OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 5781/22

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0416.11K5781.22.00
6mal zitiert
41Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eine taugliche Rechtsgrundlage für eine als „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ bezeichnete nationale Anordnung als Folgeentscheidung der Ausweisung. Offen bleiben kann dabei, ob in der Norm eine Grundlage für ein eigenständiges nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot oder für eine isolierte nationale Titelerteilungssperre im Sinne des § 11 Abs 1 S 3 Halbs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu sehen ist, denn die rechtlichen Wirkungen dieser beiden denkbaren Rechtsfiguren weisen keine relevanten rechtspraktischen Unterschiede auf. (Rn.114) 2. Zweifelhaft ist, ob § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch nach seiner Änderung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz die Qualität als Ermächtigungsgrundlage für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot abgesprochen werden kann. In der Gesetzesbegründung wird insoweit nunmehr unmissverständlich der Wille zum Ausdruck gebracht, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auch unabhängig von einer Abschiebungsandrohung, die nach gegenwärtiger Rechtsprechung allein als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) angesehen wird, erlassen zu können, mithin eine solche Anordnung als rein nationale Rechtsfigur außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) zu etablieren (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -). (Rn.125) 3. Jedenfalls enthält § 11 Abs 1 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wonach der Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf noch ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, die Ermächtigung für die Ausländerbehörde, durch Verwaltungsakt eine nationale Titelerteilungssperre – auch unabhängig von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot – zu verfügen. (Rn.126) 4. Im Gesamtkontext des Aufenthaltsgesetzes sind „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ einer- und „Titelerteilungssperre“ andererseits nur Beschreibungen derselben Regelung aus unterschiedlichen Perspektiven. (Rn.130)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eine taugliche Rechtsgrundlage für eine als „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ bezeichnete nationale Anordnung als Folgeentscheidung der Ausweisung. Offen bleiben kann dabei, ob in der Norm eine Grundlage für ein eigenständiges nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot oder für eine isolierte nationale Titelerteilungssperre im Sinne des § 11 Abs 1 S 3 Halbs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu sehen ist, denn die rechtlichen Wirkungen dieser beiden denkbaren Rechtsfiguren weisen keine relevanten rechtspraktischen Unterschiede auf. (Rn.114) 2. Zweifelhaft ist, ob § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch nach seiner Änderung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz die Qualität als Ermächtigungsgrundlage für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot abgesprochen werden kann. In der Gesetzesbegründung wird insoweit nunmehr unmissverständlich der Wille zum Ausdruck gebracht, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auch unabhängig von einer Abschiebungsandrohung, die nach gegenwärtiger Rechtsprechung allein als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) angesehen wird, erlassen zu können, mithin eine solche Anordnung als rein nationale Rechtsfigur außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) zu etablieren (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -). (Rn.125) 3. Jedenfalls enthält § 11 Abs 1 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wonach der Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf noch ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, die Ermächtigung für die Ausländerbehörde, durch Verwaltungsakt eine nationale Titelerteilungssperre – auch unabhängig von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot – zu verfügen. (Rn.126) 4. Im Gesamtkontext des Aufenthaltsgesetzes sind „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ einer- und „Titelerteilungssperre“ andererseits nur Beschreibungen derselben Regelung aus unterschiedlichen Perspektiven. (Rn.130) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage, die sich gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den passivlegitimierten Beklagten richtet, ist unbegründet. Der Kläger kann weder mit seinem Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisungsverfügung (hierzu I.) und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einschließlich dessen Befristung (hierzu II.), noch mit der auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage (hierzu III.) in der Sache Erfolg haben. I. Soweit sich der Kläger gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet wendet, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfügung konnte daher vom Gericht nicht aufgehoben werden. Bei Anfechtungsklagen gegen eine Ausweisungsentscheidung ist für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage – anders als überwiegend bei anderen Anfechtungsbegehren – nicht auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Sachentscheidung, sondern auf jenen der mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 34). Zu fragen ist daher nicht, ob die angegriffene Verfügung bei ihrem Erlass rechtmäßig war, sondern ob sie nach dem Erkenntnisstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt ist und damit aufrechterhalten bleiben kann. Mit Blick auf den gebundenen Charakter von Ausweisungsentscheidungen und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ist sowohl eine neue Verwirklichung von Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG) als auch das neue Entstehen von Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz von Amts wegen durch das Gericht und unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für alle weiteren maßgeblichen Umstände, insbesondere für die Gefahr weiterer Straftaten durch den Betreffenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2018 - 11 S 809/18 -, juris Rn. 9). Die Ausweisungsverfügung erweist sich danach im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als rechtmäßig. Sie beruht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage (hierzu 1.) und genügt den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm (hierzu 2.). 1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Weil der Kläger weder ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hat, noch als Asylberechtigter anerkannt ist oder im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Abs. 1 des AsylG oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 des AsylG genießt, sondern sein Asylantrag durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2017 abgelehnt wurde, ist die Ausweisung nicht an den erhöhten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 bis 4 AufenthG zu messen; sie richtet sich vielmehr nach dem allgemeinen Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG. 2. Die Ausweisungsverfügung genügt den Anforderungen dieser gesetzlichen Ermächtigungsnorm, denn ein weiterer Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung (hierzu a)) und bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung setzt sich das Interesse an der Ausreise des Klägers durch (hierzu b)). a) Ein weiterer Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. Im Rahmen einer Ausweisung bedarf es – selbst bei Verwirklichung eines gesteigerten Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG – stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 38). Die Ausländerbehörde handelt auf dem Felde des Ausweisungsrechts als besondere Polizeibehörde nach den Grundsätzen der Gefahrenabwehr. Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung durch die Beseitigung von eingetretenen Störungen und durch die Abwendung von drohenden Gefährdungen aufrechtzuerhalten. Die Ausweisung darf demgegenüber – selbst bei schwersten Straftaten oder einer Vielzahl begangener Delikte – nicht als Sanktion für vorangegangenes Tun verfügt werden. Hierfür sind allein die Strafgerichte zuständig. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Ausweisung (auch) als mögliche Haupt- und Nebenstrafe oder als Nebenfolge nach dem Dritten Abschnitt im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs auszugestalten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 11 K 1812/16 -, juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2023 - 11 K 2457/22 -, n.v.). Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei welcher der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen sowie Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Für die festzustellende Wiederholungsgefahr gilt dabei ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 -, juris Rn. 18). Bei dieser – dem die Ausweisung überprüfenden Gericht obliegender – Gefahrenprognose sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu zählen die Schwere der zuvor begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, insbesondere, soweit dies Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters zulässt. Ebenso zu berücksichtigen sind die nach-tatliche Entwicklung und die Lebensumstände des Klägers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, das heißt ist das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 11 K 1812/16 -, juris Rn. 32; VG Bremen, Urteil vom 31.08.2020 - 4 K 1680/18 -, juris Rn. 56). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die gefahrenabwehrrechtliche Legitimierung für die Aufrechterhaltung der angegriffenen Ausweisungsentscheidung gegen den Kläger. In der Person des Klägers liegen für eine Ausweisung hinreichende spezialpräventive Gründe vor (hierzu aa)), die aktuell und nicht verbraucht sind (hierzu bb)). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Ausweisung – wie der Beklagte es getan hat – ergänzend und verstärkend auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden kann. aa) Bei Würdigung aller Umstände ist nach Überzeugung der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in absehbarer Zeit weitere Straftaten im Bundesgebiet begehen und damit in seiner Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden wird. Die Kammer vermochte diese Überzeugung namentlich aus der Gesamtschau der in der (jüngeren) Vergangenheit ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen, der diesen zugrundeliegenden Feststellungen in den Urteilen des Amtsgerichts Stuttgart, des Amtsgerichts Reutlingen und des Landgerichts Tübingen, der Führungsberichte und Vollzugspläne der Justizvollzugsanstalt sowie des Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung und dessen Äußerungen zu gewinnen. Der Kläger ist bereits zehn Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet erstmals hierzulande straffällig geworden und sodann innerhalb vergleichsweise kurzer zeitlicher Abstände mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Bundeszentralregister sind insoweit acht strafrechtliche Verurteilungen wegen Taten eingetragen, die zwischen dem 17.06.2016 und dem 03.12.2021, mithin innerhalb von fünfeinhalb Jahren begangen wurden. In diesem Zusammenhang wird auf die im Tatbestand aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen Bezug genommen. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ist demnach gekennzeichnet durch eine hohe Dichte an strafrechtlichen Verfehlungen bei einer hohen Rückfallgeschwindigkeit. Nicht zu übersehen ist dabei, dass mit dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.08.2020 zwei Fälle des Diebstahls und mit dem Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 30.06.2021 gar vier Fälle des Diebstahls gemeinsam abgeurteilt wurden. In keiner Weise hat sich der Kläger bisher durch die ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen; sie scheinen den Kläger nicht nachhaltig beeindruckt und ihn nicht zu einem Sinneswandel bewegt zu haben. Insofern hat der Kläger gezeigt, dass er nicht willens oder in der Lage ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu achten und sich rechtstreu zu verhalten. Im Rahmen der Gefahrenprognose fällt in besonderer Weise negativ in Gewicht, dass der Kläger die mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 30.06.2021 geahndete Diebstahlstat vom 14.12.2020 nur vier Monate nach dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.08.2020, mit dem ebenfalls wegen Diebstahls eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt wurde, und damit während der laufenden Bewährungszeit beging. Die Tat fand zudem nur einen guten Monat nach dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.11.2020 statt, mit dem gegen den Kläger wegen Diebstahls und Körperverletzung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochen wurde. Hieran sowie in einer Gesamtschau mit den übrigen begangenen und abgeurteilten Straftaten zeigt sich eine gegenüber der deutschen Rechtsordnung und ihren Verhaltensmaßstäben außerordentlich gleichgültige Einstellung des Klägers. Spätestens die Verurteilung zu der Bewährungsstrafe hätte dem Kläger – gleichsam als „letzter Warnschuss“ vor der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe – Anlass geben müssen, seine Lebensverhältnisse und Verhaltensweisen grundlegend zu überdenken und einen Wandel hin zu einem rechtstreuen und straffreien Leben zu vollziehen. Stattdessen ist er alsbald nach dieser Verurteilung wieder in seine bisherigen Verhaltensmuster zurückgefallen; die Missachtung gesetzlicher Verhaltensanforderungen zieht sich wie ein roter Faden durch die vergangenen Jahre im Leben des Klägers. Zugleich kommt in dem durch Straftaten geprägten Werdegang zum Ausdruck, dass ihm offenbar die Einsicht in das Unrecht seines Handelns fehlt, sodass auch unter diesem Aspekt ein glaubhafter Wille des Klägers, zukünftige Straftaten zu unterlassen, nicht erkennbar ist. Dass ihm ein solcher ernsthafter Wille fehlt, zeigt sich aus Sicht der Kammer auch daran, dass der Kläger infolge seiner Verurteilung zu der Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht Stuttgart die Bewährungshilfe nicht etwa dazu nutzte, seine persönlichen Verhältnisse zu ordnen; vielmehr berichtete der Bewährungshelfer, dass er einen Kontakt zu dem Kläger nicht habe herstellen können, weil dieser sich entweder in Berlin