Leitsatz: Einzelfall einer erfolgreichen Klage eines POK gegen seine dienstliche Beurteilung (8/08 - 6/11) Fehlende Plausibilität, wenn nur für den Teilzeitraum 1/3 Erkenntnisse über (mögliche) Schlechtleistungen vorliegen; fehlerhafte Gewichtung zu den weiteren 2/3 des Beurteilungszeitraums Keine Berücksichtigung gestiegener Diensterfahrung Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums L. vom 09.11.2011 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum 02.08.2008 bis 30.06.2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im N. 0000 geborene Kläger steht seit April 1972 als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes; seit Februar 1977 ist er bei der "Autobahnpolizei L. " (bis Dezember 2006: Bezirksregierung L. ; sodann: Polizeipräsidium L. ) tätig. Im April 1995 wurde der Kläger ohne II. Fachprüfung in das Amt eines "Polizeikommissars" übergeleitet und im November 2003 zum "Polizeioberkommissar" ernannt. Im Amt eines Polizeioberkommissars wurde der Kläger unter dem 03.02.2006 für den Zeitraum Januar 2003 bis Oktober 2005 dienstlich beurteilt; diese dienstliche Beurtei-lung endet im Gesamtergebnis auf "3 Punkte", wobei sämtliche Hauptmerkmale mit "3 Punkten" beurteilt wurden. Die nach erfolglosem Vorverfahren gegen diese dienstliche Beurteilung erhobene Klage (VG Köln 19 K 3491/06) hat der Kläger am 06.07.2007 zu-rückgenommen. Die weitere, für den Beurteilungszeitraum 02.10.2005 bis 01.08.2008 erstellte dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums L. vom 12.12.2008, die im Gesamturteil wiederum auf "3 Punkte" lautet, war Gegenstand des Klageverfahrens VG Köln 19 K 6979/11; durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 25.06.2012 wurde die Klage abgewiesen. Für den weiteren Zeitraum ab dem 02.08.2008 beantragte der Kläger unter dem 23.08.2011 die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Unter dem 09.11.2011 wurde ihm daher im Amt eines "Polizeioberkommissars" (mit dem Tätigkeitsschwerpunkt: Sachbearbeiter im Verkehrskommissariat) für den Zeitraum 02.08.2008 bis 30.06.2011 eine dienstliche Beurteilung erteilt, die im Gesamtergebnis auf "Die Leistung und Befähigung des POK V. entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" (d.i. 2 Punkte) lautet. Die Hauptmerkmale sind wie folgt bewertet: Arbeitsorganisation: 3 Punkte Arbeitseinsatz: 2 Punkte Arbeitsweise: 3 Punkte Leistungsgüte: 2 Punkte Leistungsumfang: 2 Punkte Veränderungskompetenz: 2 Punkte Sozialkompetenz: 3 Punkte. Gegen diese dienstliche Beurteilung hat der Kläger am 09.02.2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass diese dienstliche Beurteilung nicht hinreichend plausibel sei: Nach Ziffer 6 der maßgebenden Beurteilungsrichtlinien wirkten sich Lebens- und Diensterfahrung grundsätzlich positiv auf das Leistungsbild aus. Es erschließe sich aus der dienstlichen Beurteilung nicht, warum er nunmehr entgegen dieser Regelvermutung sogar schlechter als in den vorangegangenen Beurteilungen bewertet worden sei. Er sei immerhin seit 2003 Sachbearbeiter im Verkehrskommissariat und wirke im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit. Soweit das Polizeipräsidium L. auf einzelne Vorfälle abstelle, die insgesamt eine schlechtere Bewertung rechtfertigten, gehe es insgesamt von einem unvollständigen und fehlerhaften Sachverhalt aus. Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen über ihn habe es nicht gegeben; im Übrigen habe er - der Kläger - die ihm vorgehalte-ne verspätete Übersendung von Akten an die Staatsanwaltschaft mit krankheitsbedingter Abwesenheit ausreichend erläutert. Zum Vorwurf eines nicht ordnungsgemäßen Einpflegens von Dokumenten wies er darauf hin, dass es allgemeine Probleme beim Scannen von Schriftstücken gebe; Schlussvermerke seien nach einhelliger Ansicht nicht zu fertigen; soweit er Auftragszettel nicht gescannt habe, würden diese allgemein nicht genutzt und seien zwischenzeitlich abgeschafft. Er - der Kläger - habe viereinhalb Jahre ohne Beanstandung im Verkehrskommissariat gearbeitet; Probleme seien erst aufgetreten, nachdem er den Verbleib seiner Beurteilung für den vorangegangenen Zeitraum bis zum 01.08.2008 angemahnt habe. Seit Mitte Dezember 2010 werde seine Arbeit zensiert und er erhalte unklare Aussagen bzw. unsinnige Aufträge seiner Vorgesetzten. Zudem seien ihm bewusst nur schwierige Fälle zugewiesen worden. Einem Leistungsabfall widerspreche auch der Umstand, dass er nach dem 30.06.2011 erfolgreich in einer Ermittlungsgruppe mitgearbeitet habe. Soweit das beklagte Land auf die Stellungnahme des Leiters der Verkehrsinspektion 0 vom 22.06.2012 verweise, tritt der Kläger der dort vorgenommenen Würdigung der im Einzelnen benannten Vorfälle als Schlechtleistung entgegen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums L. vom 09.11.2011 aufzuheben und ihn für den Zeitraum 02.08.2008 bis 30.06.2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es erläutert den Leistungsrückschritt des Klägers, der insgesamt eine Bewertung nur mit "2 Punkten" rechtfertige. Ende des Jahre 2010 sei aufgrund von Vorgangsrückläufen der Staatsanwaltschaften festgestellt worden, dass eine erhebliche Anzahl von vom Kläger bearbeiteten Vorgängen anordnungswidrig nicht eingepflegt worden seien; die Vorgänge aus der Ablage sowie sog. Auftragszettel seien nicht bzw. nicht vollständig eingescannt worden. In einem Personalgespräch am 11.02.2011 seien dem Kläger diese Mängel vorgehalten und ihm zugleich das Zeichnungsrecht entzogen worden. Zudem sei er angewiesen worden, künftig Vorgänge vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft seinen Vorgesetzten vorzulegen. Im Übrigen habe man ihm ab diesem Zeitpunkt nur noch übersichtliche und unkomplizierte Vorgänge zur Bearbeitung überlassen. Eine Kontrolle der Vorgänge für den Zeitraum 11.02. bis 01.07.2011 habe sodann wiederum ergeben, dass von 123 Vorgängen 52 mängelbehaftet gewesen seien, so dass sich nur eine geringe Verbesserung des Leistungsbildes ergeben habe. Diese Mängel hätten insbesondere Bedeutung für die Hauptmerkmale Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz und - im Vergleich mit anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe - auch für den Arbeitseinsatz. Zudem habe es zwei externe Beschwerden über die Vorgangsbearbeitung gegeben. Ergänzend verweist das beklagte Land auf die Stellungnahme des Leiters der Verkehrsinspektion 0 (POR S. ) vom 22.06.2012. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums L. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) nach dem übereinstimmend erklärten Verzicht der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums (im Folgenden: PP) L. vom 09.11.2011 ist rechtswidrig; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn das PP L. für den Zeitraum 02.08.2008 bis 30.06.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [vom 01.04.2009 - GV. NRW. S. 224 -; zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2009 - GV. NRW. S. 570 -]. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzu-stellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des PP L. vom 09.11.2011 rechtlich fehlerhaft. Sie ist zwar im Einklang mit den "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei - BRL Pol -" (Runderlass des Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 09.07.2010 [MBl.NRW S. 677]), die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 93 Abs. 1 LBG NRW halten und mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, erlassen. Die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 09.11.2011, die mit dem Gesamturteil "2 Punkte" endet, ist allerdings nicht plausibel, soweit sich nämlich das Gesamturteil bzw. die Bewertung der einzelnen (sieben) Hauptmerkmale auf einen Zeitraum von annähernd drei Jahren beziehen und nicht hinreichend deutlich geworden ist, dass und aus welchen Gründen sich die weitere Diensterfahrung des Klägers seit der vorangegangenen Beurteilung nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat (vgl. Ziff. 6 BRLPol) bzw. dass und inwieweit die im einzelnen dokumentierten Erkenntnisse über behauptete Schlechtleistungen des Klägers ein solches Gewicht haben, dass sie - abweichend von der vorangegangenen Beurteilung - ein schlechteres Leistungs- und Befähigungsurteil rechtfertigen. Ein Vergleich mit der zum 01.08.2008 erstellten dienstlichen Beurteilung vom 12.12.2008 mit der vorliegend streitgegenständlichen Beurteilung vom 09.11.2011 ergibt zum Gesamturteil (2011: "2 Punkte"; 2008 "3 Punkte") und zu einzelnen Merkmalen nunmehr ein deutlich schlechteres Bild der aktuellen Beurteilung. Im Einzelnen: Das Hauptmerkmal "Arbeitseinsatz" ist nunmehr mit "2 Punkten" bewertet, während die dem entsprechenden Submerkmale 1.2 (Initiative und Selbständigkeit) und 1.3 (Ausdauer und Belastbarkeit) 2008 noch mit jeweils "3 Punkten" versehen waren. Das Hauptmerkmal "Arbeitsweise" hat 2011 "3 Punkte" erhalten, während 2008 das dem jedenfalls zum Teil entsprechende Submerkmal 1.4 (Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit) mit "4 Punkten" benotet war. Das Hauptmerkmal "Leistungsgüte" ist jetzt mit "2 Punkten" versehen, während 2008 für die dem entsprechenden Submerkmale 2.1 (Leistungsgüte) und 1.6 (schriftlicher Ausdruck) und 1.7 (mündlicher Ausdruck) noch "3" bzw. "4 Punkte" vergeben worden waren. Das Merkmal "Leistungsumfang" war 2008 mit "3 Punkten" und ist aktuell mit "2 Punkten" bewertet. Im Hauptmerkmal "Veränderungskompetenz" wurden in der streitigen Beurteilung vom 09.11.2011 "2 Punkte" vergeben, während in der Beurteilung aus 2008 für das Submerkmal 1.5 (Lernbereitschaft und Lernverhalten) noch "3 Punkte" angesetzt waren, wobei der Erstbeurteiler sogar die Benotung mit "4 Punkten" vorgeschlagen hatte. Der aus diesen Bewertungen erkennbare Leistungsabfall ist von dem beklagten Land nicht plausibel und nachvollziehbar begründet worden. Da - wie ausgeführt und in Ziff. 6 BRLPol auch niedergelegt - grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich steigende Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt und zu einer positiven Einschätzung des Leistungsbildes eine längerfristige, d.h. mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung von Aufgaben beiträgt, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz 232 (§ 15 BBG) Nr. 15 (S. 7) und Urteil vom 25.8.1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123 ist ein solcher Leistungsabfall jedenfalls dann plausibilisierungsbedürftig, wenn der zu beurteilende Beamte - wie der Kläger - seit Jahren die gleiche Tätigkeit ausübt und aus seinem bisherigen Leistungsbild keine Anhaltspunkte für einen solchen (plötzlichen) Leistungsabfall erkennbar sind. Im Gegenteil haben sich bei den Beurteilungen im statusrechtlichen Amt eines Polizeioberkommissars (A 10 BBesO) schon bei der Beurteilung vom 12.12.2008 Leistungssteigerungen - wenn auch nur bei einzelnen Submerkmalen - gegenüber der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 03.02.2006 ergeben. Die Plausibilisierung eines solchen Leistungsabfalls erschließt sich nicht aus der vom PP L. behaupteten und im Einzelnen