Beschluss
9 S 1573/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0911.9S1573.25.00
3mal zitiert
39Zitate
31Normen
Zitationsnetzwerk
42 Entscheidungen · 31 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es dürfte mit Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 und 2 GG, Art 12 Abs 1 GG sowie Art 11 Abs 1 LV (juris: Verf BW) nicht zu vereinbaren sein, dass die §§ 9 ff. AufnV (juris: AufnV BW) keine Vorgaben enthalten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen wird. (Rn.54)
2. Ob der Ausschluss von Schülerinnen und Schülern einer genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Grundschule in privater Trägerschaft von der Kompetenzmessung verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, kann mit der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. (Rn.47)
3. Kann eine Schülerin oder ein Schüler einer genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Grundschule in privater Trägerschaft keine der in § 88 Abs 3 SchG (juris: SchulG BW) genannten Voraussetzungen erfüllen, ist im Rahmen des § 123 Abs 1 VwGO eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Wertung des Gesetzgebers in § 88 Abs 2 SchG (juris: SchulG BW), dass ins Gymnasium nur aufgenommen werden kann, wer nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint, maßgebend in den Blick zu nehmen ist.(Rn.64)
(Rn.65)
(Rn.68)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2025 - 7 K 5575/25 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller die Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse ihres Gymnasiums im Schuljahr 2025/2026 zu gestatten.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es dürfte mit Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 und 2 GG, Art 12 Abs 1 GG sowie Art 11 Abs 1 LV (juris: Verf BW) nicht zu vereinbaren sein, dass die §§ 9 ff. AufnV (juris: AufnV BW) keine Vorgaben enthalten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen wird. (Rn.54) 2. Ob der Ausschluss von Schülerinnen und Schülern einer genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Grundschule in privater Trägerschaft von der Kompetenzmessung verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, kann mit der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. (Rn.47) 3. Kann eine Schülerin oder ein Schüler einer genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Grundschule in privater Trägerschaft keine der in § 88 Abs 3 SchG (juris: SchulG BW) genannten Voraussetzungen erfüllen, ist im Rahmen des § 123 Abs 1 VwGO eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Wertung des Gesetzgebers in § 88 Abs 2 SchG (juris: SchulG BW), dass ins Gymnasium nur aufgenommen werden kann, wer nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint, maßgebend in den Blick zu nehmen ist.(Rn.64) (Rn.65) (Rn.68) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2025 - 7 K 5575/25 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller die Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse ihres Gymnasiums im Schuljahr 2025/2026 zu gestatten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde weiter das Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 5 ihres Gymnasiums xxx - in Hxxx xxx x zu gestatten. Der Antragsteller war Grundschüler der privaten Internationalen Grundschule des Hxxx xxx xxx Privatschulcenters (HPC) der xxx xxx mit der Zweitsprache Englisch (im Folgenden HPC-Grundschule). Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Schule mit Bescheid vom 25.10.2024 nach § 4 PSchG. Die HPC-Grundschule beantragte Anfang Januar 2025 die staatliche Anerkennung nach § 10 PSchG, über die bislang nicht entschieden ist. Der Antragsteller konnte an der sogenannten Kompetenzmessung, die im November 2024 an öffentlichen Grundschulen sowie an anerkannten Ersatzschulen durchgeführt wurde, nicht teilnehmen, da die HPC-Grundschule über eine solche Anerkennung nicht verfügt. Die Eltern des Antragstellers stellten mit am 01.12.2024 unterschriebenem Formblatt bei der Antragsgegnerin, bei der es sich um ein staatlich anerkanntes Gymnasium handelt, einen Aufnahmeantrag. Später legten sie der Antragsgegnerin ein am 21.01.2025 von der HPC-Grundschule als „Grundschulempfehlung“ benanntes Schreiben „zur Anmeldung an der weiterführenden Schule“ vor. In diesem heißt es, die Klassenkonferenz empfehle dem Antragsteller auf Grund einer pädagogischen Gesamtwürdigung den Besuch des Gymnasiums. Die Eltern des Antragstellers und die Antragsgegnerin unterzeichneten in der Folge einen Schulvertrag. Die Antragsgegnerin forderte zudem mit Schreiben vom 17.02.2025 „Blatt 1 und Blatt 3 der Gymnasialempfehlung im Original sowie eine Kopie der Halbjahresinformation der 4. Klasse“. Am 18.02.2025 nahm der Antragsteller am Potenzialtest am privaten anerkannten Bxxx xxx xx Gymnasium der xxx xx teil. Das Bx-xxx xxx Gymnasium teilte mit Bescheid vom 19.02.2025 mit, dass das Ergebnis des Potenzialtests beim Antragsteller erwarten lasse, dass dem Anforderungsniveau des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E nicht entsprochen werde. Mit Schreiben vom 24.02.2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das Ergebnis des Potenzialtests ein, über den bisher nicht entschieden ist. Der Antragsteller ersuchte bereits am 03.03.2025 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um einstweiligen Rechtsschutz gegen den nunmehr Beigeladenen nach. Er begehrte sinngemäß, die seit 04.02.2025 bzw. 05.02.2025 geltenden Vorschriften des Schulgesetzes sowie der Aufnahmeverordnung nicht anzuwenden, hilfsweise, ihm die Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu gestatten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte den Antrag mit Beschluss vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 - (juris) als unzulässig ab. Mit als „Kündigung des Schulvertrages“ bezeichnetem Schreiben vom 08.04.2025 versagte die Antragsgegnerin die Aufnahme des Antragstellers in die 5. Klasse des Gymnasiums ab dem Schuljahr 2025/2026 und kündigte zugleich den Schulvertrag. Der Antragsteller legte am 18.06.2025 Widerspruch gegen das Schreiben vom 08.04.2025 ein, über den bislang nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat am 23.06.2025 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der gestellte Antrag sei nach § 123 VwGO statthaft, da ihm die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18.06.2025 nicht weiterhelfe. Die Neuregelungen des Schulgesetzes und der Aufnahmeverordnung unterschieden nicht zwischen genehmigten und anerkannten Ersatzschulen. Der Ausschluss von genehmigten privaten Grundschulen von der Kompetenzmessung verstoße gegen die Wesentlichkeitstheorie. Es benachteilige ihn unangemessen, dass er an der Kompetenzmessung nicht habe teilnehmen dürfen. Die Durchführung der Kompetenzmessung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und verstoße gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Dass der Landesgesetzgeber es unterlassen habe, Übergangsregelungen zu treffen, spreche dafür, dass die Vorschrift des § 88 Abs. 3 SchG Geltung erst ab dem Schuljahr 2025/2026 beanspruchen