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Beschluss

8 S 969/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Frage, ob eine erteilte und auch ausgenutzte Baugenehmigung trotz zwischenzeitlicher Nutzungsaufgabe weiterhin rechtswirksam ist, beurteilt sich allein nach der Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005).(Rn.13) 2. Ein Verzicht auf eine Baugenehmigung kann ausdrücklich oder konkludent - durch schlüssiges Verhalten - erklärt werden. Eine bloße Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen.(Rn.13) 3. Die bloße - gegebenenfalls auch längere (hier: zwanzigjährige) – Nichtnutzung eines Gebäudes kann in der Regel gerade nicht als konkludente Erklärung eines Verzicht auf eine Baugenehmigung gesehen werden.(Rn.14) 4. Aus dem Baurecht folgt keine Rechtspflicht zur entsprechenden Nutzung eines genehmigten Baubestandes.(Rn.15) 5. Auch im Hinblick auf den baulichen Zustand eines Gebäudes kann nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen bezüglich der Ausübung einer Baugenehmigung geschlossen werden, es sei denn, es liegt ein Verfall der baulichen Substanz nach längeren Leerstand auch nach außen deutlich erkennbar vor.(Rn.18) 6. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.(Rn.21) 7. Da im Kenntnisgabeverfahren gemäß § 59 Abs. 4 LBO (juris: BauO BW 2010) der Bauherr bei Erhebung von Nachbareinwendungen nach Ablauf von einem Monat nach Eingang der Antragsunterlagen bei der Gemeinde regelmäßig mit dem Bau beginnen darf, ist gegen eine Vorabschätzung der Geruchsemissionen, die dann zu der Verfügung nach § 47 Abs 1 LBO (juris: BauO BW 2010) geführt (vgl. § 59 Abs. 4 LBO (juris: BauO BW 2010)) hat, nichts einzuwenden.(Rn.25) 8. Eine der erteilten Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) vergleichbare Legalisierungswirkung oder eine beschränkte Feststellungswirkung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO (juris: BauO BW 2010) erteilten Baugenehmigung kann dem Kenntnisgabeverfahren mangels verfahrensabschließender Erklärung der Baurechtsbehörde von vornherein nicht zukommen.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2016 - 8 S 969/16 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller - als Gesamtschuldner - und die Beigeladene zu 2 tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob eine erteilte und auch ausgenutzte Baugenehmigung trotz zwischenzeitlicher Nutzungsaufgabe weiterhin rechtswirksam ist, beurteilt sich allein nach der Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005).(Rn.13) 2. Ein Verzicht auf eine Baugenehmigung kann ausdrücklich oder konkludent - durch schlüssiges Verhalten - erklärt werden. Eine bloße Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen.(Rn.13) 3. Die bloße - gegebenenfalls auch längere (hier: zwanzigjährige) – Nichtnutzung eines Gebäudes kann in der Regel gerade nicht als konkludente Erklärung eines Verzicht auf eine Baugenehmigung gesehen werden.(Rn.14) 4. Aus dem Baurecht folgt keine Rechtspflicht zur entsprechenden Nutzung eines genehmigten Baubestandes.(Rn.15) 5. Auch im Hinblick auf den baulichen Zustand eines Gebäudes kann nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen bezüglich der Ausübung einer Baugenehmigung geschlossen werden, es sei denn, es liegt ein Verfall der baulichen Substanz nach längeren Leerstand auch nach außen deutlich erkennbar vor.(Rn.18) 6. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.(Rn.21) 7. Da im Kenntnisgabeverfahren gemäß § 59 Abs. 4 LBO (juris: BauO BW 2010) der Bauherr bei Erhebung von Nachbareinwendungen nach Ablauf von einem Monat nach Eingang der Antragsunterlagen bei der Gemeinde regelmäßig mit dem Bau beginnen darf, ist gegen eine Vorabschätzung der Geruchsemissionen, die dann zu der Verfügung nach § 47 Abs 1 LBO (juris: BauO BW 2010) geführt (vgl. § 59 Abs. 4 LBO (juris: BauO BW 2010)) hat, nichts einzuwenden.(Rn.25) 8. Eine der erteilten Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) vergleichbare Legalisierungswirkung oder eine beschränkte Feststellungswirkung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO (juris: BauO BW 2010) erteilten Baugenehmigung kann dem Kenntnisgabeverfahren mangels verfahrensabschließender Erklärung der Baurechtsbehörde von vornherein nicht zukommen.