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Urteil

2 K 669/11.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:1218.2K669.11A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die nach ihren Angaben am 15. Januar 1994 in V. geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, ledig und Christin. Sie sprach am 3. August 2010 bei der Ausländerbehörde in B. vor und erklärte, sie habe in V. mit ihren Eltern gelebt und ihr Vater sei Priester gewesen. Im Dezember 2009 seien sie nach K. gezogen. Dort habe es eine Auseinandersetzung zwischen Muslimen und Christen gegeben, die auch ihre Eltern betroffen habe. Ihre Eltern seien beide tot und sie sei weggelaufen. Sie sei mit Hilfe eines Mannes mit dem Namen K1. nach B. gelangt. Mit Hilfe von K1. , der sie und seine Töchter begleitet habe, sei sie am 21. Juli 2010 von Lagos nach Frankfurt geflogen. Sie lebe derzeit bei ihrer Cousine - Frau P. B1. - und deren Ehemann - Herrn Q. N. - in B2. . Auf Antrag des Jugendamtes der Stadt B2. stellte das Familiengericht B. (Az.: 231 F 301/10) mit Beschluss vom 27. September 2010 fest, dass die Eltern der Klägerin auf längere Zeit tatsächlich die elterliche Sorge nicht ausüben könnten und diese deshalb ruhe. Zugleich ordnete das Familiengericht die Vormundschaft an und wählte als Vormund das Jugendamt B2. aus. Die Klägerin meldete sich am 17. November 2010 als Asylsuchende und stellte am 22. November 2010 einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. Dezember 2010 wie folgt begründete: Sie habe bis Dezember 2009 in V. , F1. T. nahe F. /Benin City, gelebt. Im Dezember 2009 sei sie mit ihrer Familie nach K. , in das Stadtviertel N1. (Nr. 6) gezogen. Ihre Eltern seien Frau P1. Z. und G. Z. gewesen. Ihr Vater sei Volkszugehöriger der Haussa und ihre Mutter Volksangehörige der Volksgruppe der Ishan gewesen. Ihr Vater sei "Assistent Pastor" in der Kirche "Living Faith" gewesen. Der Erste Pastor sei ein Mann mit dem Namen K2. N2. gewesen und die Kirche habe sich in der Straße "E. - E1. " in K. befunden. Sie habe keine Geschwister und in ihrem Heimatland lebe lediglich eine Tante mütterlicherseits, die die Mutter der hier in Deutschland lebenden Cousine sei. Ihre Großeltern seien alle verstorben. Sie habe insgesamt neun Jahre die Schule besucht, und zwar sechs Jahre eine Primarschule und drei Jahre eine Sekundarschule. Ihre Schulzeit habe sie im Juli 2009 abgebrochen. Am 8. März 2010 sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen gekommen. Ihr Haus sei angegriffen worden und die Moslems hätten beide Eltern mitgenommen. Später seien einige Männer aus der Kirchengemeinde gekommen, um festzustellen, wer den Angriff überlebt habe. Sie sei dann mit dem Ältesten "F2. K1. " gegangen. Dieser habe sie zu dem Versteck, in dem er seine Kinder versteckt hatte, gebracht; er selber habe bei dem Angriff seine Frau verloren. Bei dem Mann F2. K1. handele es sich ihres Wissens nach um einen Geschäftsmann; er verkaufe Autoersatzteile und sei oft auf Reisen. Er habe sie zusammen mit seinen Töchtern mit nach B. genommen, wo ihnen ein Gemeindehaus ihrer Kirche zur Verfügung gestellt worden sei. Dort seien sie bis zum 21. Juli 2010 geblieben. Mit F2. K1. habe sie überlegt, wohin sie gehen könne. Sie habe noch eine Tante in Nigeria gehabt, es sei jedoch festgestellt worden, dass diese Tante einen Schlaganfall erlitten hatte. Sie habe ihm dann von der Tochter der Tante, die hier in Deutschland lebe, erzählt und er habe mit der in Deutschland lebenden Cousine telefonischen Kontakt aufgenommen. Am 21. Juli 2010 sei sie dann mit ihm und seinen Töchtern nach Lagos gefahren und von dort aus mit dem Flugzeug nach Frankfurt geflogen. In Frankfurt sei sie am 22. Juli 2010 um 6.30 Uhr angekommen. Sie sei dann von zwei dunkelhäutigen Männern in einem Wagen mitgenommen und zur Cousine gebracht worden. Sie könne in ihr Heimatland nicht zurückkehren, da sie dort keine Angehörigen habe und als Christin wegen ihres moslemischen Namens und der Herkunft ihres Vaters als Haussa sowohl von den Christen als auch von den Moslems bedroht würde. Das Bundesamt erhielt in der Folgezeit Kenntnis davon, dass für die Klägerin ein EURODAC-Treffer ES 108 2805 280100 für Spanien vorliegt. Danach hat die Klägerin bereits am 28. Mai 2008 in Madrid einen Asylantrag gestellt. Auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland hat sich Spanien mit Schreiben vom 11. März 2011 zur Wiederaufnahme der Klägerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (EG-AsylZustVO) bereit erklärt. Mit Bescheid vom 21. März 2011 - zugestellt am 23. März 2011 - erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2.). Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes lägen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates vor. Am 28. Februar 2011 sei ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an Spanien gerichtet worden. Die spanischen Behörden hätten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) erklärt. Der Asylantrag sei gemäß § 27 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig, da Spanien aufgrund der Zustimmung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Asylantrag werde daher nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Spanien innerhalb von sechs Monaten nach der Zustimmung durchzuführen. Die Klägerin hat am 6. April 2011 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. In dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz führte die Klägerin aus, dass sie im Mai 2008 am Madrider Flughafen angekommen sei. Damals sei sie vierzehn Jahre alt gewesen und mit ihren Eltern und einer Abordnung ihrer Glaubensgemeinschaft "Living Faith" von einer Geschwistergemeinde in Madrid eingeladen worden. Sie hätten als Gospel-Gruppe in der Madrider Geschwistergemeinde mehrere Messen mitgefeiert. Dort habe die Geschwistergemeinde zwar keine eigene Kirche gehabt, habe aber eine andere Kirche mit nutzen können. Insgesamt seien sie für einige Wochen in Spanien gewesen. Sie seien privat bei den Mitgliedern der Madrider Gemeinde untergebracht gewesen. Etwa eine Woche vor ihrem Rückflug nach Nigeria sei sie von einer jungen Frau namens B3. aus der Madrider Gemeinde angesprochen worden, weil sie traurig wegen ihrer baldigen Rückreise gewesen sei. B3. habe ihr erklärt, dass es eine Möglichkeit gebe, in Spanien länger zu bleiben und sie zu einer Stelle gebracht, vor der sie entsprechende Angaben machen müsse. Ihre Eltern hätten davon nichts gewusst. Sie sei heimlich mit einem Zettel von B3. zu der Behörde gegangen. Sie habe sich damals als Zwanzigjährige ausgegeben, weil ihr B3. erklärt habe, dass sie als Vierzehnjährige nichts erreichen könne. Auf dem Zettel, den B3. vorbereitet habe, habe gestanden, dass sie ohne Eltern über Marokko nach Spanien gekommen sei. Sie sollte erzählen, dass ihr Vater politische Probleme gehabt habe und geflohen sei. Sie sei dann mit B3. zu dieser Stelle gegangen, sei registriert worden und habe eine Papierkarte als Ausweis erhalten. Später sei sie aber mit ihren Eltern zurück nach Nigeria geflogen. Sie habe ihren Eltern nie etwas von dieser heimlichen Unternehmung erzählt. Vor dem Abflug habe sie B3. getroffen und ihr erklärt, dass sie mit ihren Eltern zurückfliege. Sie habe ihr die Karte gegeben, die sie von den spanischen Stellen erhalten habe. Da sie damals erst vierzehn Jahre alt gewesen sei, habe der Asylantrag nicht wirksam gestellt werden können. Zudem habe sie gar keine Angehörigen in Spanien. Das Bundesamt habe insoweit ihr humanitäres Selbsteintrittsrecht nicht ausreichend geprüft. Sie sei als unbegleitete Minderjährige nach Deutschland gekommen. Nur hier habe sie noch eine verbliebene Verwandte. Im Klageverfahren hat die Klägerin ihre bei der Anhörung bereits vorgebrachten Asylgründe ergänzt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren angekündigten Klageantrag beschränkt und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Gründe für die Aufhebung des Bescheides seien nicht ersichtlich, da Spanien der Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) EG-AsylZustVO zugestimmt habe. Dies setze eine wirksame Asylantragstellung voraus. Die Rechtsverbindlichkeit der Asylantragstellung werde deshalb nicht