unter 3. des Tenors beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgt sind, muss die Vollstreckungsschuldnerin nach Ziffer 3.1 des Tenors nicht Auskunft erteilen. 3. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die Vollstreckungsschuldnerin die ihr in der Ziffer 3.2.1 des Tenors auferlegte Auskunftsverpflichtung mit den Erklärungen, die sie zu dieser Ziffer des Tenors mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 2020 abgegeben hat, nicht erfüllt hat, und schon gar nicht, inwiefern dies nicht geschehen sein soll. IV. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen, da sie ihren in den betreffenden Ziffern des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 23. September 2019, den Ziffern 1., 1.1, 1.2, 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (1), 2.2.3 (2), 2.2.4 (1), 2.2.4 (2) (a), 2.2.4 (2) (b), 2.2.4 (3), 2.2.4 (4) (a), 2.2.4 (4) (b), 2.2.5 (1), 2.2.5 (2) (a), 2.2.5 (2) (b), 2.2.6 (a), 2.2.6 (b), 3.2.4 (1), 3.2.4 (2) (a), 3.2.4 (2) (b), 3.2.4 (3), 3.2.4 (4) (a), 3.2.4 (4) (b), 3.2.5 (1), 3.2.5 (2) (a) und 3.2.5 (2) (b), gerichtlich angeordneten Pflichten zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die neununddreißig in dem Tenor dieses Beschlusses formulierten Fragen, zu deren Beantwortung die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet worden ist, zumindest aber die achtundzwanzig Fragen in den vorgenannten Ziffern jenes Tenors, lassen keinen derart hohen Bearbeitungsaufwand erkennen, als dass sie nicht spätestens binnen einer Woche ab Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin hätten beantwortet werden können. An der Beurteilung ändert der Vortrag der Vollstreckungsschuldnerin in dem Schriftsatz vom 28. Februar 2020, die Auskunft zu 3. nehme aufgrund der Komplexität in der Sache mehr Zeit als die Auskünfte zu 1. und 2. in Anspruch und erstrecke sich auf eine Vielzahl von Sachverhalten, die sechs Autohersteller beträfen, nichts, zumal das Bundesverkehrsministerium als auskunftspflichtige Behörde sich auf die Erfüllung der entsprechenden Auskunftsverpflichtungen bereits während des gerichtlichen (Erkenntnis-)Verfahrens hat vorbereiten können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 6 AV 2/18 –, juris Rn. 2). Die Frist, innerhalb der die Vollstreckungsschuldnerin in der Erfüllung der ihr in dem Beschluss auferlegten Auskunftsverpflichtungen nicht grundlos säumig gewesen ist, hat – anders als diese Beteiligte offenbar meint – nicht erst mit der im Februar 2020 erfolgten Zurückweisung der Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss, sondern schon mit der Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin begonnen, zumal diese Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht gehabt hat (vgl. dazu § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Frist, deren Länge – wie bereits erwähnt – höchstens eine Woche betragen hat, hat spätestens am 4. Oktober 2020 geendet. Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin am 26. September 2019 zugestellt worden. Die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses, die mit Schriftsatz der Vollstreckungsschuldnerin vom 7. Oktober 2020 geschah, und die vorläufige Aussetzung dieser Vollziehung bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin, die dieses Oberverwaltungsgericht am 14. Oktober 2019 beschloss, haben schon deswegen keine Auswirkungen auf den Lauf der Frist gehabt, weil sie erst nach dem Ablauf der Frist erfolgt sind. Dies gilt erst recht für die Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2020, mit dem die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss der Kammer vom 23. September 2019 zurückgewiesen wurde, durch die in dem entsprechenden Beschwerdeverfahren beigeladene GmbH mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020. Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin hat der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsantrag auch nicht vorschnell gestellt. Der Vollstreckungsgläubiger durfte – wie oben ausgeführt – mit einer Auskunftserteilung spätestens bis zum 4. Oktober 2020 rechnen. Den Vollstreckungsantrag hat der Vollstreckungsgläubiger erst am 14. Oktober 2020 gestellt. Soweit über den Antrag in der Sache entschieden worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In der einheitlichen Kostenentscheidung werden der Vollstreckungsschuldnerin die Kosten ganz auferlegt, da der Vollstreckungsgläubiger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). V. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 5301 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu diesem Gesetz für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO – wie das hiesige Verfahren – eine Festgebühr erhoben wird.