Urteil
6 K 1702/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0429.6K1702.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 11. September 2012 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Kostenbeitrag zu der für seine Tochter I. L. -P. von der Beklagten gewährten Jugendhilfe. 3 Die am 17. Februar 1994 geborene Tochter des Klägers beantragte am 19. April 2012 bei der Beklagten Hilfe für junge Volljährige. Mit Bescheid vom 6. September 2012 gewährte die Beklagte ihr diese in der Form der Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung ab dem 7. August 2012 bis zum 31. Juli 2013. 4 Mit Schreiben vom 6. September 2012, zugestellt am 11. September 2012, teilte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau H. L. -P. mit: Sie gewähre der Tochter stationäre Betreuung nach § 35 a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). Während der Maßnahme sei der Unterhaltsbedarf gedeckt. Als Rechtsgrundlage stellte die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Nr. 5 b und § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ab. Weiterhin wies die Beklagte darauf hin, dass die Eheleute aus diesem Grund durch Kostenbeitrag an den Kosten der Hilfemaßnahme zu beteiligen seien und forderte dazu auf, ihr Einkommen nachzuweisen. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 2012 teilte der Kläger mit, dass ihm keine Informationen über die Betreuung der Tochter vorlägen und bat um Darlegung der Bedürftigkeit der Tochter. Hierauf erwiderte die Beklagte, die Tochter habe im Rahmen eines Hilfeplangespräches vom 21. September 2012 ausdrücklich untersagt, Informationen über ihre Person an ihre Eltern weiterzugeben. Aussagen zu der Therapie könnten aufgrund einer fehlenden Entbindung von der Schweigepflicht nicht gemacht werden. 6 Der Kläger und seine Ehefrau legten am 31. Dezember 2012 entsprechend den übersandten Vordrucken ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen. 7 Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die der Tochter gewährte Eingliederungshilfe monatliche Kosten in Höhe von 4.800 € anfielen, die eine Beitragspflicht für den Kläger von monatlich 635 € ab dem 1. September 2012 zur Folge hätte. Diesen Kostenbeitrag setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2013, zugegangen am 22. März 2013, auch fest. 8 Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs am 11. April 2013 wiederholte die Tochter, dass sie keine Weitergabe von Daten seitens der Beklagten an ihre Eltern erlaube. 9 Der Kläger hat am 22. April 2013 Klage erhoben. 10 Er macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe jedenfalls ansatzweise die Umstände der Betreuung der Tochter darzulegen. Insbesondere bestünden keine Informationen hinsichtlich der Art der Versorgung der Tochter bzw. der Form der Betreuung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine stationäre Unterbringung der Tochter erfolgt sei, obwohl diese über eine eigene Wohnung verfügt habe und nach seiner Kenntnis eine Betreuung tatsächlich nur maximal eine Stunde täglich geleistet worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, warum die Tochter nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen und woraus sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger ergebe. Auch wenn eine Beitragszahlung durch den Kläger nicht ausgeschlossen sei, setze diese voraus, dass die Beklagte diese Umstände darlege. Die Hilfe sei auch nicht sachgerecht und nicht in der zutreffenden Form ausgeführt worden. Zudem müsse die Beklagte darlegen, dass eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestanden habe. 11 Zum 19. Februar 2014 stellte die Beklagte die Jugendhilfemaßnahme ein und begründete dies wie folgt: Es sei vermehrt zu Vorfällen gekommen, die eine Weiterführung der Maßnahme nicht rechtfertigen würden. Vor allem habe die Tochter keine Mitwirkungsbereitschaft mehr gezeigt. Der Kläger und seine Ehefrau seien über die Beendigung der Maßnahme informiert worden. Diese hätten der Tochter vor dem Hintergrund der Zunahme der Spannungen im Betreuungsverhältnis angeboten, ihr eine Wohnung zu finanzieren und einen Praktikumsplatz vermittelt. 12 Die Beklagte änderte daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 21. März 2013 dahingehend, dass der Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 635 € bis zum 19. Februar 2014 festgesetzt werde. