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Urteil

24 K 289/21

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1015.VG24K289.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Einwanderung vom 24. November 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Oktober 2024 betrifft.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Einwanderung vom 24. November 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Oktober 2024 betrifft. A. Über die Klage war nach zulässiger Klageänderung durch die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 15. Oktober 2024 in der umgestellten Fassung zu entscheiden. Denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung nach § 91 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rügelos auf die Klageänderung eingelassen. B. Die Klage hat keinen Erfolg. Die auf die Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 24. November 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 15. Oktober 2024 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens war hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 sowie hinsichtlich der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin nicht erforderlich. Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid des Landesamts vom 24. November 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 15. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ausweisung des Klägers stellt sich als rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsentscheidung ist § 53 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Dabei gestaltet § 53 AufenthG die Ausweisung als gebundene Entscheidung nach dem Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 3.16 – juris, Rn. 23). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 12). Ausgehend hiervon gefährdet der Aufenthalt des Klägers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG. Der Maßstab wird vorliegend nicht etwa durch § 3a AufenthG modifiziert, wonach ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt wurde oder Flüchtlingsschutz bzw. den subsidiären Schutz besitzt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden darf. Denn das Bundesamt hat den dem Kläger ursprünglich zuerkannten subsidiären Schutz mit Bescheid vom 30. März 2021 widerrufen. Bei der Ausweisung des Klägers handelt es sich auch nicht um eine von vornherein unzulässige sogenannte Auslandsausweisung. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bieten die §§ 53 ff. AufenthG keine Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Ausländern, die sich noch nie im Bundesgebiet aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2023 – BVerwG 1 C 6.22 – juris). Hingegen gehört es nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisung, dass sich der Ausländer bei Erlass der Ausweisungsverfügung noch im Bundesgebiet aufhält. Hat sich der Ausländer zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Ausweisung im Bundesgebiet aufgehalten, so darf sich die Ausländerbehörde des Mittels der Ausweisung vielmehr auch allein zu dem Zweck bedienen, den Ausländer künftig vom Bundesgebiet fernzuhalten. 1. Der Kläger verwirklicht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Anders als bei den übrigen Ausweisungsinteressen hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Erfordernis einer Gefahr (nochmals) ausdrücklich aufgeführt. Es gilt damit, dass das Gesetz bereits die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ansieht, unabhängig davon ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begeht. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umfasst die innere und äußere Sicherheit. Die äußere Sicherheit betrifft die Freiheit des Staates, sich gegen Angriffe, gewaltsame Einwirkungen oder Zwangsmaßnahmen durch fremde Staaten bzw. Mächte verteidigen zu können. Die innere Sicherheit umfasst den Zustand des friedlichen und gewaltfreien Zusammenlebens der Bevölkerung einschließlich des Schutzes ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihres Eigentums, der Bestand und die Funktionsfähigkeit der staatlichen Gewalten und der staatlichen Einrichtungen sowie der lebenswichtigen Infrastruktur und der Versorgungseinrichtungen (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 27). Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat in der Vergangenheit einer terroristischen Vereinigung angehört und diese zugleich unterstützt, ohne zwischenzeitlich erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen zu haben. a) Die PKK ist eine terroristische bzw. eine den Terror unterstützende Vereinigung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein. Darüber hinaus sind von den Tatsachengerichten ergänzende Feststellungen zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 – juris, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – juris, Rn. 30). Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 1 C 13/10 – juris, Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – Rn. 30, beide m. w. N.). Die PKK ist seit 2002 auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – 2002/340/GSAP – ABl. EG L 116 vom 3. Mai 2002, S. 75, zuletzt aktualisiert mit Beschluss 2024/2056 des Rates vom 26. Juli 2024, ABl. L, 2024/2056, 26.7.2024). Dem steht nicht entgegen, dass die PKK nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018 (Az. T-316/14 – juris) zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf dieser Liste geführt worden ist. Denn diese Entscheidung erging lediglich aus formalen Gründen, weil das Gericht Verfahrensfehler bei der Begründung der zugrundeliegenden Beschlüsse und Verordnungen bemängelte (vgl. VG Hannover, Urteil vom 20. November 2018 – 13 A 6596/17 – juris, Rn. 72). Die Annahme, dass es sich bei der PKK um eine terroristische bzw. eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung handelt, entspricht auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und wird durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse bestätigt. Danach wurde die PKK im Jahr 1978 in der Türkei durch Abdullah Öcalan mit dem ursprünglichen Ziel gegründet, einen unabhängigen, sozialistisch orientierten Kurdenstaat zu gründen. Zur Durchsetzung dieser Ziele bekannte sich die Organisation schon früh und ausdrücklich zu sogenannter revolutionärer Gewalt. So rief Öcalan 1984 zum bewaffneten Kampf auf, wodurch eine Spirale von Gewalt und Gegengewalt zwischen der PKK und der türkischen Armee einsetzte. Nach der Verhaftung Öcalans im Februar 1999 erklärte dieser im August desselben Jahres den bewaffneten Kampf der PKK für beendet. Seitdem zogen sich die meisten PKK-Guerillaeinheiten aus der Türkei zurück und halten sich vorwiegend in den von Kurden autonom verwalteten Gebieten im Nordirak auf. Allerdings haben sie zu keinem Zeitpunkt ernst- und dauerhaft von terroristischen Aktionen Abstand genommen. So dringen sie immer wieder in türkisches Staatsgebiet ein und provozieren dadurch bewaffnete Auseinandersetzungen mit der türkischen Armee (zum Vorstehenden, Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), 2019, S. 5 ff.). Bis heute halten