Urteil
2 K 579/24.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2025:0130.2K579.24.NW.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, der eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen sexuellen Kindesmissbrauchs verbüßt hat und der staatlichen Führungsaufsicht nicht mehr unterliegt, kann auch nach einer anschließenden längeren Zeit des Wohlverhaltens dennoch aus generalpräventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden.(Rn.48)
2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Missbrauchstäter mit Abschiebungsschutz ist geeignet, ein soziales Spannungspotenzial zu entfalten, das der gesellschaftlichen Akzeptanz des Asylsystems zuwider läuft. Dies rechtfertigt es, den betreffenden Täter wegen der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung von der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auszuschließen.(Rn.72)
3. Es besteht im Lichte höherrangigen Rechts keine rechtliche Verpflichtung der Behörden, einem abschiebungsschutzberechtigten Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung nicht erteilt werden darf, dennoch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) deshalb erteilen zu müssen, weil er erkrankt ist.(Rn.76)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, der eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen sexuellen Kindesmissbrauchs verbüßt hat und der staatlichen Führungsaufsicht nicht mehr unterliegt, kann auch nach einer anschließenden längeren Zeit des Wohlverhaltens dennoch aus generalpräventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden.(Rn.48) 2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Missbrauchstäter mit Abschiebungsschutz ist geeignet, ein soziales Spannungspotenzial zu entfalten, das der gesellschaftlichen Akzeptanz des Asylsystems zuwider läuft. Dies rechtfertigt es, den betreffenden Täter wegen der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung von der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auszuschließen.(Rn.72) 3. Es besteht im Lichte höherrangigen Rechts keine rechtliche Verpflichtung der Behörden, einem abschiebungsschutzberechtigten Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung nicht erteilt werden darf, dennoch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) deshalb erteilen zu müssen, weil er erkrankt ist.(Rn.76) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist vor der Klageerhebung das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und erfolglos abgeschlossen worden (§ 68 VwGO). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Widerspruchsbescheid sich im Wesentlichen mit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis befasst, aber eigene Ausführungen über die Ausweisung des Klägers nicht enthält. Gleichwohl waren sowohl die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als auch die Ausweisung des Klägers Gegenstand der Antragstellung und der Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Wollte man dies anders sehen, wäre die Klage hinsichtlich des Widerspruchs gegen Ausweisung als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). Die Klage ist aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann einen Aufenthaltstitel für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nr. 2 des Bescheids vom 15. Oktober 2018). Rechtsgrundlage für die Ausweisung sind hier die Regelungen in §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1a, § 55 AufenthG. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hinzutreten muss, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung abzuwägen ist mit dem privaten Interesse des Ausländers, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Dabei ist den in § 54 AufenthG gesetzlich gewichteten Ausweisungsinteressen das in § 55 AufenthG aufgeführte gesetzliche Bleibeinteresse mit dem ihm zukommenden Gewicht gegenüberzustellen. Eine Ausweisung ist gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG dann auszusprechen, wenn diese Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem mit der Aufenthaltsbeendigung bezweckten Sicherheitsinteresse der Vorrang gegenüber dem Bleibeinteresse des betroffenen Ausländers einzuräumen ist. Hierzu benennt § 53 Abs. 2 AufenthG einzelne nicht abschließende Gesichtspunkte, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die Dauer des Aufenthalts, die Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Diese Interessenabwägung erfolgt auf der Tatbestandsseite der Ausweisungsentscheidung und ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325 = juris, Rn. 23). Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung des Klägers und der mit ihr verbundenen weiteren Anordnungen und Rechtsfolgen ist auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 –, BVerwGE 144, 230 = juris, Rnr. 16). Gegenwärtig ist indessen anzunehmen, dass die Ausweisung des Klägers wegen sexuellem Kindesmissbrauch aus spezialpräventiven und insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt ist. Die sich hieraus ergebende Beschränkung der sich aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK ergebenden Umgangsrechte zwischen dem Kläger und seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten sowie die Wiedereinreiseerschwernisse bei einem Verlassen des Bundesgebiets treten dabei hinter das öffentliche Ausweisungsinteresse zurück. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG, wonach anerkannte ausländische Flüchtlinge i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG nur bei dem Vorliegen zwingender Gründe für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung ausgewiesen werden können, greift im Falle des Klägers nicht ein. Das ihm gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannte Abschiebungsverbot nach Afghanistan steht den vorgenannten Schutzpositionen nicht gleich. 2. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers liegen vor. Das Verhalten des Klägers, das seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 16. September 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB zugrunde liegt, begründet ein besonders schwerwiegendes öffentliches Ausweisungsinteresse nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1a lit.c AufenthG. Zwar handelt es sich um eine nach dem jetzigen Erkenntnisstand singulär gebliebene Straftat. Zur Ausweisung lässt § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG indessen auch einen vereinzelt gebliebenen Kindesmissbrauch nach § 176 StGB genügen, wenn die Tat – wie hier – zur rechtskräftigen Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt hat. a) Das rechtskräftige Strafurteil vom 16. September 2016 darf aufenthaltsrechtlich zu Lasten des Klägers verwendet werden. Zwar geht die dem Kläger zur Last gelegte Tat auf Vorfälle im Oktober 2015 zurück. Das Urteil ist aber in dem Strafregisterauszug des Klägers aufgeführt und auch nicht tilgungsreif. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 176 StGB ist erst nach dem Ablauf von 20 Jahren im Bundeszentralregister zu tilgen (§ 51 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG). Unbeachtlich ist, dass der Kläger bei Eintritt der Tilgungsreife im fortgeschrittenen Alter sein wird. Denn die gesetzliche Tilgungsreife ist nicht abhängig von dem Erreichen einer bestimmten Altersstufe. b) Von dem Kläger gehen zur Überzeugung der Kammer noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schwer einzuschätzende Gefahren aus, die seine Ausweisung aus spezialpräventiven Erwägungen rechtfertigen. Bei der richterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten durch den Ausländer droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren zu geben. Dabei gilt hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit ein variabler Beurteilungsmaßstab, der sich auch nach dem Gewicht des bedrohten Rechtsguts richtet. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist die „ernsthafte Möglichkeit“ einer Wiederholung. Nicht ausreichend ist dagegen die nur „entfernt liegende Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11, juris, Rnr. 18). In die individuelle Gefährdungsprognose ist hierbei zugunsten des Klägers einzustellen, dass die Tat als solche bereits längere Zeit zurückliegt und die Strafvollstreckung einschließlich der staatlichen Führungsaufsicht, die bis zum 26. April 2023 andauerte, abgeschlossen ist, ohne dass der Kläger auf dem Gebiet des Kindesmissbrauchs erneut in Erscheinung getreten ist. Es ist daher anzunehmen, dass das Gefährdungsrisiko, welches bei der Tatverwirklichung Mitte Oktober 2015 – kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – von dem Kläger ausgegangen ist, seither deutlich gesunken ist. Dies spricht zunächst gegen die Annahme einer ernsthaften Wiederholungsgefahr hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch den Kläger. Dem ist allerdings gegenüberzustellen, dass der Kläger mit der ihm zur Last gelegten Missbrauchstat ein höchstrangig geschütztes Rechtsgut der in Deutschland geltenden Werteordnung verletzt hat. Die Verletzung der sexuellen Unversehrtheit von Kindern ist ein Tabubruch. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Straftatbestand des § 176 StGB und dem hierauf bezogenen besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund in § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit.c AufenthG Kinder vor sexuellem Missbrauch im Bundesgebiet absolut geschützt. Dementsprechend strenge Anforderungen sind auch an das Entfallen einer möglichen Wiederholungsgefahr zu stellen. Der hohe Rang des Schutzguts und die oftmals schwerwiegenden Folgen für die betroffenen Opfer und ihrer Familien im Wiederholungsfalle rechtfertigen das Entfallen einer Wiederholungsgefahr daher nur, sofern die Gesamtumstände sicher erkennen lassen, dass der Täter zukünftig von gleichartigen Taten Abstand nehmen werde. Die Unauffälligkeit des Täters unter der staatlichen Führungsaufsicht und der Ablauf einer längeren Wohlverhaltensfrist danach reichen hierfür alleine nicht. Hinzutreten müssen vielmehr weitere verlässliche Anzeichen, dass der Täter mit seinem Fehlverhalten endgültig abgeschlossen hat. Bei einer Gesamtwürdigung der bisher erkennbaren Umstände konnte sich die Kammer indessen nicht die sichere Überzeugung bilden, dass von dem Kläger keine Missbrauchsgefahr mehr ausgehen wird. Dies gründet sich in erster Linie auf den Umstand, dass der Kläger über den gesamten Verlauf des Strafverfahrens und Vollstreckungsverfahrens Tatleugner gewesen ist. Er hat ein eigenes Fehlverhalten bis heute nie eingeräumt. In einer Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt Frankenthal vom 4. Dezember 2017 heißt es u.a., dass das Rückfallrisiko bei dem Kläger schwer einschätzbar sei. Unrechtseinsicht zeige der Kläger nicht. Es erscheine jedoch so, dass im Gedankengut kriminell stützende Überzeugungen bei dem Kläger existierten (…). Letztlich bleibe festzustellen, dass der Kläger die Straftat leugne und eine Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe (…). Der Kläger scheine eine Person mit undurchsichtigen Charakter zu sein. In seiner Person seien keine fassbaren Integrationsabsichten erkennbar. Eine langfristig günstige Sozialprognose erscheine daher sehr fraglich (190 ff. der Ausländerakte). Aufgrund ähnlicher Erwägungen hat auch die Kleine Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Frankenthal mit Beschluss vom 31. Mai 2017 eine günstige Legalprognose verneint und eine Strafaussetzung auf Bewährung – entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten – abgelehnt, weswegen der Kläger die Freiheitsstrafe vollständig verbüßen musste und lediglich zwei Tage vor dem regulären Haftende auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 LJVollzG auf freien Fuß gelangt ist. Auch im Laufe der Anhörung vor dem Bundesamt hat sich der Kläger in wenig überzeugenden Rechtfertigungsstrategien ergangen und sich selbst als Opfer einer Intrige der Eltern des Kindes dargestellt, die schließlich sogar zum Tode des Missbrauchsopfers geführt haben solle (Bl. 156 ff. Ausländerakte). Der Kammer ist hierbei bewusst, dass seither geraume Zeit verstrichen ist, in welcher das Verhalten des Klägers strafrechtlich unauffällig gewesen ist. Gleichwohl sieht die Kammer für die Einholung einer aktuellen sachverständigen Einschätzung zu der Frage, ob die Rückfallgefahr aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit anders als zuvor zu bewerten wäre, keinen hinreichend begründeten Anlass. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die vorzitierten sachverständigen Einschätzungen noch aus der Zeit des Strafvollzugs stammen. Denn bis heute ist nicht erkennbar geworden, dass der Kläger den Tatvorwurf als solchen eingeräumt hätte und sein Verhalten bedauere. Dabei darf das Verwaltungsgericht die Tat und die Täterschaft des Klägers als bewiesen ansehen und sich hierzu auf die rechtskräftigen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts stützen, ohne den Tatvorwurf selbst erneut ermitteln zu müssen. Das Strafgericht stützte seine Überzeugung auf die dokumentierte Aussage des Missbrauchsopfers und auf ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten. Die strafgerichtliche Begründung des Tat- und Schuldvorwurfs ist schlüssig und überzeugend und wurde durch den Kläger nicht mit Rechtsmitteln angegriffen. Es sind im Verwaltungsprozess nachträglich keine objektiven Anhaltspunkte zu Tage getreten oder durch den Kläger aufgezeigt worden, die geeignet wären, die Richtigkeit des Strafurteils anzuzweifeln. Eine Aufarbeitung der Straftat sowie ihrer Folgen für alle Betroffenen und ggf. eine therapeutische Einwirkung auf den Kläger innerhalb der Strafhaft oder danach sind indessen nicht erfolgt, geschweige denn abgeschlossen, was auch an den geringen Sprachkenntnissen des Klägers scheitert. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass sich Kläger mittlerweile in gefestigten Lebensverhältnissen befinden würde, die ihn insbesondere im Umgang mit Kindern und anderen Menschen stabilisieren und eine potenzielle Rückfallgefahr ausschließen könnten. Er lebt in einer ihm zugewiesenen öffentlichen Unterkunft. Er befindet sich nicht mehr im Erwerbstätigenalter und macht zahlreiche Erkrankungen geltend. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat seine aktuelle Lebensgestaltung nicht dargelegt. Über die aktuellen Kontakte zu seiner Tochter und deren Angehörigen oder weiterer Personen im Bundesgebiet liegen keine Angaben vor, ebenso wenig sind konkrete Integrationsfortschritte in der Person des Klägers dargetan und nachgewiesen. c) Wollte man die individuelle Gefahrenprognose günstiger beurteilen, ist die Ausweisung des Klägers wegen Kindesmissbrauchs auch aus generalpräventiven Gründen zulässig und geboten. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist grundsätzlich zulässig (vgl. u.a. OVG RP, Urteil vom 5. April 2018 – 7 A 11529/17 –, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349-363 und juris). § 53 Abs. 1 AufenthG ermächtigt die Ausländerbehörde, einen Ausländer auch unabhängig von der Wiederholungsgefahr im Einzelfall aus generalpräventiven Gründen auszuweisen, um durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis andere tatgeneigte Ausländer von der Begehung gleichgelagerter Verhaltensweisen abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, 1 C 21/18 –, juris, Rnr. 17; OVG RP, Urteile vom 5. April 2018 – 7 A 11 529/17.OVG – und vom 23. Mai 2017 – 11445/16.OVG –, juris und ESOVGRP). Die Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Straftäters ohne besonderen Ausweisungsschutz – wie hier – aus dem Bundesgebiet ist generell geeignet, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten abzuhalten, indem ihnen vor Augen geführt wird, dass ein derartiges Verhalten zur Aufenthaltsbeendigung oder zu dem Verlust des Aufenthaltsstatus sowie zu Schwierigkeiten bei einer Aufenthaltsverfestigung führen kann. Nichts Anderes gilt in den Fällen der sogenannten "inlandsbezogenen Ausweisung“, in welchen der Straftäter wegen bestehender Abschiebungshindernisse – wie hier der Kläger – nicht abgeschoben werden kann. Auch in diesem Falle ist die Ausweisung nicht wirkungslos, obgleich der Kläger ein nationales Aufenthaltsrecht, welches durch die Ausweisung erloschen wäre (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), schon nicht besessen hat. Denn auch ohne die Möglichkeit einer konkreten Aufenthaltsbeendigung entfaltet die Ausweisung Wirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG insbesondere im Bereich des Fehlens der Regelerteilungsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufenthaltstitel und den speziellen Regelungen hierzu, aber auch im Bereich der nationalen Titelerteilungssperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (vgl. z. B. VGH BW, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, juris; dagegen OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 111/23 – juris). Dies führt dazu, dass die Ausweisungsentscheidung dem Betroffenen eine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet deutlich erschwert. Darüber hinaus entfaltet die Ausweisung Sperrwirkungen auch im Bereich der speziellen Duldungsgründe und des Chancen-Aufenthaltsrechts und eröffnet den Behörden zugleich die Möglichkeit einer verstärkten ausländerrechtlichen Überwachung. Die für eine generalpräventive Ausweisung erforderlichen Voraussetzungen sind bei der von dem Kläger verwirklichten Missbrauchstat erfüllt. Die abgeurteilte Straftat aus dem Jahr 2015 ist noch hinreichend aktuell, um generalpräventive Wirkungen entfalten zu können. Zwar verliert das generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand zur Tat an Bedeutung und kann deshalb ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zur Rechtfertigung einer Ausweisung herangezogen werden. Das Aufenthaltsgesetz enthält allerdings selbst keine Regelungen, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden darf. Für Ausweisungsinteressen, die – wie hier – an ein strafbares Verhalten anknüpfen, bietet die strafrechtliche Verjährungsfrist in § 78 ff. StGB, die sich bei dem sexuellen Kindesmissbrauch regelmäßig auf 10 Jahre beläuft, einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung der unteren Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig auf das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist festzusetzen ist. Bei abgeurteilten Straftaten stellen zudem die Fristen für das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG in jedem Fall die Obergrenze dar (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, juris, Rnr. 19 ff.). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Straftat vom 16. Oktober 2015 schon die untere Verjährungsgrenze von 10 Jahren nicht erreicht. Sie darf daher zur Begründung der generalpräventiven Ausweisung des Klägers ohne Weiteres herangezogen werden. Der Ausweisung liegen zudem zulässige generalpräventive Erwägungen zugrunde. Eine generalpräventiv motivierte Ausweisung in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern dient dem Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter. Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – ordnet den sexuellen Missbrauch insbesondere an Frauen und Kindern dem Bereich der besonders schweren Kriminalität zu, an deren vorbeugender Verhinderung und Bekämpfung ein staatliches Grundinteresse besteht. Nach der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (ABl. L 335 vom 17. Dezember 2011, S. 1-14) stellen der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern schwere Verstöße gegen die Grundrechte dar, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind. Sexuelle Missbrauchstaten insbesondere an Kindern stellen daher zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit dar, die nach dem Recht der Mitgliedsstaaten eine Ausweisung – selbst gegenüber Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen – begründen können (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – C-348/09 –, juris, Nr. 28). Angesichts der oftmals gravierenden Folgen eines sexuellen Missbrauchs für die betroffenen Kinder und deren Familien ist der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten daher eine wichtige Aufgabe des Staates (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 – 1 C 91.76 –, juris, Rnr. 20). Die Erfüllung dieser Schutzpflicht rechtfertigt und gebietet daher es, den Schutz von Kindern gegen sexuelle Übergriffe und Ausbeutung präventiv auch mit den Mitteln des Ausländerrechts zu gewährleisten (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – ESOVG und NJW-aktuell 2019, 168 ff. – zur präventiven Ausweisung bei Sexualstraftaten gegenüber Frauen). Die hier zu verhindernden Taten weisen auch die für eine vorbeugende Aufenthaltsbeendigung erforderliche Schwere und gesellschaftliche Relevanz auf. Das Bundeskriminalamt verzeichnete im Jahr 2023 weiterhin einen Anstieg der Fallzahlen bei Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche. Insbesondere in den Bereichen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen sind die Fallzahlen gegenüber den Vorjahren deutlich angestiegen. Nach Mitteilung des Bundesinnenministeriums sollen in Deutschland jeden Tag durchschnittlich etwa 54 Kinder und Jugendliche Opfer von sexuellem Missbrauch werden. Insbesondere in den Bereichen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und der Herstellung, Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte seien die Fallzahlen deutlich angestiegen. Im Jahr 2023 registrierten die Strafverfolgungsbehörden 16.375 Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern (5,5 Prozent mehr als im Jahr 2022).Im Fünf-Jahres-Vergleich seit 2019 bedeutet dies einen Anstieg von sogar rund 20 Prozent (vgl. Bundeskriminalamt, Sexueller Missbrauch von Kindern, Fallzahlen im Jahr 2023, (https://www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2024/Presse2024/240708_PM_PK_SexualdeliktezNvKinderuJugendlichen.html und Bundeskriminalamt, Bundeslagebild 2023 Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen 2023 https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/SexualdeliktezNvKindernuJugendlichen/2023/BLBSexualdelikte.html?nn=227346). Auch wenn bei einem sexuellem Missbrauch von Kindern der Anteil nicht deutscher Täter oder Tatverdächtiger mit 19,1 Prozent sogar geringer ist als bei anderen Delikten (vgl. z.B. https://www.tagesspiegel.de/politik/kriminalstatistik-nichtdeutsche-bei-straftaten-ueberdurchschnittlich-vertreten/24854104.html mit Verweis auf die Kriminalstatistik 2019), liegt es gleichwohl im Grundinteresse der Gesellschaft, verurteilte ausländische Missbrauchstäter konsequent auszuweisen, um hierdurch solche Ausländer, die zu sexuellen Übergriffen auf Kinder neigen, bereits im Vorfeld der Tat durch eine ständige Ausweisungspraxis von der Begehung oder Wiederholung eines sexuellen Missbrauchs von Kindern möglichst abzuhalten. Hierzu kann auch das Wissen des Ausländers und die konkrete Aussicht beitragen, im Falle des Kindesmissbrauchs ausgewiesen zu werden mit der Folge, seinen Aufenthaltsstatus zu verlieren und erheblichen Schwierigkeiten bei der weiteren Aufenthaltsverfestigung ausgesetzt zu sein. d) Die Abwägung der oben genannten öffentlichen Interessen an der Ausweisung mit den gegenläufigen privaten Bleibeinteressen fällt zu Lasten des Klägers aus. Gesetzlich typisierte Bleibeinteressen i. S. d. § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG, greifen nicht ein. Auch die Abwägung mit den