angezweifelt. Hinsichtlich der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts seitens der Bundesrepublik Deutschland werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Der Ausnahmefall einer derartigen humanitären Entscheidung sei bisher durch kein vorgetragenes oder sonst ersichtliches weitergehendes Entscheidungskriterium, wie etwa eines besonderen Aufeinander-angewiesen-Seins angezeigt. Im Übrigen sei die vermeintlich weitere Verwandtschaft in Deutschland nicht vom Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Verordnung umfasst. Nach der Verordnung würden die Asylanträge Minderjähriger regelmäßig vom Mitgliedsstaat der Asylantragstellung behandelt. Das erkennende Gericht hat am 13. Mai 2011 in dem Verfahren 2 L 129/11.A die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet. Der Rechtsstreit ist auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zunächst ist die Klage zulässig. Soweit die anfangs nicht anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren mit der Klageschrift angekündigten Verpflichtungsantrag auf einen Aufhebungsantrag beschränkt hat, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Klarstellung bzw. Konkretisierung des klägerischen Begehrens. Selbst wenn insoweit eine Klageänderung anzunehmen ist, sieht das Gericht diese als sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO an. Die damit nunmehr verfolgte isolierte Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. März 2011 ist statthaft, da das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin nach § 27 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als unzulässig abgelehnt und eine materielle Prüfung des Asylantrag nicht vorgenommen hat. Für die Erhebung einer grundsätzlich vorrangigen Verpflichtungsklage mit dem Rechtsschutzziel, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, besteht nach Auffassung des Gerichts kein Raum. Zwar gilt auch für das Asylverfahren der aus dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO abgeleitete Grundsatz, dass im Falle gebundener begünstigender Verwaltungsakte bei fehlerhafter oder im Falle verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Danach haben die Verwaltungsgerichte gemäß § 113 Abs. 5 VwGO die Sache spruchreif zu machen und dürfen sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. Mai 1982 - 9 B 179/82 - und Urteil vom 2. Mai 1984 - 8C 94/82 -; für das Asylverfahren: Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und 10. Februar 1998 - 9 C 28/97-, jeweils juris. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos und kann auf die hier vorliegenden Entscheidung des Bundesamtes nach § 27 a AsylVfG keine Anwendung finden. Danach befasst sich das Bundesamt lediglich mit der - vorrangigen - Frage, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zuständig ist; eine materielle Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin ist nicht erfolgt. Die Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage allein gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris; ebenso im Falle einer Entscheidung nach § 27 a AsylVfG (Anfechtungsklage) etwa: VG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2012 - A 11 K 2519/12 -; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11 TR -; VG Freiburg, Beschluss vom 2. Februar 2012 - A 4 K 2203/11 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2010 - 4 K 4052/08 -; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Juni 2009 - 5 K 1166/08 -; jeweils juris und m.w.Nw.; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: August 2012, § 34 a Rz. 64, § 32 Rz.31 ff, § 33 Rz. 40 ff., § 71 Rz. 295 ff. Die dort aufgeführten Argumente, die ausnahmsweise gegen ein "Durchentscheiden" sprechen - Verlust einer Tatsacheninstanz, fehlende Sachaufklärung durch das Bundesamt (und zwar hinsichtlich des Asylbegehrens und etwaiger Abschiebungsverbote), Entscheidung des Verwaltungsgerichts anstelle des Bundesamtes statt Kontrolle einer Entscheidung, fehlende und noch nachzuholende Entscheidung über die Abschiebungsandrohung im Falle einer negativen Entscheidung - treffen auch für die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 27 a AsylVfG zu. