Urteil
M 27 K 22.3824
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihm begehrten Zeugnisses, da er den ersten Wiederholungsversuch des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden hat. 1. Die Klage ist trotz Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses zulässig. Grundsätzlich steht einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die materielle Bestandskraft des Bescheids vom 2. Mai 2022 entgegen, der das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung feststellt. Auch ein solcher feststellender Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit deklaratorischem Charakter entfaltet materielle Bestandskraft, sodass grundsätzlich unanfechtbar festgestellt ist, dass der Kläger den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Gleichwohl ist es im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beklagte im Fall einer stattgebenden Entscheidung die endgültige Nichtbestehensfeststellung nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG aufheben oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG das Verfahren diesbezüglich wieder aufgreifen wird. Eine Sachentscheidung ist daher für den Kläger zumindest nicht von Vornherein vollkommen ungeeignet, seine Rechtsposition hinsichtlich des Prüfungsrechtsverhältnisses zu verbessern. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Prüfungsamtes, der das Nichtbestehen der Prüfung feststellt und dessen Aufhebung der Kläger begehrt, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Folglich besteht kein Anspruch auf Erteilung des von ihm begehrten Zeugnisses. In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert mit G. v. 7.6.2023, BGBl. 2023 I Nr. 148 – ÄApprO) unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält, § 14 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO. Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen, § 14 Abs. 2 ÄApprO. Dem rechtlichen Maßstab des § 14 Abs. 2 ÄApprO genügen Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren nur dann, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig gestellt sind (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 – juris Rn. 68). Die schriftliche Prüfung ist nach § 14 Abs. 6 ÄApprO bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. In fachlicher Hinsicht darf im Lichte der Berufsfreiheit des Prüflings nach Art. 12 Abs. 1 GG eine mit guten Gründen vertretene Stellungnahme in einer umstrittenen Fachfrage nicht zu beruflichen Nachteilen führen, nur weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht als der Prüfling ist. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens muss es genügen, dass die gewählte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits vor der Prüfung veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren. Es ist Sache der Gerichte, eine entsprechende Kontrolle – erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen – vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1997 – 6 C 7/96 – juris Rn. 35 m.w.N.). Der Prüfling muss aber substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. Lehrbücher genügen insbesondere dann nicht als alleiniger Maßstab der Vertretbarkeitskontrolle, wenn Prüfungsfragen keine allgemeinen medizinischen Aussagen verlangen, die in der medizinischen Literatur nicht „verobjektiviert“ sind, sondern deren Anwendung auf einen fiktiven Einzelfall. Zwar ist hier die gebotene Vertretbarkeitskontrolle erschwert, sie ist aber durchaus möglich (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1997 – 6 C 7/96 – juris Rn. 37). Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind somit der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist. In jedem Fall muss der Prüfling substantiiert unter Vorlage der seiner Meinung zugrunde liegenden Fachliteratur darlegen, aus welchen Gründen er eine Prüfungsfrage für ungeeignet und unklar oder aufgrund welcher ihm bekannten Fachliteratur er seine Antwort für allein richtig oder gleichermaßen vertretbar hält; die „Überzeugungslast“ liegt bei ihm (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2003 – 7 B 02.1652 – juris Rn. 15, 18 m.w.N.). Hieran gemessen ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass die gerügten Fragen I A 79 und II A 103 entgegen dem Vorbringen des Klägers eindeutig gestellt und jeweils allein mit der vom Beigeladenen festgesetzten Antwort zu beantworten gewesen sind. 2.1. Hinsichtlich Frage I A 79 ist einzig die vom Beigeladenen vorgegebene Antwort als richtig anzusehen. Die Fragestellung nach dem Befund, der differenzialdiagnostisch am stärksten für eine stattgefundene scharfe Gewalteinwirkung als Ursache der Wunde spricht, ist eindeutig und lässt als einzig richtige Lösung die Antwort (D) „fehlende Gewebebrücken in der Tiefe der Wunde“ zu. Der Kläger hat weder substantiiert dargelegt, dass die Frage von ihm mit Antwort (B) „glatte Wundränder“ richtig beantwortet worden ist, noch, dass es mehrere vertretbare Lösungen gibt. Aus dem Wortlaut der Fragestellung („differenzialdiagnostisch“) sowie dem vorangehenden Aufgabentext („Dabei sind Sie sich nicht sicher, ob sie die Folge einer scharfen oder stumpfen Gewalteinwirkung ist.