in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten weiteren Interessen ergibt nicht, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse hinter das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in Deutschland zurückzutreten hätte. Insoweit kann auf die Ausführungen der Beklagten in dem Ausgangsbescheid verwiesen werden, die sich die Kammer zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich mit Blick auf die inzwischen verstrichene Aufenthaltsdauer ist hierzu klarzustellen, dass die durch die Corona-Krise und im Bereich der Beklagten damals vorhandenen organisatorischen Widrigkeiten verursachte überlange Dauer des Widerspruchsverfahrens dem Kläger nicht zum Nachteil gereichte, zumal die Ausweisungsverfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt worden war. Da es für ihre Aufrechterhaltung maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (s.o. I. vor 1.), hatte es der Kläger selbst in der Hand, während des Strafvollzugs und bis zum Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils Integrationsbemühungen oder Integrationserfolge nachzuweisen, die eine ihm günstigere Entscheidung möglicherweise hätten veranlassen können. Dies ist aber nicht geschehen. Auch der Wunsch zur Aufrechterhaltung der langandauernden familiären Bindungen im Bundesgebiet führt bei der Interessensabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Die Tochter des Klägers ist volljährig. Dem Umgang zwischen volljährigen Familienmitglieder kommt aber eine nur geringere Schutzwirkung zu, als dies für den Familienschutz zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – anzunehmen ist. Allerdings berührt der Umgang zwischen volljährigen Familienmitgliedern im Falle eines tatsächlich gelebten Familienlebens des Klägers mit seiner Tochter und deren Familie einschließlich seiner Kontakte zu den Enkelkindern und anderen Anverwandten im Bundesgebiet den Schutzbereich des Privatlebens i. S. d. Art. 8 Abs. 1 EMRK und das allgemeine Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Indessen hat der Kläger Angaben zur privaten Lebensgestaltung und zur Intensität des Fortbestehens von familiären Beziehungen im Bundesgebiet bereits nicht gemacht. Aus seinem Vortrag wird insbesondere nicht erkennbar, dass der aktuelle Bestand an privaten Bindungen im Bundesgebiet die Aufhebung der Ausweisung erfordern könnte und warum er und die am Familienleben beteiligten Personen ihr Privat- und Familienleben nicht – wie bisher auch – auf der Grundlage der dem Kläger erteilten Duldungen aufrecht erhalten könnten. Dabei sind im Falle einer rein "inlandsbezogenen Ausweisung" die familiären Belange und Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet grundsätzlich geringer zu gewichten, als dies im Falle einer drohenden Aufenthaltsbeendigung der Fall wäre. Denn eine konkrete Beeinträchtigung des Familienlebens droht dem Kläger wegen der fehlenden Abschiebbarkeit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, juris, Rnr. 28; BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32/22 –, juris, Rnr. 21). Soweit dem Kläger wegen seiner Beschränkung auf den Duldungsstatus Besuchsreisen zu Verwandten im dem benachbarten Ausland und die legale Wiedereinreise nicht möglich ist, verbleibt die Möglichkeit der Fernkommunikation oder von Besuchen durch die Verwandten in Deutschland. Ein Eingriff in diesen Bereich der persönlichen Lebensgestaltung ist indessen gemäß § 8 Abs. 2 EMRK aufgrund der vorgenannten sicherheitsrechtlichen Bedenken gemäß § 53 ff. AufenthG gesetzlich zulässig und in der Sache gerechtfertigt. Der Ausweisung ist auch nicht deshalb unangemessen oder unverhältnismäßig, weil der Kläger an mehreren Erkrankungen leidet. Der Gesundheitsfürsorge wird im Bundesgebiet auf der Grundlage der ihm wegen des Abschiebungsverbots erteilten Duldungen nach Maßgabe der einschlägigen Leistungsbestimmungen entsprochen. Soweit der Kläger in der medizinischen Behandlungsnotwenigkeit zugleich ein Hindernis für seine Rückkehr nach Afghanistan auf unbestimmte Zeit sieht, ist dies zur Anfechtung der Ausweisung unbehelflich. Denn in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen sind nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten sind (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris, Rnr. 34). Die Beurteilung der medizinischen Versorgungslage in Afghanistan sowie die eventuelle Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Unterstützung des Klägers durch Familienangehörige in Afghanistan hat indessen durch das Bundesamt im Rahmen des Ergehens einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu erfolgen. Sonstige Gründe für die Unangemessenheit der Ausweisung sind nicht aufgezeigt. Flüchtlingsrechtlichen Belangen des Klägers wird durch die ihm erteilten Duldungen und dem Umstand Rechnung getragen, dass gegen den Kläger eine Abschiebungsandrohung oder ein sonstige Rückkehrentscheidung, die vollzogen werden könnte, bislang nicht ergangen ist und dem Kläger im Falle ihres zukünftigen Erlasses erneut einen Anspruch auf Rechtsschutz hiergegen zusteht. 2. Gegen das nach nationalen Regelungen ergangene Aufenthaltsverbot und die Befristung der Ausweisungswirkungen hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. Derartige Maßnahmen können nach Auffassung der Kammer im Falle einer inlandsbezogenen Ausweisung nach mitgliedstaatlichem Recht auch dann erfolgen, wenn nach unionsrechtlichen Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen dürfte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2024 – 11 K 5781/22 –, juris). Die Frist von 9 Jahren wird von §11 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG umfasst. § 11 Abs. 6 Satz 6 AufenthG ist auf die Befristung der Ausweisungswirkungen nicht anzuwenden (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 6, Rnr. 2). 