Urteil
7 K 3041/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem am 27.01.1990 geborenen Sohn xxx bewilligte Hilfe für junge Volljährige (Kostenübernahme für ein Betreutes Jugendwohnen in der Zeit von Juni 2009 bis März 2010). 2 Die - zwischenzeitlich geschiedenen - Eltern von xxx meldeten sich 2007 erstmalig beim Jugendamt und berichteten von massiven Problemen mit xxx. Nach der Darstellung des Jugendamtes ergaben die Gespräche, dass die Eltern Ehekonflikte hätten, sehr stark mit sich selbst beschäftigt seien und xxx „aus dem Ruder laufe“. Immer wieder sei es zu Hause auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Da xxx sich jedoch uneinsichtig zeigte und eine Hilfestellung durch das Jugendamt ablehnte, kam eine Jugendhilfemaßnahme zunächst nicht zustande. Im weiteren Verlauf trennten sich die Eltern und xxx lebte zunächst bei seiner Mutter, bis diese ihn wegen fortdauernder Konflikte aus der Wohnung verwies. 3 Im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde xxx aufgegeben, sich an eine Suchtberatungsstelle zu wenden. Mit seiner Suchtberaterin suchte er im Mai 2009 das Jugendamt auf und bat um Hilfe. Er habe 2007 den Realschulabschluss gemacht. Eine Lehre als Industriekaufmann in einem Familienbetrieb habe er abgebrochen, weil es ihm dort nicht gefallen habe. In der Berufsschule habe es ihm dagegen gut gefallen. Die „kaufmännischen Sachen“ seien ihm leicht gefallen und er habe gute Noten erzielt. Zunächst habe er versucht, auf der Waldorfschule das Abitur zu machen, sei dort aber nicht übernommen worden. Er habe für das neue Schuljahr einen Platz bei X & Y für das Berufskolleg im kaufmännischen Bereich und wolle die Fachhochschulreife machen. Die Finanzierung werde seine Mutter übernehmen. Zur Zeit lebe er bei einem Freund in Waiblingen, könne aber dort nicht bleiben. Er traue sich nicht zu, alleine und ohne Hilfe zu leben. Der Kontakt zu seinen Eltern sei sehr gestört. Von dort könne er sich momentan keine Hilfe holen. 4 Nach einer Stellungnahme der Psychologischen Beratungsstelle des Kreisdiakonieverbandes und auf der Grundlage eines entsprechenden Hilfeplans bewilligte der Beklagte xxx mit Bescheid vom 15.06.2009 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII ab dem 11.06.2009 durch Übernahme der Kosten für eine Unterbringung in einer betreuten Wohnform der Paulinenpflege Winnenden. 5 Mit Schreiben vom 15.06.2009, zugestellt am 17.06.2009, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass xxx seit dem 11.06.2009 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII gewährt werde und er zu den Kosten nach § 91 Abs. 1 ff. SGB VIII in Form eines Kostenbeitrages beizutragen habe. Außerdem belehrte der Beklagte den Kläger über die Folgen für seine Unterhaltspflicht. 6 Nach Vorlage eines vom Kläger ausgefüllten Fragebogens über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diverser Unterlagen über monatliche Belastungen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2009 den vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag ab dem 11.06.2009 auf monatlich 525,00 EUR, anteilig für Juni 2009 auf 350,00 EUR, fest. 7 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und ließ diesen durch seinen Prozessbevollmächtigten wie folgt begründen: Die Kostenbeteiligung gemäß § 92 ff. SGB VIII setze nach der Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII eine Unterhaltspflicht des Klägers voraus, die sich nach §§ 1601 ff. BGB richte. Der Sohn des Klägers sei nicht bedürftig. xxx sei 19 ½ Jahre alt. Er habe seine Lehre als Industriekaufmann nach drei Monaten abgebrochen. Auch die Walddorfschule habe er nach nicht einmal einem Jahr verlassen. Ab September 2008 sei xxx keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Abschlussnoten in der Realschule seien nach Erinnerung des Klägers nicht so gut gewesen, dass sich daraus eine Begabung für einen höheren Schulabschluss ableiten lasse. Hätte xxx an der Ausbildung als Industriekaufmann festgehalten, hätte er bereits jetzt oder in absehbarer Zeit eine abgeschlossene Berufsausbildung. Aufgrund der aufgezeichneten Entwicklung von xxx bestehe keine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Eltern. Insbesondere bestehe keine Verpflichtung, ihm eine Privatschule zu finanzieren. xxx sei vielmehr gehalten, seinen Lebensbedarf selbst zu finanzieren, sei es auch durch eine ungelernte Tätigkeit. Davon abgesehen sei der vom Kläger verlangte Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 525,00 EUR überhöht. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger monatliche Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 969,00 EUR zur Finanzierung eines selbstgenutzten Eigenheimes habe. Der Kläger habe sich mit seiner geschiedenen Ehefrau im Vorfeld der Scheidung darauf verständigt, dass er das gemeinsam erworbene Haus übernehme und seine Frau ausbezahle. Bei der finanzierenden Bank habe er den dafür erforderlichen Kredit nur mit der Maßgabe einer entsprechenden Tilgung erhalten. Zu einer Änderung dieser Finanzierungsbedingungen sei die Bank nicht bereit. Zum damaligen Zeitpunkt sei für den Kläger nicht absehbar gewesen, dass der volljährige Sohn Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehme, die zu einem Kostenbeitrag des Vaters von monatlich 525,00 EUR führen könnten. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kostenbeitrag bemesse sich nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 92 SGB VIII i.V.mit der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Die Heranziehung richte sich nicht wie bei zivilrechtlichem Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII würden unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen nach dem SGB VIII beteiligt. Der Kostenbeitrag errechne sich wie folgt: 9 Erwerbseinkommen netto 3.276,93 EUR abzüglich Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung 564,41 EUR zzgl. geldwerter Vorteil für die Nutzung eines Firmenwagens 51,00 EUR ergibt Einkommen nach § 93 SGB VIII 2.763,52 EUR abzüglich 25 %-Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII 690,88 EUR maßgebliches verbleibendes Einkommen 2.072,64 EUR. 10 Daraus ergebe sich die maßgebliche Einkommensgruppe 11 nach der Kostenbeitragsverordnung. Da keine weiteren vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen seien, habe keine Umgruppierung stattzufinden. Für eine vollständig betreute Person wie xxx ergebe sich somit ein Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragstabelle in Höhe von 525,00 EUR. Über die Pauschale von 690,88 EUR hinaus sei ein höherer Betrag für besondere Belastungen nicht anzuerkennen. Die nachgewiesenen anerkennungsfähigen Kosten für Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung lägen weit unter dem Betrag von 690,88 EUR. Die sonstigen geltend gemachten Kosten, insbesondere die allgemeinen Lebenshaltungskosten, seien nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien die geltend gemachten Kosten für Zins- und Tilgungslasten für das selbstgenutzte Eigenheim in Höhe von 969,00 EUR zu berücksichtigen. Eine Berechnung des Wohnwerts habe nicht durchgeführt werden können, da der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung die dafür notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe. 11 Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.07.2010 zu. 12 Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.08.2010, eingegangen per Fax am gleichen Tag, Klage eingereicht und sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchs bezogen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen, 17 und bezieht sich zur Begründung auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. 18 Mit Beschluss vom 06.03.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akte des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber im wesentlichen unbegründet. 21 Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010, in denen ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 525,-- EUR für die xxx bewilligte Jugendhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII festgesetzt wurde, sind nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Kostenbeitrag entgegen den angefochtenen Bescheiden nicht bereits ab dem Beginn der Hilfe am 11.06.2009, sondern erst ab dem Zugang der Mitteilung über die Bewilligung der Jugendhilfe und die Folgen für die Unterhaltspflicht am 17.06.2009 gefordert werden. Der Kostenbeitrag für den Monat Juni 2009 war daher auf 227,50 EUR zu reduzieren. 22 Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 5 SGB VIII. Danach sind die Eltern zu den Kosten für die Hilfe für junge Volljährige heranzuziehen, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform geleistet wird. Die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erfolgt nach den eigenständigen gesetzlichen Regelungen in §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.10.2005 (BGBl. I S. 2907) und unterliegt anderen Maßgaben als die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung. 23 Beachtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme bestehen nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris). Ausweislich der beigezogenen Hilfeakte des Beklagten stellte sich die Situation von xxx im maßgeblichen Zeitpunkt der Hilfebewilligung wie folgt dar: xxx war mit 19 Jahren noch in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist. Er verfügte trotz vorhandenem Potential (Realschulabschluss) nicht über eine Berufsausbildung und stand quasi auf der Straße. Die Mutter lehnte ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Sohn strikt ab, sicherte aber zu, ihn finanziell zu unterstützen. Der Kontakt zum Vater war nach der Trennung abgebrochen. xxx erschien mit seiner Suchtberaterin beim Jugendamt und versicherte für die Fachkräfte des Jugendamtes glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er eingesehen habe, schon sehr viel Mist gebaut zu haben. Er wolle nunmehr die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dem Antrag lag eine ausführliche Stellungnahme von xxx selbst bei. In einer Stellungnahme des Kreisdiakonieverbandes wurde das Begehren von xxx befürwortet. 