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Beschluss

18 UF 70/14

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0402.18UF70.14.0A
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Leitsätze
1. Leistet der Versorgungsträger eines intern zu teilenden Anrechts dem Ausgleichsberechtigten zum Ausgleich des nur eingeschränkt gewährten Risikoschutzes einen angemessen prozentualen Zuschlag in der Form, dass dieser nicht bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts, sondern erst bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird, liegt darin weder eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten noch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG.(Rn.15) 2. Einer ausdrücklichen Benennung des gewährten Zuschlags oder dessen betragsmäßiger Bezifferung im Tenor der Entscheidung bedarf es dabei im Hinblick auf die erforderlich Aufnahme der dem Ausgleich des Anrechts zu Grunde liegenden Versorgungsregelung nicht.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 2 Abs. 1 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 04.03.2014 das Datum 01.09.2012 durch das Datum 01.03.2014 ersetzt wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.550 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistet der Versorgungsträger eines intern zu teilenden Anrechts dem Ausgleichsberechtigten zum Ausgleich des nur eingeschränkt gewährten Risikoschutzes einen angemessen prozentualen Zuschlag in der Form, dass dieser nicht bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts, sondern erst bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird, liegt darin weder eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten noch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG.(Rn.15) 2. Einer ausdrücklichen Benennung des gewährten Zuschlags oder dessen betragsmäßiger Bezifferung im Tenor der Entscheidung bedarf es dabei im Hinblick auf die erforderlich Aufnahme der dem Ausgleich des Anrechts zu Grunde liegenden Versorgungsregelung nicht.(Rn.12) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 2 Abs. 1 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 04.03.2014 das Datum 01.09.2012 durch das Datum 01.03.2014 ersetzt wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.550 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in … (Beteiligte Ziffer 1). Mit Verbundbeschluss vom 04.03.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg die am 29.10.1993 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Gleichzeitig hat es den Versorgungsausgleich geregelt und dabei unter anderem das beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in … bestehende Anrecht des Antragstellers in der Weise ausgeglichen, dass zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 653,76 € monatlich nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 bis 6 der Satzung des Versorgungswerks in der Fassung vom 01.09.2012, bezogen auf den 30.09.2013, übertragen wurde. Einen entsprechenden Ausgleichswert hatte das Versorgungswerk in seiner dem Familiengericht erteilten Auskunft auf Grundlage des berechneten Ehezeitanteils von 1.307,51 € vorgeschlagen. Die Antragsgegnerin ist selbst nicht Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in ... Für Nichtmitglieder sieht § 37 Abs. 1a) der Satzung im Falle der internen Teilung eine Beschränkung des Risikoschutzes des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf eine reine Altersversorgung vor. Als Ausgleich für die Risikobeschränkung sind in § 37 Abs. 1a) der Versorgungsregelung in Tabellenform altersabhängige Zuschläge aufgelistet. Für die bei Ehezeitende 51-jährige Antragsgegnerin ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 10,1 %. Mit ihrer am 20.03.2014 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, in der Satzung der Beteiligten Ziffer 1 sei nicht ausdrücklich geregelt, zu welchem Zeitpunkt der Risikozuschlag zu gewähren sei. Insbesondere lasse sich aus ihr nicht herleiten, dass der Risikozuschlag von 10,1 % erst mit Eintritt des Versorgungsfalls der zu zahlenden Altersrente zuzuschlagen sei. Um eine Teilhabe des Zuschlags an der Wertentwicklung des Anrechts zu erreichen, sei dieser bereits im Zuge der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit zu übertragen. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Antragsgegnerin ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht erlange. Andernfalls wäre die Antragsgegnerin Unsicherheiten ausgesetzt, die sich aus möglichen Veränderungen im Bereich des Versorgungsausgleichs bis zu ihrem Renteneintritt ergäben, was sie nicht hinnehmen müsse. Der zu übertragende Ausgleichswert belaufe sich daher nicht auf monatlich 653,76 €, sondern auf monatlich 719,79 € (653,76 € +10,1 %). Sollte die Satzung der Beteiligten Ziffer 1 abweichend von der Ansicht der Antragsgegnerin dahingehend auszulegen sein, dass der Zuschlag nicht in bezifferter Form in den Tenor auszunehmen sei, würde die Versorgungsregelung den Anforderungen des §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht gerecht, sodass ein Ausgleich des Anrechts ohne die Einschränkung des Risikoschutzes zu erfolgen hätte. Der Antragsteller und die Beteiligte Ziffer 1 treten der Beschwerde entgegen. Aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1a) der Satzung des Versorgungswerks ergebe sich, dass der Risikozuschlag die Altersrente bei Antritt des Rentenbezuges erhöhe. Er sei daher nicht bereits bei Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Ausgleichswert hinzuzurechnen. Da der Zuschlag auf den dynamischen Ausgleichswert gewährt werde, nehme er in voller Höhe an dessen Wertentwicklung teil. Zur Gewährleistung des Zuschlags sei der im Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung erfolgte Verweis auf die entsprechende Regelung in der Satzung der Beteiligten Ziffer 1 ausreichend. Einer Bezifferung des Zuschlags im Tenor bedürfe es nicht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts erfolgt lediglich klarstellend zur Aufnahme der geänderten Fassung Satzung der Beteiligten Ziffer 1. 