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Beschluss

6 A 184/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0727.6A184.23.00
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Leitsätze
1. Anerkennung eines wichtigen Grundes für das Fernbleiben von einer Prüfung - zur Widerlegung einer amtsärztlich attestierten Prüfungsfähigkeit 2. Ob eine psychovegetative Reaktion, die die Leistungserbringung beeinträchtigt oder hindert, zur Prüfungsunfähigkeit führt, ist keine rein medizinische Frage, sondern vor allem eine Rechtsfrage, nämlich dahin, ob diese Störung als relevant anzuerkennen ist. Für diese prüfungsrechtliche Relevanz ist insbesondere festzustellen, ob es sich um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit handelt, die gerade auch Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. Lässt sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings mit Krankheitswert, die ihn an der Leistungserbringung hindert, objektiv feststellen, ohne sich als Dauerleiden zu manifestieren, dürfte es für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit unerheblich sein, ob ihr ein psychisches oder physisches Leiden zugrunde liegt und ob dieses durch Prüfungsstress ausgelöst oder verschlimmert wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der maßgeblichen Prüfungsordnung eine besondere Stress-Resilienz nicht Teil des Anforderungsprofils ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anerkennung eines wichtigen Grundes für das Fernbleiben von einer Prüfung - zur Widerlegung einer amtsärztlich attestierten Prüfungsfähigkeit 2. Ob eine psychovegetative Reaktion, die die Leistungserbringung beeinträchtigt oder hindert, zur Prüfungsunfähigkeit führt, ist keine rein medizinische Frage, sondern vor allem eine Rechtsfrage, nämlich dahin, ob diese Störung als relevant anzuerkennen ist. Für diese prüfungsrechtliche Relevanz ist insbesondere festzustellen, ob es sich um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit handelt, die gerade auch Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. Lässt sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings mit Krankheitswert, die ihn an der Leistungserbringung hindert, objektiv feststellen, ohne sich als Dauerleiden zu manifestieren, dürfte es für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit unerheblich sein, ob ihr ein psychisches oder physisches Leiden zugrunde liegt und ob dieses durch Prüfungsstress ausgelöst oder verschlimmert wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der maßgeblichen Prüfungsordnung eine besondere Stress-Resilienz nicht Teil des Anforderungsprofils ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Rücktritts von einer Klausur im Rahmen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Seiten 2 bis 8) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. Februar 2019 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. September 2017 verpflichtet, den Rücktritt der Klägerin von der Prüfung in dem Fach III „Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre“ des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung im März 2017 zu genehmigen. Die Klägerin habe dem Beklagten am Prüfungstag unverzüglich einen wichtigen Grund im Sinne der Prüfungsordnung mitgeteilt und sei sowohl beim Hausarzt als auch in der Folge bei der Amtsärztin vorstellig geworden. Die von dieser erstellte „Amtsärztliche Stellungnahme“ sei jedoch widersprüchlich. Sie spreche zum einen von einer akuten psychologischen Reaktion, zum anderen von einer Akuterkrankung mit dem Hinweis, dass die Teilnahme am Prüfungsverfahren als solches erschwert sei. Zudem enthalte sie die Erläuterungen „Herzrasen, erhöhter Blutdruck, Erbrechen, Durchfall, Zittern, Übelkeit heute Nacht aufgetreten“. Zwar möge Herzrasen, erhöhter Blutdruck und Durchfall auf eine akute psychovegetative Reaktion hindeuten, nicht jedoch ein Erbrechen noch im Gesundheitsamt, wie es bei der Klägerin der Fall gewesen sei. Zudem habe der Beklagte der Klägerin in dem Bescheid vom 19. April 2017 aufgegeben, ihre Beschwerden ärztlich sowie internistisch abklären zu lassen. Beide Fachärzte hätten der Klägerin bescheinigt, dass bei ihr keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung vorlägen. Auch dies spreche gegen