OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 C 51/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0213.9C51.24.00
1mal zitiert
81Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

51 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Curricularanteil (CAq) für Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin, der ohne erkennbare Nichtberücksichtigung von Lehrveranstaltungen, die von Studierenden der Zahnmedizin und Humanmedizin gleichzeitig besucht werden, den Wert von 0,8666 überschreitet, ist auf den so genannten Mindestwert von 0,8666 zu kürzen.(Rn.75) 2. Bei der Ermittlung der Zahl der Studienanfänger*innen im Rahmen des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin (Aq/2) ist ein Abzug in Höhe von 1/10 für alle Doppel- und Zweitstudierenden der Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin vorzunehmen.(Rn.76)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, a) innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie unter den Antragsteller*innen der Verfahren 9 C 51/24, 9 C 57/24, 9 C 61/24, 9 C 64/24, 9 C 65/24, 9 C 66/24, 9 C 71/24, 9 C 72/24, 9 C 80/24, 9 C 84/24, 9 C 85/24, 9 C 88/24, 9 C 89/24, 9 C 90/24 und 9 C 92/24 eine Rangfolge durch das Los zu ermitteln sowie dem Antragsteller die Rangliste unverzüglich unter Angabe lediglich der Aktenzeichen bekanntzugeben, b) den Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf ihn der Rangplatz 1, 2, 3 oder 4 entfällt, c) im Fall des Buchstaben b) den Antragsteller vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 einzuschreiben, sofern er innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der/des Prozessbevollmächtigten die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und hierbei an Eides statt versichert, dass er bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, d) den Antragsteller für den Fall, dass bei der Verlosung der Rangplatz 1, 2, 3 oder 4 auf ihn nicht entfällt, und die oder der auf Rangplatz 1, 2, 3 oder 4 ausgeloste Antragstellerin oder Antragsteller entsprechend Buchstabe c) die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt, die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt oder die Immatrikulation abgelehnt wird, entsprechend seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Curricularanteil (CAq) für Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin, der ohne erkennbare Nichtberücksichtigung von Lehrveranstaltungen, die von Studierenden der Zahnmedizin und Humanmedizin gleichzeitig besucht werden, den Wert von 0,8666 überschreitet, ist auf den so genannten Mindestwert von 0,8666 zu kürzen.(Rn.75) 2. Bei der Ermittlung der Zahl der Studienanfänger*innen im Rahmen des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin (Aq/2) ist ein Abzug in Höhe von 1/10 für alle Doppel- und Zweitstudierenden der Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin vorzunehmen.(Rn.76) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, a) innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie unter den Antragsteller*innen der Verfahren 9 C 51/24, 9 C 57/24, 9 C 61/24, 9 C 64/24, 9 C 65/24, 9 C 66/24, 9 C 71/24, 9 C 72/24, 9 C 80/24, 9 C 84/24, 9 C 85/24, 9 C 88/24, 9 C 89/24, 9 C 90/24 und 9 C 92/24 eine Rangfolge durch das Los zu ermitteln sowie dem Antragsteller die Rangliste unverzüglich unter Angabe lediglich der Aktenzeichen bekanntzugeben, b) den Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf ihn der Rangplatz 1, 2, 3 oder 4 entfällt, c) im Fall des Buchstaben b) den Antragsteller vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 einzuschreiben, sofern er innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der/des Prozessbevollmächtigten die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und hierbei an Eides statt versichert, dass er bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, d) den Antragsteller für den Fall, dass bei der Verlosung der Rangplatz 1, 2, 3 oder 4 auf ihn nicht entfällt, und die oder der auf Rangplatz 1, 2, 3 oder 4 ausgeloste Antragstellerin oder Antragsteller entsprechend Buchstabe c) die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt, die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt oder die Immatrikulation abgelehnt wird, entsprechend seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2024/2025 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, bzw. ihn an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium unter der Bedingung gestellt ist, dass nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf den Antragsteller entfalle, ist diese Bedingung unbeachtlich, da Anträge im einstweiligen Rechtsschutz, wie Klagen, grundsätzlich nicht unter eine Bedingung gestellt werden können. Mit der genannten Bedingung ist keine wirksame Beschränkung des Antrags, etwa auf das Losverfahren, erfolgt. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber*innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch lediglich hinsichtlich einer Teilnahme an einem Losverfahren betreffend vier weitere (außerkapazitäre) Studienplätze glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studium besteht hingegen nicht. Die Voraussetzungen für den vorrangig verfolgten Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität liegen nicht vor. Zwar stehen über die festgesetzte Anzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung. Deren Anzahl liegt aber unter der Anzahl der Antragsteller*innen der insgesamt noch anhängigen 15 gerichtlichen Eilverfahren. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2024/2025 durch § 1 Nr. 1a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2024/2025 (ZZVO Wintersemester 2024/2025) vom 08.07.2024 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2024, S. 28) 21.08.2024 auf 210 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2024/2025 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Studiengang Humanmedizin höchstens aufzunehmenden Bewerber*innen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht vollständig ausschöpft. Es stehen nach Ansicht der Kammer vier weitere Studienplätze zur Verfügung. Diese vier Studienplätze sind im Losverfahren zu vergeben. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er einen außerkapazitären Antrag gestellt und die Vorgaben des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung ⎯ HZVO) vom 04.12.2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule ⎯ NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56) erfüllt hat. Nach § 58 Nr. 2 b) HZVO müssen Anträge, mit denen gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zulassung zum Wintersemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, bis zum 1. Oktober eingegangen sein und die Bewerber*innen müssen sich bei der Antragsgegnerin form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs beworben haben. Das heißt Antragsteller*innen müssen bis zum 1. Oktober einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin gestellt und sich nach § 27 Abs. 1 und 2 HZVO elektronisch innerhalb der nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 HZVO jeweils geltenden Frist bei der Stiftung für Hochschulzulassung für die Zulassung für den Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2024/2025 bei der Antragsgegnerin beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 23 Abs. 6 HZVO). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss der Kammer zum wortgleichen § 23 HZVO in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 26): VG Schleswig, Beschluss vom 10.05.2017 ⎯ 9 C 7/17 ⎯, juris Rn. 8). Der Antragsteller hat fristgemäß einen außerkapazitären Antrag gestellt und erfüllt die Antragsvoraussetzungen, d. h. er hat sich im regulären Zulassungsverfahren form- und fristgerecht bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin für das Wintersemester 2024/2025 bei der Antragsgegnerin beworben. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jede*n, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ⎯ Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium ⎯ und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 65). