Beschluss
10 B 2923/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0110.10B2923.16.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch eines Kindes aus § 24 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung kann sich nur gegen den sachlich und örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten. Anspruchsgegner kann weder ein unzuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein noch ein (öffentlicher oder freier) Träger einer Kindertageseinrichtung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2016 - 7 L 2915/16.GI - abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch eines Kindes aus § 24 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung kann sich nur gegen den sachlich und örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten. Anspruchsgegner kann weder ein unzuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein noch ein (öffentlicher oder freier) Träger einer Kindertageseinrichtung. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2016 - 7 L 2915/16.GI - abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2016 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet worden. Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin am 1. Dezember 2016 zugestellt worden, so dass mit dem am 12. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschriftsatz vom selben Tag die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt worden ist. Die Beschwerde ist mit am 20. Dezember 2016 und damit innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet worden. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie im vorliegenden Fall - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Nach Satz 3 der Vorschrift muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Begründungsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2016 genügt diesen Anforderungen. Zu Recht macht die Antragsgegnerin geltend, sie sei für den Anspruch des Antragstellers auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht leistungsverpflichtet und damit nicht die richtige Anspruchsgegnerin. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab sofort in der Kindertageseinrichtung in Marburg-Cyriaxweimar mit einer zusammenhängenden wochentäglichen Betreuungszeit von jedenfalls 8 Stunden, die in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr liegt, aufzunehmen. Für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch ist die Antragsgegnerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt passivlegitimiert, so dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht ist im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss (Seite 3 des Entscheidungsumdrucks) selbst ausgeführt, der Anspruch des Antragstellers aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung (oder in Kindertagespflege), dessen Voraussetzungen der Antragsteller unzweifelhaft erfüllt, richte sich an den Landkreis Marburg Biedenkopf als nach §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 1 HKJGB örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Antragsgegnerin sei damit nicht direkt aus der Norm, auf die sich der Antragsteller berufe, verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat sodann jedoch aus dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens angenommen und dabei darauf hingewiesen, dass es im Jugendhilferecht kein "Territorialitätsprinzip" gebe. Dem kann nicht gefolgt werden, weil diese Rechtsauffassung mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen ist. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schon nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Antragsgegnerin als "Ersatzjugendhilfeträger" oder als Träger der Kindertagesstätte verpflichtet werden soll. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich die durch dieses Buch begründeten Leistungsverpflichtungen an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies gilt auch für den Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Auch dieser Anspruch kann sich nur gegen den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 24, Rn. 55 i.V.m. Rn. 18; Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 24, Rn. 37 mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr., u.a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 4 ME 328/08 -, NVwZ-RR 2009, 425 ). Hieraus folgt, dass sich ein entsprechender Anspruch gegen die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als Trägerin der fraglichen Kindertagesstätte von vornherein nicht ergeben kann. Dies ändert sich nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin nicht freier, sondern öffentlicher Träger ist. Auch ein öffentlicher Träger einer Kindertageseinrichtung wie etwa eine kreisangehörige Gemeinde ohne eigenes Jugendamt kann aus § 24 SGB VIII nicht verpflichtet sein, ein bestimmtes Kind in seiner Einrichtung aufzunehmen (Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O.). Zwar dürfte die Antragsgegnerin gem. § 5 Abs. 2 HKJGB zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden sein; jedoch ist sie in dieser Funktion nicht örtlich zuständig. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da die Eltern des Antragstellers zusammen mit diesem in der Gemeinde Weimar wohnen, die nach Kenntnis des Senats nicht zu dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gehört und selbst nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, ist örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Landkreis Marburg Biedenkopf, so dass sich ein Anspruch des Antragstellers aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII allenfalls gegen diesen richten könnte. Dieser ist jedoch nicht Beteiligter am vorliegenden Verfahren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich aus der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum Wunsch- und Wahlrecht nichts anderes ergeben. Nach der genannten Vorschrift haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Unter "Träger" im Sinne der genannten Regelung ist nicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeint, sondern die Träger der in der genannten Vorschrift aufgeführten "Einrichtungen und Dienste". Dies können sowohl öffentliche als auch private/freie Träger sein. Das Wunsch- und Wahlrecht bezieht sich also auf die Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme und setzt einen entsprechenden Anspruch gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerade voraus. Mit dem Wunsch- und Wahlrechts kann jedoch die Regelung in § 86 SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit nicht ausgehebelt werden. Auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann sich somit nur an den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten. Es gibt den Leistungsberechtigten nicht das Recht, den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mehr oder weniger frei auszuwählen. Vielmehr bleiben die Regelungen des § 86 SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit geltendes Recht, ohne dass insofern das Wunsch- und Wahlrecht ein Abweichen hiervon erlaubt. Da - wie ausgeführt - die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, kann sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine Verpflichtung für sie ergeben. Auch der Hinweis darauf, dass im Jugendhilferecht nicht das "Territorialitätsprinzip" gelte, vermag die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu tragen. Dieser vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsatz besagt nämlich nur, dass die bedarfsdeckende Jugendhilfeleistung in einer Tageseinrichtung für Kinder außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Jugendhilfeträgers nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14 November 2001 - 5 C 57/01 -, BVerwGE 117, 184), so dass der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe die konkrete Hilfemaßnahme auch außerhalb seines eigenen Territoriums zu erbringen berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet ist, etwa wenn in seinem Bereich keine geeignete Hilfeeinrichtung vorhanden ist. Auch können die Leistungsberechtigten wünschen, dass die Hilfe außerhalb des örtlichen Bereichs des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht wird, wenn dies möglich ist. Hieraus folgt aber keinesfalls, dass auch ein anderer als der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hierzu verpflichtet sein kann. Erst recht kann sich hieraus keine Verpflichtung für eine Gebietskörperschaft wie etwa eine Gemeinde ergeben, die selbst nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, oder gar gegen einen Träger einer bestimmten Einrichtung, sei er freier oder öffentlicher Träger. Insofern dürfte auch der Auffassung im Beschwerdeschriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2016 nicht zu folgen sein, ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf einen Betreuungsplatz könne sich gegen seine Wohnortgemeinde Weimar als zuständigen örtlichen Träger richten. Die Gemeinde Weimar ist nach Kenntnis des Senats nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sofern sie selbst Kindertageseinrichtungen betreiben sollte, kann sie für einen sich etwa aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergebenden Anspruch dennoch nicht passivlegitimiert sein, weil sich dieser Anspruch nicht unmittelbar gegen einen Träger einer Tageseinrichtung richten kann, sei es ein privater/freier oder ein öffentlicher Träger, auch nicht gegen eine kreisangehörige Gemeinde (so auch Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O.), sondern nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII allein gegen den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich auch aus § 30 HKJGB nichts anderes. Zwar ermitteln nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HKJGB die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und tragen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 HKJGB in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindetagespflege zur Verfügung stehen. Jedoch geschieht dies nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HKJGB ausdrücklich unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dies bedeutet, dass sich hieraus keine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden und damit eine Übertragung der Pflicht zur Erfüllung eines Anspruches aus § 24 Abs. 2 oder 3 SGB VIII ableiten lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2012 - 10 A 701/12.Z -, n.v., Seite 9f. des Entscheidungsumdrucks). Im Übrigen dürfte die Antragsgegnerin schon deswegen keine Verpflichtung treffen, weil sie für den in einer anderen Gemeinde wohnenden Antragsteller nicht verantwortlich sein dürfte. Der Senat verkennt nicht, dass ein gegen den zuständigen Jugendhilfeträger zu richtender Primäranspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung aus § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB VIII häufig kaum realisierbar sein wird, so dass lediglich Sekundäransprüche erfüllt werden können. Wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst keine eigenen Einrichtungen betreibt, was bei den Landkreisen in Hessen aufgrund der traditionell als im Rahmen der Daseinsvorsorge als kommunale Verpflichtung aufgefassten Aufgabe zur Vorhaltung von Kindergärten regelmäßig der Fall sein wird, kann er selbst keinen solchen Platz zur Verfügung stellen. Eine rechtliche Handhabe, den Träger einer Kindertageseinrichtung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes zu verpflichten, falls dieser nicht freiwillig hierzu bereit ist, dürfte ebenfalls nicht bestehen, auch nicht gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden als Träger von entsprechenden Einrichtungen. Jedenfalls ist dem Gesetz eine solche Befugnis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur "Zwangseinweisung" von Kindern in bestimmte Einrichtungen gegen den Willen des Trägers dieser Einrichtung nicht zu entnehmen. Eine andere rechtliche Situation dürfte nur denkbar sein, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Kindertageseinrichtungen besteht. Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass der Landkreis Marburg Biedenkopf als sachlich und örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe die rechtliche Möglichkeit haben könnte, die hiesige Antragsgegnerin in ihrer Funktion als Trägerin der fraglichen Kindertagesstätte in Marburg-Cyriaxweimar zu verpflichten, den Antragsteller aufzunehmen. Diese rechtliche Situation, die man durchaus als unbefriedigend ansehen mag, kann aber nicht dazu führen, in extensiver Ausdehnung des Regelungsgehalts des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch unmittelbar gegen einen vom Gesetz nicht verpflichteten Träger (der öffentlichen Jugendhilfe oder der fraglichen Kindertagesstätte) zu "konstruieren". Solches könnte nur der Gesetzgeber regeln. Deshalb kann auch der entgegenstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts und anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 - 12 K 3195/13 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 3. November 2016 - 1 L 479/16 -, juris) nicht gefolgt werden, weil sie mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen sind. Soweit die Auffassungen der letztgenannten Verwaltungsgerichte auf Besonderheiten des jeweils anzuwendenden Landesrechts beruhen sollten (wie hier allerdings VG Freiburg, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 K 338/16 -, juris), kann ihnen jedenfalls für das hessische Landesrecht nicht gefolgt werden. Selbstverständlich wäre die Antragstellerin als Trägerin der fraglichen Kindertagesstätte rechtlich nicht gehindert, sondern berechtigt, den Antragsteller in ihre Kindertageseinrichtung aufzunehmen. Da sie aber hierzu nach den obigen Ausführungen nicht verpflichtet ist, ist es für die Entscheidung unerheblich, aufgrund welcher Erwägungen sie die Aufnahme des Antragstellers ablehnt. Soweit sie sich auf eine interkommunale Vereinbarung zur Kostenerstattung nach dem HKJGB (Bl. 37 der Gerichtsakte) beruft, sieht der Senat diese ebenfalls als zu Ungunsten der Kinder und ihrer Eltern sehr problematisch an. Hiermit wird das gesetzgeberische Ziel des Bundes- und Landesgesetzgebers, im Hinblick auf eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine stärkere Flexibilisierung bei der Wahl der Kindertageseinrichtung hinsichtlich der Örtlichkeit auch außerhalb der Wohngemeinde zu erreichen, geradezu unterlaufen, indem die Aufnahme von ortsfremden Kindern von einer "Zustimmung" der Heimatgemeinde abhängig gemacht wird. Ohne diese Vereinbarung wäre die Antragsgegnerin möglicherweise bereit gewesen, aufgrund der von ihm vorgetragenen besonderen Situation den Antragsteller aufzunehmen und den Kostenausgleichsanspruch nach § 28 HKJGB gegenüber der Heimatgemeinde geltend zu machen. Da sie sich in der Vereinbarung jedoch verpflichtet hat, solches nur dann zu tun, wenn die Heimatgemeinde keinen entsprechenden Platz anbieten kann und dieses bescheinigt, hat sie sich gehindert gesehen, den Antragsteller aufzunehmen, zumal sie den Anspruch aus § 28 HKJGB gegenüber der an der Vereinbarung offenbar beteiligten Heimatgemeinde des Antragstellers nicht geltend machen könnte. Die genannte Vereinbarung kann man daher mit einer gewissen Berechtigung als "Vereinbarung zu Lasten Dritter" ansehen, da die Kinder und ihre Eltern entgegen der gesetzgeberischen Intention der Flexibilisierung für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertagesstätte grundsätzlich auf ihre Heimatgemeinde "festgelegt" werden, auch wenn das Anliegen der beteiligten Gemeinden nachvollziehbar erscheint, jedenfalls dann nicht mit Kostenausgleichsansprüchen nach § 28 HKJGB belastet zu werden, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung ausreichender Betreuungsplätze nachgekommen und dadurch bereits finanziell belastet sind. Diese Überlegung kann jedenfalls nicht dazu führen, abweichend von der oben dargestellten klaren Rechtslage den Kindern einen unmittelbaren Anspruch gegen einen Träger der Kindertagesstätte und/oder einen örtlich nicht zuständigen Jugendhilfeträger auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertagesstätte einzuräumen, solange solches gesetzlich nicht geregelt ist. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Januar 2017 auf Seite 2 vorträgt, die Antragsgegnerin wolle nur den Eltern des Antragstellers die Kostentragung aufbürden, ist drauf hinzuweisen, dass sich aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergibt, diesen Anspruch unentgeltlich zu befriedigen (so Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 24, Rn. 33). Die Erhebung von Kostenbeiträgen (durch öffentliche Träger) richtet sich allein nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und die Übernahme derselben oder von durch freie Träger erhobenen Teilnahmebeiträgen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet sich nach § 90 Abs. 3 SGB VIII und ist abhängig vom Einkommen der Eltern und des Kindes. Jedenfalls sind diese Kostenregelungen unabhängig von einem Anspruch aus § 24 Abs. 2 oder 3 SGB VIII. Eine andere Rechtsgrundlage als § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, aus der sich der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach alldem erweist sich die angefochtene Entscheidung aus von der Antragsgegnerin zutreffend geltend gemachten Gründen als unrichtig, so dass sie aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller als unterliegender Teil zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Ein Streitwert wird daher nicht festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).