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung über die Festsetzung eines Kostenbeitrages aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht zudem geltend: Die Schweigeverpflichtung der Tochter des Klägers, die zuletzt im Hilfeplangespräch vom 11. April 2013 geäußert worden sei, umfasse auch die Frage des Aufenthaltsortes. Die gesetzlichen Vorschriften zur Kostenbeitragspflicht sähen nicht vor, dass der Kostenschuldner über umfassende Informationen bezüglich der Jugendhilfe verfügen müsse; es bestünde insbesondere kein Auskunftsrecht. Eine Auskunft durch die Beklagte könne nur nach einer Entbindung der Schweigepflicht durch die Tochter des Klägers erfolgen. 18 Die Tochter habe zudem mit dem Kläger und dessen Ehefrau eine Vereinbarung zum Informationsaustausch getroffen. Die in Bezug genommene „verbindliche Vereinbarung für die Weiterführung der Jugendhilfemaßnahme für I. L. -P. “ vom 17. Dezember 2013 zwischen der Tochter, dem Kläger und dessen Ehefrau, Frau M. und Herrn T. von der Hilfeeinrichtung b. gGmbH und Frau K. vom Jugendamt der Beklagten enthalte u. a. Bestimmungen zur Therapie der Tochter und zu Besuchskontakten im Elternhaus. Weiterhin sei hinsichtlich des Informationsaustausches bestimmt worden: „I. erklärt sich damit einverstanden, dass sich die involvierten Personen (oben aufgeführt) untereinander austauschen, um so einen transparenten Informationsfluss zu gewährleisten. Damit soll dem bisherigen „gesteuerten Informationsfluss“ von I. entgegen gewirkt werden.“ 19 Unter dem 19. Februar 2014 legte die Beklagte unter Bezugnahme auf die von der Tochter am 17. Dezember 2013 abgegebene Einwilligung zum Informationsaustausch Unterlagen zur Hilfegewährung zugunsten der Tochter vor. Dabei handelt es sich um Unterlagen aus der Jugendhilfeakte der Tochter, die fachärztliche Gutachten enthielten, sowie um Unterlagen aus der Hilfeakte u. a. mit den Hilfeplänen. Ergänzend führte sie aus: Die Jugendhilfe zugunsten der Tochter des Klägers habe eine Stabilisierung in einem anderen Lebensumfeld herbeizuführen sollen. Die Tochter habe bereits vor Einleitung der Maßnahme Suizidversuche unternommen und auch Anfang 2013 sei es zu einem weiteren Suizidversuch gekommen. Die Unterbringung außerhalb des Elternhauses habe eine Abgrenzung zu diesem ermöglichen sollen. Die fachärztlichen Gutachten zur Frage der seelischen Gesundheitsabweichung nach § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII seien bereits in der Jugendhilfeakte der Tochter enthalten, da kein Therapeutenwechsel stattgefunden habe. Die Tochter sei zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2012 aufgrund ihrer psychischen und physischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen und den Alltag zu bewältigen. Eine Teilhabebeeinträchtigung habe daher vorgelegen. Die Stellungnahmen zur Art der gewährten Jugendhilfemaßnahme ergäben sich aus den beiliegenden Hilfeplänen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1, Anlage 1 mit Unterlagen aus der Jugendhilfeakte und Anlage 2 mit Unterlagen der Akte zu § 41 SGB VIII, § 35 a SGB VIII) ergänzend Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat aber in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit hiermit eine Kostenbeitragspflicht ab dem 1. September 2012 bis einschließlich – insoweit ist der Tenor zu präzisieren – des 10. September 2012 festgesetzt worden ist. 24 Bis zum 10. September 2012 fehlt es für die Kostenbeitragspflicht des Klägers an der Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung ist – wie die Beklagte auch nicht bestreitet – bis einschließlich des 10. September 2012 nicht erfolgt. Mit dem angegriffenen Bescheid setzte die Beklagte allerdings einen Kostenbeitrag ab dem 1. September 2012 fest. Da nicht ersichtlich ist, dass eine Ausnahme im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eingreift, fehlte es bis zum 10. September 2012 an der erforderlichen Mitteilung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. 25 Im Übrigen ist die Klage unbegründet; der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 ist ab dem 11. September 2012 bis zum 19. Februar 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Kostenbeitrages ab dem 11. September 2012 bis zum 19. Februar 2014 begegnet keinen Bedenken. 26 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrags ist § 91 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Elternteile zu den Kosten einer vollstationären Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII herangezogen werden. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in der festgesetzten und von dem Kläger nicht angegriffenen Höhe liegen vor. 27 Der Kläger gehört als Vater der Hilfebedürftigen zum Kreis der Kostenbeitragspflichtigen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII). Er ist eine unterhaltspflichtige Person im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, die nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen zu beteiligen ist. Mit dieser Vorschrift wird entgegen der Auffassung des Klägers nur eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach angesprochen. Die Unterhaltspflicht nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist hingegen nicht Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. 28 VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 10 K 5747/13 -, juris, mit Verweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2013 - 10 K 5291/12, juris. 29 Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage ist die Heranziehung zu den Kosten nach den §§ 91 ff. SGB VIII mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu prüfen, 30 VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -, juris. 31 Allerdings darf die Erhebung des Kostenbeitrags nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts wie etwa den Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht beachtet. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, BVerwGE 137, 357 ff. = NJW 2011, 97 ff. 33 Ein Verstoß gegen derartige elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden. 34 Es handelt sich bei der geleisteten Hilfe ferner um eine vollstationäre Leistung im Sinne von § 91 Abs. 1 SGB VIII. Vollstationär ist eine Hilfe dann, wenn der junge Mensch nicht mit seinen Eltern oder einem sonstigen Elternteil zusammenlebt, sondern über Tag und Nacht in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform oder einer Pflegefamilie lebt. 35 Vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 6. 36 Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Tochter nicht bei ihren Eltern, sondern vielmehr in einer sonstigen Wohnform nach § 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII untergebracht war. Nach Aussage der Beklagten war die Wohnung nicht selbst von der Tochter, sondern von der b. gGmbH angemietet worden und es erfolgte eine Betreuung über Tag und Nacht, bei der die Bezugsbetreuerin oder ein Bereitschaftsdienst erreichbar war. Grundsätzlich erfolgte ein Kontakt zwischen der Tochter und ihrer Betreuerin auf Abruf bzw. nach Verabredung und fand durchschnittlich mehrere Stunden am Tag und teilweise auch mehrmals täglich statt. 37 Die Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist ab dem 11. September 2012 ebenfalls erfüllt. Die Aufklärung ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 6. September 2011, dem Kläger zugegangen am 11. September 2012, erfolgt. Mit diesem Schreiben wurde dem Kläger und seiner Ehefrau mitgeteilt, dass der Tochter ab dem 7. August 2012 Hilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von stationärer Betreuung gewährt werde und Aufwendungen von ca. 4.000 € monatlich anfielen. Darüber hinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsbedarf der Tochter des Klägers für die Dauer der Jugendhilfemaßnahme in voller Höhe sichergestellt werde und deshalb kein Unterhaltsanspruch gegen sie geltend gemacht werden könne. 38 Bei der genannten Mitteilung ist nicht beachtlich, dass die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII und nicht ausdrücklich auf § 41 SGB VIII bzw. auf den entsprechenden § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII als Rechtsgrundlage hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht für junge Volljährige abgestellt hat. Bei der gewährten Hilfeleistung handelt es sich unstreitig um Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, so dass davon auszugehen ist, dass die Nennung von § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII als Schreibfehler anzusehen ist, da die Beklagte auch im Übrigen auf Eingliederungshilfe abstellt und auch § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII aufgrund der Volljährigkeit der Tochter offensichtlich ausscheidet. Für den Kläger dürfte dieser Umstand auch erkennbar gewesen sein. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen derartigen Schreibfehler eingeräumt. 