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2024/2025 durch § 1 Nr. 1a) aa) ZZVO Wintersemester 2024/2025 auf 210 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2024/2025 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Studiengang Humanmedizin höchstens aufzunehmenden Bewerber*innen nicht zu vereinbaren. Das Gericht geht von einer Zulassungszahl von 214 Studienplätzen aus. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ⎯ hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2024/2025 ⎯ beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 01.02.2024). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Herleitung (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 73 f.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 ⎯ 1 BvR 356/04 ⎯, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab sind die Berechnungen der Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich der Stellenausstattung der Lehreinheit als auch hinsichtlich des Dienstleistungsexports zu den Studiengängen Pharmazie und Zahnmedizin zu beanstanden. 1. Lehrangebot: 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.10.2010 ⎯ 3 NB 139/09 u. a. ⎯, n. v. S. 4; OVG Münster, Beschluss vom 26.01.2010 ⎯ 13 C 407/09 ⎯, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 18.05.2015 ⎯ 2 B 86/15.NC ⎯, juris Rn. 8). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz ⎯ HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die oder der Dekan*in die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 1.1.1. Stellenausstattung Die Antragsgegnerin hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen in den Instituten bezeichnet und die Namen der jeweiligen Stelleninhaber*innen ausweist. Sie hat in ihrer Gegenerklärung vom 21.10.2024 dargelegt, dass sich die Zahl der verfügbaren Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, sich im Einzelnen im anatomischen Institut aber bereits im Wintersemester 2023/2024 durch die Stellenbewirtschaftung mit nur noch sieben Qualifikationsstellen (statt acht im Vorjahr) und zwei halben Stellen ein Zuwachs von 0,5 Deputatsstunden ergeben habe. Im aktuellen Wintersemester 2024/2025 gibt es wiederum im Gesamtergebnis einen Zuwachs in Höhe von 0,5 Deputatsstunden, der als solcher jedoch vordergründig auf den Wegfall einer Deputatsermäßigung in Höhe von 1 Lehrveranstaltungsstunde (LVS) im Institut für Biochemie zurückzuführen ist. Überlagert wird damit indes teilweise eine Reduktion des verfügbaren Lehrdeputats im Anatomischen Institut in Höhe von 0,5 LVS. Diese Verminderung konnte durch die Antragsgegnerin trotzt mehrfacher Nachfrage des Gerichts nicht nachvollziehbar erklärt werden. Daher geht das Gericht bei der Stellenausstattung im Anatomischen Institut von den Werten des Vorjahres aus. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Maßnahmen der allgemeinen Personalverwaltung, insbesondere solche der Stellenzuordnung und -umwidmung, komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidungen darstellen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben müssen. Aus diesem ergibt sich zwar kein Anspruch der Studienplatzbewerber*innen auf Beibehaltung der vorhandenen Kapazitäten unter allen Umständen. Allerdings darf der Staat vorhandene Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall einer Kapazitätsminderung durch Stellenabbau oder Stellenumwandlung bedeutet dies, dass der Staat seine Entscheidung aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber*innen und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen abzuwägen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich allein auf die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen zu beschränken. Zu überprüfen ist, ob die Verwaltung überhaupt eine planerische Entscheidung getroffen hat sowie ob diese willkürfrei ist und auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruht. Schließlich ist zu prüfen, ob die Belange der Studienbewerber*innen in einer Weise gewichtet worden sind, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschule, Lehrpersonal, Studierenden und Studienbewerber*innen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 ⎯ 7 C 15.88 ⎯, juris Rn. 20). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem abstrakten Stellenprinzip bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen ist. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem so genannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist. Es ist also bei der Ermittlung des Lehrangebots gerade nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden (im Einzelfall möglicherweise zu vermindernden) Regellehrverpflichtungen (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 ⎯ 1 BvR 580/83 ⎯, juris Rn. 73). Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatsmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.06.2022 ⎯ 13 B 98/22 ⎯, juris Rn. 15 ff.). Den dargelegten Anforderungen genügt die vorgelegte Stellenauflistung der Lehreinheit Vorklinik im Anatomischen Institut nicht. Es gelingt der Antragsgegnerin nicht, zur Überzeugung des Gerichts die Reduktion des Gesamtlehrdeputats im Anatomischen Institut um 0,5 LVS zu erläutern. Denn es wird hinsichtlich dieser Reduktion eine planerische Entscheidung nicht erkennbar. Im Schriftsatz vom 06.12.2024 hat die Antragsgegnerin lediglich ausgeführt, es sei durch eine andere Bewirtschaftung von nach wie vor 3,5 vorhandenen Stellen im Anatomischen Institut in der Gruppe der „wissenschaftlichen Angestellten“ eine andere Verteilung der Deputatsstunden erfolgt, ohne dass es zu einer Verminderung komme: „Es handelt sich hierbei lediglich um eine andere Art der Darstellung. So wurden im vergangenen Überprüfungszeitraum 0,5 Stellen mit einem Deputat von 4 LSV, eine 0,5 Stelle mit einem Deputat von 5 LVS und 2,5 Stellen mit einem Deputat von 9 LVS ausgewiesen, werden im aktuellen Berechnungszeitraum 1 ganze Stelle mit einem Lehrdeputat von 4 LVS, eine 0,5 Stelle mit einem Deputat von 9 und 2,0 Stellen mit einem Deputat von 9 LVS ausgewiesen. Nach wie vor handelt es sich insgesamt um 3,5 Stellen, welche jedoch ein unterschiedliches Lehrdeputat aufweisen. Im Ergebnis hat es keinen Kapazitätsabbau gegeben, denn in beiden Berechnungszeiträumen stehen 22,5 LVS für die Lehre aus den 3,5 Stellen zur Verfügung. Die Veränderungen resultieren aus dem Vorgehen der Stellenbewirtschaftung und der Tatsache, dass je nach konkreter Verwendung und Besetzung der Stelle unterschiedliche Lehrdeputate entstehen.“ Aus den besagten 3,5 Stellen resultierten im Wintersemester 2023/2024 indes noch 23 LVS. Die von der Antragsgegnerin vorgetragene geänderte Stellenbewirtschaftung darf sich nach dem abstrakten Stellenprinzip nicht nachteilig auf die Kapazitätsberechnung auswirken. Die Antragsgegnerin wäre vielmehr gehalten, die Kapazitätsberechnung anhand eines abstrakten Stellenplans durchzuführen, der für jede einzelne Stellengruppe eine Stellenzahl mit dazugehöriger Regellehrverpflichtung ausweist. Dies ist in der Berechnung der Antragsgegnerin nicht durchgehend geschehen. Stattdessen enthält die vorgelegte Übersicht zur Stellenausstattung beim Anatomischen Institut drei Zeilen mit der Bezeichnung „Wiss. Ang.“ mit unterschiedlichen Deputaten. Trotz mehrfacher gerichtlicher Nachfrage konnte die Antragsgegnerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar erläutern, welcher Stellengruppe gemäß § 5 Abs. 1 LVVO die Stellen mit der Bezeichnung „Wiss. Ang.“ zuzuordnen sind, da unterschiedliche Regellehrverpflichtungen angegeben sind, und woraus sich die negative Abweichung um 0,5 LVS im Vergleich zum Vorjahr ergibt. Dazu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.12.2024 lediglich ausgeführt: „Die aktuell vorhandene Abweichung um 0,5 LVS dürfte auf Rundungen und ‚Aufsplittungen‘ von Stellen in Stellenanteile mit unterschiedlichem Lehrdeputat, die teilweise nur sehr schwer nachzuvollziehen sind, zurückzuführen sein. Teilweise wird durch die Stellenbewirtschaftung eine Qualifikationsstelle anteilig mit dafür vorgesehenen Qualifikanten und zugleich mit normalen wissenschaftlichen Angestellten besetzt.