1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten Ziffer 1 vor. Die übrigen Anrechte der Ehegatten sind durch die Beschwerde nicht betroffen (BGH FamRZ 2011, 547, juris Rn. 17; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1380). 2. Das vom Antragsteller in der Ehezeit erworbene Anrecht auf eine berufsständische Versorgung bei der Beteiligten Ziffer 1 ist im Wege der internen Teilung gemäß § 37 Abs. 1 der Satzung des genannten Versorgungsträgers in der am 01.03.2014 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Bei der durchzuführenden internen Teilung des Anrechts des Antragstellers nach § 10 VersAusglG ist entsprechend der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts der vom Versorgungsträger in seiner Auskunft vom 20.01.2014 mitgeteilte Ausgleichswert von 653,76 € heranzuziehen und auf ein für die Antragsgegnerin einzurichtendes Konto zu übertragen. a) Soweit der Versicherungsschutz des übertragenen Anrechts gemäß § 37 Abs. 1 a) der Satzung der Beteiligten Ziffer 1 dahingehend eingeschränkt ist, dass lediglich ein Anspruch auf eine Altersversorgung besteht, steht dies in Einklang mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG. Danach ist eine Beschränkung des Risikoschutzes des zu begründenden Anrechts des Ausgleichsberechtigten auf eine Altersversorgung zulässig, wenn für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. Über eine Beschränkung des Risikoschutzes und den entsprechenden Ausgleich bei der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person entscheidet der Versorgungsträger im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung der internen Teilung (Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 11 VersAusglG Rn. 13; Schwab/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Auflage 2013, Kap. VI Rn. 288a). Nach der Satzung der Beteiligten Ziffer 1 wird als zusätzlicher, angemessener Ausgleich gemäß § 37 Abs. 1 a) der Satzung in Verbindung mit der darin enthaltenen Tabelle unter Berücksichtigung des Alters der Ausgleichsberechtigten ein angemessener Zuschlag zur Altersversorgung von 10,1 % gewährt (vgl. BGH FamRZ 2011, 547, juris Rn. 20: 9% angemessen; KG FamRZ 2012, 635: 3% angemessen). Die Angemessenheit des Zuschlags wird von den Beteiligten, insbesondere der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt. b) Zu Recht hat das Familiengericht bei der Tenorierung des Versorgungsausgleichs den von der Beteiligten Ziffer 1 vorgeschlagenen Ausgleichswert nicht um den sich aus dem Zuschlag von 10,1 % ergebenden Monatsbetrag erhöht. Nach § 37 Abs. 1a) der Satzung der Beteiligten Ziffer 1 führt der für den eingeschränkten Risikoschutz gewährte Zuschlag nicht zu einer Erhöhung des Ausgleichswertes, sondern zur Erhöhung der im Leistungsfall zu gewährenden Rente. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Satzungsregelung. Danach wird nicht die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Anwartschaft, sondern der "Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf eine Altersversorgung" beschränkt und zum Ausgleich für diese Beschränkung der "Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf Altersrente" erhöht. Ein Anspruch auf Altersrente entsteht erst mit Eintritt sämtlicher Leistungsvoraussetzungen, einschließlich des Erreichens der in der Satzung geregelten Altersgrenze. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die versicherte Person regelmäßig eine bloße Anwartschaft auf künftige Versorgung. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Anwartschaften auf eine künftige Versorgung und Ansprüchen auf eine laufende Versorgung findet sich nicht zuletzt in der in § 2 Abs. 1 S. 1 VersAusglG enthaltenen Definition des Begriffs der Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes. Anhaltspunkte dafür, dass in der Satzung der Beteiligten Ziffer 1 - abweichend vom renten- und versorgungsausgleichrechtlichen Sprachgebrauch - dem Wort "Anspruch" eine andere Bedeutung beizumessen wäre, sind nicht ersichtlich. c) Soweit nach § 37 Abs. 1a) der Satzung der Zuschlag nicht bereits bei der Berechnung des Ausgleichswertes, sondern erst bei der Berechnung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen ist, liegt darin weder eine Benachteiligung der Antragsgegnerin noch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG. aa) Entgegen ihrer Ansicht wird die Antragsgegnerin dadurch, dass der Zuschlag erst zum Zeitpunkt des Renteneintritts gewährt wird, nicht auf einen der Höhe nach ungewissen Risikozuschlag verwiesen, denn der Zuschlag wird in Form eines der in Höhe nach feststehenden