Urteil
1 K 844/11.GI.A
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:1125.1K844.11.GI.A.0A
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Leitsätze
1.Die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II Verordnung können hinsichtlich Italiens nicht angewendet werden, weil dort die europarechtlichen Mindeststandards für Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern nicht gewährleistet sind.
2.Die Aufnahme und Unterbringungsbedingungen für Asylbewerber in Italien weisen systemische Mängel auf mit der Folge der ernstlichen Gefahr, dass die Asylbewerber im Falle der Rückführung dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU Grundrechte Charta und Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Dies gilt auch für Dublin II Rückkehrer.
3.In diesen Fällen kann nur die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II Verordnung die richtige Ermessensentscheidung sein.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II Verordnung können hinsichtlich Italiens nicht angewendet werden, weil dort die europarechtlichen Mindeststandards für Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern nicht gewährleistet sind. 2.Die Aufnahme und Unterbringungsbedingungen für Asylbewerber in Italien weisen systemische Mängel auf mit der Folge der ernstlichen Gefahr, dass die Asylbewerber im Falle der Rückführung dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU Grundrechte Charta und Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Dies gilt auch für Dublin II Rückkehrer. 3.In diesen Fällen kann nur die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II Verordnung die richtige Ermessensentscheidung sein. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - verbunden mit einer Abschiebungsanordnung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ist ein Verwaltungsakt. Eine grundsätzlich vorrangige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfolgung des eigentlichen Rechtsschutzzieles - Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus - ist für die vorliegende Fallkonstellation nicht die richtige Klageart. Zwar ist bei einer rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes - wie der Flüchtlingsanerkennung - regelmäßig die Verpflichtungsklage die richtige Klageart, so dass das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Sache im vollem Umfang spruchreif zu machen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28/97 - , BVerwGE 106, 171). Dies gilt jedoch ebenso wie bei einer zu Unrecht nach § 33 AsylVfG erfolgten Einstellung eines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 -, NVwZ 1996, 80) nicht bei einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig (vgl. VG Gießen, Urteil vom 24.01.2013 – 6 K 1329/12.GI.A. -, juris; VG Trier, Urteil vom 30.09.2013 – 5 K 987/13.TR - , juris; VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2012 - A 11 K 2519/12 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 02.08.2012 - RO 7 K 12.30025 -, juris; Funke-Kaiser in: GKG-AsylVfG, § 34a Rdnr. 64; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2012, - A 2 S 1355/11 -, juris). Eine Verpflichtung des Gerichts, über das Asylbegehren inhaltlich zu entscheiden, würde zum einen dazu führen, die vom Gesetzgeber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten zu unterlaufen, zum anderen ginge dem Asylsuchenden eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist und in der er – erstmals – persönlich zu seinen Asylgründen angehört werden würde und müsste. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtling vom 24.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist daher aufzuheben und die Beklagte hat über den Asylantrag des Klägers im nationalen Verfahren zu entscheiden. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Italien kann nicht aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festleung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenanhörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003, S. 1-10) – Dublin-II-VO - erfolgen. Zwar hat der Kläger bereits in Italien einen Asylantrag gestellt und Italien hat Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO die Übernahme des Klägers erklärt. Keiner abschließenden Klärung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, ob Deutschland für die Prüfung des Asylantrags bereits gem. Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO zuständig gewesen wäre, weil sich der Kläger für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten hat. Hierfür sprechen die in der Eurodac-Datenbank dokumentierten Aufenthalte des Klägers in der Schweiz (Januar 2009) und in Dänemark (Juli 2009). Die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-II-VO sind nämlich nicht anzuwenden, wenn der hiernach für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat die europarechtlichen Mindeststandards für Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern nicht gewährleistet und hierdurch für diese die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u.a. - (NVwZ 2012, 417 ) zur Situation in Griechenland entschieden, dass dem Unionsrecht keineswegs eine unwiderlegbare Vermutung in dem Sinne innewohnt, der gem. Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr ist nach dieser Entscheidung Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-Grundrechte-Charta - so auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt zu prüfen, ob es Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, im Falle der Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Diese Prüfung ergibt hinsichtlich Italiens systemische Mängel der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber mit der Folge der ernstlichen Gefahr für den Kläger, im Falle seiner Rückführung einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu sein. Ausgesprochen bedenklich ist die Lage von Asylsuchenden in Italien bereits während des eigentlichen Verfahrens. So existiert zwar ein staatliches Aufnahmesystem zur Unterbringung von Flüchtlingen „SPRAR“ (Sistema di prozezione per richiedenti asilo e rifugiati), dieses ist jedoch völlig überlastet (vgl. Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 2); es gibt landesweit nicht genügend Aufnahmeplätze für Asylbewerber (vgl. borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Landesweit gibt es hier 3000 Plätze, die eine Aufnahme von jeweils 6 Monaten ermöglichen. Die Wartelisten für SPRAR-Plätze sind so lang, dass eine realistische Perspektive auf einen Platz für die meisten Menschen nicht besteht (Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 2; Bethke/Bender, Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 vom 29.11.2010, - im Folgenden: Bethke/Bender, Reisebericht 2010 -, S. 3). Ein staatliches Sozialsystem, das die Menschen auffangen könnte, existiert in Italien nicht; die Flüchtlinge bleiben – auch falls sie eine der Plätze von SPRAR erhalten haben, wenn die sechs Monate um sind – sich selbst überlassen (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.05.2011; borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Dies gilt sowohl für abgelehnte Asylbewerber als auch für solche, die (subsidiären) Schutz erhalten haben (Bethke/ Bender, Reisebericht 2010, S. 2 und S. 3; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.05.2011). Für Asylsuchende gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, CARA (Centri di accoglienza per richiedenti asilo) genannt; allerdings verlieren die Flüchtlinge nach Abschluss ihres Asylverfahrens jeden Anspruch auf Unterbringung dort (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 2; UNHCR an VG Braunschweig vom 24.04.2012). Damit finden viele Asylsuchende erst gar keinen Platz in diesen Erstaufnahmeeinrichtungen, jedenfalls, wenn keine besondere Schutzwürdigkeit besteht. Eine Sicherstellung von Unterkunft, Ernährung und medizinischer Versorgung ist damit allenfalls für die ersten sechs Monate des Asylverfahrens sichergestellt (UNHCR, a.a.O.), danach fallen die Ausländer der Obdachlosigkeit anheim (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.05.2011; borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012), genauso, wie es der Kläger vorliegend selbst geschildert hat. Die große Mehrheit der Asylsuchenden ist dann ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung. Die Betroffenen übernachten in Parks, in leerstehenden Häusern und überleben dank der Hilfe von karitativen Organisationen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.05.2011; borderline-europe an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Zwar vermögen diese, insbesondere die kirchlichen Versorgungsangebote, wohl einen Teil des Nahrungsbedarfs abzudecken, dies gilt für weniger durchsetzungsfähige Menschen, insbesondere Kinder, Jugendliche, Kranke, aber allenfalls eingeschränkt (Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 2; Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 7). Das Platz- und Obdachlosigkeitsproblem betrifft auch und gerade die Rückkehrer im Rahmen von Dublin-II-Verfahren (vgl. borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Einen Anspruch auf Wohnraum haben auch diese Rückkehrer nicht, ebenso wenig wie auf existenzsichernde Sozialleistungen (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13; borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Laut einem offiziellen SPRAR-Bericht wurden in den Jahren 2008 und 2009 lediglich 12 % der Dublin-Rückkehrer in ein SPRAR-Projekt vermittelt; 88 % hingegen wurden der Obdachlosigkeit überlassen (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13 mit Nachweisen; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 5). Die ehemalige somalische Botschaft in Rom wurde jahrelang von Flüchtlingen bewohnt, die dort unter unzumutbaren Bedingungen ihr Dasein fristeten (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 8 f. mit Nachweisen zu Videos; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 4; vgl. auch Michael Braun, taz, Presseartikel vom 01.03.2011 „Somalische Flüchtlinge an die Luft gesetzt“; Kordula Doerfler, Presseartikel „Willkommen in Europa“ in: Frankfurter Rundschau vom 01.02.2011). Viele andere verlassene Gebäude werden von Flüchtlingen entsprechend genutzt, aber es gibt auch Slum-artige Wellblech- und Lehmhüttenansammlungen auf Brachflächen (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 9 f.; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 4; Frankfurter Rundschau, Presseartikel vom 09.10.2013, „Die Vergessenen“). Dabei handelt es sich meist um Gebäude, die teilweise einsturzgefährdet sind und über keine sanitären Anlagen verfügen (borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Nach dem im Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 - zitierten Dublin II-Bericht verschiedener Nichtregierungsorganisationen zu Italien vom 19.12.2012 schießen diese Unterkünfte in den großen Städten wie Pilze aus der Erde und sind für das Aufnahmesystem in Italien geradezu charakteristisch. Die Situation wird in dem bereits mehrfach zitierten Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 von Dominik Bender und Maria Bethke detailliert beschrieben. Änderungen, die seitdem etwa dadurch eingetreten sind, dass das Obdachlosenlager in der ehemaligen somalischen Botschaft inzwischen geräumt worden ist, belegen keine systematische Verbesserung der Lage der Asylsuchenden in Italien. In all diesen Unterkünften befinden sich auch zahlreiche Rückkehrer aus Dublin-II-Verfahren (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S.5). Die vielfach behauptete bevorzugte Behandlung von Dublin-II-Rückkehrern gibt es in der Lebenswirklichkeit nicht (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 5). Offenbar leben allein im Großraum Rom mehrere tausend Schutzberechtigte oder abgelehnte Asylbewerber in behelfsmäßigen Unterkünften oder unbewohnten Häusern, ohne dass sie eine wie auch immer geartete Alternative zu diesen Aufenthaltsorten hätten. Viele Flüchtlinge, die in keinem der „besetzten“ Häuser oder Hütten eine Unterkunft finden, übernachten in Parks, U-Bahnhöfen, unter Brücken oder in Tunneln und sind dort massiven Gefährdungen, insbesondere durch Überfälle, Diebstähle und sexuelle Übergriffe ausgesetzt (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 11f.; Frankfurter Rundschau, Presseartikel vom 09.10.2013, „Die Vergessenen“). Aus der Obdachlosigkeit der vielen tausend Flüchtlinge resultieren für diese massive Folgeprobleme: So ist zunächst die Anmeldung eines festen Wohnsitzes unter einer dieser Anschriften nicht möglich (Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 5). Ein solcher ist aber sowohl für den Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem als auch für die Zuteilung einer Steuernummer erforderlich; letztere wiederum wird für einen legalen Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten benötigt (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 5; borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Für Dublin-II-Rückkehrer bedeutet eine solche Situation zugleich, dass auch die Angabe einer offiziellen, ladungsfähigen Anschrift – für ein etwa in Deutschland noch laufendes Gerichtsverfahren – unmöglich ist (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 7). Postzustellungen sind an solche Orte ohnehin nicht möglich (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 7), was eine weitere massive Erschwernis für die Flüchtlinge bedeutet. Ganz schwierig gestaltet sich die Lage auch für psychisch besonders schutzbedürftige Personen: Dem statistischen Jahresbericht des SPRAR für 2009 listete italienweit drei Projekte für solche Personen auf mit insgesamt 16 Unterkunftsplätzen, wovon allerdings erst fünf tatsächlich zur Verfügung standen, während die anderen noch in Planung waren (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13) Teilweise ist die Situation von Personen, denen in Italien subsidiären Schutz gewährt wurde, sogar noch wesentlich prekärer als die von Asylsuchenden, die sich noch im Verfahren befinden (vgl. dazu borderline-europe e. V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Zwar erhalten Schutzsuchende mit der Anerkennung in Italien ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht; es wird eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt, mit der sie in Italien dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige genießen. Dies bedeutet in der Praxis, dass sie sich selbst um eine Unterkunft kümmern müssen und freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie für alle Italiener haben; dies erfordert von den Flüchtlingen aber entsprechende Eigeninitiative (vgl. Auswärtiges Amt – AA - an VG Freiburg vom 11.07.2012; AA an VG Darmstadt vom 29.11.2011; AA an VG Gießen vom 15.11.2012). Die Realität ist jedoch, dass die meisten Flüchtlinge, auch nach Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus, auf sich alleine gestellt sind; sie sind obdachlos, vielleicht finden sie Unterschlupf in einem der besetzten Häuser, wo die Zustände jedoch mehr als elend sind (vgl. zuletzt Frankfurter Rundschau, Presseartikel vom 09.10.2013, „Die Vergessenen“). Rückkehrer nach Italien, deren Asylverfahren bei Ankunft schon abgeschlossen gewesen ist, verlieren das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA). Sie können sich auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen, was jedoch zusätzlich voraussetzt, dass nicht bereits zuvor eine Unterkunft zugeteilt und ausgenutzt worden war (vgl. borderline-europe e. V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Die Zahl der hier zur Verfügung stehenden Plätze ist jedoch völlig unzureichend. So stand im Jahre 2012 3979 verfügbaren Plätzen eine Warteliste von mehr als 7000 Personen gegenüber und betrug die durchschnittliche Wartezeit bis zur Aufnahme eines Begünstigten 207 Tage (vgl. ASGI an VG Darmstadt vom 20.11.2012). Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleibt nur die Unterstützung auf lokaler Ebene in Form sozialer Dienste wie beispielsweise die Gewährung vorübergehender Unterkunft in öffentlichen Schlafsälen (ASGI an VG Darmstadt vom 20.11.2012). Darüber hinaus ist für die Rückkehrer auch eine Krankenversorgung nicht zuverlässig gewährleistet. Zwar meint das Auswärtige Amt, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien, gewährleistet sei (AA an VG Gießen vom 15.11.2012). Die Ausländer müssten sich beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe reiche. Demgegenüber berichtet borderline-europe e. V., bisher sei nur für Rom bekannt, dass die Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst mit einer virtuellen Adresse recht gut funktioniere (vgl. borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012; außerdem ASGI an VG Darmstadt vom 20.11.2012). Darüber hinaus besteht für Inhaber eines Schutztitels das Problem, dass diese grundsätzlich nicht von dem sogenannten „Ticket“, einer Art Praxisgebühr, befreit sind, die je nach Untersuchung und Arzt unterschiedlich hoch sein kann. Schutzberechtigte können sich von dieser nur befreien lassen, wenn sie zuvor registriert legal gearbeitet haben und sich dann arbeitslos melden (vgl. borderline-europe e. V. an VG Braunschweig vom 01.12. 