könne. Es liege auch kein Fall der unechten Rückwirkung vor. Der Umstand, dass er als einzige Möglichkeit, den Übergang auf das Gymnasium zu schaffen, am Potenzialtest habe teilnehmen dürfen, stelle im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben keinen rechtlich haltbaren Ersatz für den Ausschluss von der Kompetenzmessung und die mangelnde Berücksichtigung der pädagogischen Gesamtwürdigung durch die von ihm besuchte Internationale Grundschule dar. Im Übrigen verstoße der Potenzialtest aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 - genannten Gründen gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gerügt und insbesondere darauf verwiesen, dass der Privatschulvertrag maßgeblich sei. Dieser enthalte keine öffentlich-rechtlichen Komponenten. Sie habe in Hxxx xxx x auch keine Monopolstellung inne. Sie handele nur insoweit als Beliehene, als sie Abschlusszeugnisse ausstellen könne. Der Schulvertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage der (verbindlichen) Gymnasialempfehlung einer Grundschule geschlossen worden. Mangels Eintritts dieser Bedingung bzw. Ersetzung durch eine andere Berechtigung zum Übertritt aufs Gymnasium liege ein Schulvertrag nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der Vorschriften könne sie nicht beurteilen. Sie sei jedoch verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, da sie ansonsten den Entzug der staatlichen Anerkennung riskiere. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 08.08.2025 - 7 K 5575/25 - abgelehnt. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, da die Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin nach den für die Privatschule geltenden öffentlichen-rechtlichen Vorschriften Zugang zu der von der Privatschule angebotenen Beschulung erhalte, öffentlich-rechtlich geprägt sei. In der Sache habe der Antrag keinen Erfolg. Mit der beantragten einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache nicht nur vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, sondern endgültig vorweggenommen. Denn ein - auch nur vorübergehend gestatteter - Besuch des Gymnasiums der Antragsgegnerin entspreche dem in der Hauptsache Begehrten und wäre auf Grund der zeitlichen Dimension nicht mehr reversibel. In Anwendung der daher anzuwendenden strengen Maßgaben, nach denen einerseits schwere und unzumutbare Nachteile drohen müssten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten, und der Antragsteller zudem mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben müsse, sei der Antrag unbegründet. Denn der Erfolg des geltend gemachten Anspruchs auf Aufnahme ins Gymnasium der Antragsgegnerin sei allenfalls als offen anzusehen. Die Vorschriften des § 88 Abs. 2 SchG sowie §§ 1 ff. AufnV ließen keine Auslegung und keinen Ermessensspielraum dahingehend zu, dass der Antragsgegnerin etwa die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, auch ohne die neben dem Elternwillen zu erfüllenden alternativen Voraussetzungen entweder des Vorliegens einer (verbindlichen) Grundschulempfehlung oder der erfolgreichen Teilnahme an der Kompetenzmessung oder des entsprechenden Ergebnisses eines Potenzialtests einen Schüler zum Unterricht an ihrem Gymnasium aufzunehmen. Die „Grundschulempfehlung“ der HPC-Grundschule sei nicht bindend, da sie von einer lediglich genehmigten Ersatzschule stamme, nicht aber von einer anerkannten. Die vom Antragsteller erhobenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG und § 3 AufnV führten zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn man dessen Verfassungswidrigkeit annehmen würde, könnte dies nicht zu dem mit dem Eilantrag beantragten Anspruch auf vorläufige Beschulung des Antragstellers am Gymnasium der Antragsgegnerin führen. Zwar teile die erkennende Kammer die Bedenken in Bezug auf den Potenzialtest, weil die Zulässigkeit der Überantwortung der für das Bestehen des Potenzialtests erforderlichen Mindestanforderungen auf das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) vor dem Hintergrund der erforderlichen Wesentlichkeit der Entscheidungen des Verordnungsgebers in der konkreten Ausgestaltung fraglich erscheine. Selbst eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts als mögliches Ergebnis einer inzidenten Normenkontrolle, die Vorschriften der Aufnahmeverordnung im Einzelfall unangewandt zu lassen, könnte nicht zum Erfolg des vorliegenden Eilantrags führen. Denn dies ließe die landesgesetzliche Norm des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG unberührt, sodass der Antragsteller weiterhin die Voraussetzungen für eine Aufnahme auf das Gymnasium nicht erfüllen würde. Soweit der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit der Durchführung der Kompetenzmessung „Kompass 4“ rüge, sei festzuhalten, dass deren Ausgestaltung nicht entscheidungserheblich sei. Eine Folgenabwägung gehe zulasten des Antragstellers aus. Würde man dem Antragsteller den Besuch des Gymnasiums der Antragsgegnerin vorläufig gestatten, erfolgte dies entgegen dem klaren Wortlaut des geltenden § 88 Abs. 3 SchG und trotz der Tatsache, dass dessen eventuelle Verfassungswidrigkeit nicht ipso iure die Anwendbarkeit der vom Antragsteller bemühten, inzwischen außer Kraft getretenen alte Rechtslage zur Folge hätte. Auch erfolgte dies ohne die Gewähr, dass der Antragsteller den Anforderungen des gymnasialen Unterrichts gewachsen sei. Hätte die Hauptsache sodann jedoch keinen Erfolg, müsste der Antragsteller jedenfalls auf die Realschule wechseln, ggf. unter Verlust der begonnenen Schuljahre auf dem Gymnasium. Gestattete man demgegenüber dem Antragsteller den vorläufigen Besuch des Gymnasiums nicht, könne er zunächst die Realschule oder eine Gemeinschaftsschule besuchen und später auf das Gymnasium wechseln. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 11.08.2025 zugestellten Beschluss am 15.08.2025 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er führt im Wesentlichen aus, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor. Dies führe dazu, dass nicht die vom Verwaltungsgericht angewendeten besonders strengen Maßstäbe für den Erfolg des Antrags anzulegen seien. Gehe man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Regelungen zum Potenzialtest rechtswidrig seien, verbleibe ihm keinerlei Möglichkeit, als Schüler einer genehmigten Grundschule in die 5. Klasse eines Gymnasiums zu wechseln. An der Kompetenzmessung habe er nicht teilnehmen dürfen, obgleich es zum Zeitpunkt der Durchführung der Kompetenzmessung an einer gesetzlichen Regelung gefehlt habe. Eine pädagogische Gesamtwürdigung habe die von ihm besuchte genehmigte Grundschule nicht abgeben dürfen. Der Wille seiner Eltern, ihn auf dem Gymnasium beschulen zu lassen, solle irrelevant sein. Das Verwaltungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit von § 88 Abs. 3 SchG nicht ausreichend geprüft. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Folgenabwägung sei zu beanstanden. Die Annahme, dass seine einstweilige Beschulung am Gymnasium keine Gewähr dafür böte, dass er den Anforderungen des gymnasialen Unterrichts gewachsen sei, sei nicht nachvollziehbar. Bei einem Notendurchschnitt von 1,1 im Abschlusszeugnis der 4. Klasse der von ihm besuchten HPC-Grundschule mit der Note 1 im Fach Deutsch und der Note 2 im Fach Mathematik sei die Prognose des Verwaltungsgerichts sachfremd und unhaltbar. Auch die Annahme, dass er bei einem Unterliegen in der Hauptsache auf die Realschule wechseln müsste, sei so nicht richtig. Wenn er in die 6. und ggf. in die 7. Klasse des staatlich anerkannten Gymnasiums der Antragsgegnerin versetzt werden würde, hätte er den Nachweis erbracht, dass er den Anforderungen des Gymnasiums entspreche. Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst, die Antragsgegnerin unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2025 - 7 K 5575/25 - im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm die Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse ihres Gymnasiums im Schuljahr 2025/2026 zu gestatten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht sie sich insbesondere die Gründe der angegriffenen Entscheidung zu eigen. Selbst bei Annahme, dass die gesetzlichen Regelungen zum Potenzialtest nicht wirksam seien, habe dies nicht zur Folge, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in ein Gymnasium habe. Der Schulvertrag sei gekündigt. Die Antragsgegnerin werde den Antragsteller nicht unterrichten. Denn es sei ihr nicht zumutbar, über einen kürzeren oder längeren Zeitraum im Ungewissen zu sein, ob ein Schüler „berechtigt“ oder nicht bei ihr weile. Es hätte mehr Sinn gemacht, ein solches Verfahren gegen eine staatliche Schule zu führen. Das mit Beschluss vom 27.08.2025 beigeladene Land beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Der Beigeladene trägt insbesondere vor, er sei der Antragsgegnerin gegenüber nicht weisungsbefugt. Diese sei frei bei der Wahl ihrer Schülerinnen und Schüler. Mit der Beschwerde könne kein rechtsgültiger Beschulungsvertrag erreicht werden. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Aufnahme an einem Gymnasium nach § 88 Abs. 3 SchG i. V. m. § 3 AufnV nicht, da er den Potenzialtest - deutlich - nicht bestanden habe. Auch der Umstand, dass zum kommenden Schuljahr Kindern, die eine nur genehmigte Grundschule besuchten, die freiwillige Teilnahme an der Kompetenzmessung ermöglicht werde, könne dem Antragsteller nicht zu seinem Begehren verhelfen. Es handle sich um eine zukünftige Rechtslage, welche keine Anwendung auf den Antragsteller mehr finden könne. Das Zeugnis der HPC-Grundschule habe keine Relevanz. Dem Senat liegen die Akte des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Akte des Verfahrens 3 K 1604/25 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse des Gymnasiums der Antragsgegnerin zu Unrecht abgelehnt. 1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dafür spricht, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, ob sie den Antragsteller nach den Vorschriften des Schulgesetzes, genauer nach § 88 Abs. 3 SchG aufnehmen kann und darf, hoheitliche Gewalt ausübt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.06.1990 - 9 S 998/90 -, juris Rn. 3). Wesentlicher Hintergrund ihrer Weigerung, den Antragsteller aufzunehmen, ist der Umstand, dass dieser die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 SchG, der ohne Zweifel dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht erfülle. Es geht hier hingegen nicht um einzelne Rechte oder Pflichten aus dem Schulvertrag, den die Eltern des Antragstellers mit der Antragsgegnerin geschlossen haben. Dieses Vertragsverhältnis ist privatrechtlich ausgestaltet. Streitigkeiten, die sich auf den Abschluss oder die Einhaltung des Schulvertrages auf der Grundlage des allgemeinen Vertragsrechts beziehen, haben privatrechtlichen Charakter; solche Rechte sind als „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ gemäß § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten zu klären (vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 24.08.2006 - 7 TJ 1763/06 -, juris Rn. 5). Dieser Frage ist im vorliegenden Verfahren indes nicht weiter nachzugehen, weil der Senat in Bezug auf den Rechtsweg an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden ist. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, hat nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ungeachtet der vom Antragsgegner erhobenen Rechtswegrüge auf der letzten Seite seiner Antragserwiderung vom 15.07.2025 nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern sogleich durch Beschluss über den Eilantrag entschieden. Da aber weder die Antragsgegnerin noch der Antragsteller die Rüge im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten, ist dem Senat eine Überprüfung nach § 17a Abs. 5 GVG versperrt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.07.1996 - 8 CE 96.1986 -, juris Rn. 11; Pabst in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, GVG § 17a Rn. 28; a. A. Schneider in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, § 17a GVG Rn. 22, 35). 2. Der Antrag ist zulässig. a) An der Statthaftigkeit des Antrags bestehen keine Zweifel. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei der Aussage der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf Grund fehlender Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 SchG nicht aufnehmen zu können, um einen Verwaltungsakt handelt und infolgedessen in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft ist oder ob schlichtes hoheitliches Handeln vorliegt, sodass eine Leistungsklage statthaft wäre. Bei der Statthaftigkeit geht es um die Abgrenzung zu anderen Rechtsschutzverfahren, insbesondere zu den anderen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO und nach § 80, § 80a VwGO. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, wenn kein anderer Verfahrensweg beschritten werden muss (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 56). So liegt es hier. Das Ziel seines Begehrens, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm die Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse ihres Gymnasiums im Schuljahr 2025/2026 zu gestatten, kann der Antragsteller weder mit einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO noch nach § 80 VwGO erreichen. b) Dem Antrag fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hat zwar den privaten Schulvertrag mit den Eltern des Antragstellers gekündigt. Hierzu hat sie im Laufe des Verfahrens ausgeführt, sie werde den Antragsteller nicht unterrichten, der rein privatrechtlich geschlossene Schulvertrag sei bereits gekündigt bzw. auf Grund der aufschiebenden Bedingung nicht in Kraft getreten. Es sei ihr auch nicht zumutbar, über einen kürzeren oder längeren Zeitraum im Ungewissen zu sein, ob ein Schüler „berechtigt“ oder nicht an ihrer Schule weilt. Diese Einwände begründen indes keine Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragsgegnerin wollte den Antragsteller als Schüler an ihrem Gymnasium aufnehmen. Daher hat sie auch bereits einen privaten Schulvertrag abgeschlossen. Anlass der - in ihren Augen auch nur vorsorglichen - Kündigung war die hier streitige Rechtsfrage, ob