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Beschluss

5 S 2130/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde der Baubehörde ist zulässig und begründet; einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann zu versagen sein, wenn überwiegende öffentliche Interessen einer sofortigen Vollziehung entgegenstehen. • Eine nachträglich erteilte Befreiung von Abstandsflächen ist unselbständig zur Baugenehmigung und kann im Eilverfahren zusammen mit dieser überprüft werden. • Nach § 56 Abs. 5 LBO kann die Befreiung wegen Deckung dringenden Wohnbedarfs gerechtfertigt sein; bei summarischer Prüfung können erhöhte Wohnraumnachfrage, die Schaffung neuen Wohnraums und die Verhältnisse des Nachbargrundstücks eine Abwägung zugunsten der Befreiung ergeben. • Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht verletzt, wenn die Beeinträchtigungen (Belichtung, Belüftung, Besonnung) zwar bestehen, aber nicht unzumutbar sind und die Schutzwürdigkeit des Nachbarn reduziert ist.
Entscheidungsgründe
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Baugenehmigung bei Befreiung wegen dringenden Wohnbedarfs • Die Beschwerde der Baubehörde ist zulässig und begründet; einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann zu versagen sein, wenn überwiegende öffentliche Interessen einer sofortigen Vollziehung entgegenstehen. • Eine nachträglich erteilte Befreiung von Abstandsflächen ist unselbständig zur Baugenehmigung und kann im Eilverfahren zusammen mit dieser überprüft werden. • Nach § 56 Abs. 5 LBO kann die Befreiung wegen Deckung dringenden Wohnbedarfs gerechtfertigt sein; bei summarischer Prüfung können erhöhte Wohnraumnachfrage, die Schaffung neuen Wohnraums und die Verhältnisse des Nachbargrundstücks eine Abwägung zugunsten der Befreiung ergeben. • Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht verletzt, wenn die Beeinträchtigungen (Belichtung, Belüftung, Besonnung) zwar bestehen, aber nicht unzumutbar sind und die Schutzwürdigkeit des Nachbarn reduziert ist. Die Stadt als untere Baurechtsbehörde erteilte einer Bauherrin am 2. Mai 2017 eine Baugenehmigung einschließlich nachträglicher Befreiung von Abstandsflächen. Ein Nachbar (Antragsteller) legte Widerspruch ein und beantragte am 8. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Die Stadt (Antragsgegnerin) beschwerte sich hiergegen. Die Befreiung wurde im Beschwerdeverfahren von der Stadt mit dem Erfordernis zur Deckung dringenden Wohnbedarfs begründet; das Vorhaben schafft drei Wohneinheiten in innerörtlicher Lage. Der Antragsteller rügte Verletzungen nachbarlicher Schutzrechte, insbesondere Abstandsflächen, Belichtung, Besonnung und eine mögliche Wertminderung seines Grundstücks. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren die Rechtmäßigkeit der Befreiung und die Vereinbarkeit mit nachbarlichen Interessen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet; prozessuale Einwände gegen Vertretung führten nicht zur Unzulässigkeit. • Prüfbefugnis: Die nachträglich erteilte Befreiung ist unselbständiger Bestandteil der Baugenehmigung und kann gemeinsam überprüft werden. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO ist eine Befreiung möglich, wenn Gründe des allgemeinen Wohls, namentlich die Deckung dringenden Wohnbedarfs, dies erfordern und die Abwägung mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist. • Anwendung auf den Fall: Die Stadt legte hinreichende Anhaltspunkte dar, dass die Nachfrage nach Wohnraum ihr Angebot längerfristig übersteigt; das Vorhaben schafft neuen Wohnraum (drei Wohneinheiten) und trägt zur Deckung dieses Bedarfs bei. • Erforderlichkeit der Abweichung: Unter Würdigung der Grundstücksgeometrie und Mindestabstände wäre auf dem Baugrundstück kein zumutbarer Wohnraum in der geplanten Form möglich gewesen; daher war die Abweichung vernünftigerweise geboten. • Abwägung mit nachbarlichen Interessen: Die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Antragstellers werden nach summarischer Prüfung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt; Schutzwürdigkeit des Nachbarn ist reduziert, da dessen Gebäude bereits Abstandsflächen nicht wahrt und Vorbelastungen bestehen. • Ermessensfehler: Die Verfügung der Antragsgegnerin war nicht ermessensfehlerhaft; die einschlägigen Belange wurden berücksichtigt. • Bauplanungsrechtliche Rücksichtnahme: Auch nach § 34 Abs. 1 BauGB ergibt sich kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot; keine qualifizierte "erdrückende" Wirkung wurde festgestellt. Der Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wird abgelehnt. Die Beschwerde der Stadt gegen die erstinstanzliche Entscheidung war erfolgreich, weil die nachträglich erteilte Befreiung von Abstandsflächen wegen Deckung dringenden Wohnbedarfs voraussichtlich rechtmäßig ist und die Abwägung der öffentlichen Belange gegenüber den nachbarlichen Interessen überwiegt. Es besteht kein hinreichender Anhaltspunkt für eine unzumutbare Beeinträchtigung von Belichtung, Belüftung oder Besonnung des Nachbarn, zumal dessen Schutzwürdigkeit reduziert ist und Vorbelastungen vorliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit den genannten Ausnahmen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt.