Urteil
2 K 16559/17
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0820.2K16559.17.00
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Leitsätze
1. Zum notwendigen Umfang der Begründung des Gesamturteils einer nach der Beurteilungsverordnung vom 16.12.2014 erstellten dienstlichen Beurteilung. (Rn.26)
2. Eine Begründung des Gesamturteils auch durch den Vorbeurteiler ist aus Gründen der Sachnähe und Sachkenntnis notwendig.(Rn.31)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des ... vom 19.09.2017 verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum notwendigen Umfang der Begründung des Gesamturteils einer nach der Beurteilungsverordnung vom 16.12.2014 erstellten dienstlichen Beurteilung. (Rn.26) 2. Eine Begründung des Gesamturteils auch durch den Vorbeurteiler ist aus Gründen der Sachnähe und Sachkenntnis notwendig.(Rn.31) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des ... vom 19.09.2017 verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II). I. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage in Verbindung mit einer allgemeinen Leistungsklage. Der Widerspruchsbescheid stellt einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 LVwVfG dar; insoweit ist die Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung dieses Bescheids die statthafte Klageart. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Neubeurteilung ist dagegen die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart, denn bei der dienstlichen Beurteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 18.04.2002 - 2 C 19.01 - juris). Ein vorheriger Antrag auf Änderung der Beurteilung ist nicht erforderlich; der Kläger konnte sogleich Widerspruch erheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 - 2 C 48.00 - NVwZ 2002, 97). II. Die Klage ist auch begründet. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 02.05.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.09.2017 sind rechtswidrig und verletzen ihn daher in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf eine erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Auch wenn nicht alle seine Rügen durchgreifen (vgl. dazu nachfolgend 3.) führt dies zur uneingeschränkten Stattgabe im Urteilstenor (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 25.09.2012 - 4 S 660/11 - ZBR 2013, 214), nicht zur Abweisung der Klage im Übrigen. Rechtsgrundlage der angegriffenen dienstlichen Beurteilung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG), wonach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen sind, i.V.m. der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten vom 16.12.2014 (GBl. 2014, 778 - Beurteilungsverordnung - BeurtVO), der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes vom 30.04.2015 (GABl. 2015, 178 - Beurteilungsrichtlinie - BRL) und die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Anwendung der gemeinsamen Beurteilungsrichtlinien aller Ministerien im Geschäftsbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums vom 29.01.2016 (GABl. 2016, 44 - VwV- BRL-MFW). Dass diese Bestimmungen gegen höherrangiges Rechts verstoßen, behauptet der Kläger nicht und drängt sich dem Gericht nicht auf. Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt und hinreichend begründet hat. Soweit der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 07.05.2019 - 2 A 15.17 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.06.2016 - 4 S 126/15 - juris). Der Dienstherr ist auch befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134.11 - IÖD 2013, 146; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2006 - 4 S 2087/03 - juris). Das hat der Beklagte mit Erlass der Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten vom 16.12.2014 und der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes vom 30.04.2015 auch getan. An diesen Maßstäben gemessen ist die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 02.05.2017 rechtswidrig, weil der Beklagte den Bedeutungsgehalt des Begriffs der „Konfliktbewältigung“ verkannt (dazu 1.) und den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils der Regelbeurteilung des Klägers nicht genügt hat (dazu 2.). Die übrigen Einwände des Klägers (dazu 3.) bleiben aber ohne Erfolg. 1. Der Einwand des Klägers, das Leistungsuntermerkmal der „Konfliktbewältigung“ sei unzutreffend bewertet worden, hat Erfolg. Denn der Begriff der „Konfliktbewältigung“ bezieht sich nur auf das Verhältnis des zu Beurteilenden zu den ihm zugewiesenen Mitarbeitern, nicht jedoch zu seinen Vorgesetzten. Legal definiert ist der Begriff nach Nr. 4.3 der Anlage 1 VwV-BRL-MFW (wortlautidentisch zu Nr. 4.3 der Anlage 1 BRL) als kooperative Zusammenarbeit sowie konstruktive Lösung fachlicher oder persönlicher Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Organisationseinheit. Unter Organisationseinheit ist ein organisatorischer Teilbereich innerhalb eines größeren Ganzen zu verstehen (https://www.duden.de/suchen/dudenonline/Organisationseinheit). Im vorliegenden Zusammenhang meint