Urteil
3 LB 1/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0528.3LB1.24.00
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Leitsätze
1. Es ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen das Nichtbestehen der im Anschluss an eine Ausbildung in Deutschland absolvierte Hebammenprüfung anzuerkennen, auch wenn die Klägerin bereits aufgrund einer als gleichwertig anerkannten im Ausland absolvierten Ausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Hebamme zu führen.(Rn.41)
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 HebAPrV (juris: HebAPrO) ist dahingehend zu verstehen, dass die Gesamtnote für die mündliche Prüfung anhand eines Gesamteindrucks zu bilden und nicht rein rechnerisch zu ermitteln ist.(Rn.49)
3. Die Anforderung der Niederschriften sowie der Einzelnoten aller Abschnitte in allen drei Teilprüfungen der staatlichen Hebammenprüfung genügt den Mindestanforderungen an ein Begründungsverlangen für die Bewertung der mündlichen Teilprüfung mit mangelhaft ebenso wenig wie die Äußerung, man sei mit dem Prüfungsergebnis insgesamt nicht einverstanden.(Rn.57)
4. Ein fehlerhaft durchgeführtes verwaltungsinternes Kontrollverfahren ist unschädlich, wenn substantiierte Bewertungsrügen nicht bzw. nicht rechtzeitig erhoben worden sind, da ein dieses Verfahren in einem solchen Fall auch fehlerfrei hätte unterbleiben können.(Rn.73)
5. Die Durchführung des praktischen Prüfungsabschnitts Entbindung mit einer nicht deutschsprachigen Gebärenden verstößt nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit, da die sich gerade aus der Eigenheit einer praktischen Prüfung an der Patientin ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten jede Kandidatin, die eine solche Prüfung absolviert, treffen können.(Rn.96)
6. Das Berufen auf die vermeintlich fehlerhafte Beteiligung einer Drittprüferin an der praktischen Prüfung stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die ausnahmsweise Hinzuziehung der dritten Prüferin im wohlverstandenen Interesse der vor der Prüfung ins Benehmen gesetzten Kandidatin erfolgte.(Rn.107)
7. Es existiert keine Rechtsgrundlage in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger dafür, einer Kandidatin, die lediglich zwei der drei Teilprüfungen nicht bestanden hat, die Wiederholung der Prüfungsabschnitte nur unter der Auflage einer zusätzlichen Ausbildung zu gestatten.(Rn.108)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 19. Februar 2020 geändert:
Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 wird aufgehoben, soweit darin ausgesprochen wird, dass der Klägerin die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile nur unter der Auflage einer zusätzlichen Ausbildung gestattet wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen das Nichtbestehen der im Anschluss an eine Ausbildung in Deutschland absolvierte Hebammenprüfung anzuerkennen, auch wenn die Klägerin bereits aufgrund einer als gleichwertig anerkannten im Ausland absolvierten Ausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Hebamme zu führen.(Rn.41) 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 HebAPrV (juris: HebAPrO) ist dahingehend zu verstehen, dass die Gesamtnote für die mündliche Prüfung anhand eines Gesamteindrucks zu bilden und nicht rein rechnerisch zu ermitteln ist.(Rn.49) 3. Die Anforderung der Niederschriften sowie der Einzelnoten aller Abschnitte in allen drei Teilprüfungen der staatlichen Hebammenprüfung genügt den Mindestanforderungen an ein Begründungsverlangen für die Bewertung der mündlichen Teilprüfung mit mangelhaft ebenso wenig wie die Äußerung, man sei mit dem Prüfungsergebnis insgesamt nicht einverstanden.(Rn.57) 4. Ein fehlerhaft durchgeführtes verwaltungsinternes Kontrollverfahren ist unschädlich, wenn substantiierte Bewertungsrügen nicht bzw. nicht rechtzeitig erhoben worden sind, da ein dieses Verfahren in einem solchen Fall auch fehlerfrei hätte unterbleiben können.(Rn.73) 5. Die Durchführung des praktischen Prüfungsabschnitts Entbindung mit einer nicht deutschsprachigen Gebärenden verstößt nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit, da die sich gerade aus der Eigenheit einer praktischen Prüfung an der Patientin ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten jede Kandidatin, die eine solche Prüfung absolviert, treffen können.(Rn.96) 6. Das Berufen auf die vermeintlich fehlerhafte Beteiligung einer Drittprüferin an der praktischen Prüfung stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die ausnahmsweise Hinzuziehung der dritten Prüferin im wohlverstandenen Interesse der vor der Prüfung ins Benehmen gesetzten Kandidatin erfolgte.(Rn.107) 7. Es existiert keine Rechtsgrundlage in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger dafür, einer Kandidatin, die lediglich zwei der drei Teilprüfungen nicht bestanden hat, die Wiederholung der Prüfungsabschnitte nur unter der Auflage einer zusätzlichen Ausbildung zu gestatten.(Rn.108) Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 19. Februar 2020 geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 wird aufgehoben, soweit darin ausgesprochen wird, dass der Klägerin die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile nur unter der Auflage einer zusätzlichen Ausbildung gestattet wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zwar zu Unrecht für unzulässig gehalten (dazu I.). Im Ergebnis hat es die Klage aber zum ganz überwiegenden Teil zu Recht abgewiesen, da sie – mit Ausnahme der der Klägerin zusammen mit der negativen Prüfungsentscheidung auferlegten zusätzlichen Ausbildung – unbegründet ist (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist mit dem nunmehr gestellten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag, der sich gegen das Nichtbestehen sowohl des mündlichen als auch des praktischen Teils der staatlichen Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger richtet, statthaft. Die einzelnen Teilprüfungen sind gesondert anfechtbar, da es sich bei den auf sie bezogenen abschließenden Prüfungsentscheidungen jeweils um einzelne, der Bestandskraft fähige Verwaltungsakte handelt. Maßgeblich ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalls und die Bestimmungen in der jeweiligen Prüfungsordnung abzustellen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 815). Der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung kann danach ausnahmsweise aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbstständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein, der die Behörde mit dem Erlass eines Verwaltungsakts Rechnung zu tragen hat. Dies kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die Prüfung in mehrere selbstständige Teile untergliedert ist, die je für sich zu bestehen sind und im Nichtbestehensfall wiederholt werden müssen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 25.03.2003 - 6 B 8.03 -, juris Rn. 3). Ein solcher Fall ist auch nach der für die streitbezogene Prüfung einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV) vom 3. September 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929) gegeben, die eine Gliederung der Prüfung in mehrere jeweils selbstständige Abschnitte im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vornimmt. Die Teilprüfungen sind in der Prüfungsverordnung jeweils einzeln geregelt (§§ 5, 6 und 7 HebAPrV), wobei zudem für jeden einzelnen Prüfungsteil ausdrücklich bestimmt ist, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abschließend aus den von den Fachprüfern vergebenen Einzelnoten im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die jeweilige Teilprüfung bildet (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 2 HebAPrV). § 10 Abs. 3 Satz 1 HebAPrV sieht zudem vor, dass im Falle des Nichtbestehens einzelner Prüfungsteile (was zu einem Nichtbestehen der gesamten Prüfung führt), die Prüfungsteile jeweils einmal wiederholt werden können. Der Statthaftigkeit der Klage insgesamt steht auch nicht der in Bezug auf die praktische Prüfung formulierte Vornahmeantrag mit dem Ziel, diese Prüfung für bestanden zu erklären, entgegen. Zwar kann ein unmittelbar auf das Bestehen einer Prüfung gerichteter Klagantrag im Ergebnis allenfalls Erfolg versprechen, wenn ausschließlich über Rechtsfragen gestritten wird (etwa, ob ein Täuschungsversuch vorliegt) oder sich das Prüfungsergebnis ohne weiteres (etwa im Falle von Multiple-Choice-Verfahren) rechnerisch ermitteln lässt (vgl. Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 223 f.). Verfahrens- oder Bewertungsfehler – wie sie auch vorliegend gerügt werden – können sich demgegenüber im Falle ihres Vorliegens regelmäßig nicht dahin auswirken, dass die Prüfung als erfolgreich abgelegt fingiert werden kann (vgl. Schnellenbach, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, 13. Kap. Rn. 93). Vielmehr obläge es selbst bei einem Erfolg der Klage den berufenen Prüferinnen und Prüfern und nicht dem Senat, die Leistungen der Klägerin (möglicherweise erst nach einer Wiederholung der Prüfung) fehlerfrei erneut zu bewerten. Die Verpflichtungsklage ist indes auch bei einer – wie hier – möglicherweise fehlenden Spruchreife die statthafte Klageart, da die Frage, ob der Verwaltung bei der Entscheidung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, die Begründetheit der Klage betrifft (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf die mündliche Prüfung, deren unmittelbare Erklärung für bestanden ebenfalls mit der Klage verfolgt wird. Dieser Antrag erweist sich ebenfalls als statthaft, da es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass lediglich eine unzutreffende Berechnung der Gesamtnote erfolgt ist, die der Senat selbst im Wege der Vornahme zu korrigieren in der Lage wäre. Ob dies letztlich der Fall ist, ist – wie bereits ausgeführt – keine Frage der statthaften Klageart, sondern der Begründetheit der Klage. Der Statthaftigkeit der Klage steht es schließlich nicht entgegen, dass jeweils hilfsweise die fehlerfreie Neubescheidung bzw. Neubewertung beantragt wird, obwohl angesichts der seit den angegriffenen Prüfungen verstrichenen Zeit die für eine Neubewertung unerlässliche Erinnerung der Prüferinnen und Prüfer an die (nicht schriftlich verkörperte und damit gleichsam flüchtige) mündliche bzw. praktische Prüfungsleistung mittlerweile zu stark verblasst sein dürfte. Ob es insoweit im Erfolgsfalle an einer belastbaren Tatsachengrundlage für eine Neubewertung fehlt bzw. ob angesichts gerügter Fehler, die das Prüfungsverfahren betreffen, ohnehin nur eine Wiederholung der entsprechenden Prüfung in Betracht kommt, ist ebenfalls keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern der Begründetheit. 2. Die Klägerin verfügt auch über ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Dieses kann ihr insbesondere nicht mit dem Argument abgesprochen werden, sie verfüge bereits über die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu führen. Zutreffend verweist die Klägerin sinngemäß darauf, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und die Frage, ob die staatliche Prüfung in Deutschland bestanden ist, zwei unterschiedliche Rechtsschutzziele sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 HebAPrV wird über die bestandene staatliche Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind, während die Erteilung der Erlaubnisurkunde demgegenüber auf Grundlage von § 15 i. V. m. Anlage 5 HebAPrV bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Sinne von § 1 Abs. 1 des seinerzeit maßgeblichen Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 4. Juni 1985 (HebG a. F.) erfolgt. Letztere können, wie etwa § 2 Abs. 2 Satz 1 HebG a. F. normiert, auch bei einer als gleichwertig anzusehenden ausländischen Ausbildung gegeben sein, sodass die Urkunde im Sinne von § 15 HebAPrV (über die die Klägerin verfügt) nicht ausschließlich und allein beim Bestehen einer in Deutschland absolvierten Prüfung erteilt wird. Damit liegt eine Identität dessen, was die Klägerin mit ihrer Klage rechtlich erreichen will, und desjenigen, was sie durch den Erhalt der Urkunde bereits erreicht hat, nicht vor. Trotz des Umstandes, dass die Klägerin in Deutschland die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf, ist deshalb ein rechtliches Interesse anzuerkennen, gegen das Nichtbestehen der in Deutschland absolvierten staatlichen Hebammenprüfung vorzugehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass ein negativer Prüfungsbescheid über eine vorangegangene Prüfung nicht mit einer bestandenen Wiederholungsprüfung hinfällig wird, sondern den Prüfling weiterhin beschweren und – im Falle der Rechtswidrigkeit – in seinen Rechten verletzen kann (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 10.06.1996 - 6 B 81.95 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Eine Beschwer ist insbesondere anzunehmen, wenn die Befürchtung berechtigt erscheint, der vom negativen Prüfungsbescheid ausgehende „Makel des Durchfallens“ könne sich als Hemmnis für das berufliche Fortkommen erweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, juris Rn. 15 ; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 24.07.2013 - 14 A 880/11 -, juris Rn. 29; VGH München, Urt. v. 16.05.2007 - 21 B 04.3127 -, juris Rn. 39; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 848). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Grundsätze nicht erst recht auch auf die vorliegende Konstellation Anwendung finden könnten. Die Klägerin hat plausibel dazu vorgetragen, dass der Umstand, die in Deutschland absolvierte mehrjährige Hebammenausbildung nicht mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossen zu haben, ebenso wie das Nichtbestehen der Prüfung als solches nachteilige Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen haben können. Die Ausführungen, bei der Personalauswahl werde nicht auf die formale Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ abgestellt, sondern auf die berufliche Vita, die zum Erlangen dieser Erlaubnis geführt habe, sind für den Senat nachvollziehbar. Es kann daher vernünftigerweise nicht in Abrede gestellt werden, dass die Klägerin durch den „Makel“ beschwert ist, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ nicht auf Grundlage der von ihr in Deutschland durchlaufenen Ausbildung erhalten zu haben, sondern die diese Ausbildung abschließende staatliche Prüfung nicht bestanden zu haben. Geht man zudem von dem abstrakten Maßstab aus, dass ein allgemeines Rechtsschutzinteresse im Fall von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (im Gegensatz zu dem bei Feststellungsklagen geforderten „berechtigten“ Interesse) im Regelfall (im Zweifel sogar bis zu einer Missbräuchlichkeitsgrenze) anzuerkennen ist (vgl. z. B. von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, Vorbem. zu §§ 40 ff. Rn. 24; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335, jeweils m. w. N.), ist ein Interesse der Klägerin, die von ihr für unzutreffend gehaltene Prüfungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, umso eher zu bejahen. Sich trotz Innehabens der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu führen, gegen das Nichtbestehen der entsprechenden Staatsprüfung zu wenden, ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen weder nutzlos noch missbräuchlich. II. Die Klage ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Die Prüfungsentscheidungen des Beklagten im Hinblick auf die mündliche (dazu 1.) und die praktische Prüfung (dazu 2.) sind rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Als rechtswidrig und als eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin stellt sich demgegenüber die Auflage im Prüfungsbescheid vom 26. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 dar, dass die nicht bestandenen Prüfungsteile nur wiederholt werden dürfen, wenn von der Klägerin eine zusätzliche Ausbildung absolviert wurde (dazu 3.). 1. Die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen den Beklagten, dass sie im Hinblick auf den am 22. März 2018 absolvierten mündlichen Prüfungsteil gemäß § 10 Abs. 2 HebAPrV dahingehend beschieden wird, dass die Prüfung mit der Gesamtnote „ausreichend“ bestanden wurde, noch einen Anspruch auf Neubescheidung oder auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung im Erstversuch. Nach der einschlägigen Prüfungsordnung ist für das Gesamtergebnis nicht lediglich das arithmetische Mittel der Einzelnoten zu bilden und dieses auf- oder abzurunden, sondern eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (dazu a.). Zwar ist das gefundene Gesamtergebnis gegenüber der Klägerin – soweit ersichtlich – nicht schriftlich oder mündlich begründet worden. Dieser Umstand verhilft der Klage der Klägerin indes nicht zum Erfolg, da die Klägerin eine Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfung nicht rechtzeitig in ausreichender Form verlangt hat (dazu b.). a. Aus der für die Gesamtnote der mündlichen (Teil-)Prüfung einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 2 HebAPrV ergibt sich, dass die Gesamtnote anhand eines Gesamteindrucks und nicht bloß aus dem Durchschnitt der erzielten Einzelnoten zu bilden ist. Wie unterschiedliche Teilnoten in mehreren Prüfungsteilen zu einer Gesamtnote zusammenzuführen sind, hat grundsätzlich die jeweilige Prüfungsordnung zu regeln. Schweigt die Prüfungsordnung hierzu oder sind ihre Regelungen insofern unvollständig, fehlt die Rechtfertigung dafür, nach einem die Perspektive verengenden schematisierenden Bewertungssystem zu entscheiden. Es muss sodann nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen unter Beachtung der Chancengleichheit aller Prüflinge eine Lösung gesucht werden, bei der in aller Offenheit auf den Gesamteindruck abzustellen ist (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 848; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.02.2012 - 9 S 2793/10 -, juris Rn. 13). Das rechnerisch ermittelte Ergebnis kann dabei als Grundlage der gebotenen Gesamtbewertung dienen, darf diese jedoch nicht ersetzen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2009 - 7 B 2837/09 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Die Auswertung der einschlägigen Vorschrift in der Prüfungsordnung zeigt, dass die Gesamtnote anhand eines Gesamteindrucks zu bilden ist. Gemäß § 6 Abs. 2 HebAPrV wird der mündliche Teil der Prüfung „von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.