die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerillaeinheiten der PKK in den südostanatolischen Gebieten mit kurdischer Bevölkerungsmehrheit an (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2020, S. 261; Verfassungsschutzbericht des Bundes 2023, S. 267). Daneben kommt es immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen der PKK, die losgelöst von Kampfhandlungen sind. Von ihr selbst ausgerufene Waffenruhen hat sie stets wieder beendet; selbst während solcher Waffenruhen kam es weiterhin zu terroristischen Aktivitäten (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris, Rn. 76). Dies gilt bis heute. So sprengte sich etwa am 1. Oktober 2023 ein Selbstmordattentäter in Ankara in die Luft; ein zweiter Angreifer wurde von der türkischen Polizei erschossen, bevor er seine Sprengstoffweste zünden konnte (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2023, S. 267 f.). Obwohl sich die PKK seit Jahren in Europa um ein weitgehend gewaltfreies Erscheinungsbild bemüht, kommt es auch in Deutschland – im Zusammenhang mit den politischen und militärischen Entwicklungen in der Türkei, im Nordirak und in Nordsyrien – immer wieder zu Gewalttaten und versammlungstypischen Straftaten bei Kundgebungen der PKK (vgl. dazu etwa VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2018 – VG 2 K 27/18 – EA, S. 8). Für die innere Sicherheit in Deutschland ist die PKK wegen ihrer gewalttätigen Aktionen daher nach wie vor von herausgehobener Bedeutung. Wenngleich in Europa weiterhin friedliche Veranstaltungen und Aktivitäten im Vordergrund stehen, bleibt Gewalt eine strategische Option der PKK-Ideologie. Übergriffe auf die Polizei belegen die nach wie vor vorhandene Bereitschaft der PKK, auch in Deutschland gewaltsam gegen exekutive Maßnahmen vorzugehen, wenn diese essentielle Interessen der PKK betreffen. Daneben rekrutiert die PKK in Deutschland junge Anhänger für den bewaffneten Kampf der Guerilla (zum Vorstehenden vgl. etwa Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, S. 248 ff.). b) Es liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger der PKK angehört und diese zugleich unterstützt hat. Für die Zugehörigkeit eines Ausländers zu einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung genügt es, wenn dieser im Einvernehmen mit der Vereinigung dauerhaft an ihrem Leben teilnimmt, etwa in Gestalt einer strukturellen Einbindung in die Organisation (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 41). Als sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlung ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Der Unterstützungsbegriff ist weit auszulegen, um damit auch der unions- und völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Unterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potentiell als gefährlich erscheint. Für das Unterstützen einer terroristischen Vereinigung gilt mithin ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – juris, Rn. 34). Dabei kommt es nicht auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele an. Auch die Schwelle der Strafbarkeit muss nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichteten Bestrebungen, befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Für das Merkmal der gegenwärtigen oder vormaligen individuellen Unterstützung der Vereinigung durch den Ausländer gilt ein reduzierter Beweismaßstab (VGH München, Beschluss vom 17. Juni 2022 – 19 CS 19.1114 – juris, Rn. 26). Insoweit genügt es, dass Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer die Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 1 C 13/10 – juris, Rn. 16). Einer sicheren Überzeugung bedarf es nicht. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger als aktives Mitglied die Aktivitäten der PKK unterstützt hat. Der Kläger hat selbst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, bereits im Bundesgebiet der PKK beigetreten zu sein, ohne den Zeitpunkt oder die Umstände näher zu konkretisieren. Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts engagierte sich der Kläger bereits seit Ende 2017/Anfang 2018 in dem Berliner Verein S ... .. Bei dem Verein handelt es sich um einen PKK-nahen Verein bzw. einen sogenannten PKK-Tarnverein, der ein lokaler Ableger des Dachverbands NAV-DEM ist, welcher der Weisung des politischen Arms der PKK unterliegt (Verfassungsschutzbericht Berlin 2018, S. 76, 209; Verfassungsschutzbericht Berlin 2023, S. 33). Nach seiner Ausreise aus Deutschland im Jahr 2018 war der Kläger über die Dauer von zwei bis drei Jahren – nämlich bis zu seiner vorgetragenen Flucht im Jahr 2020/2021 – durch seinen Aufenthalt in einem Ausbildungslager der PKK im Irak in das Organisationsgefüge der Vereinigung eingebunden und verrichtete dort für diese – bei Wahrunterstellung seines Vortrags – jedenfalls Arbeiten des alltäglichen Lebens. Darüber hinaus liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die PKK bereits vor seiner Einreise in Deutschland im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt hat. Ausweislich des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. März 2020, dem der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist, hielt er am 8 ... und 4 ... 2018 jeweils im Rahmen von Demonstrationen eine Fahne mit einer Abbildung von Abdullah Öcalan hoch. Dieses Verhalten war geeignet, die innere Organisation und den Zusammenhalt der PKK zu fördern. Abbildungen Abdullah Öcalans kommen – sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch – angesichts der anhaltend herausragenden Bedeutung Öcalans eine die Anhänger der PKK verbindende Kraft zu, die bei Versammlungen in besonderer Weise geeignet ist, den Zusammenhalt der PKK zu fördern und diese nach außen hin unübersehbar zu demonstrieren (OVG Münster, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 1270/20 – juris, Rn. 52). Dass das diesbezügliche Strafverfahren durch das Amtsgericht Tiergarten letztlich nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde, ist unerheblich. Denn die Einstellung ist nicht mangels Tatverdachts (wie bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO) erfolgt. Die vorstehend beschriebenen Unterstützungshandlungen waren dem Kläger im Tatzeitpunkt auch subjektiv zurechenbar. Der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass für den Ausländer die – eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende – Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist. Auf eine darüberhinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – juris, Rn. 31). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass dem Kläger bewusst war, dass sein Auftreten bei den genannten Demonstrationen und das Hochhalten der Fahne mit einer Abbildung Abdullah Öcalans der Unterstützung der PKK zu Gute kamen bzw. kommen sollte. Dies drängt sich bereits aufgrund des Umstands auf, dass der Kläger in engem zeitlichem Zusammenhang der PKK als Mitglied beigetreten ist. Auf der Demonstration vom q ... 