24 Bei dieser Vorgeschichte ist das Jugendamt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für eine betreute Wohnform eine geeignete und erforderliche Hilfe für xxx darstellt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und der Fachkräfte des Jugendamtes handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 2498 - Rdnr. 39; BVerwGE 109, 155 ff.). 25 Es ist danach aus jugendhilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte xxx die Chance gegeben hat, nach krisenhaften, durch häusliche Auseinandersetzungen, Trennung und Scheidung geprägte Zeiten einschließlich eines Betäubungsmitteldelikts mit Hilfe des Jugendamtes zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt und eine Perspektive für sein Leben entwickeln kann. 26 Auch der Einwand, der Kläger sei xxx zum maßgeblichen Zeitpunkt zivilrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, vermag das klägerische Begehren nicht zu stützen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. 27 § 10 SGB VIII regelt in erster Linie das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Gemäß § 10 Abs. 2 SGBVIII werden unterhaltspflichtige Personen an den Jugendhilfekosten nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII herangezogen. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere Eltern nicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicherstellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Ferner hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung gewährt werden. Nach Satz 2 wirkt sich die Bedarfsdeckung durch Leistungen der Jugendhilfe aber dahingehend aus, dass dies bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden muss Gleichzeitig weist § 10 Abs. 2 SGB VIII darauf hin, dass die Heranziehung der kostenbeteiligungspflichtigen Personen (Kostenschuldner) im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch einen Kostenbeitrag, also nicht mehr durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs, erfolgt. Mit der Neufassung der Vorschriften über den Kostenbeitrag sind die verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag aufgegeben worden. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel war die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucksache 15/3676, S. 28, 31 und 41; s. auch Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 2, § 91 Rdnr. 1). Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei gerade für höhere Einkommen angestrebt (BT-Drs. 15/3676 S. 27). 28 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.08.2010 (- 5 C 10.09 -, juris) darauf hingewiesen, dass mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet wurde und der Gesetzgeber damit eine Entflechtung und Verwaltungsvereinfachung angestrebt hat. Es hat allerdings in seinem o.g. Urteil unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 28) ausgeführt, es sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die Entflechtung „nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht“ führt. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung dann gesehen, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Zu diesen „elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehöre, dass dem Kostenbeitragspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang auch auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgestellt, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen „in angemessenem Umfang“ zu den Kosten heranzuziehen seien. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auf § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB Bezug genommen, wonach ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. 29 Nach diesen Maßgaben darf daher im Ergebnis der Kostenbeitrag des Klägers nur so hoch sein, dass er dessen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht berührt. Dies ist, wie die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung (s.u.) zeigt, hier aber nicht der Fall. Darüber hinausgehend ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag gegen „elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ verstößt. Über die Prüfung „elementarer Grundprinzipien“ hinaus ist es nach Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften über den Kostenbeitrag nicht Aufgabe der Verwaltungsgericht, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Anspruches inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zu prüfen. 