die Annahme einer akuten vegetativen Reaktion. Die bestehende Unklarheit des Attestes müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Jedenfalls habe ein Anlass bestanden, den widersprüchlichen Inhalt des Attestes aufzuklären. Auch sei es dem Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, dem Verwaltungsgericht darzulegen, wie ein Prüfling mit Durchfall und Erbrechen eine schriftliche Prüfung ablegen könne. Dagegen richtet sich die mit Beschluss vom 8. Februar 2023 zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der dieser im Wesentlichen vorträgt, die Klägerin sei an dem Prüfungstag prüfungsfähig und somit nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen. Die nachträglich eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen seien nicht geeignet, die „Amtsärztliche Stellungnahme“ zu erschüttern. Das Gericht setze fälschlicherweise die festgestellte psychovegetative Reaktion mit einer psychiatrischen Störung gleich. Zudem könnten fachärztliche Stellungnahmen, die sich auf einen Untersuchungszeitpunkt beziehen, der zwei Monate nach dem Prüfungstermin liege, keinen Aufschluss über den Gesundheitszustand der Klägerin an diesem Tag geben. Es sei offensichtlich, dass die aufgezeigten Beschwerden der Klägerin ihre Prüfungsleistung beeinträchtigen könnten. Allerdings führe nicht jede Erschwerung an der Teilnahme automatisch zur Prüfungsunfähigkeit. Die mit der Prüfungssituation typischerweise einhergehenden Anspannungen und Belastungen führten zu Konzentrationsstörungen, die hinzunehmen seien und nicht als krankhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit, sondern vielmehr als prüfungsrelevantes Defizit der persönlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten seien. Das Gericht verkenne bei seiner Wertung, eine Prüfung sei zu beanstanden, wenn an ihr ein Prüfling mit Durchfall und Erbrechen teilnehme, die Ausgangsfrage nach der Verursachung des Durchfalls und des Erbrechens. Würde man den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden folgen, hätte dies zur Folge, dass stets die Symptome über die Prüfungsfähigkeit entscheiden würden und die Ursache außer Acht gelassen werde. Es sei jedoch alles andere als „irrelevant“, ob die Krankheitsursache psychischer Natur sei, da Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress und Examenspsychosen von der Anerkennung des nachträglichen Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit eben nicht erfasst würden. Eine psychische Erkrankung der Klägerin lasse sich ebenfalls nicht feststellen; sie sei durch die klägerseits vorgelegten fachärztlichen Atteste vielmehr ausgeschlossen worden. Dass die Symptome der Klägerin durch den Prüfungsstress als Ursache ausgelöst worden seien, sei amtsärztlich durch das eindeutige Attest mit der handschriftlichen Diagnose „akute psychovegetative Reaktion“ bestätigt. Das streitgegenständliche Attest beinhalte die Art der Erkrankung sowie das Beschwerdebild und somit sämtliche erforderlichen Angaben. Erbrechen der Klägerin sei eine der typischen Reaktionen, die durch Prüfungsstress ausgelöst würden. Auch dies decke sich mit den Feststellungen des amtsärztlichen Attestes. Es erschließe sich nicht, wieso das Erbrechen am Prüfungstag deswegen als psychovegetative Reaktion ausgeklammert werden solle. Auch der Telefonvermerk, mit dem dokumentiert worden sei, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten telefonisch angegeben habe, der Grund für die Nichtteilnahme an der Klausur sei „unklar, Prüfungsstress, Übelkeit“, sei ordnungsgemäß dokumentiert worden und belege eine vom Prüfungsstress bedingte psychische Reaktion. Letztlich habe das Verwaltungsgericht die vom dem Beklagten angeforderten ärztlichen Atteste fälschlicherweise dem Prüfungsrücktritt zugeordnet. Diese dienten allein der Vorbereitung eines potenziellen zukünftigen Wiederholungsversuches. Indem das Verwaltungsgericht die zwei Monate nach dem Prüfungstag ausgestellten Atteste zur Erschütterung des amtsärztlichen Attestes vom Prüfungstag selbst heranziehe, verhalte es sich im hohen Maße widersprüchlich. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Februar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Annahme des Beklagten, die Ursache der Erkrankung sei für die Bewertung der Frage, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliege, relevant und Erkrankungen, die ihre Ursache in der „Psyche“ hätten, könnten keine „Prüfungsunfähigkeit“ im Rechtssinne darstellen, sei falsch. Zwar seien allein in der Persönlichkeit des Prüflings liegende Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit seinem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Vorliegend könne jedoch zweifelsfrei festgestellt werden, dass bei der Klägerin die Leistungsfähigkeit aufgrund einer bestehenden Erkrankung eingeschränkt gewesen sei. Es könne im Ergebnis dahinstehen, ob der Durchfall, das Erbrechen oder auch die anderen Beeinträchtigungen aufgrund von Prüfungsstress aufgetreten seien, da in jedem Fall der Grad einer messbaren Erkrankung erreicht worden sei. Ein Dauerleiden liege unstreitig nicht vor. Ungeachtet dessen stehe vorliegend nicht fest, dass die festgestellten Leiden der Klägerin psychischer Natur gewesen seien bzw. es sich um psychovegetative Beschwerden gehandelt habe. Das amtsärztliche Gutachten habe keine eindeutige Aussage getroffen. Grundsätzlich müsse das Attest nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, woran es vorliegend ersichtlich mangele. Ob etwa eine organische, infektionsbedingte Verursachung denkbar gewesen sein könnte, bzw. warum eine solche nach Auffassung der Amtsärztin auszuschließen sei, ließe sich anhand der „Amtsärztlichen Stellungnahme“ in keiner Weise nachvollziehen. Zudem sei das Attest, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, widersprüchlich, da aus diesem nicht nachzuvollziehen sei, wie die Prüfungssituation dafür verantwortlich sein könne, dass sich die Klägerin noch bei der Amtsärztin übergeben habe. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakte Bezug genommen. Mit richterlichem Schreiben vom 2. Juni 2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwägt, über die Berufung des Beklagten durch Beschluss zu entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sein dürfte (§ 130a Satz 2 VwGO). Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Der Senat verkennt nicht, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (BVerwG, B. v. 14.06.2019 - 7 B 25/18 -, juris Rn. 9). Über die Berufung des Beklagten kann gleichwohl ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da zum einen der Sachverhalt zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, soweit er die objektiv feststellbaren Tatsachen betrifft, sondern allein dessen tatsächliche und rechtliche Bewertung. Zum anderen sind die rechtlichen Fragen, die zu behandeln sind, überschaubar und sowohl im Urteil des Verwaltungsgerichts als auch im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2023 über die Zulassung der Berufung angesprochen worden. Die Beteiligten haben auch ausgiebig vorgetragen, so dass der Senat im Rahmen des ihm nach § 130a VwGO zustehenden Ermessens es für zulässig hält, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 124a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, den Rücktritt der Klägerin von der Prüfung in dem Fach III „Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre“ des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung im März 2017 zu genehmigen, da die Klägerin an dem Prüfungstag (16. März 2017) prüfungsunfähig war. Rechtsgrundlage für den Prüfungsrücktritt ist § 13 der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - vom 19. Juli 1989 in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung. Nach § 13 Abs. 1 AAppO ist nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig (Satz 1). Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen (Satz 2). Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Satz 4). Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen (Satz 5). Die Voraussetzungen, unter denen der Rücktritt zu genehmigen ist, liegen vor. Die Klägerin hat dem Beklagten unverzüglich, nämlich noch am Morgen der Prüfung, telefonisch mitgeteilt, dass sie an der Prüfung nicht teilnehmen könne. Zudem hat sie am gleichen Tag sowohl ihre Hausärztin als auch unmittelbar im Anschluss das Gesundheitsamt aufgesucht und eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Bei der Klägerin lag ferner, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ein wichtiger Grund für den Rücktritt vor. Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit - auf die sich die Klägerin vorliegend beruft - liegt vor, wenn die zu prüfende Leistungsfähigkeit des Kandidaten durch eine Gesundheitsstörung erheblich beeinträchtigt oder gemindert ist (VGH Baden-Württemberg, B. v. 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris, Rn. 3.). Denn gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit während der Prüfung bewirken, würden zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, U. v. 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 249). Anknüpfungspunkt der Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen als Rücktrittsgrund ist dabei, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die „normale“ Leistung des Prüflings widerspiegelt. Liegen die Ursachen, welche die Prüfungsbedingungen für den Prüfling im Verhältnis zu anderen Prüflingen ungleich erschweren, und somit auch die Ursachen für eine Prüfungsunfähigkeit, in seiner Person, bedarf es einer Abgrenzung, ob es sich um eine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen im Verhältnis zu anderen Prüflingen oder um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit handelt, die Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. Keine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinn kann deshalb zum einen angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Derartige Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften vielmehr das normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, B. v. 24. 02.2021 - 6 C 1.20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Nicht als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anzuerkennen sind zum anderen Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress und Examenspsychosen, weil sie ihre Ursache in der Persönlichkeit des Prüflings haben, dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem Risikobereich des Prüflings zugerechnet werden und die Folgen derartiger Beeinträchtigungen für die Prüfungsleistungen nicht quantifizierbar sind (vgl. BVerwG, a.a.O.; Sächsisches OVG, U. v. 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris).Ob eine von einem Prüfling geltend gemachte und amtsärztlich attestierte Erkrankung zu seiner Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne geführt hat und deshalb als wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Prüfung anzuerkennen ist, obliegt der Beurteilung der Prüfungsbehörde und im Streitfall der des Gerichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.06.2003 - 14 A 624/01 -, juris). Bei dieser Prüfung sind neben dem amtsärztlichen Attest auch die weiteren Umstände einzubeziehen. Im Fall der Klägerin ist der Senat trotz eines amtsärztlich bescheinigten Zusammenhangs der aufgetretenen Symptome mit der Prüfung unter Würdigung der Gesamtumstände der Auffassung, dass die Klägerin am Tag der Prüfung prüfungsunfähig gewesen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass mit der „Amtsärztlichen Stellungnahme“ zur Prüfungsunfähigkeit vom 16. März 2017 jedenfalls ein starkes Indiz vorliegt, das zunächst aufgrund des bescheinigten Prüfungszusammenhangs der festgestellten Symptome gegen die Prüfungsunfähigkeit der Klägerin spricht. Ob eine akute psychovegetative Reaktion, die die Leistungserbringung hindert, zur Prüfungsunfähigkeit führt, ist indes keine rein medizinische Frage, sondern vor allem auch eine Rechtsfrage, nämlich dahin, ob diese Störungen als relevant anzuerkennen sind. Für diese prüfungsrechtliche Relevanz ist - wie oben ausgeführt - zu differenzieren und insbesondere festzustellen, ob es sich um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit handelt, die gerade auch Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. Bei der Beurteilung der „Amtsärztlichen Stellungnahme“ vom 16. März 2017 ist vorliegend festzustellen, dass die dort getroffenen Aussagen nicht auf einer eigenen - jedenfalls nicht auf einer körperlichen - Untersuchung durch die Amtsärztin beruhen, wie die Klägerin ausgeführt hat und was seitens des Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde. Zudem lässt sich der „Amtsärztlichen Stellungnahme“ nicht entnehmen, aufgrund welcher selbst festgestellten Befunde (Explorationsgespräche, Fragebögen etc.) die Amtsärztin zu dem Ergebnis gekommen ist, die Symptome der Klägerin seien ein durch die Prüfungssituation ausgelöstes bzw. wesentlich geprägtes Geschehen. Dies hat im vorliegenden Fall der Klägerin besonderes Gewicht, da sich ihre Tochter eine Nacht zuvor übergeben hatte und offensichtlich an einer Magen-Darm-Erkrankung litt, was von dem Beklagten auch nicht in Frage gestellt wurde. Zudem ist es nicht selten, sondern vielmehr typisch, dass solche Viruserkrankungen einen Tag akut auftreten und am darauffolgenden Tag keine Symptome mehr bestehen, so dass die Leistungsfähigkeit wiederhergestellt ist. Dies ist indes bei durch Prüfungsstress verursachten Krankheiten eher selten der Fall, wie es dem Senat durch vielfältige Fallgestaltungen im Prüfungsrecht bekannt ist. Vielmehr ist es als typisch anzusehen, dass der Prüfling den vollständigen Prüfungsablauf abbricht bzw. bereits nicht antritt. Hinzu tritt, dass die Amtsärztin der Klägerin neben einer psychologischen Beratung ausdrücklich die „hausärztliche/internistische Abklärung“ empfiehlt. Eine solche Empfehlung erklärt sich allein damit, dass die Amtsärztin eine Infektionserkrankung bzw. organische Ursache nicht vollständig ausgeschlossen hat. Wie sie dann aber zu der Aussage kommen kann, die Gesundheitsstörungen der Klägerin seien ein durch die Prüfungssituation ausgelöstes bzw. wesentlich geprägtes Geschehen, hätte zumindest der Erläuterung in dem Attest bedurft, um es der Klägerin zu ermöglichen, dies nachzuvollziehen, zumal viel dafür spricht, dass es bei unklarer Genese wie hier aufwendiger Laboruntersuchungen bedurft hätte, um eine rein psychogene Reaktion von einer Virusinfektion als Ursache für die Symptome der Klägerin unterscheiden zu können. In einer Gesamtschau sprechen im Fall der Klägerin nach Auffassung des Senats gegen die Annahme einer allgemeinen Examenspsychose gewichtige Aspekte. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 7. Februar 2017 zur Teilnahme am Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung in den Fächern: II: Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie (15. März 2017) III: Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre (16. März 2017) sowie IV: Grundlagen der pharmazeutischen Analytik (17. März 2017) geladen (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten - VV). Sowohl an dem ersten Termin als auch an dem dritten Termin nahm die Klägerin teil und bestand die Prüfungen. Auch aus Sicht der Ärztin für Psychotherapie XY spricht dies für die Leistungsfähigkeit und Stabilität der Klägerin (vgl. Ärztliches Attest vom 26. Mai 2017, Bl. 19 VV). Bis zu dem Prüfungstag am 16. März 2017 ist die Klägerin im gesamten Verlaufe ihres Studiums nicht aufgrund von Krankheit von Prüfungen zurückgetreten. Auch zu dem Wiederholungstermin für die Klausur im Fach III im Herbst 2017 ist die Klägerin angetreten und hat keinen Rücktrittsgrund geltend gemacht. Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass die im Nachhinein auf seine Aufforderung hin vorgelegten Atteste des Dr. med. YX - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 24. Mai 2017 sowie der Ärztin für Psychotherapie XY vom 26. Mai 2017 keinen unmittelbaren Rückschluss auf den Zeitpunkt des Prüfungstermins am 16. März 2017 zulassen, jedoch haben sich in den Explorationen der Klägerin bei zwei unterschiedlichen (Fach-)Ärzten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder psychisch labile Disposition der Klägerin ergeben. So hat die Klägerin neben der Exploration durch den Facharzt Dr. YX bei diesem zwei Fragebögen absolviert. Die Hospital Anxiety and Depression Scale - Deutsche Version (HADS-D) - dient der Erfassung von Angst und Depressionen bei Patienten mit körperlichen Erkrankungen oder (möglicherweise psychogenen) Körperbeschwerden. Das Verfahren kann als Screeningverfahren sowie zur dimensionalen Schweregradbestimmung, auch in der Verlaufsbeurteilung, eingesetzt werden (vgl. https://dorsch.hogrefe.com/stichwort/hospital-anxiety-and-depression-scale-deutsche-version-hads-d; Herausgeber der deutschsprachigen Adaption des Tests). Der "Gesundheitsfragebogen für Patienten (PHQ-D)" wurde entwickelt, um die Erkennung und die Diagnostik der häufigsten psychischen