(Rn.29) Die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2016 - 8 S 969/16 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller - als Gesamtschuldner - und die Beigeladene zu 2 tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller erstreben die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner verfügte Untersagung des Baubeginns für ein Wohnhaus. Die Antragsteller sind Eigentümer des bislang unbebauten Grundstücks Flst.Nr. xxx, xxx, in Nellingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sattlergässle" der Beigeladenen zu 2 vom 05.07.2010, der für das Plangebiet ein Mischgebiet festsetzt. Der Beigeladene zu 1 ist Eigentümer des außerhalb des Plangebiets liegenden, westlich angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. xxx, xxx xx, das mit einem Wohnhaus und angebauten Wirtschaftsgebäude sowie einem unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze errichteten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude (Maschinenremise und Getreidelager) nebst Schweinestall bebaut ist. Der Schweinestall wurde aufgrund der Baugenehmigung des Landratsamts Ulm vom 22.11.1962 errichtet. Der Beigeladene zu 1 betreibt altershalber seit mindestens 20 Jahren keine Landwirtschaft mehr auf seinem Grundstück. Am 20.07.2015 reichten die Antragsteller bei der Beigeladenen zu 2 im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens Bauvorlagen für die Errichtung eines Wohnhauses und einer Doppelgarage auf ihrem Grundstück ein. Mit Verfügung vom 06.08.2015 untersagte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Baubeginn für das Bauvorhaben. Zur Begründung führte es aus, der Erstellung eines Wohnhauses stehe § 15 Abs. 1 BauNVO entgegen, da die mit der bestandsgeschützten Tierhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 verbundenen Geruchsimmissionen Belästigungen i.S.d. § 15 BauNVO darstellten, die ein gesundes Wohnen auf dem Baugrundstück nicht zuließen. Über die hiergegen eingelegten Widersprüche der Antragsteller vom 14.08.2015 ist noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.08.2015 mit Beschluss vom 15.04.2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien angesichts schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen offen. Im Hinblick darauf, dass bei einer Aufhebung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung mit den Bauarbeiten begonnen und so nicht mehr rückgängig zu machende Zustände hergestellt werden könnten, sei im Rahmen der Interessenabwägung dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller einzuräumen. Es sei im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Tierhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 Bestandsschutz genieße oder ob sich die Baugenehmigung für den Schweinestall nach § 43 Abs. 2 LVwVfG wegen endgültiger Nutzungsaufgabe erledigt habe. Sei von der Wirksamkeit der Baugenehmigung auszugehen, entstehe bei Zulassung des Bauvorhabens im Hinblick auf Geruchsemissionen aus der Tierhaltung möglicherweise ein nicht lösbarer Konflikt. Andererseits sei nicht ausgeschlossen, dass die Belange des Beigeladenen zu 1 bei der Wiederaufnahme einer Tierhaltung weniger schutzwürdig seien, da die Tierhaltung dann bereits möglicherweise Rücksicht auf die auf dem Grundstück Sattlergasse 9 verwirklichte Wohnbebauung zu nehmen habe. Eine Prognose, inwieweit dieses Grundstück Geruchsbelästigungen aus einer wiederaufgenommenen Tierhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen ausgesetzt wäre, liege nicht vor. Die Tierhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 sei möglicherweise auch deshalb weniger schutzwürdig, da nicht erkennbar sei, dass mit deren Wiederaufnahme zu rechnen sei. Zudem kollidiere die Tierhaltung mit den Planungsvorstellungen der Beigeladenen zu 2 in dem Bereich. Die offenen Fragen seien im Widerspruchsverfahren zu klären. Gegen den Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen zu 2. II. Die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 bleiben ohne Erfolg. 1. Die Beschwerden sind gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller und die Beigeladene zu 2 haben die Beschwerden nach der jeweiligen Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an sie am 27.04.2016 am 10.05.2016 jeweils schriftlich beim Verwaltungsgericht Sigmaringen und damit form- und fristgerecht sowie bei richtigen Adressaten eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO). Die Antragsteller und die Beigeladene zu 2 haben die Beschwerden auch jeweils fristgerecht und entsprechend den sonstigen Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO gegenüber dem beschließenden Gerichtshof begründet. 