30 Ungeachtet dessen spricht aber im vorliegenden Fall alles dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seinem Sohn xxx auch zivilrechtlich noch unterhaltspflichtig war. Der Kläger schuldet seinem Sohn - auch nach Eintritt der Volljährigkeit - gemäß § 1601 i.V.m. § 1610 die Kosten einer „angemessenen“ Ausbildung“, d. h. einer Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes entspricht. Dabei dürfen aus dem Abbruch der Lehre zum Industriekaufmann nach dem Rechtsgedanken des § 1611 Abs. 2 BGB wohl keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Jugendlichen gezogen werden, da dieser Abbruch noch während der Zeit der Minderjährigkeit erfolgte. xxx hatte bei Bewilligung der Hilfe weder eine Unterkunft noch eine Berufsausbildung, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die schulischen Leistungen von xxx waren trotz der schwierigen Situation offensichtlich zumindest zufriedenstellend. Der Begriff der „angemessenen Ausbildung“ lässt zudem Raum für Wertungen. Ein Kriterium bei dieser Wertung sind auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern, die überdurchschnittlich gut sind. Von daher dürfte auch zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater bestanden haben, durch den xxx die Chance erhält, nach einer Krise inklusive Betäubungsmitteldelikt zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt. 31 Auch die Höhe des Kostenbeitrags ist nicht zu beanstanden. 32 Die Einzelrichterin verweist diesbezüglich zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 33 Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. 34 Gegen die Berechnung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von diesem Einkommen sonstige Belastungen mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 25 v. H. gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt hat. 35 Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren belegten Kosten über anrechenbare private Versicherungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB VIII (Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung) erreichen bei weitem nicht den Pauschalbetrag. Dies würde selbst bei Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung gelten. 36 Eine Überschreitung des Pauschalbetrages würde nur dann eintreten, wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge für das von ihm genutzte Eigenheim als Schuldverpflichtung im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 969,53 EUR berücksichtigungsfähig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Angemessene Unterkunftskosten wie etwa Mietkosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt und gehören daher nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen (vgl. etwa die Nachweise im Beschluss des OVG Lüneburg vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris). Sind die Einkommensgruppen und die entsprechenden Kostenbeiträge aber schon unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten festgesetzt worden, stellen Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingegangen worden sind, nur insoweit Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII dar, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2010, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2007 - 9 K 2738/06 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben zum Wohnwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Zins- und Tilgungsleistungen über den Wohnwert hinausgehen und darüber hinaus nach Grund und Höhe angemessen sind. Selbst wenn man jedoch einen über den Wohnwert hinausgehenden Anteil der Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigen würde, so ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann die berücksichtigte 25 %-Pauschale überschritten wird. 37 Im Ergebnis ist daher der Beklagte zu Recht von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 2.072,64 EUR ausgegangen. Da der Kläger keiner weiteren gleich- oder vorrangig unterhaltsberechtigten Person unterhaltspflichtig ist, ergibt sich aus diesem Einkommen nach Stufe 11 der Kostenbeitragstabelle für ein untergebrachtes Kind der Kostenfestsetzungsbeitrag in Höhe von 525,00 EUR. 38 Auch der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (a.a.O.) dem erwerbstätigen Kläger zu belassende unterhaltsrechtliche Selbstbehalt wird durch die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 525,00 EUR nicht beschnitten. 39 Die Berechnung des Einkommens des Klägers orientiert sich bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) Stand 01.01.2008 (gültig bis Ende 2009) und Stand 01.01.2010. Nach Ziffer 10.1 der SüdL errechnet sich das Bruttoeinkommen aus der Summe aller Einkünfte, von welchem die Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind. Es ist daher beim Kläger von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.763,52 EUR auszugehen. Gemäß Ziffer 10.2.1 der SüdL ist für berufsbedingte Aufwendungen eine Pauschale von 5 %, im vorliegenden Fall also 138,18 EUR, abzuziehen, so dass ein Einkommen in Höhe von 2.625,34 EUR verbleibt. Selbst wenn man von diesem Einkommen die gesamte Zins- und Tilgungslast in Höhe der geltend gemachten 969,53 EUR abzieht und darüber hinaus den Kostenbeitrag in Höhe von 525,00 EUR berücksichtigt, verbleibt dem Kläger ein Einkommen, welches über den für ein volljähriges Kind zu berücksichtigende Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 EUR hinausgeht (vgl. zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern Ziff. A 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009 und 01.01.2010). Bei dieser Berechnung ist jedoch noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Selbstbehalt von 1.100,00 EUR eine Warmmiete bis 450,00 EUR enthalten ist, also insoweit eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Schulden für ein eigengenutztes Wohnhaus erfolgen müsste. 