Beschluss
9 S 1124/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0911.9S1124.25.00
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Leitsätze
1. Ein Ablehnungsgesuch nach Bekanntgabe des Tenors, aber vor Bekanntgabe der Begründung der getroffenen Entscheidung ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter zu begründen. (Rn.21)
2. Es dürfte mit Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 und 2 GG, Art 12 Abs 1 GG sowie Art 11 Abs 1 LV (juris: Verf BW) nicht zu vereinbaren sein, dass die §§ 9 ff. AufnV (juris: AufnV BW) keine Vorgaben enthalten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen wird. (Rn.38)
3. Hinsichtlich der im November 2024 durchgeführten Kompetenzmessung dürfte kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, wohl aber ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vorliegen. (Rn.45)
4. Die Kompetenzmessung dürfte nicht wiederholbar sein, weil das Verfahren zur Feststellung der Eignung des Schülers für den Besuch einer weiterführenden Schule in zeitlicher Hinsicht am Ende der Grundschulzeit in einem eng begrenzten Rahmen stattfindet. (Rn.53)
5. Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt offen, ob allein der Grundschulempfehlung - ohne ein weiteres objektiviertes Eignungsverfahren - ein Vorrang vor dem Elternwillen eingeräumt werden kann. (Rn.68)
6. Sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens als offen einzuordnen, ist eine Folgenabwägung erforderlich. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 88 Abs 2 SchG (juris: SchulG BW), dass ins Gymnasium nur aufgenommen werden kann, wer nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint, maßgebend in den Blick zu nehmen. (Rn.70)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2025 - 12 K 3938/25 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ablehnungsgesuch nach Bekanntgabe des Tenors, aber vor Bekanntgabe der Begründung der getroffenen Entscheidung ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter zu begründen. (Rn.21) 2. Es dürfte mit Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 und 2 GG, Art 12 Abs 1 GG sowie Art 11 Abs 1 LV (juris: Verf BW) nicht zu vereinbaren sein, dass die §§ 9 ff. AufnV (juris: AufnV BW) keine Vorgaben enthalten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen wird. (Rn.38) 3. Hinsichtlich der im November 2024 durchgeführten Kompetenzmessung dürfte kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, wohl aber ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vorliegen. (Rn.45) 4. Die Kompetenzmessung dürfte nicht wiederholbar sein, weil das Verfahren zur Feststellung der Eignung des Schülers für den Besuch einer weiterführenden Schule in zeitlicher Hinsicht am Ende der Grundschulzeit in einem eng begrenzten Rahmen stattfindet. (Rn.53) 5. Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt offen, ob allein der Grundschulempfehlung - ohne ein weiteres objektiviertes Eignungsverfahren - ein Vorrang vor dem Elternwillen eingeräumt werden kann. (Rn.68) 6. Sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens als offen einzuordnen, ist eine Folgenabwägung erforderlich. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 88 Abs 2 SchG (juris: SchulG BW), dass ins Gymnasium nur aufgenommen werden kann, wer nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint, maßgebend in den Blick zu nehmen. (Rn.70) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2025 - 12 K 3938/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde weiter das Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Klassenstufe 5 des M...-Gymnasiums (im Folgenden: M-Gymnasium) in S... bzw. eines sonstigen Gymnasiums aufzunehmen und ihnen den Unterricht dort zu gestatten. Die 2014 geborenen Antragsteller waren bis zum 31.07.2025 Schüler der 4. Grundschulklasse der S...schule (im Folgenden: S-Schule) in S…-…h. Der Antragsteller zu 1 erreichte ausweislich der Halbjahresinformation 2024/2025 in Deutsch die Note 3 bis 4 und in Mathe die Note 3 minus, im Durchschnitt also 3,375. Der Antragsteller zu 2 erreichte ausweislich der Halbjahresinformation 2024/2025 in Deutsch die Note 3 und in Mathe die Note 3 minus. Der Durchschnitt beträgt demnach 3,125. Die S-Schule empfahl am 07.02.2025 für den weiteren Schulbesuch („Grundschulempfehlung“) für den Antragsteller zu 1 das an der Werkrealschule, Hauptschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Hauptschulabschluss führende Niveau G; für den Antragsteller zu 2 das an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führende Niveau M. Im Rahmen des im November 2024 abgelegten „Kompass 4“-Tests konnten die Antragsteller das am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führende Niveau E nicht erreichen. Beide Antragsteller nahmen in der Folge am 18.02.2025 am Potenzialtest am B... -Gymnasium S... (im Folgenden: B-Gymnasium) teil. Der Antragsteller zu 1 erreichte im Fach Mathematik 4 von 18 möglichen Punkten, im Fach Deutsch 9 von 18 möglichen Punkten und im Logischen Denken 8 von 16 möglichen Punkten; insgesamt erzielte er 21 Punkte. Der Antragsteller zu 2 erreichte im Fach Mathematik 9 von 18 möglichen Punkten, im Fach Deutsch 12 von 18 möglichen Punkten und im Logischen Denken 6 von 16 möglichen Punkten; insgesamt erzielte er 27 Punkte. Die S-Schule beschloss für den Antragsteller zu 2 in der Vergangenheit einen Nachteilsausgleich, den sie auf dem Formular für die Anmeldung zum Potenzialtest auch angab. Ihm wurden insbesondere „verkürzte Diktatform“ gewährt und „Druckschrift erlaubt“. Das B-Gymnasium teilte den Eltern der Antragsteller mit Schreiben vom 24.02.2025 mit, dass das Ergebnis des durchgeführten Potenzialtests bei den Antragstellern erwarten lasse, dass dem Anforderungsniveau des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E nicht entsprochen werde. Der Vater und Prozessbevollmächtigte der Antragsteller meldete diese ohne Vorbehalt am M-Gymnasium in S... an. Das M-Gymnasium teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.03.2025 mit, dass eine Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 der Aufnahmeverordnung nicht möglich sei. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein. Die Antragsteller haben am 30.04.2025 beim Verwaltungsgericht Stuttgart um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, sie monierten nachhaltig, dass ihnen bislang - trotz zahlreicher Aufforderungen - keine oder jedenfalls nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Insofern sei es ihnen ohnehin erschwert, inhaltlich Stellung zu nehmen. Bei ihrer älteren Schwester sei die Grundschule ebenfalls der Auffassung gewesen, sie sei für das Gymnasium nicht geeignet. Inzwischen besuche sie dieses aber erfolgreich. Auf Grund der damaligen Erfahrungen, aber auch mit Blick auf die bis zum 04.02.2025 geltende Rechtslage, wonach die Grundschulempfehlung nicht verbindlich gewesen sei, hätten ihre Eltern für sie beide einen Schulwechsel erwogen, im Hinblick auf ihre schwierige Scheidung jedoch davon Abstand genommen. Auch ihr Ergotherapeut halte sie für zweifelsfrei für den Besuch des Gymnasiums geeignet. Der Anordnungsanspruch ergebe sich vorliegend aus § 5 Abs. 2 Satz 4 SchulG in der bis zum 03.02.2025 geltenden Fassung. § 88 SchG in der ab 04.02.2025 geltenden Fassung sei nicht anzuwenden, da ansonsten gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen werde. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ergebe sich der zeitliche Bezugspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Rechtsnorm aus dem jeweiligen Fachrecht. Dies sei vorliegend das Schulgesetz in der bis 03.02.2025 geltenden Fassung. Hätten ihre Eltern gewusst, dass von ihnen ein „Grundschulabitur“ verlangt werde, hätten sie sie bereits ein Jahr zuvor eingeschult. Die Befürchtung des Kultusministeriums, nach der Rückkehr zu G9 komme es zu einem Ansturm auf die Gymnasien, habe sich als reine Hysterie erwiesen. Es liege auch eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber den vorangegangenen und nachfolgenden Jahrgängen vor. Den Kindern, die ein Schuljahr früher eingeschult worden seien, sei das „Grundschulabitur“ erspart worden. Die nachfolgenden Jahrgänge hätten - im Gegensatz zu ihnen - die Möglichkeit, sich durch externe Anbieter auf das „Grundschulabitur“ vorbereiten zu lassen. Die Ergebnisse der zentralen Kompetenzmessung „Kompass 4“ seien unverwertbar, weil die gestellten Aufgaben schon per se ungeeignet gewesen seien, damit eine Aussage über das Bildungsniveau der jeweiligen Schüler zu treffen. Anhand der Akte könne weder die formelle noch die materielle Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Bewertung der „Kompass 4“-Arbeiten erfolgen. Es fehle schon an einem nachvollziehbaren Bewertungsmaßstab, außerdem könne der Akte keine Prüfungsordnung oder Ähnliches entnommen worden. Es fehle auch für die pädagogische Gesamtwürdigung der Klassenkonferenz, die bereits Ende Januar 2025 stattgefunden habe, an einer gesetzlichen Grundlage. Denn erst am 04.02.2025 sei bekannt geworden, nach welchen Kriterien die Klassenkonferenz die pädagogische Gesamtwürdigung vorzunehmen habe. Die pädagogische Gesamtwürdigung der Klassenkonferenz sei damit jedenfalls rein willkürlich erfolgt. Mit Ausgabe der Grundschulempfehlungen am 07.02.2025 hätten sie erstmals davon erfahren, dass sie sich innerhalb von vier Tagen zu einem Potenzialtest anmelden müssten, um sich auf dem Gymnasium anmelden zu können. Eine sinnvolle und zielführende Vorbereitung auf den Potenzialtest sei nicht möglich