Urteil
4 K 931/23.KS
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2025:0313.4K931.23.KS.00
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Leitsätze
1. Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht nicht von vornherein entgegen, dass sie ohne Abschiebungsandrohung ergeht, also rein inlandsbezogen wirkt.
2.Wenn in dem für die Beurteilung der Abschiebungsandrohung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, ist sie vollständig aufzuheben (folgend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22.
3. Fehlt es an einer Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung, verstößt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen Unionsrecht und ist somit aufzuheben. Dies gilt sowohl im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, der auch bei einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung eröffnet ist, als auch im Anwendungsbereich der Anerkennungsrichtlinie.
4. Für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt es an einer Grundlage im nationalen Recht. § 11 AufenthG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass ohne Abschiebungsandrohung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden darf.
5. Für eine rein nationale Titelerteilungssperre fehlt es - jedenfalls für Fälle vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes - an einer Grundlage im nationalen Recht. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist keine solche Ermächtigungsgrundlage.
6. Die örtliche Zuständigkeit der Hessischen Regierungspräsidien bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Ändern sich die die Zuständigkeit bestimmenden Umstände nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, verbleibt es hinsichtlich der Ausweisungsverfügung bei der Zuständigkeit der vormals örtlich zuständigen Behörde für das gerichtliche Verfahren und zwar auch hinsichtlich der materiell gebotenen aktuellen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25.04.2023 wird in Nummern 2 bis 5 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht nicht von vornherein entgegen, dass sie ohne Abschiebungsandrohung ergeht, also rein inlandsbezogen wirkt. 2.Wenn in dem für die Beurteilung der Abschiebungsandrohung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, ist sie vollständig aufzuheben (folgend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22. 3. Fehlt es an einer Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung, verstößt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen Unionsrecht und ist somit aufzuheben. Dies gilt sowohl im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, der auch bei einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung eröffnet ist, als auch im Anwendungsbereich der Anerkennungsrichtlinie. 4. Für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt es an einer Grundlage im nationalen Recht. § 11 AufenthG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass ohne Abschiebungsandrohung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden darf. 5. Für eine rein nationale Titelerteilungssperre fehlt es - jedenfalls für Fälle vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes - an einer Grundlage im nationalen Recht. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist keine solche Ermächtigungsgrundlage. 6. Die örtliche Zuständigkeit der Hessischen Regierungspräsidien bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Ändern sich die die Zuständigkeit bestimmenden Umstände nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, verbleibt es hinsichtlich der Ausweisungsverfügung bei der Zuständigkeit der vormals örtlich zuständigen Behörde für das gerichtliche Verfahren und zwar auch hinsichtlich der materiell gebotenen aktuellen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25.04.2023 wird in Nummern 2 bis 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Bescheid des Beklagten vom 25.04.2023 ist in Nummer 1 (Ausweisung) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; in Nummern 2 bis 5 (Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst Befristung sowie Abschiebungsandrohungen) ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen ist im Grundsatz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des (letzten) Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 21 und vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris, Rn 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 – 11 S 1306/23 –, juris, Rn. 37). 1. Die in Nummer 1 des Bescheides des Beklagten vom 25.04.2023 gegen den Kläger verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig. a) Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Aufgrund der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft finden zudem die erhöhten Anforderungen an eine Ausweisung nach § 53 Abs. 3a AufenthG Anwendung. b) Die Ausweisung ist formell rechtmäßig ergangen. Das Regierungspräsidium Kassel des Beklagten war für ihren Erlass nach § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes – AuslBehZustVO – zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich – abweichend von dem obigen Grundsatz – nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 25.04.2023. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AuslBehZustVO ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk eine Haftstrafe vollzogen wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides befand sich der Kläger in Haft in der Justizvollzugsanstalt F. und damit im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums E. (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen vom 16. September 2011 – RegPräsBezG –). Für den Erlass des Bescheides war demnach das Regierungspräsidium Kassel die zuständige Behörde. Diese Zuständigkeit entfiel auch nicht nachträglich durch den Wohnsitzwechsel des Klägers in den Landkreis G. (und damit in den Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums E., § 2 Abs. 2 Satz 1 RegPräsBezG). Bei einer gegen eine Ausweisungsverfügung erhobenen Anfechtungsklage bleibt die örtliche Zuständigkeit trotz etwaiger zwischenzeitlich geänderter Umstände bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten. Dies gilt unabhängig von der sich nach materiellem Recht richtenden Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung (so auch VG Aachen, Urteil vom 18.11.2021 – 8 K 2835/18 –, juris, Rn. 59 – 67 m.w.N.). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 5 und 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslBehZustVO steht dem nicht entgegen. Zwar liegt ein Wechsel der Zuständigkeit aufgrund des Wortlauts der Norm nahe. Ein solcher Wechsel stünde indes im Gegensatz zur Zielsetzung der AuslBehZustVO, die erkennbar eine „Zersplitterung“ der Zuständigkeiten vermeiden will. Wäre nunmehr das Regierungspräsidium E. örtlich zuständig, müsste dieses entweder in das laufende gerichtliche Verfahren eintreten und über den Bescheid einer anderen Behörde verfügen. Oder die Zuständigkeit müsste in zeitlicher Hinsicht aufgespalten werden in einen Vergangenheitsteil, den das (vormals zuständige) Regierungspräsidium D. zu verantworten hätte, und einen aktuellen Teil, den das nunmehr zuständige Regierungspräsidium E. zu verantworten hätte. Eine derartige, nicht sinnvoll zu trennende Zuständigkeit kann nicht Sinn und Zweck der Verordnung sein. Dafür spricht auch § 4 Abs. 3 AuslBehZustVO. Die Norm (welche in innerhessischen ausländerrechtlichen Angelegenheiten als lex specialis die parallele Norm des § 3 Abs. 3 HVwVfG verdrängt) eröffnet die Möglichkeit, bei Änderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände ein einmal von der vormals örtlich zuständigen Behörde begonnenes Verwaltungsverfahren mit Zustimmung der eigentlich örtlich zuständigen Ausländerbehörde fortzuführen. Die Norm nimmt aber nicht in den Blick, was bei Änderungen der Umstände nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens – also wenn wie hier ein Bescheid ergangen ist – geschieht. Dem Verordnungsgeber erscheint es bereits vor Erlass eines Bescheides sinnvoll, ein Verwaltungsverfahren von der vormals zuständigen Behörde zu Ende zu bringen. Wenn der Verordnungsgeber also bereits dies als sinnhaft erkannt hat und er deshalb die Möglichkeit der fortdauernden Zuständigkeit vor Erlass eines Bescheides geschaffen hat, kann man nicht ernsthaft annehmen, dass die Zuständigkeit nach Erlass eines Bescheides wechselt. In einem solchen Fall ist eine fortdauernde Zuständigkeit, wie aufgezeigt, noch sinnvoller, um eine nicht praktikable Zersplitterung der Zuständigkeiten zu vermeiden. Ändern sich daher die die Zuständigkeit bestimmenden Umstände – wie hier – nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, verbleibt es hinsichtlich der Ausweisungsverfügung bei der Zuständigkeit der vormals örtlich zuständigen Behörde für das gerichtliche Verfahren und zwar auch hinsichtlich der materiell gebotenen aktuellen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Der Bescheid ist auch im Übrigen formell rechtmäßig, insbesondere hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24.02.2022 nach § 28 Abs. 1 HessVwVfG ordnungsgemäß zur beabsichtigten Ausweisung an. c) Die Ausweisung ist auch materiell zu Recht erfolgt. Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht nicht von vornherein entgegen, dass sie ohne Abschiebungsandrohung ergeht (siehe dazu unten), also rein inlandsbezogen wirkt. Eine inlandsbezogene Ausweisung ist auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 –, juris) zulässig. Denn die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie darstellt, unterfällt bereits nicht dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sodass ihre Voraussetzungen nicht durch diese bestimmt werden. Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 RückführungsRL ist nicht die Ausweisung, sondern die Abschiebungsandrohung (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.03.2024 – 13 LV 116/23 –, juris, Rn. 92; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.9.2024 – 18 A 1327/22 –, juris, Rn. 55, 83; OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LV 116/23 –, juris, Rn. 55; VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2024 – W 7 K 22.201 –, juris, Rn. 21; VG Bremen, Urteil vom 14.04.2023 – 2 K 1366/21 –, juris, Rn. 64; VG München, Urteil vom 23.08.2022 – M 4 21.4317 –, juris, Rn. 49 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.07.2022 – 14 K 1888/21 –, juris, Rn. 74). Auch ohne Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie verliert die inlandsbezogene Ausweisung nicht jegliche Rechtswirkung. So hat die Ausweisung Präjudizwirkung für andere Entscheidungen der Ausländerbehörden wie beispielsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ferner kann die Ausweisung für die Entscheidung relevant sein, ob dem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung nach § 4a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV erlaubt wird. Weiterhin eröffnet sie die Möglichkeit von Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG. Sie verschlechtert die aufenthaltsrechtliche Position eines Ausländers jedenfalls dergestalt, dass mit der Ausweisung ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder einer weiteren Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt wird. Insoweit kommt daher einer Ausweisung auch ohne Abschiebungsandrohung verhaltenssteuernde Wirkung zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.9.2024 – 18 A 1327/22 –, juris, Rn. 136; VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2024 – W 7 K 22.201 –, juris, Rn. 23; Katzer in BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, § 53 AufenthG, Rn. 47 f.). aa) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Ausweisung eines Ausländers setzt danach eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Ausweisungs- und Bleibeinteressen, voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird und die, da auf der Tatbestandsseite der gebundenen Ausweisungsentscheidung angesiedelt, gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 22, 23). Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind dabei im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Geschützt werden danach sowohl Individual- als auch Gemeinschaftsgüter, insbesondere die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie sonstige kollektive Schutzgüter (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.05.2021 – 19 ZB 20.1976 –, juris, Rn. 31 m.w.N.). Auch die Frage der Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 22.12.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 23). Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Dabei erfüllen die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 1. Hs. AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die nach § 53 Abs. 1 2. Hs. AufenthG gebotene Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 1. Hs. AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26). Neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung schließt demnach die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 22.12.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 24). Der in der zuletzt genannten Vorschrift aufgeführte Kriterienkatalog orientiert sich an den Maßstäben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht (sog. Boultif/Üner-Kriterien). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände, die ihrerseits nicht abschließend sind, können sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken (BVerwG, Urteil vom 22.12.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 25). Gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder eines subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 4 Abs. AsylG genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559) besitzt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. § 53 Abs. 3a AufenthG ist der Umsetzung von Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 RL 2011/95/EU zu dienen bestimmt. Der Gesetzgeber übernahm die dort aufgeführten Gründe, die der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen, als einheitliche Ausweisungsgründe für Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Die Ausweisung nach Abs. 3a darf entsprechend den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben nur aus spezialpräventiven Gründen erfolgen. Die Gefahr muss von dem Ausländer selbst ausgehen, eine Ausweisung ist nicht aus generalpräventiven Gründen möglich. Für die Konkretisierung der Begriffe der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung kann auf die Auslegung der Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. Art. 27 und 28 RL 2004/38/EG zurückgegriffen werden. Der Begriff der „nationalen Sicherheit“ umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Staates. Die nationale Sicherheit kann danach berührt sein, wenn das Funktionieren staatlicher Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste beeinträchtigt wird oder eine Gefahr für das Überleben der Bevölkerung oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht oder militärische Interessen beeinträchtigt werden. Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV bezeichneten Delikte können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sein, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit dem Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit unterfallen, sofern die Art und Weise der Begehung dieser Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Einer strafrechtlichen Verurteilung bedarf es nicht. Die „öffentliche Ordnung“ ist im Falle einer sozialen Störung, mithin durch einen Gesetzesverstoß tangiert, der eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr bewirkt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hiervon sind auch Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität erfasst. „Zwingende Gründe“ bedingen, dass die Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Die Feststellung des Vorliegens zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung muss auf einer individuellen Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles gründen. Gegenstand dieser Würdigung ist insbesondere die Beurteilung des Schweregrades der Gefahr, die von dem Verhalten des Schutzberechtigten für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Auf der Ebene der Interessenabwägung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG ist zu prüfen, ob die Ausweisung des Ausländers im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung steht. Hierbei sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Der besondere Ausweisungsschutz aus § 53 Abs. 3a AufenthG entfällt erst nach Bestandskraft bzw. Rechtskraft einer Widerrufs- oder Rücknahmeverfügung gemäß § 73 oder § 73a AsylG (zum Ganzen: Fleuß in BeckOK AuslR, 42. Ed. 01.07.2024, § 53 AufenthG, Rn. 118 ff.; Katzer in BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, § 53 AufenthG, Rn. 87 ff.; Neidhardt in HTK-AuslR, § 53 AufenthG, Abs. 3a, Stand: 28.03.2023, Rn. 5, 12, 16, 24) bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG und es liegen zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 3a AufenthG für eine Ausweisung vor. Die vom Kläger ausgehende Gefahr wird vorliegend indiziert durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und besteht auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort. Der Kläger erfüllt den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, denn er ist mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 16.06.2020, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe i.H.v. drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Verurteilung oder der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu zweifeln (dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 19 ZB 17.1535 –, juris, Rn. 17 m.w.N.), bieten sich dem Gericht nicht dar und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Für einen Verbrauch der vorgenannten Ausweisungsinteressen, etwa durch Schaffung eines Vertrauenstatbestands seitens des Beklagten, ist nichts erkennbar und vom Kläger nichts geltend gemacht. Ob der Kläger durch diese Verurteilung und die weiteren Verurteilungen besonders schwerwiegende oder schwerwiegende Ausweisungsinteressen, wie etwa das des § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 10 AufenthG verwirklicht hat, kann dahinstehen, da dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 38). (1) Das vom Kläger verwirklichte Ausweisungsinteresse begründet - in spezialpräventiver Hinsicht - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund der vom Verhalten des Klägers ausgehenden (Wiederholungs-)Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen. Bei der hierfür anzustellenden Prognose sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen (OVG Bremen, Beschluss vom 13.03.2023 – 2 LA 301/21 –, juris, Rn. 18). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris, Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 26.09.2019 – 2 B 214/19 –, juris, Rn. 5). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch nicht zulässig. Die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (OVG Bremen, Urteile vom 08.02.2023 – 2 LB 268/22 –, juris, Rn. 32; und vom 05.07.2023 – 2 LB 35/23 –, juris, Rn. 26). Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich dabei nicht nur auf die Dauer einer etwaigen Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 19). Es ist in den Blick zu nehmen, ob sich der Ausländer selbstkritisch mit seinem Verhalten, seiner inneren Einstellung hierzu und den daraus resultierenden Ursachen seiner Straftaten auseinandergesetzt, erfolgversprechende Vermeidungsstrategien entwickelt und hinsichtlich seines deliktischen Verhaltens einen tiefgreifenden, dauerhaften Einstellungswandel vollzogen hat. Zu berücksichtigen ist auch die der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu Grunde liegende Wertung, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind (vgl. VG Gießen, Urteil vom 05.02.2024 – 6 K 2486/23.GI –, juris, Rn. 50 m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße für schwere Betäubungsmitteldelikte wie den illegalen Drogenhandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet (VG Gießen, Urteil vom 5. Februar 2024 – 6 K 2486/23.GI –, juris, Rn. 50 m.w.N.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 18. April 2024 – 2 BvR 29/24 –, juris, Rn. 23). (2) Unter Einstellung der bedeutsamen Faktoren des vorliegenden Einzelfalls besteht eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger erneut mit einer schweren Straftat in Erscheinung tritt. Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die ausführliche Begründung im angegriffenen Bescheid, der es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend gilt, dass für eine Wiederholungsgefahr zunächst die Schwere der begangenen Straftaten und die wiederkehrende Straffälligkeit sowie die bisher unbehandelte Suchtmittelproblematik des Klägers (welche klägerseits in der mündlichen Verhandlung auch zugestanden wurde) spricht. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende belegt hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2024 – 19 ZB 22.2263 –, juris, Rn. 14). Der Kläger hat allein im abgeurteilten Zeitraum Opium und Heroin in großen Mengen (u.a. 6,4 kg Opium) gehandelt. Er hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum den Verkauf erheblicher Mengen von Drogen zu erheblichen Geldsummen sorgfältig organisiert und planvoll durchgeführt. Auch wenn man für diesen Zeitraum von einer Steuerungsunfähigkeit ausginge, spricht allein dies für eine so ausgeprägte Suchtmittelabhängigkeit, dass diese für sich genommen schon die ernsthafte Gefahr der Begehung ganz erheblicher Straftaten trägt. Laut dem letzten Vollzugsplan hat der Kläger Schulden in nicht bezifferter Höhe. Bei unbehandelter Suchtmittelabhängigkeit und nach seinen Angaben monatlichen Einkünften von 535,00 EUR zuzüglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (selbst wenn der Kläger den gesetzlichen Höchstsatz erhalten sollte, beträgt dieser derzeit 245,00 EUR pro Monat, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG i.d.F. der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025 vom 23. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 325), besteht ein ganz erhebliches Risiko der Begehung neuer, gleich gelagerter Straftaten, um die finanzielle Situation aufzubessern, um die Suchtmittel, die erhebliche Kosten verursachen, und den Abtrag der Schulden zu finanzieren. Dass beim Kläger ein entsprechendes Verhalten zu erwarten ist, zeigt sich zudem aufgrund der Verurteilung wegen Diebstahls durch das Amtsgericht E. vom 30.01.2024 und damit nach der Haftentlassung (Bl. 857 eBA). Hieran wird auch deutlich, dass sich der Kläger – wie im Bescheid bereits angenommen – selbst von einer (vollstreckten) Haft- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht beeindrucken lässt. Zudem ist es dem Kläger auch innerhalb der intramuralen Strukturen der JVA nicht gelungen, sich an die dortigen Regeln zu halten, wie die für den Vollzug dokumentierten Vorfälle zeigen (Bl. 866 eBA). Der Bericht des Bewährungshelfers vom 30.01.2025 widerlegt die negative Prognose des Gerichts nicht. Der Bericht ist aus Sicht des Gerichts nicht aussagekräftig bzw. leidet an solch gravierenden Mängeln, dass er nicht für eine positive gefahrenabwehrrechtliche Prognose herangezogen werden kann. Soweit der Bewährungshelfer (insoweit ohne nähere Begründung) von einem geringen Rückfallrisiko ausgeht, ist dies aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Dabei stützt der Bewährungshelfer seine Sicht auf die freundliche und aufgeschlossene Art des Klägers, die regelmäßige Terminteilnahme und Erreichbarkeit bzw. Absprachefähigkeit. Von neuen Ermittlungsverfahren habe er keine Kenntnis. Offen bleibt, weshalb die Einschätzung des Bewährungshelfers weder die Anklage der Staatsanwaltschaft noch die Strafanzeige der Polizei und die Verurteilung berücksichtigt. Auch soweit der Bewährungshelfer ausführt „der Konsum von Suchtmitteln sei seit geraumer Zeit kein Thema mehr“, ist dies nicht nachvollziehbar. Es handelt sich insoweit um eine pauschale und nicht belegte Behauptung. Die weitere Ausführung des Bewährungshelfers, dass der Kläger „das Substitut wöchentlich als Take Home“ erhalte, ist aus Sicht des Gerichts jedenfalls nicht als ein für die Rückfallprognose günstiger Umstand heranzuziehen. Der Kläger hat in der Vergangenheit in ganz erheblicher Menge illegale Drogen verkauft, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Er befindet sich nunmehr in einer ebenfalls angespannten finanziellen Lage und erhält legal jede Woche ein Substitut. Indes ist die der Substitution zugrundeliegende Suchtproblematik weiter unbehandelt. Auch die Ausführungen des Bewährungshelfers zur positiven beruflichen Zukunft sind nicht nachvollziehbar, da er dabei davon ausgeht, dass ein dauerhafter Aufenthaltstitel zuerkannt werden wird, was indes nicht feststeht, sondern aufgrund der erfolgten Ausweisung zweifelhaft ist. Soweit der Bewährungshelfer die Ausbildung des Klägers im Iran in Deutschland als Qualifikation zugrunde legt, fehlt es hierfür an einer entsprechenden Anerkennung in Deutschland (S. 3 des Sitzungsprotokolls), sodass die geplante „Weiterbildung zum KFZ-Meister“ nicht realistisch erreichbar erscheint. Dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Ausbildung zum KFZ-Mechaniker abgeschlossen haben soll, steht auch im Widerspruch zum Vortrag im gerichtlichen Verfahren. Noch in der Klagebegründung vom 13.12.2023 hat die damalige Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass dieser im Jahr 2024 eine Ausbildung bzw. Weiterbildung als KFZ-Mechaniker beginnen wolle. Die angekündigte Arbeitsbescheinigung des Arbeitsgebers wurde nicht nachgereicht. Gleichzeitig wurde vorgetragen, dass es für den Kläger bislang nicht möglich gewesen sei, die Zeugnisse über die Berufsausbildung als KFZ-Mechaniker im Iran von dort zu erhalten. Bis jetzt wurden diese nicht nachgereicht. In der mündlichen Verhandlung wurden lediglich ein iranisches Schulabschlusszeugnis und ein Bachelor-Zeugnis der Islamischen C.-Universität vorgelegt. Das Angebot der „…“ zur Weiterbildung zur „Smart Repair Fachkraft“ ist keine Ausbildung zum KFZ-Meister. Es handelt sich nur um ein Angebot für einen Kurs vom 29.11.2023 bis zum 28.10.2024. Ob die Teilnahme im Rahmen des dort angegebenen Bildungsgutscheins genehmigt und auch tatsächlich wahrgenommen wurde, ist nicht vorgetragen und auch nicht belegt. Der besondere Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG steht der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Die der Verurteilung zugrundeliegende Tat lässt die Ausweisung aus zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG als geboten erscheinen. Seine Verurteilung fällt unter Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV und stellt somit einen Fall der besonders schweren Kriminalität dar. Es besteht aus Sicht des Gerichts die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger erneut in dieser Art und Weise straffällig werden wird. cc) Bei der inlandsbezogenen Ausweisung findet mangels anstehender Abschiebung aus dem Bundesgebiet (siehe unten) schon keine konkrete Beeinträchtigung der schützenswerten Bleibeinteressen des Klägers statt. Denn aufgrund der gegenwärtig allein inlandsbezogenen Wirkungen der Ausweisung sind Bleibeinteressen im engeren Wortsinn in die Abwägung nicht einzustellen, sondern nur das Interesse, die (oben geschilderten) inlandsbezogenen Folgewirkungen der Ausweisung zu vermeiden. Demnach haben die Bleibeinteressen in der vorliegenden Konstellation eine geringere Bedeutung (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.03.2024 – 13 LC 116/23 –, juris, Rn. 91; VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2024 – W 7 K 