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass das Bundesamt die Klägerin bereits angehört hatte und sich die Klägerin im Klageverfahren schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Asylbegehren geäußert hat, denn das Bundesamt hat sich zu keinem Zeitpunkt mit diesem Asylbegehren befasst. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer späteren Entscheidung zum Asylfolgeverfahren nach § 71 AsylVfG, welches sich an die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) anlehnt, ausgeführt, dass im Falle der fehlerhaften Ablehnung des Wiederaufgreifens eines vorherigen Asylverfahrens, das Gericht es nicht bei der Aufhebung der ablehnenden Entscheidung belassen darf, sondern die Sache spruchreif machen muss, d.h. die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend zu entscheiden hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97-, juris.; ebenso für eine Verpflichtungsklage ("Durchentscheiden") im Falle einer Entscheidung nach § 27 a AsylVfG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2012 - A 2 S 1355/11 - und OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133710.A - (im Rahmen eines Folgeverfahrens); jeweils juris. Anders als im Falle eines Asylfolgeantrags i.S. d. § 71 AsylVfG, ist jedoch vorliegend noch gar kein Asylverfahren im Bundesgebiet durchgeführt bzw. abgeschlossen, sondern erstmalig ein Antrag im Bundesgebiet gestellt worden. Gegen ein "Durchentscheiden" des Gerichts spricht ferner, dass im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und Annahme einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, zu prüfen wäre, ob es sich um einen Zweitantrag i.S.v. § 71 a AsylVfG oder einen Erstantrag handelt. Zwar verweist § 71 a Abs. 1 AsylVfG ebenfalls auf die Vorschrift des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG, zugleich gelten jedoch gemäß § 71 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG verfahrensrechtliche Grundsätze des Erstverfahrens. Das Bundesamt ist - im Gegensatz zum Folgeverfahren - im Rahmen seiner Anhörung zudem gehalten, den genauen Gegenstand und Inhalt des früheren, in dem anderen Mitgliedstaat geführten Asylverfahrens zu erforschen, um die Grundlagen für eine Entscheidung über den gestellten Antrag als Zweit- oder Erstantrag zu schaffen. Die Klage ist zudem begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetzes maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 AsylVfG) ist der Asylantrag der Klägerin nicht unzulässig i.S. von § 27 a AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die im vorliegenden Verfahren angenommene Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des Asylantrags bzw. dessen Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Klägerin nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (EG-AsylZustVO) besteht nicht. Allerdings hat die Klägerin nach dem vorliegenden Ausdruck aus der europäischen Datenbank EURODAC (vgl. Treffer ES1082805280100) am 28. Mai 2008 in Madrid einen Asylantrages gestellt und Spanien sich mit Schreiben vom 11. März 2011 auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland zur Wiederaufnahme der Klägerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) EG-AsylZustVO bereit erklärt. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitgliedstaat, der nach der EG-AsylZustVO zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaat aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 EG-AsylZustVO wieder aufzunehmen. Vorab ist in diesem Zusammenhang jedoch festzustellen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des im Bundesgebiet gestellten Asylantrags der Klägerin nicht gemäß Art. 20 Abs. 2 EG-AsylZustVO wegen eines zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 EG-AsylZustVO hat die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Vorliegend ist der Lauf der Frist durch die Entscheidung des Gerichts in dem Verfahren 2 L 129/11.A - Beschluss vom 13. Mai 2011 - gehemmt worden, da die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 EG-AsylZustVO ein gegen