der Begriff der Organisationseinheit nur den Teilbereich, in welchem dem zu Beurteilenden Mitarbeiter zugewiesen sind. Nicht umfasst ist jedoch der Teilbereich, welchem der zu Beurteilende selbst untergeordnet ist. Dies folgt aus der systematischen Stellung des Begriffs der „Konfliktbewältigung“ als Untermerkmal des „Führungserfolgs“ sowie der Legaldefinition für die „Berücksichtigung des Ziels der Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ nach Nr. 4.6 Anlage 1 VwV-BRL-MFW (wortlautidentisch zu Nr. 4.6 der Anlage 1 BRL). Demnach sind Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte in Telearbeit in die Abläufe der Organisationseinheit einzubeziehen. Eine derartige Leistung kann nur bewertet werden, wenn dem zu Beurteilenden auch hierfür die Verantwortung oblag. Da innerhalb einer Rechtsvorschrift identische Begriffe grundsätzlich einheitlich auszulegen sind, kann der Begriff der Organisationseinheit im Rahmen der Konfliktbewältigung auch nicht anders verstanden werden. Ausgehend hiervon ist die Einbeziehung der nicht vollständig gelösten Unstimmigkeiten mit der Referatsleitung in die Bewertung des Untermerkmals „Konfliktbewältigung“, wie dies aus dem Vermerk des Vorbeurteilers vom 08.08.2017 hervorgeht, nicht zulässig. Den Beurteilern ist es allerdings auch weiterhin möglich, etwaige Konflikte des zu Beurteilenden mit seinen Vorgesetzten in ihre Bewertung einfließen zu lassen, beispielsweise im Rahmen des Untermerkmals „Sozialverhalten“ des Leistungsmerkmals „Arbeitsweise“. Nach dessen Legaldefinition (Nr. 2.6 der Anlage 1 der VwV-BRL-MFW, wortlautidentisch zu Nr. 2.6 der Anlage 1 BRL) ist auch das Verhalten zu Vorgesetzten zu berücksichtigen. Abhängig von seinem Gegenstand kann ein Konflikt sogar auch bei anderen Untermerkmalen Berücksichtigung finden. 2. Des Weiteren hat auch der Einwand des Klägers, dass es an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils seiner Beurteilung fehle, Erfolg. Der Dienstherr kann grundsätzlich in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich klar definiert sind. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Bewertung in der Regel aber einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 - DVBl 2016, 379; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2019 - 4 S 2770/19 - IÖD 2019, 50). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann, insbesondere wenn die dienstliche Beurteilung im Ankreuzverfahren erstellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 - 2 A 10.17 - NVwZ-RR 2019, 75; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.05.2019 - 4 S 415/19 - juris). Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es vor allem dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Es muss dann erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 - 2 A 10.17 - NVwZ-RR 2019, 75). Allerdings sind die Anforderungen an die Begründung eines Gesamturteils umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Entbehrlich ist eine Begründung nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt oder, wenn die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsbestimmungen bereits hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten (BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 - 2 A 10.17 - NVwZ-RR 2019, 75; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.05.2019 - 4 S 415/19 - juris). Maßgeblich kommt es auch darauf an, ob und wie das Erfordernis der Bildung eines Gesamturteils in den jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen vorgesehen ist. In § 4 Abs. 1 BeurtVO i.V.m. Nr. 7.1 u. Nr. 7.2 BRL werden die Vorgaben der Rechtsprechung umgesetzt. Danach ist die Bildung eines Gesamturteils stets zu begründen und aus dem zusammenfassenden Ergebnis der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung durch Gesamtwürdigung zu bilden. Folglich lassen es diese Vorgaben nicht zu, auf eine verbalisierte Begründung im Regelfall zu verzichten. Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die erforderliche Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Denn die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind (BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 - 2 A 10.17 - NVwZ-RR 2019, 75; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.05.2019 - 4 S 415/19 - juris). Nach diesen Maßstäben ist das Gesamturteil nicht ausreichend begründet. Es fehlt vollständig an einer Begründung des Gesamturteils durch den Vorbeurteiler (dazu a), einer schlüssigen Abwägung der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (dazu b) sowie an einem Hinweis auf geänderte Beurteilungsmaßstäbe infolge eines neuen Beurteilungssystems (dazu c). a) Eine Begründung des Gesamturteils ist nur durch die Endbeurteilerin, nicht durch den Vorbeurteiler erfolgt. Weder die Beurteilungsverordnung, die Beurteilungsrichtlinie noch die VwV-BRL-MFW regeln ausdrücklich, durch wen die Begründung des Gesamturteils zu erfolgen hat. Dem zu verwendenden Beurteilungsvordruck für Regelbeurteilungen (Nr. 