“ Diese Ausführungen können vor dem Hintergrund des abstrakten Stellenprinzips nicht überzeugen. Denn die Kapazitätsberechnung ist nach diesem Prinzip von der Stellenbewirtschaftung entkoppelt. Eine Stellenbewirtschaftung, die zu einer Besetzung mit einer Person mit geringerer Lehrverpflichtung führt, ist kapazitätsrechtlich irrelevant und führt nicht zur Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23.05.2022 ⎯ 13 B 339/22 ⎯, juris Rn. 8). Die verfügbaren Deputatsstunden belaufen sich daher nach Auffassung des Gerichts insgesamt auf 235 LVS (im Vorjahr: 234 LVS). Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 01.02.2024 stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2024/2025 nach Auffassung des Gerichts folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in LVS) zur Verfügung: Stellengruppe Planstellen = Verfügbare Stellen Dep. je Stelle Summe Deputats-verminderungen Verfügbare Deputatsstunden Anatomie Prof. W3 1 9 9 9 Prof. W2 2 9 18 18 Prof. W1 1 5 5 5 Akad. Räte/Oberräte A13/14 1 9 9 9 Qualif.stellen a. Z. A13/E13 7 4 28 28 Wiss. Ang. 0,5 4 2 2 Wiss. Ang. 0,5 5 2,5 2,5 Wiss. Ang. 2,5 9 22,5 4 18,5 Summe Anatomie 15,5 96 4 92 (Vorjahr 92) Biochemie Prof. W3 2 9 18 18 Prof. W2 1 9 9 9 Akad. Räte/Oberräte A13/14 1 9 9 4 5 Wiss. Ang. 2 9 18 18 Qualif.stellen a. Z. A13/E13 7 4 28 28 Summe Biochemie 13 82 4 78 (Vorjahr 77) Physiologie Prof. W 3 1 9 9 9 Prof. W 2 2 9 18 18 Akad. Räte/Oberräte A13/14 1 9 9 2 7 Qualif.stellen a. Z. A13/E13 5,5 4 22 22 Wiss. Ang. abgeordnet 1 4 4 4 Wiss. Ang. 1 9 9 4 5 Wiss. Ang. Kustodialfunkt. 1 0 0 0 Summe Physiologie 12,5 71 6 65 (Vorjahr 65) Summe insgesamt 41 249 14 235 (Vorjahr 234) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Deputatsberechnung den einzelnen Stellengruppen entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung ⎯ LVVO) vom 27.07.2021 (GVOBl. 2021, 962) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet. Nicht nachvollziehbar ist in dieser Zuordnung, wie oben ausgeführt, die Differenzierung hinsichtlich des Lehrdeputats innerhalb der Stellengruppe „Wiss. Ang.“. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 LVVO betragen die Deputate der Professor*innen 9 LVS; diejenigen der Juniorprofessor*innen in der ersten Anstellungsphase 4 und in der zweiten Anstellungsphase 6 LVS. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Berechnung das Lehrdeputat hinsichtlich der Qualifikationsstelle W1 mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung gebilligt (Beschluss vom 29.11.2007 ⎯ 9 C 21/07 ⎯, n. v. S. 5; so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2015 ⎯ 3 NB 99/14 ⎯, n. v. S. 4). Für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen betragen die Deputate nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 5 bis 9 LVS; für diejenigen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gegeben wird, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 LVVO 4 LVS verpflichtend. Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2017 ⎯ 13 C 16/17 ⎯, juris Rn. 9 ff.). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professor*innen und für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtlichen Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u. a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d. h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist. Aus den verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinik stehen insgesamt ⎯ wie im Vorjahr ⎯ 41 Stellen mit 249 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind. Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zweifelhaft, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2021 ⎯ 9 C 56/20 ⎯, juris Rn. 20 ff.). Keine Bedenken hat die Kammer gegen die unveränderte Praxis der Antragsgegnerin, das Stundendeputat des Herrn Prof. Dr. C. bei der Kapazitätsberechnung im physiologischen Institut unter der Bezeichnung „Wiss. Angestellter abgeordnet“ mit lediglich 4 LVS einzubeziehen. Herr Prof. Dr. C. hat keinen Vertrag mit der Antragsgegnerin, sondern einen Vertrag aus dem Jahr 2005 mit der Universitätsklinik Lübeck. Er leistet bei der Antragsgegnerin maximal 4 LVS Lehre. Zur Gegenfinanzierung dieser Stelle ist eine halbe A 13-Stelle mit zwei LVS gesperrt, sowie 1,5 Stellen der Entgeltgruppe 2. Dabei handelt es sich um Stellen ohne Lehrverpflichtung. Insgesamt führt dies zu einem Plus von 2 LVS im Physiologischen Institut und ist daher kapazitätserhöhend (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2021 ⎯ 9 C 56/20 ⎯, juris Rn. 31). Im Übrigen ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin hinsichtlich des angenommenen Stellenangebots nicht aufgrund fehlender Belege zur Gültigkeit der befristeten Arbeitsverträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz in Zweifel zu ziehen. Denn im Rahmen der Kapazitätsberechnung kommt es auf die Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zur Zulässigkeit von Befristungsabreden nicht an, da diese allein von arbeitsrechtlicher Bedeutung sind (OVG Saarlouis, Beschluss vom 01.10.2019 ⎯ 1 B 246/19.NC ⎯, juris Rn. 16). Eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristetes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten (OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.10.2010 ⎯ 3 M 152/10 ⎯, juris Rn. 6). Derartiges missbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin ist weder durch den Antragsteller vorgetragen noch im Rahmen der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ersichtlich. 1.1.2. Deputatsermäßigungen Die Zahl der Deputatsverminderungen ist mit 14 LVS gegenüber dem Vorjahr (siehe VG Schleswig, Beschluss vom 27.09.2024 ⎯ 9 C 25/23 ⎯, juris Rn. 31 ff. ⎯ im Folgenden: Vorjahresbeschluss) um 1 LVS vermindert. Die in Ansatz gebrachten Lehrverpflichtungsermäßigungen begegnen keinen Bedenken. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. Das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 9 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professor*innen und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit dem zum Stichtag am 01.02.2024 gültigen „Kriterienkatalog Lehrermäßigungen § 9 LVVO 2021“ nach einem Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 02.05.2023 in der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen Fassung aufgrund eines Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 19.06.2024 (https://www.studservice.uni-kiel.de/sta/kriterienkatalog-lvvo.pdf) geschehen. Bedenken der Kammer gegenüber dem Kriterienkatalog bestehen nicht. Die Aufgaben der Selbstverwaltung und der Forschung, für die nach § 9 Abs. 1 LVVO Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden können, sind durch den Katalog hinreichend konkretisiert. Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO. Nach § 9 Abs. 3 LVVO kann über die Ermäßigung nach Absatz 1 hinaus durch das Präsidium für Professor*innen für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Excellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS anerkannt werden; eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt dabei nicht. Der Kriterienkatalog legt die einzelnen Aufgaben sowie die Obergrenze der jeweils zulässigen Deputatsreduzierungen hinreichend konkret dar. Ausreichend ist es ⎯ was hier der Fall ist ⎯, dass die Aufgaben so beschrieben sind, dass klar ersichtlich ist, für welche Gruppe von Angehörigen der Antragsgegnerin sie gilt, welche Aufgabenwahrnehmung von ihr abgedeckt werden soll und welche wesentlichen Einsatzbereiche hierfür quasi typisierend in Betracht kommen. Angesichts der Vielzahl und der Komplexität der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Arbeits- und Einsatzbereiche sind die Aufgaben nicht einzeln aufzulisten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2017 ⎯ 3 NB 18/16 ⎯, n. v.). Die Antragsgegnerin hat für das Studienjahr 2024/2025 folgende Deputatsreduzierungen geltend gemacht: PDin Dr. D. (Anatomie): 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Wahrnehmung der