20187 ... befand sich laut dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten der Kläger zudem in einer Gruppe von weiteren Demonstranten, aus der heraus laut hörbar und gut verständlich unter anderem die Parolen „PKK“ und „Biji serok Apo“ („Es lebe unser Führer“ – gemeint ist Abdullah Öcalan) gerufen wurden. Ergänzend ergibt sich aus dem Abschlussvermerk des Generalbundesanwalts vom 7 ... 2020, dessen Feststellungen der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist, dass der Kläger seinem Vater gegenüber vor seiner Ausreise angegeben hat, sich selbst als einen „Soldaten der PKK“ anzusehen. c) Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger von seinem Engagement für die PKK erkennbar und glaubhaft Abstand genommen hat. Von dem (erneuten) Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet geht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nur dann weiterhin eine Gefahr aus, wenn er nicht zwischenzeitlich von seinen Taten erkennbar und glaubhaft Abstand genommen hat. Nimmt der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seiner Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation bzw. der Unterstützung derselben Abstand, soll ihm die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit bzw. die Mitgliedschaft nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris, Rn. 32 f.). Dies setzt voraus, dass die früheren Aktivitäten aufgrund einer zeitlich-inhaltlichen Zäsur im Leben des Ausländers als einen für diesen abgeschlossenen Sachverhalt erscheinen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotenzial als nicht mehr gegeben anzusehen (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 46). Ein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt vielmehr voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11/18 – juris, Rn. 12; Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris, Rn. 30). Die Darlegungslast für das Abstandnehmen trägt der Ausländer (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 46). Ausgehend hiervon bestehen seitens der Kammer Zweifel an einem glaubhaften und ernsthaften Abstandnehmen des Klägers von der Zugehörigkeit zur PKK und der Unterstützung derselben. Das inhaltliche Vorbringen des Klägers ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht frei von Widersprüchen und lässt jenseits pauschaler Bekundungen nachvollziehbare, lebensnahe Details vermissen, die Rückschlüsse auf ein Abstandnehmen zulassen würden. Dabei legt die Kammer zugrunde, dass der im Irak befindliche Kläger, an dessen persönlicher Anhörung per Videotechnik sie sich aufgrund bestehender völkerrechtlicher Bedenken sowie praktisch-logistischer Hürden nach der Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amts vom 30. August 2024 gehindert sah, hinreichend Gelegenheit zum Vortrag hatte, da er nicht nur in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seinem als Zeugen vernommenen Vater steht, sondern darüber hinaus auch wiederholt mit seiner Prozessbevollmächtigten (video-)telefoniert hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe mit seiner Flucht aus dem Ausbildungslager der PKK in den P ... zum Ausdruck gebracht, seine ideologische Überzeugung freiwillig und nachhaltig geändert zu haben, bleibt im Einzelnen unklar, wann und aufgrund welcher objektiven Umstände der Kläger Abstand genommen haben will. Die diesbezüglichen Darstellungen des Klägers sind in sich widersprüchlich. So macht er zum einen geltend, er habe sich bereits von der PKK abgewandt, als ihm nach der Ausreise aus Deutschland – mithin wohl noch im europäischen Ausland – mitgeteilt worden sei, dass er in ein Ausbildungslager in den P ... verbracht werden solle, obwohl er selbst zu seiner Familie zurückkehren wollte. Diese gegen ihn gerichtete Vorgehensweise habe ihn zu der Erkenntnis gebracht, dass sein bisheriger eingeschlagener Weg falsch sei. Zum anderen benennt er als konkreten Anknüpfungspunkt für sein Abstandnehmen den – zeitlich nachgelagerten – Zeitpunkt, in dem ihm im Irak eine Waffe in die Hand gedrückt worden sei, da ihm in diesem Moment klargeworden sei, dass er nicht bereit sei, eine Waffe zu tragen oder diese zu benutzen, da er Gewalt ablehne. Auch der als Zeuge vernommene Vater des Klägers vermochte die geschilderten Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Dieser gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zunächst an, der Kläger habe sich von der PKK abgewandt, als er gesehen habe, dass er mit Waffen agieren solle. Später gab er auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers an, sein Sohn habe schon nach Deutschland zurückgewollt, als er noch in Griechenland war. Darüber hinaus werden beide geschilderten Sachverhaltsvarianten durch das Verhalten des Klägers im Bundesgebiet letztlich durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt zum einen in Hinblick auf den Vortrag des Klägers, er habe bei seiner Ausreise aus Deutschland nicht gewusst, dass er zum bewaffneten Kampf in den Irak gebracht werden solle. So ergibt sich aus der Ermittlungsakte zum Strafverfahren 7 ... deren Feststellungen der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist, dass er gegenüber einem bei der Demonstration am 8 ... 2018 eingesetzten Polizisten äußerte, nach Afrin gehen und dort gegen Erdogan kämpfen zu wollen. Die tatsächliche Ausreise aus dem Bundesgebiet erfolgte nur wenige Monate später. Des Weiteren ergibt sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts, dass der Vater des Klägers im Rahmen der Vermisstenanzeige am 7 ... 2018 gegenüber der Polizei angab, sein Sohn sehe sich selbst als einen „Soldaten der PKK“. Zum anderen ergeben sich auch Zweifel hinsichtlich der Angabe des Klägers, er sei nicht bereit gewesen, eine Waffe zu tragen, da er Gewalt ablehne. So ist der Kläger im Bundesgebiet bereits mit Gewalttaten aufgefallen. Ebenfalls bei der Demonstration f ... 2018, mithin kurz vor Ausreise aus dem Bundesgebiet, hat der Kläger einen Pflasterstein über eine Polizeikette hinweg in Richtung einer außerhalb der Demonstration befindlichen Person geworfen und damit jedenfalls in Kauf genommen, diese zu treffen und zu verletzen. Daneben bleiben auch der Zeitpunkt sowie die Umstände der Flucht des Klägers aus dem Ausbildungslager in tatsächlicher Hinsicht unklar. Laut dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren sei er Mitte 2021 aus dem Ausbildungslager im Irak unter Mithilfe von Peschmerga geflohen. Der als Zeuge vernommene Vater des Klägers gab hingegen zunächst an, er habe 2020 erstmalig wieder Kontakt zum Kläger gehabt, und zwar nachdem dieser von der PKK freigelassen worden sei. Erst auf erneute Nachfrage gab er im weiteren Verlauf an, sein Sohn habe ihm mitgeteilt, dass er geflohen sei; wann genau der Fluchtzeitpunkt gewesen sei, könne er jedoch nicht sagen. Auch die vom Kläger geschilderte aktuelle Verfolgungsangst durch die PKK stellt sich als wenig überzeugend dar. So hat der Kläger im Klageverfahren zwar vorgetragen, er halte sich aus Angst vor der PKK derzeit in I ... versteckt. Sein als Zeuge vernommener Vater teilte jedoch in der mündlichen Verhandlung mit, sein Sohn habe zwar zunächst inn ... unter einem Aliasnamen gelebt, nutze jedoch mittlerweile seinen eigenen Namen. Letzteres spricht gegen eine aktuell bestehende Verfolgungsfurcht vor der PKK. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Unklarheiten und Ungereimtheiten wäre es für die Erfüllung der Darlegungslast des Klägers jedenfalls erforderlich gewesen, dass aus seinen Erklärungen unmissverständlich und glaubhaft zum Ausdruck kommt, dass er sich aufgrund einer Änderung seiner inneren Überzeugung von seinen Aktivitäten in der Vergangenheit distanziert. Dies ist indes nicht der Fall. Insbesondere fehlt es an einem uneingeschränkten Eingeständnis des Unrechts seiner Taten. Der Kläger stellt vielmehr die eigenen Nachteile, die er erlitten hat, in den Vordergrund, ohne eine hinreichende Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. So tragen sowohl der Kläger als auch der als Zeuge vernommene Vater des Klägers vor, dass er sich aufgrund seines noch jungen Alters und dem starken Einfluss der politischen Szene zu Straftaten habe verleiten habe lassen. Mitglieder der PKK hätten seine jugendliche Naivität ausgenutzt. Dieser pauschale Verweis auf das jugendliche Alter des Klägers im Zeitpunkt des Anschlusses an die PKK und der Ausreise aus dem Bundesgebiet lässt sich indes nicht für die Annahme eines Sinneswandels heranziehen. Ein zwischenzeitliches „Erwachsenwerden“ kann nämlich nur dann tauglicher Anhaltspunkt für ein Abstandnehmen sein, wenn dem Kläger auch ein genuiner Reflexions- und Reifungsprozess zugesprochen werden kann. Dies ist jedoch nach Einschätzung der Kammer nicht der Fall. Konkrete Anhaltspunkte für einen durchgreifenden Reifungsprozess sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr lebt der Kläger derzeit in I ... in einer Unterkunft, die ihm von den Peschmerga zur Verfügung gestellt wurde, und erhält monatliche Zahlungen von seinem Vater und einem Familienfreund zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der mittlerweile 22 Jahre alt ist, – in irgendeiner alterstypischen Art und Weise – Verantwortung für sein Leben ergriffen hat, indem er sich beispielsweise um einen legalen Aufenthalt im Irak oder eine Arbeit bemüht hätte. Insbesondere aber fehlt es im Lichte der strengen gesetzlichen Anforderungen an einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung des Klägers mit der PKK und ihrer Ideologie. Eine solche vermochte die Kammer weder dem schriftlichen Vorbringen noch der Aussage des als Zeugen vernommenen Vaters des Klägers zu entnehmen. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, seine Taten zu bereuen und sich von der PKK distanziert zu haben, ohne sich kritisch mit den Zielen, der Geschichte oder den Aktivitäten der PKK zu befassen und diese ins Verhältnis zu seinen eigenen vorherigen Glaubenssätzen, seinem Verhalten und seiner aktuellen Einstellung zu setzen. Auch aus der Vernehmung des Vaters des Klägers ergab sich für die Kammer nicht der Eindruck einer kritischen Auseinandersetzung des Klägers mit der Ideologie der PKK. Danach befragt, ob sich sein Sohn – neben der Ablehnung von Waffengewalt – aus anderen Gründen, etwa politischer Art, gegen die PKK gestellt habe, gab er lediglich an, dass der Kläger von vornherein nach Deutschland zu seiner Familie zurückgewollt habe. Er gab zudem an, jeden Tag mit seinem Sohn zu telefonieren, sich mit diesem jedoch vor allem über die Familie zu unterhalten. Soweit der Kläger selbst vorträgt, er lehne es ab, eine Waffe zu tragen oder zu gebrauchen, weil er Gewalt ablehne, fehlt es auch diesbezüglich an Ausführungen dazu, auf welche Erwägungen er seine Entscheidung im Einzelnen stützt und wie diese im Verhältnis zur Ideologie der PKK stehen. Das pauschale Vorbringen des Klägers lässt jedenfalls nicht auf einen kritischen Reflexionsprozess schließen. Dies verwundert insbesondere deshalb, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag für die Entscheidung, keine Waffe tragen zu wollen, körperliche Misshandlung und mehrere Monate der Inhaftierung durch die PKK in Kauf genommen hat. Abgesehen davon reicht es für ein glaubhaftes Abstandnehmen von der Zugehörigkeit bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung auch nicht aus, dass die aktive Teilnahme am bewaffneten Kampf abgelehnt wird. Wie bereits dargelegt, umfasst der Begriff des Unterstützens im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht nur solche Handlungen, die unmittelbar an terroristische Aktivitäten der jeweiligen Vereinigung anknüpfen, sondern jegliche Unterstützungshandlungen etwa im Bereich Verwaltung, Logistik oder Finanzierung sowie – im Sinne einer weiten Auslegung – auch schon niedrigschwellige Vorfeldmaßnahmen wie bloße Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken. Dass der Kläger sich in diesem weiten Sinne von jeglichen Unterstützungshandlungen für die PKK distanziert hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass der Kläger derzeit im Irak die Unterstützung der Peschmerga – der Streitkräfte der Autonomen Region Kurdistans im Irak – in Anspruch nimmt, lässt für sich genommen nicht die Annahme zu, dass er sich vollumfänglich von der PKK distanziert hat. Zwar stehen die kurdischen Peschmerga traditionell in einem gewissen Rivalitätsverhältnis zur PKK. Das Verhältnis zwischen beiden kurdischen Gruppierungen ist allerdings durchaus ambivalent. So kämpf(t)en Peschmerga und PKK im Irak sowie in Syrien durchaus nebeneinander gegen den sogenannten Islamischen Staat. Die PKK unterhält zudem enge Bindungen zur irakisch-kurdischen Oppositionspartei PUK (Patriotische Union Kurdistans), der ein Teil der Peschmerga untersteht und die das Gebiet der nordirakischen Kandil-Berge kontrolliert (vgl. zu alldem: Bundesakademie für Sicherheitspolitik, Arbeitspapier Sicherheitspolitik Nr. 25/2017, Die Kurden als Verbündete des Westens in Syrien und Irak). Im Übrigen stellt die Nähe zu den Peschmerga das gesamte Vorbringen des Klägers, wonach er den Kampf an der Waffe und auch sonst Gewalt in all seinen Facetten ablehne, grundsätzlich in Frage. Der Kläger lässt sich nach seinem eigenen Vorbringen seit nunmehr mehreren Jahren von einer Miliz unterstützen. Bei den Peschmerga handelt es sich um Kämpfer der kurdischen Parteien, die bereit sind, an der Waffe zu kämpfen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Peschmerga in der KRG-Region vom 7. Januar 2019). Dass die Peschmerga dem Kläger kostenfrei und ohne Gegenleistung (und sei es nur ideologische Billigung) seit mehreren Jahren eine Wohnung und Unterstützung zur Verfügung stellen, erscheint lebensfern. d) Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch immer aktuell. Diese Feststellung einer fortbestehenden Gefahr ist auch bei fehlendem „Abstandnehmen“ des Klägers nicht entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris, Rn. 26 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 – juris, Rn. 25). Die Kammer muss daher beurteilen, ob nach dem Verhalten des Klägers damit zu rechnen ist, dass er weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, entweder, weil eine (erneute) Verletzung der Schutzgüter des § 53 Abs. 1 AufenthG droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), oder weil zwar vom Kläger selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 – juris, Rn. 17; Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris, Rn. 16). Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten bzw. anderer nach § 54 AufenthG ausweisungsrelevanter Verhaltensweisen droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – juris, Rn. 18). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig(OVG Bremen, Beschluss vom 12. März 2020 – 2 B 19/20 – juris, Rn. 16 m. w. N.). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren (insbesondere durch schwere Straftaten) bereits die „ernsthafte Möglichkeit“ einer Wiederholung, nicht hingegen eine nur „entfernte Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 – juris, Rn. 14). In Anwendung dieser Maßstäbe besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger sich künftig erneut einer terroristischen Vereinigung oder einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung im In- oder Ausland anschließt, eine solche unterstützt oder eine vergleichbare Handlung begeht (Spezialprävention). In der persönlichen Entwicklung des Klägers sind keine Umstände erkennbar, die für eine Verminderung seiner Gefährlichkeit seit seiner Ausreise sprechen. Wie bereits dargelegt, geht die Kammer nicht davon aus, dass der Kläger ernsthaft von der Unterstützung der PKK Abstand genommen hat, geschweige denn, dass aufgrund seines zwischenzeitlichen Erwachsenwerdens von einem genuinen Reflexions- und Reifungsprozess auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht auszuschließen, dass der Kläger sich erneut an Unterstützungshandlungen für die PKK beteiligen wird. Unabhängig davon besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger, der offenbar empfänglich für radikale Ideologien ist, sich in Zukunft anderen terroristischen Vereinigungen zuwendet und diese unterstützt. Der Werdegang des Klägers als Jugendlicher und Heranwachsender im Bundesgebiet gibt keinen Anlass, seine früheren Unterstützungshandlungen auf eine etwaige Unreife zurückzuführen. Auch die familiäre Einbindung des Klägers vermochte ihn in der Vergangenheit weder von der Begehung von Straftaten noch von der Unterstützung der PKK abzuhalten. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass ihn seine Familie in der Zukunft davon abhalten können wird. Schließlich liegen im Hinblick auf den Kläger auch gewichtige generalpräventive Ausweisungsinteressen vor. Voraussetzung für die Berücksichtigung generalpräventiver Interessen ist, dass die Anlasstat bzw. das der Ausweisung zugrunde gelegte Verhalten besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 – juris, Rn. 17). Es muss von einer derartigen Straftat bzw. dem Verhalten eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 – juris, Rn. 24). Die Unterstützung – auch ausländischer – terroristischer Vereinigungen kann ein generalpräventives Ausweisungsinteresse von erheblichem Gewicht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 – juris, Rn. 27). Das Verhalten des Klägers ist nach seinen konkreten Umständen geeignet, ein generalpräventives Ausweisungsinteresse zu begründen. Eine fehlende ausländerrechtliche Reaktion auf das Verhalten des Klägers könnte insbesondere aufgrund ihrer Öffentlichkeitswirksamkeit bei anderen Ausländern den Eindruck erwecken, dass etwaige Unterstützungshandlungen für terroristische Vereinigungen im Ausland das Aufenthaltsrecht in Deutschland unberührt lassen, so dass sie bei Vornahme entsprechender Handlungen im Ausland nach ihrer Rückkehr weiterhin die Vorzüge eines Aufenthalts im Bundesgebiet genießen können. Es besteht ein hohes Interesse daran, andere Ausländer von der Unterstützung terroristischer Organisationen abzuhalten, indem man ihnen am Beispiel des Klägers vor Augen führt, dass ein solches Verhalten zur Ausweisung führen kann (OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 – juris, Rn. 48). Laut dem Verfassungsschutzbericht des Bundes setzt die PKK auch aktuell ihre Aktivitäten zur Rekrutierung vor allem jugendlicher Anhängerinnen und Anhänger aus Deutschland und Europa für den bewaffneten Kampf fort. Seit 2013 sollen sich mehr als 300 Personen aus Deutschland in die kurdischen Siedlungsgebiete begeben und sich dort unter anderem Kampfeinheiten der PKK angeschlossen haben (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2023, S. 270 f.). Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch in zeitlicher Hinsicht noch hoch, denn von der einfachen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, die für Taten nach § 129a Abs. 1 StGB zehn Jahre beträgt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) und die untere Grenze bildet, ab der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 – juris, Rn. 19), sind seit Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers (bei zugrunde gelegtem Datum der Flucht aus dem Ausbildungslager Mitte 2021) erst etwa drei Jahre verstrichen. 2. Bei der Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegen die Bleibe- bzw. Wiedereinreiseinteressen des Klägers und unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände überwiegt vorliegend das öffentliche Ausweisungsinteresse. Die in § 53 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich vorgeschriebene Interessensabwägung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Nach dieser Vorschrift sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dabei sind die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Bei der Abwägung sind auch die in § 55 AufenthG vertypten schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen zu berücksichtigen. Gegen einen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet spricht das normativ besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Hingegen kann sich der – zwischenzeitlich volljährig gewordene – Kläger auf keine gesetzlich vertypten schweren oder besonders schweren Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG berufen. Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die geeignet wären, das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zurücktreten zu lassen. Soweit für den Kläger vorgebracht werden könnte, dass er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ist dem entgegenzuhalten, dass sein rechtmäßiger Aufenthalt lediglich ein Jahr andauerte und der Kläger über seinen Aufenthalt hinweg mehrfach strafrechtlich auffällig wurde. Er radikalisierte sich über die Dauer seines Aufenthalts und trat schließlich noch im Bundesgebiet der PKK bei. Soweit weiterhin vorgebracht werden könnte, dass er aufgrund seines jungen Alters auf die Unterstützung seiner Kernfamilie angewiesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger seinerzeit auch ohne seine Familie nach Deutschland kam, die familiären Bande schon während seines Aufenthalts stark gelockert waren, der Kläger bereits vor sechs Jahren ausreiste und zwischenzeitlich ein jahrelanger Kontaktabbruch bestand. Soweit der Kläger geltend macht, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung, ist dieser Umstand im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in die Abwägung der widerstreitenden Interessen nach § 53 Abs. 1 AufenthG vielmehr nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten sind (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30/17 – juris, Rn. 22). Einer Doppelprüfung bedarf es nicht und die Ausländerbehörde ist gemäß §§ 6 Abs. 1 und 42 Satz 1 des Asylgesetzes an die Entscheidung des Bundesamts gebunden. II. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt sich ebenfalls als rechtmäßig dar (Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids). 1. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde rechtmäßig angeordnet. a) Rechtsgrundlage für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist vorliegend § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung (Abs. 2 Satz 1).Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Abs. 1 Satz 3). Die Vorschrift stellt in der Gesetzesfassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, Rückführungsverbesserungsgesetz) auch dann eine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots dar, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Kläger im Zeitpunkt einer wegen terroristischer Gefahr erfolgten Ausweisung bereits ausgereist ist und keine Abschiebungsandrohung gegen ihn vorliegt. b) Die fehlende Abschiebungsandrohung steht der Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einherzugehen hat. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Art. 3 Nr. 6 in Verbindung mit Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – BVerwG 1 B 15/23 – juris, Rn. 1 und Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6/21 – juris, Rn. 53 und OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 – juris, Rn. 101). Für ein „Einhergehen“ im Sinne der Rückführungsrichtlinie kann es ausreichen, wenn in einem Asylverfahren eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6/21 – juris, Rn. 45). Die Ausweisung selbst stellt nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie dar (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 – 1 C 14/19 – juris, Rn. 30; vgl. hierzu auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Vorbemerkung §§ 53-56 Rn. 31). Eine Abschiebungsandrohung liegt in Hinblick auf den Kläger nicht vor. Weder der Ausweisungsbescheid des Landesamts vom 24. November 2021 noch der Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 30. März 2021 enthalten eine solche. Allerdings findet die Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall keine Anwendung. Gegenstand der Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 die Regelung des Verfahrens für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Entsprechend dieser Zielsetzung findet sie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Der Kläger hielt sich indes weder im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch hält er sich aktuell im Bundesgebiet auf. c) Das im vorliegenden Fall ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 der Rückführungsrichtlinie ist und daher auch nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie genügen muss (also insbesondere nicht mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie einhergehen muss), findet gleichwohl in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seine gesetzliche Rechtsgrundlage. Nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung kommt die genannte Norm nämlich – auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie – als Grundlage für ein eigenständiges (nationales) Einreise- und Aufenthaltsverbot in Betracht Hierfür spricht zunächst der insoweit eindeutige Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der zwingend vorsieht, dass gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ohne hierbei danach zu differenzieren, ob die Anordnung innerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie oder aufgrund einer rein nationalen Regelung erfolgt (sogenanntes nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot). Systematische Erwägungen gebieten keine andere Einschätzung. Insbesondere setzt auch § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen ist, nach seinem klaren Wortlaut weder voraus, dass eine Rückkehrentscheidung vorliegt, noch differenziert die Vorschrift nach ihrem Anwendungsbereich (europarechtlich bzw. national). Auch die übrigen Regelungen zur Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots differenzieren im Gesetzestext nicht zwischen einem europarechtlichen Anwendungsbereich einerseits und einem rein nationalen Anwendungsbereich andererseits. Nichts Anderes gilt gesamtsystematisch in Hinblick auf weitere Vorschriften im Aufenthaltsgesetz – etwa § 50 Abs. 6 Satz 3 AufenthG – die auf § 11 AufenthG Bezug nehmen. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie. Zwar wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – allerdings in Hinblick auf sogenannte inlandsbezogenen Ausweisungen – teilweise vertreten, es fehle für die Anordnung eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge einer Ausweisung an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, da § 11 AufenthG – in der damals geltenden Gesetzesfassung – ausschließlich der Umsetzung der Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie diene (so etwa VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 – juris, Rn. 153 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 111/23 – juris, Rn. 15 ff.; vom Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Auslandsausweisung ausdrücklich offen gelassen in Urteil vom 25. Mai 2023 – 1 C 6/22 – juris, Rn. 22). Dem ist dahingehend beizupflichten, dass der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“ vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in § 11 AufenthG umgesetzt (BT-Drs. 17/5470, 21) und in der Folgezeit weiter an die europarechtlichen Vorgaben angepasst hat (BT-Drs. 642/14, S. 38 f.; BT-Drs. 19/10047, S. 31). Dennoch vermag die oben dargestellte Argumentation im Ergebnis nicht zu überzeugen. Ein vom zuständigen Gesetzgeber erlassenes Gesetz beansprucht – soweit sich dem Wortlaut eine klare Regelung entnehmen lässt – im Geltungs- und Anwendungsbereich des jeweiligen Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkte Gültigkeit und zwar unabhängig von der Motivation, die dem Erlass der Norm zu Grunde lag. Nicht nur das Aufenthaltsrecht, sondern zahlreiche weitere Rechtsgebiete, beispielsweise das Artenschutzrecht, sind stark von europarechtlichen Vorgaben geprägt. Viele vom Bundesgesetzgeber erlassene Vorschriften dienen daher der Umsetzung europarechtlicher Regelungen, ohne dass deswegen im nationalen Gesetzestext zwischen einem europarechtlichen und einem nationalen Anwendungsbereich unterschieden würde. Dies wäre auch unpraktikabel. Vielmehr werden grundsätzlich all jene Sachverhalte von einer Norm erfasst, die sich unter den Wortlaut der jeweiligen Regelung subsumieren lassen (sofern nicht Systematik, Sinn und Zweck oder der Wille des historischen Gesetzgebers entgegenstehen). So liegen die Dinge auch hier: Unabhängig davon, dass § 11 AufenthG unbestritten der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie diente, beansprucht die