der Antragsteller, der den Potenzialtest nicht bestanden hat, an ihrem Gymnasium unterrichtet werden darf. Die Antragsgegnerin als anerkannte Ersatzschule muss nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. b PSchG die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwenden. Nach § 88 Abs. 3 SchG darf sie demnach nur Schülerinnen und Schüler aufnehmen, die entweder eine Grundschulempfehlung für das Gymnasium haben oder ihre Eignung durch die Kompetenzmessung oder den Potenzialtest nachgewiesen haben. Dies ist beim Antragsteller unstreitig nicht der Fall. Um ihre Anerkennung als Ersatzschule nicht zu gefährden, blieb der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund keine andere Wahl, als den Antragsteller nach Bekanntwerden seines Testergebnisses beim Potenzialtest abzulehnen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller aus anderen Gründen als dem soeben geschilderten nicht an ihrem Gymnasium annehmen wollte oder könnte. Dies ergibt sich auch aus der Kündigung vom 08.04.2025, die ausschließlich auf den soeben beschriebenen Aspekt eingeht. Sollte die Antragsgegnerin die im weiteren Verlauf des Verfahrens gezeigte Haltung, den Antragsteller nicht beschulen zu wollen, auch nach diesem Beschluss weiter aufrechterhalten, obgleich sie auch im weiteren Verfahren keine Gründe für die Kündigung als den hier streitigen genannt hat, müsste dies gegebenenfalls zivilrechtlich geklärt werden. Auf die hier streitige Frage, ob der Antragsteller nach § 88 Abs. 2 und 3 SchG sowie nach den Vorschriften der Aufnahmeverordnung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Aufnahme an ihrem Gymnasium hat, hat dies keinen Einfluss. 3. Der Antrag des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 15.05.2025 - 9 S 666/25 -, juris Rn. 4, vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 -, juris Rn. 3, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -, juris Rn. 2). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache liege nicht vor. Mit der vorliegend beantragten einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache nicht nur vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, sondern endgültig vorweggenommen. Es seien daher strenge Maßgaben anzuwenden, nach denen einerseits schwere und unzumutbare Nachteile drohen müssen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller zudem mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben muss. Der Antragsteller rügt, dass das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgegangen. Infolgedessen seien auch keine strengeren Maßstäbe anzulegen. Dies trifft zu. Der Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung verbietet es grundsätzlich, dem Antragsteller in Verfahren nach § 123 VwGO schon in vollem Umfang das zu gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 13). Es bedurfte vorliegend aber keiner Gründe, welche eine Durchbrechung dieses Verbots als zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.02.1998 - 9 CE 95.2228 -, juris Rn. 16), denn effektiver Rechtsschutz wird vom Antragsteller in der Form begehrt, dass ihm - ohne bindende Wirkung für die Wahl des Bildungsweges - die vorläufige Teilnahme am Unterricht im Gymnasium gestattet und damit in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ein lediglich faktischer Zustand vorläufig geregelt wird, der ihn vor dem Eintritt wesentlicher Nachteile bewahrt und seinen Anspruch entscheidungsfähig hält (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -). b) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da der Antragsteller mit dem bevorstehenden Wechsel zu einer weiterführenden Schule zum 15.09.2025 die besondere Eilbedürftigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht hat. c) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind. Ob der Antragsteller mit Blick auf § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG sowie die Vorschriften der Aufnahmeverordnung den geltend gemachten Anspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), kann im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend geklärt werden. Sowohl das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gewähren grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, juris Rn. 85; Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2). Diese verfassungsrechtliche Ausgangslage kommt auch in § 88 Abs. 1 Satz 1 SchG zum Ausdruck, wonach über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule die Erziehungsberechtigten entscheiden. Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann jedoch, soweit erforderlich, an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2, und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 SchG Rn. 3). In diesem Sinne ist das Zugangsrecht zur gewählten Schulform eingeschränkt durch § 88 Abs. 2 SchG, wonach nur diejenigen Schülerinnen und Schuler in die gewählte Schulform aufgenommen werden können, die nach ihrer Begabung und Leistung hierfür geeignet erscheinen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium ist nach § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (GBl. Nr. 6), neben der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für diese Schulart, 1. die Empfehlung des Besuchs des allgemeinbildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach Satz 1 Nr. 2. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Aufnahme in das allgemeinbildende Gymnasium nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG auch auf Grund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler an den gymnasialen Anforderungen misst. Als anerkannte Ersatzschule ist die Antragsgegnerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - verpflichtet, die Vorschriften des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG sowie der Aufnahmeverordnung einzuhalten. Daher hat sie insbesondere die Vorschrift des § 10 PSchG zu beachten. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) PSchG müssen Ersatzschulen, die staatlich anerkannt werden möchten - und damit auch die bereits anerkannten Ersatzschulen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114.81 -, juris Rn. 9, 12; Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 51) -, die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwenden. Die damit verbundene Verpflichtung erfordert, dass die Antragsgegnerin nur solche Schülerinnen und Schüler aufnimmt, die die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG sowie der Aufnahmeverordnung erfüllen. Für den Antragsteller besteht indes keine Möglichkeit, die Aufnahmevoraus-setzungen für ein staatlich anerkanntes Gymnasium nachzuweisen. (1) Von der Kompetenzmessung ist der Antragsteller als Schüler einer genehmigten, aber nicht anerkannten Grundschule ausgeschlossen. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler einer lediglich genehmigten privaten Grundschule an der nach der Aufnahmeverordnung in den Fächern Ma-thematik und Deutsch durchzuführenden Kompetenzmessung ist nach aktueller Rechtslage nicht vorgesehen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG finden auf Privatschulen die Bestimmungen des Schulgesetzes nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz. Weder hinsichtlich § 88 SchG noch in Bezug auf § 4 Abs. 1 SchG oder § 5 SchG ist eine ausdrückliche Anwendbarkeit des Schulgesetzes angeordnet. Auch auf der Ebene der Aufnahmeverordnung heißt es in der Schlussbestimmung des § 13 AufnV lediglich, dass die Regelungen der Aufnahmeverordnung für Schüler, die den Bildungsgang Grundschule an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, entsprechend gelten. Für genehmigte private Grundschulen gibt es eine solche Regelung nicht (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2025 - 2 K 1500/25 -). Raum für eine analoge Anwendung dürfte nicht bestehen (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2025 - 3 K 1604/25 -, juris Rn. 117). Zwar sind die Gesetzesmaterialien nicht ganz eindeutig. Im Rahmen der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren hat die Arbeitsgemeinschaft der Freien Schulen in Baden-Württemberg gefordert, dass die für die verbindliche Grundschulempfehlung angedachten Instrumente der Kompetenzmessung bzw. des Potenzial-tests von den Schulen in freier Trägerschaft auch durch eigene anderweitige pädagogische Instrumente erbracht werden können. Ob diese Frage im Hin-blick auf staatlich anerkannte oder auf lediglich genehmigte Grundschulen in privater Trägerschaft oder aus der Perspektive einer aufnehmenden weiterführenden Schule gestellt worden ist, ist der in der Gesetzesbegründung wiedergegebenen Anfrage nicht zu entnehmen. Im Rahmen der Bewertung (LT-Drs. 17/7885, S. 53) wurde hierzu ausgeführt: „Die Zugangsmöglichkeiten zum Gymnasium sind im Gesetz abschließend geregelt. An das für die öffentlichen Schulen verpflichtende Aufnahmeverfahren und seine Instrumente sind auch die privaten anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft gebunden. § 10 Absatz 2 Nummer 1d PSchG regelt, dass an anerkannten Ersatzschulen die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden müssen. Grundsätzlich können Ersatzschulen andere ergänzende Instrumente einsetzen, diese können jedoch nicht Basis für die Aufnahmeentscheidung sein und haben für diese keine Relevanz“. Der letzte Satz könnte dafür sprechen, dass der Gesetzgeber auch die genehmigten Ersatzschulen im Blick hatte. Erwähnt wird die besondere Situation der Schülerinnen und Schüler lediglich genehmigter privater Grundschulen, denen nur der Weg über den Potenzialtest offensteht, um ihre Eignung für das Gymnasium nachzuweisen, indes nicht. Gegen eine Analogie spricht jedoch vor allem § 10 Abs. 4 Satz 1 PSchG. Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass private Schulen vor ihrer staatlichen Anerkennung nicht das Recht haben, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Dafür, dass die Kompetenzmessung den Charakter einer solchen Prüfung hat, spricht einiges. Vor allem aber könnte die Grundschule des Antragstellers das Ergebnis einer Kompetenzmessung nicht mit Verbindlichkeit auch für staatliche und staatlich anerkannte Schule feststellen (vgl. Gayer in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 10 Rn. 1). Ob der Ausschluss von Schülerinnen und Schülern wie dem Antragsteller von der Kompetenzmessung verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, kann mit der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Der Antragsteller weist darauf hin, dass in dem Zeitpunkt, als im November 2024 der „Kompass 4“-Test durchgeführt wurde, weder die Neu-regelung des § 88 Abs. 3 SchG noch die Aufnahmeverordnung in Kraft getreten waren, auch wenn der Test in den staatlichen und staatlich anerkannten Schulen bereits - wie in § 6 AufnV vorgesehen - in der Form von zentral gestellten Arbeiten mit vom IBBW landeseinheitlich bereitgestellten Aufgaben in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt worden ist und die Tests entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 1 AufnV von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft nach den vom IBBW vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet worden sind. Wie der Senat im Beschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 - (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) festgestellt hat, dürfte hinsichtlich der im November 2024 durchgeführten Kompetenzmessung ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vorliegen. Diese Frage ist hier aber nicht entscheidungserheblich, da die Kompetenzmessung jedenfalls nicht nachholbar sein dürfte. Das Verfahren zur Feststellung der Eignung des Schülers für den Besuch einer weiterführenden Schule findet in zeitlicher Hinsicht in einem eng begrenzten Rahmen statt, nämlich bis zum Ende der Grundschulzeit. Da die weitere schulische Ausbildung nahtlos an die Grundschule als der gemeinsamen Stufe des Schulwesens (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchG) anschließen muss, hat das Verfahren der Eignungsfeststellung nach der Aufnahmeverordnung insgesamt bis zum Ende der Grundschulzeit abgeschlossen zu sein. Eine Ergänzung oder gar Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt scheidet aus; sie verfehlte Sinn und Zweck dieses auf die Phase des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule fixierten Eignungsfeststellungsverfahrens und liefe daher - etwa als Erfüllung eines entsprechenden Anspruchs nach rechtskräftigem Abschluss eines eingeleiteten Klageverfahrens - ins Leere. An dieser Rechtsprechung zur Aufnahmeverordnung 1983 (Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 3; insoweit offen gelassen Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn.12) hält der Senat auch in Bezug auf die seit dem 04.02.2025 geltende Rechtslage fest. Gegenteiliges trägt der Antragsteller ohnehin nicht vor. (2) Der Antragsteller verfügt auch nicht über eine verbindliche Grundschulempfehlung i. S. einer pädagogischen Gesamtwürdigung nach § 1 AufnV. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten vom 04.02.2025 (Aufnahmeverordnung; im Folgenden AufnV) bestimmt, dass die Grundschule am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 10. Februar, auf der Grundlage eines Be-schlusses der Klassenkonferenz eine pädagogische Gesamtwürdigung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG vornimmt. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AufnV fließen in die pädagogische Gesamtwürdigung insbesondere die in Klasse 4 gezeigten schulischen Leistungen und die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Kompetenzmessung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV ein. Die pädagogische Gesamtwürdigung basiert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AufnV auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte. Eine Empfehlung für die Schularten und eine Niveaustufe werden nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AufnV ausgesprochen, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern erwarten lassen, dass den jeweiligen Anforderungen der Schularten und des Niveaus entsprochen wird. Diese Anforderungen erfüllt die vom Antragsteller vorgelegte Grundschulschulempfehlung nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihr Inhalt den genannten Anforderungen entspricht. Denn es handelt sich schon deshalb nicht um eine Grundschulempfehlung im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG, weil eine lediglich genehmigte private Grundschule eine Grundschulempfehlung nicht mit der von § 88 Abs. 3 SchG geforderten Verbindlichkeit ausstellen kann. Die Möglichkeit, mit bindender Wirkung für Dritte, insbesondere für staatliche oder staatlich anerkannte Schulen, Berechtigungen für den Fortgang des weiteren Bildungswegs auszustellen, wird privaten Schulen erst mit der staatlichen Anerkennung übertragen. Denn hierbei handelt es sich um die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse (Gayer in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 10 Rn. 2). Dies gilt auch für die pädagogische Grundschulempfehlung, die als Zugangsvoraussetzung für den weiteren Bildungsweg nach der Neuregelung des § 88 Abs. 3 SchG mit Bindungswirkung ausgestattet ist. (3) Nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG kann die Aufnahme in das allgemeinbilden-de Gymnasium, sofern die alternativen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG nicht vorliegen, auf Grund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom IBBW bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird; der Potenzialtest misst die Kompetenzen an den gymnasialen Anforderungen. Der Antragsteller hat zwar an dem Potenzialtest teilgenommen, ihn aber nicht bestanden. Das bedeutet indes nicht, dass damit verbindlich nachgewiesen wäre, dass er die Zugangsvoraussetzungen für ein Gymnasiums nicht erfüllt. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken, dass der vom Antragsteller abgelegte Potenzialtest nicht nach § 88 Abs. 3 SchG heran-gezogen werden darf, um die Eignung des Antragstellers für die von ihm gewählte Schulform des Gymnasiums nachzuweisen. Es dürfte mit Art. 11 Abs. 1 LV sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sein, dass die §§ 9 ff. AufnV keine Vorgaben enthalten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen wird (vgl. für den Bereich der Hochschulen BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 - 6 B 32.15 -, juris Rn. 7). Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 - (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) ausgeführt: „(1) Das Rechtsstaatsgebot und der darin enthaltene Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verpflichten den Gesetzgeber, auch im Schulwesen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48). Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung von Grundrechten“. Je schwerwiegender oder einschneidender die Grundrechtseinschränkung ist, desto mehr spricht dafür, dass der auszufüllende Rahmen im Gesetz selbst vorgezeichnet sein muss (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, juris Rn. 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 133; Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48). Das Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes erfordern bei derartigen Grundrechtsbeschränkungen jedoch nicht stets eine gesetzliche Regelung, die jede Einzelheit oder nähere Einzelheiten der Grundrechtsbeschränkung regelt. Die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der (Staats-) Gewalten, die auch darauf abzielen, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweisen über die besten Voraussetzungen verfügen, dürfen nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (BVerfG, Urteil vom 18.12.1984 - 2 BvE 13/83 -, juris Rn. 137). Einer gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb je nach dem geregelten Sachbereich dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich deren nähere Ausgestaltung in Rede steht und bei der konkreten Ausgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen könnte. Mit dahingehenden gesetzlichen Vorgaben wäre eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Die Entscheidung über die Zulassung zur Schulform nach Beendigung der Grundschule stellt eine - auch unter Berücksichtigung des später grundsätzlich möglichen Wechsels der Schulform - wichtige, oft den weiteren Bildungs- und Lebensweg entscheidend prägende Maßnahme dar; sie kann den Zugang zu bestimmten weiteren Bildungswegen absehbar nachteilig beeinflussen und die Chance für eine freie Berufswahl schmälern. Dies verlangt, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten Schulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei einzuhaltenden Verfahrens selbst regelt (Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.1999 - 19 B 1730/99 -, juris Rn. 9 ff.). (2) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber, der in § 88 Abs. 3 SchG bereits die wesentlichen Voraussetzungen hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten, die dem Elternwunsch entsprechende Schulart zu finden, geregelt hat, die weitere Ausgestaltung des Verfahrens in § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG und § 89 Abs. 1 und 2 SchG dem Verordnungsgeber überlassen hat. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport wird in § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG ausdrücklich ermächtigt, das Verfahren der pädagogischen Gesamtwürdigung, der zentralen Kompetenzmessung, des Potenzialtests, der Aufnahme an der Schule, die Aufnahmevoraussetzungen für das allgemeinbildende Gymnasium sowie den Inhalt der Empfehlung der Klassenkonferenz durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf Grund dieser Ermächtigungen hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Verordnung über die Aufnahme an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten vom 04.02.2025 (Aufnahmeverordnung; im Folgenden AufnV) erlassen. Die Delegation hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens auf den Verordnungsgeber ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2, und vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -). Mit Art. 11 Abs. 1 LV sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG dürfte jedoch nicht zu vereinbaren sein, dass die §§ 9 ff. AufnV keine Vorgaben enthalten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen wird (vgl. zum Gesetzesvorbehalt bei hochschulrechtlichen Prüfungen BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 - 6 B 32.15 -, juris Rn. 7). (a) Nach § 9 Abs. 1 AufnV besteht der Potenzialtest aus einer Überprüfung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik und einer Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen. Der Potenzialtest wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufnV vom IBBW zentral bereitgestellt. Die Prüfungsinhalte folgen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AufnV den Vorgaben des Bildungsplans der Grundschule und umfassen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufnV die Bildungsstandards der Primarstufe und legen das Anforderungsniveau des Gymnasiums zu Grunde. Die schriftliche Prüfung und die Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen werden von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkraft des Gymnasiums nach den vom IBBW vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet (§ 88 Abs. 3 Satz 3 SchG i. V. m. § 12 AufnV). (b) Die genannten Vorschriften regeln zwar umfangreich das Verfahren in organisatorischer Hinsicht. Der Verordnungsgeber hat es aber versäumt, eine § 8 Abs. 3 AufnV vergleichbare Vorschrift zu erlassen, die regelt, welches Ergebnis die Schülerin oder der Schüler erreichen muss, um dem Niveau E zu entsprechen. Stattdessen hat das IBBW in den von ihm erstellten Handreichungen „Potenzialtest - Handreichung zur Durchführung“ und „Potenzialtest - Hinweise zur Durchführung und Korrektur“ geregelt, dass der Potenzialtest als bestanden gilt und der Besuch eines Gymnasiums im kommenden Schuljahr möglich ist, wenn über alle drei Testteile hinweg eine Punktzahl von mindestens 31 Punkten erreicht wird, wobei in den beiden fachlichen Testteilen (Deutsch und Mathematik) jeweils mindestens 9 Punkte erzielt werden müssen (Ziffer 4.2 der Handreichung „Potenzialtest - Handreichung zur Durchführung“). Eine Subdelegationsermächtigung hinsichtlich der Mindestvoraussetzungen für das Bestehen des Potenzialtests, genauer, welches Ergebnis dem Niveau E entspricht, an eine außerhalb der Landesregierung befindliche Stelle, namentlich an das IBBW, enthält die Aufnahmeverordnung allerdings nicht (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 -, juris Rn. 104). Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang bereits erstinstanzlich angeführt hat, die abstrakte Festlegung einer Mindestpunktzahl für das Erreichen des gymnasialen Niveaus im Potenzialtest wäre keine „Entscheidung“ des Gesetzgebers über die zu erbringenden Leistungen gewesen, weil die Bedeutung des Punktwerts von der Aufgabenstellung und ihrem Schwierigkeitsgrad abhänge, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn der Antragsgegner hat nicht dargelegt, warum es dem Verordnungsgeber in Bezug auf die Kompetenzmessung möglich gewesen ist, eine generelle Regelung zu den jeweiligen Erwartungsgrenzen in § 8 Abs. 3 AufnV zu erlassen, in Bezug auf den Potenzialtest indes nicht. Dies erschließt sich auch insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 3 und 4 AufnV der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform vom 06.10.1983 (Aufnahmeverordnung; im Folgenden AufnV 1983) für die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium eine solche Regelung hat treffen können (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 -, juris Rn. 104). Der Gesetzgeber hat auch nicht die Grundzüge festgelegt und lediglich deren nähere Ausgestaltung an das IBBW verlagert. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners reicht es als „Regelung“ nicht aus, dass der formelle Gesetz- und Verordnungsgeber mit Bezugnahme auf die „Messung des Potenzialtests an den gymnasialen Anforderungen“ in § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG und dem Hinweis in § 9 Abs. 2 Satz 2 AufnV auf das „Anforderungsniveau des Gymnasiums“ Bezug genommen und geregelt hat, dass auch für diesen Nachweis das an den Gymnasien geltende Niveau E gelten solle. Denn allein die Bezugnahme auf das Niveau E regelt gerade nicht, wann dieses Niveau auch tatsächlich erreicht wird. Hierzu hätte es vielmehr einer abstrakten Festlegung der Niveaubereiche wie etwa in § 1 Abs. 4 Satz 2 AufnV oder § 8 Abs. 3 AufnV bedurft.“ Damit ist das Ergebnis des Potenzialtests des Antragstellers nicht verwertbar. (4) Im Fall des Antragstellers liegt also eine Situation vor, in der der von ihm abgelegte Potenzialtest keine Gültigkeit hat, er nicht an der Kompetenzmessung teilnehmen durfte und die Grundschulempfehlung, die er von der HPC-Grundschule erhalten hat, keine Verbindlichkeit entfaltet. Demnach kann der Antragsteller ungeachtet seiner gymnasialen Eignung nach § 88 Abs. 2 SchG keine der in § 88 Abs. 3 SchG genannten Voraussetzungen erfüllen. Welche Folgen daraus resultieren, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Möglich wäre etwa, dass § 88 Abs. 3 SchG keine Anwendung findet, sodass es nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SchG allein auf den Elternwillen ankommen könnte. Dies entspräche der bis zum 03.02.2025 gültigen Rechtslage, der der Gesetzgeber eine deutliche Absage erteilt hat (vgl. LT-Drs. 17/7885 S. 1 f.). Es wäre allerdings auch möglich, die Bedeutung von § 88 Abs. 2 SchG, wonach in die Hauptschule und Werkrealschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, die nach ihrer Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheinen, hervorzuheben und den Leistungen des betroffenen Schülers eine hohe Bedeutung zukommen zu lassen. Allerdings hat der Gesetzgeber zur Klärung dieser Frage gerade § 88 Abs. 3 SchG geschaffen. d) Die erforderliche Folgenabwägung geht indes - anders als das Verwaltungsgericht und der Beigeladene meinen - zu Gunsten des Antragstellers aus. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Folgenabwägung ergebe, dass dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstünden, wenn er zunächst die Realschule besuchen müsse, weil ihm der Wechsel auf ein Gymnasium bzw. der Erwerb des Abiturs nach der Verordnung des Kultusministeriums über den Übergang zwischen Werkrealschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung - MVO) weiterhin offenstehe. Würde man dem Antragsteller hingegen den Besuch des Gymnasiums der Antragsgegnerin vorläufig gestatten, erfolgte dies entgegen dem klaren Wortlaut des geltenden § 88 Abs. 3 SchG und trotz der Tatsache, dass dessen eventuelle Verfassungswidrigkeit nicht ipso iure die Anwendbarkeit der vom Antragsteller bemühten, inzwischen außer Kraft getretenen alte Rechtslage zur Folge hätte. Auch erfolgte dies ohne die Gewähr, dass der Antragsteller den Anforderungen des gymnasialen Unterrichts gewachsen sei. Gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller und macht insbesondere geltend, auf Grund seiner bisherigen Schulleistungen sei ohne Weiteres ersichtlich, dass er das Gymnasium erfolgreich besuchen könne. Damit veranlasst er den Senat zu einer anderen Entscheidung als das Verwaltungsgericht. Die bei der rechtlich offenen Ausgangslage in dem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Abwägung der berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen würden, führt zum Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer vorläufigen Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse des Gymnasiums der Antragsgegnerin im Schuljahr 2025/2026. Die Rechtsprechung ist bei Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Können - wie hier - Tatsachen- bzw. Rechtsfragen nicht vertiefend bzw. abschließend behandelt werden, so müssen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (hier in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 LV) diejenigen Folgen erwogen werden, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, bzw. je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 88 Abs. 2 SchG, dass ins Gymnasium nur aufgenommen werden kann, wer nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint, entscheidungserheblich in den Blick zu nehmen. Denn der Gesetzgeber