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Urteil

10 K 3948/22

VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0408.10K3948.22.00
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Leitsätze
1. Die Höhe einer Altersrente wird grundsätzlich mit Blick auf die zum Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Eintritts in den Ruhestand bzw. des dann zu erlassenden Rentenbescheids maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände bestimmt.(Rn.19) 2. Dies ist auch im Falle eines durch Versorgungsausgleich nach § 10, § 11 VersAusglG erworbenen Anrechts auf Altersrente nicht anders. Es wird kein „statisches“, d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen.(Rn.20) 3. Die Änderung einer Bestimmung in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks, wonach der Kompensationszuschlag für Versorgungsausgleichsberechtigte zur Einhaltung einer versicherungsmathematisch korrekten Berechnung um 7,4 bis 9,7 Prozentpunkte gesenkt wird, steht sowohl mit den Vorgaben des § 11 VersAusglG als auch mit den Grundrechten in Einklang.(Rn.28) (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe einer Altersrente wird grundsätzlich mit Blick auf die zum Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Eintritts in den Ruhestand bzw. des dann zu erlassenden Rentenbescheids maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände bestimmt.(Rn.19) 2. Dies ist auch im Falle eines durch Versorgungsausgleich nach § 10, § 11 VersAusglG erworbenen Anrechts auf Altersrente nicht anders. Es wird kein „statisches“, d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen.(Rn.20) 3. Die Änderung einer Bestimmung in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks, wonach der Kompensationszuschlag für Versorgungsausgleichsberechtigte zur Einhaltung einer versicherungsmathematisch korrekten Berechnung um 7,4 bis 9,7 Prozentpunkte gesenkt wird, steht sowohl mit den Vorgaben des § 11 VersAusglG als auch mit den Grundrechten in Einklang.(Rn.28) (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 und 2 VwGO auf Erteilung eines geänderten Rentenbescheids statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, ihr dynamisiertes Anrecht auf eine Altersrente bei Rentenbeginn in Höhe von 823,54 EUR um einen Kompensationszuschlag von 18,6 % zu erhöhen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Deshalb ist auch der Bescheid des Beklagten vom 03.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht entsprechend aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Höhe des Kompensationszuschlags ist § 37 Abs. 1 lit. a der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 01.01.2022 (VwS), wonach die bei Ehezeitende 52-jährige Klägerin einen Zuschlag in Höhe von 9,8 % erhält (hierzu 1.). Diese Vorschrift ist auch weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden (hierzu 2.). 1. Die Höhe des Kompensationszuschlags bestimmt sich nach § 37 Abs. 1 lit. a der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 01.01.2022 (VwS). Die Höhe einer Altersrente wird grundsätzlich mit Blick auf die zum Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Eintritts in den Ruhestand bzw. des dann zu erlassenden Rentenbescheids maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände bestimmt. Andernfalls wäre eine Berechnung anhand des Alters zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand, des Rentensteigerungsbetrags, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (vgl. hierzu z.B. § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 VwS) schlicht unmöglich. Dies ist auch im Falle eines durch Versorgungsausgleich nach § 10, § 11 VersAusglG erworbenen Anrechts auf Altersrente nicht anders. Dass dem Berechtigten durch die Versorgungsregelung ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird, ist schon wegen der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten des Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Auch eine im Tenor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späteren Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 26.01.2011 - XII ZB 504/10 - juris Rn. 27). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass Gerichte sonst in die Satzungsautonomie von Versorgungsträgern eingreifen und Satzungsänderungen einseitig zugunsten des Ausgleichsberechtigten und zulasten aller anderen Mitglieder des Versorgungsträgers verhindern könnten. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, warum im Fall einer weiterhin bestehenden Ehe das Anrecht eines Mitglieds des Versorgungswerkes Satzungsänderungen unterliegt und damit auch der Ehegatte von diesen Änderungen betroffen ist, im Falle einer Ehescheidung der Ausgleichsberechtigte aber hiervon verschont bleiben soll. Es ist zwar bei der vorliegend durchgeführten internen Teilung nach § 10 VersAusglG geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.01.2011 - XII ZB 504/10 - juris Rn. 22, 24; Urt. v. 22.01.2020 - IV ZR 54/19 - juris Rn. 11). Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt aber lediglich zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich dieser Versorgungsregelung geprüft hat und für erfüllt hält. Es muss für die Beteiligten nachvollziehbar sein, welche Fassung der Versorgungsregelung der Prüfung zugrunde liegt, um die gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und die Erforderlichkeit eines Rechtsmittels erwägen zu können. Auch ein Rechtsmittelgericht muss zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Sicherheit darüber haben, auf welcher Fassung der Versorgungsregelung die Entscheidung beruht. Schließlich muss auch der Versorgungsträger bei dem Vollzug der gerichtlichen Entscheidung erkennen können, ob nacheheliche Änderungen der Versorgungsordnung bereits berücksichtigt wurden oder sich noch auf das übertragene Versorgungsanrecht auswirken (vgl. zum Vorgenannten insgesamt BGH, Beschl. v. 26.01.2011 - XII ZB 504/10 - juris Rn. 25, 28, 30; siehe auch Beschl. v. 07.03.2018 - XII ZB 408/14 - juris Rn. 39). Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht Bonn - entgegen der oben genannten Vorgaben des Bundesgerichtshofs - im Tenor seines Beschlusses vom 08.02.2011 zwar keine konkrete Fassung der Satzung des Beklagten bezeichnet. Der Beschluss ist aber dahingehend auszulegen, dass das Gericht die Satzung des Beklagten in der Fassung vom 01.09.2009 geprüft hat. Reicht der Tenor nicht allein aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung auch Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2020 - IV ZR 54/19 - juris Rn. 13). Der Beklagte hat mit Schreiben vom 25.11.2010 dem Familiengericht Bonn Auskunft über die Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung für den ehemaligen Ehemann der Klägerin erteilt und hierin einen Link aufgeführt, der auf seine damals gültige Satzung vom 01.09.2009 führte und im Übrigen auf § 37 Abs. 1 lit. a der Satzung verwiesen, der erst zum 01.09.2009 eingeführt wurde. Auf die am 01.01.2011 in Kraft getretene Satzung konnte der Beklagte in seinem Schreiben vom 25.11.2010 noch nicht verweisen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Familiengericht Bonn auf die bei Ehezeitende gültige Satzung vom 01.01.2009 Bezug nehmen wollte. Die Übertragung eines statischen Anrechts, das auf den tatsächlichen und rechtlichen Stand bei Ehezeitende oder Scheidung fixiert ist, ergibt sich daraus indes - wie bereits ausgeführt - nicht. 2. § 37 Abs. 1 lit. a VwS ist weder in formeller (hierzu a) noch in materieller Hinsicht (hierzu b) zu beanstanden. Maßgeblich ist dabei im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die bis heute gültigen Zuschlagshöhen abzustellen, mithin auf den 06.07.2012. Nachfolgend eingetretene tatsächliche Veränderungen, die in materieller Hinsicht zu einer Rechtswidrigkeit der relevanten Zuschlagshöhen geführt hätten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. a) Die Vertreterversammlung des Beklagten war nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 10.12.1984 in der Fassung vom 28.02.2012 (RAVG) und § 3 Abs. 6 Nr. 1 der Satzung des Beklagten vom 01.03.2012 das zum Erlass der Änderungssatzung zuständige Organ. Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin ausführt, die Mitglieder der Vertreterversammlung hätten bei ihrer Beschlussfassung am 06.07.2012 nicht gewusst, dass der Beschluss "der Streichung des Ledigenzuschlags" diene, so scheint hier ein Missverständnis vorzuliegen. Die Abschaffung des Ledigenzuschlags nach § 20 Abs. 5 der damals gültigen Fassung der Satzung des Beklagten war weder Gegenstand der Beschlussfassung vom 06.07.2012 noch ist er Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Es geht vielmehr um die Reduktion des Kompensationszuschlags nach § 37 Abs. 1 lit. a der damals gültigen Satzung des Beklagten. Dass die entscheidenden Vertreter allerdings ganz genau wussten, dass sie die Höhe des Kompensationszuschlags neu bestimmten bzw. absenkten, lässt sich schon aus der Überschrift des Tagesordnungspunktes 9 "Neufestsetzung der Zuschläge für den Versorgungsausgleich gemäß § 37 Abs. 1 lit a) VwS" entnehmen. Im Folgenden wird im Protokoll ausgeführt, dass die Zuschlagshöhen für den Versorgungsausgleich auf Basis einer Neuberechnung der yy neu zu fassen sind. Die Tabelle mit den genauen Zuschlagshöhen wurde ausweislich des Protokolls vorab versandt und ist diesem außerdem als Anlage beigefügt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertreter nicht genau wussten, worüber sie abstimmen. Dem in § 3 Abs. 5 Satz 3, § 17 Abs. 2 RAVG normierten Genehmigungserfordernis wurde mit Bescheid des Justizministeriums vom 25.07.2012 genügt. Die Satzungsänderung wurde auch, den Vorgaben des § 17 Abs. 2 RAVG entsprechend, im Amtsblatt des Justizministeriums bekanntgemacht. b) Die angegriffene Satzungsbestimmung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist von einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (hierzu aa) und mit höherrangigem Recht vereinbar (hierzu bb). aa) Ermächtigungsgrundlage für die in § 37 Abs. 1 lit. a VwS enthaltene Regelung ist § 17 i.V.m. § 9 Abs. 1 RAVG. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 RAVG werden die Verhältnisse des Beklagten, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, durch die Satzung geregelt. Die Satzung muss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 RAVG insbesondere Bestimmungen über die Art und Höhe der Versorgungsleistungen enthalten. Hinsichtlich künftiger Versorgungsleistungen gibt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 RAVG vor, dass der Beklagte seinen Mitgliedern nach Maßgaben dieses Gesetzes und der Satzung u.a. Altersrente gewährt und dass auf diese Leistung ein Rechtsanspruch besteht. Demnach ist die Regelung von Inhalt und Höhe der Altersrente möglicher Inhalt der Satzung. Allerdings handelt es sich bei der konkreten Ausgestaltung der Altersrente nicht um eine unentziehbare Rechtsposition. Die Möglichkeit von Satzungsänderungen, die auch die Höhe dieser Leistungen betreffen können, wird vielmehr gerade vorausgesetzt (vgl. § 9 Abs. 3 RAVG). bb) § 37 Abs. 1 lit. a VwS in seiner seit dem 01.09.2012 gültigen Form steht sowohl mit den Vorgaben des § 11 VersAusglG (hierzu (1)) als auch mit den Grundrechten der Klägerin (hierzu (2)) in Einklang. (1) Zunächst sind die Vorgaben des § 11 VersAusglG (in der seit 2009 unveränderten Fassung) erfüllt. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG u.a. gewährleistet, wenn der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. Nähere Angaben zur Höhe macht das Versorgungsausgleichsgesetz nicht. Bisher sind Zuschläge in unterschiedlicher Höhe für angemessen gehalten worden (insbesondere hat das OLG Karlsruhe einen mit dem Kompensationszuschlag des Beklagten identischen Zuschlag in Höhe von 10,1 % bei einem Alter bei Ehezeitende von 51 Jahren nicht bemängelt, vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.04.2015 - 18 UF 70/14 - juris Rn. 3, 11; vgl. im Übrigen BGH, Beschl. v. 26.01.2011 - XII ZB 504/10 - juris Rn. 20: 9 %; Beschl. v. 25.02.2015 - XII ZB 364/14 - juris Rn. 6: 6,27 %; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.06.2012 - 18 UF 65/12 - juris Rn. 17: 12 %; Beschl. v. 02.04.2015 - 18 UF 70/14 - juris Rn. 11: 10,1 %; KG Berlin, Beschl. v. 08.06.2011 - 13 UF 272/10 - juris: 3 %). Maßgeblich ist stets, dass der Zuschlag nachvollziehbar nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 25.02.2015 - XII ZB 364/14 - juris Rn. 17 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 11.05.2011 - 13 UF 221/11 - juris Rn. 10; Maaß, in: MüKo, VersAusglG, Stand 2022, § 11 Rn. 25) und damit rechnerisch dem auszugleichenden Risiko entspricht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insoweit wird auf die im Schreiben der yy vom 08.04.2019 dargelegte und für das Gericht nachvollziehbare Berechnung verwiesen. Soweit die Klägerin ausführt, bei der Berechnung des Kompensationszuschlags sei das arithmetische Mittel zwischen dem für Männer und Frauen berechneten Wert zugrunde zu legen, so hat sie diese Behauptung durch keinerlei eigene Berechnung oder überhaupt durch versicherungsmathematische Gründe belegt. Es erscheint der Kammer auch fernliegend, dass die Bildung eines arithmetischen Mittels bei einem Geschlechterverhältnis von rund 20 % Männern und 80 % Frauen zu einer auch nur ansatzweise mathematisch richtigen Risikobewertung führen könnte. Weitere Einwände gegen die versicherungsmathematische Risikobewertung hat die Klägerin nicht vorgetragen und drängen sich der Kammer auch nicht auf. § 37 Abs. 1 lit. a VwS in seiner seit dem 01.09.2012 gültigen Form wahrt auch im Übrigen den Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dieser Grundsatz sei verletzt, weil die Reduktion des Kompensationszuschlags gleichzeitig mit der Abschaffung des Ledigenzuschlags erfolgt sei, es aber nur für letzteren eine Übergangsregel gebe. Denn beim Ledigenzuschlag handelt es sich schon nicht um ein Anrecht, das in der Ehe erworben werden kann. Insofern bedarf es auch keines Ausgleichs im Rahmen der internen Teilung bei Versorgungsausgleich. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 der zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Versorgungsausgleich gültigen Fassung der Satzung des Beklagten vom 01.09.2009 enthält ein Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20% der Altersrente, wenn bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden ist, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnte. In Betracht kommen insoweit Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und auf Versorgungsausgleich. Bei Inkrafttreten des reduzierten Kompensationszuschlags zum 01.09.2012 wurde § 20 Abs. 5 der Satzung der Beklagten dahingehend konkretisiert, dass der Ledigenzuschlag nur gewährt wird, wenn bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden ist, die zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt Leistungen des Versorgungswerks - einschließlich Leistungen aus Versorgungsausgleich - bezogen hat, bezieht oder beanspruchen könnte. Das aktuelle bzw. in der Regel auch frühere Bestehen einer Ehe schließt damit den Bezug des Ledigenzuschlags aus. Für den Fall, dass einem Versorgungsausgleichsberechtigtem ein Kompensationszuschlag nach § 37 VwS gezahlt wird, kann der Ausgleichspflichtige keinen Ledigenzuschlag beanspruchen. Diesbezüglich gibt es keine Übergangsregelung. Es gibt auch keine Möglichkeit des Verzichts von Angehörigen, um in den Genuss des Ledigenzuschlags zu kommen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 07.03.2023 - 8 K 652/22 - juris Rn. 21 ff.). Insofern hätte auch der ehemalige Ehemann der Klägerin keinen Anspruch auf einen Ledigenzuschlag - unabhängig davon, ob er nach dem 31.12.1956 geboren ist oder nicht. (2) § 37 Abs. 1 lit. a VwS steht auch mit den Grundrechten der Klägerin in Einklang. (a) Eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen. Die Regelungen zum Kompensationszuschlag berühren die Eigentumsgarantie schon nicht. Die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der Altersversorgung unterfallen zwar grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 13.04.2012 - 8 B 86.11 - juris Rn. 6; Beschl. v. 16.04.2010 - 8 B 118.09 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris Rn. 29). Allerdings ist wie bei derartigen Rechtspositionen des Sozialversicherungsrechts Voraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 - juris Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 21.09.2005 - 6 C 3.05 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen liegen zwar hinsichtlich der Anwartschaft auf Altersrente an sich vor. Anders ist dies jedoch beim Kompensationszuschlag nach § 37 VwS. Es handelt sich hierbei um ein zusätzliches Element der Altersrente, das nicht auf einer dem einzelnen Mitglied zurechenbaren Leistung beruht, die eine Zuordnung der diesbezüglichen Anwartschaft zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte. Es fehlt der hinreichende personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds bzw. des Versorgungsausgleichspflichtigen und dem später geleisteten Zuschlag auf die Altersrente. Mit der Gewährung des Kompensationszuschlags wird ausgeglichen, dass der versorgungsausgleichsberechtigte Bezieher von Altersrente kein Anrecht auf Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung hat. Während der Altersrente selbst Beiträge zugrunde liegen, wird der Kompensationszuschlag ohne erhöhte Beitragsleistung des Mitglieds bzw. des Versorgungsausgleichspflichtigen gewährt. Dass die Höhe des Zuschlags als Prozentsatz von der Höhe der individuell berechneten Altersrente abhängig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Finanzierung erfolgt durch die Gemeinschaft aller Versicherten (vgl. zur vergleichbaren Einordnung des sogenannten Ledigenzuschlags VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris Rn. 31; Nds. OVG, Urt. v. 24.06.2016 - 8 LC 31/16 - juris Rn. 32 ff.). Insofern kann sich die Klägerin auch nicht erfolgreich darauf berufen, ihr sei der "volle" Kompensationszuschlag zu zahlen, da ihr ehemaliger Ehemann vollwertige Beiträge an den Beklagten geleistet habe. Denn wie ausgeführt knüpft der Kompensationszuschlag schon gar nicht an die von ihrem ehemaligen Ehemann gezahlten Beiträge an. (b) Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Die Kürzung der Altersrente bzw. der entsprechenden Anwartschaft um einen Teil des Kompensationszuschlags unterfällt dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Es ist anerkannt, dass dessen Schutzbereich berührt ist, wenn der Normgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung, sei es der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es der berufsständischen Versorgung, die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt, andererseits aber dem Mitglied satzungsmäßig zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen wesentlich vermindert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. - juris Rn. 66; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris Rn. 33). Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin zwar nicht mit ihrer eigenen Mitgliedschaft beim Beklagten und entsprechenden Beitragszahlungen verbundene Leistungen. Allerdings kann hinsichtlich durch Versorgungsausgleich und damit in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Ansprüchen nichts anderes gelten. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nur in den Schranken des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet. Die Kürzung des Kompensationszuschlags steht jedoch im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung. Der Beklagte als Satzungsgeber ist grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge der von ihm zugesagten Versorgungsleistungen ordnend einzugreifen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann er Rentenansprüche und Anwartschaften beschränken. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - juris Rn. 79; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris Rn. 35). Für die berufsständischen Versorgungswerke gilt dies entsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2010 - 9 S 1199/09 - n.v.; Beschl. v. 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris Rn. 35). Der hier als Prüfungsmaßstab heranzuziehende Art. 2 Abs. 1 GG ist dabei nicht verletzt, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips genügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. - juris Rn. 67; Saarl. OVG, Urt. v. 19.01.2011 - 3 A 418/09 - juris Rn. 82; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris Rn. 35). Das ist hier der Fall. Der Beklagte führt aus, der Kompensationszuschlag sei zum 01.09.2012 angepasst worden, da sich die genannten Beträge als zu hoch erwiesen hätten. Es handle sich mithin um eine Fehlerkorrektur. Demgegenüber führt die yy in ihrem Schreiben vom 08.04.2019 aus, der Kompensationszuschlag sei im Jahr 2012 an das veränderte Leitungsspektrum (Wegfall des sog. Ledigenzuschlags) angepasst worden. Aus einem Schreiben vom 11.04.2013 der yy lässt sich weiter ablesen, dass vor dieser Satzungsänderung das Anrecht auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie auf Ledigenzuschlag für Versorgungsausgleichsberechtigte in ein wertgleiches Anrecht auf reine Altersversorgung umgerechnet wurde. Die Kammer hat mit Blick darauf, dass es sich - wie ausgeführt - beim Ledigenzuschlag nicht um ein in der Ehe erworbenes Anrecht i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG handelt, erhebliche Zweifel daran, dass dieser Zuschlag tatsächlich in die Berechnung des Kompensationszuschlags einfließen durfte. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, denn sowohl die Anpassung der versicherungsmathematischen Berechnung eines Zuschlags an gegebene tatsächliche Veränderungen als auch die Korrektur einer zuvor fehlerhaft erfolgten Berechnung stellen ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Denn andernfalls würden Versorgungsausgleichsberechtigte einen unberechtigten Vorteil auf Kosten der Versorgungsgemeinschaft erlangen. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, eine Anpassung an das durch Wegfall des Ledigenzuschlags veränderte Leistungsspektrum habe nicht stattfinden dürfen, da die Abschaffung des Ledigenzuschlags als solches schon rechtswidrig gewesen sei. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss im Normenkontrollverfahren vom 24.09.2014 (Az.: 9 S 346/13 - n.v.) festgestellt, dass die Abschaffung des sogenannten "Ledigenzuschlags" auf Altersrente in der Satzung des Beklagten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die dortigen Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen. Die Änderung des Kompensationszuschlags zur Einhaltung einer versicherungsmathematisch korrekten Berechnung der i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG auszugleichenden Risiken dient damit dem legitimen Ziel der gleichmäßigen und gerechten Leistungsgewährung innerhalb der Versorgungsgemeinschaft des Beklagten. Hierzu ist die Änderung auch geeignet und es ist kein milderes Mittel ersichtlich. Schließlich ist die Reduktion des Kompensationszuschlags auch nicht unangemessen. Er dient der Umsetzung der Vorgaben des Versorgungsausgleichsgesetzes, das lediglich verlangt, dass dem Ausgleichsberechtigtem der gleiche Risikoschutz bzw. ein dementsprechender Aufschlag gewährt wird wie dem Ausgleichspflichtigem. Ein dieses Risiko übersteigender Zuschlag ist von vornherein weder im Versorgungsausgleichsgesetz noch in sonstigen für den Versorgungsausgleich relevanten Regelungen vorgesehen. Die Normadressaten werden mit der Regelung nicht in unzumutbarer Weise belastet, denn es wird lediglich dafür gesorgt, dass Versorgungausgleichsberechtigte nicht einen unangemessen hohen Zuschlag erhalten. Die Reduktion des Kompensationszuschlags verletzt schließlich auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes. Die Satzungsänderung bewirkt, dass mit Wirkung zum 01.09.2012 der Kompensationszuschlag zur Altersrentenanwartschaft der Versorgungsausgleichsberechtigten um zwischen 7,4 und 9,7 Prozentpunkte gekürzt wurde. Damit hat der Satzungsgeber an ein bereits bestehendes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis angeknüpft und hierauf zum Nachteil der Betroffenen für die Zukunft eingewirkt. Eine derartige "unechte Rückwirkung" unterliegt dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - juris Rn. 99; Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 - juris Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris Rn. 43). Keine Grenzen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergeben sich, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber bzw. Normgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Gesetzesänderung rechnen musste (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 58; Beschl. v. 17.05.1983 - 2 BvL 8/82 - juris Rn. 46). Regelmäßig aber ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage, der Bedeutung des normgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit sowie der Schwere des Eingriffs erforderlich. Ergebnis dieser Abwägung kann eine Verpflichtung des Normgebers zum Erlass einer Übergangsregelung sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - juris Rn. 105 ff.). Im vorliegenden Fall überwiegen bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung die die Satzungsänderung tragenden Gründe des Wohls der Versorgungsgemeinschaft, ohne dass es einer Übergangsregelung bedarf. Zunächst dient die Reduktion des Kompensationszuschlags dem wichtigen Ziel der Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Versorgungsgemeinschaft. Dieser kann nicht aufgebürdet werden, einen über die gesetzlichen Erfordernisse des § 11 VersAusglG hinausgehenden Zuschlag an Versorgungsausgleichsberechtigte zu zahlen. Auf der anderen Seite ist das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand des höheren Kompensationszuschlags nicht besonders schützenswert. Der Kompensationszuschlag in seiner ursprünglichen Höhe wurde erst zum 01.09.2009 eingeführt und zum 01.09.2012 bereits wieder reduziert. Die maßgebliche Regelung bestand damit insgesamt nur drei Jahre lang. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Betroffene in diesem Zeitraum bereits weitreichende und nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätten. Insbesondere mussten Versorgungsausgleichsberechtigte vor dem 01.09.2009 ohnehin privat vorsorgen, um eine vergleichbare Höhe der Altersrente zu erreichen. Soweit die Klägerin angibt, sie habe sich viele Jahre auf den Erhalt eines Kompensationszuschlags in Höhe von 18,6 % eingestellt, so ist dies nicht nachvollziehbar, denn spätestens ab Bekanntmachung der zum 01.09.2012 gültigen Regelungen hätte sie wissen müssen, dass der Kompensationszuschlag für sie nicht mehr 18,6 % betrug. Es ist schon nicht ersichtlich, worauf sich ihr Vertrauen genau bezog, denn sie hat selbst angegeben, ihre genaue Rentenhöhe vor Eintritt in den Ruhestand - und damit auch die absolute Höhe des sich darauf beziehenden Zuschlags - nicht gekannt zu haben. Im Übrigen handelt es sich auch um keinen schweren Eingriff. Zum einen sind keine eigentumskräftigen Rechtspositionen betroffen. Zum anderen wird der Zuschlag um weniger als 10 Prozentpunkte gekürzt. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Übergangsregelung entbehrlich (vgl. zur Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei der vollständigen Abschaffung des über 20 Jahre bestehenden Ledigenzuschlags i.H.v. 20 %: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris Rn. 45; im Gegenzug gegen die Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei der Reduktion des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 %: Nds. OVG, Urt. v. 24.06.2016 - 8 LC 31/16 - juris Rn. 55 f.). (c) Schließlich verstößt § 37 Abs. 1 lit. a VwS auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit trägt die Klägerin zwar vor, es sei offensichtlich, dass die Satzungsänderung sehr einseitig geschiedene Ehefrauen betreffe. Eine bessergestellte Vergleichsgruppe nennt sie allerdings nicht und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Versorgungsausgleichsberechtigte Männer erhalten genau denselben Kompensationszuschlag wie versorgungsausgleichsberechtigte Frauen. Ehemals verheiratete männliche Mitglieder - wie der ehemalige Ehemann der Klägerin - erhalten demgegenüber wie ausgeführt - ebenso wie ehemals verheiratete weibliche Mitglieder - überhaupt keinen Zuschlag. Soweit die Satzungen anderer berufsständischer Versorgungswerke weiterhin einen (höheren) Kompensationszuschlag vorsehen, so dürfte dies zum einen an einer anderen Mitgliederstruktur und damit einer anderen versicherungsmathematischen Risikoberechnung liegen. Zum anderen steht dem einzelnen nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 12226/83 u.a. - juris Rn. 51). IIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. IV. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin begehrt einen höheren Kompensationszuschlag zu ihrer Altersrente. Sie war vom 01.07.1987 bis zum 31.01.2009 mit einem Mitglied des Beklagten verheiratet. Zum Ehezeitende hatte sie das 52. Lebensjahr vollendet. Bei Scheidung der Ehe wurde der Versorgungsausgleich mit seit dem 07.06.2011 rechtskräftigem Beschluss des Familiengerichts Bonn vom 08.02.2011 (Az.: xx) im Wege der internen Teilung des Anrechts des ehemaligen Ehemannes in Höhe von monatlich 760,11 EUR bezogen auf den 31.01.2009 "nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg" durchgeführt. Mit Bescheid vom 03.03.2022 setzte der Beklagte die Altersrente der Klägerin auf monatlich 904,25 EUR zahlbar ab dem 01.03.2022 fest. Dabei wurde auf das dynamisierte Anrecht bei Rentenbeginn in Höhe von 823,54 EUR ein Zuschlag nach § 37 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 01.01.2022 (Kompensationszuschlag) in Höhe von 9,8 %, also 80,71 EUR, gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2022 Widerspruch. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Kompensationszuschlag müsse nach der zum Zeitpunkt ihrer Scheidung und des Beschlusses über den Versorgungsausgleich gültigen Satzung des Beklagten 18,6 % und nicht nur 9,8 % betragen. Mit Bescheid vom 28.06.2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei für die Klägerin ein Anrecht "nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg" begründet worden. Es handele sich dabei dem Wortlaut nach um eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Satzung des Beklagten. Nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Klägerin gültigen Satzung betrage der Zuschlag für sie 9,8 %. Selbst wenn man die Entscheidung des Familiengerichts Bonn vom 09.08.2011 dahingehend auslegen wollte, dass die Begründung des Anrechts zugunsten der Klägerin nach Maßgabe der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 01.01.2011 erfolgte, wäre hiermit kein statisches, d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen worden. Das Anrecht nehme vielmehr an den Entwicklungen im Versorgungssystem teil, die z.B. Leistungsanpassungen beinhalteten. Auch die zum 01.09.2012 in Kraft getretene Anpassung des altersabhängigen Zuschlags für die Risikobeschränkung, die auf Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen erfolgt sei, stelle eine solche allgemeine Wertanpassung dar. Die Klägerin erhalte mit dem Zuschlag in Höhe von 9,8 % eine Erhöhung ihrer Versorgung, die der Bewertung der ausgegrenzten Risiken der Hinterbliebenenversorgung und der Berufsunfähigkeit entspreche. Hiergegen hat die Klägerin am 26.07.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Beschluss über den Versorgungsausgleich vom 08.02.2011 verweise statisch auf die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Satzung des Beklagten. Es werde im Tenor der Entscheidung zwar kein in Höhe auf seinen Bestand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen. Der Beklagte sei aber nicht berechtigt, das Anrecht einzelner Teilkreise der Berechtigten willkürlich zu verkürzen. Es sei offensichtlich, dass die Satzungsänderung sehr einseitig geschiedene Ehefrauen betreffe. Im Rahmen der Satzungsänderung im Jahr 2012 sei auch der sogenannte Ledigenzuschlag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des Beklagten entfallen. Hiervon seien aber nur Mitglieder betroffen, die nach dem 31.12.1956 geboren worden seien. Beim Kompensationszuschlag gebe er keine vergleichbare Übergangsregelung. Dies verstoße gegen den Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Der Ledigenzuschlag gleiche die Beschränkung auf eine Altersrente aus und sei daher das genaue Gegenstück zum Kompensationszuschlag für Versorgungsausgleichsempfänger. Im Übrigen sei schon kein Grund ersichtlich, warum der Ledigenzuschlag abgeschafft worden sei. Da die Mitglieder der Vertreterversammlung bei ihrer Beschlussfassung am 06.07.2012 nicht gewusst hätten, dass der Beschluss "der Streichung des Ledigenzuschlags" diene, sei die Beschlussfassung nichtig. Die Absenkung des Kompensationszuschlages verletze das Vertrauensschutzprinzip. Sie habe sich über viele Jahre auf den Erhalt eines Kompensationszuschlages in Höhe von 18,6 % eingestellt. Auch sei nicht erkennbar, dass mit Bezug auf den Vertrauensschutz eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des normgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit stattgefunden habe. Vor Rentenbeginn habe sie den Beklagten