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Urteil

5 S 584/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0326.5S584.24.00
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Leitsätze
Der in § 11 Abs. 4 LBO (juris: ) genannte Begriff der „für Anschläge bestimmte Werbeanlagen“ umfasst auch (unbeleuchtete) Werbetafeln für großformatige Fremdwerbung und reduziert den Anwendungsbereich nicht auf etwa nur solche Anlagen, die das örtliche Informationsbedürfnis der Bewohner befriedigen und der besonderen Funktion dieser vorwiegend zum Wohnen dienenden Gebiete entsprächen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2022 - 8 S 2135/21 -, juris).(Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2022 - 13 K 5338/20 - abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 10. Dezember 2019 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer freistehenden, unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Flst. Nr. xx der Gemarkung Königshofen (Hxxx xx) zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 11 Abs. 4 LBO (juris: ) genannte Begriff der „für Anschläge bestimmte Werbeanlagen“ umfasst auch (unbeleuchtete) Werbetafeln für großformatige Fremdwerbung und reduziert den Anwendungsbereich nicht auf etwa nur solche Anlagen, die das örtliche Informationsbedürfnis der Bewohner befriedigen und der besonderen Funktion dieser vorwiegend zum Wohnen dienenden Gebiete entsprächen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2022 - 8 S 2135/21 -, juris).(Rn.41) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2022 - 13 K 5338/20 - abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 10. Dezember 2019 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer freistehenden, unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Flst. Nr. xx der Gemarkung Königshofen (Hxxx xx) zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2022 - 13 K 5338/20 - hat Erfolg. I. Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die Berufung fristgerecht und gegenüber dem richtigen Adressaten begründet (§ 124a Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). II. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Errichtung der Werbetafel genehmigungspflichtig ist, § 49 LBO i. V. m. § 2 Abs. 9 LBO. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil hat die Klägerin aber einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO, da dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Werbeanlage verstößt weder gegen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht noch gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 11 m. w. N.). 1. Die geplante Werbeanlage verstößt nicht gegen Bauplanungsrecht. a) Die zur Genehmigung gestellte Werbetafel ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Ihr kommt mit Rücksicht darauf städtebauliche Relevanz zu, dass sie - gerade im Falle ihrer Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 BauGB - nämlich unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) - auch eine städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangt. Als Anlage der Fremdwerbung stellt die Werbetafel eine eigenständige Hauptnutzung dar. b) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 30 Abs. 3, § 34 BauGB in Verbindung mit dem einfachen Bebauungsplan „Stadtkern Königshofen“ vom 29. November 2016, da sich das im Innenbereich gelegene Vorhabengrundstück im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet, der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. aa) Der einfache Bebauungsplan „Stadtkern Königshofen“ setzt für die Art der baulichen Nutzung zu beiden Seiten der Hxx ein Dorfgebiet fest. Diese Festsetzung ist aller Voraussicht nach nicht funktionslos geworden. Insbesondere dürfte sich das Gebiet nicht in ein faktisches Mischgebiet gewandelt haben. 1) Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschluss vom 29.5.2001 - 4 B 33.01 -, juris Rn. 5). Auch die Festsetzung eines Dorfgebiets kann dabei funktionslos werden. Das ist jedoch erst dann der Fall, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus dem Gebiet völlig verschwunden ist. Dorfgebiete i. S. d. § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet (BVerwG, Beschluss vom 4.12.1995 - 4 B 258.95 -, juris) hängt zwar grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, Beschluss vom 19.1.1996 - 4 B 7.96 -, juris). Indes wandelt sich der Gebietscharakter eines Dorfgebiets, wenn die landwirtschaftliche Nutzung vollständig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint. Ein Baugebiet ganz ohne Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen ist kein Dorfgebiet (BVerwG, Beschluss vom 29.5.2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055, juris; und Urteil vom 23.4.2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 2.10.2013 - 5 S 1273/12 -, juris). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs spricht Überwiegendes dafür, dass es sich vorliegend noch um ein Dorfgebiet handelt. Das Verwaltungsgericht hat in einem Erörterungstermin die nähere Umgebung einschließlich der sich in dem Gebiet befindlichen Scheunen in Augenschein genommen. Die vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder lassen alte Scheunengebäude in der näheren Umgebung erkennen. Im erstinstanzlichen Urteil wurde sodann festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung gänzlich ausgeschlossen sei bzw., dass mit ihr auf unabsehbare Zeit erkennbar nicht mehr gerechnet werden könne. Solche konkreten Gründe hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Allein der Hinweis darauf, auch die Rechtsprechung gehe davon aus, dass nicht jedes Gebiet in einer Ortschaft automatisch ein Dorfgebiet sei, genügt dafür nicht. Es müsste vielmehr konkret in Bezug auf die fraglichen Objekte feststehen, dass in diesen keine landwirtschaftliche Nutzung mehr aufgenommen werden könnte (etwa aufgrund baulicher Veränderungen). 2) Der Senat war nicht gehalten, hierzu Feststellung zu treffen und das fragliche Gebiet nochmals in Augenschein zu nehmen. Denn im Ergebnis kann offenbleiben, ob es sich vorliegend um ein Dorf- oder Mischgebiet handelt. Die geplante Werbeanlage ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in beiden Gebietstypen zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Werbeanlage im Dorfgebiet ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, da Werbeanlagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts planungsrechtlich wie Gewerbebetriebe zu behandeln sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, juris Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, juris Rn. 19). Diese Feststellung gilt erst recht, sollte mit der Klägerin vorliegend von einem faktischen Mischgebiet ausgegangen werden, in das sich die Werbeanlage nach § 34 Abs. 2 BauGB einfügen würde. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO sind Gewerbebetriebe im Mischgebiet gebietstypisch und Werbeanlagen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Die Werbetafel entspräche im Übrigen auch der näheren Umgebung, in der sich mehrere andere Gewerbebetriebe befinden. Auf dem Vorhabengrundstück selbst ist zugleich eine Gaststätte und damit ein besonderer Gewerbetyp untergebracht. Daran schließen in der Hxx xx eine Apotheke und in der Hxx xx eine weitere Gaststätte an. In südlicher Richtung der Hxx-xxx findet sich in der Nummer xx eine Änderungsschneiderei. Gegenüber liegt die örtliche Tankstelle. Zudem wurden an der fraglichen Straßenkreuzung bereits mehrere Werbeanlagen errichtet. bb) Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben gemäß § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB ein. Großflächige Werbetafeln für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art liegen nicht nur vom Bauvolumen, sondern auch allgemein von der Flächengröße her durchweg in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei dieser Beurteilung sind nämlich nicht nur Werbeanlagen, sondern alle vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.7.2024 - 3 S 667/22 -, juris Rn. 41). Hier soll die streitige Werbetafel mit der Ansichtsfläche von 4,03 m mal 3,86 m (ca. 15,50 qm) in einer mit Wohnhäusern und gewerblich genutzten Gebäuden bebauten Umgebung erstellt werden. In ihrer Größe ist sie damit der Nachbarbebauung deutlich untergeordnet. cc) Schließlich bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des Einfügens in die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kommt es bei der Betrachtung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht darauf an, wo sich die übrigen Werbeanlagen befinden. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die gesamte Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt. Maßstabsbildend einzubeziehen sind damit alle baulichen Anlagen (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 -, juris). Damit ist unerheblich, ob die übrigen Werbeanlagen - die ihrerseits ohnehin kein einheitliches Bild hinsichtlich ihrer Anordnung auf den jeweiligen Grundstücksflächen bilden - einen entsprechenden Abstand vom Straßenraum aufweisen oder selbstständig platziert wurden. Bei Betrachtung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Einbeziehung aller baulichen Anlagen fügt sich die geplante Werbeanlage ein. Wie sich aus dem in der Behördenakte enthaltenen Auszug aus dem Liegenschaftskataster ergibt, ist eine durchgehende einheitliche faktische vordere Baugrenze in der maßgeblichen näheren Umgebung mit Blick auf die variierenden Abstände der vorhandenen Gebäude zur Straße nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere für die Gebäude in der Sxx Straße. Die geplante Werbeanlage, die ohnehin fast an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll, fügt sich damit auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein. 2. Die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage ist auch bauordnungsrechtlich zulässig. a) Die Werbetafel verstößt nicht gegen das Verunstaltungsverbot. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen; auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Nach § 11 Abs. 2 LBO sind bauliche Anlagen so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltet wirken. Eine bauliche Anlage ist verunstaltend, wenn durch sie ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern gar verletzender Zustand geschaffen wird. Dies setzt voraus, dass die Störung erheblich, das heißt wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, mithin eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.1.2017 - 3 S 1992/16 -, juris Rn. 10; vom 29.11.2021 - 8 S 3273/20 -, juris Rn. 44; vom 22.7.2024 - 3 S 667/22 -, juris Rn. 48 ff.). Werbeanlagen weisen zudem die Besonderheit auf, dass es in ihrer Natur liegt, dazu bestimmt zu sein, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen, damit sie ihrer Funktion als Ankündigungs- oder Anpreisungsmittel oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf gerecht werden können. Deshalb kann nicht jede auffällige Werbung auch als verunstaltend angesehen werden (BeckOK BauordnungsR BW/Quaas, 30. Ed. 1.10.2024, BWLBO § 11 Rn. 21, beck-online). Die Frage einer Verunstaltung hängt von den gestalterischen Eigenarten und Gegebenheiten der zu schützenden Objekte einerseits und den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage andererseits ab. Werbeanlagen sind in der Regel verunstaltend, wenn sie über die bloße Kontrastwirkung hinaus das Gesamtbild ihrer Umgebung erheblich beeinträchtigen, weil sie zu den örtlichen Gegebenheiten in störendem Widerspruch stehen. Gemessen daran ist weder eine Verunstaltung nach § 11 Abs. 1 LBO noch nach § 11 Abs. 2 LBO erkennbar. Eine Werbeanlage am geplanten Standort wirkt nicht per se verunstaltend. Wie bereits dargestellt ist die unmittelbare Umgebung bereits durch vergleichbar große Werbeanlagen vorgeprägt. Die geplante Werbeanlage ruft daher keinen Zustand hervor, der als grob unangemessen empfunden werden würde. Das gilt auch in Anbetracht der Denkmaleigenschaft des Gebäudes auf dem Grundstück Hxx xx. Insofern hat bereits die Denkmalschutzbehörde keine Einwände gegen die geplante Werbeanlage vorgebracht. Die Werbeanlage soll sich zudem vor dem Grünbewuchs auf dem Grundstück und nicht unmittelbar an der Hauswand des geschützten Gebäudes befinden und ist damit räumlich getrennt. Die unmittelbare Umgebung, vor allem durch die Tankstelle und Hauptortsdurchfahrt geprägt, stellt sich zudem insgesamt nicht als übermäßig ästhetisch ansprechend dar, sodass eine (weitere) Werbeanlage keine wesentliche Störung hervorrufen würde. Neben den in der Behördenakte enthaltenen und den vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbildern hat der Senat die örtlichen Verhältnisse anhand der bei Google-Street-View