Beschluss
12 K 3195/13
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Betreuungsvertrag vom 22.11.2012 für das Kind Maxim ... in der städtischen Kinderbetreuungseinrichtung „...“ vorläufig zu verlängern. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Der Eilantrag hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist zum einen, dass sowohl ein materiell-rechtlicher Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zum anderen darf der Antrag grundsätzlich nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sein. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO allerdings dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 ff.>). 2 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragsteller können sich auf einen Anordnungsgrund berufen, weil sie glaubhaft gemacht haben, für ihr Kind Maxim nach der Urlaubszeit ab dem heutigen Tag wieder einen Kinderbetreuungsplatz zu benötigen, was zur Abwendung wesentlicher Nachteile auch im beruflichen Bereich erforderlich erscheint. 3 Die vorläufige Verlängerung des Kinderbetreuungsverhältnisses in der bisherigen Einrichtung des Kindes (städtische Kinderbetreuungseinrichtung „...“) ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, und es spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Gemäß dem zum 1. August 2013 neugefassten § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, welches - wie der am 03.04.2009 geborene Maxim - das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Rechtsanspruch richtet sich zwar gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich gegen den örtlichen Träger, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, d.h. hier nicht gegen die Antragsgegnerin. Nach dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierten Wunsch- und Wahlrecht haben die Leistungsberechtigten jedoch das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Nach Absatz 2 Satz 1 der Norm soll dieser Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es für die Jugendhilfe kein „Territorialprinzip“ gibt in dem Sinne, dass eine bedarfsdeckende Jugendhilfeplanung in einer Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen wäre, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Jugendhilfeträgers gelegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 57.01 - BVerwGE 117, 184). Dem schließt sich die Kammer an. Das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII ist damit räumlich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des für das Kind örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers begrenzt (ebenso: Meysen / Beckmann, Rechtsanspruch U 3, 2013, S. 90). Trotz der eigentlich nicht gegeben örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin können die Antragsteller den Rechtsanspruch ihres Kindes Maxim nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII somit auch gegen die Antragsgegnerin richten. Deren zentrales Argument, wegen des Wohnsitzes der Antragsteller in ... sei sie eigentlich nicht zuständig bzw. es müssten vorrangig Plätze für Kinder aus ... vorgehalten werden, kann mithin insoweit nicht durchgreifen. 5 Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII „soll“ die Antragsgegnerin der Wahl und den Wünschen der Antragsteller entsprechen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dass die Weiterbetreuung von Maxim in der städtischen Kinderbetreuungseinrichtung „...“ mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sein könnte, ist für das Gericht derzeit nicht hinreichend erkennbar. Dagegen spricht schon, dass bislang offenbar sogar 70 Betreuungsplätze vorhanden waren und nach den Angaben der Antragsteller für eine Weiterbetreuung von Maxim „63 + Sohn des Kl“, d.h. 64 Plätze erforderlich wären (Klageschriftsatz, S. 7). Nach Angaben der Antragsgegnerin hält sie derzeit 64 Plätze vor (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.08.2013, S. 5). Selbst wenn von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich die Aufnahme eines weiteren (fünfjährigen) Mädchens aus einer anderen ... Einrichtung bewilligt wurde, dürfte die Weiterbetreuung auch von Maxim jedenfalls keine unverhältnismäßigen Mehrkosten auslösen. 6 Das im Gesetz verankerte „soll“ bedeutet nach allgemeiner Verwaltungsrechtsdogmatik „muss, wenn kein atypischer Fall gegeben ist“. Ein (intendiertes) Ablehnungsermessen der Antragsgegnerin wäre mithin nur dann gegeben, wenn eine atypische Ausnahmekonstellation vorliegen würde, die die Weiterbetreuung von Maxim verbietet. Dafür spricht nach Überzeugung der Kammer nichts; auch die örtliche Bedarfsplanung sowie die kommunale Planungshoheit kann eine solche Ausnahmesituation im konkreten Einzelfall nicht begründen. Im Gegenteil liegt hier eher eine atypische Ausnahmekonstellation dahingehend vor, dass Maxim derzeit in jedem Fall in seiner bisherigen Einrichtung weiterbetreut werden muss. Denn zentraler Gesichtspunkt im Rahmen der behördlichen Entscheidung der Antragsgegnerin hat das Kindeswohl zu sein (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, Art. 3 UN-KindK). Dass schon für ein völlig gesundes vierjähriges Kleinkind der erzwungene Wechsel des Kindergartens und damit der Bezugserzieher/innen bzw. der Gruppenkinder nach einem Betreuungsjahr eine Zumutung sein kann, die dem Kindeswohl regelmäßig alles andere als förderlich ist, liegt auf der Hand. Dies muss erst recht gelten, wenn, wie bei Maxim, gesundheitliche Beeinträchtigungen gegeben sind. Nach dem insoweit aufschlussreichen Bericht des ... Hospitals vom 19.02.2013 ist Maxim zumindest entwicklungsverzögert bzw. verhaltensauffällig und bedarf sicherlich eines stabilen Umfeldes, um sich weiter gut zu entwickeln. Dies wird auch deutlich nach der schlüssigen Einschätzung des ... Hospitals vom 11.07.2013, wonach ein Wechsel des Kindergartens derzeit aus kindermedizinischer Sicht „kritisch“ zu sehen ist. Diesen fachlichen Einschätzungen hat die Antragsgegnerin aus Sicht der Kammer nichts Substantiiertes entgegen gehalten. Die Kammer kann jedenfalls nicht erkennen, was eigentlich für einen Wechsel von Maxim nach ... sprechen könnte, mit Ausnahme des rechtlich insoweit nicht tragfähigen Arguments, eine ... Einrichtung solle für ... Kinder freigehalten werden. Damit haben die Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Es spricht nach Überzeugung der Kammer ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. 7 Auf die weiter aufgeworfenen Fragen insbesondere zum Vertrauenstatbestand, zum Gleichbehandlungsgrundsatz, der generellen Bedarfsplanung bzw. zur kommunalen Planungshoheit oder zur Erreichbarkeit sowie Struktur des ...-Kindergartens kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.