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Beschluss

12 B 405/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0526.12B405.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Die Beschwerde, mit welcher die Antragsteller sinngemäß ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen, hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht; den Antragstellern fehle die Befugnis, kraft materiellen Rechts eine Auszahlung von Kindpauschalen - auch direkt an die benannte Elterninitiative oder eine Zahlungszusage an die Einrichtung - zu verlangen, nicht durchgreifend in Frage. Mit ihrer Rüge, das G. L. e. V. werde ihre Tochter für die Ü3-Be-treuung im Kindergartenjahr 2017/2018 nur dann im Auswahlverfahren berücksichtigen, wenn die Antragsgegnerin eine „Zahlungszusage der Kindpauschale“ mache, zeigen sie eine Betroffenheit in eigenen Rechten in Bezug auf die Kindpauschale nach § 19 Abs. 1 KiBiz nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Einzelnen dargelegt, dass die Finanzierung der Kinderbetreuung nach dem KiBiz NRW über Zuschüsse des Jugendamtes an die Träger der Einrichtungen gewährleistet wird, was sich aus dem Wortlaut der Vorschriften, der amtlichen Begründung zu § 20 KiBiz sowie dem Fördersystem des KiBiz insgesamt ergebe. Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. September 2013, auf die die Antragsteller sich auch mit der Beschwerde berufen. Diese verhält sich zu einem Anspruch der Eltern aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der hier nicht in Rede steht. VG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 - 12 K 3195/13 -, juris Rn. 3. Auf die die Frage des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern aus § 5 SGB VIII kommt es daher hier nicht an. Soweit die Antragsteller geltend machen, sie seien vom Träger der Einrichtung ermächtigt worden, die Zahlung der Kindpauschale gegenüber der Antragsgegnerin - auch gerichtlich - geltend zu machen, scheidet dies aus. Den Antragstellern fehlt hierfür die notwendige Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, die eine Betroffenheit in eigenen Rechten voraussetzt und regelmäßig nicht über das Institut einer gewillkürten Prozessstandschaft überwunden werden kann. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, juris Rn. 58 ff.; vgl. zum Streitstand auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 S 2505/14 -, juris Rn. 28, m. w. N. Unabhängig davon sind die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sie erfordert neben der Ermächtigung durch den Rechtsinhaber, deren Wirksamkeit sich nach materiellem Recht bemisst, ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessführenden, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1981 - 6 P 21.80 -, juris Rn. 20; BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 AZR 1049/12 -, juris Rn. 22, m. w. N. Hier fehlt es schon an einer entsprechenden Ermächtigung des Trägers, die im Übrigen auch nicht wirksam wäre. Die vorgelegte Bestätigung des G. L. e. V. vom 2. Januar 2017 weist eine Übertragung des Rechts auf die Antragsteller, die Kindpauschale für den Träger gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen, nicht ansatzweise aus. Selbst bei Vorliegen einer darauf zielenden Erklärung wären die Antragsteller dazu nicht berechtigt. Die Befugnis, die Kindpauschale geltend zu machen, kann nicht von der Trägereigenschaft getrennt und auf die Eltern des zu betreuenden Kindes übertragen werden. Der Anspruch auf die Trägerpauschale gemäß § 19 KiBiz ist ein "höchstpersönliches" Recht, das an den Träger gebunden ist. Die finanzielle Unterstützung der Kindertageseinrichtung setzt eine Betriebserlaubnis des Trägers gemäß § 45 SGB VIII voraus (§ 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz). Die daran gekoppelte Kindpauschale ist nicht auf ein bestimmtes Kind bezogen, sondern richtet sich nach der Anzahl der Kinder in einer Tageseinrichtung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KiBiz). Eine Übertragung des Anspruchs auf Eltern eines bestimmten Kindes verbietet sich damit von vornherein. Letztlich haben die Antragsteller auch kein schutzwürdiges Interesse daran aufgezeigt, die trägerbezogene Kindpauschale im eigenen Namen geltend zu machen, zumal ihnen - wie das Verwaltungsgericht treffend ausführt - ein eigener Anspruch auf Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gegen den örtlich zuständigen Träger zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.