Urteil
A 11 K 2519/12
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach §27a AsylVfG ist die Anfechtungsklage statthaft; das Verwaltungsgericht darf die Sache nicht inhaltlich durchentscheiden, sondern nur die aufhebende Entscheidung treffen, damit die zuständige Behörde das Verfahren in der Sache führt.
• Eine Überstellung in den gemäß Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat ist unzulässig, wenn verlässliche Berichte systemische Mängel im dortigen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen aufzeigen und daher die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht.
• Liegt wegen solcher systemischer Mängel eine Gefahr der Verletzung von Art. 4 GRCh vor, kann der ersuchende Mitgliedstaat sich nicht auf Zusicherungen des ersuchten Mitgliedstaats verlassen; die Darlegungslast verteilt sich so, dass die Behörde prüfen muss, ob das dortige Verfahren wirksam ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Dublin-Überstellung wegen systemischer Mängel und Art. 4 GRCh-Gefahr • Bei Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach §27a AsylVfG ist die Anfechtungsklage statthaft; das Verwaltungsgericht darf die Sache nicht inhaltlich durchentscheiden, sondern nur die aufhebende Entscheidung treffen, damit die zuständige Behörde das Verfahren in der Sache führt. • Eine Überstellung in den gemäß Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat ist unzulässig, wenn verlässliche Berichte systemische Mängel im dortigen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen aufzeigen und daher die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. • Liegt wegen solcher systemischer Mängel eine Gefahr der Verletzung von Art. 4 GRCh vor, kann der ersuchende Mitgliedstaat sich nicht auf Zusicherungen des ersuchten Mitgliedstaats verlassen; die Darlegungslast verteilt sich so, dass die Behörde prüfen muss, ob das dortige Verfahren wirksam ist. Der iranische Kläger reiste im Januar 2011 nach Ungarn ein (gültiges ungarisches Visum), studierte dort bis Juni 2011 und kam am 20.06.2011 nach Deutschland, wo er am 06.07.2011 Asyl beantragte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erließ am 24.10.2011 einen Bescheid, wonach der Asylantrag unzulässig sei, weil Ungarn nach der Dublin-II-Verordnung zuständig sei, und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Ungarn beantwortete ein Übernahmeersuchen mit Zustimmung zur Überstellung. Der Kläger rügte, in Ungarn bestünden systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen; er machte konkrete Risiken wie Inhaftnahme, Misshandlungen und erzwungene Medikamentengaben geltend und focht den Bescheid an. Das Gericht setzte vorläufig die Vollziehung aus und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Statthafte Klageart: Bei Ablehnung nach §27a AsylVfG ist die Anfechtungsklage zulässig; ein Durchentscheiden durch das Gericht würde der zuständigen Behörde die Tatsacheninstanz und verfahrensrechtliche Garantien entziehen (§24 AsylVfG, §74 Abs.2 AsylVfG i.V.m. §87b Abs.3 VwGO). • Rechtswidrigkeit des Bescheids: Die Ablehnung als unzulässig nach §27a AsylVfG ist nicht gerechtfertigt, weil trotz zunächst bestehender Zuständigkeit Ungarns eine Überstellung wegen Verstoßes gegen Art.4 GRCh unzulässig wäre. • Gefahr der konventionswidrigen Behandlung: Verlässliche Berichte von UNHCR, Pro Asyl und sonstigen Quellen dokumentieren systemische Mängel in Ungarn (Inhaftierung der Überstellten, fehlende effektive Rechtsbehelfe, Misshandlungen, Verabreichung von Beruhigungs- bzw. Medikamenten), sodass die Überstellung konkret die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art.4 GRCh begründet. • Beweis- und Darlegungslast: Wenn der Asylsuchende auf solche verlässlichen Berichte verweist, hat die ersuchende Behörde nachzuweisen, dass das Verfahren im ersuchten Staat wirksam ist; kann sie dies nicht, ist eine Überstellung unzulässig (EuGH-Rechtsprechung und EGMR-Grundsätze). • Folge: Mangels Gewährleistung des Schutzes in Ungarn durfte die Beklagte den Kläger nicht dorthin überstellen; daher ist die nach §34a Abs.1 AsylVfG angeordnete Abschiebung ebenfalls rechtswidrig. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2011 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass eine Überstellung nach Ungarn wegen der dokumentierten systemischen Mängel und der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GRCh) rechtswidrig wäre. Folglich ist die angeordnete Abschiebung ebenfalls rechtswidrig und das Asylverfahren ist von der Beklagten in der Sache weiterzuführen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.