Beschluss
6 B 20/22
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf einstweilige Anordnung sind nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist und sowohl Eilbedürftigkeit als auch Aussicht auf Erfolg der Hauptsache darlegt.
• Die bloße Durchführung einer Neuwahl verletzt nicht ohne Weiteres die subjektiven Rechte eines Kreistagsabgeordneten, der an der Abstimmung teilnehmen kann.
• Die Abberufung eines Landrates durch Beschluss des Kreistages ist primär eine politische Vertrauensentscheidung; fehlende oder unvollständige Information der Abgeordneten führt nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit, etwa wenn ihnen nachweislich falsche Tatsachen vorgegaukelt wurden.
• Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes sind besonders streng; ohne hinreichenden Vollstreckungstitel ist ein Zwangsgeld nicht anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Durchführung einer Landratsneuwahl abgelehnt • Anträge auf einstweilige Anordnung sind nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist und sowohl Eilbedürftigkeit als auch Aussicht auf Erfolg der Hauptsache darlegt. • Die bloße Durchführung einer Neuwahl verletzt nicht ohne Weiteres die subjektiven Rechte eines Kreistagsabgeordneten, der an der Abstimmung teilnehmen kann. • Die Abberufung eines Landrates durch Beschluss des Kreistages ist primär eine politische Vertrauensentscheidung; fehlende oder unvollständige Information der Abgeordneten führt nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit, etwa wenn ihnen nachweislich falsche Tatsachen vorgegaukelt wurden. • Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes sind besonders streng; ohne hinreichenden Vollstreckungstitel ist ein Zwangsgeld nicht anzuordnen. Der Antragsteller, Kreistagsabgeordneter, klagt bereits in einem Hauptsacheverfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abberufung des zuvor bestellten Landrates. Vorläufig begehrt er per einstweiliger Anordnung die Untersagung der Durchführung einer Neuwahl des Landrates am 16. Juni 2022 und die Androhung eines Ordnungsgeldes für Zuwiderhandlungen. Er rügt insbesondere unzureichende Information der Kreistagsabgeordneten und mangelnde Beratung bei der zweiten Abstimmung zur Abberufung des Landrates. Der Antragsgegner hält die Abberufung und das weitere Vorgehen für rechtmäßig und verweist auf protokollierte Abstimmungsergebnisse mit großer Mehrheit. Das Gericht prüft Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Eilverfahrens sowie die Voraussetzungen für ein Zwangsgeld. Es berücksichtigt die einschlägigen Normen der Kreisordnung (insbesondere § 35a, § 25, § 27 KrO) und die Anforderungen des § 123 VwGO. • Zulässigkeit: Es bestehen Zweifel an der Antragsbefugnis; ein Kreistagsabgeordneter kann sich nur dann mit einer Sicherungsanordnung gegen eine Neuwahl wenden, wenn zumindest möglich erscheint, dass seine subjektiven Rechte dadurch verletzt werden; hier kann der Antragsteller am Abstimmungstag teilnehmen und seine Stimme abgeben. • Anordnungsgrund (§ 123 Abs.1 VwGO): Es fehlt die Eilbedürftigkeit, weil nicht erkennbar ist, dass die Neuwahl am 16. Juni 2022 die Durchsetzung der Rechtsposition des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert; das Hauptsacheverfahren kann auch nach der Wahl weiter betrieben werden. • Anordnungsanspruch/Erfolgsaussicht: Bei prognostischer Prüfung hat die Kammer erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten der Klage; die Abberufung entsprach nach derzeitiger Sach- und Rechtslage den Anforderungen des § 35a KrO, insbesondere wurden die Zweitberatungs- und Fristvorgaben beachtet. • Rechtskontrolle der politischen Entscheidung: Die Abberufung ist Ausdruck eines politischen Vertrauensentzugs des Kreistages; die Gewichtung und Gründe der Abgeordnetenentscheidungen unterliegen grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung, es sei denn, es lägen nachweisbare Falschbehauptungen vor, was hier nicht vorgetragen ist. • Informations- und Kontrollrechte (§ 25 KrO): Zwar besteht ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten, dies begründet jedoch keinen Anspruch auf Aufbereitung von Informationen in bestimmter Form und entbindet die Abgeordneten nicht von eigener Mitwirkung; kurzfristig nachgerückte Abgeordnete konnten sich enthalten. • Zwangsgeld: Eine Androhung von Ordnungsmitteln ist ausgeschlossen, weil der besondere Ausnahmefall für eine kombinierte Sicherungsanordnung nicht ersichtlich ist und dem Antragsteller der notwendige Vollstreckungstitel fehlt. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wurde nach einschlägigem Katalog auf 6.250,00 € festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt; die einstweilige Anordnung, die Neuwahl des Landrates zu untersagen, ist unbegründet. Es fehlt an der erforderlichen Eilbedürftigkeit und an Aussicht auf Erfolg der Hauptsache, weil die Abberufung des vormals bestellten Landrates nach der Kreisordnung voraussichtlich rechtmäßig war und die politischen Gründe der Abstimmung der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen sind. Auch eine Androhung eines Zwangsgeldes wird nicht angeordnet, weil der Antragsteller keinen hinreichenden Vollstreckungstitel darlegt und kein Ausnahmefall für die Kombination mit Zwangsmitteln ersichtlich ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 6.250,00 € festgesetzt.