die Entscheidung zur Überstellung eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist, vgl. so aber mit Blick auf die bestehende Rechtslage nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG: VG Ansbach, Urteil vom 16. April 2009 - An 3 K 09.30012 -, m.w.Nw. und VG Wiesbaden, Urteil vom 10. August 2010 - 2 K 207/09.A -; jeweils juris; Hruschka, EUGH-Rechtsprechung zur Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren, Asylmagazin 2009 S.6. Zum einen kommt es nach der maßgeblichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 lit. d) EG-AsylZustVO darauf an, ob einem eingelegten Rechtsbehelf tatsächlich aufschiebende Wirkung zukommt und nicht darauf, ob es nach dem innerstaatlichen Recht zulässig ist, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zum anderen greift nach Auffassung des Gerichts die Vorschrift des § 34 a AsylVfG nicht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 a AsylVfG gar nicht gegeben sind und darüber hinaus steht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Blick auf Art. 19 Abs 4 GG und der Berücksichtigung des Konzepts der "normativen Vergewisserung" in Sonderfällen die Regelung des § 34 a AsylVfG einem Rechtsbehelf nicht entgegen, vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BVR 1938/93 -, juris. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 - C 19/08 - "Petrosian", juris, beginnt daher die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) EG-AsylZustVO erst nach rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens, vgl. ebenso: Hessischer VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 A 1863/10.Z.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2012 - A 2 S 1355/11 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 - und wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12. A -; jeweils juris. Eine Verpflichtung Spaniens zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) EG-AsylZustVO besteht indessen nicht. Anknüpfungspunkt für die angenommene Zuständigkeit Spaniens ist der von Klägerin dort im Mai 2008 gestellte Asylantrag. Angesichts der damaligen Minderjährigkeit der damals nicht unbegleiteten Klägerin bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Asylantragstellung in Spanien. Zwar ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 EG-AsylZustVO, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, wobei als Asylantrag i.S. der Verordnung ist gemäß Art. 2 lit. c) S. 2 i.V.m. S.1 EG-AsylZustVO jeder Antrag eines Drittstaatsangehörigen angesehen wird, der als Ersuchen um internationalen Schutz in Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu verstehen ist. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Spanien erst 14 Jahre alt war und den Antrag ohne Wissen und Einverständnis ihrer zum Zeitpunkt in Spanien anwesenden Eltern gestellt hat. Die Klägerin hat in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag als Minderjährige gestellt, da sie ihren Angaben zufolge am 15. Januar 1994 geboren wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung 16 Jahre alt war. Die Klägerin hält sich ohne ihre Eltern im Bundesgebiet auf, die sie nach ihren Angaben bei einer religiösen Auseinandersetzung in ihrem Heimatland verloren habe und die dabei vermutlich verstorben seien. Sie wohnt derzeit bei ihrer Cousine und deren Familie in B2. . Das Familiengericht Aachen hat mit Beschluss vom 27. September 2010, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und die Vormundschaft angeordnet, die es gleichzeitig dem Jugendamt der Stadt B2. übertragen hat. Zweifel an der Minderjährigkeit der Klägerin lassen sich den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und sind auch nicht in der mündlichen Verhandlung aufgetreten. Der in dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes enthaltenen Kopie aus der EURODAC-Datei sind - bis auf das Datum und dem Ort der Antragstellung - keine weiteren Einzelheiten zu dem von der Klägerin in Spanien gestellten Asylantrag zu entnehmen. Sie sind nach fernmündlicher Auskunft des Bundesamtes im Eilverfahren auch nicht hinterlegt. Die Klägerin selbst