Störungen in der Primärmedizin zu erleichtern. Mit dem "Gesundheitsfragebogen für Patienten (PHQ-D)" liegt ein Screeninginstrument vor, welches in Kombination mit dem ärztlichen Gespräch eine valide und zeitökonomische Diagnostik psychischer Störungen ermöglicht (vgl. Löwe/Spitzer/ Zipfel/Herzog, Manual, Komplettversion und Kurzform, Autorisierte deutsche Version des „Prime MD Patient Health Questionaire (PHQ)“, 2002, abrufbar unter: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/fileadmin/Psychosomatische_Klinik /download/PHQ_Manual1.pdf). Keiner der beiden Bögen, die u.a. der Diagnose von Angststörungen dienen, hat dem explorierenden Facharzt Anlass dazu gegeben, bei der Klägerin einen Hinweis auf eine psychiatrische Störung anzunehmen. Diese Untersuchungsergebnisse verstärken jedenfalls die bereits oben dargestellten Anknüpfungstatsachen dafür, dass eine Infektionserkrankung der Klägerin durch die amtsärztliche Stellungnahme vom 16. März 2917 nicht hinreichend ausgeschlossen wurde. Letztlich ist die Ursache der Magen- und Darmbeschwerden der Klägerin im Zeitpunkt der Prüfung am 16. März 2017 zumindest als offen anzusehen. Auch wenn prinzipiell den Prüfling das Risiko der Nichterweislichkeit einer die (zeitweilige) Prüfungsunfähigkeit bewirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung trifft, wirkt sich bei den vorliegenden, unter dem Blickwinkel von leistungsmindernden Prüfungsängsten atypischen Gegebenheiten der Umstand, dass die Ursache der an den Prüfungstagen aufgetretenen Magen- und Darmbeschwerden und damit ihre prüfungsrechtliche Beachtlichkeit als wichtiger Grund letztlich ungeklärt bleiben, nicht zu Lasten der Klägerin aus. Denn diese ist, indem sie entsprechend den Vorgaben des Landesprüfungsamtes als Beleg für die von ihr als wichtigen Grund für ihre Säumnis geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein amtsärztliches Attest vorgelegt hat, ihren Mitwirkungsobliegenheiten uneingeschränkt nachgekommen (vgl. zu diesen Obliegenheiten OVG Saarland, U. v. 26.01.2012 - 2 A 329/11 -, juris). Sie hat - vor Prüfungsantritt - bereits telefonisch angekündigt, dass sie an der Prüfung nicht teilnehmen werde. Ausweislich des seitens einer Mitarbeiterin des Beklagten angefertigten Telefonvermerks vom 16. März 2017, 8:05 Uhr, hat sie den Beklagten darüber informiert, dass sie erkrankt sei. Als Ursache lässt sich dem Vermerk entnehmen: „unklar, Prüfungsstress, Übelkeit“ (Bl. 4 VV). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Klägerin die „Eigendiagnose“ dahin getroffen habe, sie leide an Prüfungsangst. Vielmehr war sie bei dem vor der Konsultation ihrer Hausärztin erfolgten Telefonat offenkundig unsicher, wie sie ihre Beschwerden einordnen sollte, und äußerte die an einem Prüfungstag zunächst naheliegende Vermutung, dass der für gewöhnlich bei allen Prüflingen auftretende Prüfungsstress mitursächlich sein könnte, was nicht mit der Angabe manifester Angstzustände gleichgesetzt werden kann. Es erscheint sehr plausibel, dass die Klägerin damit lediglich ihren Mitteilungspflichten nachkommen wollte, um sodann, was umgehend erfolgt ist, die Symptome ärztlich abklären zu lassen. Dass trotz einer als denkbaren Ursache im Raum stehenden Infektionskrankheit (vgl. das nicht bestrittene Vorbringen der Klägerin auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 21. März 2023) ärztlicherseits keine Labordiagnostik zur Verifizierung erfolgte, kann nicht der Klägerin angelastet werden, die nicht erkennen konnte, dass sich die von ihr veranlasste Abklärung als unzureichend erweisen würde. Die in der Folge allein durch den Zeitablauf veränderte Beweislage in dem Sinne, dass sich eine Infektion als mögliche Ursache der Magen- und Darmbeschwerden nicht mehr feststellen lässt, kann ihr folglich nicht zum Nachteil gereichen (so auch Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 281; ähnlich OVG Saarland, a. a. O., Rn. 59). Kann mithin eine Infektion auch unter Berücksichtigung der „Amtsärztlichen Stellungnahme“ vom 16. März 2017 keineswegs ausgeschlossen werden, ist entgegen den Ausführungen in dem amtsärztlichen Attest davon auszugehen, dass es sich bei den Magen-Darm-Beschwerden, die sich u.a. in Durchfall und Erbrechen (noch bei der Vorstellung im