22.201 –, juris, Rn. 50; VG Sigmaringen, Urteil vom 22. März 2022 – 1 K 2764/20 –, juris, Rn. 65 ff.). Soweit man – eine fiktive Ausreise des Klägers unterstellend – Bleibeinteressen im engeren Wortsinne berücksichtigen würde, kann sich der Kläger nicht auf vertypte Bleibeinteressen gem. § 55 AufenthG berufen. Als nicht vertypte Bleibeinteressen kann sich der Kläger allein auf seine aktuelle berufliche Tätigkeit und die vorgetragene Beziehung zu einer Frau berufen. dd) Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. allg. zu den Maßstäben BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 33 und vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris, Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 – 11 S 1306/23 –, juris, Rn. 132 m.w.N.) führt dazu, dass - auch unter Anwendung des für den Kläger günstigsten Maßstabs - das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung die privaten Interessen des Klägers mit Blick auf das hier vorliegende spezialpräventive Ausweisungsinteresse überwiegt. Die Ausweisung steht auch in Einklang mit grund- und konventionsrechtlichen Vorgaben. Der Beklagte hat das Ausweisungsinteresse mit den Bleibeinteressen des Klägers umfassend ermittelt und zutreffend abgewogen, dass das Ausweisungsinteresse überwiegt. Insoweit wird zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zu Gunsten des Klägers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass er geringfügig erwerbstätig ist. Auch die vorgetragene Beziehung zu einer in Deutschland lebenden Frau ist in den Blick zu nehmen. Zu seinen Lasten ist ein spezialpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse einzustellen, welches nach der gesetzlichen Typisierung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht nur schwer, sondern besonders schwer wiegt und aufgrund der Schwere der Straftaten die Ausweisung aus zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG rechtfertigt. Wägt man die öffentlichen und privaten Belange unter Einbeziehung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie allen Umständen des Einzelfalls ab, überwiegen die öffentlichen Belange an der Ausreise des Klägers die nur in Ansätzen vorhandenen Bleibeinteressen ganz erheblich. Die Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung weist ausgehend hiervon einen besonders hohen Schweregrad auf und die Ausweisung des Klägers steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung. Der Kläger ist weder rechtlich oder wirtschaftlich noch sozial nachhaltig in die Bundesrepublik integriert. Gegen eine rechtliche Integration spricht die kriminelle Vergangenheit des Klägers, die Straftaten nach Haftentlassung und die oben beschriebene Wiederholungsgefahr. Soweit der Kläger einer Beschäftigung in einer KFZ-Werkstatt nachgeht, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Da der Kläger jedenfalls zur Sicherung seines Lebensunterhalts ergänzend auf den Bezug öffentlicher Leistungen angewiesen ist, kann hier nicht von einer verfestigten wirtschaftlichen Integration des Klägers in die Bundesrepublik ausgegangen werden. Soweit der Kläger laut Bewährungshelfer eine Weiterbildung zum KFZ-Meister anstrebt, steht dem eine fehlende Qualifikation als KFZ-Mechaniker entgegen. Gegen eine ernstzunehmende Absicht des Klägers, sich anderweitig fortzubilden, spricht, dass auch der Nachweis der Teilnahme an dem angebotenen Weiterbildungskurs vom 29.11.2023 bis zum 28.10.2024 fehlt. Eine soziale Integration in die Bundesrepublik ist allenfalls in Ansätzen aufgrund der vorgetragenen Beziehung zu der auch den Kläger in die mündliche Verhandlung begleitenden Freundin erkennbar. Der Kläger hat insoweit ausgeführt, dass er beabsichtige, seine Freundin auch zu heiraten. Dem steht aber die bereits bestehende Ehe des Klägers im Iran entgegen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Ehe zu einer Frau im Iran sei im Jahr 2012 nach islamischen Recht geschlossen und während seiner Haftzeit beendet worden (S. 4 des Sitzungsprotokolls), steht dies im Widerspruch zu seinem Vortrag im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht E. (Az.: 5161 Js 246159/18 942 Ls) wonach er seit 2018 verheiratet sei (Bl. 417 eBA). Wenn dem so wäre, hätte er nach seiner Konversion geheiratet, sodass eine Eheschließung nach islamischem Recht nicht naheliegend erscheint. Eine Integration im Hinblick auf seine als Erwachsener bewusst gewählte religiöse Prägung ist nicht feststellbar. Die durch die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge belegte Teilnahme an Aktivitäten einer protestantischen Gemeinde in G. liegt inzwischen mehr als acht Jahre zurück. Angaben zur Aufnahme von Kontakten zu einer evangelischen Kirchengemeinde nach der Haftentlassung am neuen Wohnsitz fehlen. Auch für die Haftzeit sind keine Angaben zur Integration in die Aktivitäten einer kirchlichen Gebetsgruppe o.a. innerhalb der Justizvollzugsanstalt gemacht worden. Vielmehr ist eine Kontaktaufnahme erst nach Anhörung zur geplanten Ausweisung zur Nachholung der bereits 2016 im Rahmen der Befragung als Asylbewerber angekündigten Taufe dargetan. Eine vollständige Entwurzelung des Klägers aus dem Iran ist nicht anzunehmen. Der Kläger, der bis zum seinem 27. Lebensjahr im Iran gelebt hat, hat laut Bewährungshelfer regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie im Iran, womit auch nicht zweifelhaft ist, dass er sich bei einer Rückkehr sprachlich und sozial zurechtfinden kann. Zu einem in Deutschland lebenden Cousin habe er lediglich sporadischen Kontakt. 2. Die Abschiebungsandrohungen (Nr. 4 bzw. Nr. 5 des Bescheides) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung verfehlt den ihr gemäß § 59 AufenthG beigemessenen Zweck. Aufgrund der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist die Abschiebung des Klägers in den Iran auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch eine freiwillige Ausreise oder eine Abschiebung in ein anderes Drittland kommt realistischerweise nicht in Betracht, da kein aufnahmebereiter Drittstaat ersichtlich ist. Die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeit die Prüfung der Abschiebungsandrohung fällt, ist an die auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung unverändert bestehende Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund des Bescheids vom 19.04.2017 nach § 6 Satz 1 AsylG gebunden. Die Bindungswirkung besteht fort, solange die Entscheidung des Bundesamts nicht aufgehoben oder abgeändert wurde. Wenn in dem für ihre Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, ist sie vollständig aufzuheben. Denn das Unionsrecht untersagt den Erlass einer Rückkehrentscheidung in den Verfolgerstaat unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt formuliert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 104 ff.; vgl. auch Enkert in: ZAR 2024, 369 (369)). So liegt der Fall hier, denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat – soweit erkennbar – bereits zweimal (zuletzt mit Schreiben vom 13.07.2023) zu erkennen gegeben, dass es nicht prüft, den Bescheid vom 19.04.2017 aufzuheben und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zu widerrufen. 3. Das Regierungspräsidium Kassel des beklagten Landes hat unter Nummern 2 und 3 des Bescheids zu Unrecht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren angeordnet. a) Da es an einer Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung gegen den Kläger fehlt, verstößt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen Unionsrecht und ist somit aufzuheben. Der Europäische Gerichtshof hat zur Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) grundsätzlich klargestellt: Ohne eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie ist es den Mitgliedsstaaten verwehrt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verfügen (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 („BZ“) –, juris, Rn. 61; dem folgend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2024 – 18 A 1327/22 –, juris, Rn. 51; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2024 – 10 ZB 23.1712 –, juris, Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.03.2024 – 13 LC 116/23 –, juris, Rn. 97, 101; OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LV 116/23 –, juris, Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 149, 155; VG Bremen, Urteil vom 14.04.2023 – 2 K 1366/21 –, juris, Rn. 72, 77; VG Bremen, Urteil vom 06.03.2023 – 4 K 1959/21 –, juris, Rn. 56; VG München, Urteil vom 23.08.2022 – M 4 21.4317 –, juris, Rn. 78; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.07.2022 – 14 K 1888/21 –, juris, Rn. 92; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.03.2022 – 1 K 2764/20 –, juris, Rn. 105; vgl. Katzer in BeckOK MigR, 19. Edition, 01.07.2024, § 53 AufenthG, Rn. 49a; Enkert in: ZAR 2024, 369 (370)). Jedenfalls gilt dieser Grundsatz im Rahmen des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie. Dass der deutsche Gesetzgeber mittlerweile von der “Opt-Out“-Option der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, ändert im vorliegenden Fall nichts, da der hier streitgegenständliche Bescheid bereits vor Inkrafttreten des „Opt-Out“ erlassen worden ist (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.03.2024 – 13 LC 116/23 –, juris, Rn. 104; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2024 – 3 B 1784/23 –, juris). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts, in der sich ein Drittstaatsangehöriger befindet, definiert wird, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen, oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 („BZ“) –, juris, Rn. 45). Hieraus lässt sich dem Wortlaut nach ableiten, dass der EuGH für die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie tragend auf die Illegalität des Aufenthalts abstellt. In den Fällen, in denen eine Ausweisungsverfügung sämtliche Aufenthaltstitel und -rechte beseitigt, ist damit in jedem Fall eine Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie gegeben. Auch in den Fällen, in denen eine Ausweisungsverfügung sämtliche Aufenthaltstitel und -rechte beseitigt, aber daneben ein Abschiebungsverbot besteht, ist die Rückführungsrichtlinie anwendbar, denn der Aufenthalt ist dann zwar illegal, aber nicht strafbar und eine Abschiebung wird nicht vollstreckt. Problematisch sind indes Fälle, in denen der Aufenthalt aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, von Asyl oder des subsidiären Schutzes gerade nicht illegal ist. In diesen Fällen ist die Rückführungsrichtlinie eigentlich nicht unmittelbar anwendbar. Für eine Anwendbarkeit spricht aber, dass der EuGH die Rückführungsrichtlinie bereits dann für anwendbar hält, sobald auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 („BZ“) –, juris, Rn. 48; so auch: VG München, Urteil vom 23.08.2022 – M 4 21.4317 –, juris, Rn. 81). Ist danach die Rückführungsrichtlinie auch in Konstellationen anwendbar, in denen – wie hier – eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, aber parallel bspw. die Flüchtlingseigenschaft bestehen bleibt, steht die Rückführungsrichtlinie dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne Rückkehrentscheidung entgegen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Rückführungsrichtlinie nicht anwendbar ist, gilt im Ergebnis europarechtlich nichts anderes. Denn der EuGH leitet den von ihm aufgestellten Grundsatz, dass ohne eine Rückkehrentscheidung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot ergehen kann, wiederum aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ab. Es ist dieser Grundsatz, der nach dem EuGH dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegensteht und entsprechend den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots verbietet (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 („BZ“) –, juris, Rn. 58; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 149). Der Grundsatz der Nichtzurückweisung findet indes nicht nur im Rahmen der Rückführungsrichtlinie Berücksichtigung. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.06.2015 grundsätzlich für die Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) und ebenso für die insoweit gleichlautende (nachfolgende) Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) klargestellt: Ein Flüchtling, dessen Aufenthaltstitel aufgehoben wird, behält seinen Flüchtlingsstatus, sofern und solange ihm dieser Status nicht entzogen worden ist. Daher ist er selbst nach dem Verlust seines Aufenthaltstitels weiterhin Flüchtling und hat in dieser Eigenschaft weiterhin insbesondere Anspruch auf Schutz vor Zurückweisung. Dieser Schutz darf nur bei Vorliegen einer in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme - die vorliegend nicht greift - versagt werden (EuGH, Urteil vom 26.06.2015 – C-373/13 –, juris, Rn. 95, 99). Wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach dem EuGH letztlich die Grundlage dafür ist, dass kein Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung ergehen kann, kann keine Rolle spielen, ob dieser Grundsatz über die Rückführungsrichtlinie oder die Anerkennungsrichtlinie zur Anwendung kommt. Oder anders ausgedrückt: Der Telos und das Ergebnis der EuGH-Entscheidung zur Rückführungsrichtlinie sind auf die vorliegend auf den Kläger anwendbare Anerkennungsrichtlinie übertragbar. b) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot lässt sich auch nicht als ein solches nach nationalem Recht aufrechterhalten. Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG ist, fehlt es derzeit an einer Grundlage im nationalen Recht. § 11 AufenthG in seiner derzeitigen Fassung dient der Umsetzung der vorgenannten Richtlinienbestimmungen (OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LV 116/23 –, juris, Rn. 71) und ist deshalb unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass ohne Abschiebungsandrohung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden darf. Steht bei einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung unionsrechtlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen, weshalb - mangels Rückkehrentscheidung - auch kein Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt werden darf, besteht auch keine Befugnis, ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2024 – 18 A 1327/22 –, juris, Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 149 f., 157; VG Bremen, Urteil vom 14.04.2023 – 2 K 1366/21 –, juris, Rn. 72; VG Bremen, Urteil vom 14.04.2023 – 2 K 1366/21 –, juris, Rn. 79). Ein dennoch angeordnetes - in der Regel jahrelanges - nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Frist mit der Ausreise beginnt, legt dem unionsrechtlich Geschützten die Verpflichtung auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Ausreise im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG meint nämlich nicht den Grenzübertritt i.S.d. § 13 AufenthG, sondern die Erfüllung der Ausreisepflicht im Verständnis des § 50 AufenthG dergestalt, dass der Ausländer seinen ständigen Aufenthalt dauerhaft in das Ausland verlegt. Nach der rechtlichen Konstruktion des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist – ungeachtet dessen, dass die Abschiebung nicht zulässig ist – der Ausländer quasi gezwungen, sich einen Drittstaat zu suchen, der ihn aufnimmt und dorthin auszureisen, um die Frist zum Ablauf des gegen ihn verhängten Verbots zum Laufen zu bringen, was zugleich den ihm gewährten Schutz vor Verfolgung bzw. vor einer Art. 4 GRCh unterfallenden Behandlung, der die entsprechende Verantwortung des schutzgewährenden Mitgliedstaats einschließt, entwertet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 162). Auch wenn das nationale Recht die Ausländerbehörde verpflichtet, gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, das Einreise- und Aufenthaltsverbot zusammen mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und es bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, ist diese Regelung unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne den Erlass einer Abschiebungsandrohung unzulässig ist (VG München, Urteil vom 23.08.2022 – M 4 21.4317 –, juris, Rn. 79). c) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot lässt sich auch nicht als rein nationale Titelerteilungssperre aufrechterhalten. (1) Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass es sich bei § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG um eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer nationalen Titelerteilungssperre handelt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 163; dem insoweit folgend: VG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2024 – 11 K 5781/22 –, juris, Rn. 126; offengelassen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2024 – 18 A 1327/22 –, juris, Rn. 65), folgt das Gericht nicht (so auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.03.2024 – 13 LV 116/23 –, juris, Rn. 107; OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LV 116/23 –, juris, Rn. 71). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt aus, dass das vorrangige Unionsrecht zu einer Titelerteilungssperre keine Vorgaben enthalte, die zu beachten wären. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG normierte Sperrwirkung sei eine rein nationale Regelung, die nicht von der auf Art. 63 Nr. 3 lit. b) EGV (vergleichbar jetzt Art. 79 Abs. 2 lit. c) AEUV) gestützten Richtlinie 2008/115/EG betroffen sei; sie beziehe sich vielmehr auf die materielle Regelung des Aufenthalts im Sinne von nunmehr Art. 79 Abs. 2 lit. a) AEUV, für die es insoweit keine vorrangige unionsrechtliche Bestimmung gebe. Zwar lege der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG „infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots“ den Schluss nahe, dass das Verbot der Titelerteilung erst als Folge des zu verfügenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eintrete und es daher keine Titelerteilungssperre ohne ein - zumindest wirksames - Einreise- und Aufenthaltsverbot gebe. Allerdings könne das Wort „infolge“ auch so verstanden werden, dass der Gesetzgeber lediglich nochmals durch eine gesetzliche Definition verdeutlichen wolle, was das „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ an sich bedeute, nämlich, dass der Ausländer weder erneut nach Deutschland einreisen noch sich darin aufhalten dürfe und insoweit keine Verbindung mit der weiteren Formulierung im Gesetzestext („noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden“) bestehe. Dass § 11 AufenthG eine Titelerteilungssperre unabhängig von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zulasse, ergebe sich anhand