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Urteil

3 K 2900/22

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Rücknahme der Ernennung eines Polizeimeisteranwärters wegen arglistiger Täuschung über das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rücknahme der Ernennung eines Polizeimeisteranwärters wegen arglistiger Täuschung über das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit sich der Kläger gegen die Rücknahmeverfügung wendet, ist die Klage zulässig aber unbegründet (dazu I.). Soweit er sich gegen die Entlassungsverfügung wendet, ist die Klage bereits unzulässig (dazu II.). I. Soweit der Kläger sich gegen die Rücknahmeverfügung wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Die Rücknahmeverfügung der Hochschule vom 05.08.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.10.2022 - soweit er sich auf die Rücknahmeverfügung bezieht - sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahmeverfügung ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift ist die Ernennung eines Beamten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. 1. Durchgreifende formelle Fehler haften der Rücknahmeverfügung nicht an. a) Zuständig für die Rücknahme ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG die Behörde, die für die Ernennung zuständig wäre. Dies ist im Streitfall nach § 4 Nr. 7 i. V. m. § 2 ErnG die Hochschule. b) Die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) hat stattgefunden. c) Zwar wurde vorliegend der Personalrat zu Unrecht beteiligt. Denn - anders als die Entlassung (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 10 LPVG) - unterfällt die Rücknahme nicht der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 410. AL Oktober 2021, § 12 Rn. 259). Die zu Unrecht erfolgte Beteiligung des Personalrats ist jedoch schon deshalb unbeachtlich, weil sie von vornherein nicht geeignet ist, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Ungeachtet dessen ist die zu Unrecht erfolgte Beteiligung des Personalrats nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Nach der genannten Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. An der „Offensichtlichkeit“ i. S. v. § 46 LVwVfG fehlt es, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - 2 C 24.18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Vorliegend kann ausgeschlossen werden, dass bei einer unterbliebenen Beteiligung des Personalrats eine andere Entscheidung ergangen wäre. Denn der Beklagte wollte die Ernennung des Klägers zurücknehmen; der Personalrat hat diesem Ansinnen zugestimmt. d) Offen bleiben kann, ob ein Verfahrensmangel darin liegt, dass die Hochschule die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt hat. Zwar unterliegt die Rücknahme einer Ernennung der vorherigen Beteiligung und Mitwirkung der Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten, soweit das Landesrecht vergleichbar § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG von einem umfassenden Beteiligungsrecht in allen personellen Angelegenheiten bzw. bei allen personellen Entscheidungen oder Maßnahmen ausgeht und keine katalogmäßige Begrenzung enthält (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 410. AL Oktober 2021, § 12 Rn. 263). Allerdings enthält das Chancengleichheitsgesetz eine § 27 Abs. 1 BGleiG vergleichbare Vorschrift nicht. Ob aus einer Gesamtschau der § 4 Abs. 7, § 19 Abs. 2 und § 21 ChancenG folgt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit auch bei der Rücknahme der Ernennung männlicher Beamter zu informieren ist - wofür sprechen könnte, dass sich ein Gleichstellungsproblem ggf. erst durch den Vergleich im Umgang mit weiblichen und männlichen Beamtinnen und Beamten zeigt -, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein eventueller Verstoß wäre jedenfalls nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Angesichts der ohne weiteres feststellbaren arglistigen Täuschung des Klägers über seine Einstellung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (s. u. 2.) fehlt es an der Möglichkeit, dass eine Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 a. a. O. Rn. 3 [zur fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Zurruhesetzung]). e) Die Rücknahme wurde auch fristgerecht ausgesprochen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 LBG muss die Rücknahme der Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis vom Rücknahmegrund erfolgen. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft x datiert vom 06.07.2021. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte Kenntnis von der Täuschung des Klägers. Die Rücknahmeverfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten am 06.08.2021 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist zugestellt. Auf die Frage, ob der Beklagte den Ausgang des Strafverfahrens hätte abwarten können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.11.1961 - VI C 120.59 -, BVerwGE 13, 161) und ob es für das Einhalten der Ausschlussfrist darauf ankommt, dass der Bescheid dem Beamten auch innerhalb der Frist zugestellt wurde (vgl. hierzu Lemhöfer in Plog/Wiedow, BeamtStG, 409. EL, BBG § 14 Rn. 36), kommt es daher nicht an. f) Soweit der Kläger einen formellen Mangel in einer seiner Ansicht nach fehlenden Auseinandersetzung mit der Frage der Arglist annimmt, geht dies schon deshalb fehl, weil das Vorliegen von Arglist Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, nicht aber