Beschluss
13 UF 272/10
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0607.13UF272.10.0A
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Leitsätze
§ 5 VersAusglG: Anrechte der Versorgungsanstalt Deutsche Bühnen; Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße (nach Rückrechnung aus einem Kapitalwert).(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 25. November 2010 - 80 F 206/10 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, soweit die Versorgung bei der Beschwerdeführerin betroffen ist, wie folgt geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Bayerischen Versorgungskammer - Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen - zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von monatlich 50,78 EUR, bezogen auf den 30. April 2010, nach Maßgabe des § 47 a der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen in der Fassung vom 4. Mai 2010, übertragen, wobei auf das Anrecht aus dem Anwartschaftsverband 1 (AV 1) ein monatlicher Betrag in Höhe von 19,30 EUR und auf das Anrecht aus dem Anwartschaftsverband 2 (AV 2) ein monatlicher Betrag in Höhe von 31,48 EUR entfällt.
Die weitergehenden Entscheidungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 25. November 2010 bleiben unberührt.
Gerichtliche Verfahrensgebühren sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 5 VersAusglG: Anrechte der Versorgungsanstalt Deutsche Bühnen; Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße (nach Rückrechnung aus einem Kapitalwert).(Rn.8) Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 25. November 2010 - 80 F 206/10 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, soweit die Versorgung bei der Beschwerdeführerin betroffen ist, wie folgt geändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Bayerischen Versorgungskammer - Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen - zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von monatlich 50,78 EUR, bezogen auf den 30. April 2010, nach Maßgabe des § 47 a der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen in der Fassung vom 4. Mai 2010, übertragen, wobei auf das Anrecht aus dem Anwartschaftsverband 1 (AV 1) ein monatlicher Betrag in Höhe von 19,30 EUR und auf das Anrecht aus dem Anwartschaftsverband 2 (AV 2) ein monatlicher Betrag in Höhe von 31,48 EUR entfällt. Die weitergehenden Entscheidungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 25. November 2010 bleiben unberührt. Gerichtliche Verfahrensgebühren sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt. Der am … geborene Antragsteller und die am … geborene Antragsgegnerin waren seit dem 21. Mai 2004 verheiratet. Auf den am 10. Mai 2010 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2010 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich wie aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlich geregelt. Der Entscheidung lagen Auskünfte der Berliner Ärzteversorgung (Anrechte des Ehemannes), der Deutschen Rentenversicherung Bund (gesetzliche Anrechte der Ehefrau) sowie der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (Anrechte der Ehefrau), zugrunde, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 26. Juli 2010 - Ehefrau, Bl. 50 bis 64 UA VA, sowie vom 27. September 2010 - Ehemann, Bl. 71 bis 80 d.A.; Auskunft der Berliner Ärzteversorgung vom 12. August 2010 - Ehemann, Bl. 65 bis 69 UA VA; Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, vom 15. Juli 2010 - Ehefrau, Bl. 35 bis 47 UA VA). Gegenstand der Beschwerde ist die Entscheidung hinsichtlich der Anrechte der Ehefrau bei der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (Beschwerdeführerin). Die Vorsorgeanrechte der bei der Beschwerdeführerin Versicherten umfassen neben dem Altersruhegeld Anrechte auf ein Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Der jährliche Betrag des Altersruhegeldes richtet sich nach den für die Versicherten entrichteten Beiträgen sowie den gutgeschriebenen Zulagen, die mit einem Verrentungssatz vervielfältigt werden (§ 30 Abs. 5 der Satzung in der Fassung vom 4. Mai 2010). Seit 2006 wird der Verrentungssatz nach Maßgabe einer beigefügten Tabelle ermittelt, in der jedem Lebensjahr ein bestimmter Verrentungssatz zugeordnet ist (§ 30 Abs. 5 der Satzung in der Fassung vom 4. Mai 2010, S. 18, 19). Für den Versorgungsausgleich ist geregelt, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege der internen Teilung ein Anrecht begründet oder im Wege der externen Teilung für den Ausgleichsberechtigten bei einem anderen Versorgungsträger ein Anrecht begründet wird (§ 47 a Abs. 1 der Satzung). Der Ausgleichswert wird durch hälftige Teilung des Kapitalwerts ermittelt. Dieser Kapitalwert wird in der Weise ermittelt, dass der zum Ende der Ehezeit gültige Jahreswert des Anrechts nach Maßgabe einer dem Versicherungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Versicherten entsprechenden Tabelle vervielfältigt wird, wobei für die Ermittlung des Barwertes der bis zum 31. Mai 2005 erworbenen Anrechte (Anwartschaftsverband 1 = AV 1) und für die seit dem 