verfügbaren Bilder und Darstellungen, die auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt wurden, beurteilen können (vgl. zur Heranziehung solcher als allgemein bekannt bzw. zugänglich verwertbarer Erkenntnisse im gerichtlichen Verfahren: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.2.2025 - 13 S 1513/24 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die dort verfügbaren Erkenntnisse zeigen anschaulich die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die vorhandene Bebauung und die Straßenverhältnisse aus verschiedenen Blickrichtungen. Sowohl das denkmalgeschützte Gebäude der Hxx xx als auch der geplante Standort der Werbeanlage sowie die nähere Umgebung konnten damit hinreichend beurteilt werden. Die Ausgestaltung der konkreten Werbeanlage wirkt ebenfalls nicht verunstaltend. Diese entspricht einer durchschnittlichen Plakatanschlagtafel und sticht nicht in überdurchschnittlicher Weise durch besonders auffällige Gestaltung ins Auge. Auch eine verunstaltend wirkende Häufung von Werbeanlagen kann vorliegend nicht erkannt werden. Eine solche störende Häufung liegt vor, wenn mehrere gleichartige oder verschiedene Anlagen so auf verhältnismäßig engem Raum konzentriert sind, dass sich ihre Wirkungsbereiche überschneiden, der Betrachter sie also zugleich im Blickfeld hat. Die Häufung setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl von mindestens drei Werbeanlagen voraus, wobei in die Betrachtung Werbeanlagen der Eigenwerbung und Fremdwerbung einzubeziehen sind. Diese Häufung, der als solche keine verunstaltende Wirkung zukommt, muss, um verunstaltend zu sein, stören. Dies setzt voraus, dass ein enger, gleichsam mit einem Blick erfassbarer Bereich mit Werbeeinrichtungen derart überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr finden kann und deshalb das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen hervortritt, weil die Anlagen allein wegen ihrer unangebrachten Häufung aus optisch-ästhetischen Gründen als besonders lästig empfunden werden. Dieses Empfinden wird regelmäßig dann hervorgerufen, wenn die nähere Umgebung das räumlich dichte Beieinander solcher Werbeanlagen nicht verträgt (vgl. zum Ganzen Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage, § 11 Rn. 61; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2019 - 8 S 3027/18 -, juris Rn. 8; VG Karlsruhe Urteil vom 12.12.2017 - 1 K 847/15 -, beck-online Rn. 43). Eine solche störende Häufung tritt durch die geplante Werbeanlage nicht ein. Auch diesbezüglich hat der Senat die örtlichen Verhältnisse durch die bei Google-Street-View vorhandenen Bilder beurteilen können. Anhand dieser Erkenntnisse konnte die Überzeugung gewonnen werden, dass die geplante Werbeanlage zu keiner störenden Häufung führen wird. Insbesondere der Straßenverlauf, die unterschiedlichen Blickrichtungen aus verschiedenen Perspektiven und die vorhandenen Werbeanlagen konnten mittels Google-Street-View gut nachvollzogen und beurteilt werden. Danach befinden sich zwar an der Straßenkreuzung Hxxstraße - Sxx Straße/Axx bereits mehrere Werbeanlagen, namentlich zwei großflächige Tafeln für Fremdwerbung, die Eigenwerbung der Tankstelle, ein weiteres Werbeschild für die Tankstelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite und ein kleines Hinweisschild auf einen innerörtlichen Betrieb. Aus drei Blickrichtungen fallen dem Betrachter jedoch bereits nicht mehr als zwei Werbeanlagen auf einmal offensichtlich ins Auge. Aus der Sxx Straße von Osten kommend kann die streitgegenständliche, nach Südwesten ausgerichtete Werbeanlage nicht wahrgenommen werden. Ebenso verhält es sich für Verkehrsteilnehmer, die die Hxx in südlicher Richtung befahren. Verkehrsteilnehmer, die aus der Straße Axx xxx in den Kreuzungsbereich kommen, sehen die Eigenwerbung der Tankstelle und die streitgegenständliche Werbeanlage, nicht jedoch die übrigen Plakattafeln. Die geplante Werbeanlage sticht vor allem Betrachtern ins Auge, die die Hxxx-straße in Richtung Norden benutzen. In dieser Blickrichtung befinden sich mehr als drei Werbeanlagen. Auch diese werden jedoch nicht alle zeitgleich vom Betrachter wahrgenommen, sondern treten nacheinander im Straßenverlauf in Erscheinung. Blickt der Betrachter auf die