2. In der Sache bleibt den Beschwerden jedoch der Erfolg versagt. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die mit Sofortvollzug angeordnete Untersagung des Baubeginns wiederherzustellen. Auch der Senat sieht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragsteller in der Hauptsache als offen an (2.1) und misst bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung den Vorrang vor dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller zu (2.2). 2.1 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei der Prüfung, ob § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dem Bauvorhaben der Antragsteller entgegenstehe, komme es zunächst darauf an, ob sich der Beigeladene zu 1 zu seinen Gunsten noch auf die Baugenehmigung vom 22.11.1962 für den Schweinestall berufen könne oder ob diese Baugenehmigung keine Wirkung mehr entfalte. Diese Frage beurteile sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein nach landesrechtlichen Vorschriften und damit nach § 43 Abs. 2 LVwVG. Da die Baugenehmigung nicht aufgehoben worden sei, komme lediglich der Erledigungsgrund „auf andere Weise", nämlich durch einen konkludenten Verzicht auf die Baugenehmigung in Betracht. Für einen schlüssigen Verzicht des Beigeladenen zu 1 auf die Schweinehaltung lägen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der (identische) Sachvortrag der Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 hierzu führt zu keiner anderen Beurteilung. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend auf der Grundlage der Rechtsprechung aller mit Bausachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofes davon ausgegangen, wonach sich die Frage, ob eine erteilte und auch ausgenutzte Baugenehmigung trotz zwischenzeitlicher Nutzungsaufgabe weiterhin rechtswirksam ist, allein nach der Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG richtet (vgl. Senatsurteil vom 02.07.2014 - 8 S 1071/13 - NVwZ 2014, 1597; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 und Urteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 - Zf BR 2010, 164). Da die Baugenehmigung für den Schweinestall vom 22.11.1962 weder aufgehoben worden ist noch sich durch Zeitablauf erledigt hat, kommt hier allein eine Erledigung der Baugenehmigung auf andere Weise, nämlich durch einen Verzicht in Betracht. Ein solcher Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent - durch schlüssiges Verhalten - erklärt werden. Ein konkludenter Verzicht liegt nur dann vor, wenn in dem schlüssigen Verhalten ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsurteil vom 02.07.2014, a.a.O.); eine bloße Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen. aa) Gemessen hieran ist der Bestandsschutz der Baugenehmigung vom 22.11.1962 für die Errichtung des Schweinestalls auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 entgegen dem Vorbringen der Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 nicht bereits deshalb erloschen, weil die Nutzung des Schweinestalles vor mindestens 20 Jahren aufgegeben wurde. Die bloße - gegebenenfalls auch längere - Nichtnutzung kann in der Regel gerade nicht als konkludente Erklärung eines Verzicht auf eine Baugenehmigung gesehen werden, da keine Verpflichtung besteht, eine genehmigte Nutzung ohne Unterbrechung fortzuführen (vgl. Senatsurteil vom 02.07.2014, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2016 - 5 A 2904/15.Z - juris; Bayer. VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 zu einer Nutzungsunterbrechung von 40 Jahren; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 – 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 ). Nichts anderes folgt daraus, dass der Beigeladene zu 1 seinen landwirtschaftlichen Betrieb altershalber aufgegeben hat. Ein eindeutiger und unmissverständlicher Wille des Beigeladenen zu 1 zum dauerhaften Verzicht auch auf die genehmigte Schweinehaltung kann hierin nicht erkannt werden, zumal unstreitig einige landwirtschaftliche Betriebsanlagen (Getreidesilo, Maschinenremise) auf seinem Grundstück von anderen Landwirten weitergenutzt werden. Unabhängig hiervon besteht bei einer Nutzungsunterbrechung bereits kein Anlass, die subjektiven Vorstellungen des Genehmigungsinhabers hierzu zu erforschen, denn das geltende Baurecht kennt grundsätzlich keine Obliegenheit des Inhabers