Urteil
10 A 581/13
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2013:0718.10A581.13.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) als unzulässig abgelehnt, ist hiergegen die Anfechtungsklage statthaft. (Rn.18)
2. Die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d EGV 343/2003 beginnt erst zu laufen, wenn zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, was solange nicht der Fall ist, wie eine gerichtliche Entscheidung der Überstellung (noch) entgegensteht. Ob die Durchführung des Überstellungsverfahrens in Folge eines sog. Hängebeschlusses, einer nach § 80 Abs. 5 VwGO oder einer nach § 123 VwGO getroffenen gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. (Rn.26)
3. Unter besonderer Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2.4.2013 in Sachen Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien (Application No. 27725/10) und der darin zitierten Berichte, aber auch der anderen aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen kann nicht festgestellt werden, dass in Italien systemische Mängel betreffend das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen vorliegen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat Italien ausgesetzt zu werden.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) als unzulässig abgelehnt, ist hiergegen die Anfechtungsklage statthaft. (Rn.18) 2. Die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d EGV 343/2003 beginnt erst zu laufen, wenn zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, was solange nicht der Fall ist, wie eine gerichtliche Entscheidung der Überstellung (noch) entgegensteht. Ob die Durchführung des Überstellungsverfahrens in Folge eines sog. Hängebeschlusses, einer nach § 80 Abs. 5 VwGO oder einer nach § 123 VwGO getroffenen gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. (Rn.26) 3. Unter besonderer Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2.4.2013 in Sachen Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien (Application No. 27725/10) und der darin zitierten Berichte, aber auch der anderen aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen kann nicht festgestellt werden, dass in Italien systemische Mängel betreffend das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen vorliegen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat Italien ausgesetzt zu werden.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Verhandlungstermin verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge des Ausbleibens im Termin hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. III. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Kläger begehren die Aufhebung des sie belastenden Bescheides vom 23.7.2012, in welchem die Beklagte ihre Asylanträge gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt hat. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage – gerichtet auf das letztliche Rechtsschutzziel der Kläger, sie als Asylberechtigte anzuerkennen – bedarf es nicht (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 97. Erg.lieferg. Februar 2013, § 27a Rn. 21, § 34a Rn. 64; VG Düsseldorf, Urt. v. 19.3.2013, 6 K 2643/12.A, Rn. 15 f.; Urt. v. 15.1.2010, 11 K 8136/09.A, S. 4; VG Gießen, Urt. v. 24.1.2013, 6 K 1329/12.GI.A, Rn. 16 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.9.2012, A 11 K 2519/12, Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 15.3.2012, 10 A 227/11, Rn. 16; VG Trier, Urt. v. 18.5.2011, 5 K 198/11.TR, Rn. 16; VG Karlsruhe, Urt. v. 3.3.2010, A 4 K 4052/08, S. 4; a. A. VGH Mannheim, Urt. v. 19.6.2013, A 2 S 1355/11, Rn. 30 – jeweils zitiert nach juris). Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme (BVerwG, Urt. v. 7.3.1995, 9 C 264/94, Rn. 15 – zitiert nach juris). Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz kann jedoch auf behördliche Entscheidungen, die – wie hier – auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung finden. Denn im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mangels Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch gar nicht geprüft worden. Wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist (vgl. zum vergleichbaren Fall der Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylVfG: BVerwG, a. a. O., Rn. 16). Im Übrigen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre (vgl. auch zu diesem Gedanken BVerwG, a. a. O., Rn. 15 m. w. Nachw.). Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides ist daher das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren von ihr in der Sache zu prüfen. 