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG. Für die Beurteilung der Frage, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der letztlichen mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit sich im Einzelfall aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. April 2009 – 1 C 17/08 –, juris). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Regelung soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn – wie hier – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Ausländerbehörde ist dabei gemäß § 42 AsylG an das im Bundesamtsbescheid zuerkannte und aktuell fortbestehende Abschiebungsverbot gebunden. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG an den Kläger steht indessen die Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach ist die beantragte Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen, wenn ein in § 25 Abs. 3 Satz 3 aufgeführte Ausschlussgrund vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung, hiervon abzusehen, nicht eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 – 1 C 18/04 –, juris, Rnr. 16). So liegt die Sache hier. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis dann nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Die von dem Kläger begangene Missbrauchstat nach § 176 Abs. 1 StGB stellt eine Straftat von erheblicher Bedeutung dar, die zu seinem Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen führt. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Die Straftat muss im Hinblick auf das begangene Unrecht so schwerwiegend sein, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung unter der Vorstellung leiden würde, diesem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 3 Satz 3, Rnr. 10 ff., Stand: 18.03.2018). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Missbrauchstäter mit Abschiebungsschutz ist geeignet, ein soziales Spannungspotenzial zu entfalten, das der gesellschaftlichen Akzeptanz des Asylsystems zuwider läuft. Dies rechtfertigt es, den betreffenden Täter wegen der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung von der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG auszuschließen. Nicht gefolgt werden kann der Annahme des Klägers, es müsse im Anwendungsbereich des Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einschränkend darauf abgestellt werden, wie lange dem Betroffenen eine nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts vorenthalten werden dürfte. Eine Verkürzung sei nach Auffassung des Klägers insbesondere dann angezeigt, wenn die langen Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz (s. o.) praktisch dazu führten, dass hier dem Kläger altersbedingt wahrscheinlich lebenslang die Legalisierung seines Aufenthalts verwehrt bleibe. Richtig ist zwar, dass die Tat selbst längere Zeit zurückliegt, der Kläger die Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hat und auch unter der staatlichen Führungsaufsicht und danach bislang keine erneute Straffälligkeit bekannt geworden ist. Indessen sind im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG weder eine aktuelle Gefahrenprognose noch individuelle Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit Gegenstand der rechtlichen Prüfung. Der Ausschluss eines humanitären Aufenthaltstitels bei der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung ist maßgeblich von Verwirkungsaspekten geprägt, die das Aufenthaltsrecht schon wegen der zurückliegenden Straftat von erheblicher Bedeutung entfallen lassen. Der betreffende Ausschlussgrund knüpft mit der Formulierung "begangen hat“ ausschließlich an das in der Vergangenheit liegende Verhalten an. Die Verwirklichung einer Straftat von erheblicher Bedeutung lässt damit den aufenthaltsrechtlichen Schutz im Falle eines Abschiebungsverbots bereits mit der Begehung der Tat für die Zukunft entfallen. Hätte der Gesetzgeber unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Grenze der persönlichen Vorhaltbarkeit abweichend von dem Verwertungsverbot nach dem Zentralregistergesetz festlegen wollen, wäre es naheliegend gewesen, in § 25 Abs. 3 AufenthG das Erfordernis einer Wiederholungsgefahr zu benennen oder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in die tatbestandlichen Voraussetzungen aufzunehmen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Juni 2011 – 19 B 10.2539 –, juris, Rnr. 31 ff.). Dies ist nicht geschehen. Aus diesen Gründen begegnet dann aber auch die Heranziehung der Tilgungsregelungen des Bundeszentralregistergesetzes als zeitliche Grenze der Vorhaltbarkeit einer erheblichen Strafftat keinen Bedenken. 4. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG anstrebt mit der Begründung, dass er alt und krank sei und eine Aufenthaltsbeendigung auf nichtabsehbare Zeit ohnehin ausgeschlossen sei, weshalb ihm bei verfassungskonformer Anwendung der humanitären Aufenthaltsgründe ein Aufenthaltsrecht einzuräumen sei. Zwar ist die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses tatbestandlich nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG begangen hat. Gleichwohl setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Fehlen eines Ausweisungsinteresses voraus, von welchem die Behörde allenfalls nach Ermessen absehen könnte (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ausweislich der Darlegungen im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte ihr Ermessen erkannt und dahin ausgeübt, vom dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) auch in Kenntnis der Erkrankungen des Klägers nicht abzusehen. Hieran hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten. Dies ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Es besteht im Lichte höherrangigen Rechts keine rechtliche Verpflichtung der Behörden, einem abschiebungsschutzberechtigten Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung nicht erteilt werden darf, dennoch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG deshalb erteilen zu müssen, weil er erkrankt ist: Dies führte andernfalls im Ergebnis dazu, dass erkrankte Ausländer in Bezug auf die Folgen der Begehung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung aufenthaltsrechtlich bessergestellt wären als nicht erkrankte Ausländer, denen eine ebensolche Straftat vorzuhalten ist. Diesen Aspekt darf die Behörde bei der Ermessensausübung nach § 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigen und ihm durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in derartigen Fällen Rechnung tragen. 