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Urteil

6 K 1854/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0112.6K1854.08.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2008 wird auf-gehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 26. Februar 2008 bis zum 29. Februar 2008 festgesetzt worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 96 v.H. und der Beklagte zu 4 v.H.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2008 wird auf-gehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 26. Februar 2008 bis zum 29. Februar 2008 festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 96 v.H. und der Beklagte zu 4 v.H. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Mit Bescheid vom 20. Februar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dessen am 2. Mai 1991 geborene Tochter aus erster Ehe, O. O1. , ab dem 1. März 2008 Hilfe gemäß § 34 SGB VIII in Form von stationärer Heimunterbringung erhalte. Weiter wies der Beklagte den Kläger auf seine auf den §§ 91 ff. SGB VIII beruhende Verpflichtung zum Kostenbeitrag hin. Er bat ihn, keine Zahlungen mehr an sein Kind direkt zu leisten, da die Unterhaltspflicht für die Zeit der Hilfegewährung ruhe. Er bat, den Unterhalt vielmehr ab sofort an den Beklagten zu überweisen. Diese Zahlungen würden mit dem errechneten Kostenbeitrag verrechnet. Mit weiterem Bescheid vom 12. März 2008 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass die Hilfe bereits am 26. Februar begonnen habe, nachdem die Tochter des Klägers an diesem Tag in die Wohngruppe aufgenommen worden sei. Unter dem 25. April 2008 gab der Kläger das von ihm ausgefüllte Formblatt "Erklärung der/des Kostenbeitragspflichtigen" ab, fügte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers bei und führte zu seiner wirtschaftlichen Situation aus, dass die aus der Verdienstbescheinigung ersichtliche Sonderzahlung für das Jahr 2007 außergewöhnlich hoch ausgefallen sei. Dazu fügte der Kläger eine Aufstellung der Tantiemezahlungen in den Jahren 2004 bis 2007 bei. Da er von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sei, zahle sein Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil in eine Pensionskasse ein. Der Kläger selbst habe seine Altersversorgung durch Abschluss einer Direktversicherung, einer Kapitallebensversicherung und einer Rentenversicherung abgesichert. Dazu überreichte der Kläger entsprechende Unterlagen. Außerdem entstünden ihm Kosten für seine Krankenversicherung, für eine Zusatzkrankenversicherung, sowie für Privathaftpflicht-, Hausrat- und Tierhalterhaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung und eine weitere Krankenversicherung. Er bewohne mit seiner 5-köpfigen Familie ein Einfamilienhaus, welches finanziert sei. Dafür entstünden monatliche Kosten in Höhe von 1506,25 € Darlehenszinsen zzgl. 105 € für das Bauspardarlehen der Bausparkasse Schwäbisch Hall. In seinem Haushalt lebten seine zweite Ehefrau, sein Stiefsohn und zwei Töchter aus zweiter Ehe. Außerdem habe er aus erster Ehe zwei Kinder, nämlich O. und M. . Seine Ehefrau habe keine eigenen Einkünfte und erhalte für ihren Sohn N. das Kindergeld. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ermittelte der Beklagte einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 875 € und hörte den Kläger mit Schreiben vom 30. April 2008 hierzu an. Hierzu nahm der Kläger am 28. Mai 2008 Stellung und wies darauf hin, dass die Tantiemezahlung für das Jahr 2008 wesentlich geringer ausgefallen sei, nämlich nur in Höhe von ca. brutto 4.000 €. Hinsichtlich der Altersvorsorge müsse es dem Kläger überlassen bleiben, wie er für sein Alter vorsorge. Die diesbezüglichen Verträge seien vor langer Zeit abgeschlossen worden. Damals habe er nicht mit einer Fremdunterbringung von O. rechnen müssen. Außerdem sei er gegenüber seiner nichterwerbstätigen Ehefrau unterhaltspflichtig. Für deren Altersrente zahle er einen monatlichen Beitrag in Höhe von 117,51 €. Mit Bescheid vom 14. Juli 2008 setzte der Beklagte den monatlichen Kostenbeitrag ab dem 26. Februar 2008 auf 785 € fest. Der Kläger hat am 14. August 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die Höhe des festgesetzten Kostenbeitrages wendet, soweit ein Betrag von mehr als 575 € festgesetzt wurde. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er bereits die Höhe des bewilligten Tagessatzes für die Betreuung seiner Tochter bezweifele. Im übrigen sei die Rentenversicherung für seine Ehefrau zu berücksichtigen, da diese nicht erwerbstätig sei und er ihr eine angemessene Altersversorgung schulde. Hinsichtlich seiner Altersvorsorge seien nach der Rechtsprechung des BGH 4 % des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Altersversorgung könne auch in Verbindlichkeiten für eine Immobilie bestehen. Schließlich bezweifele er die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme für seine Tochter. Auf Grund der mangelhaften Betreuung habe es sich nicht um eine vollstationäre Unterbringung gehandelt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2008 insoweit aufzuheben, als damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 26. Februar 2008 bis 29. Februar 2008 erhoben worden ist und den Bescheid im übrigen aufzuheben, soweit darin ein Kostenbeitrag von mehr als 575 € monatlich festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Leistungsbescheid. Ergänzend weist er nochmals darauf hin, dass die nicht berücksichtigten Versicherungsbeiträge des Klägers im Rahmen der Pauschale in Höhe von 25 v.H. des Einkommens gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII in voller Höhe abgedeckt seien. Die Verpflichtungen für das Eigenheim könnten jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Hilfe für die Tochter des Klägers sei mit Wirkung vom 27. März 2009 beendet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (vgl. dazu 1.). Im übrigen ist sie unbegründet (vgl. dazu 2.). 1. Für die Zeit vom 26. bis 29. Februar 2008 steht dem Beklagten der geltend gemachte Kostenbeitrag nicht zu. Gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Damit soll verhindert werden, dass der Kostenbeitragspflichtige Unterhalt zahlt, obwohl nach § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe bei der Berechnung des zivilrechtlichen Unterhaltsbedarfs mindernd zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dem Kläger zwar mit Bescheid vom 20. Februar 2008 mitgeteilt, dass für O. O1. ab dem 1. März 2008 laufende Hilfe zur Erziehung in Form von stationärer Heimunterbringung gewährt wurde. Der Kläger wurde gebeten, keine Zahlungen mehr an das Kind zu leisten. Er wurde darauf hingewiesen, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ruhe und gebeten, den Unterhaltsbetrag an den Beklagten zu zahlen. Damit ist grundsätzlich eine ausreichende schriftliche Aufklärung erfolgt. Jedoch hat die Hilfe bereits früher als angekündigt eingesetzt, nämlich bereits ab dem 26.Februar und nicht wie mitgeteilt am 1. März 2008. Dies hat der Beklagte dem Kläger erst mit Bescheid vom 12. März 2008 mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Zahlung von Unterhalt für den gesamten Monat Februar 2008 jedoch bereits abgewickelt, sodass der Beklagte vom Kläger nicht im nachhinein für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 26. Februar bis 29. Februar 2008 einen Kostenbeitrag verlangen kann. 2. Im übrigen ist der angefochtene Bescheid zwar rechtwidrig: er verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid vom 14. Juli 2008 ist § 91 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in Betracht. Danach können Eltern bzw. Elternteile zu den Kosten einer vollstationären Eingliederungsmaßnahme für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII herangezogen werden. Die Bedenken des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme für seine Tochter greifen nicht durch (vgl. dazu a.). Auch hat der Beklagte das Einkommen des Klägers im wesentlichen zutreffend ermittelt (vgl. dazu b.). Allerdings erhöht sich das vom Beklagten zugrunde gelegte Einkommen nach Ansicht des Gerichts um das dem Kläger gezahlte Kindergeld für seine beiden Kinder aus zweiter Ehe (vgl. dazu c.). Auch die Abzüge vom Einkommen gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII hat der Beklagte zutreffend ermittelt (vgl. dazu d.). Für die davon nicht erfassten monatlichen Kosten des Klägers für weitere Versicherungen, Arbeitsmittel und Schuldverpflichtungen, die die kostenbeitragspflichtige Person gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII geltend machen kann, reicht die gemäß § 93 Abs. 3 S. 3 SGB VIII anzusetzende Pauschale von 25 v.H. des nach den Abs. 1 und 2 errechneten Betrages aus (vgl. dazu e.). Schließlich führt die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung im konkreten Fall und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags nicht zu einem den Kläger rechtswidrig belastenden Ergebnis (vgl. dazu f.). a. Soweit der Kläger Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme für seine Tochter geltend macht, sind diese