1. Januar 2006 erworbenen Anrechte (Anwartschaftsverband 2 = AV 2) getrennte Tabellen gelten (§ 47 a Abs. 2 S. 2 der Satzung nebst Anlagen zu § 47 a Abs. 2). Die Hälfte des so ermittelten Kapitalwertes wird anhand der Tabelle entsprechend dem Lebensalter des Berechtigten, wiederum getrennt nach den dem Anwartschaftsverband 1 und dem Anwartschaftsverband 2 zuzuordnenden Anrechten, zurückgerechnet (§ 47 a Abs. 2 S. 3 der Satzung). Sind der Ausgleichsberechtigte und der Ausgleichsverpflichtete beide Versicherte der Anstalt, findet eine Verrechnung der Anrechte, wiederum getrennt nach den dem Anwartschaftsverband 1 und dem Anwartschaftsverband 2 angehörenden Anrechten, statt, auf die gleiche Weise wird bei der internen Teilung ein Anrecht des Ausgleichsberechtigten, somit getrennt nach den dem Anwartschaftsverband 1 und dem Anwartschaftsverband 2 angehörenden Anrechten, begründet. Für das übertragene oder begründete Anrecht gelten die Satzungsbestimmungen für die bei der Anstalt Versicherten und der Versorgungsberechtigten entsprechend. Jedoch bestehen Ansprüche auf Ruhegeld wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht. Zum Ausgleich erhöht sich das übertragene oder begründete Anrecht um einen Zuschlag entsprechend der zugehörigen Tabelle, die je nach Alter gestaffelte Zinssätze enthält (§ 47 a Abs. 3 S. 1, 2 der Satzung mit Anlage zu § 47 a Abs. 3). Gemäß der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2010 hat die Ehefrau während der Ehezeit ein Anrecht auf eine Jahresrente von 520 EUR im Anwartschaftsverband 1 und ein solches auf eine Jahresrente von 819,20 EUR im Anwartschaftsverband 2 erworben. Für die Jahresanrechte hat die Beschwerdeführerin gemäß Umrechnung mit den Tabellen zu § 47 a Abs. 2 der Satzung einen Kapitalwert von 4.799,60 EUR für das Anrecht aus dem AV 1 (520 EUR, Alter bei Ehezeitende 51 Jahre, Faktor 9,23) und einen Kapitalwert von 9.551,05 EUR für das Anrecht aus dem AV 2 (819,20 EUR, Alter bei Ehezeitende 51 Jahre, Faktor 11,659) ermittelt. Den hälftigen Kapitalwert hat die Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Tabelle zurückgerechnet und hat so für das Anrecht aus dem AV 1 eine Jahresrente von 231,60 EUR (4.799,60 / 2 = 2.399,80 EUR; Alter bei Ehezeitende 54 Jahre, Faktor 10,360) und für das Anrecht aus dem AV 2 eine Jahresrente von 377,76 EUR ermittelt (9.551,05 / 2 = 4.775,53; Alter bei Ehezeitende 54 Jahre, Faktor 12,643). Sodann hat die Beschwerdeführerin aus der Summe der Ausgleichswerte (609,36 EUR) eine monatliche Rente von 50,78 EUR ermittelt. Den Kapitalwert als Bezugsgröße für den Ausgleich hat die Beschwerdeführerin mit 14.350,65 EUR angegeben. Als Ausgleichswert des im Wege der internen Teilung zu teilenden Anrechts hat sie den monatlichen Anspruch von 50,78 EUR vorgeschlagen. Das Amtsgericht hat den Ausgleich des Anrechts bei der Beschwerdeführerin in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der Ehefrau und zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7.175,33 EUR nach Maßgabe der Satzung der Beschwerdeführerin bezogen auf den 30.04.2010 begründet hat. Gegen den ihr am 29. November 2010 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2010 die Beschwerde eingelegt, mit der sie rügt, dass das Amtsgericht nicht entsprechend ihrem Vorschlag den Monatswert übertragen hat. II. Auf die Beschwerde findet das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht Anwendung, da das Scheidungsverfahren nach diesem Zeitpunkt erstinstanzlich eingeleitet worden ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; § 48 VersAusglG). Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 3, 63 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei der Beschwerdeführerin. Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanrechte) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Eheleuten zu teilen. Die Versorgungsträger berechnen den Wert des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Dabei unterbreitet der Versorgungsträger in seiner Auskunft dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes und teilt, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, den korrespondierenden Kapitalwert mit (§ 5 Abs. 1, 3 VersAusglG). Die Regelung in § 5 Abs. 3 VersAusglG bringt einerseits die Verantwortung der Versorgungsträger für die Ermittlung der Ehezeitanteile und die sich hieraus ergebenden Folgen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zum Ausdruck, andererseits unterstreicht sie dadurch, dass es sich um einen Vorschlag handelt, die Verantwortung des Familiengerichts, in dessen Aufgabe es liegt, die Wertermittlung und Angemessenheit des Ausgleichs zu prüfen. Der unterbreitete Vorschlag soll das Familiengericht in die Lage versetzen, die Auskünfte zu prüfen und selbst die Ausgleichswerte festzusetzen (vgl. Dörr/Glockner in MK, 5. Aufl., 2010, § 5 VersAusglG Rn 7; OLG Bremen, Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, zitiert nach juris). Dabei hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob der vorgeschlagene Ausgleich den Anforderungen