5. Die weiteren Anordnungen in den Nummern 3 – 6 des Bescheids vom 15. Oktober 2018 sind von dem Kläger nicht qualifiziert angegriffen. Insoweit sieht die Kammer von einer weiteren Begründung ab und verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Zudem strebt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und am … in Herat geboren. Er ist Analphabet und der deutschen Sprache nicht oder nur in geringem Umfange mächtig. Er reiste im September 2015 zu seiner Tochter und deren Familie zu Asylzwecken in das Bundesgebiet nach und wurde am 23. September 2015 als Asylsuchender erfasst. Am 8. Oktober 2015 wurde er der Beklagten zur Unterbringung zugewiesen. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen gelangte der Kläger zunächst in der Zeit vom 20. Oktober 2015 bis zum 7. Januar 2016 und sodann erneut ab dem 21. Januar bis zum 28. Januar 2016 wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 16. September 2016, rechtskräftig seit dem 24. September 2016, verurteilte das Landgericht Trier den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Der Kläger stellte die Tat in Abrede. Das Strafgericht stützte seine gegenteilige Überzeugung auf die dokumentierte Aussage des Missbrauchsopfers und auf ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten. Am 18. April 2017 hörte die Beklagte den Kläger in der Strafhaft schriftlich zu der Absicht an, ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 lehnte die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal einen Antrag, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, mangels positiver Sozialprognose ab. Am 17. Oktober 2017 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kläger in der Haft persönlich zu einem Asylantrag an, den der Kläger am 9. Juni 2016 gestellt hatte. Im Rahmen der Anhörung leugnete der Kläger die ihm strafgerichtlich angelastete Tat und behauptete, selbst das Opfer einer gegen ihn gerichteten Intrige zu sein. Mit Bescheid vom 9. November 2017 stellte das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans fest. Die Anträge des Klägers auf Gewährung von politischem Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiärem Schutz lehnte das Bundesamt ab. Dieser Bescheid ist am 28. November 2017 in Bestandskraft erwachsen. Am 27. April 2018 wurde der Kläger nach Vollverbüßung der Strafhaft aufgrund der „Feiertags- und Wochenendregelung“ (§ 50 Abs. 2 LJVollzG) geringfügig vorzeitig aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und für die Dauer von fünf Jahren der Führungsaufsicht unter Auflagen unterstellt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 bestellte sich sein jetziger Prozessbevollmächtigter und beantragte bei der Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Das Bundesamt habe ein Abschiebungsverbot bestandskräftig festgestellt. Der Kläger sei schwer herzkrank und auf Medikamente angewiesen. Er benötige Unterkunft und Sozialleistungen. Am 4. Juni 2018 hörte die Beklagte den Kläger schriftlich zur beabsichtigten Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrags an. Der Kläger machte geltend, dass wegen des Abschiebungsverbots eine Abschiebung nach Afghanistan nicht erfolgen dürfe. Überdies sei ihm eine Ausreise nicht zuzumuten und unverhältnismäßig, weil er im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seiner Tochter und deren Familie sowie zu Nichten und Neffen verfüge, die im Besitze von Aufenthaltserlaubnissen seien. Aufgrund seines Alters und des Gesundheitszustandes sei er dringend auf Unterstützung und die soziale Anbindung an die Angehörigen angewiesen. Am 5. Juli 2018 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, der ohne Erfolg blieb. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und wies den Kläger aus der Bundesrepublik aus. Zugleich wurde er zur freiwilligen Ausreise innerhalb von 30 Tagen aufgefordert. Das mit der Ausweisung einhergehende Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot wurde unter Vorbehalt der nachträglichen Abänderung auf neun Jahre ab dem Tag der Ausreise oder Abschiebung festgesetzt. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde insbesondere ausgeführt, dass zwar ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt sei. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehe indessen der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 entgegen, weil der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe und wegen sexuellen Kindesmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem sei der Kläger nach § 53, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG wegen des begangenen Sexualdelikts aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Es bestehe ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse, weil der Kläger bis heute die Tat leugne, weshalb eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr bestehe. Eine günstige Integrationsprognose sei nach den persönlichen Verhältnissen des Klägers, der Analphabet sei, der deutschen Sprache nicht mächtig sei, mit den hiesigen Lebensverhältnisse nicht vertraut sei und nur geringe Integrationsbemühungen aufweise, nicht möglich. Überwiegende persönlichen Bleibeinteressen lägen nicht vor. Der Aufenthalt im Bundesgebiet werde geduldet, solange das festgestellte Abschiebungsverbot bestehe. Der Kläger sei unter Fristsetzung zur Ausreise aufzufordern. Es sei ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Die Ausweisungswirkungen seien zu befristen. Ab dem 26. Oktober 2018 gelangte der Kläger weiterhin in den Besitz von Duldungen mit Auflagen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 erhob der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2018. Er begründete dies damit, dass von einer positiven Sozialprognose im Fall des Klägers auszugehen sei. Im Übrigen sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Abschiebungsverbot bestehe und dass der Kläger chronisch erkrankt und im fortgeschrittenen Alter sei. Angesichts der Erkrankung und des fortschreitenden Alters sei nicht damit zu rechnen, dass es jemals zu einer Abschiebung komme. Da die Ausweisung nicht zu einer Entfernung des Klägers aus Deutschland führe und damit ihren Zweck verfehle, sei sie unverhältnismäßig. Daher sei es auch unangemessen, dem Kläger dauerhaft einen Aufenthaltstitel zu verwehren. Die Ausländerbehörde half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn am 14. November 2018 dem Stadtrechtsausschuss vor. Eine Überprüfung der festgestellten Abschiebungsverbote lehnte das Bundesamt mit Schreiben vom 21. November 2018 aufgrund des hohen Alters und der Erkrankung des Klägers ab. Am 17. Mai 2023 teilte das Landgericht Frankenthal dem Kläger mit, dass die Führungsaufsicht am 26. April 2023 mit Ablauf der Aufsichtsdauer geendet habe. Am 7. Dezember 2023 erfolgte die Ladung zur Widerspruchsverhandlung am 20. Dezember 2023. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss reichte der Prozessbevollmächtigte am 19. Dezember 2023 weitere Atteste insbesondere über eine Herzerkrankung und andere Gesundheitsbeschwerden des Klägers zu den Akten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der zuletzt am 29. Januar 2023 eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister weist außer der o.g. Verurteilung durch das Landgericht Trier vom 16. September 2016 keine weiteren Straftaten des Klägers aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2023 wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten den Widerspruch des Klägers vom 18. Oktober 2018 gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 15. Oktober 2018 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers ungeachtet des bereits länger zurückliegenden Tatzeitpunktes aufenthaltsrechtlich zu seinem Nachteil zu berücksichtigen sei, da die Straftat im Strafregister eingetragen und die Tilgungsfrist von 20 Jahren nicht abgelaufen sei. Damit liege für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor. Ein Ermessen, hiervon abzusehen, sei der Behörde nicht eröffnet (VGH BW, Urteil vom 22. Juli 2009 – 11 S 1622/07 –, juris). Nicht zu prüfen sei, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis unverhältnismäßig sei (BayVGH, Urteil vom 15. Juni 2011 – 19 B 10.2539 –, juris, Rnr. 27 ff., 36). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das vom dem Kläger verwirklichte Ausweisungsinteresse entgegen. Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 15. Oktober 2018 angeordneten Ausweisung finden sich in dem Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2023 nicht. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 24. April 2024 hat der Kläger hiergegen am 24. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Prozessbevollmächtigte u.a. aus: Zwar habe der Kläger eine schwere Straftat begangen, die er verbüßt habe. Es sei jedoch durch den Kläger zu keinen weiteren Straftaten gekommen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, dass eine Ausweisung gerechtfertigt und die Versagung eines Aufenthaltstitels verwehrt sei, solange die Straftat nicht getilgt sei, begegne dies Bedenken. Es habe sich um einen länger zurückliegenden einmaligen Vorfall gehandelt. In der Zeit danach sei das Verhalten des Klägers in der Haft und bis zum Ablauf der Bewährungszeit rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Bereits deshalb relativiere sich die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses bei einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet, zumal mit dem Entfallen von Abschiebungshindernissen nicht zu rechnen sei und deshalb die Ausweisungsverfügung ohnehin nicht umgesetzt werden könne. Nach Art und Umfang der Erkrankung und angesichts des Alters des Klägers sei mit einer Besserung des Gesundheitszustands nicht zu rechnen. Für eine Verbesserung der Lebensverhältnisse in Afghanistan, die eine Rückführung des Klägers erlauben würden, spreche nichts. Wollte man für die subjektive Vorhaltbarkeit der Tat auf die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister abstellen, würde der Kläger dann 86 Jahre alt sein. Die Aufrechterhaltung der Ausweisung und der Erteilungssperre hätten damit zur Folge, dass der Kläger für den Rest seines Lebens wahrscheinlich keine Möglichkeit erhalten werde, einen legalen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben. Dies sei nicht hinnehmbar. Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG anbelange, könne im Hinblick auf Alter und Krankheit des Klägers von den Ausweisungsgründen und einer Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnraums nach behördlichem Ermessen abgesehen werden. Soweit bei einer Abwägung mit den für den Kläger sprechenden Aspekten dennoch ein Restermessen verbleibe, würden die dargestellten Gesichtspunkte gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sprechen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Oktober 2018 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2023 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf ein fortbestehendes Ausweisungsinteresse und das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 AufenthG, von welchen nicht abgesehen werde. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Sach- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2025 verwiesen.