einer Auswertung der Gesetzeshistorie, die verdeutliche, dass zwischen dem Verbot von Einreise und Aufenthalt sowie dem Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels getrennt werde. Es lasse sich aus der Entstehungsgeschichte nicht schließen, der Gesetzgeber habe für den Fall, im dem - letztlich aus Gründe des Unionsrechts - kein Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt werden dürfe, auf eine Titelerteilungssperre „verzichtet“. Dem würde der - vom Gesetzgeber stets verfolgte - Gedanke der Gefahrenabwehr widersprechen, der der Ausweisung und den mit ihr verbundenen Folgen innewohne. Auch die Titelerteilungssperre, mit der konsequent eine (erneute) Legalisierung des Aufenthalts für einen bestimmten Zeitraum vermieden werde, sei ein Mittel der Gefahrenabwehr (zum Ganzen ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 163 ff.; dem insoweit folgend: VG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2024 – 11 K 5781/22 –, juris, Rn. 110 ff.). Wie aber auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits ausführt, spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG gegen ein solches Verständnis der Norm. Sie unterscheidet zwischen einer Anordnung (also dem Erlass eines Verwaltungsakts) und den damit einhergehenden Rechtsfolgen, zu denen die Titelerteilungssperre zählt. Das Entstehen einer Titelerteilungssperre soll nach der gesetzgeberischen Intention vielmehr "infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots" eintreten, hiermit also verknüpft und von dessen Bestand abhängig sein. Die an die Wörter "infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots" anschließende mehrgliedrige Konjunktion "weder … noch" ist nämlich nebenordnend, verbindet also gleichrangige Sätze, Wörter, Wortgruppen oder Satzglieder miteinander, und storniert insoweit lediglich das Aufzählungskomma; daran und insbesondere am Bezug zum Satzanfang ändert sich auch nichts, wenn, wie hier ("noch darf ihm … ein Aufenthaltstitel erteilt werden"), ein weiteres mit "noch" eingeleitetes Aufzählungsglied hinzukommt (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen des Niedersächsischen OVG, Urteil vom 06.03.2024 – 13 LV 116/23 –, juris, Rn. 108 mit Verweis auf den Duden; ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LV 116/23 –, juris, Rn. 73). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist auch in sich nicht stimmig. Wenn der Gesetzgeber „lediglich nochmals durch eine gesetzliche Definition verdeutlichen wollte, was das „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ an sich bedeutet, nämlich, dass der Ausländer weder erneut nach Deutschland einreisen noch sich darin aufhalten darf und insoweit keine Verbindung mit der weiteren Formulierung im Gesetzestext („noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden“) besteht.“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 165), dann erschließt sich nicht, wie ein solcher (dann irrelevanter) Nebensatz in einer gesetzlichen Regelung eine isolierte Ermächtigungsgrundlage darstellen soll. Kurzum: Entweder ist der Satz nach „infolge“ mit dem Satz davor im Sinne einer Rechtsfolgenbeschreibung verknüpft oder er handelt sich um einen irrelevanten Nebensatz. In beiden Varianten stellt dies keine taugliche isolierte Ermächtigungsgrundlage dar. Dafür, dass das Verbot der Titelerteilung untrennbare Rechtsfolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist, und nicht ein selbständig neben diesem stehender Rechtsakt, spricht ferner, dass das Aufenthaltsgesetz das Titelerteilungsverbot außer in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wo es als Rechtsfolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgezählt wird, nirgendwo erwähnt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LV 116/23 –, juris, Rn. 74) Auch aus der Gesetzeshistorie ergibt sich nichts anderes. Die bis zum 20.08.2019 gültige Fassung von § 11 Abs. 1 AufenthG lautete: „Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). […].“ Einreise- und Aufenthaltsverbot war dort durch den Klammerzusatz eindeutig legal definiert als ein Rechtsinstitut, das alle drei heute in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannten Aspekte (einschließlich Titelerteilungssperre) umfasst (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.03.2024 – 13 LV 116/23 –, juris, Rn. 108; OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LV 116/23 –, juris, Rn. 74). Dass der Gesetzgeber diese Legaldefinition auch so gemeint hat, dass sie sich auf alle drei Rechtsfolgenteile erstreckt, wird aus der maßgeblichen Gesetzesbegründung deutlich, wo es heißt: „Die Legaldefinition in Absatz 1 verdeutlicht, dass die Sperre aus § 11 – wie bisher – zugleich als Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot ausgestaltet ist“ (Begründung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 35). Die Gesetzesänderung im Jahr 2019 wollte hieran nichts ändern, denn in der maßgeblichen Gesetzesbegründung heißt es eindeutig: „Absatz 1 Satz 2 regelt identisch zur bisherigen Rechtslage den Inhalt des Verbots“ (Begründung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drs. 19/10047, S. 31). Diese Intention des Gesetzgebers wird letztlich bestätigt durch die Äußerungen der Gesetzgebungsorgane im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz). So nahm der Bundesrat im Verfahren wie folgt Stellung: „In Fallkonstellationen, die unter die Rechtsprechung des EuGH bezüglich Inlandsausweisungen bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen auf unabsehbare Zeit subsumiert werden können, kann eine Rückkehrentscheidung und in dessen Folge auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht verfügt werden (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21). Denn bei fehlender Rückkehrentscheidung kann auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, da hier eine rechtliche Verknüpfung bestehe (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19). In diesen Fallkonstellationen wird nun neben der Ausweisungsverfügung eine isolierte Titelerteilungssperre verfügt, sodass zumindest eine Aufenthaltsverfestigung bei Gefährdern verhindert werden kann. In diesen Konstellationen besteht allerdings keine Einheitlichkeit in der Rechtsprechung und somit eine aufzuklärende Rechtsunklarheit. Einerseits wird die Möglichkeit des isolierten Erlasses der Titelerteilungssperre angenommen (VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22). Andererseits wird ein solcher isolierter Erlass abgelehnt, da es sich bei der Titelerteilungssperre um die unmittelbare Rechtsfolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots handele (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19). Vor diesem Hintergrund sollte eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer isolierten Titelerteilungssperre unmittelbar in § 11 Absatz 1 AufenthG aufgenommen werden." (BT-Drs. 20/9642, S. 2 f.). Der Bundesrat geht mithin davon aus, dass die jetzige Regelung bzw. die mit der Gesetzesänderung angestrebte keine (eindeutige) Befugnis zum Erlass einer rein nationalen Titelerteilungssperre beinhaltet. Die Bundesregierung antwortete auf die Ausführungen des Bundesrates: „Was die Aufnahme einer isolierten Titelerteilungssperre in § 11 Absatz 1 AufenthG für Fälle betrifft, in denen kein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, weil Abschiebungshindernisse im Sinne der angesprochenen Rechtsprechung des EuGH vorliegen (Abschiebungsverbote sowie inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wegen Gefährdung des Kindeswohls, des Bestehens von familiären Bindungen oder der Gefährdung des Gesundheitszustands), so wird bereits durch das nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie im Gesetzentwurf erklärte "Opt-out" für die besonders gravierenden Fälle der Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung Abhilfe geschaffen. In diesen Fällen wird die Erteilung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots künftig möglich sein." (BT-Drs. 20/9642, S. 11). Die Bundesregierung geht mithin erkennbar davon aus, dass erst das "Opt-out" ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot möglich macht. Die bisherige Gesetzesfassung gibt diese Möglichkeit also nach einhelliger Auffassung der genannten Verfassungsorgane nicht her. Abgesehen davon, dass die Auffassung der Bundesregierung den oben ausgeführten unionsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, steht daher nach Auffassung der Kammer die Gesetzeshistorie jedenfalls für die Fälle des Bescheiderlasses vor Inkrafttreten des "Opt-out" – wie hier – einer rein nationalen Titelerteilungssperre entgegen. Gegen den Willen des Gesetzgebers, eine Titelerteilungssperre als selbstständiges Rechtsinstitut neben das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu stellen, spricht ferner, dass § 11 AufenthG nicht regelt, wann die Frist der Titelerteilungssperre zu laufen beginnt. Der für das Einreise- und Aufenthaltsverbot geregelte Fristbeginn (Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) passt für eine Titelerteilungssperre, die gerade bei inlandsbezogenen Ausweisungen relevant werden soll, offensichtlich nicht. Es liegt fern anzunehmen, dass der Gesetzgeber einerseits eine selbständige Titelerteilungssperre normieren wollte, aber andererseits „vergessen“ hat, die zentrale Frage des Fristbeginns zu regeln (OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LV 116/23 –, juris, Rn. 75). Gegen die Anordnung einer rein nationalen Titelerteilungssperre sprechen auch die oben zum rein nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgeführten Überlegungen. Dem Erlass einer solchen Regelung steht letztlich der effet utile als Grundsatz des europäischen Rechts entgegen. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG stellt sich als Umsetzung europäischen Rechts dar. Wenn eine solche Anordnung aufgrund europäischen Rechts nicht ergehen darf, widerspräche es dem Vorrang des europäischen Rechts, gleichsam durch die Hintertür eine nationale Regelung selben Inhalts, aufrechtzuerhalten. Wenn dem aber so ist, können auch nicht bestimmte Rechtsfolgenteile des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufrechterhalten werden. Denn „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ einer- und „Titelerteilungssperre“ andererseits sind nur Beschreibungen derselben Regelung aus unterschiedlichen Perspektiven (OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LV 116/23 –, juris, Rn. 73). Die Konstruktion einer vom Einreise- und Aufenthaltsverbot losgelösten Titelerteilungssperre ist zudem nicht zwingend zur Gefahrenabwehr erforderlich. § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 AufenthG sowie für einzelne Aufenthaltstitel geltende Spezialvorschriften (vgl. z.B. § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) ermöglichen es in vielen Fällen, einem Ausgewiesenen auch ohne förmliche Titelerteilungssperre eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen (OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LV 116/23 –, juris, Rn. 76). (2) Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, der Beklagte habe im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausdrücklich (auch) eine nationale Titelerteilungssperre verfügt, kann dies nach den obigen Ausführungen dahinstehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der aus dem Tenor ersichtliche Quote liegt zugrunde, dass der Kläger mit seiner Klage gegen einen streitgegenständlichen Verwaltungsakt (die Ausweisungsverfügung) unterliegt, jedoch gegen die beiden übrigen Verwaltungsakte (Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot) obsiegt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. III. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger wehrt sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am … in Teheran (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger (Bl. 272 der elektronisch übermittelten Behördenakte – eBA –). Der Kläger hat im Iran einen Schulabschluss sowie einen Bachelor-Abschluss an der Islamischen C.-Universität erworben, deren Anerkennung in der Bundesrepublik er bisher nicht angestrengt hat (S. 3 des Sitzungsprotokolls). Der Kläger reiste am 30.09.2015 in die Bundesrepublik ein (Bl. 3 eBA) und beantragte am 11.08.2016 Asyl (Bl. 293 eBA). Nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (in der Folge: Bundesamt) habe er während der Schulzeit bereits praktische Erfahrung gesammelt. Von 2007 bis 2009 habe er 22 Monate seinen Wehrdienst abgeleistet und danach als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Das weitere Studium habe er wegen seiner Asylgründe abbrechen müssen. Im Iran lebten noch seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder, vier Onkel und fünf Tanten (Bl. 313 eBA). Er sei wegen der Organisation einer Party zu 80 Peitschenhieben und sechs Monaten Haft (nach Zahlung eines Geldbetrages auf Bewährung) verurteilt worden. Danach habe er den Islam gehasst und sei über einen Bekannten zum Christentum konvertiert. Er habe sich im Bundesgebiet taufen lassen wollen. Der Termin habe verschoben werden müssen, da er zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen das für die Taufe vollständige Untertauchen unter Wasser nicht habe praktizieren dürfen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2017 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt (Bl. 306 ff. eBA). Der Kläger ist in Deutschland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insoweit wird auf die insgesamt acht Eintragungen im Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.01.2025 (Bl. 130 ff. der Gerichtsakte – GA –) verwiesen. Unter anderem wurde der Kläger vom Amtsgericht E. am Main am ...2017, rechtskräftig seit ...2018, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs unter Einbeziehung einer vorherigen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe i.H.v. 180 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt (Az.: …). Das Amtsgericht E. am Main verurteilte den Kläger am …2018, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 8,00 EUR (Az.: …). Vom 17.09.2018 bis zum 15.12.2018 befand sich der Kläger aufgrund dieser Tat erstmals in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E. (Bl. 407, 415 ff. eBA). Am ...2020, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht F. den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe i.H.v. drei Jahren und zwei Monaten (Az.: …; Bl. 478 ff. eBA). Der Entscheidung legte das Amtsgericht zugrunde, dass der Kläger einer Vertrauensperson der Polizei und einem verdeckten Ermittler der Polizei am 05.09.2019, am 02.01.2020, am 14.01.2020 und am 29.01.2020 jeweils Opium und Heroin verkauft habe. Die Absprachen über Mengen und Preise seien jeweils telefonisch erfolgt, ebenso die Übergabezeiten und -orte. Im ersten Fall habe der Kläger 497,7 Gramm Opium zum Preis von 3.100,00 EUR und 77,4 Gramm Heroin sowie 73,5 Gramm Streckmittel aus Paracetamol und Coffein zum Preis von 2.000,00 EUR verkauft. Im zweiten Fall habe der Kläger 900,1 Gramm Opium zum Preis von 6.000,00 EUR verkauft. Im dritten Fall habe der Kläger 299,6 Gramm Heroin zum Preis von 12.500,00 EUR verkauft. Im vierten Fall habe der Kläger fünf Kilogramm Opium zum Preis von 6.500,00 EUR pro Gramm (gemeint wohl: pro Kilogramm) verkauft. Die Einzelstrafen betrugen ein Jahr für die erste Tat, zwei Jahre für die zweite Tat, zwei Jahre und sechs Monate für die dritte Tat und zwei Jahre für die vierte Tat. Aufgrund dieses Verfahrens befand sich der Kläger seit dem 29.01.2020 in Untersuchungshaft in der JVA D. (vgl. Bl. 486, 566 eBA). Ab dem 16.06.2020 verbüßte er seine Haftstrafe zunächst in der JVA D., bevor er am 25.06.2020 in die JVA E. (Bl. 471 eBA) und am 03.08.2020 in die JVA F. (Bl. 566 eBA) verlegt wurde. Mit Schreiben vom 14.06.2021 (Bl. 549 eBA) teilte das Bundesamt dem Beklagten mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 15.06.2021 (Bl. 554 ff. eBA) hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland an. Mit Schreiben vom 27.07.2021 (Bl. 580 ff. eBA) nahm die damalige Bevollmächtigte des Klägers dahingehend Stellung, dass dieser mit der beabsichtigten Ausweisung nicht einverstanden sei. Sein Vollzugsverhalten sei beanstandungsfrei und Straftaten nur auf die Drogensucht zurückzuführen, welche mit einer Methadonsubstitution behandelt werde. Er strebe eine Therapie an, die ihm wegen der Planung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verwehrt werde. Eine Abschiebung in den Iran sei aufgrund der Konversion des Klägers unzumutbar. Im Iran habe er eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen und ein berufsbegleitendes Studium in diesem Bereich absolviert. Der Antragsteller wurde am 25.12.2021 in der Kapelle der Justizvollzugsanstalt F. von der evangelischen Anstaltsseelsorge getauft (Bl. 622 eBA). Aus dem letzten Vollzugsplan vom 14.12.2022 (Bl. 673 ff. eBA) geht hervor, dass das Arbeitsverhalten des Klägers in der Anstalt frei von Beanstandungen gewesen sei. Eine Berufsausbildung habe der Kläger nicht absolviert. Es bestehe eine unbehandelte Suchtmittelabhängigkeit. Der Kläger befinde sich im Methadonprogramm der Anstalt und nehme regelmäßig am Gesprächskreis „Sucht“ teil. Soziale Kontakte pflege er telefonisch und per Skype zu seiner Familie im Iran. Besuch erhalte er nicht. Der Kläger sei nicht für vollzugsöffnende Maßnahmen geeignet, da sowohl Flucht- als auch Missbrauchsgefahr bestehe. Er verfüge in Deutschland über keinerlei stabilisierende soziale Kontakte. Das Vollzugsverhalten sei auch nicht beanstandungsfrei. Es falle dem Kläger schwer, sich selbst im engmaschigen Regelnetz des Vollzugs an allgemeine Regeln, Weisungen und Vorgaben zu halten. Am 03.05.2022 habe es eine Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gegeben. Die Anstalt habe Strafanzeige gegen den Kläger gestellt. Ebenfalls sei es am 11.03.2022 zu einer tätlichen Auseinandersetzung sowie am 25.05.2022 und am 19.06.2022 zu verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen gekommen. Der Kläger selbst benenne Schulden in unbekannter Höhe. Es liege eine Forderung der Gerichtskasse G. in Höhe von 322,45 EUR vor. Mit Bescheid vom 25.04.2023 (Bl. 708 ff. eBA) wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), setzte gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der nachweislich erfolgten Ausreise oder Abschiebung fest (Nr. 2 und Nr. 3), drohte dem Kläger die Abschiebung aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam vorrangig in den Iran an, setzte diese indes aus, solange der Kläger noch die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG besitze (Nr. 4) und forderte den Kläger für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung zur Ausreise binnen eines Monats nach Haftentlassung auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung vorrangig in den Iran an; diese Androhung wurde ebenfalls ausgesetzt, solange der Kläger noch die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG besitze (Nr. 5). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG darstelle. Dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuerkannt worden, daher sei in seinem Fall eine Ausweisung bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung zulässig, § 53 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG. Hierunter fielen Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität. Hinsichtlich schwerer Kriminalität könne auf die Definition des § 100a Abs. 2 StPO und weiterhin auf Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV zurückgegriffen werden. Dort werde unter anderem auch der illegale Drogenhandel als besonders schwere Kriminalität festgelegt, sodass durch die Verurteilungen des Klägers zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorlägen. Der Kläger sei am 16.06.2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden. Er erfülle somit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Auch die Einzelstraftaten der dort abgeurteilten Taten 2-4 i.H.v. zwei Jahren, zwei Jahren und sechs Monaten und zwei Jahren erfüllten den Tatbestand. Ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG bestehe nicht. Zwar besitze der Kläger die Flüchtlingseigenschaft und habe in der Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besessen, diese sei jedoch am 05.05.2020 mit Ablauf der Befristung erloschen. Es liege kein Antrag auf Verlängerung vor. Gegen den Kläger sprächen die negative Sozialprognose der JVA F. vom 02.03.2023 und der Vollzugsplan vom 14.12.2022. Der Kläger habe keine Kontakte in Deutschland, welche ihn positiv nach der Haftentlassung unterstützen könnten, habe sich nicht freiwillig zum Haftantritt gestellt und könne kein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten vorweisen. Am 03.05.2022 habe es eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gegeben. Da der Kläger es nicht schaffe, sich innerhalb kontrollierender und sanktionierender intramuraler Strukturen, wie sie der Alltag im Strafvollzug biete, an Regeln zu halten, ohne auffällig zu werden, zeige sich das Risiko weiterer Straftaten nach der Entlassung. Seine kriminelle Energie und seine gravierenden charakterlichen Mängel seien offensichtlich so stark, dass er diese selbst im Strafvollzug nicht habe unterdrücken können. Daher sei davon auszugehen, dass er dieses Verhalten auch nach seiner Haftentlassung zeigen und weitere Straftaten begehen werde. Besonders negativ wirke sich seine unbehandelte Suchtproblematik aus. Im Verfahren zum Aktenzeichen … habe er in den vier Fällen, die Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien, Opium sowie Heroin verkauft. Durch den Verkauf dieser Drogen gelangten weite Teile der Gesellschaft in den Besitz dieser gefährlichen Substanzen und setzten sich somit den gravierenden negativen Folgen des Konsums aus. Der Kläger habe die Gefährdung seiner Kunden für seine eigene Bereicherung in Kauf genommen. Zwar werde die Suchtproblematik nach Angaben der Bevollmächtigten des Klägers therapiert, die JVA bestätige allerdings in der Sozialprognose vom 03.02.2023 eine unbehandelte Abhängigkeitsproblematik. Somit sei das Hauptmotiv für die Straftaten des Klägers noch immer gegeben, welches eine erhöhte Wiederholungsgefahr begründe. Gegenüber der JVA F. habe der Kläger angegeben, Schulden zu haben. Da er keine Schul- oder Berufsausbildung nachgewiesen habe und laut des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung vom 23.03.2023 während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik fast ausschließlich von Sozialleistungen gelebt habe, sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Haftentlassung unter finanziellen Schwierigkeiten leiden werde, sodass er in Zukunft in Versuchung geraten werde, seinen Lebensunterhalt durch den illegalen Handel mit Drogen zu verdienen. Zudem sei der Kläger mehrfach vorbestraft. Er sei nur ein paar Monate nach seiner Einreise in die Bundesrepublik zum ersten Mal straffällig geworden. Seitdem begehe er regelmäßig verschiedene Straftaten. Seine kriminelle Energie beschränke sich nicht nur auf den illegalen Drogenhandel. Er sei ebenso wegen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt worden. Er habe sich bisher von keiner Strafe beeindruckt gezeigt. Auch eine kurze Haftzeit im Jahr 2018 habe ihn nicht dauerhaft davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Eine Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen angezeigt. Beim Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie den weiteren begangenen Straftaten handele es sich nicht um geringfügige oder vereinzelte Verstöße. Die Ausweisung des Klägers sei angezeigt, weil aufgrund der Art und Schwere der Straftaten ein dringendes und nachhaltiges öffentliches Interesse bestehe, durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten. Familiäre, kulturelle, berufliche sowie wirtschaftliche Bindungen in Deutschland seien nicht vorhanden. Die Familie des Klägers lebe im Iran. In Deutschland sei er weder beruflich noch wirtschaftlich integriert. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei mit Blick auf das Gewicht der vom Verhalten des Klägers ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, aber auch unter Berücksichtigung der bestehenden zuerkannten Flüchtlingseigenschaft auf fünf Jahre festgesetzt worden. Die Abschiebung habe aufgrund § 60 Abs. 10 AufenthG angedroht werden müssen, werde aber erst erfolgen, wenn die Flüchtlingseigenschaft aufgehoben wurde. Nach Verbüßung der Haftstrafe(n) aus den oben genannten Verurteilungen wurde der Kläger am ...2023 aus der Haft entlassen (Bl. 838 eBA). Er ist aktuell wohnhaft in G. (Bl. 130 GA). Mit Schreiben vom 13.07.2023 (Bl. 62 eBA) teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger mit, dass bisher keine erneute Prüfung hinsichtlich der Einleitung eines Verfahrens nach § 73 AsylG anhängig sei. Am 06.09.2023 erfolgte ausweislich eines Vermerks der Polizei in E. eine Anzeige wegen (versuchten) Ladendiebstahls gegen den Kläger (Bl. 96 ff. eBA). Am 30.01.2024 wurde der Kläger vom Amtsgericht F. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt (Az.: …; Bl. 857 eBA). Mit Anklageschrift vom 24.04.2024 (Bl. 866 eBA) erhob die Staatsanwaltschaft G. Anklage gegen den Kläger wegen Körperverletzung (Datum der Tat: 11.04.2022 in der JVA F. zum Amtsgericht F., das die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte (vgl. Bl. 912 GA). Mit Schreiben vom 30.01.2025 (Bl. 174 f. GA) nahm der Bewährungshelfer des Klägers dahingehend Stellung, dass er mit diesem aufgrund des geringen Rückfallrisikos monatlich Kontakt habe. Der Kläger sei fernmündlich erreichbar. Er begegne dem Bewährungshelfer stets freundlich und aufgeschlossen. Termine würden regelmäßig wahrgenommen und angeforderte Unterlagen zeitnah vorgelegt. Er zeige sich absprachefähig. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und einer geringfügigen Beschäftigung in einer KFZ-Werkstatt. Dort verdiene er monatlich 535,00 EUR netto. Sobald ein dauerhafter Aufenthaltstitel ausgesprochen werde, wolle der Kläger an einer Weiterbildung zum KFZ-Meister teilnehmen. Er habe diesbezüglich bereits Kontakt zum kommunalen Jobcenter aufgenommen. Laut eigenen Angaben habe er regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie im Iran. Dies geschehe ausschließlich über sein Mobiltelefon. Ein Cousin lebe in Deutschland. Zu diesem habe er sporadischen Kontakt. Bereits im Iran sei er christlichen Glaubens gewesen. Eine Taufe habe jedoch erst in der Bundesrepublik stattgefunden. Derzeit befinde er sich in einer Beziehung und plane, mit der Frau in eine gemeinsame Wohnung in H. zu ziehen. Der Konsum von Suchtmitteln sei seit geraumer Zeit kein Thema mehr. Er werde durch Dr. I. in J. substituiert. Das Substitut erhalte er wöchentlich als „Take Home“. Von neuen Ermittlungsverfahren habe der Bewährungshelfer keine Kenntnis. Mit Schreiben vom 22.05.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er aufgrund der Konversion zum Christentum im Iran verfolgt werde. Er sei nach wie vor anerkannter Flüchtling. Es sei auch nicht ausreichend, wenn der Beklagte ohne weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr schließe. Er sei im Juni 2023 aus der Haft entlassen worden und befinde sich bereits in einem Beschäftigungsverhältnis in einer KFZ-Werkstatt. Er sei dort in Vollzeit beschäftigt und beabsichtige eine Ausbildung bzw. eine Weiterbildung als KFZ-Mechaniker zu beginnen. Der Beklagte verkenne seine nachweislichen ununterbrochenen Bemühungen, einen Therapieplatz zu erhalten, um seine Drogensucht zu bekämpfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.04.2023 zu Nummern 1 bis 5 (Aktenzeichen: …) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und der elektronisch übermittelten Behördenakte des Beklagten sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.03.2025 Bezug genommen.