2012). In Italien werden die Ausländer letztlich in einer Weise sich selbst überlassen, dass die Anforderungen von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta und von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention– EMRK - nicht gewahrt sind. Denn es ist ernsthaft zu befürchten, dass die Flüchtlinge nicht in der Lage sind, ihre Rechte tatsächlich im Hinblick auf ein menschenwürdiges Dasein auszunutzen. Dies beginnt bereits mit der Frage, ob den Dublin-II-Rückkehrern überhaupt korrekte Papiere ausgestellt würden. So ist bekannt, dass den Ausländern für die Ausstellung von Aufenthaltspapieren Gebühren abgenommen werden (siehe Bundestagsdrucksache 17/5579 vom 18.04.2011). Außerdem ist nicht gesichert, dass ein Rückkehrer eine Unterkunft findet; staatliche Unterbringung ist – wie dargelegt – nicht gewährleistet, Hilfen bei der Unterkunftssuche ebenso wenig, wobei die fehlenden Sprachkenntnisse der Flüchtlinge nur einen Teil der zu erwartenden Schwierigkeiten ausmachen. Alle diese Erkenntnisse wurden erst jüngst wieder von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bestätigt; deren Bericht wurde aufgrund des Besuchs einer Delegation von Ende Mai bis Anfang Juni 2013 in Italien und dort durchgeführten Recherchen erstellt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Italien: Aufnahmebedingungen“, Bericht vom 01.10.2013). Das Ergebnis dieses Berichts lautet, dass systemische Mängel im italienischen Aufnahmesystem für Asylsuchende und Schutzberechtigte bestehen, mit denen Italien seine internationalen Verpflichtungen verletzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., Zusammenfassung, letzter Absatz). Die Aufnahme- und Lebensbedingungen, auf die ausweislich obiger Darlegungen die überwiegende Anzahl der Asylantragsteller in Italien treffen, stellen einen Verstoß gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie – dar. Gemäß Art. 13 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden (Abs. 1). Diese müssen einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet (Abs. 2). Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden (Abs. 5). In jedem Fall müssen die Grundbedürfnisse gedeckt sein (Art. 14 Abs. 8 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie). Weiterhin haben die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie dafür Sorge zu trage, dass Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst. Zudem ist Asylbewerbern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 15 Abs. 2 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie). Auch sind die speziellen Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 1 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie), Personen mit traumatischen Vorerfahrungen ist im Bedarfsfall die erforderliche Behandlung zu gewähren (Art. 20 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie). Allen diesen Anforderungen wird das Asylverfahren in Italien ausweislich obiger Darstellungen nicht gerecht. Aufgrund der weit verbreiteten, nicht von den Flüchtlingen verschuldeten, sondern durch das mangelhafte Aufnahmesystem und das fehlende materielle Sicherungsnetz verursachte Obdachlosigkeit wird zugleich der Zugang zum Gesundheitssystem verhindert. Außerdem bedeutet die Obdachlosigkeit Angewiesenheit auf karitative Organisationen, um überhaupt die Nahrungsgrundbedürfnisse zu befriedigen, ganz abgesehen von den Gefährdungen, die im Übrigen damit einhergehen. Damit ist davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle der Rücküberstellung nach Italien – unabhängig von seinem dortigen Status im Asylverfahren oder nach dessen Beendigung – kein Schutz entsprechend den europarechtlichen Mindeststandards zukommen würde (ebenso VG Gießen, Beschluss vom 28.08.2013 – 1 L 1550/13.GI.A. -, juris; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2013, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.05.2013 - 5a L 566/13.A -, juris; VG Köln, Beschluss vom 07.05.2013 – 20 L 613/13.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 15.03.2013 – 3 B 111/13 As -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 14.03.2013 – 9 L 53/13.A -, juris; VG Gießen, Urteil vom 24.01.2013 – 6 K 1329/12.GI.A -, juris ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2012 – A 9 K2386/12 -, AuAS 2013, 129 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2012 – 1 B 234/12.A -, AuAS 2012, 91; VG Braunschweig, Beschluss vom 09.05.2011 – 7 B 58/11 -, juris). Vielmehr stünde zu befürchten, dass der Kläger in menschenrechtswidriger Weise sich selbst überlassen wäre. Daran würde – wie dargelegt – auch ein zugesprochener subsidiärer Schutz nichts ändern, weil die Gleichstellung mit italienischen Staatsangehörigen nur auf dem Papier besteht und mit der Lebenswirklichkeit, auf die der Rückkehrer trifft, nichts zu tun hat. Daher vermag auch