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Beschluss

13 UF 221/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei internem Ausgleich nach dem VersAusglG muss für den Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht entstehen, dessen Risikoschutz dem des auszugleichenden Anrechts entspricht (§ 11 Abs.1 S.2 Nr.2–3 VersAusglG). • Ein Versorgungsträger darf den Risikoschutz auf reine Altersversorgung beschränken, sofern für nicht abgesicherte Risiken eine konkrete zusätzliche Kompensation der Altersversorgung vorgesehen ist (§ 11 Abs.1 S.2 Nr.3 2. Halbsatz VersAusglG). • Teilungsordnungen müssen hinreichend konkret angeben, wie die Erhöhung der Altersversorgung berechnet wird; eine völlig offene Regelung genügt nicht (§ 220 Abs.4 FamFG i.V.m. § 11 VersAusglG). • Liegen die Vorgaben der Teilungsordnung nicht auf diesem Mindestniveau, sind die für das übertragene Anrecht geltenden Regeln des auszugleichenden Anrechts anzuwenden (§ 11 Abs.2 VersAusglG).
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Konkretisierung von Kompensationsregelungen in Teilungsordnungen • Bei internem Ausgleich nach dem VersAusglG muss für den Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht entstehen, dessen Risikoschutz dem des auszugleichenden Anrechts entspricht (§ 11 Abs.1 S.2 Nr.2–3 VersAusglG). • Ein Versorgungsträger darf den Risikoschutz auf reine Altersversorgung beschränken, sofern für nicht abgesicherte Risiken eine konkrete zusätzliche Kompensation der Altersversorgung vorgesehen ist (§ 11 Abs.1 S.2 Nr.3 2. Halbsatz VersAusglG). • Teilungsordnungen müssen hinreichend konkret angeben, wie die Erhöhung der Altersversorgung berechnet wird; eine völlig offene Regelung genügt nicht (§ 220 Abs.4 FamFG i.V.m. § 11 VersAusglG). • Liegen die Vorgaben der Teilungsordnung nicht auf diesem Mindestniveau, sind die für das übertragene Anrecht geltenden Regeln des auszugleichenden Anrechts anzuwenden (§ 11 Abs.2 VersAusglG). Die Ehe der Parteien wurde geschieden; der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich sollte durch interne Teilung der bestehenden Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern erfolgen. Die Beschwerdeführerin ist eine Pensionskasse, deren Teilungsordnung eine Beschränkung des Risikoschutzes auf Altersrenten vorsieht und eine Erhöhung der Altersversorgung als Kompensation ankündigt, ohne Berechnungsgrundlagen anzugeben. Das Amtsgericht teilte intern nach Maßgabe der Regelungen über das Anrecht des Antragstellers, lehnte jedoch die Anwendung der unzureichlich konkretisierten Ziffer der Teilungsordnung ab. Die Beschwerdeführerin rügte, die Teilungsordnung sei ausreichend, weil die Altersrente die Beschränkung der abgesicherten Risiken kompensiere. Eine weitere betroffene Anrecht bei einer Lebensversicherung blieb wegen Bagatellgrenze unberücksichtigt. Der Senat prüfte, ob die Teilungsordnung die Anforderungen des VersAusglG erfüllt und ob das Amtsgericht richtig angewandt hat. • Nach neuem Recht ist jedes Anrecht grundsätzlich durch interne Teilung auszugleichen; es bleibt bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Aufteilung. (§ 11 VersAusglG). • § 11 Abs.1 S.2 Nr.2–3 VersAusglG verlangt, dass das durch interne Teilung entstehende Anrecht eigenständig ist und der Risikoschutz des neuen Anrechts dem des auszugleichenden Anrechts entspricht; Abweichungen sind nur zulässig, wenn eine konkrete Kompensationsregelung für die nicht abgesicherten Risiken vorgesehen ist. • Die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin gestattet eine Beschränkung auf Altersrente und sieht eine Erhöhung als Ausgleich vor, enthält aber keine konkrete Berechnungsvorgabe oder Angabe der maßgeblichen versicherungsmathematischen Parameter. • Die bloße Erklärung, die Berechnung erfolge erst nach Eingang des Urteils und Meldung persönlicher Daten, sowie eine unkonkrete Regelung ohne definierte Parameter genügen nicht den Anforderungen an die Konkretisierung des Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs.1 S.2 Nr.3 VersAusglG und der Informationspflicht gegenüber dem Gericht nach § 220 Abs.4 FamFG. • Sind die Vorgaben der Teilungsordnung nicht ausreichend konkret, gelten nach § 11 Abs.2 VersAusglG für das übertragene Anrecht die Regeln des auszugleichenden Anrechts; das Amtsgericht hat diesem Grundsatz zu Recht Rechnung getragen. • Die Beschwerde ist daher unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte, da offen blieb, wie konkret Teilungsordnungen die zusätzliche Kompensation bezeichnen müssen. Die Beschwerde der Pensionskasse wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht die unzureichend konkretisierte Regelung der Teilungsordnung nicht zugrunde gelegt und stattdessen die weitergehenden Regeln des auszugleichenden Anrechts angewandt. Die Teilungsordnung muss konkrete Berechnungsgrundlagen oder zumindest die maßgeblichen Parameter für die Erhöhung der Altersversorgung nennen, damit das Gericht die Angemessenheit der Kompensation prüfen kann. Das Amtsgericht hat diese Anforderungen zutreffend berücksichtigt, weshalb die Entscheidung Bestand hat. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.