OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 414/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0121.2L414.14.00
2mal zitiert
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus F. zur Wahrnehmung ihrer Rechte bewilligt. 2.) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit bis zum 30. Juni 2015 Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft (§§ 27, 30 SGB VIII) durch den Leistungserbringer Herrn I1. F1. aus W. zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 1.) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO und berücksichtigt, dass das Rechtsschutzbegehren - wie unten unter 2.) noch auszuführen ist - Erfolg hat. 3 2.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 4 Der gegen die Antragsgegnerin als örtlichen Träger der Jugendhilfe gerichtete (sinngemäße) Antrag, 5 sie, die Antragsgegnerin, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandsschaft durch den Herrn I1. F1. aus W. ab Beschlussfassung des Gerichts für sechs Monate bewilligen, 6 ist zulässig und begründet. 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ‑ ZPO -. 8 Gemessen an diesen Anforderungen war dem Rechtsschutzgesuch in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang zu entsprechen. Die ausgesprochene Befristung erscheint der Kammer sachdienlich und berücksichtigt, dass die erstrebte Hilfe sich bei Antragstellung auf einen Zeitraum von ca. sechs Monate nach der gerichtlichen Entscheidung erstrecken sollte. Diesem Anliegen hat der hier festgelegte Leistungszeitraum Rechnung getragen, um einen pädagogischen Prozess zwischen Antragstellerin, ihrem Sohn K. und dem Leistungserbringer in Gang zu setzen. Die Entscheidung steht deshalb insoweit auch mit dem Prozessgrundsatz des ne ultra petita in Einklang. 9 Die Antragstellerin hat als Personensorgeberechtigte insbesondere einen Anordnungsanspruch bezüglich der Bewilligung der erstrebten Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) in Form der Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) glaubhaft gemacht. 10 Nach § 30 SGB VIII soll der Erziehungsbeistand Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Die in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen geschilderte defizitäre Erziehungsproblematik bezüglich des Sohnes K. - er zeigt Verhaltensauffälligkeiten in der Schule, hält sich nicht an Regeln, hört nicht auf Erziehungsberechtigte und ist insgesamt sehr unruhig - lässt sich nach Auffassung des Gerichts mit der Hilfeform Erziehungsbeistandsschaft (§§ 27, 30 SGB VIII) bearbeiten und bewältigen. Sie ist eine nach der festgestellten Belastungssituation geeignete und notwendige Jugendhilfemaßnahme. Sie ist nach der Konzeption des Gesetzes ein ambulantes Hilfeangebot für die personensorgeberechtigten Eltern oder Elternteile. Die Erziehungsbeistandschaft wird von Fachkräften der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe als Leistungsanbietern erbracht. Auch wenn sie in der rechtlichen Ausgestaltung eine Konkretisierung des grundgesetzlich geschützten Elternrechts ist, umfasst die Erziehungsbeistandschaft ein in der Regel längerfristiges angelegtes, vorrangig am Kind oder Jugendlichen ausgerichtetes Hilfeangebot, das auf Verhaltensänderungen beim Kind oder Jugendlichen einschließlich des Sozial- und Leistungsverhaltens abzielt. 11 Vgl. hierzu Schmid-Obkirchner in Wieser, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 30 Rdnr. 7; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 -, juris insbes. Rdz. 34; 12 Die Leistungserbringer - meist Erzieher, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen - arbeiten mit dem Kind in dessen gewohntem Umfeld, zu dem auch die Eltern gehören, in dem sie unterstützende Hilfen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen anbieten. 13 Dieser Einschätzung der Kammer hinsichtlich der Hilfeform steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin erstmals im Bescheid vom 9. Mai 2014 eine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII ins Gespräch bringt. 14 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge hat die Antragstellerin für die Betreuung ihres Sohnes K. Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft (§§ 27, 30 SGB VIII) beantragt. Die Beteiligten haben im Vorverfahren über die Frage, was die geeignetere Hilfeform für die Antragstellerin sei, nicht gestritten, sondern gingen übereinstimmend davon aus, dass ein entsprechender Bedarf an Hilfe zur Erziehung bei der Antragstellerin besteht. Eine Diskussion, ob Hilfe nach § 30 SGB VIII oder nach § 31 SGB VIII die geeignetere Hilfeform ist, ist nicht aktenkundig geworden. 