nicht berechtigt. Vielmehr hat die allein sorgeberechtigte Mutter von O. O1. einen entsprechenden Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Auf Grund dessen wurde ein Hilfeplanverfahren durchgeführt und die sodann gewährte Hilfe in Form der stationären Heimunterbringung durch betreutes Wohnen für erforderlich und geeignet erachtet. Daraufhin erging der entsprechende Bewilligungsbescheid. Darüber ist der Kläger auch mit dem Bescheid vom 20. Februar 2008 unterrichtet worden. Die von dem Kläger behauptete Schlechtleistung durch ungenügende Betreuung seiner Tochter führt nicht zur Rechtswidrigkeit der gesamten Maßnahme. Mit dem zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen Heimträger bestand auch eine entsprechende Vereinbarung hinsichtlich der zu leistenden Tagessätze. b. Gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Gemäß Abs. 2 sind für die Bestimmung des Umfangs bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Die vom Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden. So hat er zutreffend - abweichend von der früher geforderten monatsweisen Berechnung - ein monatliches Durchschnittseinkommen berechnet. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729 ff. eine völlig neue Struktur für die Kostenbeteiligung der Eltern geschaffen, welche gerade auch der Verwaltungsvereinfachung dienen sollte. Deshalb ist es wegen der beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung geboten, grundsätzlich auf der Grundlage eines Jahreseinkommens, in welches auch sämtliche Einmalzahlungen eingerechnet werden, ein Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Vgl. so auch Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maas, § 93 SGB VIII, Rdnr. 16; VG Münster, Urteil vom 14. Juli 2008 6 K 451/07 -; a.A.: VG Köln, Urteil vom 24. Januar 2008 26 K 2084/07 -, juris. Im vorliegenden Fall ergibt sich danach folgende Berechnung: Nettoeinkommen 2007 ohne Tantieme 68.249,94 € zuzüglich zu erwartende Tantieme für 2008 netto ca. 3.000,00 € zuzüglich Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung 3.215,50 € zuzüglich Steuererstattung laut Steuerbescheid für 2006 106,78 € zuzüglich Einkünfte aus Kapitalvermögen 161,00 € Jahresnettoeinkommen 74.733,22 € durchschnittliches Nettoeinkommen 6.227,77 € Anhaltspunkte dafür, dass das Einkommen des Klägers im Bewilligungszeitraum niedriger war, sind weder vom Kläger selber geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. c. Zu diesem so ermittelten Einkommen ist jedoch das Kindergeld für die Kinder M1. und M2. C. in Höhe von insgesamt 358 € hinzuzurechnen, sodass sich der maßgebliche Nettobetrag des Einkommens des Klägers auf 6585,77 € erhöht. Insoweit ist der angegriffene Bescheid zwar fehlerhaft, diese unrichtige Berechnung belastet den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Zu der Berücksichtigung von Kindergeld/Geschwisterkindergeld hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 19. August 2008 - 6 K 795/07 - ausgeführt: "Die Frage, ob das Geschwisterkindergeld zum Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen zu zählen ist, ist nicht abschließend geklärt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat diese Frage bislang offen gelassen, vgl. Beschluss vom 20. September 2007 - 12 E 812/07 -, um sie einer abschließenden Klärung im zugehörigen Hauptsacheverfahren vorzubehalten, die bislang - soweit erkennbar - noch nicht erfolgt ist. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass auch das für die Geschwisterkinder gezahlte Kindergeld dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen hinzuzurechnen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Kindergeld keine reine Sozialleistung ist, sondern teilweise auch als Steuervergütung anzusehen ist, um eine Steuerfreiheit in Höhe des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. § 31 S. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Das Kindergeld fließt dem Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils zu. Sofern der Kostenpflichtige Kindergeld für mehrere Kinder bezieht, ist sein Einkommen um den Betrag des Kindergeldes tatsächlich erhöht und er wird damit in die Lage versetzt, das Kindergeld in seine Finanzplanung einzustellen. Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, ausgeführt hat, dass Kindergeld keine der Leistung zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung ist. Hierzu wird im einzelnen dargelegt, dass für das Kindergeld mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleiches ein weiter Verwendungsrahmen gezogen werde, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne. Die Offenheit und Weite dieser Zweckbestimmung sei ein Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zu Gunsten der Kinder, für die es geleistet werde, verwendet. Hiervon ausgehend steht es dem Kindergeldberechtigten frei, für welche Zwecke er das Kindergeld tatsächlich einsetzt. Das spricht dafür, das Kindergeld zum Einkommen des Kindergeldberechtigten hinzuzurechnen. Dies wird bestätigt durch die folgende Überlegung: Während die sozialhilferechtliche Regelung der Einkommensberechnung - abweichend von der früheren Rechtsprechung - das Kindergeld im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft dem Einkommen des jeweiligen Kindes zurechnet, enthält § 93 Abs. 1 SGB VIII gerade keine entsprechende Aussage. Daraus kann geschlossen werden, dass die Zuordnung des Kindergeldes allein bei dem kindergeldberechtigten Elternteil zu erfolgen hat. So auch Stähr in Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VIII, § 93 Rdnr. 17. Der Gegenmeinung, die das Kindergeld für die Geschwisterkinder des untergebrachten Kindes nicht zum Einkommen hinzuzählt, so Degener in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kommentar zum SGB VIII, § 93 Rdnr. 6; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, § 93 Rdnr. 5; VG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 -, zitiert nach juris, kann nicht gefolgt werden. § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII nimmt nur Leistungen aus, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Eine solche ausdrückliche Zweckbestimmung sieht aber weder das Bundeskindergeldgesetz noch § 31 EStG vor. Wie bereits angeführt, dient das Kindergeld dem allgemeinen Zweck des Lastenausgleichs und überlässt es dem Kindergeldberechtigten, in welcher Art und Weise er das Kindergeld verwendet. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 93 SGB VIII ergibt sich, dass das Kindergeld dem Einkommen zuzurechnen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Differenzierung vorgenommen wurde. Vgl. Bundestagsdrucksache 15/5616.27.” An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. d. Von dem so ermittelten Nettoeinkommen sind gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen zur Absicherung der Risiken, Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit vom Einkommen abzusetzen. So hat der Beklagte zutreffend die monatlichen Beiträge Direktversicherung (Altersvorsorge) 146,00 € Rentenversicherung (Metall-Rente) 210,00 € Krankenversicherung 543,60 € Krankenversicherung 7,83 € Zusatz-Krankenvers. 65,25 € Summe 972,68 € berücksichtigt. Dagegen hat der Beklagte zu Recht Kosten der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung des Klägers in Höhe von monatlich 350,00 € nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich nicht um gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigungsfähige Aufwendungen. Vielmehr folgt aus der Aufzählung im Gesetz, dass nur solche Ausgaben anzuerkennen sind, die dem Leistungskatalog der entsprechenden gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Eine Kapitallebensversicherung führt jedoch in der Regel - wie auch im Fall der vom Kläger abgeschlossenen Versicherung - zur Vermögensbildung und zur Ausschüttung eines Geldbetrages am Ende der Vertragszeit und nicht zu monatlichen rentenähnlichen Zahlungen ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Vgl. dazu auch VG Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2007 - 2 K 15/07.NW -, juris. Auch soweit der Kläger geltend macht, dass die nicht berücksichtigte Kapitallebensversicherung zur Tilgung des für das selbstbewohnte Einfamilienhaus aufgenommenen Darlehen diene, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar werden inzwischen auch Bausparverträge zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums zur Bildung von Wohneigentum als weitere Säule der Altersabsicherung staatlich gefördert (sog. Wohnriestern) und damit den altersvorsorgenden sogenannten Riesterverträgen gleichgestellt. Um einen solchen Versicherungsvertrag handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht. Im Übrigen dient die Schaffung von Wohneigentum nicht ausschließlich Zwecken der Alterssicherung. Vielmehr werden dadurch auch die gegenwärtigen Wohnbedürfnisse der Familie des Klägers befriedigt. Schließlich sind Immobilien jederzeit vorzeitig veräußerbar, sodass sie ggf. im Alter nicht mehr zur Verfügung stehen. Nach Abzug der vom Beklagten zutreffend