aufhalte oder sich nicht zu telefonischen Terminen mit seinem Bruder als Dolmetscher melde. Wegen der Sprachbarriere könne zudem der Kläger nicht zur Tilgung der Arbeitsauflage vermittelt werden und sei eine normale Bewährungsunterstellung und Überwachung nicht gewährleistet. Gegen ein zukünftig rechtsgetreues Leben des Klägers sprechen auch die besonderen Umstände der Tatbegehung und die in ihnen zum Ausdruck kommende kriminelle Energie des Klägers. Bei den mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.08.2020, mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.11.2020 und mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 30.06.2021 abgeurteilten sieben Diebstahlstaten entwendete der Kläger – teilweise im Zusammenwirken mit einem Mittäter – in erheblichem Umfang Bekleidung und Parfums im Wert von insgesamt rund 10.854,00 €, wodurch bei den betroffenen Geschäften ein erheblicher Schaden entstand. Hierbei verwendete der Kläger nach den strafgerichtlichen Feststellungen jeweils besonders präparierte, mit Pappe und Alufolie ausgekleidete Einkaufstaschen, um bei Verlassen des Geschäfts das Auslösen der elektronischen Warensicherung zu vermeiden. Er handelte zudem in der Absicht, sich aus der fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten eine Einnahmequelle von nicht nur vorübergehender Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen, um daraus – zumindest teilweise – seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Bei den begangenen Taten agierte der Kläger demnach in besonderer Weise planvoll, professionell und mit erheblicher Vorbereitung. Zu bedenken ist dabei auch, dass der Kläger für die anschließende Verwertung seines Diebstahlguts – insbesondere Polohemden und Parfums in jeweils großer Zahl – Abnehmerkanäle aufbauen und unterhalten musste, mithin auch insoweit eine professionalisierte Vorgehensweise zu erkennen ist. Für das Bestehen weitverzweigter Absatzkanäle spricht auch, dass der Kläger während des noch laufenden Asylverfahrens dreimal bei einer unerlaubten Einreise von Frankreich kommend in das Bundesgebiet festgestellt wurde und damit eine hohe Mobilität und Dynamik an den Tag legte. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist zudem in Rechnung zu stellen, dass der Kläger nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in dasjenige Lebensumfeld entlassen worden ist, aus dem heraus er zuvor die abgeurteilten Straftaten begangen hat. Insbesondere lebt der Kläger nach wie vor von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die er offenbar für die Befriedigung seiner materiellen Bedürfnisse als nicht ausreichend ansieht, und hat er keinerlei berufliche und erwerbswirtschaftliche Perspektive für sich entwickeln können. So ist seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass seine dahingehenden Zukunftspläne gänzlich unkonkretisiert sind und über die Vorstellung, als Reinigungskraft oder Bauhelfer tätig werden zu können, nicht hinausgehen. Insoweit nutzte der Kläger offenbar keine der ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen dazu, seine äußeren Lebensverhältnisse kritisch zu hinterfragen und eine Veränderung seiner Gewohnheiten hin zu einem straffreien sowie beruflich, wirtschaftlich und gesellschaftlich geordneten Lebenswandel zu vollziehen. Belastbare Ansatzpunkte, die zugunsten des Klägers die Annahme rechtfertigen würden, dass für die Zukunft mit einer Ordnung und Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse zu rechnen ist, liegen nicht vor. Wie der Kläger sich demnach zukünftig – auch ohne staatliche Sozialleistungen – in verlässlicher Weise ein Existenzminimum zu sichern vorhat, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Nachdem der Kläger gezeigt hat, dass er zur Erlangung eigener materieller Vorteile bereit ist, sich fremde Vermögenswerte rechtswidrig zu verschaffen, und sich seitdem dessen wirtschaftliche Lebensverhältnisse nicht verbessert haben, muss demnach ernstlich und mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Kläger auch in absehbarer Zukunft weitere gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten verübt, um seine als unzureichend empfundene finanzielle Lebenssituation zu verbessern. Unter diesen Umständen ist die Vermutung, dass die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe eine ausreichende abschreckende Wirkung entfaltet und von weiteren Straftaten abhalten wird, nach den besonderen Verhältnissen beim Kläger widerlegt. In dieser Hinsicht ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßte, sich jedoch bereits vor der Begehung der letzten Diebstahlstat für 76 Tage in Untersuchungshaft befand, im Rahmen derer der Kläger die Bedeutung eines Freiheitsentzugs bereits kennenlernte, aber sich offenbar nicht von weiteren Straftaten abschrecken ließ. Im Einklang mit der Einschätzung der Kammer gingen auch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe und die Beschwerdekammer des Oberlandesgerichts Karlsruhe bei ihren Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vorn 30.06.2021 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Tübingen vom 03.12.2021 von einer negativen Kriminal- und Sozialprognose aus, weil der Kläger unmittelbar nach seiner Einreise nach Deutschland seit Juni 2016 in erheblichem Umfang, mit hoher Rückfallgeschwindigkeit und zunehmender krimineller Energie gewerbsmäßig Diebstahlstaten begangen, auch eine gewährte Bewährungschance nicht genutzt sowie weder eine Aussicht auf eine Arbeitsstelle oder Arbeitserlaubnis noch einen gesicherten sozialen Empfangsraum habe, weshalb von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden müsse. Obgleich die Kammer an die Kriminal- und Sozialprognose der Strafgerichte nicht gebunden ist, sondern bei der Überprüfung spezialpräventiver Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige gefahrenabwehrrechtliche Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen hat, sind die strafgerichtlichen Entscheidungen dennoch von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 29; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2017 - 4 K 3166/15 -, juris Rn. 55). Nach den vorstehenden Erwägungen vermag die Kammer zu keiner anderen Einschätzung zu gelangen. Zu der gleichen ungünstigen Kriminal- und Sozialprognose kam im Übrigen auch das Landgericht Karlsruhe im Beschluss vom 11.10.2023, mit dem entschieden wurde, dass die Führungsaufsicht nicht entfalle und ihre Höchstdauer nicht abgekürzt werde. Dabei verkennt die Kammer – ebenso wie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts und die Beschwerdekammer des Oberlandesgerichts – nicht, dass sich der Kläger während des Strafvollzugs beanstandungsfrei und gegenüber Bediensteten wie Mitgefangenen konfliktfrei und freundlich verhalten hat. Gleichwohl kann aus dem Wohlverhalten in der Haft, dem für die Einschätzung der Wiederholungsgefahr nach der Haftentlassung ohnehin nur eine begrenzte Aussagekraft beigemessen werden kann, nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falls nicht auf ein straffreies Leben des Klägers in Freiheit geschlossen werden. Dies gilt in besonderer Weise für die beim Kläger insbesondere in Rede stehenden Diebstahlsdelikte, zu deren Begehung in der Haft regelmäßig Bedürfnis und Gelegenheit gefehlt haben dürften. Soweit der Kläger vorträgt, er habe während seiner Strafhaft die wesentlichen Ursachen seiner Straffälligkeit – fehlende Sprachkenntnisse und wirtschaftliche Unsicherheit – durch Teilnahme an einem Deutschkurs und einer Schuldnerberatung aktiv angegangen, rechtfertigt dies eine positive Prognose nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese beiden Faktoren die entscheidenden Ursachen der Straffälligkeit des Klägers gewesen wären und dass eine wesentliche Veränderung dieser Umstände eingetreten wäre. Die Vermögensdelikte, derentwegen der Kläger zuletzt vom Amtsgericht Reutlingen verurteilt wurde, beruhten nach seinem eigenen Bekunden in diesem Strafverfahren nicht etwa auf dem Willen, die bestehenden Schulden zu tilgen und damit seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen. Vielmehr wollte der Kläger die Taterträge verwenden, um ausschließlich im eigenen Interesse eine Fahrerlaubnis zu erwerben, für die er nach der vorangegangenen Trunkenheitsfahrt kostenaufwändige Abstinenznachweise beibringen muss. Die ungünstige wirtschaftliche Situation des Klägers beruht zudem insbesondere darauf, dass er weder in seinem Heimatland noch im Bundesgebiet eine Berufsausbildung abschloss sowie zugleich seinerseits keinerlei Bemühungen zeigt, sich hierzulande wirtschaftlich und beruflich zu integrieren. Darüber hinaus sind die Sprachkenntnisse des Klägers nicht derart fortgeschritten, dass damit die Aufnahme einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung ohne Weiteres ermöglicht würde. In der mündlichen Verhandlung hatte die Kammer nicht den Eindruck, dass sich der Kläger ohne die Hilfe der Dolmetscherin in nennenswertem Umfang hätte verständigen können. Die während der Haftzeit begonnene Schuldnerberatung ist ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt aufgrund der ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation ohne nachhaltiges Ergebnis beendet worden; seit der Haftentlassung ist eine solche nach Angaben des Klägers auch nicht wiederaufgenommen worden. Insoweit ist mit Blick auf den weiterhin erheblichen Schuldenstand eine Bereinigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gerade nicht erreicht oder in Aussicht. Wie der Kläger die bestehenden Schulden begleichen oder sich selbstständig ein Existenzminimum sichern möchte, hat er dem Gericht nicht offenbart. Zu einer anderen Beurteilung der Wiederholungsgefahr führt ebenso nicht, dass im Bundesgebiet auch die Lebensgefährtin des Klägers und die vier gemeinsamen Kinder leben und dass der Kläger plant, mit diesen zukünftig zusammen zu wohnen. Selbst wenn dem Kläger in dieser Hinsicht ein Umzug nach Berlin und damit ein räumliches Zusammenleben in der Familie zeitnah ausländerrechtlich gestattet würde, so ließe eine solche Veränderung seiner persönlichen Umstände kaum darauf schließen, dass er in absehbarer Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere von Vermögensdelikten, Abstand nehmen wird. Zwar vermag ein familiärer und sozialer Halt gemeinhin zu einer Stabilisierung der persönlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse führen. Jedoch hat den Kläger auch in der Vergangenheit das Vorhandensein von Lebensgefährtin und gemeinsamen Kindern sowie der Umgang mit diesen nicht von wiederholten und in der Intensität des verwirklichten Unrechts zunehmend schwerwiegenderen Straftaten abgehalten. Auch bei diesen Straftaten in der Vergangenheit musste dem Kläger deutlich vor Augen gestanden haben, dass der absehbare Vollzug einer Freiheitsstrafe dazu führen wird, dass er für nicht unerhebliche Zeit seine Familie nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt wird sehen können, zumal er infolge der von 10.06.2020 bis 24.08.2020 vollstreckten Untersuchungshaft bereits einen Eindruck von den – auch familiären – Folgen eines Freiheitsentzugs erlangte. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Kläger die Straftaten aus einer finanziellen Not heraus beging, die er offenbar bereits bei seinem Alleinleben verspürte. Bei einem Zusammenleben mit Lebensgefährtin und Kindern liegt es nahe, dass der Kläger, wenn materielle Bedürfnisse oder Begehrlichkeiten in der Familie auftreten, nicht weniger geneigt sein wird, diese auf Kosten fremder Vermögenswerte zu befriedigen. Vor diesem Hintergrund ist zu prognostizieren, dass der Kläger auch in der Zukunft weitere Straftaten begehen wird. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls rechtfertigen die vorstehenden Ausführungen demnach die Annahme einer ganz erheblichen Wiederholungsgefahr zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt. bb) Das sich aus den begangenen Straftaten ergebende Ausweisungsinteresse ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch noch aktuell. Knüpft das Ausweisungsinteresse und die Gefahrenprognose an eine strafrechtliche Verurteilung an, so kann diese grundsätzlich so lange herangezogen werden, wie sie noch im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister eingetragen ist (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 53 AufenthG Rn. 33; Fleuß, in: BeckOK-Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 40. Edition Stand: 01.01.2024, § 54 AufenthG Rn. 18). Dies ist hinsichtlich sämtlicher im Tatbestand angeführter und der Gefahrenprognose zugrunde gelegten strafrechtlichen Verurteilungen der Fall. b) Die vom Gericht eigenständig vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse an der Ausreise des Klägers und dessen Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG setzt auf der Tatbestandsseite eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 36). Der allgemeine Tatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ in Absatz 1 oder als „schwerwiegend“ in Absatz 2, wobei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar sind (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 28). Die von der Kammer danach vorzunehmende Abwägung fällt – im Einklang mit der angefochtenen Ausweisungsverfügung – zulasten des Klägers aus. Der Kläger erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG (hierzu aa)), dem ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 AufenthG gegenübersteht (hierzu bb)). Bei der umfassenden Abwägung aller Umstände nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG setzt sich letztlich das Interesse an der Ausreise des Klägers durch (hierzu cc)). aa) Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers besteht gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG ein erheblich gesteigertes Interesse an dessen Ausweisung. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 22.02.2021 in Verbindung mit dem im Rechtsfolgenausspruch abändernden Berufungsurteil des Landgerichts Tübingen vom 03.12.2021 wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.08.2020 und unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Bei den sanktionierten Straftaten handelt es sich jeweils um vorsätzlich begangene Delikte und das Urteil ist seit 11.12.2021 rechtskräftig. Durch Beschluss vom 22.02.2022 bildete das Amtsgericht Reutlingen schließlich unter zusätzlicher Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.11.2020 nachträglich eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dieser Beschluss wurde am 25.03.2022 rechtskräftig. Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG ohne Bedeutung ist dabei, dass die ausgesprochene Strafe erst durch die Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen nach §§ 53, 54 StGB zustande kam und die Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 LA 259/15 -, juris Rn. 17; Fleuß, in: BeckOK-Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 40. Edition Stand: 01.01.2024, § 54 AufenthG Rn. 16). Dies gilt auch, wenn die Gesamtstrafe nach § 55 StGB erst nachträglich gebildet wird, sei es auch erst durch gerichtlichen Beschluss nach §§ 460, 462 StPO (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2021 - 4 MB 50/21 -, juris Rn. 13; VG Hannover, Urteil vom 22.06.2022 - 5 A 1775/21 -, juris Rn. 43; Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 54 AufenthG Rn. 9). Entscheidend ist allein, dass das Mindeststrafmaß durch eine einzige Verurteilung erreicht wurde. Bereits der Wortlaut der Norm zeigt, dass sie sämtliche strafrechtliche Verurteilungen über der genannten Schwelle erfasst, gleichgültig ob sie „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten“ erfolgt ist. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 29). bb) Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse dürfte ein vertyptes Bleibeinteresse mit erhöhtem Gewicht nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gegenüberstehen. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Der Kläger hat ausweislich der zu den Akten gereichten Sorgerechtserklärungen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die elterliche Sorge zumindest für die beiden jüngsten Kinder im Alter von vier und drei Jahren inne. Die Kinder halten sich dabei auch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die beiden älteren Kinder sind – ebenso wie die Lebensgefährtin des Klägers – im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Das zweitjüngste Kind hat aufgrund der Geburt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG inne. Hinsichtlich des jüngsten Kindes ist der Aufenthaltsstatus nach wie vor ungeklärt, jedoch ist davon auszugehen, dass es zumindest auch die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erfüllt, nachdem es im Bundesgebiet geboren wurde und die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hatte und aktuell hat. Die Kammer hat indes erhebliche Zweifel, inwieweit die Personensorge bei dem Kläger nicht nur rechtlich besteht, sondern von diesem auch durch tatsächliche Mitwirkung an der Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung ausgeübt wird. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung des Umgangsrechts. Dies kann jedoch offen bleiben, denn auch wenn – mit der Einschätzung der Ausländerbehörden – von dem Bestehen des Familienverbands und einer gegenwärtigen Ausübung des Personensorge- und Umgangsrechts angegangen wird, vermag sich dieses schwerwiegende Bleibeinteresse nicht gegen das Ausweisungsinteresse durchzusetzen (hierzu sogleich). Dem gegenüber kann sich der Kläger auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach dem – allein in Betracht kommenden – Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht berufen. Dieser setzt voraus, dass der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Hinsichtlich des jüngsten Kindes ist der Kläger zwar Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und mag die Staatsangehörigkeit derzeit noch ungeklärt sein, jedoch dürfte das Kind mit Blick auf die engen Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 2 StAG zumindest nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Namentlich besaß und besitzt kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) und hatte bei der Geburt im Inland keiner der beiden Elternteile seit acht Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StAG). cc) Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG entbindet nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Zwar hat der Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG besonders schwerwiegende sowie schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen explizit hervorgehoben. Eine schematische und alleine diesen Gewichtungen verhaftete Betrachtung, die eine umfassende Bewertung der den Fall prägenden Umstände aus dem Blick verlöre, verbietet sich allerdings ebenso wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einer- und das Bleibeinteresse andererseits begründen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 142; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890 -, juris Rn. 35). Bei der danach gebotenen umfassenden Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 57; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14, juris Rn. 77; zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 - und vom 02.08.2001 - 54273/00 -). Zugunsten des Klägers ist zunächst – mit im Ausgangspunkt ganz erheblichem Gewicht – zu berücksichtigen, dass seine Lebensgefährtin und die vier gemeinsamen Kinder ebenfalls im Bundesgebiet leben und dass der Kläger zumindest für die beiden jüngsten Kinder mit der Mutter gemeinsam das elterliche Sorgerecht hat. Die Kammer geht dabei – mit der Einschätzung der Ausländerbehörden – davon aus, dass der Kläger entsprechend seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung gegenwärtig tatsächlich Umgang mit den Kindern hat, indem er die Lebensgefährtin und die Kinder regelmäßig in Berlin besucht. Insoweit hat der Kläger unter Vorlage entsprechender Zugfahrkarten dargelegt, dass er sich zumindest seit Februar – trotz der bestehenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsbeschränkung – im Wechsel zwei Wochen in A. und zwei Wochen in Berlin aufhält. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Elternteile braucht. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48; BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, Rn. 19 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.05.2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 10).Das zwischen dem Ausländer und seinem minderjährigen Kind bestehende Familienleben sowie das Kindeswohl haben indes nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Ausweisungsinteresse; entscheidend ist vielmehr auch insoweit eine umfassende Abwägung der widerstreitenden persönlichen und öffentlichen Belange, im Rahmen derer unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalls die Interessen des Elternteils und der Kinder umfassend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45, BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 B 26.15 -, juris Rn. 5). Hieran gemessen ist die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass eine Ausreise des Klägers nach Kamerun für den Zeitraum einer ermessensgerechten Wiedereinreisesperre und eine damit einhergehende, zumindest vorübergehende Trennung ihm, der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern auch mit Blick auf das Kindeswohl und die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG zumutbar ist. Dass gegenwärtig eine intensive, besonders schutzwürdige tatsächliche Nähebeziehung und familiäre Bindung des Klägers zu seinen vier Kindern und der Lebensgefährtin besteht, kann die Kammer nicht erkennen. Eine räumliche und damit einhergehende emotionale Trennung zwischen dem Kläger einerseits und der Lebensgefährtin sowie den beiden älteren Kindern andererseits begann bereits damit, dass eine voneinander unabhängige und zeitversetzte Ausreise aus Kamerun sowie Einreise in Deutschland erfolgte. Hierzu gab der Kläger bei seiner Anhörung im Asylverfahren im Juni 2017 an, seine Lebensgefährtin habe bereits acht Monate vor ihm das Herkunftsland verlassen, während er – bei nicht näher aufgeklärten Differenzen in seinen Angaben – 2011 oder 2013 allein gefolgt sei, sich sodann zwei bis drei Jahre in Algerien aufgehalten habe, bevor er im August 2015 in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Kammer übersieht nicht, dass diese Angaben des Klägers im Asylverfahren widersprüchlich sind und nicht den Tatsachen entsprechen können, nachdem er noch am 16.09.2014 die Vaterschaft für das Kind D. K. vor der Personenstandbehörde in Kamerun anerkannte, deren drohende Beschneidung der Fluchtgrund gewesen sein soll und die Lebensgefährtin in ihrer Anhörung wohl angegeben hatte, erst im Januar 2015 ausgereist zu sein. Gleichwohl ist jedenfalls eine gemeinsame Ausreise aus dem Herkunftsland und Einreise in das Bundesgebiet sowie ein gemeinsamer Aufenthaltsort vor oder während der Flucht nicht feststellbar. Auch im Bundesgebiet setzte sich die räumliche Trennung fort, denn die Lebensgefährtin mit den Kindern lebte zunächst im Landkreis Elbe-Elster in Brandenburg und sodann in Berlin, wohingegen der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bei seiner Ankunft in Deutschland nach München zugewiesen wurde, ehe er seinen Wohnsitz im Landkreis E. nahm. Dass die Beziehung zu der heutigen Lebensgefährtin und den seinerzeit bereits geborenen Kindern zum damaligen Zeitpunkt nicht besonders eng gewesen sein dürfte, zeigt sich auch daran, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt angab, er lebe mit der Lebensgefährtin nicht mehr in einer Beziehung und er wisse nicht, ob und wie das Asylverfahren der Kinder entschieden worden sei. Zudem hatte der Kläger bei der Frage nach dem Ablauf und der Reihenfolge der Ausreise offenbar keine Kenntnis darüber, wann die Lebensgefährtin mit den Kindern Kamerun tatsächlich verlassen hatte. Eine wesentliche Intensivierung der Beziehung zwischen Kläger und den Kindern dürfte sodann auch im Bundesgebiet zunächst nicht eingetreten sein. Bereits aufgrund der erheblichen räumlichen Entfernung von 600 km dürfte der Kläger am Familienleben der Lebensgefährtin und den Kindern in Brandenburg und Berlin nur in begrenztem Umfang teilgenommen haben. Auch wenn nach den polizeilichen Ermittlungen die ihm zugewiesene Wohnung in A. nur sporadisch bewohnt worden sein dürfte und der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, jeweils eine oder mehrere Wochen im Wechsel in Berlin und A. gewesen zu sein, dürfte bei einer Würdigung aller Erkenntnisse davon auszugehen sein, dass der Kläger sich überwiegend in Baden-Württemberg aufhielt. Insbesondere wurden die im Zeitraum ab 2016 abgeurteilten Straftaten – mit Ausnahme der Tat vom 25.02.2020 in Hessen – allesamt in Baden-Württemberg begangen. Zwar stellte der Kläger unter dem 29.09.2020 bei der Ausländerbehörde des Landkreises E. einen Umverteilungsantrag, um seinen Aufenthalt nach Berlin verlegen zu dürfen, jedoch wurde über diesen nicht entschieden, weil der Kläger die seinerzeit die für die Antragsbearbeitung geforderten Unterlagen nicht vorlegte. Dass offenbar nur ein verhaltenes Interesse an der (Wieder-)Herstellung der Familiengemeinschaft bestand, dürfte auch daran zu erkennen sein, dass zwar der Kläger aufgrund seiner Aufenthaltsbeschränkung nicht nach Berlin ziehen konnte, jedoch die Lebensgefährtin mit den Kindern, die keinen Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen waren und sind, ihren Aufenthalt in den Landkreis E. hätten verlegen können. Ferner dürfte der Umstand, dass der Kläger während des laufenden Asylverfahrens dreimal bei der unerlaubten Einreise aus Frankreich in das Bundesgebiet festgestellt wurde, auf seine hohe Mobilität sowie seine Abwesenheit von der Lebensgefährtin und den Kindern schließen lassen. Zumindest erfolgte eine einschneidende Trennung von Kläger, Lebensgefährtin und Kindern und eine weitgehende Unterbrechung der familiären Beziehung dadurch, dass der Kläger sich aufgrund der von ihm begangenen Straftaten zunächst in der Zeit vom 10.06.2020 bis 24.08.2020 in Untersuchungshaft sowie sodann vom 25.02.2021 bis 10.12.2021 erneut in Untersuchungshaft und anschließend bis 15.12.2023 zur Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe im Justizvollzug befand. Aufgrund vom Kläger selbst zu verantwortender Umstände trat spätestens hierdurch aufgrund der sehr eingeschränkten Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten eine erhebliche Belastung der – gegebenenfalls zuvor entstandenen – Vater-Kind-Beziehung und in der Folge eine Minderung der Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen ein. Während den Haftzeiten mag der Kläger – seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung entsprechend – täglich mit der Lebensgefährtin telefoniert haben. Nach seinen – insoweit mit der Besuchsliste der Justizvollzugsanstalt B. übereinstimmenden – Angaben erfolgte während der gesamten, über zweieinhalbjährigen Haftzeit jedoch nur ein einziger Besuch der Lebensgefährtin mit den Kindern vor Ort. Inwieweit darüber hinaus über Skype-Gespräche der Kontakt zu den Kindern gehalten wurde, ist fraglich. Während der Kläger in der Verhandlung bekundet hat, bei den zweiwöchentlichen Skype-Gesprächen seien stets auch die Kinder beteiligt gewesen, ist der Besuchsliste der Justizvollzugsanstalt B. zu entnehmen, dass nur bei einem Skype-Termin alle Kinder sowie darüber hinaus bei sechs weiteren Terminen zumindest einzelne Kinder anwesend gewesen seien. Unabhängig hiervon ist nicht davon auszugehen, dass über die mehr als zweieinhalbjährige Haftzeit bei einem einmaligen physischen Kontakt und gegebenenfalls zweiwöchentlichen Sykpe-Gesprächen eine enge, innige und vertraute Vater-Kind-Beziehung entstehen oder aufrechterhalten werden konnte, zumal für die beiden jüngeren, 2019 und 2021 geborenen Kinder bei den Skype-Gesprächen ein echtes Erleben und Erfahren des eigenen Vaters altersbedingt kaum möglich gewesen sein dürfte und auch bei den beiden älteren, 2012 und 2014 geborenen Kindern Skype-Gespräche einen regelmäßigen physischen Umgang nicht annäherungsweise ersetzen können. An dem Leben seiner Familie hat der Kläger in den mehr als zweieinhalb Jahren seiner Inhaftierung demnach ohnehin nicht unmittelbar teilnehmen können und auch die Kinder dürften den Kläger in dieser Zeit nicht als Bezugsperson und notwendiges Familienmitglied empfunden haben. In dieser Hinsicht kam auch die Justizvollzugsanstalt bei der Ablehnung der Verlegungsanträge des Klägers wiederholt zu der Einschätzung, dass eine tatsächlich gelebte familiäre Nähebeziehung zwischen dem Kläger sowie der Lebensgefährtin und den Kindern zweifelhaft sei. Für ein familienbezogenes Bleibeinteresse des Klägers spricht nunmehr, dass seit der Haftentlassung Besuche in Berlin und dabei ein Umgang mit den Kindern wohl tatsächlich (wieder) erfolgen. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass sich in der begrenzten Dauer seit der Haftentlassung – insbesondere auch unter Berücksichtigung der jeweils nur zeitweise erfolgenden Aufenthalte – eine tiefgreifende emotionale Bindung zwischen den Kindern und dem Kläger, aufgrund derer die Kinder eine Ausreise des Klägers als einschneidenden und dramatischen Verlust begreifen würden, noch nicht entwickeln konnte. Bei den drei wohl jeweils zweiwöchigen Berlin-Aufenthalten im Februar, März und April, für die der Kläger in der mündlichen Verhandlung Zugtickets von Flixtrain vorzeigen konnte, dürfte der Kläger im Leben der Kinder und der Lebensgefährtin noch nicht zu einer wesentlichen Stütze und zu einer zentralen Bezugsperson geworden sein. Es ist daher – mangels einer bisherigen kontinuierlichen emotionalen Bindung – zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt der Kinder zu dem Kläger für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder erforderlich sei und dass zwischen ihnen eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen wären. Namentlich erfolgte zu keinem Zeitpunkt ein dauerhaftes Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt oder eine intensive Wahrnehmung der Elternverantwortung sowie – bei einer Gesamtschau der vergangenen Jahre – kein verlässlicher, kontinuierlicher und nachhaltiger Beziehungsaufbau. Darüber hinaus besteht zwischen dem Kläger sowie der Lebensgefährtin und den Kindern auch kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis. Der Kläger verfügt – abgesehen von den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – über keinerlei Einkünfte, mit denen er den Lebensunterhalt für die Kinder zumindest teilweise bestreiten oder seine Lebensgefährtin finanziell unterstützen könnte. Vielmehr arbeitet die Lebensgefährtin selbst – trotz der bei ihr lebenden fünf Kinder – in Vollzeit und erhält Leistungen von der Unterhaltsvorschusskasse, wie die dort bestehenden Verbindlichkeiten des Klägers zeigen. Nach alledem ist nach den Gesamtumständen nicht ersichtlich, dass die Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder dringend auf den – sozial-familiären oder finanziellen – Beistand und die Unterstützung gerade des Klägers angewiesen wären. In Rechnung zu stellen ist hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der familiären Belange des Klägers auch, dass sowohl die durch Inhaftierung als auch durch die nunmehrige Ausweisung bedingte Trennung von Lebensgefährtin und Kindern allein auf die mehrfachen und erheblichen Straftaten des Klägers, mithin auf dessen eigenverantwortliches Handeln, zurückzuführen ist. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass der Kläger infolge der von 10.06.2020 bis 24.08.2020 vollstreckten Untersuchungshaft bereits einen Eindruck von den – auch familiären und sozialen – Folgen eines Freiheitsentzugs erlangte. Ihm muss demnach – insbesondere aufgrund der laufenden Bewährungszeit – vor Augen gestanden haben, dass jede weitere strafrechtliche Verfehlung in eine erneute Freiheitsentziehung münden wird und dass bei fortgesetzter Straffälligkeit aufenthaltsrechtliche Konsequenzen folgen werden. Gleichwohl ließ sich der Kläger von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten nach bekanntem Muster nicht abhalten, worin alles andere als das Interesse an der Fortführung und Verfestigung der Beziehung zu Kindern und Lebensgefährtin zum Ausdruck kommt. Die mündliche Verhandlung hat der Kläger – auch soweit er nach seiner Lebensgefährtin und den Kindern sowie die zu ihnen bestehende Beziehung befragt wurde – weitgehend teilnahmslos, ohne jede erkennbare emotionale Regung und geradezu gleichgültig verfolgt. Die Kammer hat sich insofern auch aus der persönlichen Anhörung des Klägers nicht den Eindruck verschaffen können, dass sein gegenwärtiges und zukünftiges Verhalten von einem besonders gewichtigen Interesse an einer Fortführung und Intensivierung der familiären Bindungen hierzulande getragen wäre. Hinzu tritt, dass der Kläger die Lebensgemeinschaft und das Familienleben mit der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern voraussichtlich auch außerhalb des Bundesgebiets fortsetzen kann. Insoweit ist zu beachten, dass nicht nur der Kläger, sondern auch die Lebensgefährtin, die drei ältesten Kinder und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch das jüngste Kind (allein) die kamerunische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Lebensgefährtin des Klägers und die beiden älteren Kinder verfügen jeweils über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil die Ausreise derzeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Umstände, aufgrund derer eine Rückkehr der Lebensgefährtin und der Kinder nach Kamerun – etwa aus gesundheitlichen Gründen – über längere Zeit oder dauerhaft ausgeschlossen wäre, hat der Kläger jedoch in keiner Weise vorgetragen und sind für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Überdies war der Kläger bereits vor der Ausweisungsentscheidung seit der Rücknahme der gegen die Ablehnung seines Asylantrags gerichteten Klage 2020 vollziehbar ausreisepflichtig, weshalb er sich ebenso wie die Lebensgefährtin mit den vier Kindern bereits über längere Dauer darauf einrichten konnten, dass der Kläger in sein Herkunftsland zurückkehren muss, und insofern kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte, auf unabsehbare Dauer das Familienleben in Deutschland fortsetzen zu dürfen. Auch die Lebensgefährtin und die beiden älteren Kinder waren infolge der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig und sind nur wegen des derzeitigen Ausreisehindernisses nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit einer Aufenthaltserlaubnis ausgestattet. Demnach liegt hier aller Voraussicht nach keine Situation vor, in der die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Selbst wenn die Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder noch über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet verbleiben können, besteht die Möglichkeit, den Kontakt zum Kläger – wie bisher in der Haft auch – durch gelegentliche Besuche der Lebensgefährtin und der Kinder sowie durch den Einsatz moderner Fernkommunikationsmittel auch aus dem Herkunftsland weiterhin aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Zudem kann der Kläger durch die Beantragung von Betretenserlaubnissen nach § 11 Abs. 8 AufenthG die Lebensgefährtin und die Kinder zu besonderen Anlässen im Bundesgebiet besuchen. Damit bestünden im Wesentlichen die gleichen Kontaktmöglichkeiten wie über weite Teile der vergangenen Jahre. Dem Bleibeinteresse aufgrund der familiären Bindungen steht entscheidend die mehrfache Straffälligkeit des Klägers und die von ihm ausgehende, erhebliche Gefahr weiterer Straftaten gegenüber. Bei der Abwägung ist zulasten des Klägers in Rechnung zu stellen, dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet 2015 bereits nach kurzer Zeit und in hoher Rückfallgeschwindigkeit sowie mit steigender Intensität strafrechtlich in Erscheinung trat, wobei er sich diese Verurteilungen bislang nicht als Warnung hat dienen lassen und keine nachhaltigen Veränderungen seiner Verhaltensweisen oder seiner äußeren Lebensumstände in einem positiven Sinne erkennbar sind, aufgrund derer zukünftig von einem straffreien und den Anforderungen der hiesigen Rechtsgemeinschaft angepassten Lebenswandel auszugehen wäre. Für die in der Person des Klägers vorliegenden, auch für die Abwägung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Umstände ist an dieser Stelle insgesamt auf die Ausführungen zu der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. unter I. 2. a) zu verweisen. Insbesondere ist im Rahmen der Abwägung – in Ergänzung und Vertiefung der Prognoseerwägungen – hervorzuheben, dass der Kläger bei den gewerbsmäßigen Diebstahlstaten aufgrund der planvollen und professionellen Begehungsweise sowie der dabei erlangten Vermögenswerte eine ganz erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Das Gewicht des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb wesentlich gemindert, weil die zuletzt erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die maßgebliche Schwelle nur aufgrund der nachträglichen Gesamtstrafenbildung überschreite. Zurecht verweist der Beklagte insoweit darauf, dass der in der Höhe der ausgesprochenen Strafe zum Ausdruck kommende, erhebliche Unwertgehalt bei der Gesamtstrafenbildung in der wiederholten und fortgesetzten Begehung von Straftaten zu sehen ist. Nach den Gesamtumständen ist, weil der Kläger aus der Haft in ein weitgehend gleichgebliebenes wirtschaftliches und soziales Umfeld entlassen wurde, er sich in der Vergangenheit von keinerlei strafrechtlicher Sanktion von weiteren Straftaten hat abhalten lassen und die Art der Tatbegehung ein professionelles, zielgerichtetes Vorgehen in gefestigten Absatzkanälen aufzeigt, von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass der Kläger bei einem Verbleib im Bundesgebiet auch in absehbarer Zukunft erneut Straftaten – insbesondere Vermögensdelikte – von einigem Gewicht begehen wird. Auch die Schutzwirkungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK führen nicht zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses. Nach dieser Norm hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Behörde darf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Ausnahmen kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden. Vielmehr bedarf es auch hier einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind. Entscheidend ist – neben dem Gewicht des durch Straftaten begründeten Ausweisungsinteresses und der familiären Bindungen im Inland – insbesondere, inwieweit dem Ausländer eine soziale und wirtschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen ist und er noch über Bindungen in sein Heimatland verfügt. Hiernach ist der Eingriff in die konventionsrechtliche Gewährleistung im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig, weil es bei dem Kläger an einer relevanten Verwurzelung im Bundesgebiet und einer Entwurzelung in seinem Herkunftsland fehlt. Gegen eine gelungene Integration in die hiesige Gesellschaft und Rechtsgemeinschaft sprechen die zahlreichen begangenen und abgeurteilten Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung. Der Kläger beherrscht die deutsche Sprache auch nach seinem zwischenzeitlich achteinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls rudimentär. Die Kammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass die Deutschkenntnisse des Klägers ein solches Niveau erreicht hätten, dass sie als Manifestation gelungener Integration in Deutschland zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen wären. Auch eine berufliche und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist nicht erfolgt. Der Kläger lebt seit seiner Einreise in die Bundesrepublik von Sozialleistungen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium hat er weder in seinem Heimatland noch hierzulande absolviert. Bemühungen, eine berufliche Qualifikation zu erwerben oder sich in den hiesigen Arbeitsmarkt einzubringen, sind nicht festzustellen, insbesondere ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt seit der Einreise im Bundesgebiet einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung nachgegangen. Vielmehr hat der Kläger seine Zeit und Arbeitskraft offenbar dafür eingesetzt, sich mit Eigentumsdelikten seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Dafür, dass der Kläger in absehbarer Zukunft den Lebensunterhalt für sich und seine Familie selbstständig und ohne Straftaten verdienen können wird, ist nichts ersichtlich. Namentlich vermochte der Kläger eine konkrete Perspektive für eine zukünftig geordnete erwerbswirtschaftliche Betätigung und den beruflichen Werdegang nicht aufzuzeigen. Der Kläger verfügt im Bundesgebiet demnach nicht über nennenswerte berufliche oder wirtschaftliche Bindungen, aufgrund derer ein gesteigertes Bleibeinteresse anzuerkennen wäre. Mit einem Verlassen des Bundesgebiets geht kein Abbruch bestehender beruflicher und geschäftlicher Beziehungen einher. Mithin wird dem Kläger durch die Ausweisung keine gegenwärtig bestehende verlässliche Lebensgrundlage entzogen oder er von einem selbst erarbeiteten Lebensstandard gewissermaßen auf Null zurückgeworfen. Beim Kläger ist damit insgesamt keine bedeutende wirtschaftliche, berufliche oder soziale Integration und damit keine tiefe Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland zu erkennen. Zugleich ist es für den Kläger bei Würdigung aller individuellen Umstände möglich und zumutbar, sein Leben in Kamerun fortzusetzen. Der Kläger hat bis etwa 2013, also bis zu dem Alter von 29 Jahren und damit den ganz überwiegenden Teil seines Lebens, in Kamerun verbracht. Er besuchte in Kamerun die Schule, ist der dort vorherrschenden französischen Sprache mächtig und mit der dortigen Kultur vertraut. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht von einer wesentlichen Entwurzelung des Klägers in seinem Heimatland auszugehen. Auch im Übrigen ist dem Kläger als erwachsener und erwerbsfähiger Mensch, auch angesichts des augenscheinlich soliden gesundheitlichen Zustands, ein beruflicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Neustart in Kamerun möglich. Obgleich das Gericht erkennt, dass die ökonomischen Bedingungen des Heimatlands verglichen mit jenen in Deutschland für den Kläger ungünstiger sein können, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger, wenn er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit Nachdruck und Ernsthaftigkeit ausschöpft, sich dort seinen notwendigen Lebensunterhalt wird sichern können. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer es ihm nicht gelingen sollte, sich als erwachsener, weitgehend gesunder und erwerbsfähiger Mann außerhalb der Bundesrepublik zu integrieren, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger nach seinen Angaben im Asylverfahren in seinem Heimatland zwei eigene Bekleidungsgeschäfte betrieb, er mithin bereits dort am Berufs- und Wirtschaftsleben teilhatte. Auch unter dem Gesichtspunkt der familiären Bindung zu seiner Lebensgefährtin und den vier gemeinsamen Kindern erweist sich die Ausweisungsentscheidung mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht als unverhältnismäßig. Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt insoweit unter Würdigung der vorstehenden Erwägungen kein weitergehender Schutz von Ehe und Familie als aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8/96 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris Rn. 47; VG Münster, Urteil vom 21.07.2022 - 3 K 2758/20 -, juris Rn. 41). II. Die als Einreise- und Aufenthaltsverbot bezeichnete Anordnung sowie deren Befristung auf sechs Jahre in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und daher nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierbei handelt es sich um eine an die Ausweisung selbst anknüpfende, allein auf nationales Recht gestützte Anordnung (hierzu 1.), welche weder dem Grunde nach (hierzu 2.) noch hinsichtlich der Dauer der vorgenommenen Befristung (hierzu 3.) zu beanstanden ist. 1. Die in Ziffer 3 der Verfügung enthaltene Entscheidung ist als eine rein nationale Rechtsfigur einzuordnen. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das verfügte „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ nicht an die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge anknüpft, sondern auf die Ausweisung selbst gestützt ist. Die Kammer vermag hierbei der von der Beklagtenvertreterin erläuterten Differenzierung im Wortlaut des Bescheidtenors, wonach in Bescheiden des Regierungspräsidiums bei einem auch an die Abschiebungsandrohung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot formuliert werde, dass der Betroffene „für die Dauer von je sechs Jahren“ weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich im Bundesgebiet aufhalten dürfe, während vorliegend das „je“ im Tenor fehle, zu folgen. Auch in der im Bescheid gegebenen Begründung kommt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die als Einreise- und Aufenthaltsverbot bezeichnete Anordnung losgelöst von der Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid erlassen wurde. So wird unter Seite 21 des Bescheids ausgeführt, der Kläger dürfe „aufgrund [seiner] Ausweisung für die Dauer von sechs Jahren weder in das Gebiet der Bundesrepublik einreisen noch sich darin aufhalten“, und wird unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG weiter dargelegt, dass im Falle der Ausweisung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsentscheidung zu erlassen sei. Demgegenüber wird in anderen Bescheiden des Regierungspräsidiums, die der Kammer aus weiteren hier anhängigen oder entschiedenen Verfahren bekannt sind, dargelegt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot für eine auf die Ausweisung bezogene Frist und eine abschiebungsbedingte Frist angeordnet werde, deren Dauer unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr und nach dem Konzept der Rückführungsrichtlinie aufeinander abzustimmen seien. Daher richten sich im vorliegenden Verfahren die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Ausweisung und der als Einreise- und Aufenthaltsverbot bezeichneten Anordnung allein nach dem nationalen Recht. Insoweit kann die von dem Klägervertreter aufgeworfene Frage, ob eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Falle ihrer Unionsrechtswidrigkeit gleichwohl taugliche Grundlage für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sein kann, dahingestellt bleiben. 2. Die allein unter Heranziehung nationaler Rechtsnormen ergangene Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig. Sie findet ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Es ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für die als Einreise- und Aufenthaltsverbot bezeichnete nationale Anordnung als Folgeentscheidung der Ausweisung. Offen bleiben kann dabei, ob in der Norm eine Grundlage für ein eigenständiges nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot (hierzu a)) oder für eine isolierte nationale Titelerteilungssperre im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 AufenthG (hierzu b)) zu sehen ist. Die Anfechtungsklage gegen diese Anordnung bleibt jedenfalls insofern ohne Erfolg, als die rechtlichen Wirkungen dieser beiden denkbaren Rechtsfiguren keine relevanten rechtspraktischen Unterschiede aufweisen und der Beklagte ersichtlich diese Rechtsfolge herbeiführen wollte, ohne dass dies in der Sache einen Rechtsfehler erkennen lässt (hierzu c)). a) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht keine Befugnis, ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, wenn bei einer inlandsbezogenen Ausweisung unionsrechtlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach § 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) entgegensteht und die Rückkehrentscheidung wegen bestehender Abschiebungsverbote aufgehoben wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 149; ebenso OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 111/23 -, juris Rn. 15). Auch wenn davon auszugehen sei, dass die Rückführungsrichtlinie kein exklusives Instrument der Gefahrenabwehr darstelle, sondern in Fällen, die nicht von der Rückführungsrichtlinie abschließend erfasst würden, nach einer nationalen Rechtsvorschrift ein Einreiseverbot verhängt werden könne, gebe es de lege lata keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für ein separates, rein national zu verfügendes Einreiseverbot. Vielmehr bestehe nur eine einzige Regelung in § 11 AufenthG, mit der der Gesetzgeber aber die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie bezweckt habe, insbesondere habe der Gesetzgeber die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Defizite in der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie beheben wollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 153, 156). Ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot außerhalb des Rechtsregimes der Rückführungsrichtlinie müsse sich normativ von den Regelungen, die der Umsetzung der Richtlinie dienten, hinreichend deutlich unterscheiden, damit keine Verwechslung der Rechtsquellen und damit auch keine Verwechslung dessen, was gegenüber dem Betroffenen unter welchen Voraussetzungen verfügt werden dürfe, eintrete. § 11 AufenthG gewährleiste nicht, dass hinreichend deutlich unterschieden werden könne, welche Regelungen für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot im Unterschied zum unionsrechtlichen gelten würden. So beginne etwa die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG); auch die übrigen Regelungen für die Anordnung des Verbots und zu seiner Dauer zeigten keine Unterschiede im Gesetzestext (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 158 f.). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die sich auf eine inlandsbezogene, also ohne Abschiebungsandrohung ergehende Ausweisung bezieht, lässt sich im Ausgangspunkt auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen, in der zwar keine inlandsbezogene Ausweisung erfolgt ist, aber die als Einreise- und Aufenthaltsverbot bezeichnete Anordnung nach § 11 Abs. 1 AufenthG gerade nicht an eine Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie anknüpft, sondern von vornherein allein an eine Ausweisung. Ob die Rechtsprechung und ihre argumentative Herleitung auch nach den jüngsten Änderungen des § 11 AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) in der nunmehr seit 27.02.2024 geltenden Fassung weiterhin zugrunde gelegt werden können, ist indes fraglich. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stützt seine Auffassung, wonach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht als Ermächtigungsgrundlage für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot in Betracht käme, auf zwei Erwägungen: Zum einen sei ein entsprechender Wille des Gesetzgebers zur Schaffung einer originär nationalen Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung nicht erkennbar, weil er lediglich die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie umgesetzt habe; zum anderen sei die erforderliche normative Differenzierung entsprechend der unterschiedlichen Rechtsquellen nicht gewährleistet. Jedenfalls der erstgenannte Argumentationsansatz dürfte sich indes gegenwärtig nicht mehr aufrechterhalten lassen. In der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf des Rückführungsverbesserungsgesetzes wird im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG unmissverständlich der Wille zum Ausdruck gebracht, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auch unabhängig von einer Abschiebungsandrohung erlassen zu können, mithin eine solche Anordnung als rein nationale Rechtsfigur außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie zu etablieren. So ist auf Seite 34 der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 24.11.2023 (BT-Drs. 20/9463) zu § 11 AufenthG zu lesen: „Davon unabhängig wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des in der Begründung zu Nummer 12 Buchstabe b umfassend erklärten „Opt-out“ nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nunmehr in Fällen der Ausweisung aufgrund von strafrechtlicher Verurteilung auch unabhängig vom Vorliegen einer Abschiebungsandrohung mit der Ausweisung wirksam verknüpft werden kann, so dass etwa die spätere Aufhebung einer Abschiebungsandrohung nicht der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht. Dies führt sowohl bei der zwangsweisen Abschiebung als auch im Fall der freiwilligen Ausreise dazu, dass das aufgrund einer Ausweisung nach strafrechtlicher Verurteilung ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Durchführung der Abschiebung bzw. erfolgter freiwilliger Ausreise wirksam wird, wenn keine Abschiebungsandrohung (mehr) vorliegt.“ Ergänzend hierzu ist auf Seite 45 der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Neuregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeführt: „Mit der Änderung macht Deutschland von der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie geregelten Möglichkeit umfassend Gebrauch, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. […] Dem wird durch die aufgenommene Regelung zum „Opt-out“ nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie nunmehr Abhilfe verschafft, so dass in diesen Fällen künftig eine Abschiebungsandrohung und damit der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots möglich ist. Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt dann auf Grundlage von nationalem Recht.“ Auf die Stellungnahme des Bundesrats, dass die Möglichkeit des Erlasses einer isolierten Titelerteilungssperre in den Fällen von Inlandsausweisungen bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen – auch im Hinblick auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.01.2023 (12 S 1841/22) und vom 21.01.2020 (11 S 3477/19) – uneinheitlich beurteilt würden und daher eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer isolierten Titelerteilungssperre unmittelbar in § 11 AufenthG aufgenommen werden solle (vgl. BT-Drs. 20/9642 vom 06.12.2023, S. 2), erwiderte die Bundesregierung, es werde bereits durch das nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie im Gesetzentwurf erklärte „Opt-out“ für die besonders gravierenden Fälle der Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung Abhilfe geschaffen. In diesen Fällen werde die Erteilung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots künftig möglich sein (vgl. BT-Drs. 20/9642, S. 11). Die Gesetzesbegründung, auf deren Grundlage das Rückführungsverbesserungsgesetz sodann verabschiedet wurde, lässt nunmehr unzweideutig die gesetzgeberische Intention erkennen, mit der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG für die Fälle inlandbezogener Ausweisungen bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen eine eigenständige Ermächtigungsnorm für die Anordnung eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu schaffen. Es ist mithin die Norm des § 11 Abs. 1 AufenthG über seinen bisherigen Regelungsgehalt hinausgehend auch auf rein nationale Sachverhalte, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie liegen und für die kein unionsrechtlich geformtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne des Art. 11 der Richtlinie in Betracht kommt, ausgedehnt worden. Auch wenn sich die Gesetzesbegründung in erster Linie auf die Fallkonstellation einer inlandsbezogenen Ausweisung bei Fehlen einer Abschiebungsandrohung wegen Vorliegens von Abschiebungshindernissen bezieht, so dürfte § 11 Abs. 1 AufenthG als nationale Ermächtigungsgrundlage auch dann in Betracht kommen können, wenn die Ausländerbehörde das nationale Einreise- und Aufenthaltsverbot – wie hier – aus anderen Gründen an eine Ausweisung und nicht an eine Abschiebungsandrohung knüpft. Zugleich dürfte der Regelung des § 59 Abs. 3 AufenthG n.F. und der zugrundeliegenden Gesetzesbegründung nunmehr mit der gebotenen Eindeutigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 06.05.2020 - 1 C 14/19 -, juris Rn. 2 ff.) zu entnehmen sein, dass der Bundesgesetzgeber von der Option des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Rückführungsrichtlinie Gebrauch machen wollte, er also vor allem die Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig ist, von der Anwendung der Rückführungsrichtlinie ausschließen wollte. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer zweifelhaft, ob der Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG auch nach der Gesetzesänderung die Qualität als Ermächtigungsgrundlage für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot abgesprochen werden kann. Zwar kann die Schaffung einer originär nationalen Ausformung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG bei gleichzeitiger europäisierender Ausdehnung des Gesetzeswortlauts auf „das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten“ einen gewissen Widerspruch nicht verbergen. Ferner erscheint auch die in der Gesetzesbegründung zu § 11 AufenthG enthaltene Erläuterung, es könne aufgrund der Opt-Out-Neuregelung des § 59 Abs. 3 AufenthG nunmehr ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bei einer Ausweisung wegen strafrechtlicher Verurteilung auch unabhängig vom Vorliegen einer Abschiebungsandrohung mit der Ausweisung verknüpft werden, etwas irreführend, denn § 59 Abs. 3 AufenthG n.F. regelt gerade nicht etwa die Entbehrlichkeit einer Abschiebungsandrohung, sondern vielmehr die Möglichkeit, eine Abschiebungsandrohung trotz Vorliegens von Abschiebungshindernissen zu erlassen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber explizit zum Ausdruck gebracht, dass § 11 AufenthG – wohl anders als nach seinen früheren Fassungen – nicht mehr allein der Umsetzung unionrechtlicher Anforderungen der Rückführungsrichtlinie dienen soll, sondern eine originäre nationale Ermächtigungsgrundlage normiert. Ob allein die Erwägung, ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot außerhalb des Rechtsregimes der Rückführungsrichtlinie müsse sich normativ von den richtlinienumsetzenden Regelungen hinreichend deutlich unterscheiden, damit keine Verwechslung der Rechtsquellen und der jeweiligen Voraussetzungen eintrete, eine einschränkende Auslegung und Anwendung des § 11 AufenthG gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers rechtfertigt, ist – auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Anforderungen – fraglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber im Gesetzeswortlaut die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte des Einreise- und Aufenthaltsverbots – namentlich Ausweisung einerseits und Abschiebungsandrohung als unionsrechtliche Rückkehrentscheidung andererseits – deutlich macht und zugleich zu erkennen gibt, dass hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen, etwa hinsichtlich des Fristbeginns, keine weitergehende Differenzierung gewollt ist. Dem Umstand, dass aus einem nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbot eine gegenüber dem unionsrechtlichen Verbot eingeschränktere räumliche Wirkung folgt (dazu sogleich), dürfte ohne wesentliche Schwierigkeiten im Wege der einzelfallbezogenen Auslegung Rechnung zu tragen sein. b) Jedenfalls aber enthält § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach der Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf noch ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, die Ermächtigung für die Ausländerbehörde, durch Verwaltungsakt eine nationale Titelerteilungssperre – auch unabhängig von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot – zu verfügen (vgl. zu der im Wesentlichen identischen Vorgängerfassung in § 11 Abs. 1 Satz 2: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 163; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 111/23 -, juris Rn. 14 und wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 21 f.). Denn das nationale Recht kann zur Ausgestaltung des weiteren Aufenthalts des ausgewiesenen Ausländers ein Titelerteilungsverbot vorsehen; das vorrangige Unionsrecht enthält hierzu keine Vorgaben, die zu beachten wären. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 AufenthG normierte Sperrwirkung ist eine rein nationale Regelung, die nicht von der auf Art. 63 Nr. 3 lit. b EGV (vergleichbar jetzt Art. 79 Abs. 2 lit. c AEUV) gestützten Rückführungsrichtlinie betroffen ist; sie bezieht sich vielmehr auf die materielle Regelung des Aufenthalts im Sinne von nunmehr Art. 79 Abs. 2 lit. a AEUV, für die es keine vorrangige unionsrechtliche Bestimmung gibt. Zumindest insoweit besteht auch die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot angeführte Gefahr einer Verwechslung oder Umgehung nicht. Die entsprechende Verwaltungsaktbefugnis folgt aus einer Auslegung nach anerkannten Auslegungsregeln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2023 - 12 S 1481/22 -, juris Rn. 163 f.). Auch steht einer solchen isolierten nationalen Titelerteilungssperre der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht entgegen; das Wort „infolge“ kann auch so verstanden werden, dass der Gesetzgeber lediglich nochmals durch eine gesetzliche Definition verdeutlichen wollte, was das „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ an sich bedeutet, nämlich, dass der Ausländer weder erneut nach Deutschland einreisen noch sich darin aufhalten darf, und insoweit keine Verbindung mit der weiteren Formulierung im Gesetzestext („noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden“) besteht. Dass § 11 AufenthG eine Titelerteilungssperre unabhängig von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässt, ergibt sich anhand einer Auswertung der Gesetzeshistorie, die verdeutlicht, dass zwischen dem Verbot von Einreise und Aufenthalt sowie dem Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels getrennt wird (vgl. hierzu insgesamt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2023 - 12 S 1481/22 -, juris Rn. 165 f.). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg berührt demnach das von ihm auf der Grundlage der bisherigen Fassung des § 11 AufenthG angenommene Fehlen der Befugnis, ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot auszusprechen, die Möglichkeit der Anordnung einer sich allein nach nationalem Recht richtenden Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 AufenthG nicht. c) Das Anfechtungsbegehren des Klägers bleibt ungeachtet der begrifflich vorgenommenen Differenzierung zwischen nationalem Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie nationaler Titelerteilungssperre in der Sache ohne Erfolg. Die rechtlichen Wirkungen dieser beiden bei Auslegung der Beklagtenverfügung denkbaren Rechtsfiguren weisen keine relevanten rechtspraktischen Unterschiede auf und der Beklagte wollte mit seiner Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids ersichtlich diese Rechtsfolgen herbeiführen. Ein Rechtsfehler haftet der Anordnung hierbei nicht an; insbesondere fehlt es ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, sei es nun als nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot oder als nationale Titelerteilungssperre, wobei eine begriffliche Zuordnung nicht notwendig erscheint. Denn im Gesamtkontext des Aufenthaltsgesetzes sind „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ einer- und „Titelerteilungssperre“ andererseits nur Beschreibungen derselben Regelung aus unterschiedlichen Perspektiven. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verbietet dem Ausgewiesenen die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei das Verbot der Einreise erst dann praktische Relevanz erfährt, wenn der Ausgewiesene zuvor – freiwillig oder zwangsweise – ausgereist ist. Genau dasselbe bewirkt auch eine Titelerteilungssperre: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer – vorbehaltlich der dort erwähnten Ausnahmen – für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Ein Ausgewiesener besitzt nach der Ausweisung zwangsläufig keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kann auch nicht mehr vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sein (vgl. § 51 Abs. 5 AufenthG). Darf ihm kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden (Titelerteilungssperre), darf er mithin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht ins Bundesgebiet einreisen und sich dort nicht aufhalten. Dass das Verbot der Einreise (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) praktisch erst nach einer Ausreise relevant wird, ist – wie dargelegt – kein Unterschied zwischen „Titelerteilungssperre“ und „Einreise- und Aufenthaltsverbot“. Der Begriff „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ nimmt die Perspektive des Ausländers ein, der sich nicht in Deutschland aufhalten und nach einer Ausreise nicht wieder einreisen darf, während der Begriff „Titelerteilungssperre“ den Sachverhalt aus der Perspektive der Ausländerbehörde betrachtet, die nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels die Voraussetzung für eine legale Einreise bzw. einen legalen Aufenthalt schaffen darf. Im Ergebnis ist die Rechtsfolge aber – wie dargelegt – dieselbe (vgl. hierzu insgesamt OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 73; OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 111/23 -, juris Rn. 16). Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass Anordnung des Beklagten, weil es sich um ein allein bundesrechtliches Instrumentarium handelt und sie auf einer nationalen Ermächtigungsgrundlage beruht, in der rechtspraktischen Konsequenz auch nur als nationales Instrumentarium behandelt und vollzogen werden darf, mithin ihre rechtlichen Folgen den Wirkungskreis der nationalen Rechtsordnung nicht verlassen dürfen. Namentlich darf die isolierte nationale Titelerteilungssperre freilich zwar zu einer entsprechenden Eintragung im nationalen Ausländerzentralregister führen, nicht aber in europäischen Registern. 3. Auch die Dauer der vorgenommenen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hält verwaltungsgerichtlicher Überprüfung stand. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist ist in einem ersten Schritt unter präventiven Gesichtspunkten einzuschätzen, wie lange das der Ausweisungsentscheidung zugrundeliegende Verhalten des Ausländers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, also an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie an unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 7 GRCh) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK), gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 81). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 42). Die der Behörde eröffnete Ermessensentscheidung überprüft das Gericht dabei nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt darauf, ob Ermessensfehler vorliegen. Gemessen hieran begegnet die Festsetzung einer Frist von sechs Jahren keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In einem ersten Schritt hat der Beklagte in einer nicht zu beanstandenden Weise dargelegt, dass eine Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt sei, da das vom Kläger verwirklichte Ausweisungsinteresse ein gravierendes Gewicht habe, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation des Klägers eine hohe Rückfallgefahr bestehe und der Kläger die bisher ergangenen Verurteilungen sich nicht habe als Warnung dienen lassen. In einem zweiten Schritt hat der Beklagte die persönlichen Lebensverhältnisse des Klägers unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Abwägung zwischen Ausreise- und Bleibeinteressen hinreichend gewürdigt und namentlich in Rechnung gestellt, dass aufseiten des Klägers ein schwerwiegendes Bleibeinteresse besteht. Eine Reduzierung der im ersten Schritt festgesetzten Frist um mehr als ein Jahr sei jedoch nicht angebracht, um dem hohen Gefährdungspotenzial Rechnung zu tragen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Beklagten in der angefochtenen Verfügung vom 26.10.2022, denen sich die Kammer anschließt, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auf Grundlage der dort in die Ermessensentscheidung eingestellten Erwägungen ist der Kläger durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre nicht unverhältnismäßig in seinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen beeinträchtigt. Ermessensfehler sind auch ansonsten nicht erkennbar; Bedenken gegen die Länge der Frist hat der Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt. Klarstellend weist das Gericht schließlich auf die Möglichkeit eines späteren Abänderungsantrages nach § 11 Abs. 4 AufenthG hin, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist verkürzt werden kann. Der Kläger hat hiernach die Möglichkeit, falls sich künftig die tatsächlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten verändern sollten, einen Abänderungsantrag zur Befristung zu stellen. III. Die von dem Beklagten in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher scheidet bereits aufgrund der von dem Beklagten verfügten Titelerteilungssperre aus. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen neben den jeweiligen speziellen tatbestandlichen Anforderungen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen sowie der allgemeine Ausschlusstatbestand des § 11 Abs. 1 AufenthG beachtet werden. Infolge der Titelerteilungssperre ist die Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 AufenthG kraft Gesetzes zwingend ausgeschlossen. IV. Nachdem der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und die befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; zugleich begehrt er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am xx.xx.1984 in D. in Kamerun geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger. Nach den Feststellungen zur Person im Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 30.06.2021 (Az.: x Ls xx Js xxxxx/xx) besuchte er in Kamerun acht Jahre die Schule, absolvierte aber keine Ausbildung und kein Studium. Am 22.08.2015 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.09.2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 13.07.2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung der Asylberechtigung ab, es versagte den subsidiären Schutzstatus und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen. Zugleich forderte es den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Kamerun an, wobei es darauf hinwies, dass er auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage (Az. A 17 K 12693/17); das Verfahren wurde jedoch nach Zurücknahme der Klage durch Beschluss vom 26.06.2020 eingestellt. Seitdem ist der Kläger wegen fehlender Reisdokumente im Besitz einer Duldung, die zuletzt am 21.03.2024 bis zum 20.09.2024 verlängert wurde. Unter dem 29.09.2020 stellte er beim Landratsamt E. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 27 ff. AufenthG. Der Kläger ist ledig. Nach seinen Angaben ist die in Berlin lebende E. N. seine Lebensgefährtin. Diese wurde am xx.xx.1987 in B. in Kamerun geboren, ist ebenfalls kamerunische Staatsangehörige und nach erfolglosem Asylverfahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie hat fünf Kinder, die bei ihr in Berlin leben. Für die beiden ältesten Kinder, deren Asylantrag ebenfalls erfolglos blieb, legte der Kläger der Ausländerbehörde Urkunden der kamerunischen Personenstandsbehörde über die Anerkennung der Vaterschaft vor. Für die beiden jüngsten Kinder finden sich in den Akten der Ausländerbehörde Urkunden deutscher Standesämter über die Vaterschaftsanerkennung sowie jeweils eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge. Bei diesen Kindern handelt es sich im Einzelnen um - L. K., geboren am xx.xx.2012, kamerunischer Staatsangehöriger, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, - D. K., geboren am xx.xx.2014, kamerunische Staatsangehörige, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, - E. K., geboren am xx.xx.2019, kamerunische Staatsangehörige, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG und - A. N., geboren am xx.xx.2021, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus derzeit unbekannt. Hinsichtlich des weiteren Kindes Y. N., geboren am xx.xx.2016, kamerunischer Staatsangehöriger, anerkannte ein anderer Mann die Vaterschaft. Sowohl der Kläger als auch dessen Lebensgefährtin mit den Kindern leben seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet von Sozialleistungen. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 30.06.2021 haftet der Kläger für die Einziehung von Wertersatz gesamtschuldnerisch in Höhe von 4.753,00 € sowie zusätzlich allein in Höhe von 329,95 €. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt B. vom 12.07.2023 sind gegen den Kläger zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Höhe von 12.252,77 € und 1.664,84 € zugunsten der Landesoberkasse Baden-Württemberg ergangen und hat er zudem weitere Schulden. Der Kläger ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Mit Strafbefehl des Amtsgericht Kirchheim unter Teck vom 01.09.2016 – Az. x Cs xx Js xxxx/xx –, rechtskräftig seit 30.09.2016, wurde er wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freudenstadt vom 05.09.2016 – Az. x Cs xx Js xxxx/xx –, rechtskräftig seit 03.11.2016, wurde gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 04.12.2017 – Az. x Cs xx Js xxxxxx/xx –, rechtskräftig seit 09.01.2018, wurde der Kläger wegen unerlaubter Einreise mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € belegt. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Esslingen vom 25.09.2019 – Az. x Cs xx Js xxxxx/xx –, rechtskräftig seit 06.11.2019, wurde gegen ihn wegen unerlaubter Einreise eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Esslingen vom 10.02.2020 – Az: x Cs xx Js xxxx/xx –, rechtskräftig seit 17.03.2020, wurde er wegen unerlaubter Einreise ohne Pass und Aufenthaltstitel zu der Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. - Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.08.2020 – Az. xx Ds xxx Js xxxxx/xx –, rechtskräftig seit 24.08.2020, wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dieser Sache befand sich der Kläger vom 10.06.2020 bis 24.08.2020 in Untersuchungshaft. Der Verurteilung lag zum einen zugrunde, dass der Kläger am 25.05.2020 in einem Ladengeschäft in B. Sportbekleidung im Gesamtwert von 244,94 € entwendete, um die Ware, ohne zu bezahlen, für sich zu behalten. Zur Ausführung der Diebstahlstat verwendete er eine präparierte Einkaufstasche, um bei Verlassen des Geschäfts das Auslösen der elektrischen Warensicherung zu vermeiden. Zum anderen entwendete der Kläger am 10.06.2020 in einem Ladengeschäft in S. 24 hochwertige Polo-Shirts der Marke Lacoste im Gesamtwert von 2.299,76 €, indem er diese in seine mitgeführte Tasche steckte und den Laden ohne Zahlung der Waren verlassen wollte. Wiederrum verwendete er eine präparierte Tasche aus mehreren mit Pappe und Alufolie ausgekleideten Plastiktüten. Bei beiden Taten handelte der Kläger in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung solcher Diebstahlstaten eine Einnahmequelle von nicht nur vorübergehender Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, insbesondere um seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aufzubessern. Jeweils wurde er vor Verlassen des Geschäfts gestellt. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.11.2020 – Az. xx Cs xxxx Js xxxxx/xx –, rechtskräftig seit 01.01.2021 wurde gegen den Kläger wegen Diebstahls und Körperverletzung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Nach den strafrichterlichen Feststellungen befüllte ein unbekannter Mittäter am 25.02.2020 in einem Bekleidungsgeschäft in W. die vom Kläger mitgebrachte und aufgehaltene Plastiktüte mit 25 Polohemden der Marke Lacoste im Gesamtwert von 2.374,75 €, um damit das Geschäft zu verlassen, ohne zu bezahlen. Als die beiden am Ausgang von zwei Ladendetektiven angesprochen wurden, flüchtete der Mittäter unerkannt, während der Kläger die Tüte mit dem Diebstahlsgut fallen ließ und sich heftig gegen sein Festhalten wehrte, wobei er einen der beiden Ladendetektive – wahrscheinlich durch einen Biss – am linken kleinen Finger verletzte. - Mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 30.06.2021 – Az. x Ls xx Js xxxxx/xx – und dem im Rechtsfolgenausspruch abändernden Berufungsurteil des Landgerichts Tübingen vom 03.12.2021 – Az. xx Ns xx Js xxxxx/xx –, rechtskräftig seit 11.12.2021, wurde der Kläger wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.08.2020 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen eines weiteren Diebstahls wurde er mit einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Monaten belegt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts und Landgerichts lagen dem folgende Sachverhalte zugrunde: Der Kläger entwendete am 05.11.2019 in einer Drogerie in P. 13 Parfüms im Gesamtwert von 925,35 €, indem er sie in seine zur Umgehung der Diebstahlsicherung unter anderem mit Aluminium präparierte Plastiktüte steckte, um die Parfüms ohne zu bezahlen für sich zu behalten. Eine Verkäuferin beobachtete dies und nahm dem Kläger die Beute wieder ab, woraufhin er aus den Verkaufsräumen flüchtete. Soweit sich die Verkäuferin hierbei durch eine kleine Kratzwunde am Mittelfinger der linken Hand schmerzhaft verletzte, wurde in der Hauptverhandlung nach § 154a Abs. 2 StPO verfahren. Am 26.11.2019 entnahm ein Mittäter in einem Bekleidungsgeschäft in M. zwei Lederjacken im Wert von jeweils 1.785,00 € aus der Warenauslage und legte diese in die vom Kläger hierfür mitgebrachte, speziell präparierte Einkaufstasche. Anschließend verließen beide die Geschäftsräume, ohne die Ware zu bezahlen, um diese entweder selbst zu behalten oder gewinnbringend zu verkaufen. Darüber hinaus entnahmen der Kläger und der Mittäter am 03.12.2019 in einer Parfümerie in M. insgesamt 16 Parfüms im Wert von 2.968,00 € aus den Regalen und steckten diese in die mitgeführte, präparierte Einkaufstasche. lm Anschluss verließen beide die Räumlichkeiten, ohne die Waren zu bezahlen. Ein gutes Vierteljahr nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 24.08.2020 begab sich der Kläger am 14.12.2020 in ein Bekleidungsgeschäft in B. Dort entnahm er aus der Auslage mindestens fünf Pullover, um diese ohne zu bezahlen für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu verkaufen. Als beim Verlassen des Ladens das Alarmsignal ausgelöst wurde, gab der Kläger einen Pullover zurück; die vier mitgenommenen Textilien hatten einen Gesamtwert von mindestens 259,96 €. Die genannten Taten beging der Kläger jeweils, um sich aus der wiederholten Begehung von Diebstahlstaten eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Nach seinen Angaben wollte er die Fahrerlaubnis erwerben, wofür er infolge seiner Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr erst teure Abstinenznachweise beibringen musste. Bei einer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beim Kläger in A. polizeilich durchgeführten Durchsuchung wurde festgestellt, dass bei der aus zwei Zimmern sowie Küche und Bad bestehenden Wohnung offensichtlich nur ein einziges Zimmer genutzt wurde. Hierin lag eine Matratze mit Bettzeug auf dem Boden; außer einem Stuhl war keinerlei Mobiliar vorhanden. Auffällig war ein dunkelblauer Rucksack mit königsblauen Streifen, welchen der Kläger am Tattag mit sich geführt hatte. Ebenso wurde wieder eine mit Alufolie präparierte Plastiktüte der Marke Puma aufgefunden. Des Weiteren wurden in dem Zimmer eine Vielzahl von Tüten und Taschen aufgefunden, dazu Paketband, Einweghandschuhe, eine Rolle Alufolie, ein Seitenschneider, der sich zum Abtrennen von Etiketten eignet, sowie ein in Küchentüchern eingewickelter Magnet zum Entfernen der Sicherungsknogos. Der Kläger wurde am 25.02.2021 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tübingen ab diesem Tag zunächst in Untersuchungshaft und sodann ab 11.12.2021 zur Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt R., Außenstelle T. Am 02.02.2022 wurde er in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt. Mit Schreiben vom 05.08.2022 gab das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger die Gelegenheit, sich zu einer möglichen Ausweisung, einem zu erlassenden und auf bis zu zehn Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie einer Abschiebungsandrohung zu äußern. Hierauf teilte der Kläger mit, er lebe seit sieben Jahren im Bundesgebiet und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Auch seine Lebensgefährtin und die vier gemeinsamen Kinder, zu denen er vor der Inhaftierung regelmäßigen Kontakt gehabt und mit denen er auch in der Haft immer wieder telefoniert habe, lebten hier. Das Sorgerecht für die Kinder übe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin aus. Mit Verfügung vom 26.10.2022 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29.09.2020 ab (Ziffer 2) und ordnete ein auf sechs Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab Ausreise oder Abschiebung an (Ziffer 3). Zugleich wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass mit der Entscheidung keine Abschiebungsandrohung ergehe, weil eine solche bereits mit dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2017 erfolgt sei. Das Regierungspräsidium führte zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen aus, aufgrund der strafrechtlichen Verfehlungen bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Zugleich sei im Rahmen der Gefahrenprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig weitere Straftaten – insbesondere im Bereich der Eigentumsdelikte – begehen werde. Die Tatumstände der bisherigen Verfehlungen zeugten von einer hohen kriminellen Energie und einem äußerst professionellen Vorgehen. Durch die Taten sei ein nicht unerheblicher Schaden verursacht worden. Im Hinblick auf die Tat vom 14.12.2020 liege zudem ein Bewährungsbruch vor, nachdem er nicht einmal vier Monate zuvor zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Der Kläger sei bereits mehrfach – auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten, habe sich aber die Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Da er keine Existenzgrundlage vorweisen könne, sei mit weiteren Straftaten im Bundesgebiet zu rechnen. Auch die Lebensgefährtin und die Kinder hätten ihn bislang nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Das in der Haft gezeigte Wohlverhalten habe nur begrenzte Aussagekraft. Dem Ausweisungsinteresse stehe ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gegenüber. Hinsichtlich des 2021 geborenen Sohns A. N. sei, wenn auch ohne gesicherte Erkenntnisse, nicht davon auszugehen, dass es sich um einen deutschen Staatsangehörigen handele, sodass ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vorliege. Bei der sodann vorzunehmenden umfassenden und ergebnisoffenen Abwägung setze sich das Interesse an der Ausreise gegenüber dem Bleibeinteresse durch. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK sei mit Blick auf die von dem Kläger ausgehende erhebliche Gefahr gerechtfertigt. Es werde nicht verkannt, dass kleine Kinder von der Aufenthaltsbeendigung betroffen seien. Die Trennung von den Kindern habe aber bereits mit der Inhaftierung am 25.02.2021 ihren Lauf genommen. Zu dem jüngsten Kind im Alter von nur einem Monat habe bereits keine gefestigte Bindung entstehen können. Auch im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an einer persönlichen Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen seien. Der Kläger habe mit diesen nicht in einer Hausgemeinschaft gelebt und persönliche Besuche seien aufgrund der räumlichen Entfernung nur erschwert möglich gewesen. Eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse habe auch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht stattgefunden. Der Kläger besitze keinen Aufenthaltstitel, sei im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und könne den Lebensunterhalt für die Familie und sich nicht selbst sichern. Zugleich sei eine Rückkehr nach Kamerun zumutbar, nachdem der Kläger den Großteil seines Lebens dort verbracht habe, teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei sowie mit Sprache und Kultur vertraut sei. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei bereits wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG abzulehnen. Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot werde im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auf sechs Jahre befristet. In einem ersten Schritt sei die Frist ausgehend von der bestehenden Wiederholungsgefahr aus präventiven Gründen auf sieben Jahre festzusetzen. In einem zweiten Schritt sei die Frist an höherrangigem Recht zu messen und zu relativieren, wobei es mit Blick auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse und das hohe Gefährdungspotenzial nicht angebracht sei, die Frist um mehr als ein Jahr zu reduzieren. Der Kläger hat mit taggleich eingegangenem Schriftsatz vom 09.11.2022 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Verfügung erhoben. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, jedenfalls das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweise sich als rechtswidrig. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei unionsrechtlich im Sinne der Rückführungsrichtlinie dahingehend auszulegen, dass ein solches nur dann aufrechterhalten werden könne, wenn es an eine Rückkehrentscheidung, also eine Abschiebungsandrohung, anknüpfe. Eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung liege aber nicht vor. Die angefochtene Verfügung selbst enthalte eine solche nicht und diejenige des Bundesamts vom 13.07.2017 sei nach unionsrechtlichen Maßstäben als rechtswidrig anzusehen, weil inlandbezogene Abschiebungshindernisse nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – nämlich die schützenswerte Beziehung des Klägers zu seinen Kindern sowie deren Kindeswohl – nicht berücksichtigt worden seien. Genüge eine im asylrechtlichen Verfahren ergangene Abschiebungsandrohung nicht den unionsrechtlichen Maßstäben, so könne sie nicht nach nationalem Recht als rechtmäßig aufrechterhalten bleiben und nicht taugliche Grundlage einer Abschiebung sein. Auch die Ausweisung verletze ihn in seinen Rechten. Im Hinblick auf die vorzunehmende Abwägung sei zunächst festzuhalten, dass die zuletzt erfolgte Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten die Schwelle des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht weit überschreite und dies auch nur aufgrund einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung, mithin die einzelnen Verfehlungen tatrichterlich nicht als besonders schwerwiegend eingestuft worden seien. Beim Kläger könne die für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendige Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich hier nur um Verurteilungen wegen Diebstahltaten handele und diese in einem relativ begrenzten Zeitraum vom 05.11.2019 bis 14.12.2020 begangen worden seien. Zudem hätten sich die Taten nicht gegen Privatpersonen gerichtet und bei den betroffenen Unternehmen zu keiner existenziellen Gefährdung geführt. Insofern seien an die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadenseintritts vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht gegeben seien. Der Kläger halte sich seit längerer Zeit und zum ersten Mal in Strafhaft auf und nehme die dortigen Angebote zum Zwecke der Resozialisierung vollständig wahr. Die Entlassung nach zwei Dritteln der Strafverbüßung werde befürwortet, weil der Kläger ein nicht zu bemängelndes Vollzugsverhalten aufweise, stets höflich und freundlich sowie disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten sei. Er habe darüber hinaus den Deutschkurs besucht und nehme nunmehr am Fortgeschrittenenkurs teil. Zur Regulierung seiner Schulden sei er an die Schuldnerberatung angebunden. Lediglich die ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation sei ein Anhaltspunkt für eine negative Prognose. Er habe daher während seiner Strafhaft die wesentlichen Ursachen seiner Straffälligkeit – fehlende Sprachkenntnisse und wirtschaftliche Unsicherheit – aktiv angegangen und die zum Zweck der Resozialisierung existierenden Beratungs- und Hilfsangebote aktiv wahrgenommen. Dem Ausweisungsinteresse stünden aufgrund der familiären Beziehung zu seinen vier leiblichen Kindern und seinem nicht leiblichen Sohn Y. schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG entgegen. Der Kläger stelle für die Kinder auch tatsächlich eine Vaterfigur dar und habe eine familiäre Bindung zu ihnen. Er habe auch während der Haft regelmäßigen – üblicherweise täglichen – Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern gehabt. In die Abwägung habe dabei auch einzufließen, dass es sich bei allen Kindern um solche in sehr jungem Alter handele, die sich derzeit in einer Lebensphase befänden, in welcher sie prägende Bindungen aufbauten und existentiell auf eine altersgerechte elterliche Förderung angewiesen seien. Darüber hinaus sei in die Abwägung einzubeziehen, dass keine rechtmäßige Rückkehrentscheidung gegeben und dementsprechend das Einreise- und Aufenthaltsverbot im hiesigen Fall rechtswidrig sei. Nachdem an die Ausweisung selbst kein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeknüpft werden könne und sie daher auch keine Titelerteilungssperre zur Folge habe, sei das öffentliche Interesse an der Ausweisung weiter abgesenkt. Weil die familiären Bindungen der Ausweisung wie der Abschiebung entgegenstünden und keine rechtmäßige Titelerteilungssperre vorliege, habe der Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG sei nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgrund der überwiegenden schutzwürdigen Belange der hier rechtmäßig aufhältigen Kinder abzusehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.10.2022 (Az. xxx) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend und vertiefend aus, die Bezugnahme auf die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2017 stehe der Rechtmäßigkeit des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes – auch unter Beachtung der EuGH-Entscheidung vom 15.02.2023 – nicht entgegen. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sei seit dem 26.06.2020 bestandskräftig. Im Übrigen seien die familiären Bindungen des Klägers in der Ausweisungsverfügung ausreichend berücksichtigt worden. Auch wenn die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung beruhe, sei das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht geringer zu gewichten. Die besondere Schwere des Ausweisungsinteresses ergebe sich aus den wiederholten Straftatbegehungen sowie aus dem jeweils gewerbsmäßigen Handeln des Klägers. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger bei seiner letzten Tatbegehung am 14.12.2020 das kurz zuvor ergangene Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.08.2020 völlig gleichgültig gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht nur in einem relativ begrenzten Zeitraum strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nachdem er im Sommer 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, habe er bereits am 17.06.2016 seine erste Straftat begangen. Er halte sich nunmehr achteinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und sei acht Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Beschluss vom 02.11.2022 (Az. BR xx StVK xxx/xx) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe – entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft – die Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vorn 30.06.2021 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Tübingen vom 03.12.2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger könne eine günstige Sozial- und Kriminalprognose nicht gestellt werden. Zwar sei das Vollzugsverhalten des Klägers nicht zu beanstanden und befinde er sich erstmals im Vollzug einer Freiheitsstrafe. Dem gegenüber stünden jedoch überwiegend negative Prognoseaspekte. So sei der Kläger bereits wiederholt straffällig geworden; von in der Vergangenheit verhängten Sanktionen habe er sich nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten lassen. Die ihm mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.08.2020 gewährte Bewährungschance habe er, auch nachdem er sich zuvor in Untersuchungshaft befunden habe, nicht zu nutzen vermocht; vielmehr sei er abermals durch einen Diebstahl straffällig geworden. Weil der Kläger voraussichtlich in ein ähnliches Umfeld entlassen werde, aus dem heraus es zu den abgeurteilten Diebstahlstaten gekommen sei, müsse weiterhin von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.12.2022 (Az. x Ws xxx/xx) die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts verworfen und hierbei ausgeführt, es schließe sich der vorgenommenen negativen Prognosebewertung an. Die für den Kläger als Erstverbüßer geltende Vermutung, dass der Freiheitsentzug seine Wirkung erreicht habe und dies der Begehung weiterer Straftaten entgegenwirke, werde vorliegend durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt. Der Kläger habe – wie sich aus den Feststellungen der Anlassurteile ergebe – unmittelbar nach seiner Einreise nach Deutschland seit Juni 2016 in erheblichem Umfang, mit hoher Rückfallgeschwindigkeit und zunehmender krimineller Energie gewerbsmäßig Diebstahlstaten begangen. Auch eine gewährte Bewährungschance habe er nicht zu nutzen gewusst. Er sei schon in seinem Heimatland keinem geregelten Beruf nachgegangen, habe keine Berufsausbildung und inzwischen Schulden von rund 14.000,00 €; zudem habe er weder eine Aussicht auf eine Arbeitsstelle noch eine Arbeitserlaubnis. Er verfüge weder im Inland noch in seinem Heimatland über einen gesicherten sozialen Empfangsraum. Als positiver prognoserelevanter Faktor sei allein festzuhalten, dass er sich während seiner Haft beanstandungsfrei geführt und an einem Deutschkurs teilgenommen habe. Mit Beschluss vom 11.10.2023 (Az. BR xxx StVK xxx/xx) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe entschieden, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und ihre Höchstdauer nicht abgekürzt wird. Dem Kläger könne aufgrund der erheblichen Vorstrafen, der recht raschen Folge der Straffälligkeit und mangels stabilen Empfangsraums wiederum keine positive Sozialprognose gestellt werden. Den genannten Entscheidungen liegen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt B. vom 20.09.2022 und vom 12.07.2023 zugrunde, wonach jeweils das Verhalten des Klägers gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen nicht zu bemängeln sei, er disziplinarisch nicht aufgefallen sei und Anweisungen befolge, der Haftraum sauber und ordentlich sei und er ein gepflegtes Auftreten habe. Der Kläger nehme seit April 2022 am Deutschkurs teil, arbeite im Unterricht stets motiviert und interessiert mit, halte sich an alle herbei geltenden Regeln und verbessere seine Kenntnisse stetig. Aufgrund der unklaren ausländerrechtlichen Situation sei er aus der zwischenzeitlich erfolgten Schuldnerberatung wieder herausgenommen worden. Hinweise auf Suchtproblematiken hätten sich im Verlauf des Vollzugs nicht ergeben. Der Kläger ist am 15.12.2023 aus der Justizvollzugsanstalt B. entlassen worden. Aufgrund der ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage lebt er seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder in A. im Landkreis E., wo er durch die Gemeinde mit ordnungsrechtlicher Verfügung vom 14.02.2024 zur Vermeidung drohender unfreiwilliger Obdachlosigkeit in eine Notunterkunft eingewiesen wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2024 sind die Beteiligten vom Gericht angehört worden. Der Kläger hat unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache vorgetragen, er lebe seit der Entlassung aus der Haft im Dezember 2023 wieder in A., halte sich aber überwiegend bei seiner Lebensgefährtin und den Kindern in Berlin auf. Derzeit befinde er sich im Wechsel zwei Wochen in A. und zwei Wochen in Berlin. Für die Fahrt nutze er den Flixtrain, für den er jeweils ein Ticket zum Preis von 19,00 € oder 29,00 € buche. Er wolle zukünftig dauerhaft mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in Berlin leben und dort die Lebensgefährtin bei der Betreuung der Kinder unterstützen. Seine Lebensgefährtin arbeite sieben bis acht Stunden täglich als Zimmermädchen in einem Hotel. Die beiden älteren Kinder gingen jeweils in die Grundschule, die beiden jüngsten Kinder würden im Kindergarten betreut. Das mittlere Kind der Lebensgefährtin, von dem er nicht der leibliche und rechtliche Vater sei, gehe ebenfalls in die Schule. Er habe derzeit keine Arbeit und keine Ausbildung, wolle aber gerne arbeiten und müsse dies auch, um seine Kinder zu ernähren. Etwa könne er als Reinigungskraft oder als Bauhelfer tätig sein. Einen Umverteilungsantrag habe er nach der Haftentlassung gestellt und hierfür die Zustimmung der Lebensgefährtin vorgelegt; bislang sei über den Antrag von der Ausländerbehörde noch nicht entschieden worden. Er habe für alle vier leiblichen Kinder die Vaterschaft anerkannt und die gemeinsame elterliche Sorge übernommen. Hinsichtlich des jüngsten Kindes sei die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus nach wie vor unklar. Vor der Inhaftierung sei er ebenfalls regelmäßig in Berlin bei der Lebensgefährtin und den Kindern gewesen; so habe er sich unmittelbar vor der Inhaftierung drei Wochen in Berlin aufgehalten; zuvor sei er im Wechsel ein bis drei Wochen in A. und ein bis drei Wochen in Berlin gewesen. Davon, dass in seiner Duldung eine Beschränkung seines Aufenthalts auf den Landkreis E. enthalten sei, habe er nichts gewusst; auch sei sein Aufenthalt in Berlin bei mehreren Polizeikontrollen nicht beanstandet worden. Während der Haft habe er mit seiner Lebensgefährtin täglich telefoniert; zwei Mal im Monate habe er mit ihr über Skype Kontakt gehabt. Bei diesen Skype-Verbindungen seien jeweils auch die Kinder anwesend gewesen; weshalb dies in den Besucherlisten der Justizvollzugsanstalt anders vermerkt sei, könne er nicht sagen. Einmal während der Haftzeit hätten die Lebensgefährtin und die Kinder ihn vor Ort besucht. In der Justizvollzugsanstalt sei er in eine Schuldnerberatung eingebunden gewesen. Seit der Haftentlassung sei dies nicht mehr der Fall, jedoch habe er versucht, mit einer neuen Schuldnerberatung in Kontakt getreten. Ohne Ausweisdokument habe er bisher an der Beratung aber nicht teilnehmen können. Derzeit beziehe er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In der Justizvollzugsanstalt habe er auch einen Deutsch-Sprachkurs bis zum Niveau A2 absolviert; derzeit besuche er einen solchen aber nicht mehr. Aktuell stehe er einmal im Monat in Kontakt zu seinem Bewährungshelfer in Berlin; ein Dolmetscher sei bei den Terminen nicht anwesend, aber er verstehe etwas Deutsch und könne sich daher verständigen. Der Kläger hat dem Gericht auf seinem Mobiltelefon Fahrkarten für Zugfahrten zwischen Stuttgart und Berlin mit den Daten 11.02., 26.02., 09.03., 17.03. und 03.04.2024 vorgezeigt. Der Klägervertreter hat ergänzend ausgeführt, in der Zeit des Justizvollzugs habe der Kläger keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben und er habe die beiden wesentlichen Ursachen seiner bisherigen Straffälligkeit – die wirtschaftliche Notsituation und die Sprachprobleme – angegangen, indem er an einer Schuldnerberatung und einem Deutschkurs teilgenommen habe. Zudem sei zu bemerken, dass der Kläger die Straftaten in der Vergangenheit nicht im räumlichen Umfeld seiner Familie begangen habe, obwohl er sich dort zu wesentlichen Teilen aufgehalten habe, weshalb bei einer Umverteilung zu seiner Familie nach Berlin davon ausgegangen werden könne, dass er keine Straftaten mehr begehe. Ein Wiederaufgreifensverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sei bisher nicht angestoßen worden. Die Beklagtenvertreterin hat erklärt, sie halte an der angefochtenen Verfügung fest. Im Rahmen der Ausweisungsentscheidung sei eine umfassende Würdigung und Darlegung der familiären Belange erfolgt, weshalb sich dadurch insgesamt ein rundes Bild ergebe. Ungeachtet dessen sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot explizit nicht auf die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge enthaltene Abschiebungsandrohung gestützt, sondern als rein nationalrechtliche Entscheidung allein auf die Ausweisung. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheidtenors, denn bei einem auch an die Abschiebungsandrohung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot werde formuliert, dass der Betroffene „für die Dauer von je sechs Jahren“ weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich im Bundesgebiet aufhalten dürfe, während vorliegend das „je“ im Tenor fehle. Auch vonseiten des Regierungspräsidiums bestehe nach wie vor keine Kenntnis der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus des jüngsten Kindes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte sowie die vom Gericht beigezogene Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Ausländerakten des Landratsamts E. sowie auf die ebenfalls beigezogenen Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsakten der Staatsanwaltschaft T. sowie die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalten R. und B. verwiesen.