39 Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger im Verwaltungsverfahren nicht umfassend über die der Tochter gewährte Hilfemaßnahme informiert hat. 40 Die Inanspruchnahme als Schuldner eines Kostenbeitrages setzt schon mangels gesetzlicher Grundlage nicht voraus, dass er bei Aufnahme der Hilfe so umfassend über die Maßnahme informiert werde, dass dieser die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen könne, 41 OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, www.nrwe.de, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de. Dem folgend VG Minden, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 6 K 1278/11 -, www.nrwe.de; VG Saarland, Urteil vom 27. September 2013 - 3 K 1350/11 -, juris. Vgl. auch Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 92 Rn. 13 a. 42 Dem Kostenbeitragsschuldner steht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Information zu der dem Kostenbeitrag zugrunde liegenden Hilfemaßnahme zu. Dieser Anspruch folgt daraus, dass die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitrages eine rechtmäßige jugendhilferechtliche Maßnahme im Kostenbeitragsverfahren voraussetzt, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314, juris; Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 13. 44 Die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme ist dabei insbesondere dann notwendig, wenn der Kostenpflichtige und der Leistungsberechtigte nicht identisch sind. 45 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, NVwZ-RR 2011, 770, juris Rn. 35 ff.; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 14. 46 Dies ist etwa der Fall, wenn Jugendhilfe im Sinne von § 41 SGB VIII gewährt wird, bei der allein der junge Volljährige anspruchsberechtigt ist, nicht aber die Eltern als Kostenbeitragsschuldner. Dies hat zur Folge, dass die konkreten Umstände der Jugendhilfemaßnahme dem jungen Volljährigen gegenüber bekannt zu machen sind. Die zu dem Kostenbeitrag herangezogenen Eltern hingegen können nicht aus eigenem Recht gegen die Gewährung der Hilfemaßnahme Klage erheben und sind auch nicht am Jugendhilfeverfahren nach § 12 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beteiligen. Eine vergleichbare Konstellation ergibt sich bei Elternteilen, die nicht personensorgeberechtigt sind und ebenfalls als Kostenpflichtige herangezogen werden. 47 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, www.nrwe.de, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de; VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 40 f. 48 Als Folge dieses Auseinanderfallens zwischen dem kostenpflichtigen Elternteil und dem leistungsberechtigten jungen Volljährigen steht dem Kostenpflichtigen aus dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dem Grundsatz nach zu, über die Hilfegewährung informiert zu werden, um deren Rechtmäßigkeit als Voraussetzung des Kostenbeitragspflicht überprüfen und eine mögliche Rechtswidrigkeit geltend machen zu können. 49 So auch VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 40 f. 50 Dieser Grundsatz kann im konkreten Einzelfall jedoch aufgrund des bestehenden Sozialdatenschutzes zugunsten des Hilfeempfängers eingeschränkt sein. 51 Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, nur von diesem mit der Einwilligung dessen weitergegeben werden, der die Daten anvertraut hat. Sozialdaten sind dabei nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu derartigen Sozialdaten mit Personenbezug zählen etwa der Name, Anschrift, Krankheiten, stationäre Maßnahmen, Schwangerschaften oder Diagnosen einschließlich behandelnder Ärzte. 52 Siehe Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 67 Rn. 5 ff. Differenzierend zu den im Rahmen der Hilfeplanung erhobenen Daten vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten vom 14. März 2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138. 53 Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem Datenschutz nach § 65 Abs. 1 SGB VIII im Kinder- und Jugendhilferecht eine hohe Bedeutung zukommt. Hintergrund ist 54 „das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis eines leiblichen […] nicht sorgeberechtigten Vaters […]. Grundlage der staatlich intendierten effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen ist die besondere vertrauensvolle Personalbeziehung zwischen den Fachkräften des Jugendamtes einerseits sowie Leistungsberechtigten und sonstigen Dritten andererseits, die den Fachkräften Sozialdaten anvertraut haben. Mit dem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der Gesetzgeber aus fachlich-methodischen