ermittelten Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 972,68 € verbleibt von dem oben bereits genannten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 6.585,77 € ein monatliches Einkommen von 5.613,09 €. e. Von diesem Einkommen ist nach § 93 Abs. 3 S. 3 SBG VIII für sonstige Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 25 %, abzuziehen, im vorliegenden Fall in Höhe von 1.403,27 €. Damit verbleibt ein dem Kostenbeitrag zugrunde zu legendes Nettoeinkommen von 4.209,82 €. Diese Kostenpauschale dient gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII insbesondere zur Abdeckung von Beiträgen zu sonstigen öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlicher Einrichtungen, für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen. Zu diesen Ausgaben zählen deshalb die oben bereits genannte Kapitallebensversicherung des Klägers, die nicht berücksichtigte Hausrats-/Privathaftpflicht-/Tierhalterversicherung, die geltend gemachten Arbeitsmittel sowie die Beiträge für die Altersvorsorge und Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers. Von der Pauschale abgedeckt sind deshalb folgende Kosten: Kapitallebensversicherung des Klägers 350,00 € Altersvorsorge für Ehefrau 117,51 € Hausrat/Privathaftpflicht/Tierhalter 25,32 € Krankenversicherung für Ehefrau 37,52 € Arbeitsmittel 82,89 € 613,24 € Weiterhin zählen hierzu die vom Beklagten nicht berücksichtigten Kosten für die Finanzierung des vom Kläger und seiner Familie bewohnten Eigenheims, allerdings nach Abzug eines angemessenen Wohnwertes. Zwar sind Kosten der Unterkunft - wie beispielsweise Miete, Wasser, Heizung und Strom - nicht berücksichtigungsfähig, da entsprechende Belastungen in den Kostenbeitragstabellen bereits berücksichtigt worden sind, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 12 E 812/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2007 - AN 14 K 07.00014 -, juris. Jedoch sind Schuldzinsen für selbst genutztes Wohneigentum nach Abzug eines angemessenen Wohnwertes grundsätzlich berücksichtigungsfähig, vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 19. August 2008 - 6 K 795/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 12 E 812/07 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 25. Februar 2008 - Au 3 S 08.167 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2007 - AN 14 K 07.00014 -, juris. Die Ermittlung des Wohnwertes richtet sich zum einen nach der Größe und Lage des Objekts und dessen Ausstattung. Maßgeblich ist ferner, welche Miete der Kläger aufwenden müsste, um ein vergleichbares Objekt anzumieten. Anhaltspunkte hierfür bietet der Mietpreisspiegel 2004 für die Stadt Georgsmarienhütte, der auf Wohngelddaten aus den Jahren 2001 bis 2003, einer Umfrageaktion im Dezember 2003 sowie Daten der an der Herausgabe des Mietpreisspiegels Mitwirkenden basiert. Danach ist für Mietwohnungen über 100 m² ab dem Baujahr 1990 ein Mindestmietpreis von 4,69 € zugrunde zu legen. Als Zuschlagsmerkmale sind nach Ansicht des Gerichts die vom Kläger angegebene gehobene Ausstattung und die aufgrund des Baujahres 2002 im Vergleich zu dem Baujahr 1990 damit einhergehende bessere Energieeffizienz. Weitere Aufschlagkriterien sind die sehr gute Wohnlage des klägerischen Grundstücks direkt am Ortsrand von Georgsmarienhütte und der Umstand, dass es sich nicht um eine Wohnung, sondern um ein großzügiges Einfamilienhaus auf einem großen Grundstück handelt. Dies hat die Kammer mit einem Aufschlag von insgesamt 25 v.H. auf den o.g. Mietpreis berücksichtigt und danach einen monatlichen Mietpreis von 5,86 € pro m² ermittelt. Dies führt bei der Wohnfläche des Hauses des Klägers von 165 m² zu einem zu berücksichtigenden Wohnwert von 966,90 €. Nach Abzug dieses Betrages von den vom Kläger geltend gemachten Finanzierungskosten in Höhe von monatlich 1611,25 € verbleiben zu berücksichtigende monatliche Schulden in Höhe von 644,35 €. Eine Addition des oben ermittelten Betrages von 613,24 € zuzüglich 644,35 € 1257,59 € ergibt, dass dieser Betrag geringer ist als die oben berücksichtigte Pauschale in Höhe von 1.403,27 €. f. Auch die Festsetzung des Kostenbeitrages unter Zugrundelegung der gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung KostenbeitragsVO - vom 1. Oktober 2005 - BGBl. I S. 2907 - führt nicht zu einem den Kläger belastenden rechtswidrigen Ergebnis. Zwar geht der Beklagte von niedrigeren Einkommensbeträgen aus und ermittelt danach einen Kostenbeitrag von 785 € entsprechend der Gruppe 15. Dagegen wäre nach der Berechnung