verlangt das dargestellte Verfahren nicht um seiner selbst willen, sondern um verbindlich die Eignung des Kindes für die passende weiterführende Schule festzustellen. Dabei war es ihm ein Anliegen, der dauerhaften Überforderung der Schüler durch erhöhten Leistungsdruck entgegenzuwirken (LT-Drs. 17/7885, S. 52), was dem Wohl des betroffenen Kindes zuträglich ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG). In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich hier Folgendes: Schülerinnen und Schüler einer lediglich genehmigten Grundschule steht nach § 88 Abs. 3 SchG i. V. m. der Aufnahmeverordnung derzeit kein rechtlich unbedenklicher Weg zum Gymnasium offen. Ein Abstellen allein auf den Elternwillen widerspräche ersichtlich dem gesetzgeberischen Konzept. Dieser wollte mit den genannten Vorschriften ein Verfahren schaffen, das sicherstellt, dass die Eignung des Schülers nach § 88 Abs. 2 SchG für die von ihm gewünschte Schulart des Gymnasiums entspricht. Der Intention des Gesetzgebers, die für das Gymnasium geeigneten Schülerinnen und Schüler dieser Schulart zuzuweisen, kann indes nicht realisiert werden, wenn die Betroffenen mit Verweis auf die Multilaterale Versetzungsordnung zunächst der Realschule zugewiesen werden. Eine solche Vorgehensweise begegnet auch im Hinblick auf Art. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 1 LV ernstlichen Bedenken. Denn ein späterer Wechsel auf das Gymnasium kann mit erheblichen Herausforderungen für den Schüler verbunden sein. Die zu erwartenden Belastungen erschöpften sich in einem solchen Fall nicht allein darin, dass ein neues soziales Umfeld gefunden werden muss und generell eine für das Kind unbekannte Situation an der neuen Schule besteht. Viel-mehr müsste das betroffene Kind die Umstellung auf eine Beschulung auf Gymnasialniveau verarbeiten und ggf. auch den Stoff vergangener Schuljahre nacharbeiten. Eine Folgeabwägung hat daher zwingend in den Blick zu nehmen, ob der Schüler nach seiner konkreten Begabung und Leistung für das Gymnasium i. S. v. § 88 Abs. 2 SchG geeignet erscheint. Auf Grund der Unbeachtlichkeit des Potenzialtests und der Nichtteilnahme der Kompetenzmessung kann dies vorliegend allein auf Grund der rechtlich nicht verbindlichen, aber auf tatsächlicher Ebene aussagekräftigen Grundschulempfehlung sowie der Halbjahresinformation der HPC-Grundschule erfolgen. Eine Empfehlung für das am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führende Niveau E wird in der Regel nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AufnV ausgesprochen, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens die Note gut bis befriedigend (2,5) erreicht wurde und keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend (3,0) bewertet worden ist. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen ausweislich der Halbjahresinformation vom 31.01.2025 ohne Weiteres. Er hat in Deutsch und Mathematik jeweils die Note 1,5 erhalten, womit sein Schnitt bei 1,5 und damit ersichtlich innerhalb des genannten Rahmens liegt. Nach § 1 Abs. 3 und 4 AufnV kommt es auf die weiteren Noten zwar nicht an. Im Rahmen der Folgenabwägung ist aber durchaus von Interesse, dass der Antragsteller auch im Übrigen sehr gute Leistungen gezeigt hat (Sachkundeunterricht, Kunst und Werken, Musik, Sport und Ethik: jeweils 1; Englisch: 2+). Wenngleich der Antragsteller nicht an der Kompetenzmessung hat teilnehmen können und demnach keine überfachlichen Kompetenzen haben ermittelt werden können (vgl. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV), so sind der Halbjahresinformation doch eigene Beobachtungen der Lehrkräfte des Antragstellers zu entnehmen. Sie beschreiben den Antragsteller in der Halbjahresinformation 2024/2025 vom 31.01.2025 wie folgt: „J.-P. beteiligte sich am Unterrichtsgeschehen mit zielgerichteten und sachbezogenen Beiträgen. Er zeigte, dass er sich einen Überblick verschaffen und dabei Vorkenntnisse einbringen konnte. Durch sein umfangreiches Allgemeinwissen und Fähigkeit zum Querdenken konnte er den Unterricht oft bereichern. Er arbeitete zielstrebig und sorgfältig. Auch Arbeitsaufträge größeren Umfangs bereiteten ihm keine Mühe, da er stets Anstrengungsbereitschaft zeigte. Er behielt Gelerntes problemlos und konnte es auch später noch anwenden. Schriftliche Arbeiten begann er zügig und selbstständig und konnte diese in einem hohen Tempo gründlich und übersichtlich zu Ende bringen. Seine Lernmittel behandelte er sorgfältig und gewissenhaft. (…) Das selbstbestimmte Arbeiten in den Deeper Learning Stunden gelang J.-P. sehr gut. Auch ohne Hilfe des Lehrers konnte er zielstrebig und diszipliniert arbeiten. Lernwillen, Durchhaltevermögen und Leistungsbereitschaft waren bei ihm stets vorhanden. (…)“ Auch wenn die von der HPC-Grundschule ausgestellte Halbjahresinformation nach den obigen Ausführungen keine Verbindlichkeit entfaltet, hat der Senat vor dem Hintergrund dieser Informationen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine ernsthaften Zweifel, dass der Antragsteller für den Besuch eines Gymnasiums geeignet erscheint und eine Gefährdung seines seelischen und ggf. auch körperlichen Wohls im Falle eines Besuchs dieser Schulart nicht zu befürchten steht. Umgekehrt ist eine solche Gefährdung für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird und der Antragsteller auf den Besuch einer Realschule verwiesen wird, als nicht unwahrscheinlich einzustufen. Daher war die beantragte Anordnung zu erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladene ist nur hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, da er erst in zweiter Instanz beigeladen wurde. Der in diesem Verfahren gestellte Antrag auf Zurückweisung löst die Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO aus (vgl. Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 154 Rn. 70). Die Streitwertfestsetzung und -änderung finden ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs. In Verfahren, die beim Verwaltungsgericht vor der Publikation am 01.07.2025 des am 21.02.2025 beschlossenen Streitwertkatalogs anhängig gemacht wurden, stellt der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes auf den Streitwertkatalog in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen ab (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738 -, juris Rn. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2025 - 6 S 112/24 -, juris Rn. 36, vom 24.07.2025 - 11 S 1006/25 -, juris Rn. 27, vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 32, und vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, juris Rn. 83; Urteil vom 31.07.2025 - 5 S 654/24 -, juris Rn. 62). Dieser sah in Nr. 38.4 - wie auch in der aktuellen Fassung - einen anzusetzenden Streitwert in Höhe des Auffangwertes, mithin 5.000 EUR vor. Dieser Wert ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs mit Blick auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren (Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 13, und vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn 14). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).