11 VwV-BRL-MFW sowie Anlage 4) kann jedoch entnommen werden, dass sowohl der Vorbeurteiler als auch der Endbeurteiler das Gesamturteil zu begründen haben. Zudem erscheint aus Gründen der Sachnähe und Sachkunde eine Begründung des Gesamturteils durch den Vorbeurteiler zwingend. Denn dieser wird zur Beurteilung herangezogen, um die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung zu ermitteln, vgl. Nr. 10.1 BRL. Er ist aufgrund seiner Kenntnisse besser in der Lage, das Gesamturteil zu begründen, als der Endbeurteiler. Letzterem obliegt vordergründig die Einordnung des zu Beurteilenden in die Vergleichsgruppe, vgl. § 5 Abs. 4 BeurtVO. Stimmt die Vorbeurteilung mit der Einordnung des zu Beurteilenden in die Vergleichsgruppe überein und gibt es keine Anhaltspunkte für den Endbeurteiler von der Vorbeurteilung abzuweichen, kann sich die Begründung des Gesamturteils durch den Endbeurteiler auf einen Verweis auf die - aus seiner Sicht - zutreffende Begründung des Gesamturteils durch den Vorbeurteiler beschränken. Nicht ausreichend ist jedoch - wie vorliegend - das Unterbleiben einer Begründung durch den Vorbeurteiler. b) Zudem ist die von der Endbeurteilerin gegebene Begründung des Gesamturteils hinsichtlich der Abwägung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht in sich schlüssig. Nach § 4 Abs. 1 BeurtVO i.V.m. Nr. 7.2 BRL i.V.m. Nr. 9 VwV-BRL-MFW bestimmt in der Regel die Leistungsbeurteilung das Gesamturteil. Denn die Würdigung der fachlichen Leistung zielt auf die Bewertung der dem Beamten zurechenbaren (qualitativen und quantitativen) Arbeitsergebnisse anhand der Anforderungen des innegehaltenen statusrechtlichen Amtes ab (Schnellenbach, in: Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 11 Rn. 16). Die Beurteilung der Befähigung erstreckt sich demgegenüber auf die Eigenschaften des Beamten, die für seine dienstliche Verwendung bedeutsam sind (Schnellenbach, in: Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 11 Rn. 17). Dennoch ist nach § 4 Abs. 1 BeurtVO i.V.m. Nr. 7.2 BRL i.V.m. Nr. 9 VwV-BRL-MFW in der Begründung darzulegen, welches Gewicht der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung jeweils zukommt. Bestimmt ausnahmsweise die Befähigungsbeurteilung das Gesamturteil, ist dies zusätzlich gesondert zu begründen. Allerdings ist die Kammer nicht der Ansicht, dass der erste Satz der Begründung der Endbeurteilerin „entspricht stets den Leistungserwartungen mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung“ als bloße Leerformel unzureichend ist (so aber in einem vergleichbaren Fall VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 21.01.2019 - 12 K 2560/17 - nicht veröffentlicht). Er kann noch als hinreichende Subsumtion des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung im Ankreuzverfahren verstanden werden. Nicht ganz im Einklang mit diesem Satz stehen aber die beiden nachfolgenden Sätze, „die anhand der Befähigungsmerkmale bewerteten allgemeinen Fähigkeiten sind ebenfalls überdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung dessen ist ein Gesamturteil von 8 Punkten gerechtfertigt“. Denn anders als in der Leistungsbeurteilung („mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung“) findet sich in der Befähigungsbeurteilung keine Einschränkung der bewerteten Überdurchschnittlichkeit („leicht überdurchschnittlich“, „teilweise überdurchschnittlich“ etc.). Dann ist aber nicht offensichtlich, wie Satz 3 der Begründung glauben lassen möchte, dass es bei dem aus der Leistungsbeurteilung entnommenen Punktwert für das Gesamturteil bleiben kann, weil die Befähigungsbeurteilung offenbar besser ausgefallen ist, so dass der dritte Satz der bisherigen Begründung nicht mehr ausreicht. c) Des Weiteren hätte es in der Begründung eines gesonderten Hinweises bedurft, ob die Beurteilung auf einem geänderten - im Vergleich zum vorausgegangenen - strengeren Beurteilungssystem beruht (wie das ... in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat) oder ob es sich um eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zur vorangegangen dienstlichen Beurteilung handelt. Denn der Kläger kann seiner dienstlichen Beurteilung nicht entnehmen, ob die aus seiner Sicht schlechtere Beurteilung lediglich auf der Anwendung eines geänderten Beurteilungssystems beruht oder ob tatsächlich eine objektive materielle Verschlechterung stattgefunden hat und wird damit geradezu in einen Rechtsbehelf gezwungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen erhebliche Verschlechterungen des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu einer vorangegangenen dienstlichen Beurteilung der Begründung, da nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475). Eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016, a.a.O.). Wann eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils vorliegt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Auch verbietet sich aufgrund der Unterschiede in den Beurteilungssystemen und Laufbahnen eine schematische