Gründen an, dass nur dann, wenn in dem hochsensiblen und konfliktträchtigen Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, dass dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten – bis auf klar definierte Ausnahmetatbestände – von diesem Jugendmitarbeiter nicht weitergegeben werden (dürfen), sich in dem jeweiligen vielschichtigen Hilfeleistungs-verhältnis das notwendige persönliche Vertrauens-verhältnis zu einem Jugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, dass die erforderliche Offenheit und Mitwirkungs-bereitschaft erzeugt, die für einen Erfolg der Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen (und nicht zuletzt auch der staatlichen Gemeinschaft) letztlich unverzichtbar sind“, 55 OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08, JAmt 2008, 389, juris Rn. 11; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 42 ff.; VG München, Urteil vom 13. Oktober 2010 - M 18 K 08.1595-, juris. 56 Vor diesem Hintergrund ist der Kläger im Rahmen seiner Kostenbeitragspflicht ausreichend über die zugrundeliegende Hilfemaßnahme zugunsten seiner Tochter informiert worden, da der Sozialdatenschutz der Tochter nach einer vorgenommenen Interessenabwägung dem Informationsinteresse des Klägers aufgrund seiner Heranziehung zu einem Kostenbeitrag überwiegt. 57 Bei der vorliegend maßgeblichen Jugendhilfe nach §§ 41, 35 a SGB VIII war allein die Tochter des Klägers als junge Volljährige Anspruchsberechtigte für die Hilfe nach § 41 SGB VIII, nicht aber der Kläger als Elternteil. Dieser konnte nicht aus eigenem Recht gegen die Gewährung der Hilfemaßnahme Klage erheben und war auch nicht am Jugendhilfeverfahren beteiligt, so dass ihm dem Grundsatz nach ein Informationsanspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme zustand. Allerdings hat die volljährige Tochter des Klägers mehrfach, zuletzt im Rahmen eines Hilfeplangesprächs am 11. April 2013, die Erlaubnis zur Weitergabe von Daten seitens der Beklagten an ihre Eltern verweigert. Dies entspricht auch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Die Mitarbeiter der Beklagten durften daher derartige Sozialdaten wie ärztliche Diagnosen, weitere Umstände der Therapie der Tochter oder den Ort der Hilfeeinrichtung nicht an den Kläger weitergeben, da es an einer Einwilligung durch die Tochter ausdrücklich fehlte. Über diese Schweigepflicht ist der Kläger von der Beklagten auch informiert worden, so dass er hiervon Kenntnis hatte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2012 mit, dass die Tochter ausdrücklich eine Weitergabe von Informationen an ihre Eltern untersagt habe und wies gleichzeitig auf die alleinige Möglichkeit einer Entbindung von der Schweigepflicht hin. 58 Eine sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 203 StGB ergebende höherrangige gesetzliche Mitteilungsbefugnis zugunsten des Klägers besteht ebenfalls nicht, da der Kläger aufgrund der Volljährigkeit der Tochter nicht mehr Personenberechtigter war. 59 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11-, juris Rn. 45 m. w. N. 60 Die insofern gewährten Informationen waren in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall und vor dem Hintergrund der im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragenen Informationen ausreichend. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger nur mitteilte, dass der Tochter ab dem 7. August 2012 laufend Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von stationärer Betreuung gewährt wurde und ein Hinweis auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Gewährung erfolgte. Damit hatte der Kläger zumindest im Überblick von der Art, dem Inhalt und dem Beginn der der Tochter gewährten Hilfeleistung Kenntnis, ohne dass dabei dem Sozialdatenschutz unterfallende Daten offenbart worden wären. 61 Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass dem Kläger durchaus Informationen über seine Tochter aufgrund des bestehenden – wenn auch partiellen –Informationsaustausches während der Hilfemaßnahme bekannt waren. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren u. a. selbst mitgeteilt, dass ihm bekannt sei, dass die Tochter über eine eigene Wohnung verfüge und betreut werde. Ihm war auch bekannt, dass die Tochter Anfang 2013 in die Uniklinik eingeliefert werden musste (Schreiben vom 26. März 2013). Zudem standen der Kläger und seiner Ehefrau während der Hilfeerbringung mit Unterbrechungen immer wieder in telefonischem und auch persönlichem Kontakt zu ihrer Tochter. Es fanden sogar regelmäßige Beratungstermine des Klägers mit Herrn T. als Mitarbeiter der Hilfeeinrichtung statt, ohne die Schweigepflicht zu verletzen (s. das Hilfeplangespräch vom 30. Oktober 2013). Über die Vorgeschichte der Tochter war der Kläger überdies aufgrund der bereits vor ihrer Volljährigkeit gewährten Jugendhilfe informiert. 