einer Baugenehmigung, Gründe für das Leerstehen von Gebäuden darzulegen (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 01.02.2007 - 2 B 05.2470 - BRS 71 Nr. 112). bb) Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren kommt es für das Vorliegen eines konkludenten endgültigen Verzichtswillens nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht darauf an, ob die Verkehrsauffassung noch mit einer Wiederaufnahme einer unterbrochenen Nutzung rechnet. Diesem Ansatz des 5. Senats im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BRS 66 Nr. 179, der hierzu auf das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz von Vorhaben im Außenbereich entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2000 - 4 B 36.00 - NVwZ 2001, 557) verweist, folgt der Senat nicht (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 - a.a.O.). Der Anwendung dieser Grundsätze steht bereits entgegen, dass - wie dargelegt - aus dem Baurecht eine Rechtspflicht zur entsprechenden Nutzung eines genehmigten Baubestandes nicht besteht. Dann kann jedoch nicht verlangt werden, dass der Inhaber einer Baugenehmigung bereits nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung einer Nutzung besondere Gründe dafür darzulegen hat, dass diese Beendigung noch nicht als endgültig zu verstehen sein soll. Aus diesem Grunde kommt es vorliegend auch nicht weiter darauf an, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen zu 1 auch unter Fortführung der Tierhaltung in dem Schweinestall in absehbarer Zeit durch einen Hofnachfolger wieder aufgenommen wird oder nicht. Den Beigeladenen zu 1 trifft insoweit keine Darlegungslast. cc) Der Hinweis der Antragsteller und der Beigeladene zu 2, wonach der endgültige Verzichtswille des Beigeladenen zu 1 auf die Baugenehmigung für den Schweinestall auch dadurch dokumentiert werde, dass dieser im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sattlergässle" keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung erhoben habe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerden. Den Inhaber einer Baugenehmigung, der von einer zulässigen Nutzung keinen Gebrauch macht, trifft nicht die Obliegenheit, in einem Bebauungsplanverfahren, das u.a. auch eine Wohnnutzung auf benachbarten Grundstücken zulässt, im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen zu erheben, um darzulegen, dass mit der Wiederaufnahme auch einer geruchsintensiven Tierhaltung zu rechnen sei. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1 keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung erhoben hat, kann damit auch nicht auf einen konkludenten endgültigen Verzichtswillen auf die bestandsgeschützte Tierhaltung geschlossen werden. Auf das Verhalten der Landwirtschaftsverwaltung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis sowie des Bauernverbandes im Bebauungsplanverfahren kommt es für die Beurteilung der Frage, ob der Beigeladene zu 1 konkludent auf die Baugenehmigung für den Schweinestall verzichtet hat, bereits vom Grundsatz her nicht an, da dem Beigeladenen zu 1 dieses Verhalten nicht zurechenbar ist. Zudem ist der Bauernverband im Bebauungsplanverfahren ausweislich der Verfahrensakte nicht beteiligt worden. Aus den vorstehend genannten Gründen kommt auch dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1 im Verfahren zur Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. xxx, xxx, keine Einwendungen erhoben hat, keine weitere Bedeutung für den Bestandsschutz der Baugenehmigung für den Schweinestall zu. dd) Schließlich kann von einem dauerhaften Verzichtswillen des Beigeladenen zu 1 auf die Baugenehmigung entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren auch nicht im Hinblick auf den baulichen Zustand des Schweinestalls ausgegangen werden. Zwar kann ein einsetzender Verfall der Bausubstanz nach längerem Leerstand auch nach außen verdeutlichen, dass eine Wiederaufnahme der unterbrochenen Nutzung vom Berechtigten offensichtlich nicht mehr gewollt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.1997 - 7 A 5179.95 - BRS 59 Nr. 149; Urteil vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 - BRS 62 Nr. 203). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben. Nach den sich in den Akten des Antragsgegners befindlichen Fotografien von dem Schweinestall auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 ist dieser von seiner Bausubstanz her für eine Wiederaufnahme der Tierhaltung ohne weiteres geeignet. b) Ist danach von einem konkludenten Verzicht des Beigeladenen zu 1 auf die Baugenehmigung vom 22.11.1962 nicht auszugehen, teilt der Senat auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach derzeit offen ist, ob § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO der Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Antragsteller in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Schweinestall auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 entgegensteht, da die Wohnnutzung möglicherweise unzumutbaren Geruchsemissionen bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung ausgesetzt wäre. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314, vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 und vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 - NVwZ 2013, 372) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Aus der Vorschrift können sich somit im Einzelfall auch dann, wenn ein Vorhaben - wie das Bauvorhaben der Antragsteller - nach § 30 Abs. 1 BauGB grundsätzlich zulässig ist, da es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, rechtliche Schranken der Zulassung ergeben. § 15 Abs. 1 BauGB gilt dabei unabhängig davon, ob für ein Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO durchgeführt wird oder ob dieses im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO angezeigt wird. Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der tatsächlichen oder rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 - juris). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz dabei das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 und vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m. w. N.). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe aus der Schweinehaltung (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197). In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, wie etwa die Geruchs-Immissionsrichtlinie - GIRL -, die für - wie hier - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden kann (BVerwG, Urteil vom. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083; Beschluss vom 05.08.2015 - 4 BN 28.15 . juris Rn. 5 m. w. N.). bb) Danach ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens offen, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt und dem Bauvorhaben der Antragsteller § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO entgegensteht. Entgegen der Ansicht der Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 sind bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung die Geruchsemissionen aus der derzeit aufgegebenen Schweinehaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen. Da die Baugenehmigung vom 22.11.1962 für den Schweinestall weiter rechtswirksam ist und dem Inhaber danach eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vermittelt, ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich von einem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang, zu der die Baugenehmigung ermächtigt, auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50.89 - NVwZ 1992, 2170). Aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - a.a.O. folgt nichts anderes. Denn der Senat hatte in diesem Fall angenommen, dass die baurechtlich genehmigte Nutzung des Nachbargebäudes nach § 43 Abs. 2 LVwVfG erloschen sei. Eine damit vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. cc) Zur ersten Beurteilung der von einer Schweinehaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 ausgehenden Geruchsemissionen hat der Antragsgegner eine Stellungnahme des Fachdienstes Landwirtschaft des Landratsamts Alb-Donau-Kreis eingeholt. Dieser hat die Geruchsstundenhäufigkeit der Geruchsemissionen aus dem genehmigten Schweinestall des Beigeladenen auf dem Baugrundstück der Antragsteller nach dem für die Beurteilung von Geruchsemissionen aus Tierhaltungen entwickelten Computerprogramm GERDA III berechnet, ergänzend erfolgte eine „Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeit nach Hartmann, LANUV NRW". Beiden Berechnungsmodellen wurden erkennbar die zulässigen Geruchsschwellenwerte nach der Geruchsimmissions-Richtlinie für Mischgebiete zugrunde gelegt. Bedenken gegen die Vorabschätzung der Geruchsimmissionen nach den angeführten Berechnungsmodellen bestehen nicht. Da im Kenntnisgabeverfahren gemäß § 59 Abs. 4 LBO der Bauherr bei Erhebung von Nachbareinwendungen nach Ablauf von einem Monat nach Eingang der Antragsunterlagen bei der Gemeinde regelmäßig mit dem Bau beginnen darf, ist gegen eine Vorabschätzung der Geruchsemissionen, die dann zu der Verfügung nach § 47 Abs. 1 LBO geführt (vgl. § 59 Abs. 4 LBO) hat, nichts einzuwenden. Die Beurteilung erfolgte nach Berechnungsmodellen, die eine schnelle erste Abschätzung ermöglichen. Dass diese in ihrer Darstellung nicht mit einer Geruchsimmissionsprognose nach der Geruchsimmissions-Richtlinie übereinstimmen, spricht nicht gegen deren inhaltliche Richtigkeit. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2016 - 4 B 37.15 - (juris) folgt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht, dass Geruchsimmissionen aus einer Tierhaltung ausschließlich nach dieser Richtlinie zu beurteilen sind. Die Berechnung nach dem genannten Berechnungsprogramm hat jedenfalls für das Baugrundstück ergeben, dass die für Mischgebiete zulässige Geruchsstundenhäufigkeit von 10 % der Jahresstunden bei einer Wiederaufnahme der Tierhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 deutlich überschritten wird. Soweit von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, da sich nach dem im Bebauungsplanverfahren „Steingertweg Süd" eingeholten Immissionsgutachten für den streitigen Bereich deutlich unter den Richtwerten für Misch-/Wohngebiete und Dorfgebiete liegende Geruchshäufigkeiten ergäben, ist festzustellen, dass die Geruchsimmissionsprognose des Büro xxx vom 24.03.2016 Geruchsemissionen aus einer landwirtschaftlichen Tierhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 nicht berücksichtigt. Lediglich die westlich bzw. nordwestlich des Grundstücks des Beigeladenen zu 1 befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe wurden in die Prognose eingestellt. Hierauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen. dd) Anders als die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 annehmen, hat das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass das Gebot der Rücksichtnahme eine Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme begründet. In dem Zusammenhang hat es insbesondere zutreffend darauf verwiesen, dass der uneingeschränkten Wiederaufnahme der Schweinehaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 im Hinblick auf die bestehende Wohnnutzung auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx möglicherweise bereits gegenwärtig Grenzen gesetzt sind. Genauere Aussagen hierzu sind auch nach Ansicht des Senats derzeit nicht möglich, da hierzu keinerlei Informationen vorliegen. Es wird vielmehr im Widerspruchsverfahren anhand einer Geruchsimmissionsprognose zu ermitteln sein, welche Geruchsimmissionen sich für das Grundstück Flst.Nr. xxx unter Zugrundelegung der nach der Baugenehmigung vom 22.11.1962 zulässigen Schweinehaltung in dem Schweinestall nebst der hierzu genehmigten Nebenanlagen (Güllegruben) ergeben. Erst dann kann beurteilt werden, in welchem Umfang eine Tierhaltung möglicherweise bereits unabhängig vom Bauvorhaben der Antragsteller Beschränkungen auf der Grundlage von Anordnungen nach § 24 BImSchG unterworfen wäre und ob unter Berücksichtigung solcher Beschränkungen das Bauvorhaben der Antragsteller keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BauNVO ausgesetzt wäre. In dem Zusammenhang ist allerdings darauf zu verweisen, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht annähernd gleich weit von dem Stallgebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 entfernt liegt wie das Bauvorhaben der Antragsteller. Die Entfernung zu dem bestehenden Wohnhaus beträgt ca. 40 m, wohingegen sich das Bauvorhaben der Antragsteller lediglich ca. 20 m vom dem Stallgebäude befindet. Auch erscheint zweifelhaft, ob die Gebäude östlich des Schweinestalles auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 geeignet sind, Geruchsemissionen aus der Tierhaltung abzuschirmen, wie dies im Beschwerdevorbringen geltend gemacht wird. Die Beantwortung der genannten Frage muss mithin dem Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Belange des Beigeladenen zu 1 im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Tierhaltung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht deshalb weniger schutzwürdig sind, weil konkret kein Hofnachfolger in Aussicht steht. Einer solchen Annahme steht der Bestandsschutz der Baugenehmigung vom 22.11.1962 