dokumentierten Schlechtleistung des Klägers: Das beklagte Land hat hierzu erläutert, dass Ende 2010 aufgrund von Vorgangsrückläufen der Staatsanwaltschaften festgestellt worden sei, dass in den Arbeitsabläufen des Klägers deutliche Mängel seit dem dritten Quartal 2010 vorhanden gewesen seien. In Personalgesprächen im Februar 2011 und Juni 2011 (so die Erläuterung in der ergänzenden Stellungnahme des Leiters der Verkehrsinspektion 0 (POR S. ) vom 22.06.2012) seien dem Kläger diverse Vorfälle vorgehalten und Anweisungen zur Sachbehandlung gegeben worden. Es bedarf keines Eingehens darauf, ob die im Einzelnen aufgeführten Mängel zutreffend aufgeführt sind und welche Anweisungen der Kläger im Einzelnen nicht befolgt hat. Auch wenn die Richtigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe unterstellt wird, rechtfertigen sie nicht die Bewertung im Gesamturteil und vier Hauptmerkmalen mit "2 Punkten". Das beklagte Land lässt dabei nämlich unberücksichtigt, dass eine (angebliche) Schlechtleistung erst ab dem 01.06.2010 zunächst in eher allgemeiner Form (Bl. 16 - 18 der Beiakte 2) und detaillierter ab dem 11.02.2011 (Bl. 19 - 24 der Beiakte 2) dokumentiert ist und damit lediglich einen Zeitraum von 13 Monaten, d.h. etwas mehr als ein Drittel des Beurteilungszeitraums umfasst. Über den Zeitraum 02.08.2008 bis 31.05.2010 (= 22 Monate = fast zwei Drittel des Beurteilungszeitraums) liegen keine Erkenntnisse vor - und dies wird von dem beklagten Land auch nicht behauptet -, die einen Rückschluss auf ein verschlechtertes Leistungsbild des Klägers bieten könnten. Die Bewertung im Gesamturteil und in vier (von sieben) Hauptmerkmalen mit "2 Punkten" offenbart damit eine nicht mehr nachvollziehbare Gewichtung von - hier unterstellten - Schlechtleistungen des Klägers während einer Zeitspanne von (nur) 13 Monaten gegenüber einem Leistungsbild für die Dauer von 22 Monaten, zu dem keine besonderen Erkenntnisse vorliegen und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in diesem letztgenannten Zeitraum mindestens die Leistungen erbracht und gezeigt hat, die seiner Diensterfahrung und den in den vorangegangenen Beurteilungen dokumentierten Niveau entsprachen. Dass die - unterstellten - mängelbehafteten Leistungen des Klägers während einem Drittel des Beurteilungszeitraums ein solches (negatives) Gewicht haben, dass sie die Leistungen aus zwei Dritteln des Beurteilungszeitraums relativieren, ist nicht erkennbar und wird auch von dem beklagten Land nicht vorgetragen. Soweit in der o.g. Stellungnahme des Leiters der Verkehrsinspektion 2 vom 22.06.2012 darauf hingewiesen wird, dass bei dem Kläger weder durch Kontrollen noch durch Anleitungen eine Steigerung im Leistungsverhalten und in der Leistungsgüte habe erreicht werden können und erkennbar geworden sei, dass "der deutlich unterdurchschnittlichen Leistung (im Quervergleich des VK 24) unter anderem Defizite in der Fachkompetenz zu Grund lagen, die schon lange bestanden", ist dies keine hinreichende Erläuterung der zu dem Gesamturteil und der Beurteilung einzelner Hauptmerkmale führenden Gewichtung; der Hinweis auf eine "deutlich unterdurchschnittliche Leistung" entspricht jedenfalls nicht der Bewertung mit "1 Punkt" (d.i. "entspricht nicht den Anforderungen") und vermag insoweit die Absenkung gegenüber der letzten Beurteilung bei gestiegener Diensterfahrung des Klägers nicht nachvollziehbar zu begründen bzw. die vorgenommene Gewichtung zu verdeutlichen. Das beklagte Land wird daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen eine neue dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 02.08.2008 bis 30.06.2011 vorzunehmen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.