Betrachtung. Für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung ist im Regelfall wohl mindestens ein Abstand um eine ganze Notenstufe erforderlich (bejaht: BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - [Verschlechterung um zwei Notenstufen]; VG Köln, Urt. v. 01.08.2012 – 19 K 1221/12 - [Verschlechterung um eine Notenstufe]). Dieser Maßstab kann allerdings im Falle einer Änderung des Beurteilungssystems keine Anwendung finden (so überzeugend VG Stuttgart, 12, Kammer, Urt. v. 21.01.2019 - 12 K 2560/17 - nicht veröffentlicht). Denn ändert sich ein Beurteilungssystem während des Beurteilungszeitraums, so ist die Beurteilung nach dem im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Beurteilungssystems für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240). Ausschlaggebend ist in diesem Fall die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleichgebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält (so auch Nr. 16.1 BRL). Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 13.79 - DÖD 1980, 224). Eine mathematische Umrechnung der im vorangegangenen Beurteilungssystem vergebenen Punkten in das neue Beurteilungssystem ist folglich ausgeschlossen (vgl. Nr. 16.2 BRL; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2006 - 4 S 2087/03 - juris). Es kann nur darauf abgestellt werden, ob eine materielle Verschlechterung stattgefunden hat. Ein Indiz für eine erhebliche begründungsbedürftige materielle Verschlechterung in der dienstlichen Beurteilung kann sich aus einer signifikanten Verschlechterung der Platzierung innerhalb der Vergleichsgruppe im Vergleich zur Platzierung bei der vorangegangenen Beurteilungsrunde ergeben (VG Karlsruhe, Urt. v. 06.07.2017 - 2 K 729/16 - juris). Hierzu hat das ... ausgeführt, dass der Kläger mit seiner Regelbeurteilung zum 01.01.2014 von 22 zu bewertenden Beamten der Besoldungsgruppe A 14 LBesG BW den 16. Platz belegt hätte und sich damit im unteren Drittel seiner Vergleichsgruppe befunden hätte. Anschließend habe er in der Regelbeurteilung zum 01.01.2017 den 22. Platz von 28 zu bewertenden Beamten der Besoldungsgruppe A 14 LBesG BW erlangt und sei damit im unteren Viertel seiner Vergleichsgruppe. Das spricht dafür, dass die veränderten Punktwerte und Befähigungsausprägungen nur auf der Anwendung neuer Maßstäbe beruht, was aber in der Begründung des Gesamturteils zu erwähnen ist. Das gilt auch für die Frage, ob die veränderten Maßstäbe nur die Leistungsbeurteilung oder auch die Befähigungsbeurteilung betreffen. 3. Die übrigen Einwände des Klägers, auf die im Hinblick auf die geforderte Neuerstellung seiner Beurteilung einzugehen ist, lassen nicht auf die Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung schließen. Der Beklagte hat die Tatsachengrundlage hinreichend plausibilisiert (dazu a) und den rechtlichen Rahmen im Übrigen, insbesondere die Verwendung weiterer Begriffe, zutreffend angewandt (dazu b). a) Der Beklagte hat die Tatsachengrundlage für die in der dienstlichen Beurteilung des Klägers enthaltenen Wertungen hinreichend plausibilisiert. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann zwar einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie für wesentlich erachtet. Er kann sich aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die verschiedenen Möglichkeiten nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden, muss es aber nicht. Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Andernfalls würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 - DVBl 2016, 379; VGH Bad.-Württ., Urt. v. Urt. v. 09.06.2015 - 4 S 2375/14 - juris). Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltende wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt. Solche Werturteile sind lediglich soweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Gericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 - DVBl 2016, 379; VGH Bad.-Württ., Urt. v. Urt. v. 09.06.2015 - 4 S 2375/14 - juris). Plausibilisierungsdefizite können jedoch auch noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren geheilt werden (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 - DVBl 2016, 379; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2015 - 4 S 2375/14 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, finden sich nicht. Der Abteilungsleiter hatte hinreichende Kenntnis über die Leistungen und Befähigungen des Klägers (dazu aa) und es bestand auch keine Pflicht seine Publikationen oder sonstigen Tätigkeiten in der Beurteilung ausdrücklich zu erwähnen (dazu bb). aa) Einer dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - NVwZ 2015, 526). Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des zu Bewertenden zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen (vgl. Nr. 10.1. BRL; sowie im Ergebnis auch BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 - 2 C 21.16 - DVBl 2017, 1180; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2016 - 4 S 2060/15 - juris). Für die Erlangung der notwendigen Kenntnisse ist der Vorbeurteiler, nicht der Endbeurteiler zuständig, vgl. Nr. 10.1 BRL. Der Vorbeurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den zu Beurteilenden zutreffend einzuschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2016 a.a.O.). Im Rahmen der informatorischen Anhörung des Vorbeurteilers in der mündlichen Verhandlung konnte sich die Kammer von dessen hinreichenden Kenntnis über den Kläger überzeugen. Er hat glaubhaft geschildert, den Kläger bereits seit 1990 zu kennen und mit dessen Arbeitsweise vertraut zu sein. Des Weiteren habe er sich regelmäßig mit dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers über Vorkommnisse in dessen Referat und über den Kläger ausgetauscht. So sei ihm auch der Konflikt zwischen diesem und dem Kläger bekannt gewesen und er habe beschwichtigende Ratschläge erteilt. Auch über die klägerischen Veröffentlichungen im Monatsheft des ... sei er ebenfalls informiert gewesen, da er die Schriftleitung innegehabt habe. Von dessen externen Veröffentlichungen habe er ebenfalls über den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers erfahren, wenn auch häufig erst im Nachhinein. Des Weiteren habe der Kläger ihm ab und zu einer seiner Arbeiten zur Durchsicht geschickt. Auch auf Nachfrage der Klägervertreterin zur Beurteilung einzelner Leistungsmerkmale erinnerte er sich zum Teil an die seinem Werturteil zugrunde liegenden Erwägungen, wie beispielsweise, dass er ihn im Hinblick auf das Untermerkmal „Teamarbeit“ nur als durchschnittlich eingeschätzt habe, da noch Verbesserungsmöglichkeiten bestünden. bb) Auch seine Publikationen und sonstigen Tätigkeiten waren in der Beurteilung nicht ausdrücklich aufzuführen. Denn vom Vorbeurteiler ist nicht zu fordern, alle Einzeltatsachen schriftlich festzuhalten oder in der Beurteilung offenzulegen. Er ist auch nicht verpflichtet einzelne beispielhaft aufgeführten Vorkommnisse darzulegen (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 - DVBl 2016, 379; VGH Bad.-Württ., Urt. v. Urt. v. 09.06.2015 - 4 S 2375/14 - juris). Erst Recht waren folglich auch außerdienstliche Tätigkeiten nicht explizit aufzulisten, zumal derartige außerdienstliche Tätigkeiten für eine dienstliche Regelbeurteilung nur nachrangig sind. b) Weder mit seinen Zwischenbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale (dazu aa) noch durch die Bewertung des „Führungserfolgs“ des Klägers (dazu bb) haben die Beurteiler Fehler begangen. aa) Die Zwischenbewertungen wurden nicht unzulässigerweise „arithmetisiert“. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO sind sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim zusammenfassenden Ergebnis der Leistungsbeurteilung keine Zwischenbewertungen zulässig. Das Vordruckformular in der Anlage 4 der BRL, welches auch beim Kläger verwendet wurde, könnte aufgrund der Darstellung der Leistungsmerkmale und deren Untergliederung in weitere Merkmale den Eindruck erwecken, dass hiergegen verstoßen wird. Allerdings wird § 4 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO durch Nr. 5.4. BRL konkretisiert, wonach unter Berücksichtigung der Untermerkmale durch Gesamtwürdigung für jedes Leistungsmerkmal ein Gesamtpunktwert festzulegen ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO ist folglich so zu verstehen, dass lediglich eine rein rechnerische / arithmetisierende Zwischenbewertung unzulässig sein soll, nicht jedoch eine würdigende Zwischenbewertung (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 61. Aktualisierung 2018, B VI Rn. 400). Auch wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale des Klägers jeweils dem (abgerundeten) Durchschnitt jeweils der Untermerkmale entspricht, gibt es angesichts der geringen Abweichungen der Punktzahlen der Untermerkmale (innerhalb des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“: zwischen 7 und 8; „Arbeitsweise“: zwischen 7 und 10; „Arbeitsgüte“: zwischen 8 und 11; „Führungserfolg“: zwischen 6 und 7) keine Anhaltspunkte, dass lediglich eine solche unzulässige arithmetisierende Zwischenbewertung und keine würdigende Zwischenbewertung stattgefunden habe. bb) Der Begriff des Leistungsmerkmals „Führungserfolg“ wurde zu Recht und auch in sich stimmig bewertet. Nach § 4 Abs. 2 BeurtVO i.V.m. 5.3 Satz 2 BRL i.V.m. Nr. 7.2 VwV-BRL-MFW ist das Leistungsmerkmal Führungserfolg nur dann zu bewerten, wenn der Beamte Führungsaufgaben wahrgenommen hat. 5.3 Satz 2 BRL i.V.m. Nr. 7.2 VwV-BRL-MFW ist dabei unscharf gefasst; einer Bewertung des Führungserfolges bedarf es auch dann, wenn die Führungsfunktionen des Beamten in der Aufgabenbeschreibung versehentlich nicht genannt sind (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 54. Aktualisierung 2016, B II Rn. 161). Im höheren Dienst werden mehrheitlich Führungsfunktionen wahrgenommen, vgl. § 4 Abs. 2 BeurtVO i.V.m. 5.3 Satz 2 BRL i.V.m. Nr. 7.2 Satz 2 VwV-BRL-MFW. Entgegen der Ansicht des Klägers können derartige Führungsaufgaben auch bei zwei Mitarbeitern bestehen. Nr. 7.2 Satz 3 VwV-BRL-MFW, wonach Führungsaufgaben nur dann zu bewerten sind, wenn eine Weisungsbefugnis gegenüber mehr als zwei Bediensteten besteht, findet nur auf Beamte im gehobenen und mittleren Dienst Anwendung, nicht jedoch auf solche im höheren Dienst. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben vorgetragen, dass dem Kläger im höheren Dienst langjährig zwei Mitarbeiter zugeordnet sind. Dass dieses Kriterium erstmals in der dienstlichen Beurteilung vom 02.05.2017 berücksichtigt wurde, steht der zutreffenden Verwendung des Begriffs „Führungserfolg“ nicht entgegen. Denn wenn dem Kläger im höheren Dienst bereits langjährig mehrere Mitarbeiter zugeordnet waren und dieses Leistungsmerkmal dennoch nicht berücksichtigt wurde, so sind die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen diesbezüglich unvollständig. Hieraus kann auch kein Anspruch hergeleitet werden, dass dieses Leistungsmerkmal auch in zukünftigen Bewertungen nicht zu berücksichtigten ist. Die Untermerkmale „Förderung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Teilhabe schwerbehinderter oder diesen gleichgestellten Menschen“ und „Förderung des Ziels der Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ des Leistungsmerkmals „Führungserfolg“ konnten entgegen der Ansicht des Klägers bewertet werden. Denn diesem waren eine Frau und ein Mann zugeordnet, so dass durchaus Fragen der Gleichstellung auftreten können. Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie können sich sowohl bei Männern und Frauen stellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2012 - 4 S 660/11 - ZBR 2013, 214). Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da es dem Kläger angesichts der Kompliziertheit der betreffenden Rechtsfragen nicht zuzumuten war, seine Rechte ohne anwaltlichen Beistand gegenüber dem Beklagten ausreichend zu wahren. Da ein vorheriger Antrag auf Änderung der Beurteilung nicht erforderlich ist, kann das Unterlassen einer solchen Antragstellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auch nicht entgegenstehen. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Regelbeurteilung. Er ist Dr. rer. pol., Soziologe, Sozialpädagoge und seit seiner Einstellung am 01.04.1990 im Dienst des ... des Beklagten tätig. Dort bekleidet er seit dem 23.02.2001 das Amt eines Oberregierungsrates (A 14 LBesG-BW) und ist als Referent im Referat ... für den Bereich ... zuständig. Ihm sind zwei Mitarbeiter, ein Mann und eine Frau, zugeordnet. In der dienstlichen Regelbeurteilung vom 05.02.2014 für den Beurteilungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013, welche sich aus einer Bewertung der Leistungsmerkmale mit 4 Einzelbewertungen und einer Befähigungsbeurteilung mit 18 Merkmalen zusammensetzt, wurde der Kläger im dafür vorgesehenen Formular mit einer Gesamtnote von 7 von maximal 8 Punkten („übertrifft die Leistungserwartungen“) beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale wurde der Aspekt „Arbeitsmenge“ mit 6,5 Punkten und die Aspekte „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ jeweils insgesamt mit 7 Punkten bewertet. Es erfolgte jeweils zudem eine kurze schriftliche Begründung. In der Befähigungsbeurteilung wurde der Aspekt „Verständnis für Technik/Verwaltung“ als „normal ausgeprägt“ (B) beurteilt. Als „stärker ausgeprägt“ (C) wurden die Befähigungsmerkmale „Lernfähigkeit“, „Merkfähigkeit“, „geistige Beweglichkeit“, „Kontaktfähigkeit“, „Fähigkeit zur Gruppenarbeit“, „Verhandlungsgeschick“, „praxisgerechtes Arbeiten“, „Organisationsfähigkeit“, „Konzeptionelles Arbeiten“, „Entschlusskraft“ und „Belastbarkeit“ beurteilt. Alle übrigen Fähigkeiten wurden als „besonders stark ausgeprägt“ (D) beurteilt und kurz begründet. Als Gesamturteil vergab der Vorbeurteiler, der Abteilungsleiter ..., 7 Punkte. Die Endbeurteilerin ..., vergab ebenfalls 7 Punkte. Ausweislich eines Aktenvermerks des ... fand das Vorbeurteilungsgespräch für die nachfolgende Regelbeurteilung im September 2016 (nach Ansicht des Klägers im Dezember 2016) statt, in welchem das neue Beurteilungssystem und die Arbeiten des Klägers im anstehenden Beurteilungszeitraum erörtert worden seien. Demnach stellten Veröffentlichungen nur einen Teil des gesamten Aufgabengebiets dar. In die Beurteilung der Konfliktbewältigung seien nicht gelöste Unstimmigkeiten mit der Referatsleitung in Bezug auf das Telearbeitsmodell des Klägers (zwei Anwesenheitstage im ..., drei Tage am Heimarbeitsplatz) eingegangen. In der dienstlichen Regelbeurteilung vom 02.05.2017 für den Beurteilungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 erhielt der Kläger unter Anwendung neuer Rechtsgrundlagen in einem neuen Formular ein Gesamturteil von 8 Punkten („entspricht stets den Leistungserwartungen mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung“) von maximal 15 Punkten. Diese setzt sich aus einer Bewertung der Leistungsmerkmale mit 22 Einzelbewertungen und einer Befähigungsbeurteilung mit 18 Merkmalen zusammen. Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale wurden die Aspekte „Arbeitsmenge“ und „Führungserfolg“ jeweils mit insgesamt 7 Punkten bewertet, der Aspekt „Arbeitsweise“ mit insgesamt 8 Punkten und der Aspekt „Arbeitsgüte“ mit insgesamt 9 Punkten. In der Befähigungsbeurteilung wurden folgende Aspekte als „normal ausgeprägt“ (B) beurteilt: „Lernfähigkeit“, „Aufgeschlossenheit für nicht erlernte Fachgebiete, geistige Beweglichkeit“, „Merkfähigkeit“, „Verständnis für andere Fachbereiche“, „Zuverlässigkeit“, „Kontaktfähigkeit“, „Teamfähigkeit“, „Verhandlungsgeschick“, „praxisgerechtes Arbeiten“, „Organisationsfähigkeit“, „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, „Belastbarkeit“. Als „stärker ausgeprägt“ (C) wurden die Aspekte „Überblick“, „Einfallsreichtum“, „mündliche Ausdrucksfähigkeit“, „konzeptionelles Arbeiten“ und „Initiative“ bewertet. Der Aspekt der „schriftlichen Ausdrucksfähigkeit“ wurde als „besonders stark ausgeprägt“ (D) bewertet. Als Gesamturteil vergab der Vorbeurteiler, der Abteilungsleiter ..., 8 Punkte. Die Endbeurteilerin ... vergab ebenfalls 8 Punkte und begründete die damit, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum stets den Leistungserwartungen mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung entsprochen habe. Die anhand der Befähigungsmerkmale bewerteten allgemeinen Fähigkeiten seien ebenfalls überdurchschnittlich. Die Beurteilung vom 02.05.2017 wurde dem Kläger am 06.06.2017 vom Vorbeurteiler eröffnet und mündlich erläutert. Gegen diese Regelbeurteilung erhob der Kläger am 27.07.2017 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er vor, abgesehen von einem Verfahrensfehler sei das Beurteilungssystem unzutreffend angewandt worden. Denn die Beurteilung der Leistungsmerkmale „Arbeitsmenge“, „Arbeitsweise“, „Arbeitsgüte“ und „Führungserfolg“ dürfe nicht jeweils nach dem errechneten Durchschnitt der Einzelbewertungen erfolgen. Das Leistungsmerkmal „Führungserfolg“ sei unzutreffend gewürdigt worden. Zweifelhaft sei die Bewertung dieses Merkmals bei nur zwei Mitarbeiten, insbesondere hinsichtlich der Einzelbewertungen „Förderung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Teilhabe schwerbehinderter oder diesen gleichgestellten Menschen“ und „Förderung des Ziels der Vereinbarkeit von Beruf und Familie“. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nun erstmalig die Beurteilung des Führungserfolgs erfolge, obwohl ihm die Mitarbeiter bereits seit einigen Jahren zugeordnet seien. Ferner könne die schlechte Bewertung in der Kategorie „Konfliktbewältigung“ nicht nachvollzogen werden. Ihm seien keine Konflikte mit seinen Mitarbeitern bekannt, lediglich mit seinem Vorgesetzten. Des Weiteren seien keine Anhaltspunkte für die im Vergleich zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum deutlich schlechtere Beurteilung seiner Leistungsmerkmale und Befähigungsbeurteilung ersichtlich. Im Hinblick auf die Leistungsmerkmale habe er weiterhin zahlreiche wissenschaftliche Beiträge in derselben Qualität wie in den Vorjahren erstellt. Ihm sei auch nicht mitgeteilt worden, die von ihm bewältigte Leistungsmenge entspräche nicht den Anforderungen. Die erhebliche Verschlechterung der Befähigungsbeurteilung bedürfe der Begründung, welche nicht existiere. Eine solche Begründung sei darüber hinaus erforderlich, weil die Beurteilung lediglich im Ankreuzverfahren erfolgt sei. Das ... wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 19.09.2017 zurück. Die maßgebenden Vorschriften seien eingehalten worden. Der Vorbeurteilung sei ein Informationsaustausch zwischen seinem Vorgesetzten - dem Referatsleiter - und dem Vorbeurteiler vorausgegangen. Das Leistungsmerkmal „Führungserfolg“ sei zu Recht nach 7.2 VwV-BRL-MFW bewertet worden. Für Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.01.2017 gelte ein neues Beurteilungssystem und damit einhergehende neue Beurteilungsgrundsätze, weshalb auch hinsichtlich seiner Befähigungsbeurteilung geänderte Maßstäbe anzuwenden seien. Demnach seien überdurchschnittliche Beurteilungen im Bereich von 10 bis 15 Punkten auf maximal 40 v.H. gesetzlich normiert. Die Bewertung der Leistung sei ferner zutreffend und nicht von sachfremden Erwägungen geprägt. Anhaltspunkte für einen Konflikt des Klägers mit seinem Vorgesetzten seien nicht ersichtlich. Das Gesamturteil sei hinreichend begründet worden, eine ausführlichere Begründung sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Leistungsbeurteilung, die dem Kläger Leistungen im durchschnittlichen Bereich mit Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung attestiere, stehe nicht im Widerspruch zu den bewerteten Ausprägungsgraden der Befähigungen. Alleine die subjektive Einschätzung des Klägers, seine Regelbeurteilung sei schlechter ausgefallen als die vorherige, rechtfertige keine bessere Leistungs- und Befähigungsbeurteilung. Am 16.10.