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Urteil

5 S 1790/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1128.5S1790.17.00
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Leitsätze
1. Ein Vorverfahren ist aus Gründen der Prozessökonomie dann entbehrlich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt, der in einem Vorverfahren bereits überprüft worden ist, während des Prozesses geändert und der geänderte Bescheid im Wege der Klageänderung zulässigerweise in den anhängigen Prozess einbezogen wird.(Rn.31) 2. Werden in einer Schankgaststätte auch Spielmöglichkeiten geboten (z.B. Dart, Tischfußball, Billard, Geldspielgeräte), so handelt es sich bauplanungsrechtlich nur dann um eine Vergnügungsstätte, wenn diese Betätigungen dem Betrieb nach den Verhältnissen des Einzelfalls ein insgesamt gaststättenfremdes Gepräge geben.(Rn.34) 3. Ein Zuschlag für Tagzeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm) ist in Kerngebieten nicht zu berücksichtigen. Die Verweisung in Nr. 6.5 der aktuellen Fassung der TA Lärm auf Kerngebiete (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm) beruht auf einer unterlassenen redaktionellen Anpassung von Nr. 6.5 an die mit Wirkung zum 9. Juni 2017 ergänzte Nr. 6.1.(Rn.68)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Januar 2017 - 6 K 1123/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vorverfahren ist aus Gründen der Prozessökonomie dann entbehrlich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt, der in einem Vorverfahren bereits überprüft worden ist, während des Prozesses geändert und der geänderte Bescheid im Wege der Klageänderung zulässigerweise in den anhängigen Prozess einbezogen wird.(Rn.31) 2. Werden in einer Schankgaststätte auch Spielmöglichkeiten geboten (z.B. Dart, Tischfußball, Billard, Geldspielgeräte), so handelt es sich bauplanungsrechtlich nur dann um eine Vergnügungsstätte, wenn diese Betätigungen dem Betrieb nach den Verhältnissen des Einzelfalls ein insgesamt gaststättenfremdes Gepräge geben.(Rn.34) 3. Ein Zuschlag für Tagzeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm) ist in Kerngebieten nicht zu berücksichtigen. Die Verweisung in Nr. 6.5 der aktuellen Fassung der TA Lärm auf Kerngebiete (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm) beruht auf einer unterlassenen redaktionellen Anpassung von Nr. 6.5 an die mit Wirkung zum 9. Juni 2017 ergänzte Nr. 6.1.(Rn.68) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Januar 2017 - 6 K 1123/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gegenstand der Anfechtungsklage und der Berufung ist der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2016 und in der Fassung, die er durch den im Lauf des Berufungsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2018 erhalten hat. Denn der Kläger hat diesen Änderungsbescheid, welcher ihm am 12. Dezember 2018 zugestellt wurde, innerhalb der noch laufenden Widerspruchsfrist mit Schriftsatz vom 8. Januar 2019 - am selben Tage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen - in das Berufungsverfahren einbezogen. Dort hat er nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass die Klage aufrecht erhalten bleibt, sondern zudem, dass er die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch unter Berücksichtigung der mit Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2018 verfügten Nebenbestimmung Nr. 7.1 für rechtswidrig hält. Hierin liegt eine nach § 91 VwGO zulässige Klageänderung (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, Rn. 19 m.w.N.). Die Beklagte (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) hat in der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung eingewilligt. Unabhängig davon ist diese auch sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung der endgültigen Streitbereinigung dient (BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 4 B 35.10 - juris Rn. 5). Die Sachdienlichkeit scheitert hier insbesondere nicht daran, dass die ursprüngliche Klage entscheidungsreif wäre, eine Entscheidung über die geänderte Klage aber weitere Ermittlungen erforderte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.1991 - 2 S 2689/91 - juris Rn. 29). Denn Letzteres ist hier nicht der Fall. Die geänderte Klage ist nicht mit Blick darauf (teilweise) unzulässig, dass in Bezug auf den Änderungsbescheid kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Denn ein Vorverfahren ist aus Gründen der Prozessökonomie dann entbehrlich, wenn - wie hier - der ursprüngliche Verwaltungsakt, der in einem Vorverfahren bereits überprüft worden ist, während des Prozesses geändert und der geänderte Bescheid im Wege der Klageänderung zulässigerweise in den anhängigen Prozess einbezogen wird (BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 - 1 C 157.79 - juris Rn. 2 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.2.2014 - 3 S 1992/13 - juris Rn. 24; Rennert in VwGO, 14. Auflage, § 68 Rn. 34 m.w.N., Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 68 Rn. 23 m.w.N.). II. Mit diesem Gegenstand ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung für die zukünftige Nutzung der streitgegenständlichen Räume auf Grundstück Flst.-Nr. .../17 als „untergeschossige Gaststätte“ vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. März 2016 ist jedenfalls in der ergänzten Fassung des Änderungsbescheides der Beklagten vom 10. Dezember 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Maßgebend ist hier hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Vorschrift des § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. den Regelungen des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten in der Innenstadt“ der Beklagten vom 13. Februar 2007. Dort ist sowohl für das Grundstück des Klägers als auch für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet (Kerngebiet MK 1) festgesetzt, wobei im Kerngebiet MK 1 Vergnügungsstätten und Spielhallen i.S.v. § 33i GewO generell nicht zulässig sind. Damit gehören Schank- und Speisewirtschaften gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 zu den im Kerngebiet allgemein zulässigen Nutzungsarten. Bei dem von dem Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Vorhaben handelt es sich um eine generell zulässige Schank- und Speisewirtschaft in diesem Sinne. Bei der Auslegung des bauplanungsrechtlichen Begriffs der Schank- und Speisewirtschaft kann zur Bestimmung dessen, was als typisches Gepräge zu einer Schank- und Speisewirtschaft gehört, zunächst auf die Regelung in § 1 Gaststättengesetz vom 20. November 1998 zurückgegriffen werden (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage § 2 Rn. 13; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauNVO, 7. Auflage § 4 Rn. 7). Danach wird der Gaststättentypus einer Schank- und Speisewirtschaft maßgeblich dadurch geprägt, dass Getränke und zubereitete Speisen in einer jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglichen Betriebsstätte zum Verkehr an Ort und Stelle verabreicht werden; dagegen gehören Musik und Tanz sowie die Möglichkeit zum Gesellschafts- oder Geldspiel nach diesem rein gaststättenrechtlichen Ansatz im Grundsatz nicht zum typischen Gepräge einer Gaststätte. Andererseits geht der Charakter einer Schank- und Speisewirtschaft in städtebaulicher Hinsicht aber nicht ohne weiteres verloren, wenn dort - über die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle hinaus - auch die Möglichkeit zum „Amüsement“ in Form von Musik- und Tanz sowie von Gesellschafts- und Geldspiel geboten wird. Entscheidend ist, ob diese Betätigungen dem Betrieb ihrerseits ein eigenes gaststättenfremdes Gepräge geben und ob der Charakter als Schank- und Speisewirtschaft dahinter zurücktritt. Zu fragen ist in diesen Fällen nach dem Schwerpunkt des Betriebs. Daher sind z.B. Gaststättenbetriebe, in denen nicht nur gelegentliche Tanzveranstaltungen geboten werden, sondern die von der Möglichkeit zum Tanz wesentlich (mit-)geprägt sind, bauplanungsrechtlich nicht mehr als Schank- und Speisewirtschaften, sondern als Vergnügungsstätten einzuordnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1990 - 5 S 3063/89 - NVwZ-RR 1991, S. 205 f.; Urteil vom 17.8.1990 - 8 S 1458/90 - juris Rn. 19, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.10.2009 - 1 MB 16/09 - juris Rn. 33). Gleiches gilt im Hinblick auf Musikdarbietungen. Während das Abspielen von bloßer Hintergrund- oder dezenter Barmusik den Charakter als Schank- und Speisewirtschaft unberührt lässt, kommt es bei darüberhinausgehenden Musikdarbietungen oder gar -veranstaltungen in den Gaststättenräumen darauf an, ob diese gaststättenfremden Elemente, z.B. auch unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten und des Einzugsbereichs, den Gesamtbetrieb prägen oder - wie das bei nur gelegentlichen Musikdarbietungen bzw. -veranstaltungen der Fall sein wird - nicht. Insbesondere bei reinen Schankwirtschaften kann es je nach den Verhältnissen des Einzelfalles auch noch zum typischen Gaststättengepräge gehören, dass dort neben dem Verzehr von Getränken auch Spielmöglichkeiten (z.B. Dart, Tischfußball, Billard) geboten und Geldspiel- und Warenspielgeräte aufgestellt werden. Aus § 3 Abs. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) vom 4. November 2014 ergibt sich zumindest indiziell, dass die Aufstellung von bis zu drei (in der ab dem 10.11.2019 gültigen Fassung: zwei) Geld- oder Warenspielgeräten in Gaststättenräumen mit dem Charakter als Schank- und Speisewirtschaft im Regelfall verträglich ist. Nach diesen Maßstäben ist das von der Beigeladenen zu 1. zur Genehmigung gestellte Vorhaben hier als Schank- und Speisewirtschaft anzusehen. Dies folgt jedoch nicht schon aus der Bezeichnung als „untergeschossige Gaststätte“ in den Bauvorlagen. Denn auf die Bezeichnung kommt es nicht maßgeblich an. Behörden und Gerichte haben - gerade bei der Nutzungsänderung - vielmehr inhaltlich ab- und eingrenzend zu prüfen, ob tatsächlich eine Schank- und Speisewirtschaft betrieben werden soll oder ob es sich bei der geplanten Einrichtung von ihrem Erscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her bei wertender Betrachtung nicht um eine Vergnügungsstätte handelt (Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 13; HessVGH, Beschluss vom 22.2.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris Rn. 10). Letzteres ist hier nicht der Fall. Aus den genehmigten Plänen ergibt sich, dass die Gastraumfläche (ohne Thekenfläche) insgesamt 123 m2 groß ist. Davon entfallen 68,9 m2 auf Sitz- und Stehplatzflächen, die im südlichen und westlichen Teil der Gastraumfläche um die 41,4 m2 große Thekenfläche herum gruppiert sind. Die jeweils 19,4 m2 und 10,1 m2 großen Stehplatzflächen sind unmittelbar der Theke und damit dem Schankbetrieb zugeordnet. Gleiches gilt in Bezug auf die 21,6 m2 und 17,8 m2 großen Sitzplatzflächen (mit Stühlen/Sesseln und Tischen), die sich jeweils hinter den beschriebenen Stehflächen entlang der Süd- und Westwand des Gastraums befinden. Auch diese Flächen dienen erkennbar dem Schankbetrieb. Dagegen nimmt die in östlicher Richtung an die Theke anschließende Spielzone (mit einem Billardtisch, zwei Dartspielflächen und zwei Geldspielgeräten) nur eine untergeordnete Fläche von 54,1 m2 ein, die sich noch dadurch verkleinert, dass auch in dieser Fläche noch - mindestens vier - Thekenplätze enthalten sind, die unmittelbar dem Schankbetrieb zugeordnet werden können. Bei diesen Nutzungsverhältnissen wird der Betrieb durch den Charakter als Schankwirtschaft geprägt, zumal die Spielzone nur Platz für maximal 14 spielende Personen (2 Personen am Dart, 2 Personen an den beiden Geldspielgeräten und 10 Personen um den Billardtisch herum) bietet, wohingegen Steh- und Sitzplätze im Schankbereich für deutlich mehr Personen zur Verfügung stehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers spricht es nicht gegen den Charakter als Gaststätte, dass dort keine Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Denn dies ist gerade typisch für eine reine Schankwirtschaft. Auch die Lage der Gaststätte im Untergeschoss (Kellergeschoss) und der daraus folgende Umstand, dass die Gaststätte von außen uneinsehbar ist, können nicht gegen das Vorliegen einer reinen Schankwirtschaft ins Feld geführt werden. Denn auch Kellerlokale (z.B. „Ratskeller“) gehören zur typischen Bandbreite von Schank- und Speisewirtschaften. Dem Kläger mag zwar zugegeben werden, dass die geplanten Betriebszeiten von 17:00 Uhr bis 3:00 Uhr für ein Speiselokal ungewöhnlich und untypisch wären; für eine reine Schankwirtschaft der vorliegenden Art sind sie es jedoch nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers spricht auch die Bezeichnung eines Teils der Sitzfläche als „Lounge“ nicht gegen das Vorliegen einer Schankwirtschaft, denn diese Benennung ändert nichts daran, dass die betreffende Fläche, wie aufgezeigt, unmittelbar dem Schankbetrieb dient und zugeordnet ist. Anhaltspunkte dafür, dass in den streitgegenständlichen Räumen - über das Abspielen gaststättentypischer Hintergrundmusik hinaus - mit „musikalischen Darbietungen“ zu rechnen wäre, wie der Kläger meint, und eigentlich beabsichtigt sein könnte, in den streitgegenständlichen Räumen eine „Partylocation“ als Vergnügungsstätte einzurichten, fehlen. Seine Behauptung, es stehe in den Sternen, ob in der Spielzone tatsächlich ein Billardtisch aufgestellt werden solle, vielmehr sei diese Fläche geradezu als Tanzfläche prädestiniert, ist rein spekulativ. Weder aus den vorliegenden Antragsunterlagen, welche für die rechtliche Beurteilung in erster Linie maßgeblich sind, noch aus dem sonstigen erkennbaren Umständen, insbesondere auch dem Vortrag der Beigeladenen, lässt sich ableiten, dass entgegen dem Bauantrag keine Gaststätte mit Spielzone, sondern eine Vergnügungsstätte in Form einer Tanzbar oder einer „Partylocation“ betrieben werden soll. Auch der Umstand, dass in Bezug auf die streitgegenständlichen Räume in einem früheren, nicht zum Abschluss gekommenen Verfahren ein Vorhaben mit der Bezeichnung „Bar, Cocktail-Lounge, VIP-Bereich“ zur Genehmigung eingereicht worden ist, gibt für eine solche Annahme nichts her. Unabhängig davon hat die Beklagte antragsgemäß nur eine untergeschossige Gaststätte genehmigt. Sollte sich erweisen, dass dort genehmigungswidrig doch eine Vergnügungsstätte, wie sie der Kläger beschreibt, betrieben wird, so wäre es Sache der Baurechtsbehörde der Beklagten, gegen diese formell und materiell illegale Nutzung gem. § 65 S. 1 LBO einzuschreiten. 2. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), dem dann drittschützende Wirkung zukommt, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris Rn. 62 m.w.N.). Diese letztgenannten Voraussetzungen liegen hier mit Blick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen schon wegen der gemeinsamen innenhofartigen Lage des Vorhabengrundstücks einerseits und des Grundstücks des Klägers andererseits vor. a) Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt im Wesentlichen von einer Abwägung ab zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686). Dabei dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64). Gehen von einem Vorhaben Emissionen aus, so bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch das Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Dieses verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen, mögen diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sein oder nicht, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen“. Für die Einhaltung der aus §§ 3, 22 BImSchG folgenden Verpflichtung, das Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, dass von ihm keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, hat die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). Ob eine für ein Vorhaben erteilte Baugenehmigung, obwohl sie mit Auflagen zum Lärmschutz versehen ist, dennoch Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach dem allgemeinen Baurecht. Hat die Baurechtsbehörde Lärmrichtwerte in Gestalt von Auflagen zum Lärmschutz in die Baugenehmigung aufgenommen, schöpfen diese den Gehalt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Geräuschimmissionen nicht stets aus. Sie legen den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren nicht etwa abschließend fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - 4 B 116.88 - juris). Vielmehr muss realitätsnah sichergestellt sein, dass die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet wird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; Beschluss vom 08.11.1994 - 7 B 73.94 - UPR 1995, 108; VGH Bad.