eine formelle Voraussetzung der Rücknahmeverfügung ist. 2. Die Rücknahmeverfügung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. a) Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteile vom 24.10.1996 - 2 C 23.96 -, BVerwGE 102, 178 [zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG] und vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 -, juris Rn. 24; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, 409. EL, BBG § 14 Rn. 11 [zu § 14 BBG]; Thomsen in BeckOK Beamtenrecht Bund, 28. Edition 01.11.2021, BeamtStG § 12 Rn. 9; jeweils m. w. N.). b) Ausgehend hiervon hat der Kläger den Beklagten im Vorfeld seiner Ernennung arglistig über seine Einstellung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung getäuscht. Der Kläger hat bereits am 15.09.2019 gegenüber der Hochschule eine Erklärung abgegeben, nach der er die Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes bejaht und bereit ist, sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zu dieser zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Diese Erklärung hat der Kläger am 02.03.2020 - vor seiner Ernennung - der Hochschule gegenüber wiederholt. Tatsächlich hat der Kläger - wie er wusste - weder am 15.09.2019 noch am 02.03.2020 die freiheitlich-demokratische Grundordnung bejaht. Er hat sich zu dieser auch weder bekannt noch ist er für sie eingetreten und hat insoweit bei der Hochschule (auch) einen Irrtum über das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG), wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (vgl. zu dieser Pflicht auch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), hervorgerufen. aa) Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1 und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 ; BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 -, BVerwGE 123, 346 ; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.07.2021 - 16a D 19.989 -, juris Rn. 58; Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 -, juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 23.03.2021 - 3 K 25383/20 -, juris Rn. 53). bb) Weder am 15.09.2019 noch am 02.03.2020 hat der Kläger sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt, diese bejaht oder ist für diese eingetreten. Dies ergibt sich aus der Mitgliedschaft des Klägers in der Chatgruppe „Grillen gg. Überfremdung“ und den dort geposteten Inhalten sowie aus den Chats mit Herrn x. Der Beklagte hat eine Vielzahl rassistischer, antisemitischer, homophober, frauenverachtender und xenophober Äußerungen des Klägers dokumentiert, die in ihrer Gesamtschau klar erkennen lassen, dass der Kläger sich nicht nur nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, sondern diese vielmehr ablehnt. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, die entsprechenden Posts und Äußerungen getätigt zu haben. Der Kläger war am 15.09.2019 unter anderem Mitglied der Chatgruppe „Grillen gg. Überfremdung“, in der eine Vielzahl ausländerfeindlicher Parolen und Beleidigungen sowie Bilder von Adolf Hitler und nationalsozialistisches Propagandamaterial geteilt wurden. Der Kläger postete hierbei Bilder von Adolf Hitler, ein Bild, das eine Karikatur ähnlich dem Ku-Klux-Klan zeigt und die Aufschrift „Ein Ast. Ein Strick. Ein Antifa Genick" enthielt und kommentierte die Äußerung eines Chatteilnehmers über einen „Drecks Neger Arzt“ mit einem „Ausländer raus!“-„Sticker“. Ferner stellte er einen „Sticker“ mit einer „Daumen hoch Faust“ mit eisernem Kreuz, den Farben der Reichskriegsflagge und der Aufschrift „frei, sozial, national!“ ein. Am 01.03.2019 schrieb er an Herrn x eine WhatsApp mit dem Inhalt „Diese judenscheisse läd nicht“. Im Mai 2019 äußerte er gegenüber Herrn x über eine mehrfach vorbestrafte Holocaustleugnerin, er „hoffe, dass sie freikommt“ und versandte am 27.05.2019 ein Cover von Adolf Hitlers „Mein Kampf“. Herr x sandte dem Kläger im Zeitraum Mai 2019 bis 10.09.2019 unter anderem „Sticker“ mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift „Heim ins Reich“, einem Pinguin mit einer Schusswaffe und der Aufschrift „Halts Maul Kanacke“, einer stilisierten Familie (Vater, Mutter, Sohn, Tochter), die einen Regenschirm mit Hakenkreuz aufgespannt hat, um einen Regenbogen abzuwehren sowie ein Logo der Fernsehserie „Gute Zeiten, schlechte Zeiten“, bei dem neben „Gute Zeiten“ Adolf Hitler und eine Hakenkreuzfahne, bei „Schlechte Zeiten“ Angela Merkel und die Bundesflagge abgebildet waren. Der Kläger selbst schickte in diesem Zeitraum unter anderem einen „Sticker“ mit der Aufschrift „NUR EINE FRAU DIE MAN SCHLÄGT IST GLÜCKLICH“, einen „Sticker“, der eine zum „Hitlergruß“ erhobene Hand zeigt und den Text „GEFÄLLT HITLER“ enthält, sowie Textnachrichten mit dem Inhalt „Sieg heil“, eine Textnachricht mit dem Inhalt „Wünsche mir Glück dass sie nicht so jüdisch sind und horrende Preise verlangen“ und „Und dann die kanacken auf der Party totschlagen“. Dass der Kläger in der Chatgruppe „Grillen gg. Überfremdung“ insoweit mit einem „Sticker“ darauf hinwies, dass Teile der Beiträge in der Chatgruppe den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, entlastet ihn nicht. Eine ernsthafte Distanzierung kann hierin nicht gesehen werden. So nahm der Kläger die Vielzahl der Posts nicht etwa zum Anlass, aus der Gruppe auszutreten, sondern beteiligte sich vielmehr selbst an fremdenfeindlichen Äußerungen. Dass es ihm insoweit nicht um eine Distanzierung ging, zeigt sich