Funktion der Sicherheitsbeauftragten Dr. E. (Biochemie): 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben Dr. F. ⎯ in Nachfolge für Prof. Dr. G. ⎯ (Physiologie): 2 LVS für Studienfachberatung Dr. H. (Physiologie): 4 LVS für die Kustodialfunktion Die gewährten Deputatsreduzierungen für Frau Dr. D., Herrn Dr. E., Frau Dr. F. sowie Frau Dr. H. sind bereits in den Vorjahren von der Kammer nicht beanstandet worden (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 31 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2022 ⎯ 9 C 36/21 ⎯, juris Rn. 31 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 38), wurden mit Vorlage entsprechender Präsidiumsbeschlüsse belegt und dauerten im Zeitpunkt des Berechnungsstichtages und des Beginns des Studienjahres 2024/2025 noch an. Die Deputatsreduzierung um 4 LVS für Frau Dr. D. wegen der durch sie ausgeübten kustodialen Gerätebetreuung und Wahrnehmung der Funktion der Sicherheitsbeauftragten ist ⎯ auch ohne konkrete Auflistung des für diese Aufgabe anfallenden Zeitaufwands ⎯ nicht zu beanstanden. Die Kammer hat diese Deputatsermäßigung seit dem Wintersemester 2014/2015 durchgängig angenommen und wurde darin durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bestätigt (OVG Schleswig, Beschluss vom 03.03.2015 ⎯ 3 NB 137/14 ⎯, n. v., S. 3 der Beschlussausfertigung). Die genehmigte Deputatsermäßigung entspricht der Kategorie 6 des Kriterienkatalogs für Lehrermäßigungen (https://www.studservice.uni-kiel.de/sta/kriterienkatalog-lvvo.pdf). Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Frau Dr. D. wurde mit dem als Anlage „AG 8“ vorgelegten Beschluss des Präsidiums vom 09.01.2024 für die Zeit vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2027 verlängert. Herrn Dr. E. wurde als Nachfolger von Herrn Prof. J. eine Lehrdeputatsermäßigung von 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben bewilligt. Dagegen bestehen keine Bedenken. Herr Dr. E. hat seine Aufgaben und die dadurch entstehende Mehrbelastung detailliert mit seinem Antrag vom 13.09.2024 erläutert. Die für die Tätigkeit gewährte Deputatsermäßigung erscheint weiterhin sachgerecht. Sie wurde durch das Präsidium mit dem als Anlage „AG 15“ vorgelegten Beschluss des Präsidiums vom 20.11.2024 für die Zeit vom 01.10.2024 bis zum 30.09.2026 gewährt und im Übrigen für Herrn Prof. Dr. J. in den vergangenen Jahren von der Kammer stets anerkannt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 38 m. w. N.). Auch die für Frau Dr. H. gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung in Höhe von 4 LVS wegen der durch sie ausgeübten kustodialen Betreuung von Großgeräten ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat diese Deputatsermäßigung seit dem Wintersemester 2016/2017 durchgängig angenommen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2016 ⎯ 9 C 225/16 ⎯, juris Rn. 39). Die genehmigte Deputatsermäßigung entspricht der Kategorie 6 des nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO durch das Präsidium der Antragsgegnerin aufgestellten Kriterienkatalogs für Lehrermäßigungen (https://www.studservice.uni-kiel.de/sta/kriterienkatalog-lvvo.pdf). Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Frau Dr. H. wurde mit dem als Anlage „AG 15“ vorgelegten Beschluss des Präsidiums vom 20.11.2024 für die Zeit vom 01.04.2024 bis zum 31.03.2026 verlängert. Rechtlich unbedenklich ist die nachträgliche Beschlussfassung bezüglich der Verlängerung der Deputatsermäßigungen für Herrn Dr. E. sowie Frau Dr. H.. Zwar fehlt es in der für die Ermittlung der Aufnahmekapazität maßgeblichen Norm des § 6 HZVO an einer ausdrücklichen Regelung, die die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum zulässt (vgl. zur dortigen Landesregelung: VGH Mannheim, Beschluss vom 29.01.2020 ⎯ NC 9 S 2024/19 ⎯, juris Rn. 10). Indes verstößt auch ohne konkrete Regelung in der HZVO die nachträgliche Beschlussfassung nicht gegen höherrangiges Recht. Denn zum einen bestanden die bis zum 31.03.2024 gewährten Deputatsermäßigungen für Herrn Dr. E. und Frau Dr. H. zum Berechnungsstichtag am 01.02.2024 noch. Zum anderen lag ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand im Zusammenhang mit einer möglicherweise rechtsstaatswidrigen Rückwirkung nicht vor. Dies wäre bei einer rückwirkenden Normänderung relevant, bei der darauf geachtet werden müsste, dass nicht ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossener Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich geregelt und damit den von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1971 ⎯ 2 BvR 326/69 ⎯, juris Rn. 47). Eine rückwirkende Inkraftsetzung von Normen steht indes überhaupt nicht in Rede. Schon eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Norm und/oder eine damit verbundene Änderung der Eingabegrößen liegt nicht vor; die Eingabegrößen bleiben unverändert. Es konnte weder darauf vertraut werden, dass die in der Vergangenheit über Jahre für die ausgeübte Sonderfunktion gewährte ⎯ und damit kapazitätsneutrale ⎯ Lehrermäßigung nun nicht mehr gewährt wird, noch darauf, dass eine Nachholung des erforderlichen Präsidiumsbeschlusses nach Ablauf des Geltungszeitraums unterbleiben werde. Ebenfalls keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Deputatsermäßigung für Frau Dr. F. um 2 LVS, die die Nachfolge in der Studienfachberatung von Herrn Prof. Dr. G. nach dessen Ausscheiden zum 30.09.2024 übernommen hat. Laut Beschlussvorlage für das Präsidium vom 14.11.2024 (Anlage „AG 8 neu“) wurde berücksichtigt, dass sich durch die (Weiter-)Bewilligung der Deputatsermäßigung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Studienfachberatung nun für Frau Dr. F. weiterhin zwei Studienplätze weniger zur Verfügung stehen. Andererseits wurde auf die jahrelange Gewährung der Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen der Wahrnehmung dieser Aufgaben zugunsten von Herrn Prof. Dr. G. verwiesen. Die gewährte Deputatsermäßigung entspricht der Kategorie 4 des nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO durch das Präsidium der Antragsgegnerin aufgestellten Kriterienkatalogs für Lehrermäßigungen (https://www.studservice.uni-kiel.de/sta/kriterienkatalog-lvvo.pdf). Unbedenklich ist auch bei dieser Bewilligung die nachträgliche Beschlussfassung. Kapazitätsrechtlich irrelevant ist, dass Frau Dr. F. in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2024/2025 noch gar nicht mit einer Stelle im Physiologischen Institut erfasst ist. Nach dem abstrakten Stellenprinzip und der Stichtagsregelung für die Kapazitätsberechnung ist nur maßgeblich, dass zum 01.02.2024 die Deputatsermäßigung zugunsten von Herrn Prof. Dr. G. mit der Regellehrverpflichtung von 9 LVS um 2 LVS gewährt wurde und dass nach dessen Ausscheiden zum Beginn des streitgegenständlichen Wintersemesters eine Nachfolgerin für dessen Nebenaufgabe der Studienfachberatung gefunden ist, die ebenfalls die Deputatsermäßigung von 2 LVS bewilligt bekommen hat. Da der Antragsteller dagegen im Übrigen keine Bedenken erhoben hat, die Kammer die Ermäßigungen in den Vorjahren eingehend geprüft und das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Beschlüsse der Kammer jeweils bestätigt hat, wird auf den Vorjahresbeschluss der Kammer und die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin Bezug genommen. Damit sind die geltend gemachten 14 LVS Lehrverpflichtungsermäßigung anzuerkennen. Nach der als Anlage „AG 5“ vorgelegten Berechnung der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 1,99 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2015 ⎯ 3 NB 189/14 ⎯, n. v. S. 5). Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (249 LVS ⎯ 14 LVS =) 235 LVS. 1.2. Lehraufträge, wissenschaftliche Dienstleistungen Lehraufträge sind nach der Erklärung der Antragsgegnerin in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern nicht vergeben worden; genauso wenig sind wissenschaftliche Dienstleistungen i. S. d. § 10 Abs. 6 HZVO erbracht worden. 1.3. Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) mit 52,5535 LVS (in den Vorjahren: 2023/2024: 51,19 LVS; 2022/2023: 54,85 LVS; 2021/2022: 51,65 LVS) in die Berechnung für das Studienjahr 2024/2025 eingestellt. Davon sind 48,419 LVS anzuerkennen. Der Dienstleistungsexport hinsichtlich der Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin ist zu beanstanden. Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d. h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d. h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (st. Rspr. der Kammer seit Beschluss vom 20.11.2012 ⎯ 9 C 54/12 ⎯, n. v. S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2015 ⎯ 2 NB 368/14 ⎯, juris Rn. 97; OVG Münster, Beschluss vom 08.05.2008 ⎯ 13 C 75/08 ⎯, juris Rn. 12; VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 ⎯ 3 Ga 23024/93 NC ⎯, juris Rn. 6; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 4. Aufl., S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 9 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor. Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen, z. B. durch Export in weitere Studiengänge, ergeben. Dies ist in diesem Jahr nicht der Fall. Es ist kapazitätsrechtlich nicht erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, Beschluss vom 04.03.2015 ⎯ 6 B 39.14 ⎯, juris Rn. 46) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2014 ⎯ 3 NB 123/13 ⎯, n. v. S. 5). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Zahl der Studienanfänger*innen in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.06.2013 ⎯ NC 9 S 675/12 ⎯, juris Rn. 47 ff., der ⎯ auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes ⎯ auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2010 ⎯ 2 NB 199/10 ⎯, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschluss vom 26.07.2011 ⎯ 7 CE 11.10288 u. a. ⎯, juris Rn. 32 ff.; zum Regelungsumfang: Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 449 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch: OVG Münster, Beschluss vom 19.12.2013 ⎯ 13 C 107/13 ⎯, juris Rn. 18; VGH Kassel, Urteil vom 24.09.2009 ⎯ 10 B 1142/09.MM.W8 ⎯, juris Rn. 48; anders: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2014 ⎯ 2 NB 103/13 ⎯, juris Rn. 42 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2016 ⎯ 6 B 10087/16 ⎯, juris Rn. 9 ff.). Zur Berechnung des Bedarfs sind Zahlen der Studienanfänger*innen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Zahlen der Studienanfänger*innen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2022 ⎯ 9 C 36/21 ⎯, juris Rn. 54) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (z. B. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2014 ⎯ 3 NB 1/14 ⎯, n. v. S. 4) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.2013 ⎯ NC 9 S 174/13 ⎯, juris Rn. 47). Nach diesen Maßgaben ist der angesetzte Dienstleistungsexport hinsichtlich der Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin zu beanstanden. Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie beträgt nach der Berechnung der Antragsgegnerin 9,35 LVS, das Gericht geht jedoch wegen eines zu hoch angesetzten Wertes für die Zahl der Studienanfänger*innen (Aq/2) nur von einem Dienstleistungsexport in diesen Studiengang in Höhe von 9,21 LVS aus. In dem als Anlage zur Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Faches Pharmazie (Studiengang Staatsexamen) vom 15.01.1992 in der Fassung vom 15.07.2022 veröffentlichten Studienplan sind die als Dienstleistungsexport der Vorklinik durchgeführten Vorlesungen „Grundlagen der Physiologie“, „Grundlagen der Anatomie“, „Pathophysiologie“ sowie die Kurse der Physiologie und der Anatomie („Zytologische und histologische Grundlagen, Teil 1: menschliche Zellen“) als Pflichtveranstaltungen enthalten. Die angenommene Zahl der LVS entspricht jeweils den Vorgaben des Studienplans. Die Gruppengrößen in den importierenden Studiengängen können abstrakt oder nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt werden (BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 ⎯ 6 B 39.14 ⎯, juris Rn. 17). Die Antragsgegnerin orientiere sich laut ihrer Stellungnahme vom 21.10.2024 im Studiengang Pharmazie hinsichtlich der Kurse an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor und Masterstudiengängen, HRK-Plenum vom 14.06.2005) und hinsichtlich der Vorlesungen an den Zulassungszahlen des Wintersemesters 2023/2024 und des Sommersemesters 2024. Die Antragsgegnerin habe deshalb als Gruppengröße die für den letzten Berechnungszeitraum geltende Zulassungszahl zugrunde gelegt; dies waren nach der ZZVO Wintersemester 2023/2024 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2023, S. 31) und der ZZVO Sommersemester 2024 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2023, S. 86) im Studiengang Pharmazie jeweils 66 Plätze. In dem als Anlage „AG 13“ vorgelegten Studienplan hat die Antragsgegnerin für die beiden Vorlesungen jedoch jeweils die Gruppengröße 60 angegeben. Die Vorlesung Pathophysiologie wird anders als die Grundlagenvorlesungen nur einmal jährlich angeboten und deshalb gleichzeitig von zwei Kohorten besucht, nämlich von den im Wintersemester und den im Sommersemester „gestarteten“ Pharmaziestudierenden. Hier geht die Antragsgegnerin deshalb in dem als Anlage „AG 13“ vorgelegten Studienplan von der doppelten Gruppengröße, also 120 aus. Diese Vorlesung wird nur von Pharmaziestudierenden besucht. Die für die Kurse angenommene Gruppengröße von 15 begegnet keinen Bedenken. Aus den Unterlagen der Antragsgegnerin von den Verfahren aus den Vorjahren ergibt sich, dass die Praktische Übung „Zytologische und histol. Grundl. der Biologie (Teil 1: menschliche Zellen)“ nicht nur von dem Kursleiter aus der Anatomie, sondern daneben noch von zwei wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen aus der Pharmazie betreut wird. Daher beträgt hier der Anteil der Vorklinik nur 1/3. Damit ergibt sich für die Kammer nach der Formel (v x f) / g folgende Exportberechnung für die Pharmazie: Fach Art LVS (v) Gruppengröße (g) Faktor (f) Anteil Vorkl. CAq Grundlagen der Anatomie Vorlesung 3 60 1 0,05 Grundlagen der Physiologie Vorlesung 3 60 1 0,05 zytologische und histologische Grundlagen Praktikum 1 15 0,5 0,3333 0,0111 Kursus der Physiologie Praktikum 1,8 15 0,5 0,06 Pathophysiologie Vorlesung 2 130 1 0,0167 Summe 0,1878 Die Antragsgegnerin hat in ihren Kapazitätsunterlagen ohne nähere Erläuterung und Darlegung der Berechnung den Dienstleistungsexport für den Studiengang Pharmazie auf 0,1428 angegeben. Diese Stauchung erklärt sich dem Gericht auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Bedenken bestehen insofern jedoch nicht, weil sich die Differenz kapazitätserhöhend auswirkt. Dieser Wert ist nach § 12 Abs. 2 HZVO i. V. m. der Anlage 1 zur HZVO (Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität) mit der Zahl der Studienanfänger*innen pro Semester (Aq/2) zu multiplizieren. Dabei sind zur Ermittlung der Zahlen der Studienanfänger*innen die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Zahlen der Studienanfänger*innen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat für den Studiengang Pharmazie die Zahl der Studienanfänger*innen auf 65,5 festgesetzt. Dieser Wert liegt unter der Zulassungszahl von 66 nach § 1 Nr. 1a) aa) ZZVO Wintersemester 2024/2025 und ZZVO Sommersemester 2024. Jedoch betrugen die tatsächlichen Zahlen der Studienanfänger*innen nach der als Anlage „AG 14“ vorgelegten Übersicht 63 im Sommersemester 2023 und 66 im Wintersemester 2023/2024. Für das dem Berechnungsstichtag am 01.02.2024 vorgelagerte Studienjahr 2023/2024 belief sich die durchschnittliche Zahl der Studienanfänger*innen im Studiengang Pharmazie damit auf 64,5. Das Gericht geht daher von dem kapazitätsgünstigeren Wert von 64,5 aus, woraus sich (0,1428 × 64,5) für den nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie ein Export in Höhe von 9,2106 LVS ergibt. Der in der Berechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in Höhe von 32,0696 LVS (WS 2023/2024: 28,51 LVS nach VG Schleswig, Beschluss vom 27.09.2024 ⎯ 9 C 25/23 ⎯, juris Rn. 65) ist auf Grund eines nicht nachvollziehbar erläuterten und