62 Auch in der mündlichen Verhandlung trug der Kläger weitere ihm bekannte Informationen über den Ort der Hilfeeinrichtung und die seiner Ansicht nach mangelnde Unterstützung und Betreuung seitens der Mitarbeiter der Einrichtung vor. In diesem Zusammenhang legte er sogar verschiedene Aufnahmen der Wohnung der Tochter vor. Zudem hat die Tochter durch die am 17. Dezember 2013 geschlossene Vereinbarung ihre Einwilligung in einen Informationsaustausch gegenüber ihren Eltern eingewilligt. In diesem Zuge hat der Kläger weitere Informationen zur aktuellen Hilfegewährung erhalten und es ist im Folgenden zu einem vermehrten Kontakt zwischen der Tochter und den Eltern gekommen. Dem Kläger vermittelt sich aus diesen und aus dem im Kostenbeitragsbescheid vermittelten Informationen ein ausreichender Überblick über den Grund, Art, Inhalt und Dauer der Hilfemaßnahme zugunsten der Tochter. 63 Aufgrund der dargestellten Informationslage ist hier daher nicht zu entscheiden, ob in den Fällen, in denen eine Übermittlung von Informationen über die dem Kostenbeitrag zugrundliegende Hilfeleistung an das Verwaltungsgericht wegen des Sozialdatenschutzes im Sinne von § 65 SGB VIII vollständig unterbleibt und damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich ist, eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausgeschlossen ist. 64 Vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten vom 14. März 2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138. 65 Die Gewährung der Leistung an die Tochter des Klägers entsprach im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften und war mithin rechtmäßig. Der Tochter stand auf ihren Antrag vom 19. April 2012 ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung nach §§ 41, 35 a SGB VIII zu. Die zunächst bis zum 31. Juli 2013 festgesetzte Hilfeleistung ist vom Beklagten nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung verlängert und zum 19. Februar 2014 beendet worden, so dass die Kostenbeitragspflicht des Klägers mit Beendigung der Hilfeleistung zum 19. Februar 2014 endete. 66 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Tochter des Klägers hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfe für die Tochter in ihrer individuellen Situation nicht notwendig war. Die Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Hilfegewährung zur Verselbstständigung sowie zur Persönlichkeitsfestigung der Tochter des Klägers erfolgt ist und sie dazu befähigen sollte, ihren Lebensalltag außerhalb des Elternhauses zu bewältigen. Die individuelle Situation der Tochter wurde ausführlich in den Hilfeplangesprächen im Sinne von § 36 SGB VIII vom 21. September 2012, 11. April 2013, 30. Oktober 2013 und weiteren Berichten der Beklagten über den Zustand der Tochter behandelt. 67 Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger und seine Ehefrau in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Jugendhilfe nicht beteiligt wurden, da nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein der junge Volljährige anspruchsberechtigt ist. 68 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de; VG Saarland, Urteil vom 27. September 2013 - 3 K 1350/11 -, juris. 69 Weiterhin ist die Art der festgesetzten Jugendhilfemaßnahme rechtlich nicht in Frage zu stellen. Diese richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 35 a Abs. 2 SBG VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 70 Diese Voraussetzungen lagen bei der Tochter des Klägers vor. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich ersichtlich das Vorliegen einer Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Dies bestätigen mehrere eingeholte Sachverständigengutachten, die sich bereits aus der Jugendhilfeakte der Tochter ergeben und zumindest teilweise auch dem Kläger bekannt waren (vgl. etwa das Gutachten des Universitätsklinikums Münster vom 29. Juni 2007 oder das Gutachten der LWL-Klinik Marl-Sinsen vom 6. Februar 2008). Auch lag eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge einer seelischen Störung bei der Tochter vor. Die insofern vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffende Feststellung, die im Ergebnis auch für die entsprechende Würdigung durch das Verwaltungsgericht gilt, 71 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013, - 12 A 1677/12 -, www.nrwe.de, 72 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte führt insofern z. B. in dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 21. September 2012 an, dass die Tochter des Klägers aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sei, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen, ihren Alltag zu organisieren und insbesondere sich unabhängig von ihren Eltern zu entwickeln. 73 Dass die Beklagte sich dazu entschlossen hat, die Hilfe in einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu gewähren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über „Art und Umfang der Hilfe“ (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), „über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart“ (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. bei der „Ausgestaltung der Hilfe“ (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls „bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle“ (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zusteht. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Diese Entscheidung kann im Grundsatz nicht durch eine gerichtliche Bewertung – auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen oder gar Zeugen – ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. 74 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2007 - 10 TG 1954/07 -, JAmt 2008, 327; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243; Bayer. VGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 CE 11.1180 -, juris. 75 Nach diesen Maßstäben ist die Form der Hilfegewährung zutreffend ermittelt worden, zumal bereits von den Sachverständigen die Notwendigkeit einer außerhalb des Elternhauses erforderlichen Unterbringung der Tochter festgestellt wurde. Der Vortrag des Klägers zu der konkreten Ausführung der Hilfemaßnahme steht der Geeignetheit und Notwendigkeit nicht entgegen. Zwar mag es zutreffen, dass die Einrichtung der Wohnung der Tochter nicht vollständig war, teilweise Personen bei ihr übernachtet haben und ein Alkohol- und Drogenmissbrauch stattgefunden hat. Der Kläger verkennt dabei, dass gerade die Hilfe nach § 41 SGB VIII an einen jungen Volljährigen gerichtet ist und dazu dient, diesen in der Persönlichkeitsentwicklung zu stärken und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu bewegen. Sie setzt allerdings das Einverständnis des Hilfeempfängers voraus und erfordert eine Mitwirkung von diesem. Die konkrete Hilfe bestand demnach u. a. darin, der Tochter klare Strukturierungshilfen im Alltag aufzuzeigen und mit ihr beispielsweise einen „Trainingsplan“ für die Woche zu erstellen und Termine und Aufgaben wie Esszeiten, Freizeitgestaltung und Einkaufszeiten zu besprechen, wie es etwa in der Tischvorlage zum Hilfeplangespräch am 21. September 2012 festgelegt wurde. Eine über diese Unterstützung hinausgehende Betreuung der Tochter entspricht hingegen nicht der Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII. Zudem ist der sich im Nachhinein herausstellende Erfolg der Hilfemaßnahme nicht Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit. 76 Auch wenn sich die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Tochter vor allem durch den Alkohol- und Drogenmissbrauch über einen gewissen Zeitraum abgezeichnet haben sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen, ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt etwa ein früherer Abbruch der Hilfemaßnahme angezeigt war. Der Abbruch der Hilfe zum 19. Februar 2014 ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu beanstanden. 77 Die im Klageverfahren nicht beanstandete Höhe des von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages entspricht auch den Vorgaben der §§ 93 und 94 SGB VIII. Gegenteilige Anhaltspunkte sind jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 188 Satz 2 VwGO. Zwar ist der Bescheid der Beklagten bis zum 10. September 2012 rechtswidrig, jedoch fällt das Unterliegen der Beklagten nicht näher ins Gewicht, da die Beklagte im Wesentlichen obsiegt hat. 79 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 80 Rechtsmittelbelehrung 81 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. 82 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.