-Württ., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris Rn. 65; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1995 - 5 S 268/95 - VBlBW 1996, 105). Für die Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden darf, ist grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen, nicht aber von einer lediglich derzeit hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung, es sei denn, aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird. Andernfalls würde sich das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung zum voraussichtlichen Nutzungsumfang zu Lasten des Nachbarn auswirken und die Durchsetzung von etwaigen Abwehransprüchen erschweren. Auch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die Störungen maßgebend, die von dem Vorhaben ausgehen können. Das bedeutet freilich nicht, dass für die Frage des Nachbarschutzes von einer rein fiktiven Belastung auszugehen ist. Es ist vielmehr eine realistische Prognose anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992 - 4 C 50.89 - juris Rn. 20). b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe stellt die angegriffene Baugenehmigung ausreichend sicher, dass die zugelassene Nutzung keine für den Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen hervorruft. aa) Maßgebend sind hier die Immissionsrichtwerte der dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienenden TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503), wonach am maßgeblichen Immissionsort (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm) - hier der Westfassade des Gebäudes des Klägers - die für ein Kerngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden dürfen. Zwar enthält die ursprüngliche Fassung der Baugenehmigung lediglich den rechtlich nur unverbindlichen Hinweis, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Kerngebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts seien „vom Betreiber der Gaststätte zu beachten und jederzeit einzuhalten“. Dies war mit Blick darauf, dass sich der Hinweis nur an den Gaststättenbetreiber, nicht aber an den Bauherrn richtet und nach dem vorliegenden Schallgutachten am maßgeblichen Immissionsort - der Westfassade des Hauses des Klägers - der Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird, unzureichend. Jedenfalls aber mit der im Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2018 zusätzlich als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung verfügten Auflage: „Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Kerngebiet sind einzuhalten. Insbesondere darf der Beurteilungspegel der Gaststätte einschließlich der vom Besucherverkehr ausgehenden Geräusche 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des nächsten Immissionsortes auf Flst. Nr. .../23 (Westfassade - EG, 1. und 2. OG - des Anwesens E... Straße 12) folgende Immissionsrichtwerte eines Kerngebietes von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 DB(A) überschreiten“ hat die Beklagte dem Rücksichtnahmegebot in ausreichender Weise Rechnung getragen haben. Denn diese Auflage regelt dem Genehmigungsbegünstigten - der Beigeladenen zu 1. als Bauherrin, ihren möglichen Rechtsnachfolgern (§ 58 Abs. 2 LBO) sowie den Beigeladenen zu 2. und 3. als Grundstückseigentümern (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.7.2014 - 8 S 1071/13 - juris Rn. 20) - gegenüber verbindlich und in einer selbständig vollstreckbaren Weise, dass die Immissionsschutzwerte der TA Lärm von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zwingend einzuhalten sind. Zudem wird in der Baugenehmigung vorgegeben, dass diese einzuhaltenden Werte sich auf den Beurteilungspegel der Gaststätte einschließlich der vom Besucherverkehr ausgehenden Geräusche beziehen und vor dem geöffneten Fenster an der Westseite des Gebäudes des Klägers eingehalten werden müssen. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers bleibt der Inhalt der Auflage damit nicht im Allgemeinen und Ungefähren, sondern verlangt von den Genehmigungsadressaten die Einhaltung eines konkret vorgegebenen Ziels zum Schutze der Klägerinteressen. Der Umstand, dass die Auflage keine Anordnungen dazu trifft, wie die Genehmigungsbegünstigten dieses Ziel erreichen sollen (z.B. Vorgaben zur Betriebsablaufgestaltung oder Vorgaben zur maximal zulässigen Anzahl von Personen, die sich ab 22:00 Uhr gleichzeitig im Freien aufhalten darf), macht sie nicht zum untauglichen Instrument. Denn aus Sicht der Genehmigungsbegünstigen bestehen zahlreiche Möglichkeiten, wie das vorgegebene Ziel erreicht werden kann. So lassen sich etwa pachtvertragliche Vorgaben denken, in denen der Gaststättenpächter zu einer bestimmten Betriebsablaufgestaltung oder z.B. zur Organisation einer Aufsicht (Türsteher) ab 22:00 Uhr verpflichtet wird. Denkbar sind auch Umbaumaßnahmen mit dem Ziel der Einrichtung eines Raucherraums in der Gaststätte. Welche dieser denkbaren Maßnahmen ergriffen wird, obliegt der Entscheidungsfreiheit des Genehmigungsbegünstigten (v.a. des Bauherrn), in welche die Baubehörde durch genaue Vorgaben zum „Wie“ der Zielerreichung unverhältnismäßig eingreifen würde. Nach Lage der Dinge vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die der Baugenehmigung beigefügte Auflage nicht zielführend oder nicht ausreichend wäre mit der Konsequenz, dass sich die Genehmigung insgesamt wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange als rechtswidrig erwiese (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a.a.O. Rn. 69). bb) Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Auflage eine fehlerhafte oder von vornherein unrealistische Prognose zu den Lärmimmissionen zugrunde liegt, denen das Klägergrundstück infolge der genehmigten Gaststättennutzung ausgesetzt ist. Denn die Einschätzung der Beklagten zur Lärmsituation basiert ihrerseits auf dem vom Senat eingeholten Schallgutachten des Dr.-Ing. D.... Aus diesem ergibt sich, dass bei einem realitätsgerechten Betrieb der untergeschossigen Gaststätte die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts am maßgeblichen Immissionsort, der Westfassade des Wohnhauses des Klägers, eingehalten werden können. Der Senat hält das Sachverständigengutachten (einschließlich dessen schriftlicher Ergänzung vom 1. Februar 2019), welches vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2019 ausführlich erläutert wurde, für methodisch fehlerfrei zustande gekommen sowie inhaltlich nachvollziehbar und plausibel. Auch die Beteiligten haben nach dieser Erläuterung in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen die methodische Richtigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens (mehr) erhoben. (1) Der Gutachter hat für die Beurteilung der vom Betrieb der Gaststätte ausgehenden Schallemissionen zunächst Schallmessungen bei geöffneter Tür sowie an der Rauchabzugsöffnung bei jeweils hoher Musiklautstärke vorgenommen. Bei der rechnerischen Ermittlung des Beurteilungspegels am Immissions-ort geht das Gutachten von sechs maßgeblichen Prämissen aus: 1. Die Gaststätte wird einmal wöchentlich im Tagzeitraum mittels LKW beliefert, der an der öffentlichen Straße parkt. Im schalltechnischen Modell wird eine Verladung mittels Palettenhubwagen mit 10 Paletten je LKW angenommen. 2. Da auf dem privaten Innenhof keine Stellplätze für Besucher zur Verfügung stehen, werden keine der Gaststätte zurechenbaren Pkw-Bewegungen im Hof angenommen. 3. Es halten sich (etwa zum Rauchen) gleichzeitig 8 Personen 30 Minuten in der lautesten Nachtstunde vor der Gaststätte auf (davon 4 auf der Treppe und 4 im Innenhof), von denen sich maximal 50 % gleichzeitig äußern. Hieraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der Gaststätte - im Tagzeitraum bis 22:00 Uhr eine Einwirkzeit über 2,5 Stunden, im Nachtzeitraum von einer halben Stunde in der lautesten Nachtstunde. 4. Bei der Unterhaltung wird der Schallleistungspegel einer gehoben sprechenden Person von 70 dB(A) zugrunde gelegt. 5. Bei der Unterhaltung wird ein Zuschlag für Informationshaltigkeit von 3 dB(A) berücksichtigt. 