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Urteil

10 K 5746/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:1216.10K5746.13.00
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Leitsätze

Für Leistungen der Jugendhilfe kann ein Elternteil zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden unabhängig davon, ob er dem Kind unterhaltspflichtig ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Leistungen der Jugendhilfe kann ein Elternteil zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden unabhängig davon, ob er dem Kind unterhaltspflichtig ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist die Mutter der am 00.00.0000 geborenen O. Q. . Diese beantragte bei der Beklagten unter dem 7. Juli 2011 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 41 SGB VIII. Die Jugendhilfe wurde ab dem 1. August 2011 gewährt, zunächst ambulant, ab dem 5. März 2012 vollstationär. Mit Schreiben vom 20. März 2012 machte die Beklagte der Klägerin Mitteilung von der Hilfegewährung und klärte sie darüber auf, dass für die Dauer der stationären Maßnahme die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht erlösche. Sie wurde gebeten, Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, damit ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geprüft werden könne. Zugleich wurde durch Leistungsbescheid vom selben Tage der Kostenbeitrag ab dem 5. März 2012 in Höhe des Kindergeldes auf 184,- Euro „vorab einer endgültigen Überprüfung Ihrer Beitragsfähigkeit“ festgesetzt. Das Schreiben sowie der Bescheid wurden am 23. März 2012 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Nachdem die Klägerin die Angaben gemacht hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2012 den Kostenbeitrag auf monatlich 340,- Euro, ohne Kindergeld also 156,- Euro, ab 5. März 2012 fest. Gegen beide Bescheide ging die Klägerin zunächst nicht vor. Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 machte die Klägerin geltend, O. habe den Unterhaltsanspruch ihr gegenüber verwirkt: Seit Sommer 2012 besuche sie nicht mehr die Schule, zudem verweigere sie faktisch alle Hilfen. Daher stelle sie, die Klägerin, ab sofort „alle vergleichbaren Leistungen“ wie den Kostenbeitrag ein. Es entspann sich ein Schriftverkehr, in dem sich die Klägerin auf den Standpunkt stellte, die Kostenbeitragspflicht begründe sich aus dem Unterhaltsrecht. Nach Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gebe es keine aus diesem abgeleitete Verpflichtung mehr. Nach Anhörung der Klägerin beschied die Beklagte diese unter dem 7. Juni 2013 dahin, dass ihre Schreiben als Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2012 aufgefasst worden seien; diesen Antrag weise die Beklagte zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Verwirken eines Kostenbeitragsanspruchs sei im Kostenbeitragsrecht nicht vorgesehen. Die Unterbringung O. sei als Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung der jungen Volljährigen und der Fachkräfte des Jugendamtes erfolgt. § 41 SGB VIII verlange keine Bereitschaft des jungen Menschen, am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken. Es sei charakteristisch für diese Hilfe, dass sie gerade jungen Menschen zu Gute kommen solle, die phasenweise schwierig und desinteressiert an der Maßnahme seien. Der Bescheid wurde am 12. Juni 2013 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 10. Juli 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, nach Maßgabe der §§ 90 ff. SGB VIII seien nur unterhaltspflichtige Personen an den Kosten zu beteiligen. Bestehe keine Unterhaltspflicht, könne auch kein Kostenbeitrag erhoben werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2012 in der Fassung ihres Bescheides vom 7. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Auf die allgemeine Unterhaltspflicht nach dem BGB komme es nicht an. Nach den §§ 90 ff. SGB VIII würden nicht „unterhaltspflichtige Personen“ an den Kosten beteiligt. Vielmehr würden nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII „Elternteile“ herangezogen. Bei O. als junger Volljähriger handele es sich im Übrigen um eine Person, bei der eine seelische Behinderung festgestellt worden sei und die aufgrund dessen nicht mit den Maßstäben für ein nicht behindertes Kind zu messen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Das klägerische Begehren ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass nicht die Rücknahme des Kostenbeitragsbescheides vom 29. November 2012 insgesamt, also mit Wirkung ab dem 5. März 2012, verlangt wird (§ 44 SGB X); denn die Klägerin erkennt ihre Kostenbeitragspflicht an sich an und erhebt auch gegen die Höhe des Kostenbeitrags keine Einwände. Sie meint aber, dass ihre Tochter den Unterhaltsanspruch ab einem gewissen Zeitpunkt, sei es Sommer 2012 oder dem 11. Februar 2013, „verwirkt“ habe, so dass sie ab diesem Zeitpunkt auch den festgesetzten Kostenbeitrag nicht mehr leisten müsse. Damit wird sinngemäß die Aufhebung des Bescheides als eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse ab dem Zeitpunkt der Änderung begehrt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). In diesem Sinne hat die Beklagte das Anliegen der Klägerin auch aufgefasst, wie aus dem Bescheid vom 7. Juni 2013 hervorgeht. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem soeben klargestellten Begehren zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 29. November 2012 ab einem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Bescheid vom 7. Juni 2013, mit dem die Beklagte die Aufhebung abgelehnt hat, ist somit rechtmäßig. Die Heranziehung der Klägerin für die Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahme für ihre Tochter O. hat ihre Grundlage in §§ 91 ff. SGB VIII. Die Vorschriften sind hinreichend bestimmt. Ihr Inhalt ist durch Auslegung ermittelbar. Soweit bei einzelnen Berechnungsfragen Unklarheiten bestehen, können grundsätzlich die im Sozialhilferecht für die Einkommensbestimmung geltenden Regelungen entsprechend herangezogen werden. Daher kann auch bei Selbstständigen das für die Kostenbeitragserhebung maßgebliche Einkommen berechnet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832. Als Elternteil kann die Klägerin nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB VIII zu den Kosten der Maßnahme durch Erhebung eines Kostenbeitrages herangezogen werden. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob sie O. gegenüber unterhaltspflichtig ist. Die Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII, nach der unterhaltspflichtige Personen an den Kosten für Maßnahmen beteiligt werden und dies näher bezeichnete Auswirkungen auf die Berechnung des Unterhalts haben kann, besagt nicht, dass die Unterhaltspflicht Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ist. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, der ausweislich der Überschrift (allein) das „Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen“ betrifft, und daraus, dass § 92 Abs. 1 SGB VIII auch die Heranziehung nicht unterhaltspflichtiger Personen zu einem Kostenbeitrag vorsieht. Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 19. August 2013 - 10 K 5291/12 -, n.v. Der sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergebende Befund wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Seine heutige Ausformung hat das Kostenbeitragsrecht durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) erhalten. Ziel der Neuregelung war unter anderem die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich. Infolgedessen besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Vgl. dazu ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -, EuG 2013, 34 = FamRZ 2012, 1679 (L). Davon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Kostenbeitrag durchaus höher sein kann als der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 12 E 1185/10 -, n.v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 PA 67/10 -, FamRZ 2011, 70. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Unterhaltspflicht der Klägerin erloschen wäre, etwa weil sich ihre Tochter selbst unterhalten könnte (§§ 1601, 1602 Abs. 1 BGB) oder diese den Unterhaltsanspruch verwirkt hätte. Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass an einen seelisch behinderten jungen Volljährigen nicht die gleichen Erwartungen herangetragen werden können als an einen Gleichaltrigen, der diese Behinderung nicht aufweist. Die Verweigerung des Schulbesuchs oder der Mitwirkung bei einer Jugendhilfemaßnahme führt daher nicht ohne Weiteres zum Erlöschen der Unterhaltspflicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.