zu hoch angesetzten Curricularanteils (CAq) der Lehreinheit Vorklinik am Curricularwert des Studiengangs Zahnmedizin sowie auf Grund der Nichtberücksichtigung der Doppel- und Zweitstudierenden in der Berechnung der Antragsgegnerin auf 28,0778 LVS zu korrigieren. In der Rechtsprechung zur Hochschulzulassung im Studiengang Humanmedizin hat sich für den Curricularanteil der Vorklinik im Studiengang Zahnmedizin, also den in LVS (≙ Semesterwochenstunden ⎯ SWS) gemessenen Anteil der Vorklinik an dem für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden der Zahnmedizin erforderlichen Lehraufwands (vgl. § 14 HZVO), ein Wert in Höhe von 0,8666 als Maßstab etabliert, der teilweise als „Mindestwert“ bezeichnet wird und auf den Beispielstundenplan der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bzw. die so genannte „Marburger Analyse“ zurückgeht (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 ⎯ 7 B 1 ⎯ 11.82 ⎯, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 ⎯ 2 NB 859/04 ⎯, Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 25.07.2005 ⎯ 7 CE 05.10069 ⎯, juris Rn. 37; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 31.05.1979 ⎯ IX 4099/78 ⎯, juris Rn. 24). Dieser Wert beruht auf der Überlegung, dass Studierende der Zahnmedizin für die Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung bestimmte Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Humanmedizin zu absolvieren haben. Daraus ergibt sich ein CAq-Wert von 0,8666, weil angenommen wird, dass eine oder ein Studierende*r der Zahnmedizin mindestens 0,8666 SWS der von der Lehreinheit Vorklinik angebotenen Veranstaltungen nachfragt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 ⎯ 2 NB 859/04 ⎯, Rn. 12; VGH München, Urteil vom 11.10.1994 ⎯ 7 CE 93.10288 ⎯, juris Rn. 35). Der CAq-Wert von 0,8666 gibt dabei keine Obergrenze dessen vor, was an Lehraufwand kapazitätsschonend geleistet werden darf und kann deshalb in Grenzen durch rechtssatzförmige Regelungen überschritten werden. Er gibt aber einen als Leitlinie mitzuerwägenden Anhalt dafür ab, was noch als angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage angesehen werden kann. Merkliche Abweichungen von diesem Wert zum Nachteil der Studienbewerber*innen bedürfen deshalb einer Rechtfertigung aus den konkreten Verhältnissen der Hochschule (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 ⎯ 7 C 15.80 ⎯, juris Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 25.07.2005 ⎯ 7 CE 05.10069 ⎯, juris Rn. 37). Die Antragsgegnerin hat den Studienplan im Studiengang Zahnmedizin in der Vergangenheit zum Sommersemester 2018 verändert. Dies hatte zur Folge, dass der in die Berechnung eingestellte Curricularanteil der Vorklinik im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2018/2019 mit 0,9146 erstmals über dem oben erläuterten Wert von 0,8666 lag und eingekürzt wurde (VG Schleswig, Beschluss vom 08.11.2018 ⎯ 9 C 50/18 ⎯, juris Rn. 65). Die erstmalige Überschreitung des Wertes beruhte darauf, dass die Antragsgegnerin Vorlesungen einbezogen hatte, die ganz überwiegend gleichzeitig für Zahnmediziner*innen und Humanmediziner*innen angeboten wurden. Herkömmlich ⎯ so auch bei der o. g. Berechnung des „Mindestwertes“ ⎯ werden die gemeinsamen Vorlesungen jedoch in der Exportberechnung nicht berücksichtigt. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass die Gruppengröße für Vorlesungen im Studiengang Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zahnmediziner*innen generell mit 180 angenommen wird (VG Schleswig, Beschluss vom 08.11.2018 ⎯ 9 C 50/18 ⎯, Rn. 65). Die gemeinsamen Vorlesungen sind also weder bei der Exportberechnung noch bei der Gruppengröße zu berücksichtigen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2011 ⎯ 3 NB 18/11 ⎯, n. v.). In den Folgejahren hat die Antragsgegnerin für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin einen CAq-Wert von 0,7513 angesetzt, der kapazitätsgünstig unter dem Wert von 0,8666 lag und daher nicht zu beanstanden war (VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 61; VG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2021 ⎯ 9 C 56/20 ⎯, juris Rn. 78). Dieser Wert wurde von der Antragsgegnerin mit der folgenden Tabelle dargelegt: Fach Art LVS (v) Gruppengröße (g) Faktor (f) Anteil Vorkl. CAq Biologie (für Med und) Zytologie für ZM Praktikum 1,333 15 0,5 1 0,0444 Histologie/Mikroskopische Anatomie I Praktikum 1 15 0,5 1 0,0333 Histologie/Mikroskopische Anatomie II Praktikum 3 15 0,5 1 0,1 Topographische Anatomie begl. zum Präpkurs nur ZM Vorlesung 2 180 1 1 0,0111 Kursus der makroskopischen Anatomie Kursus 6 15 0,5 1 0,2 Kursus der makroskopischen Anatomie für ZM Teil Gehirn Kursus 1 15 0,5 1 0,0333 Praktikum Physiologie I Praktikum 2,9 15 0,5 1 0,0966 Praktikum Physiologie II Praktikum 2,9 15 0,5 1 0,0966 Praktikum Biochemie Praktikum 4 15 0,5 1 0,1333 Kursus der medizinischen Terminologie Kursus 1 180 0,5 1 0,017 Summe 0,7513 Ab dem Wintersemester 2021/2022 gab die Antragsgegnerin den CAq-Wert in der Kapazitätsberechnung, wie auch im hier streitgegenständlichen Wintersemester 2024/2025, mit 0,9573 an. Dies wurde bei der erstmaligen Angabe dieses Wertes von der Kammer zwar nicht beanstandet (VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2022 ⎯ 9 C 36/21 ⎯, juris Rn. 65), jedoch wurde dieser Wert auch nicht durch die Kammer bestätigt. Vielmehr lag der Kammer zu dem Wert von 0,9573 in der Kapazitätsberechnung seitdem entweder gar keine Berechnung vor (Wintersemester 2021/2022) oder eine Berechnung mit dem CAq-Wert von 0,7513 (Wintersemester 2022/2023). Erstmalig im Wintersemester 2023/2024 hat die Antragsgegnerin zum Dienstleistungsexport Zahnmedizin ⎯ nach Vorlage der oben dargestellten Tabelle ⎯ die auch in diesem Verfahren vorgelegte Curricularwertberechnung des Studiengangs Zahnmedizin eingebracht, aus der sich die Importe der Lehreinheit Vorklinik Humanmedizin ergeben (Anlage „AG 11 neu“). Aus dieser Berechnung ergibt sich eine Summe der CAq-Werte der Importe aus der Vorklinik in Höhe von 0,9573. Dieser Wert beruht jedoch augenscheinlich darauf, dass die Antragsgegnerin wiederum auch die Vorlesungen einbezogen hat, die gleichzeitig für Zahnmediziner*innen und Humanmediziner*innen angeboten werden. So deuten die Veranstaltungen „Biologie für Med und Zoologie für ZM“, „Anatomie III integrierte Neurobiol für Med und ZM“ sowie „Physiologie I Zell- und Neurophysiologie für Med und ZM“ aufgrund der Bezeichnungen bereits auf eine gemeinsame Nachfrage durch Studierende der Zahnmedizin und der Humanmedizin hin, ohne dass beim Anrechnungsfaktor oder der Gruppengröße ein Ausgleich vorgenommen wurde. Zudem wird die Vorlesung „Topographische Anatomie begl. zum Präpkurs nur ZM“ in der Berechnung drei Mal aufgeführt. Eine nachvollziehbare Erläuterung des Dienstleistungsexports der Vorklinik zum Studiengang Zahnmedizin in der sich aus der vorgelegten Curricularwertberechnung ergebenden Höhe wurde von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Der Eindruck der Einbeziehung von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchter Vorlesungen in die Exportberechnung wurde nicht ausgeräumt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 06.12.2024 ausdrücklich klargestellt, dass die Vorlesung „Topographische Anatomie begleitend zum Präpkurs“ einen Umfang von 4 SWS habe, wovon nur 1/3 gemeinsam für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin (= 1,33 SWS) gehalten würden, die restlichen 2/3 würden jeweils als separate Vorlesungen für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin gehalten. Ausgehend von der oben dargelegten Auffassung der Kammer zur ausschließlichen Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen, die nicht gemeinsam von Studierenden der Human- und Zahnmedizin besucht werden, kann also die Vorlesung „Topographische Anatomie begleitend zum Präpkurs“ nur einfach mit 1,33 SWS für den Dienstleistungsexport berücksichtigt werden (vgl. dazu VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 61). Die Antragsgegnerin legt in ihrer Stellungnahme vom 06.12.2024 im Weiteren auch nicht dar, dass überhaupt Lehrveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Human- und Zahnmedizin besucht werden, bei der Berechnung des CAq-Wertes außen vor geblieben wären. Wollte man diesen Weg gehen und die gemeinsamen Veranstaltungen in die Exportberechnung einbeziehen, müsste konsequenterweise auch in der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik die Gruppengröße verändert werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.08.2017 ⎯ 2 NB 247/16 ⎯, juris Rn. 18; vgl. VGH München, Beschluss vom 05.09.2023 ⎯ 7 CE 22.10008 ⎯, Rn. 12; vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.06.2022 ⎯ 3 M 17/22 ⎯, juris Rn. 5). Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan, sondern sie ist von einer Gruppengröße von 180 ausgegangen. Die Kammer rechnet daher ersatzweise mit dem oben erläuterten Wert von 0,8666, da ein Herausrechnen, der gemeinsam besuchten Lehrveranstaltungen anhand der Angaben der Antragsgegnerin nicht möglich ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studienanfänger*innen hat die Antragsgegnerin auch hier auf die Zahl der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden im vorigen Berechnungszeitraum abgestellt; dies waren im Wintersemester 2023/2024 67 (vgl. Anlage „AG 14“; im Sommersemester erfolgen keine Einschreibungen). Daher ist bei der Umrechnung auf den Semesteranteil von 33,5 Studierenden der Zahnmedizin auszugehen. Darüber hinaus ist zu ermitteln, wie viele Doppel- und Zweitstudierende die von der Lehreinheit Vorklinik in der Zahnmedizin durchgeführten Veranstaltungen nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Die Antragsgegnerin trägt mit Verweis auf entsprechende Rechtsprechung im streitgegenständlichen Wintersemester 2024/2025 erstmalig vor, dass eine Verringerung des Wertes für Aq/2 beim Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin wegen Doppel- und Zweitstudierenden kapazitätsrechtlich nicht geboten sei und verweigert mit dieser Begründung Angaben zu den Doppel- und Zweitstudierenden. Es werde bei ihr keine Statistik über Doppel- und Zweitstudierende geführt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin geht die Kammer wie in den Vorjahren von einer erforderlichen Berücksichtigung der Doppel- und Zweitstudierenden beim Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Zahnmedizin aus. Doppel- wie auch Zweitstudierende, die neben (oder nach) dem Studium der Zahnmedizin als ordentliche Studierende der Humanmedizin eingeschrieben sind und in diesem Studiengang kapazitär erfasst werden, lösen zu keinem Zeitpunkt Bedarf an Dienstleistungen des Studiengangs Humanmedizin als Studierende der Zahnmedizin aus. Vielmehr absolvieren sie die geforderten Unterrichtseinheiten im Studiengang Humanmedizin (mithin auch bezogen auf die hier relevanten ersten 4 Fachsemester des 1. Studienabschnittes) jeweils als Studierende der Humanmedizin. Das Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verfassungskonforme Auslegung des § 12 Abs. 2 HZVO dahingehend, dass beim Dienstleistungsexport Doppel- und Zweitstudierende den Dienstleistungsbedarf mindernd zu berücksichtigen sind. Die Nachfrageentlastung durch Doppel- und Zweitstudierende muss zum Zweck der maximalen Nutzung unausgeschöpfter Kapazitätsreserven in die Kapazitätsberechnung eingehen, auch wenn das als rechtliche Folge dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang der Kapazitätsverordnungen nicht unmittelbar entnommen werden kann (vgl. ausdrücklich für Doppelstudium: BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 ⎯ 7 C 99.81 ⎯, juris Rn. 13; für Zweitstudium bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 ⎯ 7 B 104.85 ⎯, juris Rn. 5). Anders als Studierende, die Kurse wiederholen, sind Doppel- und Zweitstudierende ⎯ auch nach den Erfahrungen der Kammer mit den Angaben der Antragsgegnerin aus den Vorjahren ⎯ als solche verwaltungsmäßig und nicht nur statistisch ohne Schwierigkeiten erfassbar. Doppel- und Zweitstudierende verhalten sich so wie es einem ordnungsgemäßen Studienverlauf entspricht, wenn sie an anrechenbaren Ausbildungsveranstaltungen nur einmal und nicht mehrfach teilnehmen und so die exportierte Dienstleistung der Lehreinheit Vorklinik gerade nicht mehr nachfragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 ⎯ 7 C 99.81 ⎯, juris Rn. 14). Die in der Rechtsprechung vertretene Gegenauffassung, wonach die Berücksichtigung der Doppel- und Zweitstudierenden wegen ihrer geringen Anzahl zu vernachlässigen sei (OVG Münster, Beschluss vom 11.05.2004 ⎯ 13 C 1283/04 ⎯, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2014 ⎯ 3 Nc 24/13 ⎯, juris Rn. 17), in der Praxis zahlreiche Fälle bekannt seien, in denen auch Doppel- und Zweitstudierende die Dienstleistung der Vorklinik in Anspruch nähmen (OVG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2016 ⎯ 2 LB 324/15 ⎯, juris Rn. 77) sowie eine Erfassung der Doppel- und Zweitstudierenden für die Kapazitätsberechnung systemwidrig und äußerst verwaltungsaufwändig sei (VGH München, Beschluss vom 01.12.2020 ⎯ 7 CE 19.10126 ⎯, juris Rn. 13), vermag die Kammer nicht von ihrer ständigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Doppel- und Zweitstudierenden abzubringen. In den Kapazitätsberechnungen der Vorjahre ist die Berücksichtigung der Doppel- und Zweitstudierenden aufgrund ihrer Anzahl regelmäßig nicht zu vernachlässigen gewesen, da sich daraus meist ein Unterschied von mindestens einem Studienplatz ergeben hat (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 65, 86; VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2022 ⎯ 9 C 36/21 ⎯, juris Rn. 66, 89; VG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 9 C 56/20 –, juris Rn. 79; VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 62). Dass die von der Lehreinheit Vorklinik exportierten Lehrveranstaltungen im Studiengang Zahnmedizin tatsächlich von Doppel- und Zweitstudierenden in Anspruch genommen würden, ist von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Schließlich überzeugt im vorliegenden Fall auch nicht das Argument des überhöhten Verwaltungsaufwands, da die Antragsgegnerin in den Vorjahren immer Erklärungen zur Anzahl der Doppel- und Zweitstudierenden abgegeben hat. Da die Antragsgegnerin für das Wintersemester 2024/2025 trotz Aufforderung keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat, geht die Kammer wie in den Vorjahren von 11 Doppel- und Zweitstudierenden (4 Doppel- und 7 Zweitstudierende) aus (siehe Vorjahresbeschluss, juris Rn. 65; VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2022 ⎯ 9 C 36/21 ⎯, juris Rn. 66). Die Zahl von 4 Doppel- und 7 Zweitstudierenden ist entsprechend der langjährigen Rechenpraxis der Kammer durch die Zahl der Regelsemester (10) zu dividieren, woraus sich ein Abzugswert von 1,1 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 ⎯ 9 C 28/03 u. a. ⎯, n. v., S. 13 ff.). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zugrunde zu legende Zahl der Studienanfänger*innen in Zahnmedizin von 33,5 pro Semester um 1,1 auf 32,4. Der anzuerkennende Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin beträgt daher (0,8666 × 32,4 =) 28,0778 LVS. Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin mit insgesamt 11,1306 LVS angegeben, wovon 7,965 LVS auf den Bachelor- und 3,1656 LVS auf den Masterstudiengang entfallen sollen (im Vorjahr [8,6022 + 1,1871 =] 9,7893). Aus der als Anlage „AG 13“ vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den zum Berechnungsstichtag am 01.02.2024 gültigen als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 12.02.2016 (FPO 2016) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt. Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der LVS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Anlage „AG 13“ ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden. Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Zum einen sind hier für die zu absolvierenden LVS z. T. keine Zahlen, sondern Rahmenwerte vorgegeben, zum anderen sind die vielfältigen Wahlmöglichkeiten und der Anteil der Vorklinik an den jeweils zur Verfügung stehenden Modulen zu berücksichtigen. Seit 2019 wendet die Antragsgegnerin eine zu den Vorjahren veränderte Berechnungsmethode an (VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 66). Die Antragsgegnerin hat eine Datenanalyse durchgeführt, welche Pflicht- und Wahlpflichtmodule von den Studierenden der Biochemie im Studienjahr 2018/2019 sowohl im Bachelor- als auch im Master-Studiengang belegt wurden und daraus die Wahlbereiche und Wahlpflichtmodule mit vorklinischer Beteiligung herausgefiltert. In einem nächsten Schritt hat sie Anteile nach dem Studienverlaufsplan gebildet, wobei sie für Teile der Wahlbereiche die Zahl der Biochemie-Studierenden, die vorklinische Module belegten, ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Studierenden in dem Modul gesetzt hat. Für das Modul „Seminar zur Bachelorarbeit“ hat die Antragsgegnerin den Anteil der CA-Berechnung nach dem rechnerischen Verhältnis der von Personal der Vorklinik betreuten Bachelorarbeiten zu den durch andere Lehreinheiten betreuten Bachelorarbeiten ermittelt. In dem Modul Proteinbiochemie nahmen Biochemie-Studierende nach Angaben der Antragsgegnerin nicht teil; bei dem Modul Neurochemie gab es keine vorklinische Beteiligung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 66). Gegen die danach ermittelten und aus der Berechnung ersichtlichen jeweiligen CAq-Werte sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen die zur Berechnung herangezogenen Werte der Lehrnachfrage (Aq/2) bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Zahl der Studienanfänger*innen pro Semester (Aq/2) ist auch hier nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für den vorherigen Berechnungszeitraum ⎯ da für den Bachelorstudiengang Biochemie nur zum Wintersemester die Einschreibung erfolgt, also das Wintersemester 2023/2024 ⎯ berechnet worden. Die Einschreibzahlen ergeben sich aus der Anlage „AG 14“ und betragen für den Bachelorstudiengang 40 (Aq/2 = 20). Die Antragsgegnerin geht in ihrer Kapazitätsberechnung (Anlage „AG 1“) von einem Wert für Aq/2 von 12,5 aus, ohne dass dies nachvollziehbar erklärt worden wäre. Dagegen bestehen indes keine Bedenken, da sich der geringere Wert kapazitätsgünstig auswirkt. Im Masterstudiengang Biochemie sind im Wintersemester 11 und im Sommersemester fünf Studierende eingeschrieben worden, was einen Aq/2-Wert von 8 ergibt. Von diesem Wert ist die Antragsgegnerin auch in ihrer Kapazitätsberechnung ausgegangen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden von der Kammer angenommenen Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (q) eine Summe (E) von: Dienstleistungsbedarf (E) für nicht zugeordnete Studiengänge (q) Studiengang CAq Aq/2 CAq × Aq/2 1 Biochemie BA 0,6372 12,5 7,965 2 Biochemie MA 0,3957 8 3,1656 3 Pharmazie 0,1428 64,51) 9,2106 4 Zahnmedizin 0,86662) 32,43) 28,0778 Summe 48,419 1) kapazitätsgünstiger Wert Aq/2 aus Zahlen WS 2023/2024 und SoSe 2023 2) Verminderung auf den „Mindestwert“ 3) Verminderung wegen Doppel- und Zweitstudierenden Med./Zahnmed. Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (235 ⎯ 48,419 =) 186,58 LVS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 373,16 LVS. 2. Lehrnachfrage: Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Der Curricularnormwert (CNW) für die Medizin ⎯ Vorklinik ⎯ ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht ⎯ ähnlich wie in den Vorjahren ⎯ von einer Lehrnachfrage von 2,3983 SWS aus, die in einen Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7945 SWS und einen Fremdanteil von 0,6038 SWS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe. Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage „AG 12“) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Medizin an der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ⎯ 2016 vom 25.07.2016 beschlossen ist. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans, die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30.09.2011 ⎯ 3 NB 18/11 ⎯, n. v. S. 3) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.09.2010 ⎯ 2 NB 394/09 ⎯, juris Rn. 79; Beschluss vom 11.07.2008 ⎯ 2 NB 487/07 ⎯, juris Rn. 51) gefolgt. Es besteht keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen ⎯ insbesondere integrierte Seminare ⎯ durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Es liegt im Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2004 ⎯ 3 NB 16/03 ⎯, juris Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.07.2006 ⎯ 3 X 3/06 ⎯, juris Rn. 162; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 ⎯ 2 NB 430/03 ⎯, juris Rn. 29). Die Kammer hält es ferner nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.04.2014 ⎯ 3 NB 87/13 ⎯, n. v. S. 8). Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von (373,16 LVS Jahreslehrangebot dividiert durch 1,7945 SWS CAp) 207,9476. 3. Schwundausgleich: Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung (Anlage „AG 6“) vorgelegt, die 4 Semester (Sommersemester 2022 ⎯ Wintersemester 2023/24) und damit 3 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen. Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 4. Aufl., S. 419) eine Schwundquote q von 0,9724 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0283) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und „seinen“ oder „ihren“ Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer ⎯ vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2020 ⎯ 9 C 57/20 ⎯, juris Rn. 60 ⎯ und des OVG Schleswig, zuletzt Beschluss vom 29.05.2012 ⎯ 3 NB 164/11 ⎯, n. v. S. 4). Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 207,9476 durch die Schwundquote 0,9724 so ergibt sich eine Zulassungszahl von 213,85, aufgerundet 214 Studienplätzen. Festgesetzt sind (nur) 210 Plätze. 4. Belegung: Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die zum Wintersemester 2024/2025 im ersten Fachsemester ⎯ nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste (Anlage „AG 7“) ⎯ vorgenommenen 210 Einschreibungen (ohne Beurlaubte) nicht ausgeschöpft. Somit sind vier weitere außerkapazitäre Studienplätze noch zu vergeben. Mit Blick auf die Zahl der insgesamt noch im Eilrechtsschutz verbliebenen 15 Antragsteller*innen beschränkt sich der begründete Anspruch des Antragstellers hier darauf, an der Verlosung der aufgedeckten vier Studienplätze unter den vorgenannten Antragsteller*innen teilzunehmen. Der Antrag hat daher hinsichtlich dieses, im Antrag auf Zulassung als "Minus" mitenthaltenen Antrags auf Teilnahme am Losverfahren Erfolg. Die vier außerkapazitären Studienplätze sind aus Gründen effektiven Rechtschutzes unter den noch im gerichtlichen Verfahren befindlichen Antragsteller*innen zu verlosen. An der Anordnung einer Verlosung nur innerhalb dieses Personenkreises sieht die Kammer sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch § 56 HZVO gehindert, wonach verfügbare Studienplätze per Losverfahren an alle Bewerber*innen verteilt werden, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 ⎯ 13 C 66/19 ⎯, juris Rn. 28). Über diese vier Plätze hinaus sind keine weiteren mehr vorhanden, so dass der Antrag im Übrigen abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Antragsteller (nur) hinsichtlich der Teilnahme am Losverfahren obsiegt und er damit nur eine Chance erhält, das Ziel der Zuteilung eines Studienplatzes zu erreichen. Von einer Einbeziehung der konkreten Zulassungschance (4/15) in die Kostenverteilung sieht die Kammer mit Blick darauf ab, dass die Anzahl der Mitbewerber*innen regelmäßig weder beeinfluss- noch vorhersehbar ist. Die Kostenverteilung hinge damit im Ergebnis vom Zufall ab, was nicht sachgerecht wäre (VGH Mannheim, Beschluss vom 12.05.2009 ⎯ NC 9 S 240/09 ⎯, juris Rn. 72, OVG Bautzen, Beschluss vom 16.07.2010 ⎯ NC 2 B 42/09 ⎯, juris Rn. 47; VG Köln, Beschluss vom 13.06.2022 ⎯ 6 Nc 91/21 ⎯, juris Rn. 87). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den vollen gesetzlichen Auffangwert zugrunde (so auch OVG Schleswig, z. B. Beschluss vom 20.07.2012 ⎯ 3 NB 18/10 ⎯, n. v.).