6. Die Geräusche durch den Zu- und Abgangsverkehr von Besuchern sind schalltechnisch von untergeordneter Bedeutung, werden in das Rechenmodell daher nicht explizit eingestellt, sondern sind mit den konservativen Ansätzen für die Besucher, die sich zum Rauchen vorübergehend außerhalb der Gaststätte aufhalten, abgedeckt. Unter Berücksichtigung dessen kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am maßgeblichen Immissionsort (der Westfassade des Wohnhauses des Klägers) ein Beurteilungspegel von 46 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zu erwarten ist. (2) Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. (a) Zwar spricht einiges dafür, dass der Anlieferungsverkehr nicht ausschließlich auf der E... Straße parken und anzuliefernde Ware dort auf Palettenhubwagen umladen wird. Denn nach der Lebenserfahrung ist zu erwarten, dass zumindest kleinere Lieferfahrzeuge („Sprintergröße“) auch in den Innenhof einfahren und direkt am Gaststätteneingang abladen werden. Eine signifikante Änderung der Lärmsituation ergibt sich dadurch aber nicht, weil in diesem Fall einmal wöchentlich zwar der Anfahrtslärm des Lieferfahrzeugs hinzukommt, der durch den Palettentransport verursachte Lärm - der Sachverständige hat hierfür im Gutachten einen Schallleistungspegel von 100 dB(A) angesetzt - aber entfällt. Dr. D... hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2019 plausibel ausgeführt, dass eine in dieser Weise geänderte Warenanlieferung keinen wesentlichen Unterschied macht, da die Anlieferungen im Tagzeitraum erfolgen und der Abstand des für diesen Zeitraum errechneten Beurteilungspegels zum Immissionsrichtwert von 60 dB(A) immerhin 14 dB(A) beträgt. Eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) sei daher ausgeschlossen. (b) Der Umstand, dass das Gutachten im Rahmen der Messungen bei geöffneter Türe etwaige Gaststättenbesucher im Inneren der Gaststätte nicht berücksichtigt hat - weil es solche im Messzeitpunkt nicht gab - ändert nichts an dessen Aussagekraft. Denn gemessen wurde in ca. 2 m Entfernung zum Haus des Klägers jedenfalls auch bei hoher Musiklautstärke, bei der eine Kommunikation nicht mehr möglich ist. Nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Immissionsbeitrag der geöffneten Tür bei hoher Musiklautstärke nicht entscheidend aus und führt insbesondere nicht zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 60 dB(A) im Tagzeitraum. (c) Nachvollziehbar ist der Sachverständige ferner davon ausgegangen, dass der Zu- und Abgangsverkehr der Gaststättenbesucher nicht entscheidend ins Gewicht fällt. In der mündlichen Verhandlung hat Dr. D... hierzu erläutert, dass von der E... Straße her kommende Besucher bis zur Gaststätte nur ein kurzes Stück von 30 m zurücklegen, wofür sie etwa 15 Sekunden brauchen. Bezogen auf den Tagzeitraum fällt dies schon angesichts des großen Abstands zum Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nicht ins Gewicht. In Bezug auf den Nachtzeitraum hat der Sachverständige plausibel ausgeführt, dass die Zu- und Abgangsgeräusche mit den konservativen Ansätzen für die Besucher, die sich zum Rauchen vorübergehend in der Gaststätte aufhalten, mit abgedeckt sind. (d) Die Beanstandung der Kläger, in dem Gutachten sei die Innenhofsituation mit geschlossener Umbauung, welche wie ein Schallverstärker wirke und am maßgeblichen Immissionsort zu einer deutlich lauteren Wahrnehmung von Geräuschen führe, nicht berücksichtigt worden, hat der Sachverständige bereits mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Februar 2019 überzeugend ausgeräumt. Denn Grundlage der Berechnungen des Gutachtens bildet ein digitales Modell, das Gebäudehüllen, Abstände und das Höhenprofil realitätsnah erfasst. Die Innenhofsituation mit geschlossener Bebauung ist daher berücksichtigt worden. (e) Zu Recht hat der Sachverständige den Zuschlag gemäß Nr. 6.5 TA Lärm für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in Höhe von 6 dB(A) unberücksichtigt gelassen. Schon aus rechtlichen Gründen ist für eine Berücksichtigung kein Raum. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf den ersten Blick zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Zuschlag in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben d) bis f) TA Lärm anzusetzen ist und Kerngebiete in Nr. 6.1 als Buchstabe d) genannt sind. Jedoch wurde die TA Lärm mit Wirkung zum 9. Juni 2017 geändert. Anlässlich dieser Änderung wurde das in die BauNVO neu aufgenommene „urbane Gebiet“ auch in Nr. 6.1 TA Lärm eingefügt. Dadurch hat sich die Reihenfolge der Buchstaben geändert und wurde das zuvor unter c) genannte Kerngebiet nach d) verschoben. Die Bezugnahme in Nr. 6.5 auf die Aufzählung in Nr. 6.1 wurde jedoch nicht entsprechend geändert. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen, wie schon der Umstand zeigt, dass durch die Änderung in Nr. 6.1 die besonders lärmempfindlichen Kurgebiete (als neuer Buchstabe g) aus der Bezugnahme in Nr. 6.5 herausgefallen sind. Dieses Ergebnis ist widersinnig und kann nicht beabsichtigt gewesen sein. Auf der anderen Seite bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der unterlassenen Änderung von Nr. 6.5 erstmals Kerngebiete den besonders schutz- und ruhebedürftigen allgemeinen Wohngebieten, reinen Wohngebieten und Kurgebieten gleichgestellt und in den Genuss eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit kommen sollten. Auch dieses Ergebnis wäre mit Blick auf die im Kerngebiet regelmäßig zugelassenen störenden Gewerbebetriebe (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon würde der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) aber selbst bei Berücksichtigung eines Zuschlages von 6 dB(A) für den Tagzeitraum bis 22.00 Uhr nicht überschritten. Denn der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründet, dass der Abstand von 14 dB(A) zum Immissionsrichtwert sich in diesem Fall zwar auf etwa 9 bis 10 dB(A) verringern würde, dieser am maßgeblichen Immissionsort aber immer noch bei weitem eingehalten wäre. (f) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten, in seiner Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung wird der der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zur lautesten Nachtstunde am maßgeblichen Immissionsort eingehalten, sofern sich gleichzeitig maximal 8 Personen in einem Zeitraum von 30 Minuten vor der Gaststätte aufhalten (davon 4 auf der Treppe und 4 im Innenhof), von denen sich maximal 50 % gleichzeitig äußern. Das Abstellen auf die lauteste Nachtstunde entspricht Nr. 6.4 Abs. 3 TA Lärm. Eine Erhöhung der genannten Personenzahl führt zwar zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes für den Nachtzeitraum. Die genannten Prämissen stellen jedoch ein realistisches Szenario dar. Da die Gaststätte maximal 66 Personen Platz bietet, ist nicht zu erwarten, dass sich nachts mehr als 8 Personen in der geschilderten Weise vor der Gaststätte aufhalten. Dies gilt umso mehr, als nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beigeladenen die Besucherzahl wochentags bei nur etwa 10 bis 16 und am Wochenende bei etwa 20 bis 25 Personen pro Tag liegt. Es ist unrealistisch anzunehmen, dass sich bei diesen Besucherzahlen mehr als 8 Personen zur lautesten Nachtstunde in der im Gutachten beschriebenen Weise vor der Gaststätte unterhalten. In Zusammenhang mit der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für die Nacht hat der Kläger beanstandet, dass der Gutachter in Bezug auf die einbezogenen Unterhaltungen im Freien („Besuchergruppe vor Gaststätte Treppe und Innenhof“) nur einen Zuschlag für Informationshaltigkeit von 3 dB(A) angesetzt hat. Weil Kneipenvolk erfahrungsgemäß heiter gelaunt sei und sich nicht in Flüsterlautstärke unterhalte, erscheine es richtiger, den in Anhang A zur TA Lärm unter A. 3.3.5. genannten Zuschlag von 6 dB(A) anzunehmen. Dem hat der Gutachter in seiner schriftlichen Ergänzung vom 1. Februar 2019 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2019 überzeugend entgegnet, im Gutachten werde bereits angenommen, dass die Personen gehoben sprächen - also lauter als normal sprächen, ohne jedoch zu rufen oder zu schreien - was einem Schallleistungspegel von 70 dB(A) entspreche. Dadurch werde schon ein Zuschlag von 5 dB(A) aufgrund der erhöhten Lautstärke beim Sprechen vergeben, weil beim normalen Sprechen nur ein Schallleistungspegel von 65 dB(A) vergeben werde. Für die Teilzeiten, in denen eine Informationshaltigkeit tatsächlich vorliege, sei nach seiner Einschätzung ein Wert von 3 dB(A) anzusetzen, weil die Gespräche von Besuchergruppen erfahrungsgemäß nicht ständig und deutlich hervortretend erkennbar, sondern nur zeitweise und als Hintergrund wahrzunehmen seien. Ein Ansatz von 6 dB(A) sei hingegen dann vorzunehmen, wenn die Information - anders als hier zu erwarten - ständig und deutlich hervorgehoben erkennbar seien, so z.B. bei Musikdarbietungen oder einem Fest im Freien. Diese Einschätzung hält der Senat für plausibel und für fachlich nachvollziehbar, zumal die TA Lärm in A 3.3.5. bei der Frage, ob 3 dB(A) oder 6 dB(A) anzusetzen sind, gerade auf den Gesichtspunkt der „Auffälligkeit“ des ton- oder informationshaltigen Geräusches abstellt. c) Betrachtet man die konkrete Nachbarschaftssituation insgesamt unter Berücksichtigung (1.) der gemeinsamen Innenhoflage des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks des Klägers, (2.) der zu seinen Gunsten verfügten Lärmschutzauflage und (3.) der Vorbelastung seines Grundstücks, die daraus resultiert, dass die Räume in der E... Straße 14 zuvor schon als Billardclub bzw. als Vereinsheim - mit entsprechendem Publikumsverkehr und störenden Begleiterscheinungen - genutzt wurden, vermag der Senat auch im Wege einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass das nunmehr geplante Vorhaben zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt. 3. Die Baugenehmigung verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die genehmigten Fahrzeugstellplätze. Die aus § 37 Abs. 3 Satz 1 LBO folgende Stellplatzverpflichtung ist bereits objektiv-rechtlich erfüllt. Nach der genannten Vorschrift sind bei Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich erwarteten Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufgenommen werden können. Als Folge des Bestandsschutzes, die die bisherigen Nutzungen genießen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Ermittlung der Zahl der tatsächlich herzustellenden oder abzulösenden Stellplätze die tatsächlich vorhandenen oder auch nur fiktiven Stellplätze, die auf die bisherige Nutzung entfallen, auf den Stellplatzbedarf anzurechnen (BayVGH, Beschluss vom 10.6.2016 - 2 B 16.733 - juris Rn. 19). Entsteht durch die Änderung kein Mehrbedarf, kann die Baurechtsbehörde die Änderung grundsätzlich nicht zum Anlass nehmen, den Nachweis von Stellplätzen zu verlangen, die schon für die bisherige Anlage oder Nutzung gefehlt haben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 2549/95 - juris Rn. 21). Hier sind der bisherigen Nutzung der Räume als Billardclub unter Berücksichtigung der ÖPNV-Reduzierung 8,15 Stellplätze fiktiv zugeordnet gewesen. Zur Konkretisierung der Stellplatzverpflichtung des § 37 LBO können die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28. Mai 2015 (GABl. 2015, S. 260) zugrunde gelegt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 2549/95 - juris Rn. 22). Danach ergibt sich für Gaststätten ein Stellplatzbedarf von 1 Stellplatz je 6-12 m2 Gastraum (Anhang B, Nr. 6.1). Unter Zugrundelegung einer Gastraumfläche von 123 m2 und des Mittelwertes für Gasträume von 9 m2 führt dies bei Berücksichtigung der ÖPNV-Reduzierung hier zu einem Stellplatzbedarf von 8,20 Stellplätzen. Der Bedarf ist damit unverändert. Entgegen dem Vortrag des Klägers muss die ÖPNV-Reduzierung hier nicht aus der rein spekulativen Erwägung heraus unterbleiben, die in der Gaststätte verkehrende Klientel benutze den öffentlichen Personennahverkehr nicht. Die Anwendung der ÖPNV-Kriterien der VwV Stellplätze ist vielmehr aufgrund der verkehrsgünstigen Lage des Vorhabens in der S... Innenstadt gerechtfertigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Öffnungszeit erst ab 17:00 Uhr beginnt, denn auch in den Abend- und Nachstunden ist eine Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs möglich und zu erwarten, dass jedenfalls ein Teil der Gaststättenbesucher diesen auch tatsächlich nutzt. Anders als der Kläger meint, ergibt sich aus der konkret vorgesehen Nutzung („reine Schankwirtschaft mit Clubcharakter“) nicht, dass die Gastzahl pro m2 Gaststättenfläche hier höher anzusetzen wäre als z.B. bei einer klassischen Speisewirtschaft mit der Konsequenz, dass bei der Stellplatzberechnung 1 Stellplatz pro 6 m2 Gastraum verlangt werden müsste. Denn er verkennt hierbei, dass die Gaststätte nicht (vgl. VwV Stellplätze, Anhang B Nr. 6.2) als Tanzlokal, Diskothek oder vergleichbare Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist. Bei seinen eigenen Stellplatzberechnungen aufgrund des „Clubcharakters“ geht er deshalb von Voraussetzungen aus, die nach den erkennbaren Umständen nicht vorliegen (s.o.). Dem Kläger ist aber auch nicht in der Annahme zu folgen, 1 Stellplatz pro 6 m2 Gastraum sei hier deshalb zu verlangen, weil es sich um eine Schankgaststätte mit einem atypisch hohen Besucheraufkommen handele. Nach den genehmigten Plänen bietet das Bauvorhaben maximal 42 Sitzplätze (21 Thekenplätze, 9 Sitzplätze an runden Tischen, 12 Sitzplätze im Loungebereich), hinzu kommen maximal 14 Personen im Aufenthaltsbereich der Spielzone (s.o.) und 10 Personen an den Stehtischen. Ein Gaststättenvorhaben, in der sich maximal 66 Gäste gleichzeitig aufhalten können, ist aber noch nicht als Großgaststätte, sondern als durchschnittlicher Gaststättenbetrieb zu qualifizieren, bei der ein Mittelwert von 1 Stellplatz pro 9 m2 angesetzt werden kann. Damit fehlt es schon an einem objektiven Verstoß gegen die ihrerseits nicht nachbarschützenden (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 13) Stellplatzvorschriften. Es ist darüber hinaus aber auch nicht erkennbar, dass sich die durch die Nutzungsänderung ausgelöste Stellplatzsituation als gegenüber dem Kläger rücksichtslos erweist, etwa weil infolge der nur fiktiven Zurechnung von Stellplätzen tatsächlich ein Stellplatzmangel festzustellen wäre, welcher den Kläger in einer bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigte. Der Kläger hat schriftsätzlich ins Feld geführt, dass Gaststättenbesucher ihre Fahrzeuge schon auf dem Privatweg abgestellt hätten und es in diesen Fällen einer Slalomfahrt gleiche, in den Innenhof zu seinem Grundstück einzufahren. Dies lässt nicht erkennen, dass ein Zugang zu seinem Grundstück infolge der nunmehr genehmigten Nutzungsänderung nicht mehr möglich wäre. Gleiches gilt in Bezug auf den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2019, gelegentlich werde auf dem Privatweg geparkt, so dass eine Ein- und Ausfahrt in den Innenhof nicht möglich sei; auch er selbst sei in dieser Weise bereits zugeparkt worden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Parken in der Zufahrt zu dem Privatweg ohnehin unzulässig ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO), auf der Südseite des Innenhofs ein absolutes Halteverbot angeordnet ist und nicht feststeht, dass es sich bei den Falschparkern um Gaststättenbesucher gehandelt haben könnte. In der mündlichen Verhandlung hat sich nämlich ergeben, dass Privatweg und Innenhof in der Nähe der Fußgängerzone (A...-Straße) liegen, die über den am Wohnhaus des Klägers südlich vorbeiführenden Durchgang auf kurzem Weg zu erreichen ist. Mit Blick darauf ist es zumindest ebenso gut möglich - und nach Auffassung des Senats sogar plausibel - dass es vor allem Besucher von Innenstadtgeschäften sind, die ihre Fahrzeuge verbotswidrig in der Zufahrt zum Innenhof bzw. in dem Innenhof parken. Auch der Kläger selbst hat nicht substantiiert behauptet, dass die von ihm festgestellten Parkverstöße während der Betriebszeit der streitgegenständlichen Gaststätte stattgefunden hätten. b) Die Baugenehmigung verstößt schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger problematisierte Frage der Abfallmanagements gegen nachbarschützende Vorschriften. In diesem Zusammenhang bestimmen § 33 Abs. 2 LBO i.V.m. § 17 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 LBOAVO, dass zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfall- und Reststoffe auf dem Grundstück - außerhalb der Gebäude - geeignete Plätze für bewegliche Behälter vorzusehen oder geeignete Einrichtungen herzustellen sind. Die Anlagen sind dabei so herzustellen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen. Die genannten Vorschriften dienen zumindest auch dem Nachbarschutz (Sauter, LBO, 3. Aufl. § 33 Rn. 12) und sind hier nicht zulasten des Klägers verletzt. Denn aus den genehmigten Plänen ergibt sich (Plan „Situation Erdgeschoss“, BA Bl. 47), dass auf dem Grundstück Stellflächen für zwei bewegliche Müllbehälter vorgesehen sind. Da sich diese Stellflächen innerhalb des Garagenbereichs befinden, der seinerseits gegen das Grundstück des Klägers durch eine etwa 5,5 m lange Plexiglaswand abgeschirmt ist, erscheint es ausgeschlossen, dass für den Kläger erhebliche Nachteile und Belästigungen entstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 16.12.2019 Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) nach Anhörung der Beteiligten - und für das Berufungsverfahren wird auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Mit Blick darauf, dass es dem Kläger um die Verhinderung eines gewerblichen Betriebes in seiner Nachbarschaft geht, legt der Senat nicht den unteren Wert des von 7.500 Euro bis 15.000 Euro reichenden Streitwertrahmens zugrunde, sondern hält eine Festsetzung in Höhe von 10.000 Euro für angemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung. Er ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. .../23, E... Straße 12 und 12a, in S.... Das Grundstück liegt - ebenso wie das nordwestlich angrenzende Vorhabengrundstück Flst.-Nr. .../17, E... Straße 14 - im Bereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten in der Innenstadt“ der Beklagten vom 13. Februar 2007, welcher die betroffenen Flächen als Kerngebiet (MK, Bereich 1) ausweist. Unter dem 1. Dezember 2014 beantragte die Beigeladene zu 1. - damals noch als Mieterin von Räumen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../17 - die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung „eines Billiardclubs in eine untergeschossige Gaststätte“ im Untergeschoss des auf Flst.