“) wird für den Prüfling eindeutig erkennbar, dass die Prüfungsanforderung nicht lediglich darin besteht, ein wichtiges bzw. das wichtigste allgemeine Kriterium für das Vorliegen einer scharfer Gewalteinwirkung zu nennen, sondern zu erkennen, welches das bedeutendste differenzialdiagnostische Merkmal zur Abgrenzung von scharfer und stumpfer Gewalteinwirkung ist. Nach dem Wortlaut der Fragestellung soll angegeben werden, welches Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzung von scharfer zu stumpfer Gewalteinwirkung das aussagekräftigste der genannten Kriterien ist. Wenn nach Auffassung des Prüflings somit mehrere Antwortmöglichkeiten grundsätzlich als differenzialdiagnostische Befunde in Betracht kommen, wird nach der Aufgabenstellung ausdrücklich eine Abwägungsentscheidung vorausgesetzt. Zur Überzeugung der Kammer steht hiernach fest, dass die Frage eindeutig mit Antwort (D) „fehlende Gewebebrücken in der Tiefe der Wunde“ zu beantworten ist. Zur Substantiierung der Rüge hätte der Kläger darlegen müssen, dass ein anderes als das von dem Beigeladenen als richtig vorgegebene Kriterium das am besten geeignete Unterscheidungsmerkmal ist oder die vom Kläger gewählte Antwort (B) „glatte Wundränder“ zumindest ein gleichrangiges Unterscheidungsmerkmal ist. Aus der Rüge des Klägers sowie der vorgelegten Lehrbuchauszüge ergibt sich zwar, dass glatte Wundränder ein Kriterium für das Vorliegen von scharfer Gewalteinwirkung sind und ein allgemeines Wundmerkmal darstellen. Das Kriterium wird zumindest überwiegend auch ohne hierarchische Bewertung neben den fehlenden Gewebebrücken in der Wunde als Merkmal aufgezählt. Dies lässt jedoch nicht den logischen Schluss zu, dass glatte Wundränder ein ebenso starkes Unterscheidungsmerkmal für stumpfe und scharfe Gewalteinwirkung sind wie (fehlende) Gewebebrücken in der Wunde. Der erforderliche differenzialdiagnostische Aspekt wird in der vom Kläger angeführten Literatur nicht thematisiert. Einzig der vom Beigeladenen vorgelegte Lehrbuchauszug (Madea, Rechtsmedizin: Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung, 3. Aufl. 2014, S. 212) nennt die Gewebsbrücken in der Wunde als differenzialdiagnostisches Kriterium („die Gewebsbrücken am Wundgrund, vor allem aber in den Wundwinkeln, die zur Unterscheidung gegenüber Stich- und Schnittwunden dienen“). Es fehlt somit an einer qualifizierten Rüge des Klägers bezüglich der Behauptung des Beigeladenen, dass das Vorhandensein bzw. Fehlen von Gewebebrücken das stärkste differenzialdiagnostische Merkmal sei und im Vergleich hierzu glatte Wundränder ein relativ unspezifisches Kriterium zur Erkennung scharfer Gewalt seien, da diese sowohl bei scharfer als auch stumpfer Gewalteinwirkung auftreten könnten. Ausreichend ist insofern nicht, dass der Kläger durch Vorlage von Lehrbuchauszügen darlegt, dass bei stumpfer Gewalteinwirkung als Merkmal ein unregelmäßiger Wundrand angegeben wird. Aus den vorlegten Lehrbuchauszügen ergibt sich nämlich nicht, dass bei stumpfer Gewalteinwirkung zwingend ein unregelmäßiger Wundrand vorliegen muss. Die Aussagekraft beschränkt sich darauf, dass ein solcher vorliegen kann. Der Kläger hat damit nicht widerlegt, dass bei stumpfer Gewalteinwirkung ebenfalls – wenngleich nicht typischerweise – glatte Wundränder vorliegen können. Zudem lässt die gleichrangige Benennung verschiedener Kriterien in einer Aufzählung ohne Stufenverhältnis nicht den Schluss zu, dass damit eine Gleichwertigkeit der genannten Begriffe als Unterscheidungskriterien zum Ausdruck gebracht werden soll. Der Umstand, dass in den vom Kläger genannten Lehrbüchern keine hierarchische Bewertung der Wundmerkmale vorgenommen wird, lässt auch nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu, dass damit eine Gleichrangigkeit aller Merkmale zum Ausdruck gebracht worden sei. Die Nennung kann auch lediglich eine bewertungsfreie Aufzählung sein, die keinen Schluss auf ein Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Begriffen zulässt. Aus diesem Grund hat der Kläger keine Vor- bzw. Gleichrangigkeit und somit nicht die Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort (B) dargelegt. 