15 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 16 Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris, 17 gehört es zu den Aufgaben des Gerichts nachzuprüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sach-fremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich nicht auf eine reine Ergebniskontrolle - also des Tenors der angegriffenen Entscheidung -, sondern sie umfasst die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Ein Protokoll über ein Hilfeplangespräch im Sinne des § 36 Abs. 2 SGB VIII befindet sich nicht in den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Dies macht den angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 2014 zwar nicht von vornherein rechtswidrig, führt aber zu einem strengeren Maßstab hinsichtlich der Begründung der getroffenen Entscheidung. Der Bescheid vom 9. Mai 2014 enthält keine Erwägungen zur Hilfeform. Es wurde von Seiten der Antragsgegnerin nochmals der Hilfebedarf für die Antragstellerin und ihren Sohn anerkannt; hier wurde erstmals eine Hilfe nach § 31 SGB VIII angeboten, ohne dass sich aus dem Bescheid, einem Hilfeplanprotokoll oder dem zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Teamprotokoll vom 8. Mai 2014 die zugrundeliegenden Erwägungen dieses Teils der Entscheidung nachvollziehen lassen. Aktenkundig wurde lediglich eine Diskussion hinsichtlich des von der Antragstellerin gewünschten Leistungserbringers, Herrn F1. , der von der Antragsgegnerin als ortsfremd abgelehnt wurde. 18 Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich dieser Mangel des Vorverfahrens im gerichtlichen Verfahren beheben lässt. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Antragsgegnerin bejahen würde, würde dies hier nicht zu einer Verneinung des Anordnungsanspruchs und zu einer für die Antragstellerin negativen Entscheidung führen. Denn auch im gerichtlichen Verfahren wurde die erforderliche Begründung, welches die geeignete Hilfe für die Antragstellerin und ihren Sohn ist, von der Antragsgegnerin nicht nachgeholt. In dem während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens eingereichten Schriftsatz vom 21. August 2014 hat die Antragsgegnerin lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin eine Erziehungsbeistandschaft wünsche, sie diese aber bei jungen Kindern - der Sohn K. der Antragstellerin ist im November 2006 geboren - nicht als bedarfsgerecht einschätze und sie deshalb eher eine Hilfe nach § 31 SGB VIII genehmigen würde. Die Erwägung hinsichtlich des Alters mag in der Allgemeinheit grundsätzlich richtig sein, lässt aber keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall erkennen. 19 Vielmehr wurde das Hilfeersuchen allein mit der Erwägung abgelehnt, dass Herr F1. als ortsfremder Anbieter nicht als Leistungserbringer akzeptiert wurde. In B. gebe es eine ausreichende Zahl von unterschiedlichen Anbietern, auf die sich die Antragstellerin verweisen lassen müsse. Auch der während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens ergangene und ins Hauptsacheverfahren 2 K 1111/14 einbezogene Bescheid vom 26. September 2014 gibt zu keiner abweichenden rechtlichen Entscheidung Anlass. 20 Auch das Gericht selbst vermag nicht zu erkennen, dass mit der Hilfeform der sozialpädagogischen Familienhilfe der Bedarfssituation der Antragstellerin besser entsprochen werden könnte. Die sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII, die die Entwicklung des Kindes fördern soll, 21 Vgl. hierzu Schmid-Obkirchner in Wieser, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 31 Rdnr. 6 f. 22 ist eine - wenn auch in der Form intensivere - ambulante Hilfe, die häufig tiefer in die Familienbeziehungen eindringt. Die Leistungserbringer werden bei dieser Hilfeform häufig mit einem Bündel von erzieherischen, persönlichen und sozialen Schwierigkeiten und Problemen von Kind und Eltern(teilen) konfrontiert, die diese nicht mehr allein bewältigen können. Deshalb stehen Eltern und Kind im Fokus dieser Hilfeform. Sie zielt dabei insbesondere auf eine Aktivierung und Stärkung des Selbsthilfepotentials einer Familie ab. Auch diese Hilfe wird in der Regel von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen oder Erziehern erbracht. 23 Vgl. Kunkel, Jugendhilferecht, 7. Aufl., Rdnr. 158. 24 Aus der Beschreibung der Leistungsfelder der Erziehungsbeistandschaft und der sozialpädagogischen Familienhilfe ergibt sich, dass diese sich - insbesondere in Randbereichen - durchaus überschneiden können. Dass die sozialpädagogische Familienhilfe für die Antragstellerin und ihren Sohn effektiver ist als die Erziehungsbeistandsschaft, ist nicht ersichtlich. Dies scheint auch die Antragsgegnerin so zu sehen. Denn im Schriftsatz vom 21. August 2014 hat sie lediglich ausgeführt, dass die Hilfe nach § 31 SGB VIII "eher in Betracht" kommt, weil sie grundsätzlich eine Erziehungsbeistandsschaft bei so jungen Kindern (K. wurde im November 2006 geboren) nicht als bedarfsgerecht einschätzt. Zwar mag eine solche Hilfe vorwiegend, 25 vgl hierzu Schmid-Obkirchner in Wieser, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 31 Rdnr.7, 26 für ältere Kinder und Jugendliche in Betracht kommen. Dies schließt eine Hilfe für 7 oder 8 Jahre alte Kinder im Einzelfall nicht aus. 27 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch bezüglich des Leistungserbringers Herrn F1. aus W. für die in Rede stehende Hilfe zur Erziehung glaubhaft gemacht. 