gewesen. Die Prüflinge hätten auf Grund der vorangegangenen Erfahrungen im Zusammenhang mit den „Kompass 4“-Arbeiten damit rechnen müssen, dass sie wieder mit unerfüllbaren, jedenfalls aber viel zu schwierigen Aufgaben konfrontiert würden. Das Verfahren hinsichtlich des Potenzialtests sei durchgängig fehlerhaft. Die Ladungen seien auch nicht förmlich zugestellt worden. Es sei kein Identitätsabgleich der Prüflinge vorgenommen worden. Beim Antragsteller zu 2 sei ein Nachteilsausgleich gewährt worden. Der Antragsteller zu 1 habe einen solchen nicht erhalten, obwohl er dasselbe Grundproblem aufweise. Für den Potenzialtest existiere keine Prüfungsordnung. In der Akte des B-Gymnasiums fänden sich keinerlei Hinweise zu den Bewertungsmaßstäben. Somit sei auch eine rechtliche Überprüfung der Ergebnisse des Potenzialtests unmöglich, da nicht einmal bekannt sei, was von den Prüflingen überhaupt hätte erreicht werden müssen, um den Potenzialtest zu bestehen. Ebenfalls finde sich in der Akte kein Prüfungsprotokoll. Soweit Schüler auf Grund eines positiven Ergebnisses des Potenzialtests auf dem Gymnasium aufgenommen worden seien, sei eine solche Aufnahme rechtswidrig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die entsprechenden Prüfungsleistungen durch andere Schüler erbracht worden seien. Auch gehe aus den Unterlagen nicht hervor, wer die Aufsichtsarbeiten bewertet habe und nach welchem Maßstab diese Bewertung konkret erfolgt sei. Auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe in seiner mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 - „nicht unerhebliche Bedenken“ hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Potenzialtests geäußert. Zwar führten nach der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung formale Prüfungsmängel grundsätzlich nur zu einem Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Wiederholung der Prüfung. Hier gelte indes anderes, weil der Potenzialtest als die Aufnahmeprüfung nach dem Abschluss des 4. Grundschuljahres nicht wiederholt werden könne. Eine Ergänzung oder gar Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt scheide aus, sie verfehlte Sinn und Zweck. Die Ergebnisse der Kompetenzmessung „Kompass 4“ sowie die Empfehlung der Klassenkonferenz würden jedenfalls nicht nachträglich wieder aufleben, wenn der Potenzialtest als solcher bzw. dessen konkrete formale und inhaltliche Durchführung rechtswidrig sein sollte. Hierfür gebe es schon keine gesetzliche Grundlage, und zwar weder im Schulgesetz in der bis zum 03.02.2025 geltenden noch in der Fassung des Schulgesetzes ab dem 04.02.2025 und auch nicht in der Aufnahmeverordnung 2025. Es könne auch objektiv nicht nachvollzogen werden, dass der Potenzialtest angeblich so konzipiert sein solle, dass er „zwischen Schülerinnen und Schülern mit und ohne Gymnasialpotenzial“ differenziere. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 10.06.2025 - 12 K 3938/25 - ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, soweit der Antrag auf die vorläufige Aufnahme in die Klassenstufe 5 des M-Gymnasiums bzw. eines sonstigen Gymnasiums und auf Aufhebung des Bescheids des M-Gymnasiums vom 24.03.2025 gerichtet sei, sei er teilweise unzulässig, jedenfalls habe er keinen Erfolg. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsanspruchs. Maßgeblich sei § 88 Abs. 3 SchulG i. V. m. der Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten (Aufnahmeverordnung) vom 04.02.2025. § 88 Abs. 3 SchulG sehe für die Entscheidung des Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule ein dreistufiges Verfahren vor: Auf der ersten Stufe nehme die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz der Grundschule eine pädagogische Gesamtwürdigung der schulischen Leistungen und Einschätzungen der überfachlichen Kompetenzen des Schülers vor mit Emp-fehlung über den weiteren Bildungsweg. Auf der zweiten Stufe seien darüber hinaus alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 4 verpflichtet, an einer zentralen Kompetenzmessung, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt werde, teilzunehmen. Stimmten diese Empfehlung und die Kompetenzmessung mit dem Wunsch der Eltern überein, bedürfe es keines weiteren Verfahrens. Stimmten diese nicht mit dem Elternwunsch überein, könne sich das Kind einem Potenzialtest unterziehen. Die Antragsteller hätten diesen Potenzialtest absolviert, aber nicht das für das Gymnasium erforderliche Niveau E erreicht. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liege entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vor. Es könne bei summarischer Prüfung offen bleiben, ob die konkrete Ausgestaltung des Potenzialtests zur (Teil-)Rechtswidrigkeit der genannten Regelungen führe. Die Antragsteller hätten selbst im Falle einer unterstellten Teilunwirksamkeit der Regelungen zum Ablegen eines Potenzialtests keinen Anordnungsanspruch auf Anmeldung am M-Gymnasium oder an einem anderen Gymnasium glaubhaft gemacht. Die Teilnahme am Potenzialtest sei lediglich eine freiwillige Möglichkeit, ihre Eignung für das Gymnasium doch noch unter Beweis zu stellen. Dass die Ergebnisse der Empfehlung der Grundschule und der Kompetenzmessung nach Ablegung eines Potenzialtests in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ihre eigenständige Bedeutung verlören, schließe nicht aus, dass ihnen diese Bedeutung im Falle des Wegfalls des Potenzialtests wieder zukomme. Soweit die Antragsteller die Rechtmäßigkeit der von der Grundschule getroffenen Empfehlung über den weiteren Bildungsweg sowie das Ergebnis der durchgeführten Kompetenzmessung beanstandeten, seien sie ausgeschlossen. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft gemacht, durch die Ausgestaltung, den Ablauf und den Inhalt des Potenzialtests in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Letztlich sei aber auch deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in die Klassenstufe 5 des M-Gymnasiums bzw. eines sonstigen Gymnasiums hätten, weil Folge eines etwaigen prüfungsrechtlich beachtlichen Verfahrens- oder Bewertungsfehlers lediglich ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung sei. Schließlich stehe dem Erlass einer entsprechenden Anordnung nach Abwägung der Interessen auch entgegen, dass die Antragsteller selbst mit dem hier nicht be-standenen Potenzialtest hinsichtlich ihrer weiteren Schulausbildung nicht festgelegt seien. Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 13.06.2025 zugestellten Beschluss am 18.06.2025 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.06.2025 begründet. Sie wiederholen in weiten Teilen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zusätzlich tragen sie im Wesentlichen vor, die besonders strengen Maßstäbe des Eilverfahrens seien vorliegend abzumildern, da die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig eingeräumt werden solle, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen sei, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt werde. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verneine im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dabei werde nicht zwischen der Geltung der Neuregelungen des Schulgesetzes ab dem 04.02.2025 einerseits und der Anwendbarkeit der Neuregelungen in der vorliegenden Angelegenheit zu ihren Lasten anderseits differenziert. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verweise insoweit pauschal auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 -. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe aber nicht darüber entschieden, ob - wie vorliegend - auf Grundlage der Neuregelungen des Schulgesetzes ein rechtmäßiger belastender Verwaltungsakt in Form einer ablehnenden Aufnahmeentscheidung für das Gymnasium zu Recht gegen die dortige antragsstellende Partei ergangen sei, weil diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Das Schulgesetz in der Fassung bis 03.02.2025 habe für die Aufnahme auf das Gymnasium keine verpflichtende Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler an der zentralen Kompetenzmessung vorgesehen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme habe seinerzeit nur vor dem Hintergrund der allgemeinen Schulpflicht bestanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe auch Akten der Schulen und des Jugendamts trotz ihres ausdrücklichen und begründeten Antrags nicht beigezogen. Es habe auch zu Unrecht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 - abgestellt. Die Rechtsprechung zur damaligen Rechtslage sei insoweit nicht auf die jetzige Rechtslage übertragbar. Selbst wenn im Falle der Rechtswidrig-keit des Potenzialtests die Ergebnisse der zentralen Kompetenzmessung und der Grundschulempfehlung ihre eigenständige Bedeutung wieder erlangen sollten und dabei als „pädagogisches Entgegenkommen des Verordnungsgebers“ einer formellen und materiellen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sein sollten, würde der geltend gemachte Anordnungsanspruch gleichwohl mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestehen. Die zentrale Kompetenzmessung sei an der Bildungsrealität aller Schüler in Baden-Württemberg vorbeigegangen, weil die gestellten Aufgaben schlicht viel zu schwer gewesen seien und dem Ausbildungsstand der Viertklässler landesweit nicht entsprochen hätten. Das Verwaltungsgericht habe überdies rechtsfehlerhaft lediglich den entsprechenden Vortrag des Antragsgegners zu Sinn und Zweck des Potenzialtests ungeprüft abgeschrieben und ohne jede eigene Auseinandersetzung und ohne eigene Nachprüfung zum Gegenstand seiner