2.2 Hinsichtlich Frage II A 103 ist einzig die vom Beigeladenen vorgegebene Antwort als richtig anzusehen. Die Fragestellung nach der wahrscheinlichsten Ursache für die zunehmende Einschränkung des Gesichtsfeldes ist eindeutig und lässt als einzig richtige Lösung die Antwort (A) „eine altersbedingt zunehmende Dermatochalasis“ zu. Der Kläger hat weder substantiiert dargelegt, dass die von ihm gewählte Antwort (B) „ein Keilbeinflügelmeningeom“ anhand der Aufgabenstellung als wahrscheinlichere noch als gleich wahrscheinliche Diagnose anzusehen ist. Anhand der Aufgabenstellung ist wiederum – sofern nach Ansicht des Prüflings mehrere Diagnosen in Betracht kommen – anhand der in der Aufgabe enthaltenen Informationen eine abwägende Entscheidung dahingehend zu treffen, welche der in Betracht kommenden Diagnosen die wahrscheinlichste ist. Die Gesamtschau aller in der Aufgabenstellung enthaltenen Informationen führt eindeutig zu Antwort (A) als wahrscheinlichster Ursache. Der Kläger hat zwar dargelegt, dass es bei einer Dermatochalasis häufiger zu einem Gesichtsfeldausfall von oben herab statt von temporal kommt und durch die Vorlage von Lehrbuchauszügen nachgewiesen, dass ein – nach Vortrag des Beigeladenen im Übrigen sehr selten auftretendes und daher eher unwahrscheinliches – Keilbeinflügelmeningeom zu einem solchen in der Aufgabenstellung genannten temporalen Gesichtsfeldausfall führen kann. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass temporale Gesichtsfeldeinschränkungen bei einer Dermatochalasis ausgeschlossen wären und dieser Befund somit Antwort (A) entgegenstehe oder diese als unwahrscheinlich erscheinen lasse. Allein aus der Darlegung, dass temporale Gesichtsfeldeinschränkungen bei einer Dermatochalasis selten vorkommen dürften, ergibt sich noch nicht, dass deswegen Antwort (B) die wahrscheinlichere Diagnose ist. Die Prüfungsleistung besteht darin, eine abwägende Entscheidung anhand sämtlicher in der Aufgabenstellung enthaltener Informationen vorzunehmen. Die Bewertung der wahrscheinlichsten Diagnose kann daher nicht allein auf dem Kriterium der temporalen Gesichtsfeldeinschränkung beruhen, insbesondere nicht, wenn dieses grundsätzlich sowohl bei einer Dermatochalasis als auch bei einem Keilbeinflügelmeningeom vorliegen kann. In diesem Fall müssen andere, spezifischere Kriterien bzw. deren Gesamtschau den Ausschlag in der Abwägungsentscheidung geben. Der Kläger hat nicht dargelegt, woraus sich im Übrigen Anhaltspunkte für die von ihm gewählte Antwort (B) ergeben. Er hat keine substantiierten Einwendungen dagegen vorgetragen, dass die übrigen Befunde aus der Aufgabenstellung für eine Dermatochalasis sprechen und demgegenüber keine typischen Befunde für ein Keilbeinflügelmeningeom, insbesondere kein Exophthalmus, vorlägen. Selbst wenn nach Ansicht des Klägers diese Befunde bei einem Keilbeinflügelmeningeom je nach Ausprägung des Tumors in unterschiedlicher Erscheinungsform und Intensität vorliegen können, legt der Kläger hiermit nur dar, dass Antwort (B) nach der Befundkonstellation nicht auszuschließen ist. Ein Schluss auf die Wahrscheinlichkeit dieser Diagnose ist hierdurch aber nicht möglich. 2.3 Darauf, ob Frage III A 96 mit der vom Kläger gewählten Antwort als richtig zu bewerten ist, kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. Auch bei Bewertung der Prüfung mit 186 Punkten würde die Bestehensgrenze nicht erreicht. Nach Durchführung der nach § 14 Abs. 4 ÄApprO erforderlichen Fehlerkontrolle liegt die individuelle Bestehensgrenze des Klägers nach § 14 Abs. 6 ÄApprO bei 187 Punkten. Hiernach fehlen dem Kläger zwei weitere zutreffend beantwortete Fragen zum Erreichen der Bestehensgrenze. Die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden ist somit rechtmäßig und nicht rechtsverletzend. Ein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Erteilung eines Zeugnisses nach § 29 ÄApprO besteht nicht. 2.4 Die bedingt beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der jeweils vom Kläger gewählten Antworten bedarf es nicht, da die Kammer selbst die erforderliche Sachkunde hat (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Kammer konnte aufgrund des vorliegenden Prozessstoffes, insbesondere der vorgelegten Lehrbuchauszüge, die fachwissenschaftlichen Meinungsstreits zu Frage I A 79 und II A 103 jeweils selbst beurteilen, ohne sich weiteren fremden Sachverstands bedienen zu müssen. Hinsichtlich Frage III A 96 fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Beweisfrage. 3. Aus diesem Grund ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass der Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.