überdeutlich auch daran, dass er zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 08.10.2019, gegenüber Herrn x einen „Sticker“, der eine Zwille mit einem dunkelhäutigen Kleinkind zeigt und die Aufschrift „DRECKSCHLEUDER“ enthielt, zusätzlich mit dem Kommentar „86a wird gelebt“ versah. Auch am 02.03.2020 - vor seiner Ernennung - hat der Kläger die freiheitlich-demokratische Grundordnung weder bejaht, noch hat er sich zu dieser bekannt oder ist für diese eingetreten. Herr x schickte dem Kläger unter anderem am 04.11.2019 einen „Sticker“, der mehrere erschossene Personen zeigt und den Text „ASYLANTRAG ABGELEHNT“ enthält, sowie am 27.11.2019 einen „Sticker“, der Opfer des Nationalsozialismus zeigt und mit dem Text „Nur dreck hier“ versehen ist. Eine distanzierende Reaktion des Klägers hierauf ist nicht erfolgt. Im Gegenteil hat der Kläger Herrn x gegenüber (weiterhin) selbst zahlreiche menschenverachtende Äußerungen von sich gegeben. So äußerte er diesem gegenüber am 10.09.2019 unter anderem, was ihn „absolut als guten Deutschen“ auszeichne, sei „für acht Bahnen max. 6 Minuten Zeit zu brauchen…. Kotzen, um legal auf Flüchtlinge schießen zu können“ und versandte im Zeitraum vom 08.10.2019 bis zum 02.12.2019 unter anderem den bereits erwähnten „Sticker“, der eine Zwille mit einem dunkelhäutigen Kleinkind zeigt und mit dem Text „DRECKSCHLEUDER“ versehen ist, ließ sich über die Bewerbung einer muslimischen Bewerberin aus („Eine Bewerbung von ner Mulle. Mit Kopftuch auf dem Foto. Wie haben einen Aktenvernichter“), bezeichnete einen dunkelhäutigen Menschen als „Nigger“ („Ich hoffe, der nigger neben mir fällt bei der Theorie durch amk.), äußerte, dass Frauen mit 14 „eigentlich schon zu alt“ seien, versandte in diesem Zusammenhang einen „Sticker“ mit einer Lokomotive, die ein trauriges Gesicht macht und mit dem Text „WHEN SHE’S OVER 13“ versehen ist und versandte wiederholt einen „Sticker“, der eine dunkelhäutige nackte Frau mit dem Text „Auch die schwärzeste Negermutter hat ein rosa Innenfutter“ zeigt sowie mehrfach einen „Sticker“ mit einer durchgestrichenen Regenbogenfahne und dem Kommentar „Schwule sind Keine Menschen“. Ferner kommentierte Herr x in einem Chat mit dem Kläger ein Foto, das den Kläger neben dem Massenmörder Anders Breivik zeigt, mit „finde gut, dass du und Breivik auf einer Ebene dargestellt seid“, was der Kläger wiederum mit „Ehre“ kommentierte. Daneben war der Kläger bis zum 31.08.2020 weiterhin Mitglied im Chat „Grillen gg. Überfremdung“. Hieraus folgt, dass der Kläger weder am 15.09.2019 noch am 02.03.2020 die freiheitlich-demokratischen Grundordnung bejaht, geschweige denn sich zu dieser bekannt und für diese eingesetzt hat. Bereits das weitgehend passive Hinnehmen wiederholter nationalsozialistischer, antisemitischer, rassistischer, gewaltverherrlichender und -verharmlosender, frauenverachtender und homophober Posts kann das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Frage stellen (vgl. Urteil der Kammer vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, juris Rn. 45 ff.). Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Verhalten des Klägers jedoch nicht auf eine bloße „Hinnahme“. Dieser hat vielmehr selbst wiederholt extrem rassistische, antisemitische, homophobe, frauenverachtende und ausländerfeindliche Äußerungen getätigt und nationalsozialistische Propaganda versandt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nicht jede rassistische, antisemitische, homophobe, frauenverachtende oder xenophobe Äußerung ohne Weiteres den Schluss auf eine fehlende Verfassungstreue zulässt. Angesichts der Vielzahl und der Extremität der vom Kläger getätigten Äußerungen besteht jedoch in der Gesamtschau für die Kammer kein Zweifel, dass der Kläger jedenfalls am 15.09.2019 und am 02.03.2020 die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht bejahte, sondern vielmehr dieser diametral entgegenstehende Positionen vertrat. So hat der Kläger (männlichen) Homosexuellen das Menschsein abgesprochen („Schwule sind keine Menschen“), geäußert, auf Flüchtlinge schießen zu wollen und dunkelhäutige Menschen als „Dreckschleuder“ und „Nigger“ bezeichnet und geäußert, dass man Frauen schlagen müsse. Damit spricht er ganzen Bevölkerungsgruppen die Menschenwürde ab und bringt zum Ausdruck, auch deren Recht auf Leben nicht achten zu wollen. Darüber hinaus hat der Kläger sich wiederholt in widerwärtiger Weise über die Verbrechen und die Opfer des nationalsozialistischen Willkür- und Gewaltregimes lustig gemacht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, bei den Äußerungen habe es sich lediglich um (unpassenden) „Spaß“ gehandelt, der nicht ernst gemeint gewesen sei, ist bereits nicht nachvollziehbar, wie derart menschenverachtende Kommentare, Bilder und Äußerungen als „Spaß“ bezeichnet werden können. Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Klägers zeigt sich auch, dass dieser keineswegs nicht ernst gemeinte Äußerungen getätigt hat, sondern er die Kommentare so gemeint hat, wie sie formuliert sind und dahinter ein entsprechendes - nicht mit dem Grundgesetz vereinbares - Welt- und Menschenbild steht. Der Kläger hat nicht „nur“ nationalsozialistisches Propagandamaterial entgegengenommen und verschickt, sondern sich gerade auch über konkrete Personen entsprechend geäußert („Ich hoffe, der nigger neben mir fällt bei der Theorie durch amk.