“ An der Anordnung einer rein rechnerisch vorzunehmenden Ermittlung der Gesamtnote fehlt es demnach. Die Formulierung, wonach der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote „bildet“, spricht vielmehr für eine im Beurteilungsspielraum der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses liegende abschließende Benotung der Teilprüfung (vgl. für die Hebammenprüfung ebenso VG München, Urt. v. 29.07.2008 - M 16 K 07.5126 -, juris Rn. 24. f.). Beschränkte sich die Kompetenz der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf ein bloßes Ausrechnen der Gesamtnote (ohne Bewertungsspielraum) wäre das in § 6 HebAPrV vorgesehene Einvernehmen mit den Fachprüfern nicht erforderlich (vgl. zu einer ähnlich lautenden Vorschrift aus der Prüfungsordnung für Rettungsassistenten OVG Münster, Beschl. v. 30.01.2015 - 14 A 1947/14 -, juris Rn. 2 ff.). Daran ändert auch die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Satz 3 HebAPrV nichts, dass das Fach „Geburtshilfe“ bei der Notenbildung im Gegensatz zu den anderen Fächern zweifach zu gewichten ist. Sie überlagert den bei der Vornahme der Gesamtbewertung bestehenden Beurteilungsspielraum nicht, sondern gibt lediglich vor, dass bei der Bestimmung des als Grundlage (aber eben nicht allein) in die Gesamtbewertung einfließenden rechnerischen Gesamtergebnisses nicht das arithmetische Mittel heranzuziehen, sondern eine besondere Gewichtung eines bestimmten Fachs vorzunehmen ist. In Anbetracht der Bezugnahme in § 6 HebAPrV auf § 9 HebAPrV, soweit die Benotung der Einzelleistungen betroffen ist, ist zudem davon auszugehen, dass sich die Bildung der Gesamtnote (in Ermangelung einer abweichenden Bestimmung zur Notenbildung) an den in § 9 HebAPrV genannten Noten (Benotungsskala von „sehr gut“ bis „ungenügend“ ohne Zwischennoten) zu orientieren hat (in eine vergleichbare Richtung für die schulische Notenbildung vgl. Urt. d. Senats v. 02.04.1992 - 3 L 318/91 -, juris Rn. 41), sodass die Bewertung der Leistungen der von der Klägerin in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen insgesamt mit der Note „mangelhaft“ auch insoweit nicht zu beanstanden ist. b. Die im Bescheid vom 26. März 2018 verkörperte Prüfungsentscheidung, wonach die in der mündlichen Teilprüfung gezeigten Leistungen der Klägerin insgesamt mit „mangelhaft“ bewertet wurden, leidet auch nicht an einem Begründungmangel, der die Prüfungsentscheidung insoweit rechtswidrig machen und ihre Aufhebung gebieten würde. Zwar ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass sich weder in den Protokollen der Prüferinnen und Prüfer über die mündliche Prüfung (Beiakte B, Bl. 120 ff.) noch in der förmlichen „Niederschrift“ (Beiakte A, Bl. 2), die den geringen Anforderungen des § 8 HebAPrV gleichwohl genügen dürfte, eine Begründung findet bzw. diesen Dokumenten ein Anhaltspunkt zu entnehmen wäre, dass der Klägerin eine (erste) Begründung mündlich mitgeteilt worden wäre. Gleiches gilt für den (schriftlichen) Ausgangsbescheid vom 26. März 2018 ebenso wie für den Widerspruchsbescheid vom 17. April 2019. Dies ist jedoch unschädlich, da die Erforderlichkeit einer Begründung überhaupt und deren etwaige Ausführlichkeit im Falle mündlicher Prüfungen davon abhängen, ob – und wenn ja: wann und in welcher Form – im Nachgang zur Prüfung eine Begründung eingefordert worden ist. Eine Begründung hat die Klägerin indes vorliegend nicht rechtzeitig in zureichender Form verlangt. Betreffend die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen gilt im Grundsatz, dass der Prüfling zwar einen (aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden) Informationsanspruch hinsichtlich der wesentlichen tragenden Gründe für die Bewertung hat, dieser aber geltend gemacht werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, juris Rn. 31). Eine nach Form oder Inhalt qualifizierte Begründung setzt ein entsprechend spezifiziertes Verlangen voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, juris Rn. 31 a. E.). Die an das Begründungsverlangen zu stellenden Anforderungen variieren, je nachdem, ob es sich um die „erste“ oder eine mögliche weitere Begründung handelt. Auch der Anspruch des Prüflings auf eine „erste“ Begründung soll zumindest das ernsthafte Verlangen nach einer Begründung voraussetzen, sodass ein inhaltlich nicht verständliches, offensichtlich abwegiges oder von unsachlichen Vorwürfen getragenes Vorbringen bzw. pauschale Kritik an der Prüfungsnote (vgl. etwa Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 715; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 640) den Begründungsanspruch ebenso leerlaufen lassen sollen wie etwa ein „ins Blaue hinein“ gestelltes Begründungsverlangen (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.06.2018 - 6 B 17.2131 -, juris Rn. 31 f.; Müller-Franken, VerwArch 92 , 507, 521, jeweils im Anschluss an Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerberaterprüfung). Die Schreiben, die die Klägerin nach Abschluss der Prüfung an den Beklagten gerichtet hat, stellen danach kein hinreichendes Begründungsverlangen in Bezug auf das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung dar. Mit Schreiben an den Beklagten vom 29. März 2018 (Beiakte A, Bl. 7) hat die Klägerin zunächst um „Ablichtung der Niederschriften und die Benotungen“ zu allen Prüfungsteilen und den darin jeweils absolvierten Einzelprüfungen gebeten. Dem entsprach der Beklagte mit Schreiben vom 5. April 2018 (Beiakte A, Bl. 8). Mit Schreiben vom 9. April 2018 (Beiakte A, Bl. 12) hat die Klägerin sodann „Widerspruch“ gegen „den Prüfungsbescheid“ erhoben und mitgeteilt, sie sei „mit dem von Ihnen [dem Beklagten] ermittelten Prüfungsergebnis“ „nicht einverstanden“, und den Beklagten aufgefordert, die „Bewertung erneut zu prüfen“. Der Beklagte forderte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 10. April 2018 (Beiakte A, Bl. 14) auf, den Widerspruch zu begründen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 19. April 2018 (Beiakte A, Bl. 16 f.) wurde indes lediglich Akteneinsicht beantragt und mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 3. Mai 2018 (Beiakte A, Bl. 27 f.) die Erhebung des Widerspruchs bekräftigt. Die Widerspruchsbegründung, die erst am 24. September 2018 abgegeben wurde (Beiakte A, Bl. 34 f.), verhielt sich im Wesentlichen zum Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin angesichts der anderweitig erreichten Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen zu dürfen. Zudem machte die Klägerin auf Grundlage einer von ihr erarbeiteten „Gegendarstellung“ zu den Mitschriften der Prüferinnen in den nicht bestandenen Prüfungsabschnitten im praktischen Prüfungsteil Mängel bei der Dokumentation des Prüfungsgeschehens geltend. Erst mit der Klagebegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 23. August 2019 hat die Klägerin (ohne explizit einen Begründungsmangel der Entscheidung über die mündliche Prüfung zu rügen) überhaupt den Einwand der unzutreffenden rechnerischen Ermittlung bzw. Rundung der Gesamtnote erhoben, indem sie vortrug, das Gesamtergebnis sei „nicht nachvollziehbar“. Die Anforderungen an ein Begründungsverlangen sollen zwar nicht überspannt werden (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 717, die vom Prüfling insoweit aber auch mindestens erwarten, dass bei mehreren mündlich geprüften Prüfungsabschnitten deutlich gemacht