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Beschluss

DL 12 K 1086/23

VG Sigmaringen 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0727.DL12K1086.23.00
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Leitsätze
Die im Hinblick auf ein sachgleiches Strafverfahren erfolgte Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 13 Abs. 1 LDG (juris: DG BW) steht dessen Ausdehnung gemäß § 10 Abs. 1 LDG (juris: DG BW) auf weitere Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen, nicht entgegen. Sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck des § 13 LDG (juris: DG BW) sprechen dafür, dass ausgesetzte Disziplinarverfahren bei hinsichtlich der ursprünglichen Vorwürfe unveränderter Sachlage ausgedehnt werden können, ohne dass es ihrer vorherigen Wiederaufnahme bedarf.(Rn.61)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Hinblick auf ein sachgleiches Strafverfahren erfolgte Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 13 Abs. 1 LDG (juris: DG BW) steht dessen Ausdehnung gemäß § 10 Abs. 1 LDG (juris: DG BW) auf weitere Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen, nicht entgegen. Sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck des § 13 LDG (juris: DG BW) sprechen dafür, dass ausgesetzte Disziplinarverfahren bei hinsichtlich der ursprünglichen Vorwürfe unveränderter Sachlage ausgedehnt werden können, ohne dass es ihrer vorherigen Wiederaufnahme bedarf.(Rn.61) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine entfernungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung. Der am XX.XX…. in Ulm geborene Antragsteller legte im Jahr 2013 sein Abitur ab (Note 3,2) und leistete anschließend bis zum 30.9.2015 seinen Wehrdienst. Zum 1.3.2016 wurde er in den Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung (Gesamtnote gut) wurde er mit Wirkung vom 1.9.2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt und beim Polizeipräsidium Einsatz, Göppingen, als Einsatzbeamter eingestellt. Zum 1.5.2019 wurde dem Antragsteller die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 27.12.2019 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt, zum 26.9.2022 erfolgte die Beförderung zum Polizeihauptmeister. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG) wurde der Antragsteller zum 1.12.2022 in das Amt eines Ersten Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet. Stammdienststelle ist seit dem 1.9.2020 das Polizeipräsidium Ulm, verwendet wurde der Antragsteller zuletzt in der Kriminalpolizeidirektion U. (Task-Force Kinderpornografie). In seiner jüngsten dienstlichen Beurteilung (Zeitraum 1.3.2021 bis 28.2.2022) erhielt er den Gesamtwert 3,5. Im Leistungsteil der Beurteilung wurde u.a. ausgeführt, der Antragsteller sei in kritischen Situationen stets verlässlich. Gegenüber den Bürgern reagiere er einfühlsam und sicher, trete ruhig und korrekt auf. Der Antragsteller ist ledig und kinderlos. Strafrechtliche oder disziplinare Vorbelastungen bestehen nicht. Am 31.10.2022 wurde gegen den Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) eingeleitet, nachdem im Zuge der Auswertung des Mobiltelefons einer gesondert verfolgten Person WhatsApp-Nachrichten mit potenziell strafbaren Inhalten (Bilder bzw. „Sticker“) in vier Gruppenchats festgestellt worden waren, die in den Jahren 2019 und 2020 vom Anschluss des Antragstellers („...) aus versandt wurden. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Ulm wurde noch am selben Tag das Mobiltelefon des Antragstellers beschlagnahmt und ausgewertet. Das Ermittlungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft U. anhängig (XX Js .../XX) und bislang nicht abgeschlossen. Mit Anordnung vom 2.11.2022 sprach das Polizeipräsidium Ulm ein sofortiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG gegen den Antragsteller aus, untersagte ihm, die Dienstgebäude des Polizeipräsidiums zu betreten, und verfügte die vorläufige Einziehung seiner Dienstwaffe nebst Munition, des Dienstausweises sowie der dienstlichen Schlüssel und Transponder; der Sofortvollzug wurde angeordnet. Mit Verfügung vom 8.11.2022 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums Ulm ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller stehe im Verdacht, in der WhatsApp-Gruppe „Wien ihr Kacknasen“ (11 Teilnehmer) - am 29.11.2019 ein Bild Adolf Hitlers mit zum Hitlergruß erhobenem rechtem Arm und dem Text „Ich grüße die WhatsApp-Gruppe“, - ein Bild Hitlers mit dem Text „Nicht alle Helden tragen Masken“, - ein Bild der Filmfigur Gandalf (Herr der Ringe) mit Hakenkreuzbinde am rechten Oberarm, versehen mit der Bezeichnung „Propagandalf“, - und am 1.1.2020 ein Bild Adolf Hitlers, der mit Zeigefingern und Daumen beider Hände vor seinem Oberkörper ein Herz formt, eingestellt und verbreitet zu haben. Weiter bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller - in der WhatsApp-Gruppe „Seriöse Abendaktivität“ (14 Teilnehmer) am 2.7.2020 ein Bild Adolf Hitlers mit nacktem Oberkörper mit der Überschrift „verFÜHRERisch“, - in der Gruppe „eBay Kleinanzeigen für Müll“ (15 Teilnehmer) am 23.6.2020 das Bild eines dunkelhäutigen Kindes in einem Erdloch mit dem Text „Negatief“, - am 24.9.2020 ein Bild Adolf Hitlers, lachend, mit dem Text „Du bist lustig dich vergas ich zuletzt“, in der WhatsApp-Gruppe „Team Sprudelbude“ (16 Teilnehmer) am 14.2.2020 - ein Bild Hitlers („Nicht alle Helden tragen Masken“), - ein Bild der Filmfigur Gandalf (Herr der Ringe) mit Hakenkreuzbinde am rechten Oberarm, versehen mit der Bezeichnung „Propagandalf“, - ein Bild einer nackten Frau mit dem darauf montierten Kopf Adolf Hitlers, - ein Bild Adolf Hitlers mit dem Text „Kuck Kuck“, - ein Bild Adolf Hitlers, der mit Zeigefingern und Daumen beider Hände vor seinem Oberkörper ein Herz formt, - und am 15.2.2020 ein Bild Adolf Hitlers mit zum Hitlergruß erhobenem rechtem Arm und dem Text „Ich grüße die WhatsApp-Gruppe“ eingestellt zu haben. Die bisherigen Erkenntnisse begründeten den Verdacht, dass der Antragsteller durch die Verbreitung von WhatsApp-Nachrichten mit nationalsozialistischen und rassistischen Inhalten in 13 Fällen schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 (Verfassungstreuepflicht), § 34 Abs. 1 Satz 3 (Wohlverhaltenspflicht) und § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (Folgepflicht) i.V.m. dem Leitfaden „Private Nutzung Sozialer Medien“ und den „Leitlinien zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ verstoßen und dadurch ein einheitliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen zu haben. Der Antragsteller wurde auf seine Rechte nach § 11 Abs. 2 LDG hingewiesen. Das Disziplinarverfahren wurde gemäß § 13 Abs. 1 LDG bis zum Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Schreiben vom 2.12.2022 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ließ hierzu im Wesentlichen ausführen: Einer Strafbarkeit nach § 130 StGB stehe entgegen, dass die Inhalte in privaten Chatgruppen geteilt worden seien. Mit dem einzigen Bild, das überhaupt einen Bezug zum Regelungszweck der Norm haben könne (dunkelhäutiges Kind in Erdloch, Textzeile „Negatief“), sei weder gegen Bevölkerungsgruppen gehetzt noch sei die abgebildete Person wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit verächtlich gemacht worden. Es handele sich um ein im Internet weit verbreitetes sogenanntes „Meme“. Darunter seien groteske, provokative, teils auch derbe oder überzogene Bild-Text-Kombinationen insbesondere zur Erzeugung von Wortwitz zu verstehen. Die Benutzung des Wortes „Neger“ sei nicht tatbestandsmäßig und in dem in Rede stehenden „Meme“ auch nicht verwendet worden. Die Beiträge mit Abbildungen Adolf Hitlers erfüllten den Tatbestand des § 86a StGB nicht. Es habe sich nicht um ikonische oder affirmativ verwendete Kopfbilder Hitlers gehandelt, sondern um karikierende, veralbernde oder groteske Bearbeitungen derselben. Solche Abbildungen seien nicht Symbole der NSDAP oder des Dritten Reiches, hätten seinerzeit vielmehr Anlass zu politischer Verfolgung der Verwender gegeben. Das „Propagandalf“-Meme existiere in zahllosen Variationen und habe fraglos satirischen Charakter. Rückschlüsse auf eine rechtsradikale Gesinnung des Antragstellers ließen die Bilder nicht zu, auch fehle es an einem Dienstbezug. Mit Verfügung vom 26.1.2023 dehnte das Polizeipräsidium das Disziplinarverfahren gemäß § 10 Abs. 1 LDG auf weitere Sachverhalte aus und hörte den Antragsteller zugleich zu einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG an. Der Antragsteller stehe u.a. im Verdacht, - am 12.10.2019 ein Portraitbild Adolf Hitlers (Beschriftung: „Kuck Kuck“) in die „privat/dienstliche“ WhatsApp-Gruppe „22/20 Crew“ (12 Teilnehmer) eingestellt und diverse weitere Inhalte zur Kenntnis genommen zu haben, darunter das von einer anderen Person eingestellte Bild einer Rauchwolke mit der Beschriftung „Ein jüdisches Familienfoto“ (Kommentar des Antragstellers: Sticker mit der Aufschrift „Menschlich gesehen ziemlich abstoßend“), - am 15.8.2020 ein Bild Adolf Hitlers, lachend, mit dem Text „Du bist lustig dich vergas ich zuletzt“ in die „privat/dienstliche“ Chatgruppe „EK Chat TEZ 22/20“ eingestellt, ein Hitler-Bild („Kuck Kuck“) eines anderen Chatteilnehmers gesehen und kommentiert („Jetzt gibt´s eine Verwarnung“) und ein weiteres Hitler-Bild („VerFÜHRERisch“) zur Kenntnis genommen zu haben, - sowie in die WhatsApp-Gruppe „Überlegt euch einen Namen“ (5 Teilnehmer) am 2.7.2020 ein Bild eines dunkelhäutigen Mannes eingestellt zu haben, dessen Gesicht von einer als Polizeibeamtin verkleideten Frau zwischen die entblößten Pobacken einer zweiten „Polizeibeamtin“ gedrückt wird (Aufschrift: „Ich kriege keine Luft. Der Polizei-Missbrauch geht weiter“). Das Bild nehme, so die Verfügung, offenkundig Bezug auf die Ermordung des dunkelhäutigen US-Amerikaners George Floyd am 25.5.2020 („I can´t breathe“). Die Darstellung bediene sich erkennbar rassistischer Klischees und Vorurteile, würdige die abgebildete Person zum sexuellen Objekt herab und mache sich in inakzeptabler Weise über den Tod Floyds lustig. Der Antragsteller stehe ferner im Verdacht, - am 8.9.2020 das Hitler-Bild mit der Textzeile „Du bist lustig dich vergas ich zuletzt“ in die vorbezeichnete Chatgruppe eingestellt zu haben, - am 13.10.2020 in der WhatsApp-Gruppe „Birthday Drink“ (21 Teilnehmer) das von einer anderen Beamtin eingestellte Hitler-Bild mit vor dem Oberkörper zu einem Herzen geformten Fingern gesehen und mit der Bemerkung „Und da sag noch einer es gibt keine rechte Szene bei der Polizei“ kommentiert zu haben, - am 28.11.2018 in der WhatsApp-Gruppe „Magdeburg intern“ ein von einem anderen Beamten eingestelltes Bild Hitlers mit zum Hitlergruß erhobener Hand gesehen zu haben, - am 12.10.2019 das bereits erwähnte Hitler-Bild mit der Überschrift „Kuck Kuck“ und ein weiteres Bild in die WhatsApp-Gruppe „Die 3 vomg Tanke“ (3 Teilnehmer) eingestellt zu haben, welches den Anschein eines Auszugs aus dem Werbekatalog des Discounters Lidl erwecken soll, darauf abgebildet: Eine blonde, blauäugige Frau, die ihren Kopf gegen den entblößten Genitalbereich eines dunkelhäutigen Mannes drückt, so dass dessen sehr großer Penis und Hodensack ihr Kopfhaar bedecken (Beschriftung: Lidl-Logo und „Ledermütze 5,99 EUR“). Das Bild bediene offenkundig rassistische Klischees und würdige dunkelhäutige Menschen zu Sexobjekten herab, die wie eine Ware im Discounter gehandelt würden. Weiter bestehe der Verdacht, der Antragsteller habe, - am 27.3.2020 ein Bild Adolf Hitlers mit der Beschriftung „Ist schonmal jemandem aufgefallen, dass alle Geschäfte, Schulen usw bis 20. April geschlossen bleiben sollen.? Da wird doch nicht etwa heimlich ne grosse Geburtstagsfeier geplant“ in die vorgenannte Chatgruppe eingestellt zu haben, - im Einzelchat mit PHM ... am 25.11.2019 die bereits beschriebenen Hitler Bilder („Ich grüße die WhatsApp-Gruppe“, „VerFÜHRERisch“, „Kuck Kuck“, mit Fingern geformtes Herz) eingestellt zwei Hitler-Bildchen seines Chatpartners zur Kenntnis genommen zu haben, - im Einzelchat mit EPHM ... am 11.4.2018 ein zweigeteiltes Bild mit der Überschrift „Verwechslungsgefahr“ eingestellt zu haben, auf dessen rechter Seite eine Schwarz-Weiß-Zeichnung zu sehen sei, auf der ein Sklave ausgepeitscht werde (Textzeile: „So Nigger, Arbeitstag“); auf der linken Bildseite sei ein Rollladen vor einem Fenster zu sehen, durch welchen die Sonne hereinscheine (Textzeile: Sonniger Arbeitstag“). Weiter bestehe der Verdacht, der Antragsteller habe - EPHM ... am 20.11.2019 das Hitler-Bild („Kuck Kuck“) zugeschickt und weitere Hitler-Bilder seines Chatpartners empfangen, und diesem geschrieben, er habe einen Fall häuslicher Gewalt aufgenommen („Üblicher Schmarren unter halt“). Auf die Antwort von ... „Bissle habibi geschellt“ habe der Antragsteller geschrieben: „Respekt holen amk“. Die Erwiderung von ... „So läuft des“ habe er mit „Muss so!“ beantwortet. - Im Einzelchat mit EPHM in ... habe der Antragsteller eine Anfrage derselben („Bleibst morgen Abend?“) mit der bereits erwähnten Abbildung des dunkelhäutigen Jungen (Textzeile „Negatief“) beantwortet. - In der bereits erwähnten Chatgruppe „Wien ihr Kacknasen“ habe der Antragsteller diverse Hitler-Bilder anderer Teilnehmer zur Kenntnis genommen, ohne sich hiervon erkennbar zu distanzieren (wird näher ausgeführt). Im Rahmen eines Nachrichtenaustauschs zur Buchung einer gemeinsam geplanten Reise habe der Antragsteller am 28.12.2019 angegeben, sein Geburtsdatum sei der 29.9.1934, der Tag der Hinrichtung des NS-Widerstandskämpfers Johann Wilhelm Jasper, woraufhin ein anderer Teilnehmer für seine Person das Geburtsdatum Hitlers angegeben habe. - In der Chatgruppe „Seriöse Abendaktivität“ habe er am 29.8.2020 auf die Nachricht eines Teilnehmers „..., ich hoffe wenn´s bei dir nachher so richtig losgeht bist du an vorderster Front will dich in den Nachrichten sehen“ geantwortet: „dann klopfe ich alles weg wenn ich live bin haha“. Auf die Antwort eines weiteren Teilnehmers „Am besten nur Schwarze“ habe der Antragsteller geschrieben „Wen sonst“. Die Frage eines anderen Teilnehmers „Mit deinem oder einem Knüppel“ habe der Antragsteller mit „cock Schelle“ beantwortet. Mit „Cock“ dürfte, so die Verfügung, das englische Slang-Wort für Penis gemeint gewesen sein. Die Äußerungen bezögen sich mit größter Wahrscheinlichkeit auf die Corona-Demonstration am 29.8.2020, in deren Verlauf es zum Sturm auf das Reichstagsgebäude gekommen sei; der Antragsteller sei als Unterstützungskraft mit der Bereitschaftspolizeidirektion Göppingen in Berlin eingesetzt worden. - Am 27.11.2020 habe der Antragsteller die Beiträge zweier Teilnehmer („Könnten ja da ja momentan alles verboten ist einfach einen gemeinsamen Ausflug auf so ne Querdenker Demo machen“ und „...X wäre sicher auch dabei. Entweder bei uns oder beruflich auf der Gegenseite“) mit der Bemerkung kommentiert: „Oder beruflich auf eurer Seite“. - Im Zuge einer Diskussion über „Mongos“ (abgeleitet von mongoloid, einer veralteten Bezeichnung für Menschen mit Down-Syndrom) habe der Antragsteller am 23.8.2021 geschrieben „stimmt, ich vergase“, um seinen vermeintlichen Tippfehler unmittelbar danach zu korrigieren („vergas“). Andere Chatteilnehmer hätten mit dem Bemerken „passiert“ und mit dem Einstellen des Hitlerbildchens mit zu einem Herzen geformten Fingern reagiert. Mit Schreiben vom 6.3.2023 nahm der Antragstellervertreter im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es treffe zu, dass der Antragsteller an mehreren Chatgruppen teilgenommen habe, die sowohl dienstliche als auch private Kontakte umfasst hätten, und in denen es zum Austausch des beanstandeten Bildmaterials gekommen sei. Dem Einstellen entsprechender Bilder durch den Antragsteller habe aber keine rechtsradikale, nationalsozialistische oder rassistische Gesinnung zugrunde gelegen. Vielmehr sei es um „schwarzen Humor“ gegangen, um Doppeldeutigkeiten und Wortwitz, wie er auch in zahlreichen satirischen Beiträgen in Presse, Kunst und Film zu finden sei. Verschiedene Filme, etwa jene der britischen „Monty Python“-Gruppe, arbeiteten mit ähnlichen Wortspielen und Konnotationen. Der Antragsteller habe den Umgang mit den Bildchen als Satire verstanden und sei davon ausgegangen, dass dies auch für seine Chatpartner gelte; zu Distanzierungen oder Rügen habe er daher keinen Anlass gesehen. Ihm sei inzwischen klargeworden, dass der Umgang mit den Inhalten unreflektiert, gedankenlos und geeignet gewesen sei, ein falsches Bild von ihm und seiner politischen Haltung zu zeichnen. Die Reaktionen des Antragstellers auf Posts anderer Chatteilnehmer („kranker Scheiß“, „menschlich gesehen ziemlich abstoßend“) seien als ernstgemeinte Distanzierung zu verstehen. An die Abbildung der vermeintlichen Polizistinnen und des dunkelhäutigen Mannes könne er sich nicht mehr erinnern, woraus er schließe, seinerzeit keinen Bezug zum Fall George Floyd gesehen