Urteil
2 K 575/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:1021.2K575.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist der Vater des am 10. Juli 2004 geborenen Kindes K. , für das der Beklagte seit dem 9. Juni 2005 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) in einer Pflegefamilie erbringt. Kindesmutter ist Frau Q. L. . Der Kläger wurde von dem Beklagten ab dem 9. Juni 2005 zunächst nach §§ 91 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) zu einer Kostenbeteiligung in Höhe des Unterhaltsbeitrages von 199 EUR monatlich herangezogen. Mit Schreiben vom 1. März 2006 wies der Beklagte den Kläger und die Kindesmutter auf die zum 1. Oktober 2005 eingetretene Neuregelung der Kostenbeiträge für stationäre und vollstationäre Leistungen und die zum 1. April 2006 durchzuführende Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die anschließende Neuberechnung des Kostenbeitrages hin. Dem Schreiben war ein Vordruck zur Einkommensermittlung beigefügt, den der Kläger nicht zurücksandte. Der Arbeitgeber des Beklagten legte im März 2007 nach Aufforderung des Beklagten eine Verdienstbescheinigung des Klägers für das Jahr 2006 vor. Nach Mitteilung des Finanzamtes hat der Kläger für die Jahre 2005/2006 keine Steuererklärungen abgeben. Die Einkommensermittlung des Beklagten bei der Kindesmutter ergab, dass diese über kein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfügt, Grundsicherungsleistungen nach SGB XII bezieht und kein Kindergeld erhält. Mit Kostenbeitragsbescheid vom 16. März 2007 zog der Beklagte den Kläger für einen Übergangszeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 269,50 EUR und ab dem 1. Oktober 2006 von monatlich 340 EUR heran. Unter Berücksichtigung des bisher gezahlten Unterhaltsbeitrages in Höhe von 199 EUR monatlich errechnete der Beklagte eine Nachzahlung für den Zeitraum ab 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 in Höhe von 1.269 EUR. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.836,63 EUR zu Grunde. Nach Abzug einer Pauschale von 25 % (459,16 EUR) zur Abgeltung der Belastungen des Klägers nach § 93 Abs. 3 SGB VIII errechnete der Beklagte ein maßgebliches Einkommen von 1.377,47 EUR, welches er nach der Kostenbeitragstabelle (Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -) der Einkommensgruppe 7 zuordnete. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er nicht einmal das Sorgerecht für das Kind inne habe und er deshalb lediglich den Regelunterhalt von 199 EUR (276 EUR abzüglich des Kindergeldes) monatlich schulde. Eine höhere Zahlung sei ihm nicht zumutbar, da sein Selbstbehalt in Höhe von 890 EUR nicht gewahrt werde. Auch müsse die Kindesmutter anteilig berücksichtigt werden. Ferner zahle er monatlich 550 EUR Miete an seine Mutter und unterhalte ein Fahrzeug, um täglich zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007 - zugestellt am 19. Mai 2007 - den Widerspruch des Klägers zurück. Die Festsetzung des Kostenbeitrages sei entsprechend der gesetzlichen Neuregelung im Kostenbeitragsrecht erfolgt. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltsbeitrages sei mit der Neuregelung entfallen. Hinsichtlich der geltend gemachten Belastungen sei bereits ein pauschaler Abzug von 25 % erfolgt. Der Kläger hat am 19. Juni 2007 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, dass seine Belastungen höher seien als der pauschale Abzug von 25%. Zum einen zahle er an seine Mutter eine Kaltmiete in Höhe von 500 EUR monatlich zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 150 EUR monatlich und für die von ihm genutzte Garage weitere 36 EUR monatlich. Es seien monatliche Fahrtkosten in Höhe von 142,56 EUR für die Fahrt zum Arbeitsplatz (einfache Strecke: 12 km) zu berücksichtigen. Der Kläger verwies ferner auf die zu erbringende Kraftfahrzeugsteuer (25,17 EUR mtl.), Kraftfahrzeugversicherung (46,40 EUR mtl.), Rechtsschutzversicherung (22,15 EUR mtl.) und Unfallversicherung (36,72 EUR mtl.). Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe der ergangenen Bescheide und die fehlende Bereitschaft des Klägers, über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c he i d u n g s g r ü n d e: Eine Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten einen entsprechenden Verzicht nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 16. März 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII. Danach sind Elternteile - und zwar unabhängig von der Frage des Sorgerechts - zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten, § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt auf Grund der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. 2005, 2907) - KostenbeitragsV -, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge bestimmt. Die Ermittlung des monatlichen Einkommens durch den Beklagten nach § 93 SGB VIII in Höhe von 1.836,63 EUR erfolgte auf Grund der vorgelegten Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers und begegnet keinen Bedenken. Zutreffend hat der Beklagte auch die nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII abzusetzenden Beträge berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für den nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Abzug gebrachten Pauschalbetrag von 25% in Höhe von 459,16 EUR. Die von dem Kläger geltend gemachten Belastungen rechtfertigen keinen darüber hinausgehenden Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Danach können Belastungen, die höher sind als der pauschale Abzug, abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Der Beitragspflichtige muss die Belastungen nachweisen, § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII. Zunächst stellen die von dem Kläger aufgeführten monatlichen Miet- bzw. Unterkunftskosten keine nach § 93 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen dar. Ein Abzug von Unterkunftskosten ist weder in § 93 Abs. 2 noch in Abs. 3 SGB VIII vorgesehen, obwohl es ein typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung ist. Als solcher sind angemessene Unterkunftskosten vielmehr bereits in den Tabellenbeträgen der Kostenbeitragsverordnung eingearbeitet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 12 E 135/08 -; VG Münster, Urteil vom 3. September 2008 - 6 K 795/07 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 31. März 2008 - 13 A 5469/05 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 19. Juli 2007 - 2 K 15/07.Nw -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2007 - 14 K 07.00014 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 -, juris und VG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 24/06 -, juris sowie Wiesner, SGB VIII, 3. Auflg. 2006, § 93 Rz. 24 und Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 93 Rz. 17. Die übrigen von dem Kläger geltend gemachten Belastungen (Fahrtkosten, Versicherungsbeiträge, etc...) überschreiten - ungeachtet der Frage, ob sie im Einzelnen überhaupt nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII zu berücksichtigen wären - jedenfalls in ihrer Summe nicht die in Abzug gebrachte Pauschale von 25% (459,16 EUR). Der Beklagte hat das danach ermittelte Einkommen in Höhe von 1.377,47 EUR zutreffend der Einkommensgruppe 7 zugeordnet, die in der hier einschlägigen Beitragsstufe 1 einen Kostenbeitrag von monatlich 340 EUR vorsieht. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte i.S. von § 92 Abs. 5 SGB VIII sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nach der Kostenbeitragsverordnung lediglich ein Selbstbehalt von 700 EUR vorgesehen. Im Übrigen sind bei der Festlegung der Kostenbeiträge die Pfändungsfreigrenzen beachtet worden. Zuzüglich des pauschalen Vorwegabzuges von 25% vom Nettoeinkommen wird auch der zivilrechtliche Selbstbehalt im Regelfall gewahrt, vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 94 Rz. 10 und § 92 Rz. 20. Schließlich ist auch die Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages für den Übergangszeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2006 gemäß § 8 Abs. 1 KostenbeitragsV in Höhe von 269,50 EUR monatlich nicht zu beanstanden. Danach ist bis zur Einkommensgruppe 12 nur eine hälftige Erhöhung des Kostenbeitrages für die ersten sechs Monate nach der Umstellung vorzunehmen, wenn sich bei der Umstellung der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 97 b SGB VIII ein Kostenbeitrag ergibt, der mehr als 20 % über der bisherigen Belastung liegt. Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger zuvor lediglich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 199 EUR erbringen musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 VwGO ist im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des Klägers kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).