2. Die Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23.7.2012 ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeit-punkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind. Diese Feststellung findet ihre Grundlage in § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften u. a. der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens ist nicht die Beklagte, sondern die Republik Italien zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob in der Transfer Acceptance vom 19.7.2012 die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-VO) durch den italienischen Staat zu sehen ist (vgl. zu diesem Gedanken VG Berlin, Urt. v. 16.4.2013, 23 K 508.12 A, Rn. 21 m. w. Nachw. – zitiert nach juris). Denn die Zuständigkeit Italiens ergibt sich schon aus der Generalklausel des Art. 13 Dublin-II-VO. Danach ist, sofern sich anhand der Kriterien der Dublin-II-VO nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Vorliegend sind die vorrangig (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO) zu prüfenden Zuständigkeitskriterien gemäß Art. 6 bis 12 Dublin-II-VO nicht einschlägig. Insbesondere ist nicht auf Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO (mit der für die Kläger günstigen Folge des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO) abzustellen. Danach ist, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (im Folgenden: Eurodac-VO) festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Diese Zuständigkeit endet gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass die Kläger illegal aus einem Drittstaat die italienische Grenze überschritten haben. Die Klägerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung – ohne weitere Belege – angegeben, per Fähre nach Italien eingereist und zum ersten Mal in Bari italienischen Boden betreten zu haben. Durch welche Länder im Einzelnen ihr Reiseweg zuvor geführt hatte, vermochte sie, da sie sich mit dem Kläger zu 2) sowie der Klägerin zu 3) auf der Ladefläche eines Lkw befunden habe, nicht zu sagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Kläger aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, beispielsweise aus Griechenland, kommend nach Italien gereist sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Eurodac-Treffer. Dieser deutet nicht auf eine illegale Einreise der Kläger aus einem Drittstaat hin, da es sich nicht um einen Eurodac-Treffer der Kategorie „2“, also einen nach Kapitel III der Eurodac-VO handelt, sondern um einen solchen der Kategorie „1“ (Kapitel II der Eurodac-VO). Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger vor Stellung der Asylanträge bei der Beklagten bereits in Italien Asylanträge gestellt haben. Dies ergibt sich zunächst aus dem Eurodac-Treffer. Hierbei handelt es sich – wie bereits soeben ausgeführt – um einen solchen der Kategorie „1“. Daraus folgt, dass die Kläger in Italien als Asylbewerber erfasst worden sind. Dafür spricht weiter der Umstand, dass die Eurodac-Abfrage der Beklagten ergeben hat, dass die Kläger am 26.11.2011 in Otranto in Süditalien Asylanträge gestellt haben (Bl. 63 d. Asylakte). Darüber hinaus nehmen sowohl das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten vom 9.7.2012 (Bl. 63 d. Asylakte) als auch die Transfer Acceptance der italienischen Republik vom 19.7.2012 (Bl. 75 d. Asylakte) Bezug auf die Regelung des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO. Hieraus folgt, dass nicht nur die Beklagte als ersuchender Mitgliedstaat, sondern auch Italien als ersuchter Mitgliedstaat davon ausgeht, dass es sich bei den Klägern um Asylbewerber handelt, die schon in Italien Asylanträge gestellt haben, welche der italienische Staat noch nicht abschließend geprüft hat. Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Daten unzutreffend sind, bestehen nicht, zumal nach Art. 13 Abs. 1 lit. c Eurodac-VO eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr der Mitgliedstaaten bzgl. der erhobenen und übermittelten Daten besteht. Vor diesem Hintergrund wertet das Gericht die Angabe der Klägerin zu 1) sowohl im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten als auch in der mündlichen Verhandlung, in Italien keinen Asylantrag für sich, den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) gestellt zu haben, als Schutzbehauptung. Das bloße pauschale Bestreiten, einen Asylantrag gestellt zu haben, ist angesichts der Eurodac-Daten bereits unsubstantiiert. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso Italien die Kläger gegen deren Willen als Asylbewerber erfasst haben sollte. Im Übrigen dürfte es auch eher der Lebenswirklichkeit entsprechen, dass Flüchtlinge bei der ersten Möglichkeit nach Betreten sicheren (europäischen) Bodens sogleich einen Asylantrag stellen. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Kläger ist auch noch nicht gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auf die Beklagte übergegangen. Danach geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung des Asylbewerbers nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Mit der Frist von sechs Monaten ist die Frist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-II-VO gemeint. Danach erfolgt die Überstellung des Asylbewerbers gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO), und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat (EuGH, Urt. v. 29.1.2009, C-19/08 – Petrosian, NVwZ 2009, 639, 639 f.). Diese drei Ereignisse müssen in Abhängigkeit davon analysiert werden, ob es in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gibt oder nicht (EuGH, a. a. O., S. 640). Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, läuft die Frist ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, mit welcher der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert. Wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt, läuft die Frist für die Durchführung der Überstellung ab der Entscheidung über den Rechtsbehelf, womit nicht die vorläufige gerichtliche Entscheidung, sondern die Entscheidung in der Hauptsache gemeint ist, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, a. a. O.). Im Falle der Kläger beginnt die Überstellungsfrist erst mit der gerichtlichen Entscheidung in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren zu laufen. Auch wenn in Deutschland angesichts der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG in seiner derzeit noch gültigen Fassung an sich ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung in sog. Dublin-II-Verfahren nicht vorgesehen ist, ist den Verwaltungsgerichten nach deutschem Recht vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.5.1996, 2 BvR 1938/93 u. a. (BVerfGE 94, 49, 113), unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall gestattet, in diesen Verfahren Eilrechtsschutz zu gewähren. Das erkennende Gericht hat dem Ersuchen der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz auch tatsächlich stattgegeben. Dabei ist unschädlich, dass erst mit Beschluss vom 1.3.2013 (10 AE 582/13) und damit über sechs Monate nach der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der Kläger vom 19.7.2012 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage als dem konkreten Rechtsbehelf, der die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens zum Gegenstand hat, angeordnet worden ist. Denn das Gericht hatte bereits mit Hängebeschluss vom 21.12.2012 (10 AE 1252/12) zunächst bis 25.1.2013 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18.12.2012 (10 A 1251/12) angeordnet und im Anschluss mit Beschluss vom 25.1.2013 die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Maßnahmen zum Vollzug des bis dato nur im Entwurf vorliegenden Bescheids vom 23.7.2012 vorläufig bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Asylantrag der Kläger auszusetzen und die zuständige Ausländerbehörde von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Ob die Durchführung des Überstellungsverfahrens in Folge eines sog. Hängebeschlusses, einer nach § 80 Abs. 5 VwGO oder einer nach § 123 VwGO getroffenen gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt ist, ist in dem vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.6.2012, A 2 S 1355/11, Rn. 25 – zitiert nach juris). Maßgeblich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist allein, ob im Ergebnis die Durchführung des Überstellungsverfahrens im Einzelfall durch ein Gericht ausgesetzt worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beginnt die Überstellungsfrist erst zu laufen, wenn zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird (EuGH, a. a. O.), was solange nicht der Fall ist, wie eine gerichtliche Entscheidung der Überstellung (noch) entgegensteht. So liegt der Fall hier. Der Beklagten als dem um Wiederaufnahme der Kläger ersuchenden Mitgliedstaat war es seit 21.12.2012 – und damit noch innerhalb des ab Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme gerechneten Sechs-Monats-Zeitraums – vorläufig gerichtlich untersagt, die Kläger nach Italien zu überstellen. Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu. Danach kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts kommt in Betracht, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar wäre, weil ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systematische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Denn es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. a., NVwZ 2012, 417, 419 ff.). Unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger zu dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des Inhalts der beigezogenen Behördenakten kann nicht festgestellt werden, dass in Italien derartige systemische Mängel betreffend das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen vorliegen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat Italien ausgesetzt