des Gerichts unter Zugrundelegung eines maßgeblichen Einkommens von 4.209,82 € die danach entsprechende Gruppe 19 wegen weiterer drei unterhaltspflichtiger Kinder um drei Gruppen herabzustufen und somit der Einkommensgruppe 16 zuzuordnen, was zu einem Kostenbeitrag von 875 € führen würde. Die insoweit vom Beklagten vorgenommene fehlerhafte Berechnung des Kostenbeitrags führt jedoch zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis, die ihn nicht in seinen Rechten belastet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, dass dieser auch gegenüber seiner Ehefrau, die nicht berufstätig ist, unterhaltspflichtig sei. Gemäß § 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung (KostVO) vom 1. Oktober 2005 sind weitere Unterhaltspflichten der beitragspflichtigen Person nur zu berücksichtigen, soweit diese unterhaltsberechtigten Personen nach § 1609 BGB mindestens den gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch haben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kostenbeitragsverordnung am 1. Oktober 2005 (BGBl. I, 2005, S. 2907) war zwar noch § 1609 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002, gültig bis 31. Dezember 2007, in Kraft. Gemäß dessen Absatz 2 stand der Ehegatte den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB (minderjährige unverheiratete Kinder) gleich. Diese Rangfolge hat der Gesetzgeber jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geändert. Seitdem gehen Ehegatten den minderjährigen unverheirateten Kindern und Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB im Range nach. Diese Neufassung ist auch maßgeblich für die Eingruppierung in die Tabelle der Kostenbeitragsverordnung. Da der Verordnungsgeber weder ausdrücklich festgelegt hat, dass § 1609 BGB in der Fassung bei Inkrafttreten der Verordnung noch in der jeweils gültigen Fassung des § 1609 BGB anzuwenden ist, ist § 4 Abs. 1 der KostVO auszulegen. Mangels eines eindeutigen Wortlauts der Norm sind dabei die historische Entwicklung, der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm heranzuziehen. Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Kostenbeitragsrecht eine vom übrigen Sozialrecht und vom Unterhaltsrecht losgelöste selbständige Regelung schaffen, die von der Verwaltung möglichst einfach zu handhaben ist. Mit der Verweisung auf § 1609 BGB sollte erreicht werden, dass die dort genannte Rangfolge zu beachten ist. Dagegen sollten nicht die übrigen Voraussetzungen der Anwendung des § 1609 BGB in das Kostenbeitragsrecht transportiert werden. Für die Kostenbeitragspflicht sind deshalb weder der Umstand der Mangelverteilung noch die Grundsätze der Anwendung des § 1609 BGB im Unterhaltsrecht maßgeblich. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung vgl. dazu Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maas, § 4 KostenbeitragsVO zu § 94 Anmerkung 1. Mit der Verweisung auf 1609 BGB sollte ein Tatbestandsmerkmal - die Gleichrangigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches - inhaltlich ausgefüllt werden. Die Rechtsfolgen, die sich an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen knüpfen, sind wiederum ausschließlich in der Kostenbeitragsverordnung geregelt. Damit wurde keine in sich geschlossene Regelung eines anderen Gesetzgebers übernommen, sondern lediglich das Tatbestandsmerkmal der Gleichrangigkeit, um daraus im Kostenbeitragsrecht eine eigene Rechtsfolge auszulösen. Deshalb ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Problematik von dynamischen Verweisungen, vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70, 1 BvR 168/71, 1 BvR 95/73 -, BVerfGE 47, 285 ff., die so zugrunde gelegte dynamische Verweisung zulässig. Die Herausnahme eines Kindes/Jugendlichen aus einer Familie und dessen Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung führten zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Kindes. Da dieses regelmäßig nicht in der Lage ist, diesen erhöhten Bedarf selbst zu decken, befindet es sich in einer existenziellen Notlage, die zwar zunächst durch die Übernahme der Kosten durch den zuständigen Jugendhilfeträger abgedeckt wird. Die durch die vollstationäre Unterbringung entstandene Notlage lässt es jedoch als gerechtfertigt erscheinen, Unterhaltsansprüche Volljähriger, und zwar sowohl die von volljährigen Kindern des Kostenbeitragspflichtigen als auch die des Ehegatten, nachrangig zu behandeln. Vgl. zur Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 12 E 1550/08 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.