“; „Eine Bewerbung von ner Mulle. Mit Kopftuch auf dem Foto. Wie haben einen Aktenvernichter“; Kommentierung einer Äußerung eines Dritten über einen „Drecks Neger Arzt“ mit „Ausländer raus!“). Dass der Kläger sich nicht nur mit Herrn x darüber unterhalten hat, dass Frauen mit 14 „eigentlich schon zu alt“ seien und einen entsprechenden „Sticker“ mit einer traurig aussehenden Lokomotive und dem Kommentar „WHEN SHE’S OVER 13“ versandt hat, sondern an Herrn x auch - vom Kläger nicht in Abrede gestellt - einen „Sticker“ weitergeleitet hat, der die Penetration eines etwa vier- bis siebenjährigen Mädchens durch einen erwachsenen Mann zeigt, fügt sich insoweit ins Bild. Dass der Kläger am 04.03.2020 - nach seiner Ernennung - zu einem Wahlplakat der NPD schrieb „ich distanziere mich“, ist nicht ausreichend, um anzunehmen, dass er vor Abgabe seiner Erklärung eine bejahende Einstellung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung erlangt haben könnte. Angesichts der Massivität seiner verfassungsfeindlichen Äußerungen bedürfte es einer nachvollziehbaren, schlüssigen Erklärung dafür, weshalb er von seiner entsprechenden Einstellung noch vor seiner Ernennung Abstand genommen haben könnte. Daran fehlt es indes. Vielmehr vermochte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise nachvollziehbar zu erklären, dass und warum er von seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung Abstand genommen haben will. Im Gegenteil legen seine Ausführungen, dass er nun wisse, dass man Derartiges nicht tun solle, nahe, dass er nach wie vor ein rassistisches, antisemitisches, homophobes und frauenverachtendes und ausländerfeindliches Menschen- und Weltbild pflegt, dies jedoch weniger offen zeigen möchte. Obwohl er im Rahmen seiner Ausbildung bei der Hochschule einen Ausbildungsabschnitt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung absolviert hat, der Amtseid mit ihm vor der Vereidigung durchgesprochen wurde und auch Unterricht zum Umgang mit sozialen Medien stattgefunden hat, war der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht einmal im Ansatz zu einer differenzierten Erklärung von Inhalten oder seiner eigenen Einstellung hierzu in der Lage. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch Arglist vor. Er wusste, dass er sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und hat gleichwohl eine entgegenstehende Erklärung abgegeben. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, der Kläger sei juristischer Laie, der sich nicht im Einzelnen mit dem Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung befasst habe, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Zum einen liegt klar auf der Hand, dass eine Verhöhnung der Opfer des Nationalsozialismus, eine Billigung der nationalsozialistischen Willkür- und Unrechtsherrschaft und das Absprechen des Menschseins von Bevölkerungsgruppen nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen ist. Zum anderen unterstreichen der vom Kläger mehrfach versandte „Sticker“, der einen Polizeibeamten zeigt und den Hinweis enthält, dass Teile der Beiträge in der Chatgruppe „Grillen gg. Überfremdung“ den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, sowie der Kommentar „86a wird gelebt“, dass ihm bewusst war, dass seine Äußerungen und Verhaltensweisen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Auch dass der Kläger sich im Hinblick auf eine Frage im Bewerbungsverfahren nach einer Mitgliedschaft bei der „Jungen Alternative“ mit Herrn x ausgetauscht und sich diesem gegenüber mit seiner Vernetzung in der „rechten Szene“ gebrüstet hat, zeigt, dass ihm die Grundanforderungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sehr wohl bewusst waren und dass er den Beklagten insoweit über seine fehlende Verfassungstreue (vgl. hierzu auch den nach § 47 Abs. 1 LBG geleisteten Diensteid) wissentlich getäuscht hat. dd) Soweit der Kläger meint, er habe sich während des Dienstes nichts zuschulden kommen lassen, geht dies an der Sache vorbei. Grund für die Rücknahme der Ernennung ist die arglistige Täuschung im Hinblick auf sein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Zeitpunkt der Ernennung, nicht ein (konkretes) Fehlverhalten nach der Ernennung. c) Auch die Feststellung, dass der Kläger die ab der Einstellung bis zum Ausscheiden aus dem Dienst gezahlten Anwärterbezüge zurückzahlen muss (Ziff. III des Bescheids) ist nicht zu beanstanden. Die Rücknahme der Ernennung führt dazu, dass diese von Anfang an unwirksam ist. Bei zurückgenommener erstmaliger Ernennung ist folglich kein Beamtenverhältnis zustande gekommen (vgl. Thomsen in BeckOK Beamtenrecht Bund, 28. Edition 01.11.2021, BeamtStG § 12 Rn. 29). Die nähere Art und Weise der Rückabwicklung richtet sich nach Landesrecht (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow, BeamtStG § 12 Rn. 11). Dabei gehen die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Rückgewähr zuviel gezahlter Bezüge als leges speciales der allgemeinen Regelungen des § 49a LVwVfG vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 2 C 11.99 -, BVerwGE 109, 365 ). § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG bestimmt, dass sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Ist die Ernennung zurückgenommen, so sind die Bezüge ohne Rechtsgrund geleistet worden (vgl. Kastner in Ecksten/Kastner/Klein-Erwig/Vögt, LBG, 1. Aufl. 2017, § 13 Rn. 13). Auf den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Kläger nicht berufen, da er auf Grund seiner