40 Unter den dargestellten Umständen ist der festgesetzte Kostenbeitrag des Klägers nicht unangemessen und steht mit § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII in Einklang. Aus der Heranziehung ergibt sich auch keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII. 41 Die Klage ist allerdings insoweit begründet, als der Beklagte den Kostenbeitrag bereits ab dem Beginn der Hilfe, dem 11.06.2009, festgesetzt hat. Gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die entsprechende Mitteilung vom 15.06.2009 ist dem Kläger erst am 17.06.2009 zugestellt worden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Der Kostenbeitrag für Juni 2009 war daher von 350,-- EUR auf 227,50 EUR zu reduzieren (525,-- EUR : 30 x 13). 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO. 43 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 20 Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber im wesentlichen unbegründet. 21 Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010, in denen ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 525,-- EUR für die xxx bewilligte Jugendhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII festgesetzt wurde, sind nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Kostenbeitrag entgegen den angefochtenen Bescheiden nicht bereits ab dem Beginn der Hilfe am 11.06.2009, sondern erst ab dem Zugang der Mitteilung über die Bewilligung der Jugendhilfe und die Folgen für die Unterhaltspflicht am 17.06.2009 gefordert werden. Der Kostenbeitrag für den Monat Juni 2009 war daher auf 227,50 EUR zu reduzieren. 22 Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 5 SGB VIII. Danach sind die Eltern zu den Kosten für die Hilfe für junge Volljährige heranzuziehen, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform geleistet wird. Die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erfolgt nach den eigenständigen gesetzlichen Regelungen in §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.10.2005 (BGBl. I S. 2907) und unterliegt anderen Maßgaben als die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung. 23 Beachtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme bestehen nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris). Ausweislich der beigezogenen Hilfeakte des Beklagten stellte sich die Situation von xxx im maßgeblichen Zeitpunkt der Hilfebewilligung wie folgt dar: xxx war mit 19 Jahren noch in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist. Er verfügte trotz vorhandenem Potential (Realschulabschluss) nicht über eine Berufsausbildung und stand quasi auf der Straße. Die Mutter lehnte ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Sohn strikt ab, sicherte aber zu, ihn finanziell zu unterstützen. Der Kontakt zum Vater war nach der Trennung abgebrochen. xxx erschien mit seiner Suchtberaterin beim Jugendamt und versicherte für die Fachkräfte des Jugendamtes glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er eingesehen habe, schon sehr viel Mist gebaut zu haben. Er wolle nunmehr die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dem Antrag lag eine ausführliche Stellungnahme von xxx selbst bei. In einer Stellungnahme des Kreisdiakonieverbandes wurde das Begehren von xxx befürwortet. 24 Bei dieser Vorgeschichte ist das Jugendamt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für eine betreute Wohnform eine geeignete und erforderliche Hilfe für xxx darstellt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und der Fachkräfte des Jugendamtes handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 2498 - Rdnr. 39; BVerwGE 109, 155 ff.). 25 Es ist danach aus jugendhilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte xxx die Chance gegeben hat, nach krisenhaften, durch häusliche Auseinandersetzungen, Trennung und Scheidung geprägte Zeiten einschließlich eines Betäubungsmitteldelikts mit Hilfe des Jugendamtes zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt und eine Perspektive für sein Leben entwickeln kann. 26 Auch der Einwand, der Kläger sei xxx zum maßgeblichen Zeitpunkt zivilrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, vermag das klägerische Begehren nicht zu stützen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. 27 § 10 SGB VIII regelt in erster Linie das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Gemäß § 10 Abs. 2 SGBVIII werden unterhaltspflichtige Personen an den Jugendhilfekosten nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII herangezogen. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere Eltern nicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicherstellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Ferner hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung gewährt werden. Nach Satz 2 wirkt sich die Bedarfsdeckung durch Leistungen der Jugendhilfe aber dahingehend aus, dass dies bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden muss Gleichzeitig weist § 10 Abs. 2 SGB VIII darauf hin, dass die Heranziehung der kostenbeteiligungspflichtigen Personen (Kostenschuldner) im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch einen Kostenbeitrag, also nicht mehr durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs, erfolgt. Mit der Neufassung der Vorschriften über den Kostenbeitrag sind die verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag aufgegeben worden. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel war die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucksache 15/3676, S. 28, 31 und 41; s. auch Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 2, § 91 Rdnr. 1). Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei gerade für höhere Einkommen angestrebt (BT-Drs. 15/3676 S. 27). 28 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.08.2010 (- 5 C 10.09 -, juris) darauf hingewiesen, dass mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet wurde und der Gesetzgeber damit eine Entflechtung und Verwaltungsvereinfachung angestrebt hat. Es hat allerdings in seinem o.g. Urteil unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 28) ausgeführt, es sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die Entflechtung „nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht“ führt. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung dann gesehen, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Zu diesen „elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehöre, dass dem Kostenbeitragspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang auch auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgestellt, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen „in angemessenem Umfang“ zu den Kosten heranzuziehen seien. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auf § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB Bezug genommen, wonach ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. 29 Nach diesen Maßgaben darf daher im Ergebnis der Kostenbeitrag des Klägers nur so hoch sein, dass er dessen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht berührt. Dies ist, wie die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung (s.u.) zeigt, hier aber nicht der Fall. Darüber hinausgehend ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag gegen „elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ verstößt. Über die Prüfung „elementarer Grundprinzipien“ hinaus ist es nach Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften über den Kostenbeitrag nicht Aufgabe der Verwaltungsgericht, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Anspruches inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zu prüfen. 30 Ungeachtet dessen spricht aber im vorliegenden Fall alles dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seinem Sohn xxx auch zivilrechtlich noch unterhaltspflichtig war. Der Kläger schuldet seinem Sohn - auch nach Eintritt der Volljährigkeit - gemäß § 1601 i.V.m. § 1610 die Kosten einer „angemessenen“ Ausbildung“, d. h. einer Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes entspricht. Dabei dürfen aus dem Abbruch der Lehre zum Industriekaufmann nach dem Rechtsgedanken des § 1611 Abs. 2 BGB wohl keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Jugendlichen gezogen werden, da dieser Abbruch noch während der Zeit der Minderjährigkeit erfolgte. xxx hatte bei Bewilligung der Hilfe weder eine Unterkunft noch eine Berufsausbildung, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die schulischen Leistungen von xxx waren trotz der schwierigen Situation offensichtlich zumindest zufriedenstellend. Der Begriff der „angemessenen Ausbildung“ lässt zudem Raum für Wertungen. Ein Kriterium bei dieser Wertung sind auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern, die überdurchschnittlich gut sind. Von daher dürfte auch zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater bestanden haben, durch den xxx die Chance erhält, nach einer Krise inklusive Betäubungsmitteldelikt zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt. 31 Auch die Höhe des Kostenbeitrags ist nicht zu beanstanden. 32 Die Einzelrichterin verweist diesbezüglich zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 33 Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. 