zu werden. Diese Erkenntnis stützt das Gericht im Wesentlichen auf die ausführlichen und sorgfältig aufbereiteten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dessen aktuellem Urteil vom 2.4.2013 in Sachen Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien (Application No. 27725/10) – zu finden in juris – und die darin zitierten Berichte, aber auch auf die anderen in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen. Danach gestaltet sich das Asylverfahren in Italien wie folgt: Ein Asylgesuch kann entweder bei den Grenzpolizeibehörden oder, sofern sich der Betreffende bereits im Land befindet, bei der Ausländerabteilung des örtlichen Polizeipräsidiums (questura) angebracht werden. Sobald das Asylgesuch formell aufgenommen worden ist, erhält der Asylbewerber Zugang zu einem (förmlichen) Asylverfahren und darf sich während des laufenden Verfahrens in Italien aufhalten. Ist der Asylbewerber nicht im Besitz eines gültigen Einreisevisums, hat er sich – soweit erforderlich unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei zu unterziehen. Hierbei werden Passbilder gefertigt und Fingerabdrücke genommen. Die Fingerabdrücke werden auf Eurodac-Treffer bzw. Treffer in der nationalen Datenbank AFIS (Automated Fingerprint Identification System) überprüft. Im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung erhält der Asylbewerber ein Bestätigungsformular (cedolino), auf dem spätere Termine notiert werden, insbesondere der Termin für die förmliche Aufnahme des Asylgesuchs. Diese förmliche Aufnahme erfolgt in Schriftform. Im Rahmen einer Anhörung wird der Asylbewerber in einer ihm geläufigen Sprache zu seinen persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Namen und Vornamen der Eltern, Ehegatten, Kinder und deren Aufenthaltsort), seinen Reiseweg, seine Fluchtgründe sowie seine Gründe für die Asylantragstellung in Italien befragt. Seine Angaben werden auf einem Formblatt festgehalten. Zusätzlich wird dem Asylbewerber aufgegeben, seine Asylgründe in eigenen Worten in seiner Sprache zusammenzufassen. Sein Schreiben wird an das Formblatt angehängt. Das Original des vollständigen Asylantrags verbleibt bei der Polizei; der Asylbewerber erhält eine gestempelte Kopie. Später wird der Asylbewerber im Beisein eines Dolmetschers durch die zuständige Kommission für die Zuerkennung Internationalen Schutzes angehört. Die Kommission kann sodann (1.) Asyl gewähren und dem Betreffenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, (2.) dem Betreffenden zwar die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwehren, ihm aber subsidiären Schutz zuerkennen, (3.) weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zuerkennen, aber eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilen oder (4.) dem Asylbewerber nichts dergleichen zuerkennen, sondern ihm aufgeben, Italien binnen 15 Tagen zu verlassen (vgl. zum Ganzen EGMR, Urt. v. 2.4.2013, a. a. O., Rn. 33-36). Was die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber anbelangt, lässt sich dem Urteil des EGMR, den darin genannten Berichten und auch den weiteren zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen entnehmen, dass in Italien verschiedene Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern zur Verfügung stehen, namentlich die Erstaufnahmeeinrichtungen (Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo – CARA und Centri di Accoglienza – CDA), das Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati – SPRAR), die Einrichtungen des Zivilschutzes (Protezione Civile) und das kommunale Aufnahmesystem in den Großstädten wie z. B. Rom, Mailand, Florenz und Turin (EGMR, a. a. O., Rn. 46 unter Hinweis auf den „Dublin II Regulation National Report“ über Italien des European Network for technical cooperation of the application of the Dublin II Regulation vom 19.12.2012). Die Gesetzeslage sieht vor, dass bei der Unterbringung von Asylbewerbern deren besonderen Bedürfnissen, insbesondere denen von besonders schutzwürdigen Personengruppen (z. B. unbegleiteten Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern) Rechnung zu tragen ist (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit Hinweis auf UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy aus dem Juli 2012). Nach den zur Verfügung stehenden Auskünften werden Asylbewerber für die Dauer des Anhörungsverfahrens in einem der neun CARA-Erstaufnahmeeinrichtungen oder einem der kleineren, gut ausgestatteten 150 SPRAR-Aufnahmeprojekten, geleitet von 128 lokalen Körperschaften, untergebracht. Hier stehen laut Angaben Italiens 4.102 Plätze (CARA) bzw. noch einmal 3.000 Plätze (SPRAR) zur Verfügung. Hiervon sind 500 Plätze für besonders schutzbedürftige Personen reserviert (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit Hinweis