Gesundheitsamt) als physischem Krankheitsbild gezeigt haben, um die Ursache gehandelt hat, die für die gesundheitliche Verfassung der Klägerin wesentlich war. Wenn mehrere Ursachen vorhanden sind, welche die Leistungsfähigkeit des Prüflings mindern, ist zu prüfen, ob die Ursache, die zum Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit berechtigen kann, für die gesundheitliche Verfassung des Prüflings wesentlich ist. Maßgeblich ist, ob die Ursache bei natürlicher Betrachtung an der Störung des normalen Prüfungsverlaufs wesentlich mitgewirkt und den in Frage stehenden Vorgang damit entscheidend geprägt hat (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 263). Bewirkt etwa eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings, die zu einer psychogenen Reaktion hinzutritt, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit die Schwelle der Unerheblichkeit überschreitet, so wird man ihr die wesentliche Ursächlichkeit für die Prüfungsunfähigkeit nicht absprechen können. Ist hingegen die Leistungsfähigkeit nicht über die Beeinträchtigung durch eine nach Lage der Dinge irrelevante psychogene Reaktion hinaus negativ beeinflusst worden, so wird die - in solchen Fällen zumeist chronische - Krankheit unter dem Gesichtspunkt des Dauerleidens als prüfungsrechtlich „wesentliche“ Ursache für die Leistungsminderung ausscheiden müssen (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a.a.O.). Nicht entscheidend ist das auslösende Merkmal (vgl. BVerwG, U. v. 02.11.1984 – 7 C 27/84 –, juris zu einem schweren Magenleiden, das infolge der – im Allgemeinen zu bewältigenden – Stresssituation der Prüfung starke Magenkrämpfe auslöst). Im Übrigen ist bei der Abschichtung relevanter Beeinträchtigungen von denen irrelevanter Art ein hohes Maß an Zurückhaltung geboten. Sind einzelne Ursachen nicht eindeutig als dominant zu erkennen, sodass nicht schon allein wegen ihrer Irrelevanz ein Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit ausscheiden muss, bleiben die Ursachen insgesamt wesentlich für die irreguläre - den Rücktritt rechtfertigende - Leistungsminderung (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 264). Die Klägerin litt unter Durchfall und Erbrechen, Herzrasen, erhöhtem Blutdruck, Zittern und Übelkeit. In der gezeigten Ausprägung, insbesondere noch dem Erbrechen beim Gesundheitsamt, haben diese Symptome Krankheitswert und stellen sich als wesentlich für die irreguläre Leistungsminderung dar. Inwieweit die für die Klägerin zusätzlich eingetretene Belastungssituation der Prüfung ggf. die zudem diagnostizierte psychovegetative Reaktion hervorgerufen oder verstärkt hat, kann nach dem oben Gesagten dahinstehen, da jedenfalls die offen zu Tage getretenen Magen-Darm-Beschwerden hier als wesentlich im Sinne der oben dargestellten Abgrenzung einzustufen sind. Maßgeblich für die Entscheidung zugunsten der Klägerin ist hier somit, dass an der Richtigkeit der Annahme des Beklagten, dass die Klägerin (allein) aufgrund von Prüfungsangst nicht zur der Prüfung antreten konnte, nach den Gesamtumständen erhebliche Zweifel bestehen und daher nicht von rein persönlichkeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann. Davon abgesehen neigt der Senat der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts zu, dass im Falle von objektiv diagnostizierbaren gravierenden Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (vgl. § 13 Abs. 1 S. 4 u. 5 AAppO), die wie akuter Durchfall und Erbrechen einen Prüfling zweifelsfrei daran hindern, seine normale Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Prüfung unter Beweis zu stellen, unerheblich ist, ob diese eine (rein) psychovegetative Ursache haben, sofern nicht von einem Dauerleiden auszugehen ist. Die berechtigten Bedenken der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gegen die generelle Anerkennung von Prüfungsängsten und deren Auswirkungen als Rücktrittsgrund - insbesondere, dass die Folgen derartiger Beeinträchtigungen (wie etwa Konzentrationsstörungen) für die Prüfungsleistungen nicht quantifizierbar seien - treffen auf ein evidentes psychosomatisches Krankheitsbild, wie es hier in Rede steht, nicht zu. Dementsprechend versagt das Bundesverwaltungsgericht psychischen Beeinträchtigungen, die über allgemeine