-Nr. .../17 stehenden Gebäudes E... Straße 14. Am 19. Februar 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. die beantragte Baugenehmigung und wies die erhobenen Nachbareinwendungen zurück. In der Baugenehmigung wird u.a. darauf hingewiesen, dass die zulässigen TA-Lärm-Grenzwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts vom Betreiber der Gaststätte jederzeit einzuhalten seien, was in der Erlaubnis für den Betrieb der Gaststätte als Auflage festgesetzt sei. Die Baugenehmigung enthält als Auflage Nr. 4, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten in der Innenstadt“ zu beachten und bei der Bauausführung einzuhalten seien. Mit erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenem Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2018 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung vom 19. Februar 2015 um eine Auflage Nr. 7.1, wonach die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Kerngebiet einzuhalten seien. Insbesondere dürfe der Beurteilungspegel der Gaststätte einschließlich der vom Besucherverkehr ausgehenden Geräusche 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des nächsten Immissionsortes auf Flst.-Nr. .../23 (Westfassade - EG, 1. und 2. OG - des Anwesens E... Straße 12) die Immissionsrichtwerte eines Kerngebietes von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Den gegen die Baugenehmigung am 23. März 2015 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 8. März 2016 zurück. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf ein Schreiben des Regierungspräsidiums vom 10. Februar 2016 im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um eine Gaststätte, die nach dem geltenden Bebauungsplan uneingeschränkt zulässig sei. Für die Annahme einer Vergnügungsstätte fehle es am Merkmal kommerzieller, gewerblich betriebener Freizeitgestaltung. Die Gaststätte habe eine Gesamtnutzfläche von 123 m2. Zwar beinhalte sie eine Spielfläche mit Bereichen für Billard und Darts sowie zwei Geldspielautomaten. Hierbei handele es sich aber um Nebenanlagen, die sowohl von der Fläche als auch vom Nutzungskonzept her der Bewirtung untergeordnet seien. Ausgehend von der Flächennutzung (Bewirtungsfläche 68,9 m2, gegliedert in 39,4 m2 Sitzplatzfläche und 29,5 m2 Stehplatzfläche, 54,1 m2 Spielfläche) liege der Schwerpunkt auf der Gästebewirtung. Zudem könnten sich maximal 10 Spieler auf der Spielfläche aufhalten, dem stünden aber allein 39 Sitzplätze gegenüber. Hinzu kämen die Stehplätze. Das Vorhaben sei auch nicht aus anderen Gründen unzulässig, insbesondere sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass in Kerngebieten Immissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zulässig seien. Für das Auftreten über die gewöhnliche Belastung im Kerngebiet hinausgehender unzumutbarer nächtlicher Störungen durch Gäste, die sich zum Rauchen nach draußen begäben, gebe es keine Anhaltspunkte. Die vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Stellplatzberechnung (8 Stellplätze ausgehend von einem Stellplatz pro 9 m2 Gastraum als Mittelmaß der möglichen Spannbreite von 6-12 m2) sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen dienten die Vorschriften über die Stellplatzverpflichtung nicht dem Nachbarschutz. Auch die Parksituation im Umfeld des Vorhabens führe nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal gegen das vereinzelte unbefugte Zustellen von Zufahrten mit parkenden Pkw mit den Mitteln des Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts vorgegangen werden müsse. Am 13. April 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Auch wenn im Bauantrag die Nutzungsänderung in eine Gastwirtschaft zum Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken formuliert sei, handele es sich dem Charakter der Nutzung nach doch um eine in dem Bereich des Bebauungsplans nicht zulässige Vergnügungsstätte. Es sei für eine Gaststätte eher ungewöhnlich, dass dort keine Speisen zubereitet werden sollten. Die Spielfläche für Billard, Darts und Geldspielautomaten stelle entgegen der Ansicht der Behörden nicht lediglich eine der Bewirtung untergeordnete Nebenfläche dar. Denn neben einer großzügig geplanten Theke mit Thekenstehplätzen von insgesamt 55,7 m2 sei eine mit 56,9 m2 großzügige Spielzone vorgesehen. Die Sitzfläche auf 49,5 m2 nehme sich dagegen bescheiden aus. Da zusätzlich noch 31,0 m2 Stehfläche vorgesehen seien, ergebe sich eine Gesamtfläche von 193,10 m2. Es sei vielmehr anzunehmen, dass in der geplanten Schankwirtschaft auch musikalische Umrahmung stattfinde. Hinzu komme, dass eher unübliche Betriebszeiten von 17:00 Uhr bis 3:00 Uhr beantragt worden seien. Die Lage des Bauvorhabens entspreche ebenfalls nicht einer üblichen Gaststätte. Es handele sich um eine untergeschossige Fläche, die in einer geschlossenen Hofformation angelegt sei. Die Räumlichkeiten müssten über einen schlauchartigen Privatweg, der nicht zum öffentlichen Straßenraum gehöre und von dem der Zugang in Form eines überdachten Treppenabganges abzweige, aufgesucht werden. Wegen seiner Lage verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, denn es handele sich um ein Grundstück in zweiter Reihe in einem Bereich, der von Wohnbebauung mit Innenhofcharakter geprägt sei. Die von der Nutzung ausgehenden Immissionen seien unzumutbar, denn es sei mit erheblichem Publikumsverkehr, erheblichem Lieferverkehr und Lärmemissionen aus den untergeschossigen Räumen zu rechnen. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Widerspruchsbehörde zu dem Ergebnis komme, dass die zu erwartenden Immissionen nachts 45 dB(A) nicht übersteigen würden. Insbesondere wenn das Rauchverbot in Gaststätten in Betracht gezogen werde, sei damit zu rechnen, dass das rauchende Publikum sich außerhalb des Lokals und damit eben in dem Hofbereich aufhalten werde, wodurch eine erhebliche Schallbelästigung eintrete. Es bestünden auch Bedenken wegen des erforderlichen Abfallmanagements, denn auch der Betrieb einer bloßen Schankwirtschaft produziere erhebliche Abfallmengen unterschiedlicher Art, wofür Flächen weder unter- noch oberirdisch vorhanden seien. Es sei zu besorgen, dass der anfallende Müll sowie die anzuschaffenden Müllbehältnisse letztlich oberirdisch bis zur Entsorgung abgestellt würden und dies zu erheblichen räumlichen und olfaktorischen Einwirkungen auf die Nachbarn führe. Die Parkplatzsituation sei vollkommen unzureichend. Bereits jetzt sei die Zufahrt zu den Richtung A...-...-Straße gelegenen Grundstücken, wie auch zu seinem Grundstück, über den vorhandenen Privatweg häufig schwierig und gleiche einer Slalomfahrt. Durch die beantragte Nutzungsänderung werde sich die Situation verschärfen. Im Ergebnis sei damit zu rechnen, dass insbesondere zu den beabsichtigten Betriebszeiten nicht nur erheblicher Fahrzeug- und Personenverkehr auf dem Weg vorhanden sei, es würden sich auch Personen auf der Fläche vor dem Zugang zu den Räumen aufhalten, nicht zuletzt zum Rauchen oder um sich zu unterhalten. Durch die hofartige Lage werde dies noch verstärkt. Bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze werde pauschal der Schnitt aus 6 bis 12 m2 zugrunde gelegt und danach die Anzahl der erforderlichen Stellplätze errechnet. Hier fehle aber die Auseinandersetzung mit der konkreten Art der Nutzung, nämlich einer reinen Schankwirtschaft mit Clubcharakter. Bei einem solchen Vorhaben liege die Gastzahl pro m2 Gaststättenfläche höher als z.B. bei einer klassischen Speisewirtschaft. Unter diesen Bedingungen reichten die offenbar nachgewiesenen Stellplätze nicht aus. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen, die Beigeladene zu 1. hat sich nicht geäußert. Mit Urteil vom 26. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben stehe in Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten in der Innenstadt“. Es handele sich nicht um eine im Plangebiet unzulässige Vergnügungsstätte. Genehmigt worden sei eine Schankwirtschaft mit einer Gastraumfläche von 123 m2, einer Theke von 41,4 m2 sowie Nebenräumen, wobei sich die Gastraumfläche in 39,4 m2 Sitzplatzfläche und 29,5 m2 Stehplatzfläche sowie 54,1 m2 Spielzone unterteile. Begrifflich unterfalle die genehmigte Nutzung dem Nutzungstyp „Schank- und Speisewirtschaft“ i.S. der BauNVO. Es widerspreche nicht diesem Nutzungstyp, dass in der Gaststätte neben gaststättentypischen Leistungen durch das Aufstellen von zwei Spielgeräten, zwei Dartplätzen und einem Billardtisch auch Leistungen angeboten würden, die der Unterhaltung der Besucher dienten. Denn dies sei gerade für Schankwirtschaften nicht untypisch. Entscheidend sei bei derartigen Mischbetrieben im Einzelfall, ob die Räumlichkeiten trotz für sich genommen gaststättenfremder Elemente nach wie vor durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt seien. Hier werde die genehmigte Gaststätte nicht maßgeblich durch das Angebot kommerzieller Unterhaltung geprägt. Das Vorhaben einer Vergnügungsstätte könne ausgeschlossen werden, da Sitz- und Stehplatzflächen für nicht ganz 100 Personen geboten würden, die Spielfläche bei realistischer Betrachtung aber nur Platz für allenfalls 10 bis maximal 16 Personen biete. Damit sei die kommerzielle Nutzung der Nutzung als Schankwirtschaft eindeutig untergeordnet. Auch die vom Kläger angenommene Möglichkeit der musikalischen Umrahmung führe nicht zur Annahme einer Vergnügungsstätte. Die geplanten Betriebszeiten (17:00 Uhr bis 3:00 Uhr) seien für reine Schankwirtschaften nicht unüblich. Das Vorhaben verstoße auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Zwar entfalte dieses Gebot zugunsten des Klägers als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks drittschützende Wirkung. Allerdings könne eine relevante unzumutbare Betroffenheit des Klägers bei Nutzung der Gaststätte im Rahmen der Baugenehmigung nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger auf Lärmemissionen tagsüber durch Lieferverkehr zur Gaststätte abstelle, seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dadurch der zulässige Grenzwert von 60 dB(A) überschritten werde. Gleiches gelte für die vom Kläger zur Nachtzeit befürchteten Emissionen aus dem Betrieb der Gaststätte heraus, da diese mit Ausnahme der Eingangstür und eines Fensters, welche im Abgang der Treppe lägen, über keine Öffnungen verfüge. Beeinträchtigungen für das Anwesen des Klägers würden allerdings ausgehen vom Zu- und Abgangsverkehr durch die Besucher der Gaststätte sowie von Rauchern außerhalb der Gaststätte. Diese Beeinträchtigungen müsse er angesichts der Lage seines Grundstücks im Kerngebiet jedenfalls insoweit hinnehmen als die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm nicht überschritten würden. Der Kläger vermute zwar, dass dies der Fall sei, valide Anhaltspunkte hierfür gebe es aber auch unter Berücksichtigung der der Kammer aus anderen Verfahren bekannten Messungen nicht. Sollten sich solche aufgrund vom Kläger veranlasster Messungen ergeben, wäre es Aufgabe der Beklagten, hierauf zu reagieren und ggf. Auflagen zur Nutzungsänderungsgenehmigung bzw. zur Gaststättenerlaubnis zu verfügen. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die nach der TA Lärm vorgesehen Grenzwerte von vornherein nicht eingehalten werden könnten. Mit seinem Einwand, es fehle an dem erforderlichen Abfallmanagement habe der Kläger keinen Erfolg. Nach den vorgelegten Plänen verfüge das Vorhaben nicht nur über ausreichende unterirdische Lagerflächen, vielmehr seien nach den vorgelegten Plänen auch oberirdisch Flächen für Müllcontainer vorgesehen. Schließlich ergebe sich auch im Hinblick auf die Stellplatzsituation keine Verletzung von Nachbarrechten. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen seien nicht nachbarschützend. Zwar könne die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze im Einzelfall gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn der Mangel an Stellplätzen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen bei einem Nachbarn führe. Solche lägen hier aber nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob - wie vom Kläger gefordert - mehr als die angerechneten acht Stellplätze (ausgehend von 123 m2 Gastraum und einem Stellplatz je 9 m2 abzüglich ÖPNV-Reduzierung) nachgewiesen werden müssten. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei auch nach den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar, dass der parkende und der Parksuchverkehr den Zugang zum Anwesen des Klägers beeinträchtigen könnte. Sollte sein privater Stellplatz im Hof durch unzulässiges Befahren des Privatweges tatsächlich von Besuchern der Gaststätte belegt werden, wäre dagegen mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts vorzugehen. Gleiches gelte für die vom Kläger angenommene Möglichkeit, dass die Zufahrt zum Privatweg durch parkende Fahrzeuge versperrt werden könnte. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassenen Berufung führt der Kläger - zusammengefasst - aus: Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei das Vorhaben hier bei Würdigung der Gesamtumstände als Vergnügungsstätte einzuordnen. Denn die „Gaststätte“ solle untypischerweise in Kellerräumen betrieben werden. Außerdem sei in Bezug auf dieselben Räume bereits im Jahre 2014 ein Antrag auf Nutzungsänderung für die neue Nutzung „Cocktailbar, Lounge, Billard, VIP-Bereich“ gestellt worden, wobei die Pläne vom selben Architekturbüro stammten. An dieser grundsätzlichen Planung habe sich durch die jetzt beantragte Nutzungsänderung nichts geändert. Auch wenn die Begriffe „Cocktail“, „Bar“ und „VIP-Bereich“ bei dem jetzigen Vorhaben nicht mehr auftauchten, werde der Gastraum weiterhin als „Lounge“ bezeichnet. Der Verzicht auf die genannten Begriffe diene offensichtlich dazu, den eigentlichen Betriebszweck zu verschleiern, zumal die nunmehr verkleinerte Gastraumfläche von 123 m2 (anstatt zuvor 150 m2) der Reduzierung der erforderlichen Stellplätze sowie dazu diene, kritische Gastzahlen im Zusammenhang mit der Versammlungsstättenverordnung zu vermeiden. Von den insgesamt 123 m2 Gesamtfläche nähmen die Sitzplätze nur 39,4 m2 ein, wogegen Stehplatzfläche und Spielzone satte 83,6 m2 groß seien. Es stehe in den Sternen, dass auf der sog. Spielfläche tatsächlich ein Billardtisch aufgebaut werde. Die Fläche sei vielmehr prädestiniert als Tanzfläche, zumal es keine Raumteiler zum sog. Spielbereich gebe. Die Räume seien als Kellerräume nicht einsehbar und deshalb prädestiniert als Partylocation zu dienen, wofür die Betriebszeiten sprächen sowie die Bezeichnung des Gastraums als Lounge. Da in den Räumen mit musikalischen Darbietungen zu rechnen sei, stehe bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht der Schankbetrieb, sondern das Amüsement im Vordergrund. Das Verwaltungsgericht habe dies übersehen und sich bei der Frage der Abgrenzung einer Gaststätte zur Vergnügungsstätte zu Unrecht nur auf eine Spielhalle fokussiert. Eine Partylocation sei aber als Vergnügungsstätte geeignet, das Wohnen wesentlich zu stören und zwar unabhängig von den konkret verursachten Emissionen. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Dies gelte zunächst in Bezug auf die Stellplatzsituation. Auf die erstinstanzlichen Angriffe gegen die Stellplatzberechnung werde Bezug genommen. Da auf den 123 m2 Gastfläche mehr Gäste untergebracht werden könnten als in einer Gaststätte mit üblicher Tischeinrichtung, betrage der Stellplatzbedarf nach Anhang B Nr. 6.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums eher 1 Stellplatz pro 6 m2 Gastraumfläche, sodass 20,5 Stellplätze erforderlich seien. Bereits in der Vergangenheit sei es zu Behinderungen des Zugangs zu seinem - des Klägers - Grundstück durch auf dem Privatweg parkende Fahrzeuge gekommen. Diese Situation werde nunmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu seinen Lasten verschärft, zumal durch den Betrieb der Lokalität - angesichts der Größe des Lokals und der zur Verfügung stehenden Sitz- und Stehplätze - mit erheblich mehr Publikumsverkehr als bisher zu rechnen sei. Es sei zu erwarten, dass das avisierte Publikum mit dem eigenen Kraftfahrzeug bis vor die Türe fahre. Zu den projektierten Betriebszeiten sei die Benutzung des ÖPNV reine Fiktion. Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots sei in Bezug auf die Lärmsituation offen, ob das Vorhaben die Grenzwerte der TA Lärm einhalte. Zum einen stehe die tatsächliche Lärmemission in den Sternen, zum anderen sähen die Antragsunterlagen im Bereich der halboffenen Garage einen brandschutzrechtlich erforderlichen Rauchabzug in Form eines Durchbruchs der Kellerdecke vor, durch welchen Schall und Lärm nach außen getragen würden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts werde auch durch die im Treppenabgang liegende Eingangstüre (samt Fenster) Lärm nach außen dringen, zumal damit zu rechnen sei, dass Türe die und das Fenster zum Zweck der Ent- und Belüftung geöffnet würden. Der Treppenaufgang und die hinterhofähnliche Situation in zweiter Reihe seien erstklassige Schallkanäle bzw. Schallreflektoren und -verstärker. Wenn man die Gesamtsituation betrachte und berücksichtige, dass sich auch Raucher in dem Innenhof aufhalten werden, werde der Nachtgrenzwert der TA Lärm nicht einzuhalten sein und stelle sich das Vorhaben insgesamt als für ihn unzumutbar dar. Mit Blick auf das vom Verwaltungsgerichtshof eingeholte Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Schallimmissionen des Gaststättenbetriebes sei nicht bekannt, ob die Beklagte der Beigeladenen zu 1. eine Auflage dergestalt erteilt habe, dass sich zur Nachtzeit gleichzeitig maximal zwei Personen auf der Treppe und maximal zwei Personen im Innenhof aufhalten dürften. Solange dies nicht der Fall sei, würden nach dem Gutachten die zulässigen Grenzwerte überschritten und habe die Klage Erfolg. Bei dem Gutachten selbst stelle sich die Frage, warum bei der Lärmberechnung für die lauteste Nachtstunde der Zuschlag für Tonhaltigkeit/Informationshaltigkeit lediglich mit 3 dB(A) angesetzt worden sei. Besucher vor Gaststätten der vorliegenden Art seien regelmäßig heiter gelaunt und unterhielten sich mit entsprechender Lautstärke, weshalb es richtiger erscheine, den in Anhang A. 3.3.5 zur TA Lärm genannten Zuschlag von 6 dB(A) anzunehmen. Dann aber könne der Lärmgrenzwert zur Nachtzeit auch unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides nicht mehr eingehalten werden. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Januar 2017 - 6 K 1123/16 - zu ändern und die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 19. Februar 2015 für eine Nutzungsänderung des auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../17 der Gemarkung S... genehmigten „Billardclubs“ in „untergeschossige Gaststätte“ in der Fassung des Änderungsbescheides der Beklagten vom 10. Dezember 2018 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. März 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Die Annahme des Klägers, die Beigeladene zu 1. verfolge ein von ihrem Antrag abweichendes Betriebskonzept, sei spekulativ. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Musikdarbietungen beabsichtigt seien oder Musik abgespielt werde, die über die in Schank- und Speisewirtschaften übliche Hintergrundmusik hinausgehe, seien nicht erkennbar und würden vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass die Gastfläche als „Lounge“ bezeichnet werde, habe keinen eigenständigen Aussagewert, da hinter diesem Begriff kein definiertes Betriebskonzept stehe. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Abgrenzung zur Spielhalle geprüft, weil die Beigeladene zu 1. als Bauherrin ein u.a. auf Automatenherstellung ausgerichtetes Unternehmen sei, sodass ein spielhallenaffines Betriebskonzept naheliegen könnte, nicht aber eine Vergnügungsstätte anderer Kategorie. Zu Unrecht rechne der Kläger die Stehplätze der Spielzone zu. Denn aus dem Grundrissplan sei deutlich abzulesen, dass die dem Schankbetrieb zugeordnete Fläche die der Spielzone erheblich übersteige und die Stehplätze sich zur Theke hin orientierten. Die Kellerlage als solche spreche ebenfalls nicht gegen eine Schank- und Speisewirtschaft. Die Einwände gegen die Stellplatzberechnung gingen ins Leere, weil die Stellplatzverpflichtung keinen nachbarschützenden Charakter habe. Ein etwaiger Stellplatzmangel führe hier nicht zu unzumutbaren Belastungen des Klägers. Die befürchteten Verkehrsverstöße von Lokalbesuchern seien zum einen spekulativ, zum anderen nicht dem Gaststättenbetrieb als betriebsimmanent zuzurechnen, sondern ggf. mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln zu verfolgen. Zudem führe die Nutzungsänderung nicht zu einer Zunahme von Kraftfahrzeugbewegungen im Vergleich zur bisherigen Nutzung, zumal die projektierte Schankwirtschaft nicht auf einen weiträumigen Einzugsbereich abziele. Da schon der Vorgängernutzung als Billardclub nur fiktive Stellplätze in der seinerzeitigen Genehmigung zugeordnet worden seien, die für die geänderte Nutzung ebenfalls ausreichend und anrechnungsfähig seien, würden die tatsächlich vorhandenen Stellplätze im Innenhof schon heute von anderen Nutzern der Umgebung frequentiert. Valide Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht einhalte, fehlten nach wie vor. Im Einzelfall auftretenden Ruhestörungen könne mit polizeirechtlichen Mitteln begegnet werden. Infolge der Entrauchungseinrichtung sei keine rücksichtslose Lärmbelästigung zu befürchten, weil es sich hierbei nicht um eine dauernd luftdurchlässige Öffnung handele, sondern um eine grundsätzlich verschlossene Gebäudeöffnung, die nur im Bedarfsfall von der Feuerwehr bedient werde. Die kritische Auffassung des Klägers zu dem Sachverständigengutachten werde nicht geteilt. Denn der Gutachter habe auf die VDI-Richtlinie 3770 abgestellt und dabei explizit den Schallleistungspegel von 70 dB(A) einer „gehoben sprechenden Person“ angesetzt. Eine Anhebung des Informationshaltigkeitszuschlages auf 6 dB(A) sei daher unbegründet. In ihrer Auflage vom 10. Dezember 2018 habe die Beklagte bewusst nur die Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte verfügt. Denn es müsse dem verantwortlichen Lokalbetreiber überlassen bleiben, wie die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werde. Dem Eigentümer/Verpächter bleibe in der Regel nur ein pachtvertragliches Instrumentarium. Soweit der Kläger eine Auflage dergestalt erwarte, dass sich nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig auf der Treppe und im Innenhof aufhalten dürften, sei dies nicht erforderlich, weil nicht schon die bloße Anwesenheit von Personen zur Grenzwertüberschreitung führe. Eine solche Auflage wäre auch unzulässig, weil sie dem Lokalbetreiber, der nicht in der Lage sei, die Ankunft seiner Gäste und damit deren Aufenthalt zu steuern, Unmögliches abverlange. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die Baugenehmigung für rechtmäßig und das Sachverständigengutachten für nicht zu beanstanden. Allerdings sei zu korrigieren, dass die Gaststätte im Zeitpunkt des Ortstermins am 11. Juli 2018 bereits seit dem 2. Juni 2018 geöffnet gewesen sei. In der Zeit von 17:00 bis 19:00 Uhr seien aber keine Besucher dagewesen, was an einem Mittwoch, einem Tag unter der Woche, üblich sei. Als Lärmquelle seien allein die sich draußen aufhaltenden und sich unterhaltenden Personen relevant. Nur bei einer hohen Auslastung der Gaststätte sei die Annahme des Gutachters, im Nachtzeitraum werde der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kerngebiete ggf. überschritten, zu erwarten. Nach der bisher gemachten Erfahrung seit Eröffnung im Juni 2018 sei die Besucherzahl sehr überschaubar. Sonntags und montags sei die Gaststätte geschlossen. Von Dienstag bis Donnerstag liege die Besucherzahl bei etwa 10 bis 15 Personen insgesamt pro Abend. Freitags und samstags werde die Gaststätte von etwa 20 bis 25 Personen pro Abend aufgesucht. Kaum eine dieser Personen halte sich aber - etwa zum Rauchen - draußen auf. Im Sinne einer rücksichtsvollen Nachbarschaft bemühe sich der Betreiber außerdem um eine zusätzliche Baugenehmigung für ein Raucherzimmer in der Gaststätte. Nachdem im März 2018 bekanntgeworden war, dass die Beigeladene zu 1. nicht mehr Mieterin der Räume ist, in welchen die streitgegenständliche Gaststätte betrieben werden soll, hat der Senat mit Beschlüssen vom 6. April 2018 und vom 30. Januar 2019 die Beigeladenen zu 2. und 3. als Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. .../17 zu dem Verfahren beigeladen. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2018 Beweis erhoben zu der Frage, ob „eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes E... Straße 14 in S... auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../17 als ‚untergeschossige Gaststätte‘ gemäß der Baugenehmigung vom 19. Februar 2015 voraussichtlich Geräusche verursacht, welche die Immissionsrichtwerte für ein Kerngebiet nach der TA Lärm vom 26. August 1998 am Wohn- und Geschäftshaus E... Straße 12 auf dem Flst.-Nr. .../23 des Klägers überschreiten“ durch Einholung eines schriftlichen schalltechnischen Sachverständigengutachtens. Am 24. Oktober 2018 hat der Sachverständige Dr.-Ing. D..., T..., sein schriftliches Sachverständigengutachten vorgelegt und mit Schreiben vom 1. Februar 2019 ergänzt. Die Beteiligten haben schriftsätzlich zum Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung - einschließlich der ergänzenden Ausführungen des Gutachters - Stellung genommen bzw. hatten Gelegenheit hierzu. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass am 3. Mai 2018 eine Gaststättenerlaubnis an Herrn W... K... für die Gaststätte „U...“, E... Straße 14, erteilt worden sei. Die Bauakten und die Bebauungsplanakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte 6 K 1123/16 des Verwaltungsgerichts Freiburg waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.