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Beschluss

1 B 1485/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG ist eine einstweilige Anordnung nur dann zu erlassen, wenn der Bewerber glaubhaft macht, dass seine Auswahlchancen in einem rechtmäßigen neuen Auswahlverfahren offen erscheinen. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist maßgeblich, ob der Bewerber durch eine Neubeurteilung realistische Chancen gegenüber Konkurrenten, insbesondere nach leistungsnahen Beurteilungen, erlangen kann. • Festgestellte Beurteilungsfehler führen nicht automatisch zur Anordnung einer erneuten Auswahlentscheidung, wenn der benachteiligte Bewerber gegenüber besser bewerteten Mitbewerbern weiterhin chancenlos erscheint.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz im Beamtenbeförderungsverfahren: Erfolgsaussicht muss offen ersichtlich sein • Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG ist eine einstweilige Anordnung nur dann zu erlassen, wenn der Bewerber glaubhaft macht, dass seine Auswahlchancen in einem rechtmäßigen neuen Auswahlverfahren offen erscheinen. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist maßgeblich, ob der Bewerber durch eine Neubeurteilung realistische Chancen gegenüber Konkurrenten, insbesondere nach leistungsnahen Beurteilungen, erlangen kann. • Festgestellte Beurteilungsfehler führen nicht automatisch zur Anordnung einer erneuten Auswahlentscheidung, wenn der benachteiligte Bewerber gegenüber besser bewerteten Mitbewerbern weiterhin chancenlos erscheint. Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin bis zum Abschluss eines neu zu treffenden Auswahlverfahrens daran zu hindern, eine ausgeschriebene A 15-Stelle mit einem Mitbewerber (Beigeladener) zu besetzen. Er rügte Fehler in seiner dienstlichen Beurteilung, die seine Auswahlchancen beeinträchtigen würden, und behauptete, der Beigeladene sei willkürlich zu gut bewertet worden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er bei einer rechtmäßigen Neubeurteilung gegenüber dem leistungsstark beurteilten Beigeladenen noch Auswahlchancen habe. Der Antragsteller focht diese Entscheidung mit Beschwerde an; das OVG bestätigte die Zurückweisung. Relevante Tatsachen sind ein Teilzeit-Beurteilungszeitraum, frühere Remonstrationen des Antragstellers und ein vorgefundenes Bearbeitungsrückstand in seinem Büro. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Nach der in Eilverfahren anzuwendenden Maßstäben ist erforderlich, dass die Auswahlchancen des Bewerbers in einem neuen rechtmäßigen Verfahren offen erscheinen; das Vorbringen des Antragstellers vermag dies nicht zu belegen. • Würdigung der Beurteilungen: Das Verwaltungsgericht hat substantiiert festgestellt, dass der Beigeladene trotz bemerkenswerter Spitzenbewertungen hinreichend plausibel beurteilt worden sei und der Antragsteller auch nach ggf. korrigierender Neubewertung keine Spitzenbewertung erwarten könne. • Fehler im Beurteilungsverfahren ohne Auswahlchance genügt nicht: Selbst wenn einzelne formelle oder verfahrensmäßige Fehler (z. B. fehlende Betrachtung eines Teilzeitraums) vorlägen, rechtfertigt dies nicht automatisch die Anordnung einer erneuten Entscheidung, wenn der Bewerber gegenüber dem Konkurrenten weiterhin chancenlos wäre. • Voreingenommenheits- und Willkürvorwürfe unbegründet: Behauptungen zur Voreingenommenheit der Erst- oder Zweitbeurteiler und zur offensichtlichen Willkür der Beurteilung des Beigeladenen wurden nicht substantiiert und nicht glaubhaft gemacht. • Sachliche Bewertung des Leistungsbildes: Entscheidend ist nicht nur das Bestehen von Fachkenntnissen, sondern deren nachweisbare Nutzung in dienstlichen Leistungen; der Antragsteller hat nicht schlüssig dargetan, dass seine Leistungen eine deutlich bessere Gesamtbeurteilung rechtfertigten. • Rechtliche Grundlage und Prüfmaßstab: Anzuwenden sind die allgemeinen Grundsätze zum Bewerbungsverfahrensanspruch und zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Beamtenbeförderungen, insbesondere die Anforderungen an die Darlegung offener Auswahlchancen (Art. 33 Abs. 2 GG). • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet; Streitwert festgesetzt nach GKG-Grundsätzen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch dargelegt hat. Zwar bestehen im Beurteilungsverfahren formale und materielle Beanstandungen, doch hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert darlegt, dass er bei einer rechtmäßigen Neubeurteilung gegenüber dem besser beurteilten Mitbewerber realistische Auswahlchancen hätte. Voreingenommenheits- und Willkürvorwürfe blieben unbewiesen; die hohe Bewertung des Mitbewerbers erschien trotz auffälliger Spitzennoten noch ausreichend plausibel. Deshalb war die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wurde festgesetzt.