Examenspsychosen (womit ausgeprägte Prüfungsängste umschrieben werden) hinausgehen und sog. "Krankheitswert" haben, eine Anerkennung als Rücktrittsgrund nicht (BVerwG, B. v. 03.07.1995 – 6 B 34/95 –, Rn. 7, juris). Es lässt sich im Hinblick auf die durch die Prüfung nachzuweisende Eignung für das angestrebte Berufsfeld nicht begründen, wenn Unterschiede in der psychischen Disposition von Prüflingen, die sich bei sensibleren Naturen gelegentlich in stark hinderlichen psychovegetativen Reaktionen auf Prüfungssituationen niederschlagen können, ohne als Dauerleiden generell der Erbringung von Prüfungsleistungen entgegenzustehen, stets als prüfungsrechtlich irrelevantes Persönlichkeitsmerkmal eingestuft werden, während die individuell ebenfalls unterschiedliche Anfälligkeit für körperliche Leiden und den dadurch (auch bei Prüfungen) hervorgerufenen zeitweisen Handicaps ohne weiteres die Prüfungsrelevanz zugebilligt wird (vgl. eine Neigung zu Migräne als Rücktrittsgrund: Sächsisches OVG, U. v. 06.04.2022 – 5 A 697/20 –, Rn. 42 ff., 49, juris). Hat ein Hinderungsgrund Krankheitswert, wird ansonsten generell nicht danach unterschieden, ob ihm ein psychisches oder physisches Leiden zugrunde liegt; die Grenze der Berücksichtigungsfähigkeit als wichtiger Grund für einen Rücktritt wird vielmehr dort gezogen, wo sich darin ein Dauerleiden manifestiert. Der pauschale Ausschluss von Hinderungsgründen, die durch Prüfungsstress bedingt sind, auch wenn sie wie vorliegend Krankheitswert aufweisen, ließe sich nur rechtfertigen, wenn eine diesbezügliche besondere Stress-Resilienz Teil des Anforderungsprofils für den mit der Ablegung der Prüfung zu erwerbenden Qualifikationsnachweis nach der maßgeblichen Prüfungsordnung wäre (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 7 C 54/78 -, Rn. 21, juris, wonach ein auf einem prüfungsstressbedingten Mangel an Konzentration beruhendes Schreibversehen dem Prüfling, einem nervösen Medizinstudenten, nicht zum Nachteil gereichen darf, da es sich nicht um eine in der Ärztlichen Vorprüfung gesuchte Fähigkeit handelt, er mithin nicht an vom Prüfungsklima unbeeindruckten Kandidaten gemessen werden darf). Der Approbationsordnung für Apotheker lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sein Umgang mit Stress infolge einer Prüfung, die für den Prüfling von existentieller Bedeutung ist, weil sein Abschneiden über seine Zukunftsperspektiven entscheidet, ihn ggf. als Apotheker disqualifiziert, zumal das Verhalten in dieser Ausnahmesituation nicht zwangsläufig eine Prognose über die Bewältigung von andersgearteten Stresssituationen erlaubt, die in der späteren beruflichen Praxis auftreten können. Die Anforderungen der einschlägigen Prüfungsordnung zielen vielmehr vor allem auf die Überprüfung ab, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt (vgl. §§ 10 Abs. 2, 19 Abs. 3 AAppO). Soweit Voraussetzung der Approbation eine ärztliche Bescheinigung ist, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 AAppO), stellt die Prüfungsordnung damit auf Gefährdungen für die öffentliche Gesundheit ab (§§ 22a Abs. 4 S. 1, 22b Abs. 4 S. 1 AAppO) und erwartet von dem Bewerber eine verantwortungsvolle Ausübung des Apothekerberufs (§ 2 Abs. 1 AAppO; vgl. auch § 22a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 lit. b AAppO). Nicht jede persönliche Schwäche oder Behinderung steht demnach einer Tätigkeit als Apotheker entgegen (vgl. § 6 Abs. 7 S. 2 AAppO). Vielmehr legt die Prüfungsordnung auch Wert auf Kompetenzen in der apothekerlichen Gesprächsführung (vgl. § 22d Abs. 1 S. 2 AAppO); Sensibilität und das damit verbundene Einfühlungsvermögen in Patienten, die nicht selten mit geringerer Stresstoleranz einhergehen, können daher auch als Teil der für den Apothekerberuf erforderlichen Sozialkompetenz und damit als persönliche Qualität gewertet werden. Die Klägerin war daher aufgrund eines wichtigen Grundes berechtigt, von der Prüfung am 16. März 2017 zurückzutreten. Der Bescheid des Beklagten vom 19. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2017 ist rechtswidrig und damit zu Recht vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 analog, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in: Kopp/Schenke, 28. Auf. 2022, Anhang zu § 164 VwGO Rn. 14).