einer gleichwertigen Teilhabe im Sinne von § 11 VersAusglG genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547). Soweit die vorgeschlagene Regelung allerdings den Anforderungen des Gesetzes genügt, besteht keine Veranlassung, von dem Vorschlag des Versorgungsträgers abzuweichen. Insofern war schon im Rahmen der Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG a.F. anerkannt, dass der Versorgungsträger einen weitgehenden Gestaltungsspielraum hat, welche Bezugsgröße er zur Ermittlung des Ausgleichs wählt (vgl. BGH FamRZ 1988, 1254; Palandt/Brudermüller, BGB 70. Aufl., § 5 VersAusglG Rn 10). Insbesondere die satzungsmäßigen Vorgaben des Versorgungsträgers sind grundsätzlich zu beachten, so lange sie dem Halbteilungsgrundsatz genügen (vgl. BGH aaO). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Auskunft vorgeschlagen, den Ausgleichswert in einer monatlichen Rente festzulegen, die dem gemäß den Tabellen zu § 47 a Abs. 2 der Satzung umzurechnenden Kapitalwert der Rente der Ehefrau entspricht. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die dargestellte Berechnungsweise entspricht den Anforderungen einer gerechten Teilhabe, indem für das Anrecht der ausgleichspflichtigen Ehefrau ein ihrem Alter entsprechender Barwert ermittelt und dieser Barwert unter Heranziehung des für das Alter des ausgleichspflichtigen Ehemannes maßgeblichen Faktors in ein entsprechendes Rentenrecht umgerechnet wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Berechtigte einen Anteil des Anrechts erhält, der unter Berücksichtigung seines Alters ebensoviel wert ist wie der dem Verpflichteten verbleibende Anteil (vgl. auch BGH aaO). Es spricht nichts dagegen, diesen Wert in der Höhe der Monatsrente zum Ausdruck zu bringen. Der berechtigte Ehemann erwirbt hiermit ein eigenständiges Rentenanrecht, das eigenständig nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen der bei der Versorgungsanstalt Versicherten an der zukünftigen Wertentwicklung der Rentenanrechte teilhat (§ 47 a Abs. 1 S. 2 der Satzung). Soweit der Versicherungsschutz der übertragenen Anrechte gemäß § 47 a Abs. 3 S. 2 der Satzung insofern eingeschränkt ist, dass Ansprüche auf Ruhegeld wegen Berufs- und Erwerbunfähigkeit nicht bestehen, wird das gemäß § 47 a Abs. 3 S. 3 der Satzung dadurch ausgeglichen, dass das übertragene Anrecht um einen Zuschlag gemäß der entsprechenden Tabelle erhöht wird. Die Beschränkung des Risikoschutz des übertragenen Anrechts auf die Altersvorsorge ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersausglG zulässig, wenn für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. Dem entspricht die Satzungsbestimmung. Der hier vorgesehene nach Maßgabe versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung des Alters des Begünstigten vorgesehene Zuschlag zur Altersversorgung von 3 % erscheint angemessen. Der Zuschlag muss in der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht benannt werden, denn er knüpft automatisch an die Übertragung eines Anrechts nach § 10 Abs.1 VersAusglG i.V.m. § 47 a Abs.1, Abs.2 der Satzung der Beschwerdeführerin an und ergibt sich dann der Höhe nach aus der Satzung bzw. der zu § 47 a Abs.3 der Satzung gehörenden Tabelle. Jedoch ist bei der Bestimmung des Ausgleichs zu berücksichtigen, dass sich das Rentenanrecht aus unterschiedlichen Teilanrechten zusammensetzt, nämlich den Anrechten, die dem Anwartschaftsverband 1 und denjenigen, die dem Anwartschaftsverband 2 angehören. Für beide Anrechtsarten gelten unterschiedliche Faktoren nicht nur für die Ermittlung der Monatsrente, sondern auch für die Ermittlung des Barwertes. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anrechte aus den Anwartschaftsverbänden auch eine unterschiedliche Wertentwicklung haben. Jedenfalls gilt für die Bewertung der Anrechte nach der Satzung unterschiedliches. In der Entscheidung über den Versorgungsausgleich muss aber immer auch die Grundlage festgestellt und auch mitgeteilt werden, auf der die Wertermittlung beruht, um diese zum einen von nachträglichen Veränderungen abzugrenzen und um offen zu legen, auf welcher Grundlage die erforderliche Prüfung des Gerichts auf die Angemessenheit des Ausgleichs erfolgt ist. Daher ist auch stets die Fassung der Satzung mitzuteilen, auf der die Entscheidung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011). Ebenso ist es daher aber in der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn sich ein übertragenes Anrecht aus unterschiedlichen Bausteinen zusammensetzt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13.12.2010 - 4 UF 103/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2010 - 15 UF 238/10 -, jeweils zitiert nach juris). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 Abs.1 S.1 FamFG, 20, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wobei zu berücksichtigen war, dass Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren nur ein Anrecht war, sodass nur 10 % des Nettoeinkommens der Ehegatten für drei Monate anzusetzen war (2.750 EUR), der geringer ist als der Mindestwert.