ablehnenden Entscheidung gemacht. Allein schon das in erster Instanz ausführlich vorgetragene fehlende Wissen um den zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Potenzialtests, die unvorhersehbare Überrumplung mit diesem und die damit - vor allem mit Blick auf die vorangegangene viel zu schwere Kompetenzmessung - zwangsläufig einhergehende massive Verunsicherung und Einschüchterung benachteilige sie gegenüber den nachfolgenden Jahrgängen unangemessen. Selbst wenn die eigenständige Bedeutung aber wieder aufleben sollte, spräche schon die verpflichtende Teilnahme aller Schüler an der zentralen Kompetenzmessung, deren stark formalisierter und prüfungsspezifischer Ablauf sowie der Umstand, dass die Grundschulempfehlung nach der ab 04.02.2025 geltenden Rechtslage strikt nach den im ersten Schulhalbjahr der 4. Klasse erreichten Noten erfolgt sei, jedenfalls dafür, dass es sich insoweit um förmliche Verwaltungsakte und dann nicht mehr um ein bloßes nicht überprüfbares und nicht justiziables schlichtes „pädagogisches Entgegenkommen des Verordnungsgebers“ handle. Außerdem hätten sie auch nicht die fehlende (förmliche) Zustellung der Grundschulempfehlungen und der Ergebnisse der zentralen Kompetenzmessung moniert, sondern deren fehlende ordnungsgemäße Bekanntgabe. Im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung seien auch keinerlei Nachteile und zwar weder für den Antragsgegner noch für die Allgemeinheit zu befürchten. Die Antragsteller beantragen wörtlich, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.06.2025 - 12 K 3938/25 - abzuändern und im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, die Antragssteller vorläufig am M...-Gymnasium in S..., hilfsweise auf einem anderen Gymnasium aufzunehmen und den Antragsstellern einstweilen zu gestatten, am Unterricht dort teilzunehmen; 2. festzustellen, dass die Hinzuziehung des Unterzeichners bereits im Vorverfahren erforderlich war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er insbesondere aus, trotz des bereits vom Verwaltungsgericht abgemilderten Maßstabes fehle es an einem Anordnungsanspruch der Antragsteller. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor. Die Vorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG gelte nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung, hier ab dem 04.02.2025. Das bedeute, dass sie auch für die im März 2025 erfolgte Anmeldung zur Aufnahme in das allgemeinbildende Gymnasium gelte. Hinsichtlich der pädagogischen Gesamtwürdigung i. S. v. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG („Grundschulempfehlung“) und dem in § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG geregelten Potenzialtest sei eine Rückwirkungsdiskussion offensichtlich nicht zu führen. Die Änderungen seien zudem allen Schulen, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern und deren Eltern seit mehreren Monaten bekannt gewesen. Es gebe keinen Grund, warum die neuen, schon vor Beginn des Schuljahres kommunizierten Regelungen in § 88 Abs. 3 SchG im Schuljahr 2024/2025 nicht anwendbar sein sollten. Sofern man sich dennoch die Frage der Rückwirkung hinsichtlich der Kompetenzmessung stellte, sei eine unzulässige Rückwirkung zu verneinen, da sie für die Schülerinnen und Schüler nur einen zusätzlichen Zugangsweg zum allgemeinbildenden Gymnasium und damit eine Begünstigung darstellten. Allenfalls handle es sich bei der Einführung von „Kompass 4“ als Zugangsvoraussetzung um einen Fall der zulässigen unechten Rückwirkung. Die Kompetenzmessung sei schon vor ihrer Durchführung und vor der Verabschiedung des Änderungsgesetzes öffentlich als einer von drei Zugangswegen für das Gymnasium kommuniziert worden. Selbst wenn man die Einführung der Kompetenzmessung als belastende Rückwirkung ansehen sollte, sei diese mangels schutzwürdigen Vertrauens der Betroffenen zulässig gewesen. Die Rechtsfolge der Zugangsbeschränkung für das allgemeinbildende Gymnasium sei zudem nicht für einen Zeitpunkt vor Verkündung des Änderungsgesetzes eingetreten, sondern für die Gymnasialanmeldung ab März 2025. Der Gesetzgeber habe demnach keine Rechtsfolge für die Vergangenheit gesetzt, sondern eine zukünftige Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung von § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SchG abhängig gemacht, nämlich dem Ergebnis der im November 2024 durchgeführten Kompetenzmessung. Es handle sich bei § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SchG also allenfalls um einen Fall der unechten Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sei. Die Zugangsbeschränkung stelle auch ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung des Gymnasiums dar. Grund dafür sei, dass nicht hinreichend begabte Schülerinnen und Schüler den Unterricht verlangsamten, störten oder sogar gänzlich unmöglich machen könnten. Eine freie Schulwahl sei zwar ein milderes Mittel, würde das Ziel eines effektiven Unterrichts am Gymnasium jedoch gerade nicht, jedenfalls aber nicht in derselben Weise erreichen. Für die Entscheidung über die vorläufige Aufnahme an einem Gymnasium sei allein der Potenzialtest maßgeblich. Die Rechtmäßigkeit der Empfehlung der Grundschule bzw. des Ergebnisses der Kompetenzmessung sei demnach nicht zu überprüfen. Die Gehörsrügen, insbesondere betreffend die Kompetenzmessung und die Grundschulempfehlung, gingen daher fehl. Auch die übrigen Einwände der Antragsteller gegen den Potenzialtest gingen ins Leere. Zur Teilnahme am Potenzialtest sei keine gezielte Vorbereitung erforderlich und die Teilnahme freiwillig gewesen. Der Senat hat den Beteiligten den Tenor vorab förmlich bekannt gegeben, woraufhin die Antragsteller die Richterinnen des 9. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt haben. Dem Senat liegen die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die seitens des Antragsgegners vorgelegte Akte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akte und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 1. Das von den Antragstellern nach der förmlichen Bekanntgabe des Tenors am 12.09.2025 gegen die Richterinnen des 9. Senats mit Schreiben vom 17.09.2025 an-gebrachte Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit hindert den Senat nicht, den bereits am 11.09.2025 gefassten Beschluss in der ursprünglichen Besetzung zu begründen. Selbst bei einem Erfolg des Ablehnungsgesuchs könnte dies nicht dazu führen, dass andere Richter oder Richterinnen als diejenigen, die den Beschluss gefasst haben, dessen Tenor vorab bekannt gegeben worden ist, die bereits getroffene Entscheidung begründen. In diesem Stadium des Verfahrens, nach Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens, aber noch vor Bekanntgabe der Begründung der getroffenen Entscheidung, ist ein Ablehnungsgesuch vielmehr gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richterinnen des Senats zu begründen. Daher kommt es auf die übrigen Einwände der Antragsteller nicht an. Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller ist schon vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Einer förmlichen Entscheidung und der Einschaltung anderer Richter bedarf es folglich nicht (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1960 - 2 BvR 36/60 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 B 101.07 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Abgesehen davon ist allein die vorab erfolgte förmliche Bekanntgabe eines Tenors, auf die die Antragsteller ihr Ablehnungsgesuch hauptsächlich stützen, für sich genommen niemals geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die weitere Befürchtung, der förmlich bekannt gegebene Tenor vom 11.09.2025 werde nicht weiter begründet, beruht auf der offensichtlichen und in der Sphäre der Antragsteller liegenden Fehlvorstellung, dass es sich dabei um den Beschluss in der Sache handelt. Dass dies der Fall sein könnte und über die Beschwerde entschieden worden sein könnte, ohne dass den Antragstellern nachfolgend die Gründe für die Entscheidung bekanntgegeben werden sollten, ist fernliegend. Vielmehr ergibt sich aus dem Begleitschreiben der Geschäftsstelle vom 11.09.2025, in dem es heißt „Ich übersende den beiliegenden Tenor und bitte um Kenntnisnahme.“ eindeutig, dass es sich lediglich um den Tenor und nicht um den mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschluss handelt. 2. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.06.2025 hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt. Die folglich gebotene uneingeschränkte Überprüfung durch den Senat, ob einstweiliger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, juris Rn. 32; vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 8, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.), führt indes nicht zu einem anderen Ergebnis. a) Die Antragsteller dringen mit ihrer Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Mit dieser Rüge kann eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (vgl. Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 9 S 1004/24 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind daher lediglich Fehler, die zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2023 - 10 B 471/23 -, juris Rn. 6). Vorbringen, das vermeintlich unberücksichtigt geblieben ist, ist mit der Beschwerdebegründung vorzutragen. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß wird durch Berücksichtigung dieses Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2024 - 14 S 925/24 -, juris Rn. 20; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2022 - 4 MB 48/22 -, Rn. 26; OVG Thüringen, Beschluss vom 30.09.2022 - 4 EO 501/22 -, juris Rn. 7). b) Die Antragsteller haben auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevor-bringens zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch, an einem Gymnasium aufgenommen zu werden bzw. einstweilen am Unterricht des Gymnasiums teilzunehmen, nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 15.05.2025 - 9 S 666/25 -, juris Rn. 4, vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 -, juris Rn. 3, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -, juris Rn. 2). Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sowohl das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gewähren grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, juris Rn. 85; Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2). Diese verfassungsrechtliche Ausgangslage kommt auch in § 88 Abs. 1 Satz 1 SchG zum Ausdruck, wonach über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule die Erziehungsberechtigten entscheiden. Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann jedoch, soweit erforderlich, an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2, und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 SchG Rn. 3, zur wortgleichen Vorgängerfassung). In diesem Sinne ist das Zugangsrecht zur gewählten Schulform eingeschränkt durch § 88 Abs. 2 SchG, wonach nur diejenigen Schülerinnen und Schuler in die gewählte Schulform aufgenommen werden können, die nach ihrer Begabung und Leistung hierfür geeignet erscheinen. Anders als in der bis zum 03.02.2025 gültigen Fassung ist nach der Neuregelung nicht mehr der Elternwille als einzig maßgebend anzusehen. Diesem ist vielmehr ein Verfahren gegenübergestellt, um an den weiterführenden Schulen ein hinreichendes Leistungsniveau zu gewähr-leisten. Ein solches Vorgehen des Gesetzgebers ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. insoweit bereits Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2; Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn 722). Der Gesetzgeber darf sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht durch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern beeinträchtigt wird, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht als für den erfolgreichen Besuch des angegangenen Bildungswegs - hier des Gymnasiums - geeignet erweisen. Die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ist in diesem Kontext ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte nur auf diesem Weg zu realisieren ist (Senatsbeschluss vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 6). Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium ist nach § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (GBl. Nr. 6), neben der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für diese Schulart, 1. die Empfehlung des Besuchs des allgemeinbildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach Satz 1 Nr. 2. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Aufnahme in das allgemeinbildende Gymnasium nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG auch auf Grund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler an den gymnasialen Anforderungen misst. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Anspruch zusteht. Der Potenzialtest (hierzu aa)) und die Kompetenzmessung (hierzu bb)), die bei den Antragstellern beide nicht das von ihnen erwünschte Niveau E erbracht haben, können für die Eignungsfeststellung, die für den Besuch eines Gymnasiums erforderlich ist, jeweils nicht herangezogen werden. Damit verbleibt für die Antragsteller lediglich die von der Klassenkonferenz beschlossene pädagogische Gesamtwürdigung (hierzu cc)). aa) Der Potenzialtest, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) gestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird, bildet die letzte Stufe der Eignungsfeststellung, und knüpft im Vergleich zum Verfahren der Grundschulempfehlung und der Kompetenzmessung ausschließlich an die von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Prüfungsleistungen an. Der Senat teilt die von den Antragstellern unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 -, juris Rn. 98 ff.) erhobenen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Frage, wann der Potenzialtest bestanden ist, nicht entschieden, sondern die Entscheidung - unzulässig - auf das IBBW verlagert hat. Dieses Vorgehen dürfte mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein. Den Antragstellern kann daher nicht entgegengehalten werden, dass sie den Potenzialtest nicht bestanden haben. (1) Das Rechtsstaatsgebot und der darin enthaltene Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verpflichten den Gesetzgeber, auch im Schulwesen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48). Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung von Grundrechten“. Je schwerwiegender oder einschneidender die Grundrechtseinschränkung ist, desto mehr spricht dafür, dass der auszufüllende Rahmen im Gesetz selbst vorgezeichnet sein muss (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, juris Rn. 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 133; Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48). Das Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes erfordern bei derartigen Grundrechtsbeschränkungen jedoch nicht stets eine gesetzliche Regelung, die jede Einzelheit oder nähere Einzelheiten der Grundrechtsbeschränkung regelt. Die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der (Staats-) Gewalten, die auch darauf abzielen, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweisen über die besten Voraussetzungen verfügen, dürfen nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (BVerfG, Urteil vom 18.12.1984 - 2 BvE 13/83 -, juris Rn. 137). Einer gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb je nach dem geregelten Sachbereich dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich deren nähere Ausgestaltung in Rede steht und bei der konkreten Ausgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen könnte. Mit dahingehenden gesetzlichen Vorgaben wäre eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Die Entscheidung über die Zulassung zur Schulform nach Beendigung der Grundschule stellt eine - auch unter Berücksichtigung des später grundsätzlich möglichen Wechsels der Schulform - wichtige, oft den weiteren Bildungs- und Lebensweg entscheidend prägende Maßnahme dar; sie kann den Zugang zu bestimmten weiteren Bildungswegen absehbar nachteilig beeinflussen und die Chance für eine freie Berufswahl schmälern. Dies verlangt, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten Schulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei einzuhaltenden Verfahrens selbst regelt (Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.1999 - 19 B 1730/99 -, juris Rn. 9 ff.). (2) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber, der in § 88 Abs. 3 SchG bereits die wesentlichen Voraussetzungen hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten, die dem Elternwunsch entsprechende Schulart zu finden, geregelt hat, die weitere Ausgestaltung des Verfahrens in § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG und § 89 Abs. 1 und 2 SchG dem Verordnungsgeber überlassen hat. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport wird in § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG ausdrücklich ermächtigt, das Verfahren der pädagogischen Gesamtwürdigung, der zentralen Kompetenzmessung, des Potenzialtests, der Aufnahme an der Schule, die Aufnahmevoraussetzungen für das allgemeinbildende Gymnasium sowie den Inhalt der Empfehlung der Klassenkonferenz durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf Grund dieser Ermächtigungen hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Verordnung über die Aufnahme an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten vom 04.02.2025 (Aufnahmeverordnung; im Folgenden AufnV) erlassen. Die Delegation hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens auf den Verordnungsgeber ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2, und vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -). Mit Art. 11 Abs. 1 LV sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG dürfte jedoch nicht zu vereinbaren sein, dass die §§ 9 ff. AufnV keine Vorgaben enthalten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen wird (vgl. zum Gesetzesvorbehalt bei hochschulrechtlichen Prüfungen BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 - 6 B 32.15 -, juris Rn. 7). (a) Nach § 9 Abs. 1 AufnV besteht der Potenzialtest aus einer Überprüfung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik und einer Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen. Der Potenzialtest wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufnV vom IBBW zentral bereitgestellt. Die Prüfungsinhalte folgen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AufnV den Vorgaben des Bildungsplans der Grundschule und umfassen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufnV die Bildungsstandards der Primarstufe und legen das Anforderungsniveau des Gymnasiums zu Grunde. Die schriftliche Prüfung und die Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen werden von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkraft des Gymnasiums nach den vom IBBW vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet (§ 88 Abs. 3 Satz 3 SchG i. V. m. § 12 AufnV). (b) Die genannten Vorschriften regeln zwar umfangreich das Verfahren in organisatorischer Hinsicht. Der Verordnungsgeber hat es aber versäumt, eine § 8 Abs. 3 AufnV vergleichbare Vorschrift zu erlassen, die regelt, welches Ergebnis die Schülerin oder der Schüler erreichen muss, um dem Niveau E zu entsprechen. Stattdessen hat das IBBW in den von ihm erstellten Handreichungen „Potenzialtest - Handreichung zur Durchführung“ und „Potenzialtest - Hinweise zur Durchführung und Korrektur“ geregelt, dass der Potenzialtest als bestanden gilt und der Besuch eines Gymnasiums im kommenden Schuljahr möglich ist, wenn über alle drei Testteile hinweg eine Punktzahl von mindestens 31 Punkten erreicht wird, wobei in den beiden fachlichen Testteilen (Deutsch und Mathematik) jeweils mindestens 9 Punkte erzielt werden müssen (Ziffer 4.2 der Handreichung „Potenzialtest - Handreichung zur Durchführung“). Eine Subdelegationsermächtigung hinsichtlich der Mindestvoraussetzungen für das Bestehen des Potenzialtests, genauer, welches Ergebnis dem Niveau E entspricht, an eine außerhalb der Landesregierung befindliche Stelle, namentlich an das IBBW, enthält die Aufnahmeverordnung allerdings nicht (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 -, juris Rn. 104). Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang bereits erstinstanzlich angeführt hat, die abstrakte Festlegung einer Mindestpunktzahl für das Erreichen des gymnasialen Niveaus im Potenzialtest wäre keine „Entscheidung“ des Gesetzgebers über die zu erbringenden Leistungen gewesen, weil die Bedeutung des Punktwerts von der Aufgabenstellung und ihrem Schwierigkeitsgrad abhänge, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn der Antragsgegner hat nicht dargelegt, warum es dem Verordnungsgeber in Bezug auf die Kompetenzmessung möglich gewesen ist, eine generelle Regelung zu den jeweiligen Erwartungsgrenzen in § 8 Abs. 3 AufnV zu erlassen, in Bezug auf den Potenzialtest indes nicht. Dies erschließt sich auch insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 3 und 4 AufnV der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform vom 06.10.1983 (Aufnahmeverordnung; im Folgenden AufnV 1983) für die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium eine solche Regelung hat treffen können (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2025 - 3 K 1604/25 -, juris Rn. 104). Der Gesetzgeber hat auch nicht die Grundzüge festgelegt und lediglich deren nähere Ausgestaltung an das IBBW verlagert. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners reicht es als „Regelung“ nicht aus, dass der formelle Gesetz- und Verordnungsgeber mit Bezugnahme auf die „Messung des Potenzialtests an den gymnasialen Anforderungen“ in § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG und dem Hinweis in § 9 Abs. 2 Satz 2 AufnV auf das „Anforderungsniveau des Gymnasiums“ Bezug genommen und geregelt hat, dass auch für diesen Nachweis das an den Gymnasien geltende Niveau E gelten solle. Denn allein die Bezugnahme auf das Niveau E regelt gerade nicht, wann dieses Niveau auch tatsächlich erreicht wird. Hierzu hätte es vielmehr einer abstrakten Festlegung der Niveaubereiche wie etwa in § 1 Abs. 4 Satz 2 AufnV oder § 8 Abs. 3 AufnV bedurft. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob ausschließlich der letzten Stufe (AufnV 1983: Aufnahmeprüfung, heute: Potenzialtest) maßgebliche Bedeutung und infolgedessen der Grundschulempfehlung und der Kompetenzmessung (AufnV 1983: Gemeinsame Bildungsempfehlung) keine rechtlich selbständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 7). Jedenfalls in einer Situation wie der vorliegenden, in der der Potenzialtest bei der nach § 88 Abs. 3 SchG erforderlichen Eignungsfeststellung wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht zugrunde gelegt werden kann, kommt den vorgeschalteten Eignungsfeststellungen rechtlich selbständige Bedeutung zu. Die Ergebnisse der Kompetenzmessung und die Grundschulempfehlung sind daher nach summarischer Prüfung durch die Antragsteller anfechtbar. bb) Die Ergebnisse des im November 2024 durchgeführten „Kompass 4“-Tests der Antragsteller können dem geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in ein Gymnasium allerdings ebenfalls nicht entgegengehalten werden. (1) Mit der Kompetenzmessung ist neben der Grundschulempfehlung eine zweite Möglichkeit für die Schülerinnen und Schüler eröffnet, ihre Eignung (§ 88 Abs. 2 SchG) nachzuweisen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AufnV sind alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 4 verpflichtet, an der zentralen Kompetenzmessung teilzunehmen. Die Aufgaben für die Kompetenzmessung werden vom IBBW auf Grundlage des Bildungsplans für die Klasse 4 der Grundschule landeseinheitlich bereitgestellt, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 AufnV. Die Arbeiten in Deutsch und Mathematik werden gemäß § 8 Abs. 1 AufnV von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft nach den vom IBBW vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AufnV lassen Schülerinnen und Schüler, die in der zentralen Kompetenzmessung im Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Ergebnis erzielt haben, das mindestens der Note gut bis befriedigend (2,5) entspricht und in keinem dieser Fächer ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note befriedigend (3,0) entspricht, erwarten, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden. Schülerinnen und Schüler, die in der zentralen Kompetenzmessung im Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Ergebnis erzielt haben, das mindestens der Note befriedigend (3,0) entspricht und in keinem dieser Fächer ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note befriedigend bis ausreichend (3,5) entspricht, lassen erwarten, dass sie den Anforderungen des an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führenden Niveaus M entsprechen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AufnV). (2) Auch die Kompetenzmessung kann im Ergebnis bei der erforderlichen Eignungsfeststellung nicht berücksichtigt werden. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dürfte zwar nicht vorliegen. Allerdings dürfte der Gesetzesvorbehalt im Schuljahr 2024/2025 nicht beachtet worden sein. (a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74 -, juris Rn. 72). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 41 m. w. N., und vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 55 m. w. N.). (aa) Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 42). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“; vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 61). Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, juris Rn. 97; Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rn. 110). Erst mit der Verkündung, das heißt mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 42 m. w. N., und vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 67). In Abgrenzung dazu liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, juris Rn. 57), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 43). Sie ist grundsätzlich zulässig. (bb) Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dürfte danach nicht vorliegen. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass in dem Zeitpunkt, als im November 2024 der „Kompass 4“-Test durchgeführt wurde, weder die Neuregelung des § 88 Abs. 3 SchG noch die Aufnahmeverordnung in Kraft getreten waren, auch wenn der Test bereits wie in § 6 AufnV vorgesehen in der Form von zentral gestellten Arbeiten mit vom IBBW landeseinheitlich bereitgestellten Aufgaben in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt worden ist und die Tests entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 1 AufnV von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft nach den vom IBBW vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet worden sind. Das führt indes nicht zur Annahme, dass § 88 Abs. 3 SchG oder die Bestimmungen der Aufnahmeverordnung Rückwirkung entfalteten. Dass die vor Inkrafttreten der Neuregelung erhobenen Ergebnisse des „Kompass 4“-Tests im Nachhinein als Kompetenzmessung im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AufnV gewertet wurden, beruht auf einer eigenen Entscheidung der Kultusverwaltung; eine entsprechende gesetzliche Regelung, dass der bereits im November 2024 durchgeführte „Kompass 4“-Test die nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AufnV vorgesehene Kompetenzmessung darstellen soll, gibt es nicht. Eine solche Anordnung findet sich weder im Schulgesetz noch in der Aufnahmeverordnung. Der ab 05.02.2025 ohne Übergangsregelung geltende § 1 Abs. 2 AufnV, nach dem die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV bei der Kompetenzmessung erfassten überfachlichen Kompetenzen in die pädagogische Gesamtwürdigung einfließen, deutet zwar darauf hin, dass die Kompetenzmessung mit der Erfassung der überfachlichen Kompetenzen vor der Bekanntgabe der pädagogischen Gesamtwürdigung stattgefunden haben muss. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass es sich für die Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse des Schuljahres 2024/2025 bei dem im November 2024 durchgeführten „Kompass 4“-Test um die Kompetenzmessung i. S. d. § 88 Abs. 3 SchuG bzw. der Aufnahmeverordnung handeln soll. Ohne eine Anordnung seitens des Gesetz- oder Verordnungsgebers stellt sich die aufgeworfene Frage einer Rückwirkung nicht. (b) Von der Frage der Rückwirkung zu trennen ist die Frage des Gesetzesvorbehalts. Die Kompetenzmessung ist Teil des Verfahrens zur Feststellung der Eignung für die weiterführende Schule, mit welcher der Leistungsstand der Viertklässler erhoben werden soll. Mit ihr ist neben der Grundschulempfehlung eine zweite Möglichkeit für die Schülerinnen und Schüler eröffnet, ihre Eignung (§ 88 Abs. 2 SchG) nachzuweisen. Damit unterscheidet sich die seit dem 04.02.2025 geltende Rechtslage von der bis 2011 geltenden, die ein dreistufiges Verfahren regelte: Nach § 1 Abs. 1 AufnV 1983 konnte ein Schüler nach Abschluss der Grundschule in die Klasse 5 der Realschule oder des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn der Wunsch der Erziehungsberechtigten mit der Grundschulempfehlung (§ 4 Abs. 2 AufnV 1983) oder mit der Gemeinsamen Bildungsempfehlung von Grundschule und Bildungsberatung (§ 5 Abs. 2 AufnV 1983) übereinstimmt (Nr. 1) oder er die Aufnahmeprüfung (§§ 6 - 10 AufnV 1983) bestanden hatte (Nr. 2). Die Feststellung der Eignung des Schülers für den Besuch einer der in § 88 Abs. 2 SchG genannten weiterführenden Schulen in der von den Erziehungsberechtigten gewählten Schulform war danach auf Grund dreier Eignungsnachweise möglich: Der Grundschulempfehlung, der Gemeinsamen Bildungsempfehlung oder der bestandenen Aufnahmeprüfung. In Bezug auf die frühere zweite Stufe der Eignungsfeststellung, der Gemeinsamen Bildungsempfehlung von Grundschule und Bildungsberatung (§ 5 Abs. 2 AufnV 1983), hatte der Senat entschieden, es handle sich dabei lediglich um ein pädagogisches Entgegenkommen des Verordnungsgebers, mit dem den Schülerinnen und Schülern soweit und solange als möglich eine förmliche und dann allein maßgebliche Prüfung erspart werde (Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 7). Anders als bei der Gemeinsamen Bildungsempfehlung spricht indes einiges dafür, dass die nach der Aufnahmeverordnung in den Fächern Mathematik und Deutsch vorgesehene Kompetenzmessung in der nach der aktuellen Aufnahmeverordnung vorgesehenen Form bereits den Charakter einer Prüfung hat. Gegenüber dem Potenzialtest, der an einem von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Gymnasium durchgeführt wird, ist die Kompetenzmessung zwar weiterhin in den Unterricht an der Grundschule eingebettet. Denn sie wird im Klassenverband geschrieben und von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft korrigiert und bewertet (§ 8 Abs. 1 AufnV). Sie bedeutet daher eine deutlich geringere Belastung für die zur Teilnahme verpflichteten Viertklässler als der Potenzialtest. Aber auch soweit damit ein im Vergleich zum Potenzialtest erleichterter Zugangsweg zum Gymnasium geschaffen wird, ist das Grundrecht der betroffenen Schülerinnen und Schüler auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 LV tangiert. Die wesentlichen Entscheidungen über die Eignungsfeststellung bedürfen aller Voraussicht nach jedenfalls einer Regelung im Verordnungswege. Da derartige gesetzliche Vorgaben im Zeitpunkt der Durchführung der „Kompass 4“-Tests im November 2024 noch nicht bestanden, dürfte die Heranziehung der Ergebnisse dieser Tests für die Eignungsfeststellung rechtswidrig gewesen sein. (c) Der festgestellte Verstoß - die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Kompetenzmessung - führt grundsätzlich zu einer Wiederholung der Prüfung. Einer Wiederholung steht jedoch entgegen, dass die Kompetenzmessung, so wie sie nach der Aufnahmeverordnung ausgestaltet ist, nicht wiederholbar sein dürfte. Das Verfahren zur Feststellung der Eignung des Schülers für den Besuch einer weiterführenden Schule findet in zeitlicher Hinsicht in einem eng begrenzten Rahmen statt, nämlich bis zum Ende der Grundschulzeit. Da die weitere schulische Ausbildung nahtlos an die Grundschule als der gemeinsamen Stufe des Schulwesens (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchG) anschließen muss, hat das Verfahren der Eignungsfeststellung nach der Aufnahmeverordnung insgesamt bis zum Ende der Grundschulzeit abgeschlossen zu sein. Eine Ergänzung oder gar Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt scheidet aus; sie verfehlte Sinn und Zweck dieses auf die Phase des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule fixierten Eignungsfeststellungsverfahrens und liefe daher - etwa als Erfüllung eines entsprechenden Anspruchs nach rechtskräftigem Abschluss eines eingeleiteten Klageverfahrens - ins Leere. An dieser Rechtsprechung zur Aufnahmeverordnung 1983 (Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 3; insoweit offen gelassen Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn.12) hält der Senat auch in Bezug auf die seit dem 04.02.2025 geltende Rechtslage fest. Gegenteiliges tragen die Antragsteller nicht vor; vielmehr weisen sie selbst auf den Umstand der Nichtwiederholbarkeit hin. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zahlreichen Rügen der Antragsteller hinsichtlich der Kompetenzmessung im Einzelnen nicht weiter an. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass insoweit - wie bei einer erstrebten Versetzung in die nächsthöhere Klasse - bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ergebnisse der Kompetenzmessung grundsätzlich nicht ausreichen dürften. Vielmehr muss die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht werden, dass die Antragsteller bei fehlerfreier Bewertung der Kompetenzmessung den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden (vgl. zur Entscheidung über die Nichtversetzung Senatsbeschlüsse vom 12.01.2023 - 9 S 2525/22 -, vom 23.05.2022 - 9 S 903/22 -, juris Rn. 3, vom 15.12.2011 - 9 S 3135/11 -, juris Rn. 23, und vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, juris Rn. 4; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 7). Dabei kommt eine Anhebung der Punktzahl der Kompetenzmessung nur in Betracht, wenn die Antragsteller Bewertungsfehler geltend machen, die - ohne Wiederholung der Kompetenzmessung - wenigstens zu einem Anspruch auf Neubewertung bei gleichzeitiger günstiger Prognose für die angestrebte Entscheidung führen würden (vgl. zur Nichtversetzung Senatsbeschlüsse vom 03.12.2021 - 9 S 3257/21 -, vom 18.01.2021 - 9 S 3123/20 -, juris Rn. 25, vom 23.10.2019 - 9 S 2547/19 -, und vom 30.09.1991 - 9 S 1529/91 -, juris Rn. 2 m. w. N). Zu einem solchen Anspruch führen die von den Antragstellern erhobenen Rügen nicht. Denn diese betreffen nur das Verfahren zur Ermittlung ihrer Kompetenzen im Rahmen des „Kompass 4“-Tests. Eine Wiederholung dieser Kompetenzmessung ist indes - wie ausgeführt - ausgeschlossen. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus. Das ist u.a. der Fall, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst. Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Senatsurteil vom 11.07.2023 - 9 S 831/22 -, juris Rn. 32 m. w. N.; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn. 9 ff.; Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, Rn. 4). Derartige Bewertungsmängel tragen die Antragsteller nicht vor. Dies gilt auch für die nur pauschal erhobene, aber nicht ganz von der Hand zu weisende Rüge der Antragsteller, es sei allgemein bekannt, dass die zentrale Kompetenzmessung nicht nur an ihrer, sondern an der Bildungsrealität praktisch aller Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg vorbeigegangen sei, weil die gestellten Aufgaben schlicht viel zu schwer gewesen seien und dem Ausbildungsstand der Viertklässler landesweit nicht entsprochen hätten. So hat sogar die Kultusministerin öffentlich eingeräumt, dass man einen Test brauche, „der die tatsächlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler erfasse. Davon sei bei so schlechten Werten nämlich nicht auszugehen“ (https://km.baden-wuerttemberg.de/de/service/pressemitteilung/pid/matheaufgaben-von-kompass-4-kommen-auf-den-pruefstand). Anlass für die Äußerungen der Kultusministerin sind die landesweit schlechten Ergebnisse im Testteil Mathematik, die darauf hindeuten, dass die Aufgaben möglicherweise zu schwer gewesen sein könnten (vgl. statt vieler exemplarisch https://www.stutt-garter-nachrichten.de/inhalt.kompetenztests-fuer-viertklaessler-was-bei-kompass-4-alles-schiefging. a65d3d28-1451-448f-b6e6-99267e1c7f15.html). Nach der Auswertung der Tests haben 87 Prozent der Schülerinnen und Schüler bei „Kompass 4“ in Mathematik das Niveau G, 7 Prozent der Schülerinnen und Schüler das Niveau M und nur 6 Prozent der Schülerinnen und Schüler das Niveau E erreicht. Nach den landesweiten Empfehlungen der Klassenkonferenzen lagen hingegen nur 25 Prozent der Schülerinnen und Schüler bei Niveau G, 24 Prozent der Schülerinnen und Schüler erreichten das Niveau M und 51 Prozent der Schülerinnen und Schüler entsprachen dem Niveau E (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/zahlen-zu-kompass-4-zur-grundschulempfehlung-und-zum-unterrichtsausfall-1). Die statistisch belegte Diskrepanz zwischen der Grundschulempfehlung und der Kompetenzmessung ist demnach erheblich. In der Folge hat die Kultusministerin auch eine Weiterentwicklung des Tests angekündigt (https://km.baden-wuerttemberg.de/de/service/pressemitteilung/pid/matheaufgaben-von-kompass-4-kommen-auf-den-pruefstand). Aber auch diese Umstände führen nicht zu einem Anspruch der Antragsteller auf Neubewertung ihrer im Rahmen der „Kompass 4“-Tests bereits erbrachten Leistungen, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf nochmalige Leistungserbringung als Grundlage einer sodann erneut vorzunehmenden Bewertung. Die erforderliche günstige Prognose für die angestrebte Entscheidung ist damit erst recht nicht glaubhaft