Täuschung nach § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der nach § 13 Abs. 4 Satz 2 LBG zu treffenden Ermessensentscheidung zum Ergebnis gekommen ist, dass dem Kläger die gewährten Leistungen nicht zu belassen sind. Die Hochschule hat insoweit ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass der Kläger durch seine Täuschung die Rücknahme ausschließlich selbst zu vertreten habe, er weder verheiratet sei noch Kinder und somit keine Unterhaltspflichten habe, sowie die angespannte Haushaltslage es nicht rechtfertige, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen zu belassen. Hinzu komme, dass der Kläger als Auszubildender noch keine Gegenleistung habe erbringen können, vom 01.05.2021 bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 14.07.2021 sei er noch ganz am Anfang seines Praktikums gestanden. Diese Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist bei der Entscheidung, ob Bezüge belassen werden, regelmäßig zu berücksichtigen, dass der Beamte - solange er Dienst verrichtet - seine Arbeitskraft dem Dienstherrn tatsächlich zur Verfügung stellt und Leistungen erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 a. a. O. Rn. 26; Haug in BeckOK Beamtenrecht BW, 24. Edition 19.11.2019, § 13 Rn. 55). Der Beklagte hat jedoch in nicht zu beanstandender Art und Weise angenommen, dass der Kläger am Beginn seiner Ausbildung letztendlich (noch) keine für den Beklagten verwertbaren Arbeitsleistungen erbracht hat (ebenso: Sächsisches OVG, Urteil vom 14.02.2017 - 2 A 169/16 -, juris Rn. 23). Angesichts dessen bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob die Dienstleistung des Klägers auch deshalb als für den Dienstherrn „wertlos“ anzusehen sind, weil ihm in Folge seiner fehlenden Verfassungstreue eine elementare Voraussetzung für seine Tätigkeit fehlt. Soweit der Kläger eingewandt hat, die hohe Rückzahlungsverpflichtung beruhe (auch) darauf, dass die ermittelnden Polizeibehörden den Dienstherrn erst spät auf das Strafverfahren hingewiesen hätten, ist dies unbehelflich. Ungeachtet dessen, dass der Zeitpunkt der MiStra durch die Staatsanwaltschaft x nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt, hatte der Kläger es selbst in der Hand, seinen Dienstherrn über das Strafverfahren zu informieren. Des Weiteren liegt auf der Hand, dass die MiStra nicht dem Zweck dient, einen Beamten, der eine arglistige Täuschung begangen hat, vor eventuellen (höheren) Rückforderungsansprüchen zu bewahren (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22.16 -, juris Rn. 20: Keine Verpflichtung des Dienstherrn, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn führen). Da der angegriffene Bescheid keine bezifferte Rückzahlungsverpflichtung enthält, bedarf es weder einer Entscheidung der Kammer dazu, in welcher konkreten Höhe und mit welchen Modalitäten der Beklagte die Bezüge zurückfordern kann, noch, ob im Rahmen eines zu erlassenden Rückforderungsbescheids § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG mit der Möglichkeit des Absehens von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen zur Anwendung kommen kann (vgl. hierzu Haug in BeckOK Beamtenrecht BW, 24. Edition 19.11.2019, § 13 Rn. 55). d) Dass der Kläger die Amtsbezeichnung „Polizeimeisteranwärter“ nicht mehr führen darf, ist gesetzliche Folge der Rücknahme; die entsprechende Feststellung (Ziff. IV des Bescheids) ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. II. Soweit sich der Kläger gegen die Entlassungsverfügung wendet, ist die Klage schon unzulässig. Die Klage ist insoweit zwar als Anfechtungsklage statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassungsverfügung lediglich hilfsweise erlassen wurde. Statthaft ist eine Anfechtungsklage schon dann, wenn der Verwaltungsakt äußerlich wirksam geworden ist, nicht erforderlich ist, dass bei einem mit einer Bedingung versehenen Verwaltungsakt die Bedingung bereits eingetreten ist (vgl. Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 42 Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 13). Die Klage ist auch fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden. Dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsschutzbegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164 ; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorb. §§ 40-53 Rn. 11). Es fehlt insbesondere, wenn das Rechtsschutzbegehren für den Antragsteller nutzlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 20) oder wenn es dem Kläger gar nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte ankommt, sondern auf dahinterliegende rechtsschutzfremde Ziele (vgl. Wöckel a. a. O. Rn. 21; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.03.2022 - 13 A 19.1288 u. a. -, juris Rn. 22; FG Köln, Urteil vom 08.09.1998 - 8 K 6180/98 -, juris Rn. 18). Vorliegend ist - wie ausgeführt - die Rücknahme der Ernennung zu Recht erfolgt (s. o. I.). Damit geht die hilfsweise verfügte Entlassung ins Leere (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 ). Die Aufhebung einer Verfügung, die ins Leere geht, ist jedoch nicht geeignet, dem Kläger einen Nutzen zu bringen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts des Unterliegens des Klägers bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Beschluss vom 13.03.2023 Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 7.757,34 EUR (sechsfacher Betrag der Anwärtergrundbezüge im Zeitpunkt der Klageerhebung; hier 6 x1.292,89 EUR) festgesetzt. Die Feststellung, dass die ab Einstellung bezahlten Anwärterbezüge zurückzuzahlen sind, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da der Beklagte insoweit lediglich eine Entscheidung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 LBG getroffen, aber keinen Rückforderungsbescheid erlassen hat. Der am x.x.1999 geborene Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Polizeimeisteranwärter und seine - hilfsweise - Entlassung durch Widerruf des Beamtenverhältnisses. Der Kläger wurde am 02.03.2020 zum Polizeimeisteranwärter im Dienst des Beklagten ernannt. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gab der Kläger am 15.09.2019 folgende Erklärung ab: Auf Grund der mir übergebenen Belehrung erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Ich versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eine ihrer oben genannten grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation bin. Ich bin mir darüber im Klaren, dass ich bei einem Verstoß gegen diese Dienst- und Treuepflichten mit einer Entfernung aus dem Dienst rechnen muss. Am 02.03.2020 - vor seiner Ernennung - wurde der Kläger über seine Pflicht zur Verfassungstreue belehrt und gab (nochmals) die bereits am 15.09.2019 abgegebene Erklärung ab. Auf Grund einer Mitteilung nach Nr. 29 MiStra vom 06.07.2021 durch die Staatsanwaltschaft x erlangte das Innenministerium Baden-Württemberg Kenntnis davon, dass gegen den Kläger im Februar 2020 ein Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Schriften eingeleitet wurde und in diesem Zusammenhang unter anderem zwei Mobiltelefone des Klägers beschlagnahmt wurden, wobei auf einem der Mobiltelefone 31 Bilder mit mutmaßlich kinder- und jugendpornographischem Inhalt, sieben Bilder mit tierpornographischem Inhalt, drei Bilder mit Gewaltdarstellungen, 101 Bilder mit Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, ein tierpornographisches Video, ein Video mit Gewaltdarstellungen, sechs kinder- bzw. jugendpornographische Videos sowie 22 Videos mit Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen festgestellt wurden. Ferner ließ sich der Mitteilung entnehmen, dass der Kläger wohl am 27.05.2019 ein Bild des Covers von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ zugeleitet bekommen und anschließend weitergeleitet habe, sowie wohl in den Jahren 2019 und 2020 Mitglied der Chatgruppe „Grillen gg. Überfremdung“ mit insgesamt 18 Teilnehmern war und sich hieran aktiv beteiligt und dabei Sticker und Bilddateien, die unter anderem Adolf Hitler zeigen, versandt habe. Dem Kläger wurde daraufhin mündlich am 14.07.2021 die Führung der Dienstgeschäfte verboten, untersagt, Dienstkleidung und Ausrüstung zu tragen und dienstliche Ausweise und Abzeichen zu führen, sowie sich in Diensträumen und dienstlichen Unterkünften aufzuhalten. Dieses Verbot wurde - unter Anordnung des Sofortvollzugs - mit Verfügung vom 15.07.2021 bestätigt. Mit Schreiben vom 15.07.2021 hörte die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (im Folgenden: Hochschule) den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme seiner Ernennung sowie seiner hilfsweisen Entlassung an. Auf Grund der bislang sichergestellten und ausgewerteten Daten ergebe sich eindeutig, dass er nationalsozialistisches und ausländerfeindliches Gedankengut nicht nur unterstütze, sondern verbreite und sich der Tragweite seines Handelns in Bezug auf seine bevorstehende bzw. begonnene polizeiliche Ausbildung bewusst gewesen sei. Darüber hinaus habe er sich wegen Besitz und Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Schriften strafbar gemacht. Der Kläger habe vor seiner Ernennung erklärt, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen. Insoweit habe er im Bewerbungsverfahren und vor seiner Einstellung bewusst die Unwahrheit gesagt. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Rücknahme seiner Ernennung vor. Daneben sei er auch langjährig aktiv Mitglied in Chats gewesen, in denen Propaganda verfassungswidriger Organisationen verbreitet worden sei, daneben solle er ein Video mit Tierpornographie, ein Video mit Gewaltdarstellungen und ein Video mit kinder- bzw. jugendpornographischem Inhalt weitergeleitet habe. Er sei daher charakterlich nicht für den Polizeiberuf geeignet. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen. Der Kläger beantragte in der Folge die Mitwirkung des Personalrats und machte geltend, die Voraussetzungen für die Rücknahme seiner Ernennung seien ebenso wenig erfüllt wie die für seine Entlassung. Das Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Überdies bezögen sich die Vorwürfe auf einen Zeitraum vor seiner Ernennung. Die Ermittlungen hätten auch ergeben, dass er sich insbesondere am 04.03.2020 offiziell distanziert habe. Damit habe er seine Pflicht zur Verfassungstreue gerade erfüllt. Er habe auch nicht in strafrechtlich relevanter Weise kinder- und jugendpornographische Schriften besessen. In seiner Sitzung am 04.08.2021 stimmte der örtliche Personalrat sowohl der Rücknahme der Ernennung als auch der Entlassung des Klägers zu. Mit Bescheid vom 05.08.2021 nahm die Hochschule die Ernennung des Klägers zum Polizeimeisteranwärter zurück (Ziff. I der Verfügung), ordnete den Sofortvollzug der Entscheidung an (Ziff. II der Verfügung) und stellte fest, dass die ab der Einstellung bis zum Ausscheiden aus dem Dienst gezahlten Anwärterbezüge zurückzuzahlen sind (Ziff. III der