mehrfach erfolglos gebeten, ihre zukünftige Rente zu berechnen. Da ihr ehemaliger Ehemann vollwertige Beiträge an den Beklagten geleistet habe, sei ihr auch der volle Kompensationszuschlag zu zahlen. Andere Rechtsanwaltsversorgungswerke führten den Kompensationszuschlag noch heute in ihrer Satzung auf. Schließlich sei bei der Berechnung des Kompensationszuschlags das arithmetische Mittel zwischen dem für Männer und Frauen berechneten Wert zugrunde zu legen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 03.03.2022 sowie seines Widerspruchsbescheids vom 28.06.2022 zu verpflichten, ihr dynamisiertes Anrecht auf eine Altersrente bei Rentenbeginn in Höhe von 823,54 EUR um einen Kompensationszuschlag von 18,6 % zu erhöhen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung verweist er auf seine Ausführungen im behördlichen Verfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränke sich darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und u.a. zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genüge. Dies bedeute allerdings nicht, dass ein statisches Anrecht erworben werde. Vielmehr unterliege ein im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenes Anrecht zum einen der gleichen Wertentwicklung wie sie auch für das Ursprungsrecht gelte. Zum anderen stehe es in der Entscheidung der Versorgungsträger, ob diese die für die bestehenden Versorgungen maßgeblichen Rechtsordnungen anpassten. Dies schließe auch die mit Wirkung zum 01.09.2012 erfolgte Absenkung des Kompensationszuschlags bei einer geänderten versicherungsmathematischen Bewertung ein. Die Berechnung der satzungsgemäßen Zuschläge sei erstmals anlässlich der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführt worden. Die Neuregelung des § 37 der Satzung sei am 01.09.2009 in Kraft getreten. Mit Satzungsänderung zum 01.09.2012 sei sie angepasst worden, da sich die dort genannten Beträge als rechnerisch zu hoch erwiesen hätten. Es handle sich mithin um eine Fehlerkorrektur. Der Beklagte legt ein Schreiben der yy vom 08.04.2019 mit der Überschrift "Versicherungsmathematischen Umsetzung des Versorgungsausgleichs im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg" vor. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG Gebrauch mache, den Risikoschutz auf eine reine Altersleistung zu begrenzen. Dementsprechend sei ein zusätzlicher Ausgleich hinsichtlich der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung bei der Altersversorgung zu schaffen. Die entsprechenden Zuschläge seien altersabhängig festgelegt. Nach allgemein anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen würden Anrechte mit unterschiedlichem Risikoschutz über Anwartschaftsbarwerte vergleichbar gemacht, indem das Anrecht auf Alters-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenversorgung in ein wertgleiches Anrecht auf Altersversorgung umgerechnet werde. Bei dieser Umrechnung würden dieselben versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen verwendet, die auch bei der Bewertung dieser Verpflichtungen für den Jahresabschluss des Beklagten zugrunde gelegt würden. Dies betreffe insbesondere die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie den angesetzten Rechnungszins, wobei letzterer für die Berechnung des Zuschlages von untergeordneter Bedeutung sei. Weiterhin seien bei der versicherungsmathematischen Berechnung des Risikozuschlags das Geburtsjahr, das Geschlecht und das Alter bei Ehezeitende der ausgleichsberechtigten Person zu berücksichtigen. Dementsprechend sei für jedes Alter von 30 bis zur Regelaltersgrenze und getrennt für Männer und Frauen zunächst der jeweilige kostenneutrale Zuschlag ermittelt worden. Da der Beklagte bei der Ermittlung seiner satzungsmäßigen Leistungen generell keine geschlechtsabhängige Unterscheidung vornehme, wäre eine solche Differenzierung ausschließlich bei der Ermittlung des Zuschlages im Versorgungsausgleich systemwidrig. Aus den für Männer und Frauen getrennt ermittelten Zuschlägen sei daher durch Mittelwertbildung ein einheitlicher, jedoch weiterhin altersabhängiger Zuschlag ermittelt worden. Das Gewichtungsverhältnis für ausgleichsberechtigte Personen liege bei etwa 20 % Männer und 80 % Frauen und sei aus allen zum Ermittlungstermin bekannten Scheidungsfällen bei der Beklagten ermittelt worden. Die stetige Verringerung der Zuschlagssätze mit steigendem Alter sei durch die geringer werdende Bedeutung des Ausgleichs eines Anrechts auf Berufsunfähigkeitsrente begründet, d.h. der Verkürzung des Zeitraums, in dem eine Berufsunfähigkeit ab Ehezeitende überhaupt noch eintreten könne. Der Kompensationszuschlag sei im Jahr 2012 an das veränderte Leitungsspektrum (Wegfall des sog. Ledigenzuschlags) angepasst worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.