Prozentsatzes gewährt, der sich eindeutig und unschwer aus der in § 37 Abs. 1a) der Satzung der Beteiligten Ziffer 1 enthaltenen Tabelle ergibt. Wirtschaftlich ist es für die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin auch mit Blick auf etwaige Änderungen im Bereich des Versorgungsausgleichs dabei unerheblich, dass der für die Einschränkung des Risikoschutzes gewährte Zuschlag dem Ausgleichswert nicht sofort bei Durchführung der internen Teilung, sondern erst bei Renteneintritt hinzugerechnet wird. Bei beiden Berechnungsmethoden ergeben sich rechnerisch hinsichtlich der Höhe der bei Renteneintritt zu gewährenden Rente keine Unterschiede. Im erstgenannten Fall nimmt die Summe aus Ausgleichswert und Zuschlag unmittelbar an der späteren Wertentwicklung des übertragenen Anrechts, also an dessen Dynamik teil. Im zweitgenannten, hier vorliegenden Fall nimmt zwar zunächst nur der übertragene Ausgleichswert ohne Zuschlag an der Dynamik des Anrechts teil. Da der Zuschlag jedoch entsprechend der Satzung des Versorgungsträgers als fester Prozentsatz des Anspruchs auf Altersrente zum Zeitpunkt des Renteneintritts gewährt wird, steigt der sich aus dem Zuschlag ergebende Rentenbetrag bis zum Renteneintritt prozentual entsprechend der Dynamik des Ausgleichswerts. bb) Die Vorgaben des § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG werden nicht dadurch verletzt, dass der Zuschlag für die Risikobeschränkung nicht unmittelbar zur Erhöhung des Ausgleichswertes führt, sondern erst im Zuge der Berechnung des Versorgungsanspruchs beziffert wird. In den Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist die Versorgungsregelung in der zugrunde liegenden Fassung aufzunehmen (BGH FamRZ 2011, 547, juris Rn. 24, 29). Hierdurch wird sichergestellt, dass der konkrete Inhalt des für die Antragsgegnerin bei der Beteiligten Ziffer 1 geschaffenen Anrechts feststeht. Vorliegend besteht mit der Aufnahme von § 37 Abs. 1 bis 6 der Satzung der Beteiligten Ziffer 1 in den Tenor kein Zweifel daran, dass der Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersrente sich zum Ausgleich der Risikobeschränkung um 10,1 % erhöht. Einer ausdrücklichen Benennung des Zuschlags oder dessen betragsmäßiger Bezifferung im Tenor der Entscheidung bedarf es daher nicht (KG FamRZ 2012, 635; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 11 VersAusglG Rn. 21; Weg, der Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2013, Rn. 454; juris-PK/Breuers, BGB, 7. Auflage 2014, § 11 VersAusglG Rn. 48). Auch der Bundesgerichtshof hat bei einer vergleichbaren Fallgestaltung offenbar eine Tenorierung als unproblematisch erachtet, in welcher in den Tenor neben der dem Ausgleich zu Grunde liegenden Satzung lediglich der Ausgleichswert in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils - ohne den aufgrund der Risikobeschränkung zu gewährenden Zuschlag - aufgenommen wurde (FamRZ 2011, 547). Zu Grunde lag die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 09.07.2010 (626 F 6669/09, juris), in welcher unter anderem zum Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen der hälftige Ehezeitanteil nach Maßgabe der Satzung des Versorgungsträgers übertragen wurde. Der zum Ausgleich der Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung gewährte Zuschlag von 9 % wurde im Tenor weder als Prozentsatz noch betragsmäßig benannt. Die gegen die Entscheidung des Familiengerichts gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 2011, 379) mit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellung zurückgewiesen, dass die den Ausgleich des beschränkten Risikoschutzes betreffende Satzungsbestimmung die Anforderungen des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG erfülle. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg (BGH FamRZ 2011, 547). d) Die Entscheidung des Familiengerichts ist daher nur insoweit abzuändern, als diese als Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Satzung der Beteiligten Ziffer 1 in der Fassung vom 01.09.2012 benennt. Am 01.03.2014 ist eine geänderte Fassung der Satzung der Beteiligten Ziffer 1 in Kraft getreten, weshalb klarstellend auszusprechen ist, dass das Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten Ziffer 1 nach Maßgabe dieser Fassung übertragen wird (BGH FamRZ 2011, 547, juris Rn. 29). Änderungen haben sich insoweit jedoch hinsichtlich des Ausgleichs selbst nicht ergeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Nachdem die Antragsgegnerin mit ihrem in der Beschwerdeinstanz verfolgten Anliegen nicht durchgedrungen ist und von Amts wegen zur Klarstellung eine lediglich geringfügige Abänderung des Tenors vorzunehmen war, entspricht es unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 84 FamFG der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG. Das maßgebliche dreifache gemeinsame Nettoeinkommen der Ehegatten beläuft sich nach Aktenlage auf 15.500 €. Der Gegenstandswert entspricht, da lediglich ein Anrecht von der Beschwerde betroffen ist, 10 % dieses Betrages. 4. Für die von der Antragsgegnerin hilfsweise beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage wird in Rechtsprechung und Literatur einheitlich beantwortet, weshalb die Rechtssache weder grundlegende Bedeutung hat noch die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 70 Abs. 2 FamFG.