Verfügung) und die Amtsbezeichnung „Polizeimeisteranwärter“ nicht weitergeführt werden darf (Ziff. IV der Verfügung). Zur Begründung führte die Hochschule im Wesentlichen aus: Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1 BeamtStG sei die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. Auch wenn bisher nur Teile der beim Kläger sichergestellten Datenträger ausgewertet worden seien, könne sicher belegt werden, dass er die Hochschule im Rahmen des Bewerbungsverfahrens und seiner Einstellung getäuscht habe. Dies gehe allein aus den am 19.09.2019 mit Herrn x ausgetauschten Sprachnachrichten zum Fragebogen zur Mitgliedschaft in politischen Parteien eindeutig und unwiderlegbar hervor. Der Kläger habe sich in diesem Zusammenhang geradezu damit gebrüstet, wie gut er in der „rechten Szene“ vernetzt sei. Unterhaltungen mit Herrn x zur Inhaftierung von Ursula Haverbeck, einer mehrfach zu Haftstrafen verurteilten Holocaustleugnerin, im Mai 2019 („hoffe, dass sie freikommt“) und der Versand einer PDF-Datei am 27.05.2019 mit dem Titel „Mein_Kampf_Adolf_Hitler“ belegten ergänzend beispielhaft, wofür der Kläger politisch stehe. Darüber hinaus habe er wiederholt keinen Hehl aus seiner frauenfeindlichen, rassistischen, gewaltverherrlichenden und homophoben Einstellung gemacht. Er sei sich bei Abgabe seiner Bewerbung am 15.09.2019 im Klaren darüber gewesen, dass er nur dann eine Chance auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Beklagten habe, wenn er im Rahmen des Bewerbungsverfahrens und der am 02.03.2020 erfolgten Belehrung eine Täuschungshandlung begehe. Weiterhin gehöre die Verfolgung von Straftaten zur Kernaufgabe der Polizei. Polizeibeamte, die einerseits selbst Straftaten begingen, andererseits Zweifel am Eintreten für die freiheitlich-demokratische Verfassung aufkommen ließen, könnten diese Aufgabe nicht glaubwürdig in der Öffentlichkeit wahrnehmen. Dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, rechtfertige nicht die Annahme, er werde straffrei bleiben. Soweit er am 04.03.2020 in der Chatgruppe „Grillen gegen Überfremdung“ geäußert habe „ich distanziere mich“, lasse dies nicht den Schluss zu, dass er seine Pflicht zur Verfassungstreue eingehalten habe. In Anbetracht der Unmenge an verwerflichen Äußerungen, Kommentierungen und im Besitz befindlichen Video- und Bilddateien könne aus diesem einmaligen Post kein Rückschluss gezogen werden. Soweit er bestreite, in strafbarer Weise kinder- und jugendpornographische Inhalte besessen zu haben, sei dies angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Dass sich ein Großteil der auszuwertenden Daten auf einen Zeitraum vor der Ernennung beziehe, entlaste ihn nicht, sondern bestätige gerade die arglistige Täuschung. Es sei überdies unglaubhaft, dass er eine über Jahre wiederholt manifestierte rassistische, antisemitische, frauenfeindliche, gewaltverherrlichende und homophobe Einstellung mit der Ernennung einfach abgelegt habe. Mit Bescheid vom 05.08.2021 wurde der Kläger hilfsweise mit Ablauf des Monats September 2021 durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen (Ziff. I des Bescheids), festgestellt, dass er nach seiner Entlassung die Amtsbezeichnung „Polizeimeisteranwärter“ nicht mehr führen darf (Ziff. II des Bescheids) und der Sofortvollzug der Entscheidung angeordnet (Ziff. III des Bescheids). Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG könne ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung seien insoweit ausreichend. Die jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stelle eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. Auf Grund des vom Kläger gezeigten Verhaltens bestünden durchgreifende Bedenken dahingehend, dass er für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintrete. Bereits das Hinnehmen von nationalsozialistischen, antisemitischen, rassistischen, gewaltverharmlosenden und -verherrlichenden sowie frauenverachtenden Äußerungen, Symbolen und Bildern begründe berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung eines Polizeibeamten. Die nachgewiesenen Aktivitäten des Klägers in der Chatgruppe „Grillen gegen Überfremdung“ sowie im Chat mit Herrn x gingen weit über ein „Hinnehmen“ hinaus. Hieraus ergebe sich eindeutig, wofür der Kläger politisch stehe. Wer den Nationalsozialismus verherrliche, relativiere die mit diesem untrennbar verbundenen rassistischen Menschheitsverbrechen. Das Handeln des Klägers führe dazu, dass ein solches Gedankengut wieder gesellschaftsfähig gemacht werde. Auch die vielfachen gewaltverherrlichenden, frauenfeindlichen und homophoben Posts sprächen eine klare Sprache. Hinzu komme, dass der Kläger im Verdacht stehe, sich durch den Besitz und die Verbreitung kinder-, jugend- und tierpornographischer Inhalte strafbar gemacht zu haben. Am 10.08.2021 erhob der Kläger Widerspruch sowohl gegen die Rücknahme der Ernennung als auch gegen die Entlassung. Zu Begründung führte er aus: Die ihm vorgeworfenen Taten seien im Wesentlichen vor seiner Ernennung begangen worden. Eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt seiner Ernennung sei daher nicht gegeben. Eine Rückforderung der Bezüge sei ebenfalls unzulässig. Seine (hilfsweise) Entlassung werde im Wesentlichen mit einem laufenden Strafverfahren begründet. Solange dieses nicht abgeschlossen sei, gelte indes zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2022 wies die Hochschule die Widersprüche zurück. Diese seien unbegründet. Die Ernennung sei für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden sei. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Ernennung des Klägers nur deshalb erfolgt sei, weil er über seine wirkliche Gesinnung zum Zeitpunkt der Einstellung arglistig getäuscht habe. Er habe genau gewusst, dass man ihn wegen seiner politischen Einstellung nicht ernennen würde und habe daher vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Dies gehe aus den Chat-Verläufen bzw. geteilten Sprachnachrichten eindeutig hervor. In mehreren Fällen habe der Kläger propagandistisches Material empfangen und geteilt. Zudem sei er in einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „Grillen gegen Überfremdung“ gewesen. In dieser sei ebenfalls rechtsextremes und ausländerfeindliches Gedankengut geteilt worden. Dass ihm die Rechtswidrigkeit und damit auch ein Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bewusst gewesen sei, werde dadurch ersichtlich, dass er einen Sticker geteilt habe, der einen Polizeibeamten zeige und den Text „Sie haben eine Straftat begangen und werden deshalb angezeigt! Ihnen wird vorgeworfen gegen den Paragraf 86a StGB, dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, verstoßen zu haben“ enthalte. Aus seinen Äußerungen und seinem Verhalten gehe hervor, dass er nicht hinter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehe. Darüber hinaus sei dem Chatverlauf zwischen ihm und Herrn x vom 19.09.2019 zweifelsfrei zu entnehmen, dass er arglistig Falschangaben auf dem Verfassungstreuebogen getätigt habe. Aus dem Chatverlauf sei konkret zu entnehmen, dass er sich für die „Junge Alternative“ engagiere und von der Frage hiernach überrascht worden sei und diese deshalb wahrheitswidrig verneint habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage zu einer Nichtberücksichtigung im Verfahren geführt hätte. Darauf, ob er sich während seiner Dienstzeit etwas habe zuschulden kommen lassen, komme es nicht an. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG knüpfe nicht an dienstliches Verhalten an, sondern an eine Täuschung zum Zeitpunkt der Ernennung. Auch die Frage, ob eine Straftat vorliege, sei insoweit unerheblich. Die hilfsweise verfügte Entlassung sei ebenfalls rechtmäßig. Auf Grund der genannten Vorkommnisse bestünden erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, sodass davon auszugehen sei, dass er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Vor diesem Hintergrund sei die Entlassung verhältnismäßig, es könne dem Beklagten nicht zugemutet werden, einen nicht geeigneten Beamten auf Widerruf weiter auszubilden, obwohl eine Wiedereinstellung nicht zu erwarten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verfehlungen und die daraus resultierenden Zweifel an der charakterlichen Eignung so schwer wögen, dass sie auch durch tadelloses Verhalten in der Folgezeit nicht mehr geheilt werden könnten. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 JGG ändere nichts daran, dass der Kläger in großem Umfang kinderpornographisches Material besessen und geteilt habe. Der Kläger hat am 17.10.2022 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Weder die Voraussetzungen einer Rücknahme noch die einer Entlassung seien erfüllt. Das Strafverfahren gegen ihn sei nach § 45 JGG eingestellt worden. Die Rücknahmeverfügung sei formell fehlerhaft, es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Frage der Arglist. Zwischen den Chats und der Einstellung seien mehrere Monate vergangen. Er habe sich am 04.03.2020 offiziell distanziert. Die Rücknahmeverfügung sei auch unverhältnismäßig, weil er sich im Dienst nichts habe zuschulden kommen lassen. Aus den genannten Gründen sei auch die Entlassungsverfügung rechtswidrig. Überdies sei zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren vor der Ernennung eingeleitet worden sei. Zumindest im Zeitpunkt der Ernennung sei noch keine Mitteilung der Ermittlungsbehörden an den Dienstherrn vorgenommen worden. Die Mitteilung sei erst im Jahr 2021 erfolgt. Es sei auch zu vermuten, dass der Dienstherr den gesamten gezahlten Sold zurückfordern werde. Auch dies sei unverhältnismäßig. Das Ganze wäre nicht passiert, wenn die Ermittlungsbehörden zügig gearbeitet hätten. Es stelle sich auch die Frage, wie es gewesen wäre, wenn das Verfahren bereits vor seiner Einstellung in den Polizeivollzugsdienst eingestellt worden wäre. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter würden „mitbestraft“, indem sie mehr als drei Jahre länger Unterhalt und Anwaltskosten zahlen müssten. Hinzu kämen Verluste an Rente und Verdienstausfall für die Jahre des Fachabiturs und des Studiums. Die Polizei x habe am 10.07.2020 den Personalbogen nicht richtig ausgefüllt. Er sei nicht gefragt worden, was er beruflich mache. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Hochschule für Polizei vom 05.08.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.10.2022 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausgangsbescheide und den Widerspruchsbescheid. Das Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft x vom 28.07.2022 vorläufig nach § 45 Abs. 2 JGG mit der Auflage der Fortführung der begonnenen ambulanten Psychotherapie eingestellt worden. Der Kammer liegen die einschlägige Verwaltungsakte sowie die Ermittlungsakte (Hauptband) der Staatsanwaltschaft x - 7327 Js 5855/20 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.