auf die Angaben der italienischen Behörden im dortigen Verfahren sowie UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy aus dem Juli 2012; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Freiburg v. 11.7.2012, S. 3). Die Gesamtanzahl an Plätzen ist im Laufe des Jahres 2011 durch die Unterstellung der Erstaufnahme von Flüchtlingen aus Nordafrika an den Zivilschutz erheblich erhöht worden (Auswärtiges Amt, a. a. O.; vgl. auch EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit Hinweis auf UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy aus dem Juli 2012). So wurden im Jahre 2011/2012 kurzfristig 20.000 Aufnahmeplätze (Unterkunft und Verpflegung) in kleinen bis mittleren Einrichtungen in Italien geschaffen (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit Hinweis auf UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy aus dem Juli 2012; ASGI-Bericht an das VG Darmstadt v. 20.11.2012, S. 10). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung ist hervorzuheben, dass nach den allgemeinen Bestimmungen zur Einwanderung eine allgemeine Regel gilt, nach der jede Person, die sich auf italienischem Hoheitsgebiet befindet, unabhängig von der bestehenden oder nicht bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf dringend erforderliche oder doch wichtige ambulante oder stationäre Versorgung hat, auch wenn diese dauerhaft sein sollte (ASGI-Bericht, a. a. O., S. 11). Flüchtlinge, Asylbewerber und Personen, die unter humanitärem Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsvorsorge und -versorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Während des Asylverfahrens haben Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, freie medizinische Versorgung einschließlich der Versorgung mit Medikamenten, psychologische Hilfe (insbesondere für Minderjährige und traumatisierte Flüchtlinge) und Dolmetscher (Art. 16, 20 Gesetz Nr. 25/2008) (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit Hinweis auf die Angaben der italienischen Behörden im dortigen Verfahren; Auswärtiges Amt, a. a. O.). Bezüglich der besonderen Situation sog. Dublin-Rückkehrer ist den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass auch in diesen Fällen das oben beschriebene Verfahren greift, ohne dass irgendwelche Besonderheiten bestünden (Auswärtiges Amt, a. a. O.). Bei Ankunft am Flughafen wird einem sog. Dublin-Rückkehrer durch die Grenzpolizei mitgeteilt, welche Polizeistation für seinen Fall zuständig ist und dass er binnen fünf Tagen dort vorstellig werden müsse. Die Reisekosten trägt das Innenministerium (EGMR, a. a. O., Rn. 47). Das weitere Verfahren auf der Polizeiwache hängt davon ab, ob der Betreffende während seines Voraufenthalts in Italien einen Asylantrag gestellt hatte oder nicht. Hatte der Betreffende bereits einen Asylantrag gestellt, so wird das Verfahren in dem Stadium wiederaufgenommen, in dem es sich befunden hatte, als der Betreffende Italien verlassen hat (EGMR, a. a. O., Rn. 47 und Rn. 50 unter Hinweis auf den Report „Dublin II Regulation, Lives on hold“ des Forum Réfugiés, Cosi, dem Ungarischen Helsinki-Komitee und dem European Council on Refugees and Exiles vom 3.2.2013). Hatte der Betreffende noch keinen Asylantrag gestellt, kann er dies nunmehr nachholen und erhält dabei dieselben o. g. Rechte zuerkannt wie jeder andere Asylbewerber (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit Hinweis auf die Angaben der italienischen Behörden im dortigen Verfahren). Sofern ein Asylantrag gestellt bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt wird, wird den Betreffenden eine Unterkunft in einer der oben genannten Einrichtungen zur Verfügung gestellt (Auswärtiges Amt, a. a. O.). In den letzten Jahren sind speziell für Dublin-Rückkehrer temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden, in denen insbesondere besonders schutzbedürftige Personen untergebracht werden können, bis eine andere Unterbringungsmöglichkeit für sie gefunden ist (EGMR, a. a. O., Rn. 49 unter Hinweis auf den „Dublin II Regulation National Report“ über Italien des European Network for technical cooperation of the application of the Dublin II Regulation vom 19.12.2012). Sofern der überstellende Mitgliedstaat Italien Mitteilung über eine besondere Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person macht, wird dem von italienischer Seite Rechnung getragen (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit Hinweis auf die Angaben der italienischen Behörden im dortigen Verfahren). Den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich zwar entnehmen, dass die Aufnahmeeinrichtungen teilweise überlastet sind und daher für einzelne Asylbewerber eine durchaus beachtliche Gefahr der Obdachlosigkeit bestehen kann. Auch hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge lassen sich den Erkenntnisquellen zufolge Mängel in Italien ausmachen. So stellt etwa der UNHCR fest, dass Italien inzwischen zwar einige Verbesserungen in seinem Aufnahmesystem erreicht habe, kritisiert aber insbesondere die weiterhin gegebene Gefahr, dass zu Stoßzeiten im bestehenden Aufnahmesystem nicht genügend Unterbringungsplätze zur Verfügung stehen (UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy aus dem Juli 2012, wiedergegeben bei EGMR, a. a. O., Rn. 43). Eine generelle Empfehlung, Asylbewerber nicht nach Italien zu überstellen, spricht der UNHCR gleichwohl nicht aus. Engpässe bei den zur Verfügung stehenden Plätzen in den Unterbringungseinrichtungen stellt auch das European Network for technical cooperation of the application of the Dublin II Regulation in seinem „Dublin II Regulation National Report“ über Italien vom 19.12.2012 (wiedergegeben bei EGMR, a. a. O., Rn. 46) fest. Diesem Bericht ist zudem zu entnehmen, dass es auch vorkommen kann, dass sog. Dublin-Rückkehrer keine Unterkunft in den regulären Unterbringungszentren erhalten und in sog. selbstorganisierten Unterbringungsformen (in den großen Städten) unterkommen müssen. Allerdings ist festzustellen, dass es sich bei den in den – sowohl von staatlichen Stellen als auch von Nichtregierungsorganisationen stammenden – Berichten und Auskünften aufgezeigten Defiziten nicht um strukturelle landesweite Missstände im Sinne eines systemischen Mangels handelt, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Italien begründeten und die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würden (im Ergebnis ebenso EGMR, a. a. O., Rn. 78 (jedenfalls im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Personen); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.6.2013, OVG 7 S 33.13, Rn. 13 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.5.2012, 13 MC 22/12, Rn. 24 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.6.2013, 6 K 7204/12.A, Rn. 62; VG Regensburg, Beschl. v. 15.5.2013, RN 5 S 13.30156, Rn. 30 ff.; VG Bremen, Gerichtsb. v. 14.5.2013, 6 K 412/11.A, Rn. 26 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2013, 17 K 1775/12.A, Rn. 55; Urt. v. 19.3.2013, 6 K 2643/12.A, Rn. 56 ff. – jeweils zitiert nach juris). Dem steht das von dem erkennenden Gericht in seinem Beschluss vom 1.3.2013 (10 AE 582/13) erwähnte Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. aus dem Dezember 2012 nicht entgegen. Dem Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass in Italien insbesondere hinsichtlich der Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge der Asylsuchenden (einschließlich der sog. Dublin-Rückkehrer) Missstände auszumachen sind. Allerdings kann auch diesem Bericht insbesondere nicht entnommen werden, dass generell alle nach Italien zurückgeschobenen Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt würden, die den Vorgaben der einschlägigen Regelungen widersprechen. Die Ausführungen in dem Gutachten vermögen das Gericht daher nach sorgfältiger Auswertung im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht davon zu überzeugen, dass es sich bei den aufgezeigten Defiziten und Missständen um einen systemischen Mangel, d. h. um systematische und landesweite Defizite handelt, die eine individuelle Gefährdung eines jeden einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Italien begründen und von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen werden (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.6.2013, OVG 7 S 33.13, Rn. 25 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 5.6.2013, 21 L 151.13, Rn. 30; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2013, Rn. 54 f. – zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund steht im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Situation von Asylbewerbern in mancher Beziehung in Italien durchaus angespannt, aber nicht so zugespitzt ist, dass sie – ähnlich wie es für die Situation in Griechenland in der Vergangenheit angenommen wurde und auch heute noch wird – dazu führt, dass Asylbewerber nicht mehr nach Italien rücküberstellt werden dürften. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Kläger ist die Beklagte nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des Asylsuchenden liegenden und damit von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens von vornherein nicht erfassten Gründen geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen (VG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2103, 17 K 1775/12.A, Rn. 71 – zitiert nach juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls liegen hier jedoch nicht vor: Angesichts des Umstands, dass die Kläger – vor dem Hintergrund des Eurodac-Treffers der Kategorie „1“ – offenbar bereits in der Vergangenheit in Italien ein Asylgesuch anzubringen vermochten und nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1) unmittelbar im Anschluss hieran auch mit einer Unterkunft versorgt worden sind (S. 