hat im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz von sich aus dargelegt, dass sie sich damals mit ihren Eltern in Madrid aufgehalten habe und etwa eine Woche vor ihrer Abreise ohne Wissen ihrer Eltern und unter Angabe eines anderen Geburtsdatums einen Asylantrag gestellt habe. Diese Angaben hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen glaubhaft bestätigt. Ungeachtet der im Einzelnen unklaren Rechtsvoraussetzungen für eine wirksame Asylantragstellung nach spanischem Recht ist angesichts des damaligen Alters der Antragstellerin und unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention, vgl. Art. 3, 12, 22), dem auch Spanien beigetreten, bereits äußerst zweifelhaft, ob die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt als Minderjährige in Spanien wirksam einen Asylantrag stellen konnte, vgl. etwa für Italien und den Fall eines unbegleiteten Minderjährigen: VG Frankfurt, Beschlüsse vom 2. August 2010 - 8 L 1827/10.F.A -, juris und AuAS 2010, 212 und 15. Oktober 2010 - 9 L 3171/10.F.A. -, Asylmagazin 2010, 427. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen i.S. von Art. 2 lit. h) EG-AsylZustVO, für den in Art. 6 EG-AsylZustVO eine gesonderte Zuständigkeitsregelung und in Art. 15 Abs. 3 EG-AsylZustVO eine Regelung zur Familienzusammenführung im weiteren Sinne vorgesehen ist, und angesichts der Definition des Asylantrags in Art. 2 c) EG-AsylZustVO nicht darauf ankommt, dass ein nach spanischem Recht wirksamer Asylantrag gestellt worden ist, vgl. etwa für Italien und unbegleitete Minderjährige: VG München, Beschlüsse vom 25. Februar 2011 - M 11 E 11.30120 - und vom 21. Februar 2011 - M 11 E 11.30057 -, juris, denn nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin, war sie zum damaligen Zeitpunkt in Begleitung ihrer Eltern in Spanien. Eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für diesen Fall sieht die EG-AsylZustVO nicht vor. Den Vorschriften der EG-AsylZustVO lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Minderjähriger, der sich in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters in einem Mitgliedstaat aufhält, durch einen eigenen Antrag keine gesonderte Zuständigkeit begründet kann. So ergibt sich etwa aus Art. 4 Abs. 3 EG-AsylZustVO, dass für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, untrennbar mit der seines Elternteils oder Vormunds verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Stellt ein - wie vorliegend - begleiteter Minderjähriger ohne Wissen oder gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Asylantrag i.S. der EG-AsylZustVO, so spricht einiges dafür, dass dieser Antrag nicht ohne weiteres das Verfahren zur Bestimmung einer - gesonderten - Zuständigkeit auslösen kann. Selbst für den Fall der Annahme einer damals wirksamen Asylantragstellung in Spanien mit der Folge einer Zuständigkeitsbegründung Spaniens nach den Vorschriften der Art 5 ff. EG-AsylZustVO, war jedoch die Verpflichtung Spaniens zur Wiederaufnahme der Klägerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) EG-AsylZustVO gemäß Art. 16 Abs. 3 EG-AsylZustVO zwischenzeitlich erloschen. Danach erlöschen die Verpflichtungen nach Abs. 1 der Vorschrift, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines Aufenthaltstitels des zuständigen Mitgliedstaates. Die Klägerin hat insoweit im Eil- und Klageverfahren vorgetragen, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Spanien im Mai 2008 wieder mit ihren Eltern nach Nigeria zurückgekehrt und erst im Juli 2010 von Nigeria aus auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sei. Auch wenn die Klägerin keine Reiseunterlagen zu ihrer damaligen Rückreise oder erneuten Einreise in das Bundesgebiet vorgelegt hat, hält das Gericht ihr Vorbringen zu der Rückreise angesichts ihres damaligen Alters, des geschilderten Aufenthaltes in Madrid und dessen Anlass für glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt in Spanien unfreiwillig, d.h. auf Grund von Vollzugsmaßnahmen erfolgte, oder sich die Klägerin entgegen ihren Angaben etwa durchgängig über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, sind