gemacht. cc) Hinsichtlich der von der Klassenkonferenz beschlossenen pädagogischen Gesamtwürdigung dringen die Antragsteller mit ihren Rügen nicht durch. (1) Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG wird für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule eine pädagogische Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz auf Grundlage der in Klasse 4 erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen erstellt. § 5 Abs. 2 SchG enthält die Bestimmung, dass die Grundschule die Erziehungsberechtigten berät, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial des Kindes betrachtet. Es wird - wie bereits in der Vorgängerfassung - über die möglichen Angebote aufgeklärt und die Auswirkungen der Entscheidung der Erziehungsberechtigten werden dargelegt. Die Grundschulempfehlung ist ausschließlich Sache der Grundschule. Sie nimmt nach § 1 Abs. 1 AufnV am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 10. Februar, auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz die pädagogische Gesamtwürdigung vor, in die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AufnV insbesondere die in Klasse 4 gezeigten schulischen Leistungen und die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Kompetenzmessung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV einfließen. Die pädagogische Gesamtwürdigung basiert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AufnV auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte. Eine Empfehlung für die Schularten und eine Niveaustufe werden nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AufnV ausgesprochen, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern erwarten lassen, dass den jeweiligen Anforderungen der Schularten und des Niveaus entsprochen wird. Den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E wird in der Regel entsprochen, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens die Note gut bis befriedigend (2,5) erreicht wurde und keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend (3,0) bewertet worden ist. Den Anforderungen des an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führenden Niveaus M wird in der Regel entsprochen, wenn bei einem Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens der Note befriedigend (3,0) und wenn keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend bis ausreichend (3,5) bewertet worden ist (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 AufnV). Die von Amts wegen zu erstellende Grundschulempfehlung stützt sich also auf die Leistungen und das Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr der Klasse 4 und damit auf den gewöhnlichen Schulunterricht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 4). Der Antragsteller zu 1 hat nach der vorliegenden Halbjahresinformation in Deutsch die Note 3 bis 4 und in Mathematik die Note 3 minus erhalten. Damit erreicht er einen Durchschnitt von 3,375, was ersichtlich nicht dem Niveau E entspricht. Der Antragsteller zu 2 hat nach der vorliegenden Halbjahresinformation in Deutsch die Note 3 minus und in Mathematik die Note 3 erhalten. Somit erreicht er einen Durchschnitt von 3,125, was ebenfalls nicht dem Niveau E entspricht. Damit konnte eine Empfehlung für den Besuch eines Gymnasiums für keinen der beiden Antragsteller ausgesprochen werden. (2) Die Rüge der Antragsteller, in Bezug auf die Grundschulempfehlung liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor und es fehle eine Ermächtigungsgrundlage, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gerechtfertigt. Ein Fall der echten Rückwirkung liegt hinsichtlich der pädagogischen Gesamtwürdigung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AufnV ersichtlich nicht vor. Zwar basiert die pädagogische Gesamtwürdigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufnV auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte, die sich auf die Leistungen und das Lernverhalten des Kindes während des 1. Schulhalbjahres der vierten Klasse beziehen und daher in der Vergangenheit liegen. Bekanntgegeben und damit wirksam wurde die Grundschulempfehlung jedoch erst am 07.02.2025, also nach Inkrafttreten der maßgeblichen Vorschriften am 04.02.2025 bzw. 05.02.2025. Die neu eingeführte Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung wirkt daher nicht auf einen Zeitpunkt vor der Verkündung der Neuregelung zurück, sondern knüpft lediglich an einen Sachverhalt an, der bereits zuvor ins Werk gesetzt worden ist. Dass die Klassenkonferenz bereits Ende Januar 2025 und damit vor der Verkündung stattgefunden hat, ist unschädlich. Es handelt sich allenfalls um einen Fall der unechten Rückwirkung, der zulässig ist. Bei einer unechten Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist, können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08 -, juris Rn. 65 m. w. N.). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die in diesem Fall vorzunehmende Abwägung zu Gunsten der Antragsteller ausfallen müsste. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der unechten Rückwirkung hier nicht entgegen. Ein Übergewicht der Interessen der Betroffenen lässt sich nämlich nicht feststellen; die Abwägung geht vielmehr zu Lasten der Antragsteller. Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass sie bis zum 03.02.2025 berechtigterweise darauf vertrauen durften, dass die vom Gesetzgeber initiierten Neuerungen nicht in Kraft treten würden; die Neuregelungen waren ihnen nach ihrem eigenen Vortrag auch nicht unbekannt. Der Gesetzgeber hat bereits zu Beginn des Schuljahres über eine Pressemitteilung (vgl. die Pressemitteilung vom 05.09.2024, abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/neuerungen-im-schuljahr-20242025) angekündigt, dass die Grundschulempfehlung - vorbehaltlich der Annahme der Regelungen durch den baden-württembergischen Landtag - neu ausgerichtet und eine verbindliche Grundschulempfehlung eingeführt wird. Auch die Eltern der Antragsteller hatten auf Grund des Elternabends am 01.10.2024, auf welchem die geplanten Neuregelungen seitens der Schulleitung der S-Schule vorgestellt wurden, Kenntnis von den konkreten Plänen des Gesetzgebers. Des Weiteren lag der Entwurf der Landesregierung, das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, bereits am 26.11.2024 vor (Drucksache 17/7885) und enthielt § 88 Abs. 2 und 3 SchG in seiner jetzt gültigen Fassung. Auch die Streichung der Sätze 4 bis 6 in § 5 Abs. 2 SchG, die die Unverbindlichkeit der bisherigen Grundschulempfehlung zum Gegenstand hatten und insbesondere in Satz 6 regelten, dass die freie Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf der Grundschule aufbauenden Schularten unberührt bleibe, war Gegenstand des Entwurfs. Ein Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber das von ihm für erforderlich gehaltene Bedürfnis nicht wie angekündigt zeitnah umsetzt oder sich eine parlamentarische Mehrheit dafür nicht findet, ist nicht schutzwürdig; Gegenteiliges haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht. (3) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass mit der Bekanntgabe der Grundschulempfehlungen willkürlich bis nach der Verkündung der Neuregelungen des Aufnahmeverfahrens gewartet worden sei. Dieser Einwand ist bereits nicht geeignet, das Ergebnis der Grundschulempfehlung in Zweifel zu ziehen. Die Wahl des Zeitpunkts der Bekanntgabe der Grundschulempfehlungen ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983, zuletzt geändert am 04.02.2025 (Notenbildungsverordnung, NVO) erhalten die Schülerinnen und Schüler der Klasse 4 der Grundschulen für das erste Schulhalbjahr, das nach § 3 Abs. 3 NVO bis zum 31. Januar dauert, eine Halbjahresinformation. Diese wird nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NVO in der Regel in der Zeit vom 1. bis 10. Februar ausgegeben. Nach § 1 Abs. 1 AufnV ist auch die pädagogische Gesamtwürdigung am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 10. Februar, vorzunehmen. Diese Voraussetzungen werden mit den Antragstellern am 07.02.2025 ausgegebenen Grundschulempfehlung eingehalten. Auch die Rüge, die Bekanntgabe der Grundschulempfehlung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da sie den Antragstellern, Viertklässlern, mitgegeben worden sei, vermag einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums schon der Sache nach nicht zu begründen. Im Übrigen haben die Eltern der Antragsteller die Grundschulempfehlungen offensichtlich erhalten. Dem Vorbringen der Antragsteller ist darüber hinaus nichts dafür zu entnehmen, dass die Empfehlungen der S-Schule vom 07.02.2025 nicht den Anforderungen der aktuell gültigen Vorschriften im Schulgesetz oder in der Aufnahmeverordnung entsprechen könnten. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Ergebnis der Klassenkonferenz beruhe auf „willkürlichen, intransparenten und nicht überprüfbaren Kriterien“, erbringt die Beschwerde dafür keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Antragsteller zeigen insbesondere nicht auf, dass die Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik, die die Grundlage für die Grundschulempfehlung bilden, nicht zutreffend wären, sodass die Möglichkeit einer anderen Empfehlung bestehen könnte. Vielmehr haben sie ausweislich der vorgelegten Halbjahresinformationen im Laufe des 1. Schulhalbjahres 2024/2025 in den beiden Fächern keine Leistungen erbracht, die die Annahme rechtfertigen könnten, es werde ihnen jeweils eine Empfehlung für das Niveau E erteilt werden. Die Grundschulempfehlung ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AufnV - wie bereits ausgeführt - in die pädagogische Gesamtwürdigung die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Kompetenzmessung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV einfließt. Die überfachlichen Kompetenzen werden zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV bei der zentralen Kompetenzmessung erfasst. Die Nichtverwertbarkeit der Kompetenzmessung führt indes nicht dazu, dass die dort erfassten überfachlichen Kompetenzen ebenfalls nicht verwertbar wären. Die Erfassung überfachlicher Kompetenzen erfolgt lediglich im Zusammenhang mit der Kompetenzmessung. Es handelt sich aber nicht um einen Prüfungsteil, dessen Ergebnis Einfluss auf die Note (vgl. § 8 AufnV) haben könnte. Vielmehr handelt es sich um Einschätzungen der Lehrkraft hinsichtlich der Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Daher werden die zentralen Arbeiten der Kompetenzmessung in Deutsch und Mathematik nach § 8 Abs. 1 AufnV auch von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft korrigiert und bewertet und nicht wie der Potenzialtest von einer Lehrkraft, die das Kind nicht kennt. Die Grundschulempfehlung kann demnach für die Eignungsfeststellung der Antragsteller herangezogen werden. In dieser Situation stellt sich aber die Frage, ob allein der Grundschulempfehlung - ohne ein weiteres objektiviertes Eignungsverfahren - ein Vorrang vor dem Elternwillen eingeräumt werden kann. Einerseits sollen nach § 88 Abs. 1 SchulG grundsätzlich die Erziehungsberechtigten über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden. Anderseits ist der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule gemäß Art. 7 Abs. 1 GG eigenständig begründet und dem Elternrecht nicht untergeordnet. Er tritt vielmehr gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2; vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn. 3, und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Es gibt - anders als die Antragsteller meinen - keinen Hinweis darauf, dass die Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung fallen sollte, wenn weder der Potenzialtest noch die Kompetenzmessung - wie hier - ein verwertbares Ergebnis liefern sollte. Vielmehr nahm der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Einwendungen der beteiligten Stellen, die wie in der bis zum 03.02.2025 geltenden Fassung allein auf den Elternwillen abstellen wollten, nicht auf (Drucksache 17/7885 Seite 77). Wie in dieser Situation zu verfahren ist, ist unklar. c) Bei den aufgeworfenen Fragen handelt es sich um schwierige Rechtsfragen, die im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Klärung zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens als offen einzuordnen. Die deshalb erforderliche Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Die bei der rechtlich offenen Ausgangslage in dem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Abwägung der berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen würden, führt zum Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer vorläufigen Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse des Gymnasiums der Antragsgegnerin im Schuljahr 2025/2026. Die Rechtsprechung ist bei Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Können - wie hier - Tatsachen- bzw. Rechtsfragen nicht vertiefend bzw. abschließend behandelt werden, so müssen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (hier in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 LV) diejenigen Folgen erwogen werden, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, bzw. je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 88 Abs. 2 SchG, dass ins Gymnasium nur aufgenommen werden kann, wer nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint, entscheidungserheblich in den Blick zu nehmen. Denn der Gesetzgeber verlangt das dargestellte Verfahren nicht um seiner selbst willen, sondern um verbindlich die Eignung des Kindes für die passende weiterführende Schule festzustellen. Dabei war es ihm ein Anliegen, der dauerhaften Überforderung der Schüler durch erhöhten Leistungsdruck entgegenzuwirken (Drucksache 17/7885, S. 52), was dem Wohl des betroffenen Kindes zuträglich ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG). In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich hier Folgendes: Das Gymnasium vermittelt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SchG Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit, zur fundierten Studienfach- und Berufswahl sowie zur Aufnahme einer beruflichen Ausbildung befähigt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können, § 8 Abs. 1 Satz 2 SchG. Eine Empfehlung für das am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führende Niveau E wird - entsprechend der Intention des § 8 SchG - in der Regel nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AufnV ausgesprochen, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens die Note gut bis befriedigend (2,5) erreicht wurde und keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend (3,0) bewertet worden ist. Selbiges regelt § 8 Abs. 3 AufnV hinsichtlich der Kompetenzmessung. Zunächst ist für die Frage, ob die Antragsteller i. S. d. § 88 Abs. 2 SchG für den Besuch des Gymnasiums geeignet erscheinen, auf die erbrachten Leistungen der Antragsteller in den Fächern Deutsch und Mathematik abzustellen. Wie bereits dargestellt, hat der Antragsteller zu 1 nach der vorliegenden Halbjahresinformation in Deutsch die Note 3 bis 4 und in Mathematik die Note 3 minus erhalten. Damit erreicht er einen Durchschnitt von 3,375. Der Antragsteller zu 2 hat nach der vorliegenden Halbjahresinformation in Deutsch die Note 3 minus und in Mathematik die Note 3 erhalten. Somit erreicht er einen Durchschnitt von 3,125. Im Übrigen ergibt sich aus den Halbjahresinformationen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsteller für den Besuch des Gymnasiums geeignet erscheinen könnten. Diese geben lediglich unter der Überschrift „Schrift und Gestaltung“ einen Eindruck der Klassenlehrerin wieder. Auch unter Berücksichtigung der beim Antragsteller zu 2 offensichtlich bestehenden und beim Antragsteller zu 1 lediglich behaupteten Rechtschreibschwäche lassen weder der Schnitt in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik, noch sonstige Einschätzungen der Klassenlehrerin, denen die Antragsteller nicht substantiiert, sondern lediglich mit der Behauptung im Allgemeinen entgegengetreten sind, dass die Klassenlehrerin Aversionen gegen ihren Vater hege, darauf schließen, dass die Antragsteller dem Anforderungsprofil des Gymnasiums entsprechen dürften. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners darstellt, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte nur auf diesem Weg zu realisieren ist (Senatsbeschluss vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 6). Auch vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller mit Blick auf ihr umfangreiches Vorbringen keine Tatsachen oder Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, dass sie für den Besuch eines Gymnasiums geeignet sein könnten. Vielmehr steht zu befürchten, dass sie auf Grund ihrer nicht ansatzweise dem Niveau E entsprechenden Leistungen einer dauerhaften Überforderung und damit einhergehenden Frustration ausgesetzt würden, die ihrem seelischen Wohl nicht zuträglich wären. Im Übrigen bestünde für die Antragsteller auch - außerhalb dieses Verfahrens - die Möglichkeit, später auf ein Gymnasium zu wechseln, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung des Kultusministeriums über den Übergang zwischen Werkrealschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung - MVO) vom 19.04.2016 erfüllen. Den Antragstellern entstehen im Ergebnis keine unzumutbaren Nachteile, weil ihnen der Wechsel auf ein Gymnasium bzw. der Erwerb des Abiturs mit Blick auf die Multilaterale Versetzungsordnung weiterhin offensteht. 3. Ein Anspruch der Antragsteller, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, besteht ungeachtet des Umstandes, dass ihr Antrag bereits ohne Erfolg geblieben ist, nicht. Ein Widerspruchsverfahren kann kostenmäßig nur einem nachfolgenden Klageverfahren zugerechnet werden. Die Kosten des Vorverfahrens werden deshalb nicht von der Kostengrundentscheidung erfasst, die das Gericht in den Verfahren nach § 80, § 80a VwGO und - wie hier - nach § 123 VwGO trifft. Diese Verfahren erfordern kein Vorverfahren (vgl. Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 162 Rn. 93). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs. In Verfahren, die vor der Publikation am 01.07.2025 des am 21.02.2025 beschlossenen Streitwertkatalogs anhängig gemacht wurden, stellt der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes auf den Streitwertkatalog in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen ab (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738 -, juris Rn. 16). Dieser sah in Nr. 38.4 - wie auch in der aktuellen Fassung - einen anzusetzenden Streitwert in Höhe des Auffangwertes, mithin 5.000 EUR vor. Der Streitwert ist für jeden Antragsteller gesondert in Ansatz zu bringen, vgl. § 39 Abs. 1 GKG. Der gefundene Wert ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs mit Blick auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren (Senatsbeschlüsse vom 21.10.22010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 13, und vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn 14). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).