zu haben. Er sei insoweit sehr betroffen und habe den Fall eklatanter rassistischer Polizeigewalt zu keiner Zeit verharmlosen wollen. Hinsichtlich des Bildes „Ledermütze“ werde eingeräumt, dass rassistische Klischees bedient worden seien; es habe sich aber lediglich um einen schlechten Witz gehandelt. Hinsichtlich des mit dem 29.9.1934 angegebenen Geburtsdatums werde eingeräumt, dass über Daten aus der NS-Zeit „gewitzelt“ worden sei; der Antragsteller habe aber nicht die geringste Ahnung von dem Justizmord an Jasper gehabt. Bezüglich des Chats zur Demonstration in Berlin (Reichstagssturm) sei zuzugeben, dass der Antragsteller mit unangemessenem Humor bzw. mit Selbstironie auf die Hänseleien der Kollegen reagiert habe. Er hege aber weder rassistische Vorurteile noch hänge er sexualisierten Gewaltphantasien an; auch fände die Corona-Leugner- bzw. Verschwörungsszene bei ihm keine Zustimmung. Soweit dem Antragsteller eine unzureichende Distanzierung zu Nachrichten anderer Chatteilnehmer vorgeworfen werde, sei zum einen darauf hinzuweisen, dass Schweigen nicht ohne weiteres als Zustimmung zu werten sei. Zum anderen habe der Antragsteller andere Chatteilnehmer mitunter persönlich auf ihr Fehlverhalten angesprochen. In rechtlicher Hinsicht sei die Prognose einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht begründet. Es lägen mehrere den Antragsteller erheblich entlastende Umstände vor. Er habe die Bildchen nicht öffentlich, sondern in geschlossenen Chatgruppen geteilt. Zu keiner Zeit habe er ausdrücklich gegen Bevölkerungsgruppen gehetzt oder verfassungsfeindliche Positionen vertreten. Es sei sowohl ein individueller wie auch ein gesellschaftlicher Lernprozess, tolerablen von anstößigem Humor zu trennen. Noch vor ca. 20 Jahren habe etwa „die halbe Republik“ über schwulenfeindliche Witzchen in komödiantischen Filmproduktionen gelacht. Der Antragsteller habe einen Lernprozess hinter sich gebracht und seit einer chatgruppeninternen Diskussion am 30.11.2020 aus Anlass einer Pressemeldung über rechtsextreme Chatgruppen in der Polizei und dienstrechtliche Konsequenzen selbst keine beanstandungswürdigen Inhalte mehr geteilt. Insofern bestehe keine Wiederholungsgefahr. Ein Verstoß gegen die Folgepflicht sei deswegen nicht gegeben, weil es sich bei WhatsApp nicht um ein Soziales Medium im eigentlichen Sinne handele. Der Antragsteller bekenne sich einschränkungslos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung; er sei kein Rassist oder Rechtsextremist. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums Ulm vom 14.3.2023, zugestellt am 17.3.2023, wurde das unter dem 2.11.2022 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgehoben (Nr. 1). Der Antragsteller wurde gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG vorläufig des Dienstes enthoben (Nr. 2). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Nr. 3). Ferner wurde ausgesprochen, dass die bereits mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verhängten Maßnahmen (Betretungsverbot, vorläufige Einziehung u.a. der Dienstwaffe nebst Munition) bestehen bleiben (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Fehlverhalten, das dem Antragsteller auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse vorgeworfen werde, handele es sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit um ein schweres Dienstvergehen mit inner- und außerdienstlichen Komponenten. Es stünden schwerste Verstöße gegen die Pflichten nach §§ 34 Abs. 1 Satz 3, 35 Abs. 1 Satz 2 und 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in Rede. Die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verlange es Polizeibeamten ab, das Verschicken von Hitlerbildern und antisemitischen, das nationalsozialistische Unrecht verharmlosenden oder rassistischen Äußerungen zu unterlassen und entsprechende Chatbeiträge anderer nicht einfach hinzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg sei bereits während der Ausbildungszeit zu erwarten, dass sich der Widerrufsbeamte für die Grundwerte des gesellschaftlichen Zusammenlebens aktiv einsetze und entsprechenden Beiträgen im Kollegenkreis etwas entgegensetze. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen, weil die genannte Verhaltensanforderung erst recht auch für Lebenszeitbeamte gelten müsse. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten in den Chats klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit den geteilten und empfangenen Inhalten keinerlei Probleme habe. Er habe sein Verhalten auch nach dem von ihm selbst geteilten Pressebericht (30.11.2020) nicht geändert, sondern sich über den Sachverhalt lustig gemacht. Die durch nichts belegte Behauptung, er habe die Versender entsprechender Bildchen verschiedentlich direkt angesprochen, könne den Antragsteller nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht entlasten. Der Antragsteller habe die Chatinhalte nicht nur nicht gelöscht, sie nach Anschaffung eines neuen Mobiltelefons vielmehr sogar auf dieses übertragen. Zwar habe er nach November 2020 tatsächlich keine Bilder mit NS-Symbolik oder rassistischem Inhalt mehr eingestellt. Eine glaubhafte Distanzierung sei aber nicht im Ansatz erkennbar, zumal er auch später nicht auf entsprechende Inhalte anderer Teilnehmer reagiert habe. Der in ein „Meme“ eingebettete Kommentar „menschlich gesehen ziemlich abstoßend“ auf das „jüdische Familienfoto“ sei nicht als ernstgemeinte Distanzierung zu werten. Im Hinblick auf die vom Antragsteller verbreiteten strafrechtlich relevanten Bilder bestehe der Verdacht einer relevanten Dienstpflichtverletzung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, weil Polizeibeamte Straftaten von Berufs wegen zu verhindern hätten. Der Bürger habe kein Verständnis dafür, wenn gerade Polizeibeamte (vorsätzliche) Straftaten begingen. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme bei außerdienstlichen Straftaten mit Dienstbezug in Betracht, wenn - wie vorliegend - ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe eröffnet sei. Das Gewicht des Dienstvergehens werde voraussichtlich dadurch erhöht, dass es sich um ein ausländerfeindlich und rassistisch motiviertes Fehlverhalten handele. Die Argumentation des Antragstellers, es habe sich um „schwarzen Humor“ oder Wortwitz gehandelt, vermöge schon angesichts der Vielzahl an Beiträgen und der völlig unkritischen Verwendung nicht zu überzeugen. Vielmehr deute vieles auf ein verfestigtes rassistisches Weltbild des Beamten hin, etwa die rassistischen und sexualisierten Gewaltphantasien im Rahmen der Diskussion über den Einsatz bei der Demonstration in Berlin, oder der Austausch mit einem Kollegen über die Anzeigenaufnahme in einem Fall häuslicher Gewalt. In dem letztgenannten Chat habe der Antragsteller erkennen lassen, dass das Ohrfeigen eines arabischstämmigen Gegenübers („habibi“) die gängige Art sei, sich als Polizeibeamter Respekt zu verschaffen. Dass der Antragsteller das von ihm geteilte Bild zweier vermeintlicher Polizeibeamtinnen („Ich kriege keine Luft“) nicht im Zusammenhang mit dem Fall George Floyd verstanden haben wolle, erscheine vorgeschoben. Das Verhalten sei mit der Wohlverhaltenspflicht eines Polizeibeamten nicht vereinbar. Der Annahme einer Folgepflichtverletzung (Leitfaden „Private Nutzung Sozialer Medien“) könne nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei WhatsApp nicht um ein solches Medium handele; diese These sei unzutreffend. Schließlich verlange auch die innerhalb wie außerhalb des Dienstes geltende Verfassungstreuepflicht, dass sich der Beamte eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die den Staat und die verfassungsmäßige Ordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren, und dass er für den Staat Partei ergreife. Die Verletzung dieser Pflicht könne geeignet sein, dass Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zu zerstören und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Die inmitten stehenden Handlungen des Antragstellers begründeten bereits jetzt gravierende Zweifel daran, dass sich dieser jederzeit zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller für verfassungsfeindliches, rassistisches und nationalsozialistisches Gedankengut durchaus offen sei. Nach alldem sei die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde, weil das Vertrauen des Dienstherrn in seine pflichtgemäße Amtsführung endgültig zerstört sein dürfte. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums vom 14.6.2023 wurde das Disziplinarverfahren auf folgende Handlungen ausgedehnt: - Am 11.4.2018 habe der Antragsteller in der Chatgruppe „Rudelnutte“ (11 Teilnehmer) das bereits erwähnte „Verwechslungsgefahr“-Bild („So Nigger, Arbeitstag“) geteilt. - In der Chatgruppe „SSK Managerspiel“ (17 Teilnehmer) habe der Antragsteller am 28.6.2018 - wohl im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der deutschen Fußball-Nationalmannschaft bei der Weltmeisterschaft in Russland - ein Bild Hitlers geteilt, der einen Telefonhörer an sein Ohr halte, versehen mit der Sprechblase: „Nach nur 10 Tagen wieder zurück aus Russland? Erbärmlich! Meine Jungs haben vier Jahre durchgehalten!“. - In der Chatgruppe „Malle 2021“ (20 Teilnehmer) habe der Antragsteller am 10.7.2020 das bereits erwähnte Hitlerbild mit der Aufschrift „VerFÜHRERisch“ geteilt. - Der Antragsteller habe an der Chatgruppe „22/20 Crew“ teilgenommen und eine am 27.8.2019 von einem anderen Beamten eingestellte kinderpornografische Videosequenz empfangen, deren Fokus auf dem erigierten Glied eines männlichen Kleinkindes liege, welches sich scheinbar durch das Betrachten von Inhalten auf einem Smartphone sexuell errege. Der Besitz der Datei sei strafbar, der darin liegende Wohlverhaltenspflichtverstoß wiege voraussichtlich besonders schwer, weil der Antragsteller zuletzt selbst in einer Kinderporno-Bekämpfungseinheit eingesetzt gewesen sei. Bereits am 17.4.2023 hat der Antragsteller Klage gegen die Dienstenthebungsverfügung erhoben (DL 12 K 1074/23, Verfahren ruht) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung werden die bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den Anforderungen der Wohlverhaltenspflicht nicht genüge. Es sei kein einziger Sachverhalt bekannt, in dem er aus politischer Motivation heraus die Rechte anderer Menschen missachtet oder verletzt habe. Anders als in dem vom VG Freiburg entschiedenen Fall gehe es hier nicht um die Entlassung eines Widerrufsbeamten, bei welcher der Behörde ein weiterer Ermessensspielraum zustehe. Der Antragsteller habe zudem nicht erst nach Aufdeckung der Chatgruppen-Aktivitäten, sondern bereits zuvor vom Einstellen bedenklicher Inhalte Abstand genommen. Die Schlussfolgerungen der Disziplinarbehörde auf die Gesinnung des Antragstellers seien zudem weder zwingend noch schlüssig. Es fehle an jeglichen „eindeutigen Handlungen“, die auf ein rechtsradikales Weltbild schließen lassen könnten. In anderer Weise als durch das Teilen von „Memes“, Fotomontagen und Wortschöpfungen in privaten Chatgruppen sei der Antragsteller nie aufgefallen. Ein Verstoß gegen die Folgepflicht sei ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller habe keine öffentlichen Meinungsäußerungen getätigt, die dem Mäßigungsgebot zuwiderliefen. Die geteilten Inhalte transportierten keine Meinung, sondern „transgressiven Humor“. Die Hitlerbildchen seien nicht als Ausdruck einer politischen Haltung zu verstehen, zumal anzunehmen sei, dass Fotomontagen der in Rede stehenden Art zu Zeiten der NS-Herrschaft als Verhöhnung der Partei und der Person Hitlers gegolten hätten. Der Antragsteller pflege völlig unproblematischen Kontakt mit Menschen mit Migrationshintergrund und habe im Ehrenamt bereits Spenden für die „Afrikahilfe“ gesammelt. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre nach alldem unverhältnismäßig. Im Hinblick auf den weiteren Vorwurf des Besitzes einer kinderpornografischen Videodatei bestreite der Antragsteller, von diesem in der Chatgruppe geteilten Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Er könne sich nicht erinnern, das Video je angesehen zu haben. Die Datei habe sich wohl auch nicht im eigenen System des Smartphones befunden, sondern im „Shared Folder“ der WhatsApp-Anwendung, in welchem automatisch alle von einem Gruppenmitglied geteilten Inhalte abgelegt würden. Es fehle insoweit am Vorsatz des Antragstellers. Der Antragsteller beantragt (sachdienlich verstanden), die aufschiebende Wirkung der Klage DL 12 K 1074/23 gegen die in Nr. 2 der Verfügung des Polizeipräsidiums Ulm vom 14. März 2023 enthaltene vorläufige Dienstenthebung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird das in der Verfügung Ausgeführte wiederholt und vertieft. Es lägen derzeit keine entlastenden Beweismittel vor. Valide Erkenntnisse zur sonstigen Lebensführung des Antragstellers gebe es nicht. Die vorläufige Dienstenthebung sei ermessensfehlerfrei verfügt worden. Die nach Erlass der Verfügung gewonnenen Erkenntnisse zu weiteren Chats mit Hitler-Abbildungen und rassistischen Inhalten sowie zum Besitz einer kinderpornografischen Videodatei erhöhten die Wahrscheinlichkeit einer Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis weiter. Es sei unvorstellbar, weiter auf die korrekte Dienstverrichtung eines Beamten zu vertrauen, der dienstlich für Kinderpornografie-Ermittlungen zuständig gewesen sei und gleichzeitig Kinderpornos besessen habe. Dem Gericht liegen die Personalakte des Antragstellers und die Akte zum Disziplinarverfahren vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren DL 12 K 1074/23, 1792/23 und 1793/22 (Klage und Eilantrag gegen den Einbehalt von Dienstbezügen) wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist gemäß § 2 LDG i.V.m. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass er sich nur gegen die in Nr. 2 der Verfügung vom 14.3.2023 angeordnete vorläufige Dienstenthebung richtet. Die Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (Nr. 1) enthält für den Antragsteller keine Beschwer. Bei dem in Nr. 4 enthaltenen Ausspruch über das Bestehenbleiben der in der Verfügung vom 2.11.2022 angeordneten weiteren Maßnahmen (Betretungsverbot und vorläufige Einziehung u.a. der Dienstwaffe nebst Munition) handelt es sich trotz der Aufnahme in den Verfügungssatz nicht um eine eigenständige Regelung, sondern um einen Hinweis auf die bestehende Rechtslage. Hierfür sprechen zum einen der Wortlaut („Die bereits (…) angeordneten Maßnahmen (…) bleiben bestehen“) und der Umstand, dass der Begründungsteil der Verfügung sich zu diesen Maßnahmen nicht verhält, insbesondere keine Rechtsgrundlage benennt. Zum anderen bestand auch ersichtlich kein Anlass für eine Regelung, weil die genannten Maßnahmen bereits in der zuvor ergangenen (und insoweit nicht aufgehobenen) Entscheidung - unter Anordnung des Sofortvollzugs - verfügt worden waren. Sofern dies anders gesehen und dem Ausspruch in Nr. 4 eine Regelungswirkung zugemessen würde, fehlte das für die Zulässigkeit des - insoweit nicht in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer fallenden - Eilantrags erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn das Betretungsverbot und die vorläufige Einziehung der Dienstgegenstände sind von den Rechtswirkungen der Entscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG, deren Sofortvollzug aus den nachstehenden Gründen aufrechterhalten bleibt, mitumfasst. Der Antragsteller könnte seine Rechtsstellung durch die Suspendierung des Sofortvollzugs der Nr. 4 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO daher nicht verbessern. Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 5 LDG statthaft und auch sonst zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht trifft bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wird regelmäßig dann angeordnet, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet regelmäßig dann aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Im Übrigen ist die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt. Ist der Verfahrensausgang offen, etwa, weil der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, so ist eine reine Interessenabwägung erforderlich. Hier überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG gestützten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers. Denn diese wird der rechtlichen Nachprüfung im Klageverfahren voraussichtlich standhalten. I. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Zuständig für die Maßnahme ist nach § 7 Abs. 1, § 4 Satz 1 Nr. 3 LDG der Dienstvorgesetzte, hier gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO der Polizeipräsident als Leiter des Polizeipräsidiums Ulm, der die Verfügung (wie auch die Einleitungs- und die Ausdehnungsverfügungen) gezeichnet hat. Die formellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG (Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung, förmliche Zustellung) sind ebenfalls gewahrt. Die Aussetzung des am 8.11.2022 eingeleiteten Disziplinarverfahrens stand seiner Erweiterung durch die beiden Ausdehnungsverfügungen vom 26.1.2023 und 14.6.2023 nicht entgegen (so zum nordrhein-westfälischen Landesrecht auch OVG NRW, Urteil vom 20.1.2016 - 3d A 584/12.O -, juris Rn. 76 ff.; zust. Herrmann, in: Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, 2. Aufl. 2021, § 7 Rn. 5). Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung des § 10 Abs. 1 LDG zu § 13 Abs. 1 LDG und aus dem Sinn und Zweck der Aussetzungsvorschrift. § 13 LDG, der die Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens regelt, findet sich im 2. Abschnitt („Durchführung“), § 10 im 1. Abschnitt („Einleitung, Gegenstand des Verfahrens“) des dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens steht daher lediglich seiner (weiteren) „Durchführung“ nach Maßgabe des zweiten Abschnitts entgegen, namentlich der Durchführung von Ermittlungen zu dem Vorwurf, dessentwegen ausgesetzt worden ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.1.2016, a.a.O.; Stehle, in: v. Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 13 LDG Rn. 5). Sie führt aber nicht zum völligen Stillstand des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme, sondern lässt ergänzende Ermittlungen, etwa zum Persönlichkeitsbild des Beamten, zu einem etwaigen disziplinaren Überhang oder auch zur konkreten Maßnahmenbemessung zu (so auch Stehle, a.a.O.). Erst recht hindert sie die Disziplinarbehörde nicht daran, das Verfahren - wie hier geschehen - nach § 10 Abs. 1 LDG auf neue Handlungen auszudehnen. Dieses Verständnis wird durch den Normzweck des § 13 Abs. 1 LDG bestätigt. Die Vorschrift dient zum einen der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen im Disziplinarverfahren einerseits und in anderen gesetzlich geregelten Verfahren andererseits; sie ist insofern Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 20 Abs. 3 GG). Zum anderen dient die Aussetzung dem Schutz des Beamten, der sich damit auf ein Verfahren konzentrieren kann. Um eine flexible Handhabung zu ermöglichen und dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen, ist die Aussetzung abweichend von § 18 LDO generell in das Ermessen der Disziplinarbehörde gestellt worden (vgl. die Entwurfsbegründung zum Gesetz zur Neuregelung des Landesdisziplinarrechts, LT-Drs. 14/2996 S. 70). Diese Zielsetzungen sprechen dafür, dass auch ausgesetzte Verfahren auf neue Handlungen ausgedehnt werden können, ohne dass es ihrer vorherigen Wiederaufnahme bedarf. Denn hinsichtlich der ursprünglichen Vorwürfe liegt bei unveränderter Sachlage kein Grund für eine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gemäß § 13 Abs. 2 LDG vor (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.1.2016, a.a.O. Rn. 80). Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens steht einer nur teilweisen Verfahrensaussetzung ebenfalls nicht entgegen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Juli 2023, § 22 BDG Rn. 7 m.w.N.). Der Beamte wird, was der vorliegende Fall deutlich macht, bei der hier vertretenen Auslegung schließlich auch nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt. Der Antragsteller hätte sich gegen die von den Ausdehnungsverfügungen umfassten weiteren Vorwürfe nicht wirksamer als geschehen verteidigen können, wenn das ausgesetzte Verfahren zuvor jeweils förmlich wiederaufgenommen (und alsbald wieder ausgesetzt) worden wäre. II. Die vorläufige Dienstenthebung ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG kann die Disziplinarbehörde ab Einleitung des Disziplinarverfahrens den Beamten unter anderem dann vorläufig des Dienstes entheben, wenn er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird (sog. entfernungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung). In materieller Hinsicht setzt die entfernungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung eine Prognoseentscheidung voraus. Es muss durch die Disziplinarbehörde ein Sachverhalt festgestellt sein, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das nach den Bemessungskriterien des § 26 LDG voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Je weniger der den Verdacht begründende Sachverhalt in seinen Einzelheiten bekannt ist, desto mehr muss mit dem Vorliegen von Ausnahmeumständen gerechnet werden. Der Prognosecharakter der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung impliziert, dass nicht die Überzeugung gewonnen werden muss, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinäre Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Prognosen sind bereits ihrer Natur nach lediglich Aussagen über die Wahrscheinlichkeit und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts eines Sachverhalts. Für die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG vorausgesetzte Prognose reicht deshalb ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich, aber ebenso wahrscheinlich wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme ist. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Hält sich die Wahrscheinlichkeit der Dienstentfernung mit derjenigen des Verbleibens im Dienst die Waage, ist die Maßnahme unzulässig (vgl. Wahlen, in: v. Alberti u.a., a.a.O., § 22 LDG Rn. 7; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.6.2023 - DL 12 K 1315/23 -, n.v., S. 10, und Gerichtsbescheid vom 31.5.2022 - DL 12 K 100/22 -, n.v., S. 12 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst kommt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG dann in Betracht, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Die vorläufige Dienstenthebung steht im Ermessen der Disziplinarbehörde, an dessen Ausübung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG) jedoch keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Wahlen, a.a.O., § 22 LDG Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsgegner einen Sachverhalt festgestellt (1.), der die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis trägt (2.). 1. In tatsächlicher Hinsicht dürfte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen, dass der Antragsteller die in der Einleitungs- und den beiden Ausdehnungsverfügungen genannten Inhalte (Bilder bzw. „Memes“ und Textbeiträge) in die WhatsApp-Chats eingestellt und die von anderen eingestellten Beiträge empfangen hat. Der Antragsteller hat nicht bestritten, die Bilder „geteilt“ und die Texte selbst verfasst zu haben, sondern lediglich geltend gemacht, sich nicht an alle Kommunikationsabläufe und Nachrichten anderer Gruppenmitglieder erinnern zu können, und das in einer der Chatgruppen geteilte kinderpornografische Video nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Auf letzteres kommt es - wie noch auszuführen sein wird - für die hier getroffene Entscheidung nicht an. 2. In rechtlicher Hinsicht werden die festgestellten Handlungen des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als schweres Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) zu werten sein, mit dem ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung verbunden ist, und das deswegen voraussichtlich mit der disziplinaren Höchstmaßnahme zu ahnden sein wird (§ 31 Abs. 1 LDG). Nach derzeitigem Ermittlungsstand dürften dem Antragsteller schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), dazu nachfolgend Buchst. a, und zu achtungswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), dazu Buchst. b, anzulasten sein. a) Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27.4.1959 - 2 BvF 2/58 -, juris), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, juris). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris). Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -; BVerwG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 WB 43.04 -; Hess. VGH, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 -, VG Freiburg, Urteile vom 13.3.2023 - 3 K 2900/22 -, und vom 23.3.2021 - 3 K 2383/20 -, jeweils juris). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldaten, Richter und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - und vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -; BVerwG, Urteil vom 23.3.2017 - 2 WD 16.16 -; OVG LSA, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 M 119/19 -, jeweils juris und m.w.N.). Zum Bekenntnis gehört, dass der Beamte sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifiziert (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, juris). Dementsprechend ist mit der Verfassungstreuepflicht ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2020 - 2 WD 17.19 -, juris). Auch ausländerfeindliche und rassistische Äußerungen stellen gewichtige Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die fehlende Bereitschaft, für ihre Erhaltung jederzeit einzutreten, dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1997 - 2 WD 24.96 -, und Beschluss vom 27.7.2020 - 2 WDB 5.20, juris). Die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein elementarer Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Rassistische Beleidigungen sind mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Wer sich in einer die Menschen anderer Hautfarben oder Nationalitäten extrem herabwürdigenden Weise in der Öffentlichkeit oder im Kollegenkreis äußert, begründet Zweifel daran, dass er jederzeit für die Wahrung der Menschenrechte und die Grundwerte des Staates eintreten wird. Daher wird bereits die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die Menschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, als mit der Pflicht zur Verfassungstreue grundsätzlich unvereinbar angesehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 77 m.w.N.). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht indes grundsätzlich nicht aus (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, juris unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - und vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -). Ein Dienstvergehen begeht der Beamte vielmehr erst, wenn er aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschlüsse vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, und vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, jeweils juris). Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen ist aber nicht erst bei einem offensiven Werben für verfassungsfeindliche Positionen oder gar politischer Agitation erreicht. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt auch kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, juris). Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 24.4.2023 - 11 A 1043/22 -, juris m.w.N.). Bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden entsprechender Nachrichten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chatpartner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 24.4.2023 - 11 A 1043/22 -, und VG München, Beschluss vom 26.6.2021 - M 19B DA 21.3474 -, juris; vgl. auch Hebeler, JA 2023, 617 ). Diesen Maßstäben folgend, hat der Antragsteller die ihm obliegende Pflicht zur Verfassungstreue mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verletzt. Nach derzeitigem Ermittlungsstand spricht mehr dafür als dagegen, dass der Antragsteller durch das aktive Versenden von die Person Adolf Hitler, die NS-Ideologie und die Menschheitsverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus in grotesker und anstößiger Weise verharmlosenden Bildern bzw. „Memes“ und durch den widerspruchslosen Empfang derartigen Materials eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Überzeugung zum Ausdruck gebracht und aus dieser im oben genannten Sinne Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gezogen hat. Die in den verschiedenen Gruppen zahlreich geteilten Darstellungen Hitlers mit zum „Deutschen Gruß“ erhobener rechter Hand (Textzeile: „Ich grüße die WhatsApp-Gruppe“), mit der Textzeile „Kuck kuck“ bzw. mit vor dem Oberkörper zu einem Herzen geformten Fingern dürften - gerade angesichts der völlig unkritischen, kontextunabhängigen Verwendung in alltäglichen Kommunikationssituationen - mindestens objektiv geeignet, möglicherweise sogar darauf angelegt gewesen sein, die Ziele des NS-Regimes und nationalsozialistische Symbolik unter den jungen Polizeibeamten und ggf. auch außenstehenden Chatteilnehmern wieder gesellschaftsfähig zu machen. Dass sie durchweg als eine Verhöhnung der Person Hitlers oder jedenfalls als Satire zu verstehen wären, liegt - mit Ausnahme der Montage seines Konterfeis auf nackte Männer- oder Frauenoberkörper („verFÜHRERisch“) - bei Berücksichtigung aller bislang bekannten Umstände des Falles eher fern. Raum für ein satirisches oder sonst NS-kritisches Verständnis lassen etwa die Hitler-Darstellung mit einem an ein Superhelden-Cape erinnernden Mantel und dem Text „Nicht alle Helden tragen Masken“ - wohl eine Anspielung auf die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung - oder die Abbildung des lachenden Hitlers mit der Textzeile „Du bist lustig dich vergas ich zuletzt“ (eine Referenz auf einen Ausspruch der von Arnold Schwarzenegger verkörperten Hauptfigur im US-amerikanischen Spielfilm „Das Phantom-Kommando“ aus dem Jahr 1985) kaum erkennen. Gegen einen humoristischen Hintergrund oder die Teilnahme an einem auf kurzfristige „Lacher“ angelegten Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Inhalten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 28) spricht zum einen die Vielzahl an entsprechenden Beiträgen, die über Jahre hinweg in den unterschiedlichen Chatgruppen kursierten. Zum anderen deuten auch die Äußerungen des Antragstellers in den Chats auf eine Sympathie für rechtsextremes Gedankengut hin. So hat der Antragsteller bei einer aus Anlass einer bevorstehenden Gruppenreise geführten Unterhaltung sein Geburtsdatum mit dem 29.9.1934 angegeben, dem Tag der Ermordung des NS-Widerstandskämpfers Johann Wilhelm Jasper, den das Sondergericht am Hanseatischen Oberlandesgericht am 25.9.1934 wegen „Mordversuchs und Widerstands“ zum Tode verurteilt hatte (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Wilhelm_Jasper, abgerufen am 27.7.2023). Die Einlassung des Antragstellers, er habe weder von der historischen Figur Jasper noch von dem Justizmord Kenntnis gehabt, erscheint nach Aktenlage wenig glaubhaft, zumal sich aus dem Zusammenhang der Chatkommunikation am 28.12.2019 ergibt (und vom Antragsteller auch eingeräumt worden ist), dass die Gruppenteilnehmer Daten aus der NS-Zeit austauschten bzw. hierüber „witzelten“; eine gleichsam zufällige Eingabe des Todestags Jaspers kann vor diesem Hintergrund derzeit wohl mit recht hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein weiteres Indiz für eine rechtsextreme Gesinnung des Antragstellers dürfte in den am 23.8.2021 im Gruppenchat gefallenen behindertenfeindlichen Äußerungen zu erblicken sein. Im Zuge einer Diskussion über Menschen mit Down-Syndrom (von den Chatteilnehmern als „Mongos“ bezeichnet; vgl. zu den Wurzeln des an die Rassenlehre angelehnten Begriffs „mongoloid“: https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/mongoloid, abgerufen am 27.7.2023) hat der Antragsteller mit dem vermeintlichen Schreibfehler „stimmt, ich vergase“ wohl einen Bezug zu den als Teil der nationalsozialistischen „Rassenhygiene“ betriebenen Euthanasiemorden der Nazis hergestellt, der mit nach derzeitigem Erkenntnisstand überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem zustimmenden Sinn zu interpretieren ist. In dieses Bild fügt sich die Reaktion des Antragstellers auf das von einem anderen Teilnehmer geteilte, mit „Ein jüdisches Familienfoto“ überschriebene Bild einer großen Rauchwolke. Die Erwiderung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit als Ironisierung von „politischer Korrektheit“ zu verstehenden Meme-Bildes (abgebildet der Komiker Tedros „Teddy“ Teclebrhan mit dem Text „Menschlich gesehen ziemlich abstoßend“) kann eher nicht als ernstgemeinte distanzierende Auseinandersetzung mit dem Beitrag aufgefasst werden, wie sie angesichts der unmissverständlichen Verhöhnung der ca. 6 Millionen im Holocaust ermordeten Juden von jedem deutschen Beamten zu fordern gewesen wäre. Welche Reaktion mit Blick auf die Verfassungstreuepflicht geschuldet gewesen wäre (Beendigung der Teilnahme am Chat oder auch Meldung an den Dienstvorgesetzten), bedarf hier keiner Vertiefung. Hinweise auf eine fehlende Loyalität des Antragstellers dem freiheitlich-demokratisch verfassten Staat gegenüber könnte darüber hinaus auch dessen Erklärung liefern, „beruflich“ auf Seiten der Demonstranten an „Querdenker“-Veranstaltungen teilnehmen zu wollen. Ob seine Äußerungen in diesem Zusammenhang auch unverfänglichen Deutungsmöglichkeiten zugänglich sind, wird durch die weiteren Ermittlungen der Disziplinarbehörde zu klären sein. Für eine gefestigt rassistische, der Werteordnung und dem Menschenbild des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) damit diametral widersprechende