wird, gegen welche Benotung sich gewandt wird). Selbst unter dieser Prämisse hat die Klägerin jedoch in Gestalt ihrer vorstehend beschriebenen vorprozessualen Aktivitäten kein hinreichendes Begründungsverlangen für die Bewertung der mündlichen Prüfung geäußert. Die Anforderung der Niederschriften sowie einer Aufschlüsselung der Noten aller Abschnitte in allen drei Teilprüfungen genügt den Mindestanforderungen an ein Begründungsverlangen für die Bewertung der mündlichen Teilprüfung mit insgesamt „mangelhaft“ nicht. Gleiches gilt, zumal bei einer aus drei Teilprüfungen (schriftlich, mündlich, praktisch) mit jeweils zahlreichen einzelnen Prüfungsabschnitten bestehenden Prüfung, für die Äußerung, man sei mit dem ermittelten Prüfungsergebnis nicht einverstanden. Beides lässt die notwendige Differenzierung vermissen und geht letztlich nicht über die (gerade nicht ausreichende) pauschale Kritik am Prüfungsergebnis insgesamt hinaus. Im Übrigen reicht es, um sich später (auch nur sinngemäß) auf das Fehlen der Begründung oder eine fehlerhafte Bewertung der (Teil-)Prüfungsleistung berufen zu können, nicht aus, lediglich Widerspruch zu erheben und Akteneinsicht zu beantragen (vgl. Haase/Achelpöhler, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 16 Rn. 409). Das erstmalige sinngemäße Begründungsverlangen mit der Klagebegründung vom 23. August 2019, mithin fast eineinhalb Jahre nach der betroffenen Prüfung, ist verspätet. In zeitlicher Hinsicht wird die Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfung bereits nach Ablauf eines Zeitraums von einigen Monaten als nicht mehr nachholbar angesehen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 640 m. w. N.: zwei Monate). Die Unerfüllbarkeit der Begründungspflicht geht zu Lasten eines Prüflings, wenn er es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, eine nähere Begründung zeitnah zu beantragen (vgl. Haase/Achelpöhler, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 16 Rn. 409). Dies trifft vorliegend auch auf die Klägerin zu. Es bestanden insbesondere keine Hinweispflichten des Beklagten auf die Anforderungen an das Entstehen eines Anspruchs auf Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen. Hinweispflichten bestehen nicht generell, sondern „situationsabhängig“, wenn sonst die Tatsachengrundlagen verlorenzugehen drohten, die für den bereits beschrittenen oder erkennbar beabsichtigten Rechtsschutz ersichtlich benötigt würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, juris Rn. 33). Für Letzteres ist nichts ersichtlich, da die Mitschriften der Prüferinnen und Prüfer über die mündliche Prüfung Aktenbestandteil geworden sind und davon auszugehen ist, dass ihre Aufbewahrung von vornherein beabsichtigt war. Prüfungsniederschriften sind gemäß § 14 Satz 2 HebAPrV zehn Jahre aufzubewahren. Die Klägerin hat sich außerdem binnen weniger Tage pauschal gegen die Prüfung gewandt und innerhalb von weniger als einem Monat nach Abschluss der Prüfung einen (neuen) Rechtsanwalt eingeschaltet, sodass nicht anzunehmen ist, dass sie sich über die grundsätzliche Möglichkeit, eine Prüfungsentscheidung nachträglich überprüfen zu lassen, im Unklaren war. Dass die Klägerin es sodann versäumt hat, rechtzeitig auf die Begründung bzw. eine vertiefte Begründung des Gesamtergebnisses der mündlichen Prüfung hinzuwirken und sich so der Möglichkeit begeben hat, die Prüfungsentscheidung später mit darauf bezogenen Argumenten anzugreifen, fällt in ihre eigene Verantwortungssphäre. 2. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Verpflichtung des Beklagten, ihr unmittelbar das Bestehen der praktischen Prüfung zu bescheinigen, noch kann sie die mit der Klage hilfsweise verfolgte Neubewertung ihrer in der praktischen Prüfung erbrachten Leistungen oder eine Wiederholung der Prüfung beanspruchen. Für das mit dem Hauptantrag begehrte Vornahmeurteil fehlt es der Sache an der notwendigen Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in Anbetracht der von ihr gerügten Bewertungs- und Verfahrensfehler keinen unmittelbaren „Bestehensanspruch“. Falls die gerügten Fehler vorliegen sollten, würde entweder eine fehlerfreie Neubewertung oder eine verfahrensfehlerfreie Wiederholung der Prüfung erforderlich. Bei der Neubewertung bzw. der Bewertung der wiederholten Prüfung handelte es sich allerdings um Entscheidungen, die dem Bewertungsspielraum der berufenen Prüferinnen und Prüfer unterliegen und die deshalb allein von diesen Personen und nicht vom Senat zu treffen sind (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 829). Die geltend gemachten Bewertungs- bzw. Verfahrensfehler liegen aber auch nicht vor bzw. sie vermögen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht (mehr) zu erschüttern. Vor diesem Hintergrund scheidet nicht nur eine Neubewertung, sondern zugleich die – insbesondere angesichts der seit der praktischen Prüfung verstrichenen Zeit, aber auch angesichts der gerügten Verfahrensfehler folgerichtig – darüber hinaus hilfsweise verfolgte Zulassung der Klägerin zu einer Wiederholung der Prüfung im Erstversuch aus. Weder das als fehlerhaft beanstandete Überdenkungsverfahren (dazu a.) noch die vermeintliche Befangenheit der Prüferin Frau S….. bzw. deren Besorgnis (dazu b.), die fragliche Bewertung der Unterbrechung des Prüfungsabschnitts „Aufnahme einer Schwangeren“ (dazu c.), die Durchführung des Prüfungsabschnitts „Entbindung“ unter Beteiligung einer nicht deutschsprachigen Patientin oder die fehlende vorherige Information über die Zusammensetzung der Prüfungskommission (dazu d.) verhelfen dem Begehren der Klägerin zum Erfolg. a. Die Art und Weise der Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens durch den Beklagten schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung durch, da der Beklagte vorliegend sogar fehlerfrei von einem Überdenkungsverfahren hätte absehen dürfen. Zwar hat – auch wenn es (wie hier) in der einschlägigen Prüfungsordnung an einer Regelung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens fehlt – bei Einwänden des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen ein so genanntes Überdenkungsverfahren stattzufinden. Indem die Prüferinnen und Prüfer ihre Bewertung unter Berücksichtigung der Einwendungen noch einmal überdenken, soll dem Prüfling effektiver Rechtsschutz auch gegen diese (aufgrund des Bewertungsspielraums lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüfbare) Entscheidung ermöglicht werden (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 783; s. auch BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Voraussetzung für den Anspruch auf Durchführung des Überdenkungsverfahrens ist jedoch, dass der Prüfling substantiiert Einwendungen gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen erhebt. Als unsubstantiiert können Einwendungen namentlich dann angesehen werden, wenn sich der Prüfling nur generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. An das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da sonst der durch das Überdenkungsverfahren gewährleistete verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht. Es reicht aus, wenn der Prüfling mit seinen Einwendungen in Bezug auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen die Begründung der Prüfer in Zweifel zieht. Der effektive Grundrechtsschutz gebietet in der Regel, aufgrund von Einwendungen des Prüflings das Überdenkungsverfahren durchzuführen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Nicht ausreichen soll es für die Voraussetzung derartiger wirkungsvoller Hinweise auf Bewertungsmängel gleichwohl, wenn der Prüfling lediglich seine Sicht der Dinge gegen die der Prüfer setzt oder die Bewertung generell kritisiert (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 789; Haase/Achelpöhler, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 16 Rn. 281). Daran gemessen stellen die Rügen der Klägerin gegen die praktische Prüfung, die zusammen mit der Widerspruchsbegründung vom 24. September 2018 – mithin erst gut sechs Monate nach der streitbezogenen Prüfungsentscheidung – eingereicht worden sind, keine auch nur den Mindestanforderungen genügenden Bewertungsrügen dar. Der Anspruch der Klägerin auf ein Überdenkungsverfahren wurde deshalb bereits nicht ausgelöst. Die Einwände der Klägerin erschöpften sich im Wesentlichen darin, den Mitschriften der Prüferinnen eine eigene (abweichende) Sachverhaltsdarstellung gegenüberzustellen, die unterlaufenen Fehler mit einer angesichts der Prüfungssituation bestehenden Aufregung zu erklären, sowie zum Teil in der Behauptung, während der Ausbildung sei gezeigt worden, dass die im Rahmen der Hebammenprüfung zu verrichtenden Tätigkeiten – entgegen dem dortigen Eindruck – eigentlich beherrscht würden (vgl. Beiakte A, Bl. 36 ff.). Das ergänzende anwaltliche Vorbringen zur Widerspruchsbegründung nimmt auf die Darstellungen der Klägerin zum Prüfungsgeschehen Bezug und beruft sich daneben lediglich auf eine Befangenheit der Prüferin Frau S….. (vgl. Beiakte A, Bl. 34 f.). Die daraufhin vom Beklagten gewählte Vorgehensweise stellt sich deshalb als unschädlich dar. Der Beklagte hat sich zwar offenbar zunächst veranlasst gesehen, bei der Hebammenschule eine „Stellungnahme der Prüfer“ einzuholen (so der handschriftliche Vermerk auf der Widerspruchsbegründung, Beiakte A, Bl. 34, während das Ausgangsschreiben an die … Akademie vom 9. Oktober 2018, Beiakte A, Bl. 54, lediglich allgemein eine „Stellungnahme“ erbittet). Er hat sich dann jedoch mit der von der kaufmännischen Geschäftsführerin der … Akademie, die bei der Prüfung selbst nicht anwesend war, verfassten „Gegendarstellung“ (die mangels anderer aktenkundiger Anhaltspunkte ohne erneute Beteiligung der Prüferinnen erstellt wurde) begnügt und nicht auf eine tatsächliche Stellungnahme der Prüferinnen hingewirkt, sondern die Fertigung des Widerspruchsbescheids verfügt (vgl. den Vermerk auf der Stellungnahme, Beiakte A, Bl. 58). Zwar ist die Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Prüflings (gegen prüfungsspezifische Wertungen) Aufgabe der Prüferinnen und Prüfer, die die ursprüngliche Bewertung abgegeben haben (vgl. nur Haase/Achelpöhler, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 16 Rn. 285; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 28; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 792). Aus dem Sinn und der Funktion des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens folgt, dass ein Überdenken durch die Prüfungsbehörde den Anspruch des Prüflings nicht erfüllt. Gleichwohl kann das Tätigwerden der Prüfungsbehörde anstelle der an sich berufenen Prüfer ausnahmsweise unschädlich sein. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die vom Prüfling erhobenen Einwände unsubstantiiert oder erkennbar unerheblich sind (vgl. Haase/Achelpöhler, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 16 Rn. 288). So liegt der Fall mangels während des Widerspruchsverfahrens vorgebrachter substantiierter Bewertungsrügen auch hier. Soweit die Klägerin mit der Klagebegründung vom 23. August 2019 erstmals sinngemäß einen Bewertungsfehler dergestalt gerügt hat, ihr sei im Zuge des Abschnitts der praktischen Prüfung „Aufnahme einer Schwangeren“ eine erforderlich gewordene Unterbrechung der Prüfung zu Unrecht negativ angelastet worden (vgl. Gerichtsakte, Bl. 40), war dies verspätet und einer Korrektur in einem Überdenkungsverfahren entzogen. Auch insofern ist unbeachtlich, dass der Beklagte wiederum nur eine Stellungnahme der kaufmännischen Geschäftsführerin der … Akademie (Gerichtsakte, Bl. 53 f.) eingeholt hat, da eine Stellungnahme der Prüferinnen nicht (mehr) eingeholt zu werden brauchte. Der Zeitpunkt zum Anbringen von Bewertungsrügen in Bezug auf die praktische Prüfung war mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens, in dessen Rahmen mangels anderslautender Regelung vorliegend die Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidung erfolgt, verstrichen. Der Prüfling ist gehalten, seine Einwendungen gegen die Prüfungsbewertungen in dem vorgesehenen Überprüfungsverfahren vorzubringen. Ein Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht nicht fort, wenn der Prüfling ihn nicht durch substantiierte Einwendungen im vorgegebenen Verfahren nutzt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 799, unter Hinweis auf VGH Kassel, Beschl. v. 30.04.2014 - 9 A 40/14.Z -, juris Rn. 9, 14). Zudem ist der Anspruch auf Überdenken der Bewertungsentscheidung einer mündlichen bzw. praktischen Prüfung wegen des nicht so weit zurückreichenden Erinnerungsvermögens der Prüferinnen und Prüfer verwirkt, wenn erst über ein Jahr nach der streitbezogenen (hier: praktischen) Prüfung substantiierte Bewertungsrügen erhoben werden (ebenso Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 40 m. w. N.). b. Die praktische Prüfung war zudem nicht aufgrund des Mitwirkens der Prüferin Frau S….. an den Prüfungsabschnitten „Aufnahme einer Schwangeren“ und „Entbindung“ verfahrensfehlerhaft. Weder folgt dies aus dem Umstand, dass in Gestalt von Frau S….. eine Person an den betreffenden Prüfungsabschnitten mitgewirkt hat, gegen die die Besorgnis der Befangenheit bestand (vgl. § 81a Abs. 1 Satz 1 LVwG), noch vermag der Senat belastbare Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Frau S.... gegenüber der Klägerin tatsächlich negativ voreingenommen war. Die Klägerin hat die ihrer Ansicht nach gegebene Besorgnis der Befangenheit von Frau S….. nicht unverzüglich gerügt, sodass sie sich insoweit nicht mehr auf eine etwaige Verfahrensfehlerhaftigkeit der Beteiligung von Frau S….. an der Prüfung berufen kann. Erkennt ein Prüfling Umstände, aus denen sich die Befangenheit des Prüfers ergibt, muss er diesen Mangel unverzüglich rügen, da er sich sonst der Möglichkeit begibt, den Mangel später zu seinen Gunsten geltend machen zu können. Stellt sich der Prüfling in Kenntnis der Umstände vorbehaltlos der Prüfung, kann die Prüfung sich allenfalls noch als verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn der Prüfer tatsächlich befangen war. „Unverzüglich“ ist eine Rüge dann nicht, wenn dem Prüfling ein schuldhaftes Zögern anzulasten ist. In der Regel ist anzunehmen, dass ein Prüfling, der während der Prüfung Kenntnis von den die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umständen erlangt, mit der Rüge bis nach der Prüfung zuwarten darf. Demgegenüber ist es einem Prüfling, der schon vor der Prüfung Anlass hat, die Befangenheit des Prüfers anzunehmen, zumutbar, dass er dies geltend macht, bevor er sich der Prüfung stellt (vgl. zum Vorstehenden Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 347 ff.; s. auch Haase/Achelpöhler, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 16 Rn. 98; Schnellenbach, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, 13. Kap. Rn. 71). Der letztgenannten Konstellation entspricht auch der hiesige Fall. Was den am 17. November 2017 absolvierten Prüfungsabschnitt „Aufnahme einer Schwangeren“ betrifft, stellt es sich – dem Vorbringen der Klägerin nach – so dar, dass die behaupteten Anhaltspunkte, die aus Sicht der Klägerin für eine Befangenheit von Frau S….. sprachen, sich nicht erst aus der Prüfungssituation ergeben haben. Zur Begründung beruft die Klägerin sich nämlich ausschließlich darauf, dass ihr Verhältnis zu Frau S….. bereits seit Beginn des Ausbildungsverhältnisses schlecht gewesen sei. Gleichsam einen vorläufigen Tiefpunkt habe das Verhältnis erreicht, als Frau S….. in einem Gespräch vor der Antidiskriminierungsstelle des Landes am 1. November 2017, also kurz vor dem Stattfinden der ersten Prüfung, gegenüber allen Beteiligten gesagt habe, dass die Klägerin ihre Ziele nicht erreichen werde. Damit hebt die Klägerin allein auf Sachverhalte ab, die ihr vor Prüfungsbeginn bekannt waren. In Anbetracht dessen hätte die Klägerin sich veranlasst sehen müssen, bereits vor Prüfungsbeginn auf die Besorgnis der Befangenheit von Frau S….. hinzuweisen. Selbst wenn die Klägerin dies – wie behauptet, aber nicht belegt wird – mit Schriftsatz ihres vorherigen Rechtsanwalts vom 23. November 2017 noch getan haben sollte, wäre eine solche Rüge verspätet. Ausführungen, die eine sich erst aus der Prüfungssituation am 17. November 2017 ergebende Befangenheit von Frau S….. nahelegen würden (die nachträglich rügefähig wäre), lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Frau S….. dürfte sich durch das angesprochene Verhalten vor der Prüfung auch nicht tatsächlich als voreingenommen gezeigt haben. Das darauf bezogene Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 298) beschränkt sich – wie ausgeführt – im Wesentlichen auf die kaum näher substantiierte Behauptung des von Anfang an schlechten Verhältnisses. Insbesondere die Darstellung der Klägerin zu der Äußerung von Frau S…… während des Gesprächs vor der Antidiskriminierungsstelle weist der Beklagte jedoch zurück. Frau S…… habe seinerzeit lediglich die Befürchtung geäußert, die Klägerin könnte die Prüfung aufgrund ihres niedrigen Leistungsstandes nicht bestehen. Dies sei ein ihre Objektivität nicht in Frage stellender Hinweis von Frau S…… auf bestehende Tatsachen gewesen. Jener sich nach Aktenlage als plausibel darstellenden Erläuterung des Hergangs ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Vor dem Hintergrund sah sich auch der Senat nicht veranlasst, den Sachverhalt, mit dem die Klägerin eine tatsächliche Befangenheit von Frau S….. zu belegen suchte, von Amts wegen weiter aufzuklären. Soweit die Klägerin noch auf eine im Nachgang zur Prüfung am 5. April 2018 durch Frau S……… versandte E-Mail Bezug nimmt, in der Frau S…… erklärt, dass sie die Klägerin als Hebamme menschlich und fachlich für ungeeignet halte (vgl. Gerichtsakte, Bl. 104), so taugt dies vor dem Hintergrund des Zeitpunktes der Äußerung (nach Abschluss der Prüfung) nicht zum Beleg einer tatsächlichen Befangenheit von Frau S….. in der Prüfungssituation. Darlegungen, die eine Voreingenommenheit von Frau S….. in der konkreten Prüfungssituation tatsächlich untermauern könnten, bleibt die Klägerin schuldig. Beschränkt sich der Vorwurf aber auf das bereits vor der Prüfung bekannte „schlechte Verhältnis“, kann die Klägerin – auch soweit der am 15. Februar 2018 ebenfalls unter Beteiligung von Frau S….. absolvierte Prüfungsabschnitt „Entbindung“ betroffen ist – mit ihrem Befangenheitseinwand nicht gehört werden, da sie die Beteiligung der vermeintlich befangenen Prüferin vorab hätte rügen müssen. c. Soweit die Klägerin sich mit dem Vorbringen, ihr sei im Prüfungsabschnitt „Aufnahme einer Schwangeren“ negativ angelastet worden, dass die Prüfung habe unterbrochen werden müssen, gegen die Prüfungsentscheidung wendet, folgt der Senat dem nicht. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Vortrag eine sinngemäße Bewertungsrüge darstellt. Die Klägerin wendet sich nämlich wörtlich dagegen, dass der Prüfungsteil „Aufnahme einer Schwangeren“ „nicht fehlerfrei bewertet worden“ sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Unterbrechung der Prüfungssituation (die erforderlich geworden war, da die Patientin nach einer Frage der Klägerin zu Schwangerschaftsabbrüchen angefangen hatte zu weinen) in nicht nachvollziehbarer Weise negativ in den Prüfungsprotokollen vermerkt worden sei. Tatsächlich ist aber ausweislich der Prüfungsprotokolle nicht der Umstand der Unterbrechung negativ vermerkt worden, sondern der Umstand, dass die Klägerin die aufzunehmende Patientin nicht nur nach vorangegangenen Schwangerschaftsabbrüchen, sondern auch nach den Gründen für diese gefragt hat. Dies wurde im Bewertungsbogen (Beiakte B, Bl. 3) mit „keine angemessene und sehr ungeschickte Frage! Pat. weint!“ vermerkt. In Anbetracht der Tatsache, dass die auf dem Bewertungsbogen genannten Bewertungskriterien zum Aspekt „Anamnese“ das „ungeschickte Erfragen“ von Sachverhalten sowie „fehlendes Einfühlungsvermögen“ – für den Senat durchaus schlüssig – als Merkmale einer im nicht ausreichenden Bereich liegenden Leistung nennen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Festhalten solcher Ereignisse in der Prüfungsmitschrift und deren Einbeziehen in die Bewertung der Prüfungsleistung ein Bewertungsfehler liegen soll. d. Soweit die Klägerin als verfahrensfehlerhaft beanstandet, dass sie den praktischen Prüfungsabschnitt „Entbindung“ an einer Patientin durchführen sollte, die über keine Deutschkenntnisse verfügte, und dadurch das Gebot der Chancengleichheit verletzt sieht, greift auch dieser Einwand nicht durch. Es fehlt bereits an einer rechtzeitigen Rüge des behaupteten Verfahrensfehlers, da die angebliche Ungeeignetheit der Patientin für die Prüfungssituation frühestens mit der Widerspruchsbegründung vom 24. September 2018 (also ca. sechs Monate nach Abschluss der Prüfung) sinngemäß geltend gemacht worden ist. Der Klägerin hätte es in Anbetracht der Qualität des aus ihrer Sicht gegebenen Verfahrensfehlers oblegen, diesen unverzüglich zu rügen. Das spätere Berufen auf irreguläre Prüfungsbedingungen scheidet als treuwidriges widersprüchliches Verhalten aus, wenn der Prüfling den Mangel und dessen Bedeutung für die Leistungskontrolle bereits in der Prüfungssituation erfasst hat, aber gleichwohl von einer Rüge zumindest im unmittelbaren zeitlichen Nachgang zum Prüfungsgeschehen Abstand nimmt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 216 f.). Sofern man es überhaupt als Verfahrensfehler ansehen will, dass die fehlenden Deutschkenntnisse der Gebärenden die Kommunikation erschwerten, so war dies für die Klägerin, die darin offenbar ein Hindernis sah, ihr Können zu zeigen, bereits in der Prüfungssituation erkennbar, ohne dass sie dies zu einer (grundsätzlich auch noch kurz nach der Prüfung möglichen) Rüge veranlasst hätte. Eine Beanstandung Monate später ist demgegenüber nicht mehr unverzüglich. Ein Berufen auf den vermeintlichen Verfahrensfehler ist damit bereits deshalb nicht möglich. Ohnedies findet die Behauptung, es sei keine Kommunikation mit der Patientin möglich gewesen, in den Mitschriften der Prüferinnen keine Stütze, indem es dort heißt, der Ehemann der Patientin habe gut deutsch gekonnt und übersetzt (Beiakte B, Bl. 43). Die im Rahmen des Reflektionsgesprächs mit der Klägerin protokollierte Äußerung, es sei ihr schwergefallen, den Ehemann als Übersetzer anzunehmen (Beiakte B, Bl. 59), deutet ebenfalls darauf hin, dass zumindest die Möglichkeit einer Kommunikation bestand. Hinzu kommt, dass der Grundsatz der Chancengleichheit zwar gebietet, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Kein Prüfling soll durch die äußeren Umstände, unter denen die Prüfung abgenommen wird, gehindert werden zu zeigen, was er zu leisten vermag. Das heißt jedoch nicht, dass die Prüfungsbedingungen bei allen Prüflingen identisch sein müssen, was auch schlechthin nicht sicherzustellen ist (vgl. zum Vorstehenden etwa VGH Mannheim, Urt. v. 11.07.2023 - 9 S 831/22 -, juris Rn. 39; ähnlich auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 403). Angesichts dessen liegt es in der Natur der Sache, dass praktische Prüfungen in Gesundheitsberufen, die unter Beteiligung „echter“ Patientinnen und Patienten durchgeführt werden, es mit sich bringen, an etwa im Hinblick auf Persönlichkeit, Bildungsstand, Ausdrucksvermögen und Auffassungsgabe äußerst verschiedene Menschen zu geraten. Vollständig identische Prüfungsbedingungen kann es in solchen Konstellationen demgemäß nicht geben. Die sich gerade aus der Eigenheit einer praktischen Prüfung „an der Patientin“ ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten können jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten, die oder der eine solche Prüfung absolviert, treffen. Die Bewältigung damit verbundener Herausforderungen dürfte dabei zugleich Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung selbst sein (vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 11.07.2023 - 9 S 831/22 -, juris Rn. 41). Es finden sich auch keine Anhaltspunkte in der einschlägigen Prüfungsordnung, dass eine Prüfung mit nicht deutschsprachigen Patientinnen kategorisch ausscheidet. Dass der Beklagte rechtswidrig gegen eine eigene ständig geübte Praxis, wonach nicht deutschsprachige Patientinnen nicht für Prüfungssituationen herangezogen werden sollen, verstoßen hätte, trägt die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert vor. Angesichts der mannigfaltigen Ausbildungsinhalte nach den Anlagen 1 und 2 zur Hebammenausbildungs- und Prüfungsverordnung (vgl. exemplarisch nur Anlage 1, theoretischer und praktischer Unterricht, erstes Ausbildungsjahr, Nr. 4.2.1: „Umgang mit Patientinnen und deren Betreuung unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen Bedürfnisse“) dürfte die Versorgung einer nicht deutschsprachigen Gebärenden in einem deutschen Krankenhaus im Übrigen nicht nur nah an der beruflichen Realität einer Hebamme (die bereits im Rahmen der Ausbildung unter anderem mindestens 30 Entbindungen selbstständig ausgeführt haben soll, vgl. Anlage 2, zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung, Nr. 1.5), sondern nach der durch die Ausbildung erworbenen Kompetenz grundsätzlich auch leistbar sein. Vor dem Hintergrund erscheint es auch nicht sachfremd, dass die Prüfungsleistungen den aktenkundigen Bewertungskriterien nach (vgl. Beiakte B, Bl. 40R, 41, 71) offenbar am üblichen Erwartungshorizont gemessen worden sind und nicht, wie die Klägerin meint, zu ihren Gunsten ein „erhöhter Schwierigkeitsgrad“ bei der Bewertung hätte berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen ist für den Senat – bei einer eigenen Auswertung der plausibel erscheinenden Bewertungsbögen – der Vortrag des Beklagten gut nachvollziehbar, wonach ein möglicherweise in der Auswahl einer ungeeigneten Patientin bestehender Verfahrensfehler angesichts der wegen zahlreicher Fehler unter fachlichen Gesichtspunkten als sehr schwach anzusehenden Leistung der Klägerin nicht für das Prüfungsergebnis ursächlich war. e. Der Umstand, dass der Klägerin nicht im Vorwege die Besetzung der Prüfungskommission mitgeteilt wurde, macht die Prüfung ebenfalls nicht verfahrensfehlerhaft. Gemäß § 4 Abs. 3 HebAPrV sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich die Zulassung sowie die Prüfungstermine mitgeteilt werden. Diese Vorschrift spricht nicht, wie die Klägerin meint, von einer Mitteilung der „Prüfungsbedingungen“ und vermittelt auch keinen Anspruch auf Nennung der Fachprüferinnen bzw. der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Der Einwand der Klägerin, ihr sei dadurch verwehrt worden, die Prüferinnen und Prüfer vorab auf eine mögliche Befangenheit überprüfen zu können, greift bereits deshalb nicht durch, weil die Möglichkeit einer Rüge der (bereits bekannten) Besorgnis der Befangenheit auch noch kurz vor Beginn der Prüfung besteht. Soweit die Klägerin sich darüber hinaus gegen die Beteiligung von Frau Dr. B….. – neben zwei Fachprüferinnen – an der praktischen Prüfung wendet, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Selbst wenn die für die praktische Prüfung in § 7 Abs. 2 Satz 1 HebAPrV genannte bloße Mindestanzahl von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern ein Regelungsdefizit aufweisen sollte und insoweit durch den Senat eine an der Praxis des Beklagten orientierte Übergangsregelung zu treffen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 - 6 C 19.18 - , juris Rn. 14 f., 20), läge insoweit kein Fehler vor. Es fehlte nämlich an Anhaltspunkten, dass die vom Beklagten für die Prüfung der Klägerin gewählte Vorgehensweise nicht mit dessen regelmäßiger Praxis übereinstimmte, im Regelfall zwei und in Ausnahmefällen – wie hier – eine dritte Fachprüferin vorzusehen. Hinzu kommt, dass sich ein Berufen der Klägerin auf die vermeintlich fehlerhafte Beteiligung einer Drittprüferin an der praktischen Prüfung als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Zwar besteht im Hinblick auf Fehler bei der Besetzung der Prüfungskommission grundsätzlich keine Rügeobliegenheit des Prüflings. Ein entsprechender Einwand kann dem Prüfling gleichwohl verwehrt sein, wenn er maßgebliche die Durchführung der Prüfung oder die Besetzung der Prüfungskommission betreffende Umstände bereits vor Ablegung der Prüfung kennt, er aber dennoch darauf verzichtet, von ihm insoweit für fehlerhaft gehaltene Aspekte unverzüglich und nachweisbar zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.06.2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 45; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 373). Entsprechend liegt der Fall auch hier. Die Hinzuziehung einer dritten Prüferin zur praktischen Prüfung war – dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zufolge – das Ergebnis eines im Beisein der Klägerin geführten Gesprächs vor der Antidiskriminierungsstelle am 1. November 2017. Die Ausnahmeregelung sollte im wohlverstandenen Interesse der Klägerin, die sich offenbar zuvor ungerecht behandelt gefühlt hatte, und erkennbar im Benehmen mit ihr erfolgen. Angesichts dessen ist es als treuwidrig anzusehen, wenn sich die Klägerin Monate nach dem ungünstigen Prüfungsverlauf nunmehr auf eine vermeintlich fehlerhaft besetzte Prüfungskommission beruft. 3. Die Klage hat jedoch mit dem auf den Prüfungsbescheid vom 26. März 2018 bezogenen Anfechtungsteil Erfolg, soweit in diesem Bescheid geregelt ist, dass der Klägerin die Wiederholung des mündlichen sowie des praktischen Teils der Prüfung „frühestens im Frühjahr 2019“ mit der Auflage „1 Jahr theoretische Ausbildung in der Fachschule und 1 Jahr praktische Ausbildung in der Klinik“ gestattet wird. Diese Nebenbestimmung entbehrt einer Rechtsgrundlage in der Prüfungsordnung. Nicht einschlägig ist insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 1 HebAPrV, wonach der Prüfling, falls er alle Teile der Prüfung wiederholen muss, zur Prüfung nur zugelassen werden darf, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung, dass alle Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Eine andere Vorschrift, auf die die Anordnung einer zusätzlichen Ausbildung – zumal ohne eine nähere, etwaige Ermessenserwägungen enthaltende, Begründung – gestützt werden könnte, ist nicht erkennbar. Dem Erfolg der Klage steht insoweit auch nicht § 10 Abs. 4 Satz 3 HebAPrV entgegen, da sich die dortige Regelung, die Wiederholungsprüfung müsse spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, nur auf bestandskräftige Prüfungsentscheidungen beziehen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Beklagten im Hinblick auf die Auflage einer zusätzlichen Ausbildung, mit der die Möglichkeit der regulären Wiederholungsprüfung belegt wurde, stellt sich gegenüber seinem Obsiegen im Hinblick auf die die mündliche und die praktische Prüfung betreffenden Prüfungsentscheidungen als geringfügig dar. Letztere erfolgreich anzugreifen, war ersichtlich das Hauptanliegen der Klägerin, die die zusätzliche Ausbildung auch nicht selbst zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen von zwei Teilen der staatlichen Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger. Die Klägerin war Schülerin der staatlich anerkannten Hebammenschule an der Akademie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein am Campus A-Stadt (… Akademie) und legte am 17. November 2017 sowie am 15. Februar 2018 den praktischen Teil, am 8. und 9. Februar 2018 den schriftlichen Teil und am 22. März 2018 den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger ab. Mit Bescheid der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die staatlichen Prüfungen der Gesundheitsberufe vom 26. März 2018 wurde der Klägerin (wie zuvor bereits mündlich) mitgeteilt, dass der praktische und der mündliche Prüfungsteil insgesamt jeweils mit der Note „mangelhaft“ bewertet und damit nicht bestanden wurden. Die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile wurde frühestens zum Frühjahr 2019 mit der Auflage gestattet, dass die Klägerin ein zusätzliches Jahr theoretischer Ausbildung an der Fachschule sowie praktischer Ausbildung in der Klinik zu durchlaufen habe. Gegen diese Prüfungsentscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2018 selbst und nach Erhalt des schriftlichen Bescheides erneut mit Anwaltsschriftsatz vom 3. Mai 2018 Widerspruch. Die Klägerin wandte sich zunächst ohne nähere Begründung insgesamt gegen das Prüfungsergebnis. Mit der Widerspruchsbegründung vom 24. September 2018 bezog die Klägerin sich im Wesentlichen darauf, dass ihre Prüfungsleistungen in den praktischen Prüfungsteilen „Aufnahme einer Schwangeren“ (bewertet mit der Note „mangelhaft“) und „Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen“ (bewertet mit der Note „ungenügend“) unzutreffend bzw. in nicht nachvollziehbarer Weise für sie nachteilig dokumentiert worden seien. Dazu legte sie eine die Mitschriften der Prüferinnen in zahlreichen Einzelpunkten abarbeitende „Richtigstellung“ vor. Die beteiligte Prüferin Frau S…… sei zudem ihr gegenüber negativ voreingenommen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog der Beklagte sich sinngemäß darauf, dass die Klägerin über kein rechtliches Interesse mehr verfüge, gegen die nicht bestandene Prüfung vorzugehen. Der Klägerin sei unter dem 13. April 2018 durch …… die Erlaubnis erteilt worden, die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu führen. Es werde stets nur eine Berufsurkunde ausgestellt, aus der nicht hervorgehe, ob die Hebammenausbildung in Deutschland absolviert worden sei oder ob die Erlaubnis auf einer in Deutschland anerkannten ausländischen Ausbildung beruhe. In der Sache verwies der Beklagte auf eine tabellarische Stellungnahme, die die kaufmännische Geschäftsführerin der … Akademie als Entgegnung auf die Einwände der Klägerin gegen die Prüfungsmitschriften gefertigt hatte. Die Dokumentation sei korrekt. Die Klägerin habe in den beanstandeten Prüfungen die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nachweisen können. Die Bewertung der gezeigten Leistungen mit insgesamt jeweils insgesamt „mangelhaft“ sei unter Zugrundelegung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe und willkürfrei zustande gekommen und liege im Übrigen in einem behördlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüferinnen und Prüfer. Die Klägerin hat am 14. Mai 2019 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass die Anerkennung ihrer im Ausland absolvierten Hebammenausbildung und die in Deutschland erteilte Erlaubnis, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ließen. Die Ausbildung in Deutschland stelle ohne bestandene Prüfung eine beruflich nachteilige „Lücke im Lebenslauf“ dar. Auch würde sie, die Klägerin, durch in zwei Ländern erfolgreich absolvierte Ausbildungen fachlich noch besser qualifiziert sein. Sie hat weiter geltend gemacht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der mündliche Prüfungsteil im Ergebnis mit „mangelhaft“ bewertet worden sei, obwohl sich aus den Teilnoten eine rechnerische Gesamtnote von 4,2 ergebe. Diese hätte auf „ausreichend“ abgerundet werden müssen. Das vom Beklagten im Hinblick auf die nicht bestandenen praktischen Prüfungsabschnitte durchgeführte Überdenkungsverfahren lasse zudem nicht erkennen, dass sich überhaupt mit den umfangreichen Anmerkungen von ihr, der Klägerin, auseinandergesetzt und die Bewertung überdacht worden sei. Es sei zweifelhaft, ob die Prüferinnen überhaupt am Überdenkungsverfahren beteiligt worden seien, da eine an den Prüfungen nicht beteiligte Person die Stellungnahme verfasst habe. Die Prüferin Frau S…. sei zudem befangen gewesen, da sie sich seit Beginn des Ausbildungsverhältnisses abfällig über sie, die Klägerin, geäußert und vor der Prüfung ausdrücklich zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht daran glaube, dass sie, die Klägerin, ihre Ziele erreichen werde. Dies habe sie, die Klägerin, mit Anwaltsschreiben vom 23. November 2017 auch gerügt. Die Prüferin Frau S….. habe außerdem den am 17. November 2017 durchgeführten praktischen Prüfungsabschnitt „Aufnahme einer Schwangeren“ unterbrochen, weil die Patientin nach einer Frage von ihr, der Klägerin, zu Schwangerschaftsabbrüchen zu weinen angefangen habe. Dies sei ihr, der Klägerin, zu Unrecht angelastet und negativ im Prüfungsprotokoll vermerkt worden. In dem praktischen Prüfungsabschnitt „Entbindung“ am 15. Februar 2018 sei nachteilig gewertet worden, dass sie mit der Patientin nicht kommuniziert habe. Dies habe aber daran gelegen, dass die Patientin der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Dass sie, die Klägerin, die Geburt gleichwohl ohne größere Schwierigkeiten und Hilfe beendet habe, sei demgegenüber nicht positiv berücksichtigt worden. Die Klägerin hat darüber hinaus beanstandet, dass ihr nicht im Vorwege die Besetzung der Prüfungskommission, insbesondere die Anwesenheit einer dritten Prüferin bei der praktischen Prüfung, mitgeteilt worden sei. So habe sie, die Klägerin, die Prüferinnen und Prüfer nicht auf eine etwaige Befangenheit überprüfen können. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 aufzuheben und festzustellen, dass sie den mündlichen wie auch den praktischen Teil ihrer im Frühjahr 2018 absolvierten staatlichen Prüfung in der Entbindungspflege bestanden hat, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung dessen Bescheides vom 26. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 zu verpflichten, die Prüfungsleistungen der Klägerin in dem im Frühjahr 2018 absolvierten mündlichen wie auch praktischen Teil der staatlichen Prüfung in der Entbindungspflege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, dass der Klägerin für ihre Klage schon kein Rechtsschutzbedürfnis zukomme. Die Bewertungsentscheidung, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe, sei aber auch fehlerfrei zustande gekommen. Der Beklagte hat sich insoweit ergänzend auf eine weitere Stellungnahme der kaufmännischen Geschäftsführerin der … Akademie vom 16. Oktober 2019 bezogen. Frau S….. sei demnach nicht befangen gewesen, sondern habe versucht, auf eine Leistungsverbesserung der Klägerin, die von Beginn des Ausbildungsverhältnisses an nur unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe, hinzuwirken. Vor der Prüfung habe Frau S….. lediglich ihre Befürchtung geäußert, die Klägerin könnte aufgrund ihres niedrigen Leistungsstandes die Prüfung nicht bestehen. Die übrigen Vorwürfe gegen Frau S….. seien unzutreffend. Der Klägerin sei auch nicht die Unterbrechung des praktischen Prüfungsabschnitts „Aufnahme“ angelastet worden, sondern der Umstand, dass sie der Patientin eine völlig unangebrachte und irrelevante Frage gestellt habe, die die Patientin so sehr aufgewühlt habe, dass sie nicht mehr für die Prüfung habe zur Verfügung stehen wollen. Im praktischen Prüfungsabschnitt „Entbindung“ hätten Verständigungsprobleme für die Bewertung keine Rolle gespielt. Vielmehr habe die Bewertung der gezeigten Leistungen mit „ungenügend“ auf zahlreichen fachlichen Fehlern beruht, die die Klägerin bei der Betreuung der Gebärenden gemacht habe. Es habe im Übrigen keine Verpflichtung bestanden, der Klägerin vorher die Besetzung der Prüfungskommission mitzuteilen. Dass in Person von Frau Dr. B…… eine dritte Prüferin an der praktischen Prüfung teilgenommen habe, sei das Ergebnis eines vor den Prüfungen im Beisein der Klägerin durchgeführten Gesprächs vor der Antidiskriminierungsstelle gewesen. Das Überdenkungsverfahren sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die kaufmännische Geschäftsführerin der … Akademie, die die Stellungnahme verfasst habe, habe sich mit den Einwänden der Klägerin inhaltlich auseinandergesetzt und nicht nur Einsicht in die Prüfungsunterlagen genommen, sondern auch Rücksprache mit den Prüferinnen gehalten. Mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht - 7. Kammer - die Klage abgewiesen. Es hat die Klage mit der Begründung für unzulässig gehalten, dass es der Klägerin an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Aus der der Klägerin durch ……… erteilten Erlaubnisurkunde im Sinne der Anlage 5 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger gehe nicht hervor, ob die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ auf Grundlage einer in Deutschland absolvierten Ausbildung oder einer Kenntnisprüfung bzw. eines Anpassungslehrgangs erteilt worden sei. Die Klägerin bedürfe keiner weiteren Ausbildung, um die Tätigkeit ausüben zu dürfen. Es werde ohnedies stets nur eine Berufserlaubnis erteilt. Die Erteilung einer zweiten Berufserlaubnis desselben Berufs sei rechtlich nicht vorgesehen. Auch das Argument besserer Berufsaussichten sei nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu begründen, da sie mit der erteilten Berufserlaubnis Personen gleichgestellt sei, die die streitbezogene Prüfung bestanden hätten. Mit Beschluss vom 24. Januar 2024 hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung bekräftigt die Klägerin, dass sie über ein Rechtsschutzbedürfnis verfüge, da ihre Klage nicht auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ gerichtet sei, sondern zum Gegenstand habe, ob die im Anschluss an die Ausbildung in Deutschland absolvierte Prüfung bestanden worden sei. Ohne das Bestehen der Prüfung erwüchsen ihr zudem entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts berufliche Nachteile, da bei der Besetzung offener Stellen nicht die Erlaubnisurkunde entscheidend sei, sondern der Lebenslauf und die Frage, wo die Hebammenprüfung absolviert wurde. Im Übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 19. Februar 2020 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2019 zu verpflichten, 1. ihr im Sinne von § 10 Abs. 2 Hebammenprüfungsverordnung schriftlich zu bescheinigen, dass der am 22. März 2018 abgelegte mündliche Teil der staatlichen Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger mit „ausreichend“ benotet wurde, hilfsweise, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu bescheiden, hilfsweise, sie zu einer Wiederholungsprüfung im Erstversuch zuzulassen, 2. ihr im Sinne von § 10 Abs. 2 Hebammenprüfungsverordnung schriftlich zu bescheinigen, dass der am 17. November 2017 und am 15. Februar 2018 abgelegte praktische Teil der staatlichen Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger mindestens mit „ausreichend“ benotet wurde, hilfsweise ihre Leistungen in den am 17. November 2017 und am 15. Februar 2018 erbrachten praktischen Prüfungsteilen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und sie insoweit erneut zu bescheiden, hilfsweise, sie zu einer Wiederholungsprüfung im Erstversuch zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Prüfung der Klägerin ergänzend aus, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach eine rechnerisch erzielte Gesamtnote von 4,2 auf „ausreichend“ abgerundet werden müsse. Die Note 4 sei die Bestehensgrenze und von der Klägerin verfehlt worden. Der mündliche Prüfungsteil sei deshalb zu Recht insgesamt mit „mangelhaft“ bewertet worden.