Urteil
9 K 2738/06
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschwisterkindergeld ist bei der Einkommensermittlung nach § 93 SGB VIII nicht als Einkommen des Kostenträgers zu berücksichtigen, weil es als zweckbestimmte Leistung dem jeweiligen Kind zuzuordnen ist.
• Die Bemessung des Kostenbeitrags folgt § 94 Abs.5 SGB VIII in Verbindung mit der KostenbeitragsV und den landesweiten Empfehlungen in einem mehrstufigen Rechenverfahren; Fehler bei der Einkommensermittlung führen zu unzulässigen Beitragsfestsetzungen.
• Bei der Prüfung einer möglichen Schmälerung der Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter ist eine realistische Mangelfall- und Vergleichsberechnung vorzunehmen; hier führte die Rechnung zu keiner weiteren Kürzung des Beitrags.
• Zins- und Tilgungsbelastungen für ein angemessenes Eigenheim können nur unter Anrechnung des Wohnvorteils berücksichtigt werden; typischerweise greift die gesetzliche 25%-Pauschale vor weitergehenden Einzelabzügen.
Entscheidungsgründe
Nichtanrechnung von Geschwisterkindergeld bei Kostenbeitragsberechnung nach SGB VIII • Geschwisterkindergeld ist bei der Einkommensermittlung nach § 93 SGB VIII nicht als Einkommen des Kostenträgers zu berücksichtigen, weil es als zweckbestimmte Leistung dem jeweiligen Kind zuzuordnen ist. • Die Bemessung des Kostenbeitrags folgt § 94 Abs.5 SGB VIII in Verbindung mit der KostenbeitragsV und den landesweiten Empfehlungen in einem mehrstufigen Rechenverfahren; Fehler bei der Einkommensermittlung führen zu unzulässigen Beitragsfestsetzungen. • Bei der Prüfung einer möglichen Schmälerung der Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter ist eine realistische Mangelfall- und Vergleichsberechnung vorzunehmen; hier führte die Rechnung zu keiner weiteren Kürzung des Beitrags. • Zins- und Tilgungsbelastungen für ein angemessenes Eigenheim können nur unter Anrechnung des Wohnvorteils berücksichtigt werden; typischerweise greift die gesetzliche 25%-Pauschale vor weitergehenden Einzelabzügen. Eltern beantragten Eingliederungshilfe für ihre Tochter E.; das Kreisjugendamt bewilligte vollstationäre Unterbringung mit monatlichen Kosten von ca. 3.500 EUR ab 7.4.2006. Das Jugendamt berechnete für den Vater einen monatlichen Kostenbeitrag zunächst 425 EUR, nach Widerspruch 340 EUR; die Mutter wurde wegen geringen Einkommens von der Beitragspflicht ausgenommen. Der Vater focht die Bescheide an und verlangte die Festsetzung eines Betrags von nicht mehr als 200 EUR; die Mutter nahm ihre Klage zurück. Streitpunkt war vor allem die korrekte Ermittlung des maßgeblichen Einkommens, insbesondere ob Kindergeld für die übrigen Kinder (Geschwisterkindergeld) anzurechnen sei, sowie die Berücksichtigung von Wohnkosten und die Frage, ob der Beitrag die Unterhaltsansprüche der übrigen gleichrangig Berechtigten schmälert. Das Gericht prüfte die sechsstufige Berechnungsmethode nach SGB VIII, KostenbeitragsV und Empfehlungen und führte ergänzende unterhaltsrechtliche Vergleichs- und Mangelfallberechnungen durch. • Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Klägerin nach Klagerücknahme (§ 92 Abs.3 VwGO). • Ermächtigungsgrundlage zur Heranziehung bestand in den §§ 91,92,94 SGB VIII; strittig war allein die Beitragshöhe (§ 94 Abs.5 SGB VIII i.V.m. KostenbeitragsV und Empfehlungen). • Einkommensermittlung (§ 93 SGB VIII): Zum Nettodurchschnittseinkommen durften nur das Kindergeld für das in der Maßnahme befindliche Kind und eine durchschnittliche Steuererstattung hinzugerechnet werden; Geschwisterkindergeld ist als zweckbestimmte Leistung nicht anzurechnen (§ 93 Abs.1 Satz3 SGB VIII). • Die entgegenstehende Empfehlung, Geschwisterkindergeld anzurechnen, ist wegen Gesetzesvorrang unbeachtlich; damit ergab sich ein bereinigtes Einkommen von 2.285 EUR nach Abzug der 25%-Pauschale (§ 93 Abs.3 SGB VIII). • Wohnkosten: Zins- und Tilgungsbelastungen für das Eigenheim können nur unter Anrechnung des Wohnvorteils berücksichtigt werden; hier blieb ein zusätzlicher Abzug unterhalb der Pauschale und damit ohne Wirkung (§ 93 Abs.3 SGB VIII). • Folge: Einsetzung des bereinigten Einkommens in die Tabelle (KostenbeitragsV), Absenkung der Einkommensgruppe wegen Unterhaltspflichten (§ 4 Abs.1 KostenbeitragsV), Reduzierung wegen häufiger Heimaufenthalte (§ 94 Abs.4 SGB VIII i.V.m. Empfehlungen) führte zu einem Monatsbeitrag von 272 EUR für April–Juli 2006. • Unterhaltsprüfung (§ 92 Abs.5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs.2 KostenbeitragsV): Unterhalts- und Mangelfallrechnungen zeigten, dass die Entrichtung des auf dieser Grundlage ermittelten Beitrags die Unterhaltsansprüche der übrigen gleichrangig Berechtigten nicht schmälert; daher war keine weitere Kürzung erforderlich. • Höherrangiges Recht und verfassungsrechtliche Bedenken (Art.3, Art.6 GG) führen nicht zur Entlastung des Klägers; unterschiedliche Behandlung von Alleinverdiener- und Mehrverdienermodellen ist verfassungskonform. • Kosten- und prozessrechtliche Folgen: Teilaufhebung der Bescheide, anteilige Kostentragung, Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen. Das Gericht hat das Verfahren hinsichtlich der Klägerin eingestellt; die Bescheide des Beklagten wurden aufgehoben, soweit beim Kläger ein monatlicher Kostenbeitrag über 272 EUR festgesetzt worden war; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Konkret ergab die gesetz- und vorschriftskonforme Berechnung ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 2.285 EUR, daraus folgende Einkommensgruppe und nach Berücksichtigung von Heimaufenthalten ein reduzierter Beitrag von 272 EUR für die Kostenbeitragsmonate April bis Juli 2006. Eine weitergehende Kürzung wegen Schmälerung der Unterhaltsansprüche war nicht angezeigt, weil unterhaltsrechtliche Vergleichs- und Mangelfallberechnungen belegten, dass die übrigen gleichrangig Berechtigten nicht benachteiligt werden. Die Beteiligten tragen die außergerichtlichen Kosten anteilig entsprechend dem Erfolg und Misserfolg; die Berufung wurde zugelassen.