entgegen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Planungsabsichten der Beigeladenen zu 2 u.a. für das Grundstück des Beigeladenen zu 1. Für den Bebauungsplan „Steingertweg Süd" ist lediglich der Aufstellungsbeschluss am 26.10.2015 gefasst worden; derzeit wird das Verfahren nicht weiter betrieben. Eine künftige Planung ist nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit der Belange des Beigeladenen zu 1 zu mindern. c) Die gegen die Bestimmtheit der Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners erhobenen weiteren Bedenken werden vom Senat nicht geteilt. In der Verfügung vom 06.08.2015 wird auf den Bestandsschutz der Tierhaltung auf dem westlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen verwiesen. Weiter wird ausgeführt, dass das Bauvorhaben wegen der von der Tierhaltung ausgehenden Geruchsemissionen im Hinblick auf § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sei, da diese Belästigungen darstellten, die ein gesundes Wohnen auf dem Baugrundstück nicht zulassen würden. Es handelt sich um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Begründung, die deutlich macht, dass die Untersagung des Baubeginns im Hinblick auf die Geruchsemissionen erfolgt. Ob die Annahme des Landratsamts Alb-Donau-Kreis inhaltlich zutrifft oder nicht, ist keine Frage der Bestimmtheit der Verfügung. d) Entgegen der Ansicht der Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauvorhabens nicht der Zeitpunkt der Kenntnisgabe des Vorhabens bei der Beigeladenen zu 2 am 20.07.2016. Im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO übernimmt grundsätzlich der Bauherr selbst die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften; ein dem Baugenehmigungsverfahren vergleichbares Verwaltungsverfahren, das auf die Prüfung der Voraussetzungen, der Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, findet nicht statt (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 51 Rn. 3). Eine der erteilten Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO vergleichbare Legalisierungswirkung oder eine beschränkte Feststellungswirkung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO erteilten Baugenehmigung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2016 - 3 S 2167/15 - juris) kann dem Kenntnisgabeverfahren mangels verfahrensabschließender Erklärung der Baurechtsbehörde von vornherein nicht zukommen (so auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 51 Rn. 45). 2.2 Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller und die Beigeladene gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts. Im Rahmen der Folgenabwägung sind die voraussichtlichen Folgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits zu gewichten. Maßgebend sind insoweit nicht nur die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung sowie Natur und Schwere der mit dem Eingriff für den Antragsteller verbundenen Belastung, sondern auch die Möglichkeit, die jeweiligen Folgen der Maßnahme rückgängig zu machen. Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht dem öffentlichen Vollzugsinteresse zutreffend den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellen den Vorrang eingeräumt. Angesichts der mit einer Errichtung des Wohnhauses geschaffenen vollendeten Tatsachen, die bei einem Misserfolg des Rechtsbehelfs der Antragsteller im Hauptsacheverfahren schwer rückgängig zu machen wären, überwiegt das öffentlichen Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse. Die von den Antragstellern angeführten Gründe der Nachverdichtung im Bereich des Baugrundstücks (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB), dem Wohnraumbedarf für eine junge Familie und dem Umstand, dass kein Hofnachfolger für die landwirtschaftliche Tierhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 erkennbar sei, vermögen angesichts der in Rede stehenden Schutzgüter, deren Beeinträchtigung droht, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau vom 12.05.2016. Ein zeitlicher Rahmen, in dem eine gesetzliche Neuregelung für die Regelung des Bestandsschutzes für landwirtschaftliche Nutzgebäude im Innenbereich geschaffen werden soll, kann der Stellungnahme bereits nicht entnommen werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO bzw. § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene zu 1 im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), hat er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).