34 Gegen die Berechnung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von diesem Einkommen sonstige Belastungen mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 25 v. H. gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt hat. 35 Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren belegten Kosten über anrechenbare private Versicherungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB VIII (Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung) erreichen bei weitem nicht den Pauschalbetrag. Dies würde selbst bei Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung gelten. 36 Eine Überschreitung des Pauschalbetrages würde nur dann eintreten, wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge für das von ihm genutzte Eigenheim als Schuldverpflichtung im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 969,53 EUR berücksichtigungsfähig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Angemessene Unterkunftskosten wie etwa Mietkosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt und gehören daher nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen (vgl. etwa die Nachweise im Beschluss des OVG Lüneburg vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris). Sind die Einkommensgruppen und die entsprechenden Kostenbeiträge aber schon unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten festgesetzt worden, stellen Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingegangen worden sind, nur insoweit Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII dar, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2010, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2007 - 9 K 2738/06 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben zum Wohnwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Zins- und Tilgungsleistungen über den Wohnwert hinausgehen und darüber hinaus nach Grund und Höhe angemessen sind. Selbst wenn man jedoch einen über den Wohnwert hinausgehenden Anteil der Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigen würde, so ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann die berücksichtigte 25 %-Pauschale überschritten wird. 37 Im Ergebnis ist daher der Beklagte zu Recht von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 2.072,64 EUR ausgegangen. Da der Kläger keiner weiteren gleich- oder vorrangig unterhaltsberechtigten Person unterhaltspflichtig ist, ergibt sich aus diesem Einkommen nach Stufe 11 der Kostenbeitragstabelle für ein untergebrachtes Kind der Kostenfestsetzungsbeitrag in Höhe von 525,00 EUR. 38 Auch der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (a.a.O.) dem erwerbstätigen Kläger zu belassende unterhaltsrechtliche Selbstbehalt wird durch die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 525,00 EUR nicht beschnitten. 39 Die Berechnung des Einkommens des Klägers orientiert sich bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) Stand 01.01.2008 (gültig bis Ende 2009) und Stand 01.01.2010. Nach Ziffer 10.1 der SüdL errechnet sich das Bruttoeinkommen aus der Summe aller Einkünfte, von welchem die Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind. Es ist daher beim Kläger von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.763,52 EUR auszugehen. Gemäß Ziffer 10.2.1 der SüdL ist für berufsbedingte Aufwendungen eine Pauschale von 5 %, im vorliegenden Fall also 138,18 EUR, abzuziehen, so dass ein Einkommen in Höhe von 2.625,34 EUR verbleibt. Selbst wenn man von diesem Einkommen die gesamte Zins- und Tilgungslast in Höhe der geltend gemachten 969,53 EUR abzieht und darüber hinaus den Kostenbeitrag in Höhe von 525,00 EUR berücksichtigt, verbleibt dem Kläger ein Einkommen, welches über den für ein volljähriges Kind zu berücksichtigende Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 EUR hinausgeht (vgl. zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern Ziff. A 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009 und 01.01.2010). Bei dieser Berechnung ist jedoch noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Selbstbehalt von 1.100,00 EUR eine Warmmiete bis 450,00 EUR enthalten ist, also insoweit eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Schulden für ein eigengenutztes Wohnhaus erfolgen müsste. 40 Unter den dargestellten Umständen ist der festgesetzte Kostenbeitrag des Klägers nicht unangemessen und steht mit § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII in Einklang. Aus der Heranziehung ergibt sich auch keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII. 41 Die Klage ist allerdings insoweit begründet, als der Beklagte den Kostenbeitrag bereits ab dem Beginn der Hilfe, dem 11.06.2009, festgesetzt hat. Gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die entsprechende Mitteilung vom 15.06.2009 ist dem Kläger erst am 17.06.2009 zugestellt worden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Der Kostenbeitrag für Juni 2009 war daher von 350,-- EUR auf 227,50 EUR zu reduzieren (525,-- EUR : 30 x 13). 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO. 43 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.