Einstellung des Antragstellers dürfte auch das von ihm am 2.7.2020 - wenige Wochen nach der auch in Deutschland medial breit rezipierten Ermordung George Floyds in Minneapolis - eingestellte Bild eines Dunkelhäutigen mit zwischen die Pobacken einer vermeintlichen Polizistin gezwängtem Gesicht sprechen. Mit hoher Plausibilität nimmt der Antragsgegner an, dass die Darstellung das von einem weißen Polizeibeamten verübte Verbrechen an einem dunkelhäutigen US-Bürger in inakzeptabler Weise verächtlich macht und dabei gängige rassistische Klischees, auch sexueller Natur (schwarzer Mann als „Lustobjekt“ sozial höherstehender weißer Frauen) bedient. Die Einlassung des Antragstellers, er habe seinerzeit keinen Zusammenhang zum Fall Floyd hergestellt, dürfte sich schon deswegen als wenig überzeugend erweisen, weil die fragwürdige Pointe des Bildes („Ich kriege keine Luft“) ohne diesen Bezug („I can´t breathe“) wohl nicht verfangen würde. Die ebenfalls vom Antragsteller geteilte Darstellung einer blonden Frau in einem vermeintlichen Werbeprospekt eines Discountmarktes mit auf ihrem Kopf drapiertem überdimensionalem Penis eines Schwarzen adressiert dieselben Klischeevorstellungen, würdigt Dunkelhäutige zu bloßen Objekten der sexuellen Begierden weißer Menschen herab, die diesen vergleichbar einer Ware im Supermarkt zur Verfügung stehen sollen („5,99 EUR“), und ist damit ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit Ausdruck einer rassistischen Haltung. Das Gericht teilt auch insoweit nach Aktenlage die einleuchtende Interpretation des Antragsgegners in der angefochtenen Verfügung und hält die Bewertung des Antragstellers für eher fernliegend; mit „Wortwitz“ oder „Satire“ hat die Abbildung wohl nichts zu tun. Entsprechendes dürfte für die Abbildung eines von einem weißen Farmer ausgepeitschten schwarzen Sklaven („So Nigger, Arbeitstag!“) gelten. Durch die Gegenüberstellung eines sonnendurchfluteten Büros („Sonniger Arbeitstag“) und die Behauptung einer „Verwechslungsgefahr“ wird die Verschleppung und Versklavung von Menschen aus Westafrika als völlig normaler, nicht beanstandungswürdiger Vorgang verbrämt. Die völlige Negierung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts dieser Personen und die jahrhundertelange Ausbeutung des afrikanischen Kontinents wird damit nahezu unverhohlen gutgeheißen. Dass der Schwerpunkt der Darstellung auf einem „Wortwitz“ gelegen haben soll, erscheint angesichts der Diskrepanz der geringen humoristischen Schöpfungstiefe zu der in dem Bild Ausdruck findenden eklatanten Menschenverachtung zweifelhaft. Auch die vom Antragsteller verschiedentlich geteilte Abbildung eines dunkelhäutigen Jungen in einem Erdloch („Negatief“), dessen Pointe wohl die phonetisch verschliffene Verbindung des - entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters nicht wertneutralen, sondern abwertenden und rassistischen - Begriffs „Neger“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.3.2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 72, und Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom 18.3.2021 - DGH 2/19 -, juris Rn. 213) mit dem Adjektiv „tief“ sein soll, bekräftigt den Eindruck, dass der Antragsteller die Diskriminierung von Menschen mit dunkler Hautfarbe als etwas völlig Normales ansieht, das ohne weiteres in die Alltagskommunikation Eingang finden kann und soll. Mit Blick auf die Positionierung des abgebildeten unbekleideten Jungen, der nur mit dem Kopf über die Erdoberfläche hinausragt, spricht zudem viel dafür, dass die Darstellung eine Geringschätzung schwarzer Menschen zum Ausdruck bringen soll. Dass der Begriff „Neger“ an dieser Stelle nicht ausdrücklich verwendet worden ist, dürfte angesichts der für jedermann klar zutage liegenden Assoziation entgegen der Einschätzung des Antragstellervertreters wohl keine andere Beurteilung rechtfertigen. Für eine rassistische Einstellung und gegen einen rein humoristischen (in den Worten des Antragstellervertreters: satirischen) Zugang spricht schließlich mit einigem Gewicht, dass der Antragsteller auf den Vorschlag eines Kollegen im Gruppenchat, er solle bei seinem Einsatz auf einer Großdemonstration „am besten nur Schwarze wegklopfen“, mit „wen sonst“ geantwortet hat. Diese lakonische Antwort, an der sich offenbar keiner der Chatpartner störte, und an die sich sexualisierte Gewaltphantasien gegen dunkelhäutige Menschen („Cock-Schelle“) anschlossen, lässt für eine nicht-rassistische Lesart (im Sinne von „Wortwitz“ oder Satire) nach derzeitigem Kenntnisstand eher wenig Raum. In der Gesamtschau der Chatbeiträge in Text und Bild spricht mithin Überwiegendes für ein gefestigtes rechtsextremes und rassistisches Weltbild des Antragstellers. Dass er in der Vergangenheit an Spendensammlungen für die „Afrikahilfe“ beteiligt gewesen sein soll, steht dem wohl nicht entgegen und vermag die dargestellten Äußerungen voraussichtlich nicht in ein wesentlich harmloses Licht zu rücken. Ob auch die fremdenfeindlichen und ggf. islamophoben Äußerungen des Antragstellers in seinem Einzelchat mit EPHM ... („Habibi“) im Disziplinarverfahren berücksichtigungsfähig sein werden, obwohl es sich möglicherweise um eine vertrauliche Konversation zwischen freundschaftlich verbundenen Personen handelte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.1.2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 48; Hess. VGH, Beschluss vom 30.6.2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 45), kann hier auf sich beruhen. Die in Rede stehende Verletzung der Verfassungstreuepflicht wiegt voraussichtlich schwer. Polizeibeamte, die das staatliche Gewaltmonopol notfalls mit Waffengewalt durchzusetzen haben, müssen in besonderer Weise Gewähr dafür bieten, Menschen jeder Herkunft und Hautfarbe im Rahmen ihrer Dienstausübung stets neutral gegenüberzutreten und deren Grundrechte zu wahren. Das für Effektivität und Akzeptanz der Polizeiarbeit unverzichtbare Vertrauen der Bürger in eine integre und diskriminierungsfreie Amtsausübung droht erheblichen Schaden zu nehmen, wenn Polizeivollzugsbeamte sich in Chats mit Kollegen und Außenstehenden - wie vorliegend - auf rassistische und menschenverachtende Weise über Personen mit dunkler Hautfarbe, Menschen mit jüdischem oder muslimischem Glauben oder Behinderte äußern. Der Antragsteller dürfte sich insoweit nicht mit dem Verweis auf die Verbreitung der Inhalte in „geschlossenen“ Chatgruppen entlasten können. Denn angesichts der allgemein bekannten Mechanismen moderner digitaler Kommunikation - Bilder und Texte lassen sich über WhatsApp mit wenigen Klicks an andere Personen weiterleiten - konnte er sich wohl nicht auf einen Verbleib der Darstellungen im „forum internum“ mutmaßlich gleichgesinnter Kollegen verlassen. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen sich außerdem uneingeschränkt darauf verlassen können, dass (Polizei-)Beamte nicht durch die Person Hitlers und den NS-Staat verharmlosende bzw. gutheißende Diskussionsbeiträge und Äußerungen einem Wiedererstarken der menschenverachtenden Ideologie des Nationalsozialismus Vorschub leisten, sondern sich jederzeit für die freiheitlich-demokratische Ordnung des Grundgesetzes, den Gegenentwurf zum Unrechtsregime des „Dritten Reichs“, einzusetzen bereit sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt wiegt das Fehlverhalten des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit schwer. b) Mit den oben dargestellten Beiträgen und Äußerungen dürfte der Antragsteller auch in schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen haben, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern. Denn das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten dürfte aus den bereits genannten Gründen - unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung - geeignet sein, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern und ernstliche Zweifel daran begründen, dass dieser seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird (vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Juni 2022, § 34 BeamtStG Rn. 21 m.w.N.). Auch im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens dürfte, soweit derzeit absehbar, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem schwerwiegenden Dienstvergehen auszugehen sein. Ein wesentlicher normativer Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet. Schwerwiegende, vorsätzlich begangene Straftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der - unabhängig vom jeweiligen Amt - dazu führt, dass der Betroffene für eine Weiterverwendung als Beamter untragbar geworden ist. Demgemäß hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Hier hat der Gesetzgeber aus der Höhe der verhängten Strafe unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Bis zu einer Strafandrohung von zwei Jahren ordnet das Bundesverwaltungsgericht eine Straftat als mittelschwer ein mit der Folge, dass grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung eröffnet ist. In Fällen einer höheren Strafandrohung reicht der Rahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Antragsteller durch das Teilen der Hitlerbilder in den Chatgruppen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat (vgl. zum Kopfbild Adolf Hitlers als verfassungswidriges Kennzeichen OLG München, Beschluss vom 7.8.2006 - 4St RR 142/06 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein „Verbreiten“ im Sinne der Vorschrift dürfte sich mit der Erwägung bejahen lassen, dass der Antragsteller die Darstellungen einer zweistelligen Zahl an Personen zugänglich gemacht hat und angesichts deren politischer Einstellung billigend in Kauf genommen haben könnte, dass diese die Bilder über WhatsApp an Dritte und damit einen größeren, nicht bestimmbaren Personenkreis weiterleiten (so OLG Celle, Beschluss vom 11.10.2022 - 2 Ss127/22 -, juris Rn. 18). Das Teilen der rassistischen Bilder bzw. „Memes“ könnte den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB (böswilliges Verächtlichmachen einer nach rassischen Gesichtspunkten bestimmten Bevölkerungsgruppe) erfüllt haben. Denn angesichts der Möglichkeit massenhafter Weiterleitung über den Instant-Messaging-Dienst ausgetauschter Bild-Dateien dürfte wohl auch insoweit mit einer Verbreitung an eine unbekannte Vielzahl von Personen und damit mit einer Störung des öffentlichen Friedens zu rechnen gewesen sein (OLG Celle, a.a.O., Leitsatz und Rn. 14). Bei einer danach überwiegend wahrscheinlichen Verurteilung wäre wegen der in § 86a und § 130 StGB vorgesehenen Strafrahmen (jeweils bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) nach den oben dargestellten Maßstäben grundsätzlich der Orientierungsrahmen bis zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Ob sich der Antragsteller außerdem wegen Besitzes eines kinderpornografischen Inhalts gemäß § 184b Abs. 3 StGB strafbar gemacht hat, insbesondere, ob ihm ein vorsätzliches Verhalten (Kenntnis vom Inhalt des Clips) nachgewiesen werden kann, lässt sich nach derzeitigem Stand der Ermittlungen nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren. Bejahendenfalls stünde wegen der Strafandrohung (nach alter Fassung der Norm bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe) und des dienstlichen Bezugs (vgl. zum Besitz von Kinderpornografie bei Polizeibeamten BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 23, und vom 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 33) auch insoweit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Raum. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser erst nach der vorläufigen Dienstenthebung in das Disziplinarverfahren einbezogene Vorwurf bei der Prognoseentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG zu berücksichtigen ist, und ob es ggf. einer hierauf bezogenen Ergänzung der Ermessenserwägungen bedürfte (§ 2 LDG i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO). c) Ob darüber hinaus auch eine Verletzung der Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorliegt, obwohl die Leitlinien des Innenministeriums zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei, Anlage 4 („Merkblatt zur Nutzung von Sozialen Medien und Foren sowie anderer Auftritte im Internet“), letztlich wohl nur zur Beachtung der sich bereits aus § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 3 und § 37 BeamtstG ergebenden Dienstpflichten im Internet anhalten, bedarf schließlich ebenfalls keiner Entscheidung. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen spricht nach alldem Überwiegendes dafür, dass ein schweres Dienstvergehen vorliegt und deswegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilden wird. Aus den oben dargelegten Gründen wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße, d.h. diskriminierungsfreie und in jeder Hinsicht den Kernprinzipien des Grundgesetzes entsprechende Amtsführung des Antragstellers anzunehmen sein. Anhaltspunkte dafür, dass Milderungsgründe von erheblichem Gewicht gegeben sind und daher mit ebenso großer Wahrscheinlichkeit statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt wird, sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Dass sich im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens ein grundlegender Einstellungswandel des Antragstellers und eine glaubhafte Abkehr von rechtsextremistischem und fremdenfeindlichem Gedankengut feststellen lassen, ist derzeit nicht abzusehen. Ob sich der Umstand, dass der Antragsteller seit Herbst 2020 (nach der Presseberichterstattung über Suspendierungen von Göppinger Polizeibeamten im Zusammenhang mit rechtsextremen Chats) selbst wohl keine beanstandungswürdigen Inhalte mehr geteilt hat, als tragfähiges Indiz für einen Einstellungswandel erweisen wird, ist offen und wird im Zuge der weiteren disziplinarbehördlichen Ermittlungen zu klären sein. Zweifel könnten sich zum einen daraus ergeben, dass die oben erwähnte behindertenfeindliche Äußerung des Antragstellers („… ich vergase“) erst im August 2021 gefallen ist, und dass er Hitlerbilder und vergleichbare Beiträge wohl auch in der Folgezeit unwidersprochen hingenommen hat. Zum anderen spricht wohl einiges dafür, dass die Konversation der Chatteilnehmer einschließlich des Antragstellers, die sich anlässlich des Presseberichts im November 2020 entwickelt hatte, eher als Ironisierung („Nimmst du diese Beiträge kommentar- und kritiklos hin?“) denn als ernsthafte Abkehr von entsprechendem Gedankengut zu interpretieren sein wird. Auch die bislang pauschale Behauptung des Antragstellers, er habe einzelnen Chatteilnehmern gegenüber in persönlichen Gesprächen seine Missbilligung zum Ausdruck gebracht, ist noch nicht substantiiert worden. Nach Aktenlage dürfte gegenwärtig eher wenig dafürsprechen, dass sich der Antragsteller an Beiträgen gestört haben soll, die so oder in vergleichbarer Form zuvor auch von ihm selbst geteilt worden waren. Schließlich dürfte die vorläufige Dienstenthebung auch nicht an Ermessensfehlern (§ 2 LDG, § 114 Satz 1 VwGO) leiden. Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt, entsprechende Erwägungen angestellt und auf S. 37 der Verfügung dargelegt, dass es nicht hinzunehmen sei, einen Polizeibeamten, dem ein so schweres Dienstvergehen zur Last liege und der das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn voraussichtlich zerstört habe, einstweilen weiter (ggf. in einer anderen Verwendung) im Dienst zu belassen, weshalb die vorläufige Dienstenthebung verhältnismäßig sei. Hiergegen ist ermessensrechtlich wohl nichts zu erinnern, zumal unter den hier gegebenen Umständen, d.h. angesichts des mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetretenen endgültigen Vertrauensverlustes und damit einer positiven Entfernungsprognose (s.o.), keine überspannten Anforderungen an die Ermessensentscheidung zu stellen sind (vgl. dazu VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.6.2023 - DL 12 K 1315/23 -, n.v., S. 17). Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn entgegen dem Vorgesagten (unter I.) angenommen würde, dass die beiden Ausdehnungen wegen der Aussetzung des Disziplinarverfahrens unwirksam waren. Denn bereits das Teilen der von der Einleitungsverfügung umfassten Inhalte (Hitlerbilder und die rassistische Darstellung des Jungen im Erdloch) dürfte sich als schwerwiegender Verfassungstreue- und Wohlverhaltenspflichtverstoß darstellen, der überwiegend wahrscheinlich mit der Höchstmaßnahme zu ahnden wäre. Das nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG eröffnete Ermessen wäre unter dieser Prämisse wohl in Richtung auf die vorläufige Dienstenthebung reduziert, sodass die (unterstellt) fehlerhafte Mitberücksichtigung der weiteren Sachverhalte den Bestand der Verfügung nicht gefährden dürfte. Der Antrag ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Gerichtsgebühren in Disziplinarsachen streitwertunabhängig erhoben werden (vgl. § 22 Satz 1 AGVwGO), wird kein Streitwert festgesetzt.