Urteil
4 L 30/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2014:0130.4L30.13.0A
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Leitsätze
1. Die Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 - KostenbeitragsV a.F. - ist zumindest seit 1. Januar 2011 hinsichtlich erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger mit dem notwendigen Selbstbehalt teilnichtig, soweit sie in der Beitragsstufe 1 in den 2. und 3. Einkommensgruppen Kostenbeiträge festsetzt.(Rn.15)
2. Bei der Vergleichsberechnung, ob dem von der Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag Betroffenen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wurde, ist der geforderte Kostenbeitrag von dem unterhaltsrechtlich ermittelten Einkommen des Betroffenen abzuziehen und zu prüfen, ob er dann noch über den unterhaltsrechtlich relevanten Selbstbehalt verfügt.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 - KostenbeitragsV a.F. - ist zumindest seit 1. Januar 2011 hinsichtlich erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger mit dem notwendigen Selbstbehalt teilnichtig, soweit sie in der Beitragsstufe 1 in den 2. und 3. Einkommensgruppen Kostenbeiträge festsetzt.(Rn.15) 2. Bei der Vergleichsberechnung, ob dem von der Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag Betroffenen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wurde, ist der geforderte Kostenbeitrag von dem unterhaltsrechtlich ermittelten Einkommen des Betroffenen abzuziehen und zu prüfen, ob er dann noch über den unterhaltsrechtlich relevanten Selbstbehalt verfügt.(Rn.16) Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Festsetzung eines Kostenbeitrages gegenüber dem Kläger fehlt es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege sind die Elternteile nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VIII aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 bis 94 SGB VIII heranzuziehen. Es ergeht gem. § 92 Abs. 2 SGB VIII jeweils ein Leistungsbescheid, und die Heranziehung aus dem Einkommen, das nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelt wird, erfolgt nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang. Für die Festsetzung des Kostenbeitrages werden gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt. Die die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften genügen zwar dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (so BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16/12 -, zit. nach JURIS). Allerdings ist die hier nach § 94 Abs. 5 SGB VIII anzuwendende Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 - KostenbeitragsV a.F. - zumindest seit 1. Januar 2011 hinsichtlich erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger mit dem notwendigen Selbstbehalt teilnichtig, soweit sie in der Beitragsstufe 1 in den 2. und 3. Einkommensgruppen Kostenbeiträge festsetzt. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (- 5 C 10/09 - BVerwGE 137, 357 ff.) ist die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Beitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Bei der Vergleichsberechnung, ob dem Betroffenen der Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wurde, ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung, wonach von dem auf der Grundlage des § 93 Absätze 1 bis 3 SGB VIII ermittelten jugendhilferechtlichen Einkommen auszugehen sei (so auch VG Aachen, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -; i.E. wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -; OVG Saarland, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 3 D 91/10 - jeweils zit. nach JURIS) nicht zu folgen. Vielmehr ist der geforderte Kostenbeitrag von dem unterhaltsrechtlich ermittelten Einkommen des Betroffenen abzuziehen und zu prüfen, ob er dann noch über den unterhaltsrechtlich relevanten Selbstbehalt verfügt (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 29. April 2013 - 12 C 13.686 -; VG Ansbach, Urt. v. 17. Oktober 2013 - AN 6 K 13.01029 -; VG Stuttgart, Urt. v. 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -; vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 368/11 -; wohl auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, jeweils zit. nach JURIS). Das jugendhilferechtliche Einkommen dient allein der Ermittlung des Kostenbeitrages und spielt bei der nachfolgenden Prüfung, ob dem mit dem Kostenbeitrag Belasteten unterhaltsrechtlich der maßgebliche Selbstbehalt verbleibt, keine Rolle. Daher ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 ausdrücklich „jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist“, auf die „unterhaltsrechtlichen Maßstäbe“ abzustellen. Im Rahmen der konkreten Prüfung hat das Gericht weiterhin von dem „hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen“ den Selbstbehalt abgezogen und geprüft, ob der verbleibende, „unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung“ stehende Betrag den festgesetzten Kostenbeitrag zumindest erreicht. Eine Benachteiligung von weniger Verdienenden gegenüber Besserverdienenden ist damit entgegen der Auffassung des Klägers nicht verbunden. Der pauschale 5%ige Abzug für berufsbedingte Aufwendungen erfolgt nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte zur Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens, während der Pauschalabzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zur Ermittlung des jugendhilferechtlichen Einkommens dient. Die Abzüge werden unabhängig von der Höhe des jeweiligen Nettoeinkommens vorgenommen, so dass insoweit keine Ungleichbehandlung vorliegt. Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. August 2010 noch ausdrücklich offen gelassene Frage, „ob - etwa im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist“, ist für die 2. und 3. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1 ab 1. Januar 2011 dahingehend zu beantworten, dass eine weitgehende - und damit auch systematische - Verfehlung der Grenze des notwendigen Selbstbehalts für Erwerbstätige gegeben war. Eine solche systematische Verfehlung liegt dann vor, wenn bei einer unterhaltsrechtlichen Einkommenslage, die nicht durch besondere Zu- oder Abschläge gekennzeichnet ist, der Selbstbehalt nicht mehr lediglich in Einzelfällen durch die Heranziehung zu dem tabellenmäßig festgesetzten Kostenbeitrag unterschritten wird. Auszugehen ist dabei für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 von einem notwendigen Selbstbehalt von mindestens 950,- € im Monat, wie er in den von den Oberlandesgerichten verwendeten unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehen war. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (so BVerwG, Urt. v. 19. August 2010, a.a.O.). In der folgenden Tabelle wird für die Beitragsstufe 1 der KostenbeitragsV a.F. das monatliche Nettoeinkommen angegeben, das jugendhilferechtliche Einkommen nach dem 25%igen Abzug gem. § 93 Abs. 3 SGB VIII, die Einkommensstufe und der anzunehmende Kostenbeitrag nach der KostenbeitragsV a.F., das unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Einkommen (nach Abzug eines - in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien für Erwerbstätige grundsätzlich angenommenen - 5%igen Pauschalbetrages für berufsbedingte Aufwendungen vom Nettoeinkommen) sowie der letztlich unter Berücksichtigung des Kostenbeitrags unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Betrag: Nettoein-kommen Jugendhilferechtliches Einkommen Stufe + Kostenbeitrag Unterhaltsrechtliches Einkommen Unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehender Betrag 1.540,- 1.155,- 5 305,- 1.463,- 1.158,- … 1.410.- 1.057,50 4 275,- 1.339,50 1.064,50 … 1.270,- 952,50 4 250,- 1.206,50 956,50 1.260,- 945,- 3 185,- 1.197,- 1.012,- … 1.200.- 900,- 3 185,- 1.140,- 955,- 1.190,- 892,50 3 185,- 1.130,50 945,50 … 1.140,- 855,- 3 185,- 1.083,- 898,- 1.130,- 847,50 2 60,- 1.073,50 1.013,50 … 1.070,- 802,50 2 60,- 1.016,50 956,50 1.060,- 795,- 2 60,- 1.007,- 947,- … 1.010,- 757,50 2 60,- 959,50 899,50 1.000,- 750,- 1 0.- Aus der Tabelle folgt, dass von den Nettoeinkommen 1.010,- € bis 1.260,- € selbst bei Annahme eines lediglich 5%igen unterhaltsrechtlichen Pauschalabzuges für berufsbedingte Aufwendungen - in vielen Fällen dürften noch höhere bzw. zusätzliche Abzüge vorzunehmen sein - ein erheblicher Teil der 2. und 3. Einkommensgruppen, nämlich von 1.010,- bis mind. 1.060,- € sowie von mind. 1.140,- bis mind. 1.190,- €, nach einer Heranziehung auf der Grundlage der KostenbeitragsV a.F. nicht den notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung hatten. Es handelt sich dabei um einen systemimmanten Fehler, da trotz der seit dem Jahr 2005 mehrfach erfolgten Erhöhungen der Selbstbehaltsgrenzen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine Anpassung der KostenbeitragsV a.F. erfolgt ist. Erst mit Wirkung vom 4. Dezember 2013 ist die Kostenbeitragsverordnung dahingehend geändert worden, dass erst ab einem jugendhilferechtlich ermittelten Einkommen von 1.101,- € ein Kostenbeitrag erhoben wird und die Kostenbeitragssätze jeweils gesenkt worden sind. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/13023, S. 10) heißt es ausdrücklich: „Insbesondere wird durch das geltende Kostenbeitragsrecht die Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts nicht mehr gewährleistet.“ Dass es sich bei den mit der KostenbeitragsV a.F. festgesetzten Kostenbeiträgen gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII um nach Gruppen gestaffelte Pauschalbeträge handelt und mit einer Pauschalierung notwendigerweise nicht allen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wenn in einer schon auf Grund des erfassten Einkommensspektrums großen Zahl von Fällen von vornherein das Angemessenheitsgebot durch die Festsetzung des Kostenbeitrags verletzt wird, hat dies zwingend die (Teil)Nichtigkeit der als Rechtsgrundlage der Festsetzung dienenden Rechtsverordnung zur Folge. Eine Heilung durch eine andere Auslegung der KostenbeitragsV a.F. ist angesichts der summenmäßigen Festsetzungen ebenfalls nicht möglich. Insbesondere ist das Gericht gehindert, die als materielles Recht anzusehende Rechtsverordnung dahingehend auszulegen, dass zumindest die Festsetzung des unterhaltsrechtlich angemessenen Teils des Kostenbeitrags wirksam sein soll. Durch die (Teil)Nichtigkeit der KostenbeitragsV fehlt die in § 94 Abs. 5 SGB VIII zwingend vorgeschriebene Bestimmung der Pauschalbeträge für die 2. und 3. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1, und die Festsetzung eines Kostenbeitrages gegenüber dem vom Beklagten in der 3. Einkommensgruppe eingestuften Kläger ist nicht möglich. Dass der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum ein höheres jugendhilferechtliches Einkommen hatte und in einer höheren Einkommensgruppe einzustufen war, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für seine Tochter, der der Beklagte bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII geleistet hat. Der Beklagte ging für den maßgeblichen Heranziehungszeitraum von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII von 1.192,49 € aus. Durch Abzug der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ermittelte der Beklagte ein jugendhilferechtliches Einkommen von 894,37 €/Monat und nahm nach der Kostenbeitragsverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von 185,-€/Monat (3. Einkommengruppe und Beitragsstufe 1) an. Im Hinblick auf einen unterhaltsrechtlichen (notwendigen) Selbstbehalt des Klägers von 950,- € führte der Beklagte nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben eine Überprüfung durch, indem er von dem Nettomonatseinkommen des Klägers von 1.192,49 € pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abzog und so zu einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 1.132,86 € im Monat kam. Da der ermittelte Kostenbeitrag und der notwendige Selbstbehalt dieses unterhaltsrechtliche Einkommen um 2,14 € überstiegen, verringerte der Beklagte den Kostenbeitrag insoweit und zog den Kläger nach einer Anhörung mit Bescheid vom 1. September 2011 ab dem 1. August 2011 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 182,86 € heran. Am 4. Oktober 2011 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle fristgerecht Anfechtungsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2012 hat der Beklagte erklärt, die Heranziehung betreffe den Zeitraum 1. August 2011 bis zur Volljährigkeit der Tochter am 28. Dezember 2011. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2012 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Januar 2012 aufgehoben. Im Grundsatz bestünden gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags ab dem 1. August 2011 zwar keine Bedenken. Die Heranziehung in Höhe von 182,86 € im Monat sei aber nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Angemessen sei die Heranziehung nur, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der notwendige Selbstbehalt belassen werde. Das vom Beklagten auf der Grundlage des § 93 SGB Abs. 1 bis 3 SGB VIII berechnete bereinigte Nettoeinkommen von 894,37 € liege aber schon deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt von 950,- €. Für den notwendigen Selbstbehalt sei nicht das auf der Grundlage des § 93 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII ermittelte Erwerbseinkommen abzüglich eines Pauschalbetrages von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen maßgeblich. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass die aus dem Jahr 2005 stammende Kostenbeitragsverordnung insbesondere für die unteren Einkommensgruppen den jeweils aktuell maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt ausreichend berücksichtige. Mit Beschluss vom 3. April 2013 hat der erkennende Senat die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die jugendhilferechtliche Bereinigung des Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sei maßgeblich für die Feststellung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts, sei nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 19. August 2010 (- 5 C 10.09 -) nicht haltbar. Es müssten vielmehr vom ermittelten Nettogehalt die unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Belastungen abgezogen werden. Werde von dem so ermittelten verfügbaren Einkommen der Kostenbeitrag abgezogen, so müsse ein Betrag oberhalb des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts verbleiben. Der Beklagte beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Kostenbeitragsverordnung berücksichtige den maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht ausreichend und sei daher nichtig. Einer Heranziehung stehe schon entgegen, dass seine Tochter für ihren Unterhalt grundsätzlich selbst habe sorgen müssen; es lägen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Falls eine Unterhaltsverpflichtung bestehe, sei der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.150,- €/Monat zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der einzelnen Ausgaben im streitgegenständlichen Zeitraum werde auf seine Angaben im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Insbesondere seien auch seine Schulden gem. Ziff. 10.4. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu berücksichtigen sowie die Zahlungen des Arbeitgebers für Bereitschaft und sogenannte Einmalzahlungen. Im Übrigen benachteilige die Berechnung des Beklagten weniger Verdienende, bei denen anscheinend nur ein 5%iger Abzug für berufsbedingte Aufwendungen anerkannt werde, gegenüber Besserverdienenden, bei denen das maßgebliche Gesamteinkommen mit einem Pauschalabzug von 25 % ermittelt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.