die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, es sei mit Unionsrecht vereinbar, den Flüchtlingen staatliche Leistungen vorzuenthalten, weil es solche auch für die italienischen Staatsangehörigen nicht gebe (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 06.08.2013 – 5 K 380/13 .A -, juris) nicht zu überzeugen. Zum einen funktioniert das System selbst für die Italiener nicht wirklich, die Arbeits- und Wohnungslosigkeit ist hoch und die Schere zwischen Arm und Reich klafft immer weiter auseinander (vgl. http://www.italianita.de/files/soziale_sicherheit_in_italien.htm). Zum andern funktioniert das Leben in schwierigen Situationen in Italien hauptsächlich aufgrund des besonders hohen Stellenwerts der innerfamiliären Unterstützung; gerade diese fehlt den Flüchtlingen aus offensichtlichen Gründen. Das erkennende Gericht ist deshalb der Auffassung, dass aus den normierten europäischen Mindeststandards nicht bloß ein Diskriminierungsverbot, sondern durchaus ein gewisses Privilegierungsgebot zugunsten der Flüchtlinge gefolgert werden muss. Andernfalls müssten die vereinbarten Mindeststandards als bloß leere Versprechen angesehen werden, und das betrifft diejenigen Menschen, die zu den schwächsten des Systems gehören. Die Feststellungen des erkennenden Gerichts stehen im Übrigen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des EGMR im Beschluss vom 02.04.2013 (No. 27725/10), weil dieser nur aufgrund der Umstände des ihm zugrundeliegenden Falles zugunsten Italiens ausgegangen ist, gleichwohl warnende Kritik am dortigen Asylverfahren beinhaltet (vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2013 – 7 K 560/11.F.A -, juris). Aufgrund der Mängel des Asylverfahrens durfte der Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig abgewiesen werden; angesichts dessen konnte es keine rechtmäßige Ermessensentscheidung gegen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO geben. Der Klage ist damit vollumfänglich mit der Kostenfolge zu Lasten der Beklagten aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung– ZPO - . Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien. Der 1993 in Mogadischu geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er flüchtete seinen eigenen Angaben zufolge aus seinem Heimatland im Jahr 2008 und gelangte über diverse Länder nach Italien. Dort wurde er in einem Flüchtlingslager untergebracht, das er nach kurzer Zeit wieder verlassen musste. Er wurde schließlich obdachlos, lebte in Mailand zusammen mit anderen Somalis auf der Straße. Der Kläger gelangte nach Dänemark und von dort nach Deutschland. Am 13.04.2010 stellte der Kläger mithilfe des Jugendamtes der Stadt Gießen einen schriftlichen Asylantrag. In seiner hierzu durchgeführten persönlichen Anhörung am 27.07.2010 gab der Kläger zunächst an, er sei auf dem Luftweg von Dschibuti aus nach Deutschland gekommen. Nach Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 16.11.2010 ergaben sich in der Datenbank „eurodac“ Asylanträge des Klägers in Italien am 27.11.2008, in der Schweiz am 05.01.2009 und in Dänemark am 23.07.2009. Am 13.12.2010 wurde ein Rückübernahmeersuchen an Italien gestellt; dieses erklärte am 12.01.2011 seine Bereitschaft zur Übernahme. Mit Bescheid vom 24.02.2011 erging die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt -; der Asylantrag des Klägers wurde für unzulässig erklärt, die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Hiergegen hat der Kläger am 24.03.2011 Klage erhoben. Am 05.04.2011 hat er außerdem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 20.04.2011 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und die Abschiebung des Klägers nach Italien für unzulässig erklärt (1 L 1048/11.GI.A). Seine Klage begründet der Kläger damit, dass den an die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber zu stellenden Anforderungen nach EU-Recht in Italien nicht genügt werde. Zudem handele es sich bei dem Kläger um eine besonders schützenswerte Person. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei im Übrigen zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung noch minderjährig gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, lägen nicht vor. In Italien würden die Mindeststandards gegenüber Asylbewerbern erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge – 1 Hefter – Bezug genommen, ebenso auf die Gerichtsakte des Eilverfahrens 1 L 1048/11.GI.A.