bundesrechtliche Norm uneingeschränkte Gültigkeit für alle Lebenssachverhalte, die sich unter ihren – eindeutigen – Wortlaut subsumieren lassen. Selbst wenn man der oben dargestellten Rechtsauffassung für die alte Rechtslage (noch) folgen würde, so vermag diese unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens seit Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27. Februar 2024 jedenfalls nicht (mehr) zu überzeugen. Denn der Gesetzgeber hat in der Begründung zum Gesetzentwurf des Rückführungsverbesserungsgesetzes nunmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie möglich sein soll (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2024 – 11 K 5781/22 – juris, Rn. 116 ff.). So führt der Gesetzgeber in der Begründung zu § 11 AufenthG ausdrücklich aus: „Davon unabhängig wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des in der Begründung zu Nummer 12 Buchstabe b umfassend erklärten „Opt-out“ nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nunmehr in Fällen der Ausweisung aufgrund von strafrechtlicher Verurteilung auch unabhängig vom Vorliegen einer Abschiebungsandrohung mit der Ausweisung wirksam verknüpft werden kann, so dass etwa die spätere Aufhebung einer Abschiebungsandrohung nicht der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht. Dies führt sowohl bei der zwangsweisen Abschiebung als auch im Fall der freiwilligen Ausreise dazu, dass das aufgrund einer Ausweisung nach strafrechtlicher Verurteilung ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Durchführung der Abschiebung bzw. erfolgter freiwilliger Ausreise wirksam wird, wenn keine Abschiebungsandrohung (mehr) vorliegt.“ (BT-Drs. 20/9463, S. 34). Ergänzend führt der Gesetzgeber in der Begründung zur Neuregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus: „Mit der Änderung macht Deutschland von der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie geregelten Möglichkeit umfassend Gebrauch, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. […] Dem wird durch die aufgenommene Regelung zum „Opt-out“ nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie nunmehr Abhilfe verschafft, so dass in diesen Fällen künftig eine Abschiebungsandrohung und damit der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots möglich ist. Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt dann auf Grundlage von nationalem Recht.“ (BT-Drs. 20/9463, S. 45). Vor dem Hintergrund des in der zitierten Begründung eindeutig zu Tage tretenden Willen des Gesetzgebers kommt die Anordnung eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots selbst dann in Betracht, wenn zwar keine Fallgruppe des erklärten „Opt-Outs“ vorliegt, es jedoch – wie im vorliegenden Fall – um ein an die Ausweisung eines bereits ausgereisten Ausländers anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbots geht, auf das die Rückführungsrichtlinie von vornherein keine Anwendung findet. Denn der Gesetzgeber hatte bei der Erklärung des „Opt-Outs“ besonders gravierende Fälle der Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung in Blick, bei denen die Erteilung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auch ohne Erlass einer Abschiebungsandrohung künftig möglich sein sollte (BT-Drs. 20/9642, S. 11). Die Ausweisung wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht der Ausweisung aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion gesetzessystematisch als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gleich. Wäre der vorliegende Fall nicht vom Anwendungsbereich des § 11 AufenthG erfasst, hätte dies zur Folge, dass die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Ausweisung wegen terroristischer Gefährdung ohne eine strafrechtliche Verurteilung dann nicht in Betracht käme, wenn die betroffene Person vor Erlass der Ausweisungsentscheidung ausreist. Die Betroffenen könnten auf diese Weise durch eine freiwillige Ausreise die Anordnung eines – vom Gesetz in § 11 Abs. 5a AufenthG mit einer Soll-Länge von 20 Jahren belegten – Einreise- und Aufenthaltsverbots umgehen. 2. Die Befristungsentscheidung stellt sich in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 15. Oktober 2024 ebenfalls als rechtmäßig dar. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist gemäß Abs. 2 Satz 4 mit der Ausreise oder der Zurückweisung beginnt. Über die Länge der Frist entscheidet die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen. Nach § 11 Abs. 5a AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer unter anderem zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ist keine Voraussetzung. Die Ausweisung des Klägers erfüllt diese tatbestandlichen Vorgaben, denn sie gründet in dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die als Sollvorschrift und mithin als intendierte Ermessensentscheidung ausgestaltete Bestimmung des § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG sieht die Befristung auf zwanzig Jahre als Regelfall vor. Das heißt, die Ausländerbehörde darf im Falle atypischer Umstände im Einzelfall auch eine kürzere oder längere Befristung vornehmen (vgl. Dollinger, in Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 69), soll sich bei deren Fehlen aber an die gesetzlich vorgegebene Frist halten. So liegt es auch im Fall des Klägers. Atypische Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger ist weder in einem besonderen Maße im Bundesgebiet verwurzelt, noch gebietet das Alter des – nunmehr volljährigen – Klägers ein Abweichen von der Regelfrist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung. D. Die Berufung ist im tenorierten Umfang gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG auch dann in Betracht kommt, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der – wie der vorliegende – nicht vom Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie erfasst ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zur sogenannten Auslandsausweisung die grundsätzliche Rechtsfrage zwar erkannt, diese indes im Ergebnis offengelassen (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2023 – BVerwG 1 C 6.22 – juris). Obwohl die grundsätzliche Bedeutung lediglich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids erfasst, war gleichwohl die Berufung auch hinsichtlich Ziffer 3 zuzulassen, da zwischen der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Befristungsentscheidung ein unlösbarer Zusammenhang besteht, so dass die eine Verfügung das Schicksal der anderen teilt. Eine isolierte Anfechtung der Befristungsentscheidung würde im Erfolgsfall zu einem unzulässigen, weil unbefristet bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot führen. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung sowie das daran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst Befristungsentscheidung. Der 2002 in Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Oktober 2015 reiste er als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Er hielt sich zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung in Brandenburg und dann bei seinem Onkel in Berlin auf, bevor seine weitere (Kern-)Familie im Jahr 2016 nach Deutschland nachkam. Der Kläger lebte sodann bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Vater, der Stiefmutter sowie den drei jüngeren (Halb-)Geschwistern in Berlin. Vom 5 ... 