28 Soweit die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren, im ablehnenden Bescheid vom 9. Mai 2014 und zunächst auch in den beiden gerichtlichen Verfahren die Ablehnung des Hilfeantrags damit begründet hat, dass trotz des Wunsch- und Wahlrechts (Vgl. § 5 SGB VIII) der Antragstellerin die fehlende Ortsansässigkeit von Herrn F1. und das damit verbundene fehlende Vertrautsein mit den gesamtstädtischen Strukturen und Hilfeangebote seiner Betrauung als Leistungserbinger entgegensteht, hat sie diese Auffassung im Schriftsatz vom 26. September 2014 ausdrücklich aufgegeben. Für das Gericht besteht deshalb keine Veranlassung mehr, sich mit der bisherigen - rechtsfehlerhaften - Auffassung der Antragsgegnerin auseinanderzusetzen. 29 Vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 3. Juli 2014, - 3 B 9975/14 -, JAmt 2014, S. 474 f; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013, - 12 K 3195/13 -, juris. 30 Dies gilt auch bezüglich des Vortrags der Antragsgegnerin, es komme nur ein Leistungsanbieter in Betracht, der mit dem Jugendhilfeträger eine Entgeltvereinbarung nach § 77 SGB VIII oder eine Vereinbarung über Leistungsangebote und Entgelte nach § 78 a SGB VIII getroffen hat. Denn für ambulante Hilfen nach den §§ 30 oder 31 SGB VIII gilt keine der genannten Regelungen. Darüber hinaus mag im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob die Entgeltvereinbarung des Herrn F1. mit dem Jugendamt der Stadt Düren weiterhin gültige Abrechnungsgrundlage ist. 31 Dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin stehen auch keine Zweifel an der Qualifikation des Leistungserbringers I1. F1. entgegen. Dieses Argument hat die Antragsgegnerin erst aufgegriffen, nachdem sie nach rechtlicher Überprüfung ihre Argumentation zur fehlenden Ortsansässigkeit aufgeben musste. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hatte zu diesem Zeitpunkt auf Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 25. August 2014 umfangreiche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der berufliche Werdegang und seine Tätigkeitsfelder ausreichend nachvollziehen lassen. Daraus ergibt sich nicht nur, dass er erfolgreich ein Studium als Diplom-Sozialpädagoge abgeschlossen hat. Darüber hinaus hat er Belege über Tätigkeiten im sozialpädagogischen Bereich zeitweise im Angestelltenverhältnis und ab 1994 auch in freiberuflicher Tätigkeit vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin scheitert der Nachweis der Eignung nicht daran, dass Herr F1. keine Referenzen anderer Jugendhilfeträger vorgelegt hat. Soweit das Gericht in seiner Verfügung vom 31. Juli 2014 nach Referenzen gefragt hatte, erfolgte dies nur beispielhaft - für den Fall, dass er keine anderweitigen Belege für seine Qualifikationen und Berufserfahrung beibringen kann - nicht aber als unbedingt notwendiger Qualifikationsnachweis, um als Leistungserbringer für die Antragstellerin tätig zu werden. 32 Schließlich scheitert der Anordnungsanspruch nicht an einer fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin. Dabei hat die Antragsgegnerin weder im Bescheid erkennen lassen noch vorgetragen, dass sie der Antragstellerin eine fehlende Mitwirkung im Sinne der §§ 60 ff. SGB I vorhält. Soweit eine jugendhilferechtliche Mitwirkung im Sinne eines Mitwirkens an der Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen des bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs in Rede steht, hat die Antragstellerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sie mit der Antragstellung am 12. März 2014 den mit der Erstellung eines Gutachtens über ihren Sohn beauftragten Dr. X. aus C. gegenüber dem Jugendamt der Stadt B. von der ärztlichen Schweigepflicht befreit hat. Das Jugendamt war - wenn es denn gewünscht war - in der Lage, die für erforderlich gehaltene Information selbst zu beschaffen. 33 Der Anordnungsgrund ist gegeben, weil sich aus den mit dem Prozesskostenhilfegesuch vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die entsprechende Hilfe aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Die Antragstellerin kann auch im Rahmen des Anordnungsgrundes nicht darauf verwiesen werden, sich selbst zu helfen, in dem sie zunächst einen anderen vom Jugendamt angebotenen Leistungserbringer akzeptiert, um den vorhandenen Hilfebedarf zu decken. Zum einen würde dies das Wunsch- und Wahlrecht für diesen Zeitraum faktisch entfallen lassen. Zum anderen würde dies im Bereich der Hilfe zur Erziehung zu unerwünschten Folgen führen. Wie bereits oben bei der kurzen Beschreibung der Hilfefelder dargelegt, sind diese auf einen längerfristigen Zeitraum angelegt. Auch hier erfordert eine erfolgreiche Hilfe den Aufbau von belastbaren Beziehungen zwischen Leistungserbringer, Kind und Eltern. Würde die Antragstellerin aber im Rahmen des Anordnungsgrundes darauf verwiesen, die Dienste des vom Jugendamt der Antragsgegnerin angebotenen Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen, sie aber im Hauptsacheverfahren obsiegen, so bestände nicht nur keine Möglichkeit der Rückabwicklung werden, sondern führte darüber hinaus zu einem unerwünschten Abbruch der bis dahin aufgebauten Beziehung. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.