nicht ersichtlich. Dem stehen auch nicht die Vorschriften des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur EG-AsylZustVO - EG-AsylZustVO-DVO - sowie die entsprechende Anwendung des Art. 18 EG-AsylZustVO entgegen. Soweit danach von einer nach Art. 4 EG-AsylZustVO-DVO eingeschränkten Prüfungspflicht des ersuchten Mitgliedstaates (hier: Spanien) und einer ihm obliegenden Beweislast für das Erlöschen der Wiederaufnahmeverpflichtung nach Art. 16 Abs. 3 EG-AsylZustVO auszugehen ist, setzt dies allerdings voraus, dass das Wiederaufnahmegesuch des ersuchenden Mitgliedstaats (hier: die Bundesrepublik Deutschland) auf der Grundlage des Art. 2 EG-AsylZustVO und dem entsprechenden Formblatt gemäß dem Muster nach Anhang III erfolgt und entsprechend begründet wird. Dazu gehört es, bei Wiederaufnahmegesuchen auch die Fragen zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu beantworten bzw. die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers anzugeben. Der ersuchte Mitgliedstaat, der den jeweiligen Antragsteller nicht persönlich befragen kann, ist auf die Angaben des ersuchenden Mitgliedstaats in derartigen Fallkonstellationen angewiesen. Dies setzt voraus, dass der ersuchende Mitgliedstaat, Bemühungen anstellt - etwa durch eine weitergehende Befragung des Antragstellers -, um den Sachverhalt aufzuklären, diesen Sachverhalt und seine Einschätzung mitteilt. Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend ein langer Zeitraum zwischen der Antragstellung im ersuchten Mitgliedstaat und dem späteren Ersuchen auf Wiederaufnahme liegt. Das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes enthält keinerlei Ausführungen zu den Angaben der Klägerin, die sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zu ihrer Einreise aus Nigeria im Juli 2010 in das Bundesgebiet vorgetragen hat. In den Bemerkungen ist lediglich der Hinweis "nothing indicates she could have left dublin members area since she entered it" enthalten. Diese Einschätzung des Bundesamtes ist nicht begründet und nach Auffassung nicht ausreichend, um den ersuchten Mitgliedstaat eine Prüfung eines Erlöschenstatbestandes zu ermöglichen, vgl. dazu eingehend Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2009, Art. 16 Dublin II-VO K 22 - K 24 und Art. 4 Durchführungsverordnung K 3 und K4. Mit dem Vorbringen der Klägerin zu ihrer Ausreise setzt sich das Bundesamt weder in dem streitgegenständliche Bescheid noch später im Klageverfahren auseinander. Auf Grund der neuerlichen Einreise der Klägerin handelt es sich bei dem nunmehr am 22. November 2010 gestellten (zweiten) Asylantrag der Klägerin um einen neuen Antrag i.S. des Art. 4 Abs. 1 EG-AsylZustVO, für den das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 5 ff EG-AsylZustVO erneut beginnt bzw. zu erfolgen hat. Für diesen Asylantrag ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EG-AsylZustVO zuständig. Eine vorrangige anderweitige Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 6 bis 12 EG-AsylZustVO. Ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 EG-AsylZustVO vorliegen - was angesichts der Definition des Begriffs des unbegleiteten Minderjährigen in Art. 2 lit. h) EG-AsylZustVO (" ...nicht tatsächlich in der Obhut eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen..") und des zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. Art. 5 Abs. 2 EG-AsylZustVO) gegebenen Umstandes, dass die damals minderjährige Klägerin im Bundesgebiet nach ihrer Einreise von ihrer Cousine aufgenommen und unterstützt worden ist, zweifelhaft ist -, kann dahinstehen, da gemäß Art. 6 Abs. 2 EG-AsylZustVO ebenfalls eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründet wäre. Es ist nicht erkennbar, dass sich ein Familienangehöriger der Antragstellerin i.S.v. Art. 2 lit. i), iii) EG-AsylZustVO, d.h. Vater, Mutter oder ein Vormund, in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG ist nach dem Vorstehenden rechtswidrig, da es an den Voraussetzungen des § 27 a AsylVfG fehlt. Der Bescheid des Bundesamtes war danach insgesamt aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.