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 77 d. A.), ist nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern – auch bzw. gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei ihnen um besonders schutzbedürftige Personen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 17.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten handelt – bei einer Rückführung nach Italien kein Zugang zu einem geregelten Asylverfahren, zu Unterkunft, Sicherung des Lebensunterhalts und medizinischer Versorgung gewährt werden würde. Auch die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten gesundheitlichen Probleme führen nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen: Eine Herzerkrankung hat die Klägerin zu 1) bis heute nicht belegt, obwohl das Gericht auf fehlende ärztliche Atteste bereits im Beschluss vom 21.12.2012 (10 AE 1252/12) hingewiesen hat. Aus dem zwischenzeitlich – einzigen – zu den Akten gereichten ärztlichen Attest des Herrn Dr. ... vom 16.7.2013 ergibt sich lediglich der Verdacht auf eine kardiale Erkrankung. Eine Diagnose enthält das Attest dementsprechend nicht. Vielmehr geht aus ihm hervor, dass eine solche erst nach engmaschigen kardiologischen Kontrollen, die erst noch stattfinden würden, erstellt werden könne. Welche konkreten gesundheitlichen Folgen der Klägerin zu 1) drohen sollen, sollten die ärztlichen Untersuchungen nicht stattfinden, geht aus dem Attest nicht hervor. Soweit die Klägerin zu 1) weiter geltend macht, sie sei auf die Einnahme der Medikamente Lorazepam-neurax 1 mg sowie Propranolol GRY 10 mg angewiesen, mangelt es ebenfalls bereits an einer ärztlichen Bescheinigung hierüber. Das eingereichte Attest des Dr. ... verhält sich zu dieser Frage nicht und enthält dementsprechend auch keine Angaben dazu, mit welchen gesundheitlichen Folgen zu rechnen ist, sollte eine Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet sein. Soweit die Klägerin zu 1) ein von Dr. ... ausgestelltes Rezept über 20 Stück Lorazepam-neurax 1 mg sowie 50 Stück Propranolol GRY 10 mg vom 16.7.2013 zur Akte gereicht hat, taugt dies allein nicht als Beleg, zumal es am Tag der mündlichen Verhandlung noch nicht bei der Apotheke eingelöst worden war, wie sich aus dem fehlenden Apothekenstempel ergibt (vgl. Bl. 82 d. A.). Im Übrigen geben die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Klägerin in Italien Zugang zu einer etwaig erforderlichen ärztlichen Versorgung sowie zu etwaig benötigten Medikamente finden wird. Soweit die Klägerin zu 1) sich schließlich auf schwerwiegende psychische Probleme beruft, ist dieser pauschale Vortrag – auch mangels entsprechender ärztlicher Atteste – unsubstantiiert. b) Auch die Abschiebungsanordnung, die ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet, ist zu Recht ergangen. Danach ordnet das Bundesamt, sofern der Ausländer – wie hier – in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Die Abschiebung der Kläger nach Italien ist rechtlich zulässig und tatsächlich möglich. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Kläger gegenüber der Beklagten auch auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse berufen können (in diesem Sinne OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, Rn. 10 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2011, A 11 S 1523/11, Rn. 4 – jeweils zitiert nach juris; VG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2012, 10 AE 1181/12; Beschl. v. 25.1.2012, 10 AE 31/12 – jeweils nicht veröffentlicht). Denn es liegen aus den oben genannten Gründen weder inlandsbezogene noch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Die Abschiebung aller drei Kläger kann auch in tatsächlicher Hinsicht durchgeführt werden, weil Italien am 19.7.2012 erklärt hat, die Kläger wiederaufzunehmen. Entgegen der Auffassung der Kläger bezieht sich die Transfer Acceptance Italiens nicht lediglich auf die Klägerin zu 1), sondern erfasst alle drei Kläger. Zwar ist in dem von den italienischen Behörden verwandten Formblatt lediglich die Klägerin zu 1) namentlich genannt (Bl. 75 der Asylakte). Oben links ist jedoch ausdrücklich vermerkt, dass sich die Zustimmung zur Wideraufnahme auch auf zwei Minderjährige bezieht, womit – angesichts der namentlichen Bezeichnung aller drei Kläger in dem Wiederaufnahmegesuch der Beklagten vom 9.7.2012 (Bl. 65 der Asylakte), auf welches sich die Transfer Acceptance bezieht – nur der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) gemeint sein können. Vor diesem Hintergrund droht auch keine Trennung der Familie und damit auch keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger, eine 34-jährige Frau und ihre beiden Kinder von zehn bzw. knapp drei Jahren, sind iranische Staatsangehörige und wenden sich gegen die Feststellung der Beklagten, ihre Asylanträge seien unzulässig sowie gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien. Nach Angaben der Klägerin zu 1) reisten sie Anfang Dezember 2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein, wo sie am 7.12.2011 einen Asylantrag stellten. Als der Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte vorgehalten wurde, sie hätten bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, wurde dies von der Klägerin zu 1) bestritten. Es seien dort lediglich ihre Fingerabdrücke genommen worden. In Italien hätten sie nicht bleiben können, weil dort unhaltbare Zustände herrschten. Deshalb seien sie gleich weiter nach Deutschland gefahren. In Italien hätten sie sich nur fünf oder sechs Stunden aufgehalten. Am 9.7.2012 richtete die Beklagte unter Angabe der Eurodac-Nr. IT1... ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der sog. Dublin II-Verordnung an den italienischen Staat. Die Kläger hätten bereits am 26.11.2011 in Otranto einen Asylantrag gestellt. Mit Transfer Acceptance vom 19.7.2012 teilte das italienische Innenministerium mit, die Klägerin zu 1) sowie zwei Minderjährige gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der sog. Dublin II-Verordnung wiederaufzunehmen. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.7.2012 fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Den Bescheid übersandte die Beklagte an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Einwohner-Zentralamt, mit der Bitte, den Klägern den Bescheid zuzustellen, was in der Folge zunächst scheiterte. Am 16.10.2012 erhoben die Kläger erstmals Klage (10 A 719/12) und stellten einen Eilantrag (10 AE 720/12), welchen das erkennende Gericht mit Beschluss vom 7.11.2012 ablehnte. Am 18.12.2012 erhoben die Kläger erneut Klage (10 A 1251/12) und stellten wiederum einen Eilantrag (10 AE 1252/12). Am 21.12.2012 erließ das Gericht einen sog. Hängebeschluss, mit welchem es die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18.12.2012 gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.7.2012 zunächst bis 25.1.2013 anordnete. Mit Beschluss vom 25.1.2013 verpflichtete das Gericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, Maßnahmen zum Vollzug des nach Aktenlage bis dato nur im Entwurf vorliegenden Bescheides vom 23.7.2012 vorläufig bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Asylantrag der Kläger auszusetzen und die zuständige Ausländerbehörde von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Am 5.2.2013 wurde der Bescheid vom 23.7.2012 der Klägerin zu 1) persönlich ausgehändigt. Die Kläger haben am 19.2.2013 die vorliegende Klage erhoben und einen Eilantrag (10 AE 582/13) gestellt. Sie machen geltend, in Italien würden die Kernanforderungen des europäischen Rechts an die Durchführung eines Asylverfahrens nicht beachtet, weshalb ein vom normativen Konzept der Vergewisserung nicht erfasster Sonderfall vorliege. Dies müsse jedenfalls im vorliegenden Falle einer alleinerziehenden Frau mit zwei minderjährigen Kindern gelten. Im Übrigen leide die Klägerin zu 1) an Herzrhythmusstörungen, verursacht durch einen operativ behandlungsbedürftigen Mitralklappenfehler, und habe schwerwiegende psychische Probleme. Sie sei auf die Einnahme der Medikamente Lorazepam-neurax 1 mg und Propranolol GRY 10 mg angewiesen. Wegen der weiteren Begründung der Klage wird auf die Klageschrift vom 19.2.2013 (Bl. 1 ff. d. A.) und die Schriftsätze vom 10.6.2013 (Bl. 44 ff. d. A.), vom 11.7.2013 (Bl. 72 ff. d. A.) sowie vom 16.7.2013 (Bl. 72 ff. d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Nachdem die Kläger am 1.3.2013 die Klagen in den Sachen 10 A 719/12 und 10 A 1251/12 zurückgenommen hatten, hat das Gericht mit Beschluss vom selben Tage die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 23.7.2012 aufzuheben. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten lässt sich der Antrag entnehmen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Aufnahmebedingungen und Unterstützungsleistungen in Italien für Asylbewerber wiesen auch für sog. vulnerable Personen keine systemischen Mängel auf. Die Klägerin zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 77 f. d. A.) verwiesen. Die Asylakte der Beklagten, die Ausländerakten der Freien und Hansestadt Hamburg, die Verfahrensakten 10 A 719/12, 10 AE 720/12, 10 A 1251/12, 10 AE 1252/12 und 10 AE 582/13 sowie die in dem Sitzungsprotokoll genannten Erkenntnisquellen haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Beteiligten haben am 19.2.2013 bzw. am 1.3.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.