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, weder sein Vorbeurteiler noch seine Endbeurteilerin verfügten über ausreichende Kenntnis von seinen Tätigkeiten und Leistungen. Denn die Zusammenarbeit mit seinem Vorbeurteiler (seinem Abteilungsleiter) habe sich auf zwei bis drei Anlässe pro Jahr beschränkt. Die fehlende Kenntnis der Endbeurteilerin werde daran ersichtlich, dass diese erst im Jahr 2018 von seinen externen Veröffentlichungen Kenntnis erlangt habe. Die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung sei ihm vor dem Personalgespräch im Jahr 2018 nicht bekannt gewesen. Die fehlende Erwähnung seiner Beteiligung an Projekten über seine alltägliche Arbeit hinaus wie dem ... und die Arbeitsgruppe ... der ... lasse auf eine unzureichende Tatsachengrundlage der Bewertung schließen. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob seine Vergleichsgruppe hinreichend groß und homogen sei, insbesondere könne die Zugehörigkeit zu verschiedenen Fachbereichen nicht ausgeschlossen werden, was einer Vergleichbarkeit entgegenstehe. Des Weiteren stelle alleine die Tatsache, dass neue Beurteilungsgrundsätze existierten, keine Begründung für eine schlechtere Bewertung im Einzelfall dar. Es fehle auch eine Begründung des Gesamturteils, vor allem hinsichtlich des Verhältnisses der Leistungsmerkmale und Befähigungsmerkmale zueinander. Die Begründung „dass die Leistungen im maßgebenden Beurteilungszeitraum den Erwartungen, die an Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 14 zu richten seien, stets entsprochen habe, mit gelegentlichen Ansätzen zu überdurchschnittlicher Leistung“ gebe lediglich die verbale Beschreibung des Beurteilungsergebnisses von 8 Punkten wieder. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, wie die nachgereichte Rangliste zur Regelbeurteilung am 01.01.2014 erstellt worden sei, zumal der Regelbeurteilung nur vier zu bewertende Leistungsmerkmale zugrunde lagen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des ... vom 19.09.2017 zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen sowie die Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt diesem Vortrag entgegen und macht zur Erwiderung über sein Vorbringen im Behördenverfahren hinaus geltend, der Vorbeurteiler habe hinreichende Kenntnis über Leistungen und Fähigkeiten des Klägers besessen, zumal in seiner Abteilung im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur bis zu 10 Beamtinnen und Beamte im höheren Dienst tätig gewesen seien und ihm die Veröffentlichungen des Klägers bekannt gewesen seien. Auch seien Vermerke und Beiträge des Klägers vom Abteilungsleiter und/oder der Amtsleitung abgezeichnet worden. Dies folge aus hausinternen Verfügungen und §§ 45 u. 50 der Geschäftsordnung des .... Der Hinweis des Klägers auf das Personalgespräch vom 05.11.2018 mit der Endbeurteilerin sei für das Klageverfahren unerheblich, zumal es außerhalb des Beurteilungszeitraums liege. Darüber hinaus bestehe keine Pflicht, einzelne Sachverhalte aus seinem dienstlichen Verhalten zu erwähnen, erst Recht nicht die von ihm angeführten außerdienstlichen Tätigkeiten. Die Vergleichsgruppe sei auch zulässig gebildet worden, denn diese richte sich nach der Besoldungsgruppe und der Laufbahnzugehörigkeit der zu beurteilenden Beamten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO). Als ausreichende Größe werde eine Gruppe von mindestens 20 Personen angesehen. Im „nichttechnischen Dienst“ des ... gebe es 28 weitere Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 14 LBesG-BW. Ferner sei das Beurteilungssystem zutreffend angewandt worden. Denn ein Vergleich der Beurteilung sei nur innerhalb des jeweiligen Beurteilungssystems zulässig, eine Umrechnung der früher vergebenen Noten in Beurteilungsstufen nach der neuen Beurteilungsrichtlinie dagegen unzulässig. Die Kritik hinsichtlich der Bewertung der Leistung in „arithmetischer Weise“ habe keine Relevanz, da keine unterschiedliche Gewichtung von grundsätzlich gleichwertigen Einzelkriterien stattgefunden habe. Eine Gewichtung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen erübrige sich, da das Beurteilungsergebnis für beide Merkmale übereinstimme und sich daher das Gesamturteil vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null aufdränge. Im Hinblick auf die materielle Verschlechterung des Klägers im Beurteilungszeitraum bestünde auch keine gesteigerte Begründungspflicht. In der Regelbeurteilung zum 01.01.2014 habe er von 22 zu bewertenden Beamten der Besoldungsgruppe A 14 LBesG BW den 16. Platz belegt und sich damit im unteren Drittel seiner Vergleichsgruppe befunden. Anschließend habe er in der Regelbeurteilung zum 01.01.2017 den 22. Platz von 28 zu bewertenden Beamten der Besoldungsgruppe A 14 LBesG BW erlangt und sei damit im unteren Viertel seiner Vergleichsgruppe. Diese Abweichung reiche nicht für eine besondere Begründungspflicht aus. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren sei darüber hinaus nicht erforderlich gewesen, zumal der Kläger die Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, zunächst einen einfachen Antrag auf Änderung seiner Beurteilung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akte der Beklagten Bezug genommen.