Beschluss
9 S 76/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0120.9S76.25.00
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Leitsätze
1. Fachprüfungen der Ersten oder Zweiten Abschnitte der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung sind noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfungen nach Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013. Mit einem Streitwert in Höhe von 7.500,- € wird die wirtschaftliche Bedeutung von Klagen betreffend den Ersten oder Zweiten Abschnitt der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung vollständig abgebildet, unabhängig davon, wie viele Fachprüfungen eines Abschnitts oder wie viele Bescheide in Streit stehen.(Rn.7)
(Rn.8)
2. Abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfungen im Sinne von Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 sind die Fachprüfungen der Dritten und damit letzten Abschnitte der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2024 - 1 K 3802/23 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2024 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fachprüfungen der Ersten oder Zweiten Abschnitte der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung sind noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfungen nach Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013. Mit einem Streitwert in Höhe von 7.500,- € wird die wirtschaftliche Bedeutung von Klagen betreffend den Ersten oder Zweiten Abschnitt der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung vollständig abgebildet, unabhängig davon, wie viele Fachprüfungen eines Abschnitts oder wie viele Bescheide in Streit stehen.(Rn.7) (Rn.8) 2. Abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfungen im Sinne von Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 sind die Fachprüfungen der Dritten und damit letzten Abschnitte der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2024 - 1 K 3802/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2024 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- € festgesetzt. 1. Der vom Kläger am 13.01.2025 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist schon mangels Postulationsfähigkeit unzulässig und deshalb abzulehnen. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1, 3 und 7 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vertreten lassen. Nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Hierauf ist der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Danach ist der Zulassungsantrag nicht ordnungsgemäß gestellt worden, weil der Antragsschriftsatz nicht von einer Person unterzeichnet ist, die zu dem nach den zitierten Vorschriften vertretungsberechtigten Personenkreis gehört. Damit ist der Schriftsatz auch nicht geeignet, die einmonatige Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu wahren, welche am 13.01.2025 abgelaufen ist. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013. a) Die Klage des Klägers betrifft Fachprüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 18 AAppO. Fachprüfungen der Ersten oder Zweiten Abschnitte der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung sind noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfungen nach Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.06.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 40, und vom 27.09.2022 - 6 B 20.22 -, juris Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 24.05.2024 - 9 S 391/23 -, vom 12.12.2020 - 9 S 2690/19 -, vom 19.06.2017 - 9 S 168/15 -, juris Rn. 53, und vom 24.04.2014 - 9 S 1292/13 -; BayVGH, Urteile vom 04.12.2023 - 7 B 22.2267 -, juris Rn. 51, und vom 04.12.2023 - 7 B 23.1263 -, juris Rn. 45; Hess. VGH, Beschluss vom 27.07.2023 - 6 A 184/23 -, juris Rn. 34; Sächs. OVG, Urteil vom 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris Rn. 92; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 16.10.2013 - OVG 10 S 34.12 -, juris Rn. 20; entgegen BayVGH, Beschluss vom 10.03.2014 - 7 ZB 13.2639 -, juris Rn. 14; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.12.2013 - 2 B 324/13 -, juris Rn. 18; VG München, Urteil vom 04.07.2024 - M 27 K 22.3824 -, juris Rn. 45). Nach dieser Empfehlung ist ein Streitwert in Höhe von 7.500,- € anzusetzen. Abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfungen im Sinne von Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 sind die Fachprüfungen der Dritten und damit letzten Abschnitte (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 ÄApprO; § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 AAppO) der Ärztlichen oder Pharmazeutischen Prüfung (ebenso OVG LSA, Beschluss vom 12.12.2018 - 3 M 424/18 -, juris Rn. 31; VG München, Beschluss vom 15.06.2022 - M 27 E 22.2890 -, juris Rn. 26). Erst mit dem Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts wird der Berufszugang eröffnet (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO, § 20 Abs. 1 Satz 1 AAppO). b) Der Streitwert war nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zu erhöhen, weil sich die Klage gegen zwei Bescheide richtet, mit denen der Rücktritt des Klägers von mehreren Fachprüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht genehmigt wurde. Mit einem Streitwert in Höhe von 7.500,- € wird die wirtschaftliche Bedeutung von Klagen betreffend den Ersten oder Zweiten Abschnitt der Ärztlichen oder Pharmazeutischen Prüfung vollständig abgebildet, unabhängig davon, wie viele Fachprüfungen eines Abschnitts oder wie viele Bescheide in Streit stehen (ebenfalls gegen eine isolierte Betrachtung bei mehreren Klausuren etwa Hess. VGH, Beschluss vom 24.08.2015 - 1 E 1406/15 -, juris Rn. 1 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2010 - 14 B 1791/09 -, juris Rn. 1 ff.; differenzierend hinsichtlich Modulprüfungen OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 21 ff.). Dies steht im Einklang mit der in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 zum Ausdruck kommenden Wertung, wonach bei Streitigkeiten hinsichtlich einer abschließenden ärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber 15.000,- € anzusetzen sind. Würde hinsichtlich Streitigkeiten betreffend die Ersten oder Zweiten Abschnitte der Ärztlichen oder Pharmazeutischen Prüfung eine Addition der Streitwerte nach der in Streit stehenden Anzahl der Fachprüfungen oder Bescheide erfolgen, würde dies im Ergebnis zu ähnlichen Streitwerten führen, wie sie für Streitigkeiten um eine abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung nach Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 anzusetzen wären. Der Umstand aber, dass bestandene abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfungen den Zugang zum Beruf eröffnen, muss sich wertmäßig in einem signifikanten Unterschied bei der Streitwertbemessung ausdrücken. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).