2017 bis zum 8 ... 2018 besuchte er eine Willkommensklasse an der R ..., ohne letztlich einen Schulabschluss zu erwerben. Mit Bescheid vom 6 ... 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Kläger subsidiären Schutz zu. Am 6 ... 2017 erteilte ihm das Landesamt für Einwanderung (Landesamt) daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 6 ... 2020. Ab 2016 begann der Kläger ein politisches Interesse an der kurdischen Bevölkerung zu entwickeln. Er nahm zunächst gemeinsam mit seinem Vater an Demonstrationen gegen die türkische Militäroffensive in Syrien teil. Hierüber sowie über die Teilnahme an weiteren prokurdischen Demonstrationen knüpfte er Kontakte zu Anhängern der kurdischen Arbeiterpartei Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und trat dieser sodann selbst als Mitglied bei. Ab Ende 2017/Anfang 2018 suchte er regelmäßig den kurdischen Kulturverein S ... . in Berlin auf. Am 8 ... 2018 nahm der Kläger an der Demonstration x ... “ teil und hielt für Dritte deutlich sichtbar eine Fahne mit einer Abbildung des Gründungsmitglieds der PKK, Abdullah Öcalan, hoch. Er nahm zudem aus einer Gruppe heraus, die Parolen wie „Es gibt kein Recht auf Nazipropaganda“, „Alerta Antifascista“, „PKK“ und „Biji serok Apo“ („Es lebe unser Führer“ – gemeint ist Abdullah Öcalan) rief, einen Kleinpflasterstein auf und warf diesen über eine Polizeikette hinweg in Richtung einer unbekannten Person, die ihren Unmut gegenüber den Demonstranten kundgetan hatte. Am 4 ... 2018 hielt er bei einer weiteren Demonstration unter dem Motto „H ... “ erneut eine Fahne mit einer Abbildung von Abdullah Öcalan in seiner Hand. Am Abend des 7 ... 2018 verließ der Kläger die elterliche Wohnung und kehrte nicht mehr in diese zurück. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste er sodann aus dem Bundesgebiet aus und gelangte über Frankreich und Griechenland in ein Ausbildungslager der PKK in den P ... im Irak. Sein Vater meldete ihn am 7 ... 2018 bei der Polizei als vermisst. Am 5 ... 2020 erließ das Amtsgericht Tiergarten unter dem Aktenzeichen x ... einen Haftbefehl gegen den Kläger, in dem es ihm wegen seiner Handlungen bei den Demonstrationen am 8 ... und 4 ... 2018 Landfriedensbruch, Verstöße gegen das Vereinsgesetz durch öffentliches Verwenden von Kennzeichen eines verbotenen Vereins sowie versuchte gefährliche Körperverletzung vorwarf. Am 7 ... 2020 leitete der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Generalbundesanwalt) unter dem Aktenzeichen 7 ... ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Anfangsverdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – der PKK – im Ausland ein. Da für den Kläger jedoch kein Aufenthaltsort im Bundesgebiet bekannt war, stellte der Generalbundesanwalt das Verfahren mit Verfügung vom selben Tage ein und schrieb den Kläger zur Aufenthaltsermittlung aus. Mit Bescheid vom 8 ... 2021 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung subsidiären Schutzes, erließ jedoch keine Abschiebungsandrohung. Am 16. August 2021 hörte das Landesamt den Kläger zu seiner beabsichtigten Ausweisung an. Dieser teilte über seine Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit, dass er zwischenzeitlich aus dem Ausbildungslager der PKK geflohen sei und sich in I ... Irak versteckt halte. Er bereue seine Taten zutiefst und sei bereit, ein umfassendes Geständnis abzulegen. Das Landesamt wies den Kläger mit Bescheid vom 24. November 2021 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1 des Bescheids), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 2 des Bescheids) und befristete dieses auf 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der Einreise mit folgendem Wortlaut: „Das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 3 [sic] dieses Bescheides [hier müsste es richtig Ziffer 2 heißen] wird auf 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland befristet. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bestandskraft dieses Bescheides.“ (Ziffer 3 des Bescheids). Am 24. Juni 2022 stellte das Amtsgericht Tiergarten das dem Haftbefehl vom 5 ... 2020 zugrundeliegende Strafverfahren ein. Der Kläger hat am 23. Dezember 2021 Klage erhoben. Er behauptet, er habe sich sowohl von der PKK als auch von seinen bisherigen politischen Überzeugungen distanziert. Er habe keinen Kontakt mehr zur PKK. In Deutschland wolle er neben einer psychologischen Aufarbeitung seiner Taten seinen Schulabschluss nachholen und wieder bei den Eltern einziehen. Von ihm gehe gegenwärtig keine Gefahr mehr aus, da er erkennbar und glaubhaft von der Unterstützung der PKK Abstand genommen habe. Er lehne kriegerische Handlungen ab und habe sich an solchen nie beteiligt. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm politische Verfolgung; ein Leben im Irak sei ihm ebenso wenig zumutbar, weil er über keinen Aufenthaltstitel verfüge und in ständiger Angst lebe, von der PKK gefunden zu werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Befristungsentscheidung aus Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: „Das Einreise und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 2 des Bescheides vom 24. November 2021 wird auf 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland befristet“. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 24. November 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom heutigen Tage aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den ergangenen Bescheid. Er bringt zudem ergänzend vor, ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen des Klägers von seinen Taten sei nicht ersichtlich. So sei zwar nachvollziehbar, dass der Kläger nunmehr zurück in das Bundesgebiet zu seiner Familie reisen wolle. Ein Sinneswandel und tatsächliches Abstandnehmen von den Ideologien der PKK sei darin indes nicht zu sehen. Aus der Einstellung des gegen ihn laufenden Strafverfahrens folge gerade nicht, dass der Kläger diese Taten nicht begangen habe. Vielmehr sei die Einstellung aus strafprozessualen Erwägungen heraus erfolgt, sodass diese im Rahmen der Ausweisung weiterhin Berücksichtigung finden könnten. Das Gericht hat die Verfassungsschutzberichte 2018 bis 2023 des Bundesministeriums des Inneren und der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport sowie einen Bericht des Bundesamts für Verfassungsschutz über die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) aus dem Jahr 2019, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Peschmerga in der KRG-Region vom 7. Januar 2019 sowie das Arbeitspapier Sicherheitspolitik, Nr. 24/2017 der Bundesakademie für Sicherheitspolitik in das Verfahren eingeführt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Vater des Klägers als Zeuge vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts zum Aktenzeichen 7 ... sowie die Strafakte zum Aktenzeichen x ... 7 ... verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.