Eigenwerbung der Tankstelle auf der rechten Straßenseite in Form eines Anhängers und eines an einem Mast befestigten Schilds, sieht er nicht zeitgleich die geplante Werbeanlage, die aus dieser Perspektive weitestgehend von der Anzeigetafel der Tankstelle verdeckt wird. Erst im weiteren Straßenverlauf wird die Blickachse zur geplanten Werbeanlage frei. Zu diesem Zeitpunkt erblickt der Betrachter nicht die beiden großflächigen Plakatanschlagtafeln, die unmittelbar an der westlichen Häuserfassade angebracht sind und folglich nach Westen ausgerichtet sind. Die großflächige Plakatanschlagtafel zwischen den Bebauungen der Grundstücke Hxx xx und xx kann zwar als solche wahrgenommen werden. Der Inhalt ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erfassen und die Werbetafel dringt auch nicht mit ihrem gesamten Ausmaß in Erscheinung. Die Eigenwerbung der Tankstelle im Kreuzungsbereich fällt wegen der schrägen Aufstellung ebenfalls nicht wesentlich ins Auge. Lediglich die kleinen Werbeschilder am Gebäude der Hxx xx liegen zugleich im Blickfeld des Betrachters. Diese Werbeanlagen sind jedoch vergleichsweise kleinformatig und von der geplanten Werbeanlage knapp 30 Meter entfernt. Die Eigenwerbung der Gaststätte gerät schließlich erst ins Blickfeld, wenn der Kreuzungsbereich unmittelbar erreicht ist und die übrigen Werbeanlagen bereits passiert wurden. Aufgrund des weitläufigen Kreuzungsbereichs ist die Gesamtsituation nicht derart gedrängt, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr fände. Auch steht die Tankstelle als gewerbliche Nutzung aus dieser Betrachtungsrichtung im wesentlichen Fokus. Eine Häufung von Werbeanlagen in gewerblichen genutzten Gebieten stört grundsätzlich jedoch weniger als in reiner Wohnbebauung (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage, § 11 Rn. 64). Die aus dieser Richtung wahrzunehmende Häufung stört daher nicht im dargestellten Sinne. Insofern schließt es sich nicht aus, dass in einem vorbelasteten Gebiet eine Häufung eintritt, die jedoch nicht störend wirkt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung der Werbeanlagen kann eine störende Häufung auch bei Hinzutreten der streitgegenständlichen Werbeanlage noch nicht angenommen werden. b) Die geplante Werbeanlage verstößt auch nicht gegen § 11 Abs. 4 LBO. In reinen und allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Kleinsiedlungsgebieten sind danach nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. § 11 Abs. 4 LBO in der seit dem 1. August 2019 geltenden Fassung wurde durch Art. 1 Nr. 4 LBO-ÄndG vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) durch die Wiederaufnahme der Dorfgebiete in den geschützten Gebietskatalog geändert. „Für Anschläge bestimmte Werbeanlagen“ umfassen dabei auch Anlagen für Fremdwerbung (Senatsbeschluss vom 4.5.2020 - 5 S 2209/19 -, n.v.). Es besteht kein Anlass, § 11 Abs. 4 LBO um den Ausschluss solcher Anlagen teleologisch zu reduzieren und auf Anlagen, die das Informationsbedürfnis der Bewohner befriedigen und damit der besonderen Funktion dieser vorwiegend zum Wohnen dienenden Gebiete entsprächen, zu beschränken (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2022 - 8 S 2135/21 -, VBlBW 2023, 331 ff., juris). Unter „für Anschläge bestimmte Werbeanlagen“ fallen bereits dem Wortlaut nach alle Trägeranlagen, an denen Werbemittel aus Papier, Stoff o. ä. Material angebracht werden können, namentlich (Litfaß-)Säulen, Tafeln und Flächen, mithin auch Werbetafeln, an denen - wie hier - großflächige Plakate befestigt werden (vgl. Sauter, Kommentar zur Landesbauordnung, 3. Aufl. § 11 LBO, Rn. 69; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2022, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.). Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt dabei die Art der Anschläge weder hinsichtlich des Materials, der Befestigung noch - hier wesentlich - des Inhalts im Hinblick auf Eigen- oder Fremdwerbung. Entsprechende Einschränkungen wie in vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesländer oder in § 10 Abs. 4 der Musterbauordnung 2002 finden sich in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg gerade nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der „Anschläge“ gleichwohl einschränkend auszulegen wäre, lassen sich weder der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck noch der Systematik des Gesetzes entnehmen (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2022, a. a. O.). Der gesetzgeberische Wille gebietet vorliegend keine teleologische Reduktion des Wortlauts. Zwar lässt die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 4 LBO (LT-Drs. 16/6293 S. 12, 21) insgesamt erkennen, dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen in Dorfgebieten deutlich reduziert werden sollte. So heißt es dort, die gesetzliche Ergänzung sei erforderlich, da zunehmend in kleineren ländlichen Gemeinden großflächige Werbeanlagen erstellt würden, die von der dort wohnenden Bevölkerung als störend „empfunden“ würden und dadurch zu einer Vielzahl von bauaufsichtlichen Verfahren mit erheblichem Verwaltungsaufwand führten. Eine Steuerung hinsichtlich Aufstellungsort oder Gestaltung durch die Gemeinden selbst im Wege einer örtlichen Gestaltungssatzung nach § 74 Abs. 1 LBO sei in der Praxis schwierig, da der Erlass einer solchen Regelung nur zur Verfolgung enger Schutzzwecke gesetzlich zulässig sei. Mit der Änderung werde erreicht, dass nicht nur in reinen und allgemeinen Wohngebieten und in Kleinsiedlungsgebieten, sondern künftig auch in Dorfgebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Daran anknüpfend geht der Beklagte davon aus, dass die vorliegende Werbeanlage für Fremdwerbung nicht zulässig sein soll. Diese Beweggründe und Erwartungen des Änderungsgesetzgebers allein rechtfertigen es jedoch nicht, § 11 Abs. 4 LBO so auszulegen, dass Fremdwerbung in den aufgeführten Gebieten generell ausgeschlossen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2022, a. a. O. Rn. 46). Der Gesetzgeber begründet damit zunächst im Wesentlichen, weshalb auch Dorfgebiete in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 4 LBO aufgenommen werden sollen. Er bestimmt nicht zugleich, welche Art von Werbeanlagen durch § 11 Abs. 4 LBO ausgeschlossen wird. Dem genannten Ziel, die Möglichkeiten der werbenden Wirtschaft, Werbeanlagen, insbesondere großformatige Schilder aufzustellen, zu verringern (LT-Drs. 16/6293 S. 12), wird zudem auch mit der am Wortlaut orientierten Auslegung - jedenfalls teilweise - nachgekommen. So verhindert § 11 Abs. 4 LBO jedenfalls die Aufstellung beleuchteter Werbeanlagen und Wechselwerbeanlagen. Auch die Gesetzesänderungshistorie spricht gegen eine einschränkende Auslegung von § 11 Abs. 4 LBO. Bereits § 17 Abs. 4 LBO in der Fassung vom 12. März 1964 und in Kraft getreten zum 1. Januar 1965 (GBl. 9/1964 S. 151; im Folgenden LBO 1965) stimmte im Wesentlichen mit § 11 Abs. 4 LBO n. F. überein. Mit Änderung der Landesbauordnung im Jahr 1995 (GBl. 24/1995 S. 617, im Folgenden LBO 1995) wurden die Dorfgebiete aus dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 LBO a. F. herausgenommen und mit Änderung im Jahr 2019 wieder einbezogen. Weder die Gesetzesbegründung zur Fassung der LBO aus dem Jahr 1965 (A. II. 3. der Begründung, S. 6575) noch die zur Fassung aus dem Jahr 2019 (LT-Drs. 16/6293 S. 12, 21) lassen dabei zwingend darauf schließen, dass Anlagen zur Fremdwerbung ausgeschlossen werden sollten. Zwar sah bereits die entsprechende Vorschrift der Musterbauordnung 1960 vor, dass nur für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in den genannten Gebietstypen zulässig sein sollten und auch die Musterbauordnung aus dem Jahr 2002 enthält eine einschränkende Formulierung. Auf den Vorschriften der Musterbauordnung sollten dabei sowohl die Landesbauordnung aus dem Jahr 1965 (vgl. 3. LT Bad.-Württ., Beilage 3300, S. 6581, vgl. A. II. 3. der Begründung, S. 6575) als auch § 11 Abs. 4 LBO 2019 (LT-Drs. 16/6293 S. 12) „weitgehend“ beruhen. Die abweichende Formulierung im Wortlaut der Musterbauordnung zur Einschränkung von Werbeanlagen gehört jedoch zu den Punkten, die der Landesgesetzgeber gerade nicht übernommen hat. Selbst wenn der Landesgesetzgeber seinerzeit einen bestimmten Typus von „Anschlägen“ vor Augen gehabt haben sollte, hätte dies jedenfalls im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. In der überwiegenden Rechtsprechung wurden daher bereits § 17 Abs. 4 LBO 1965 bzw. gleichlautende Nachfolgeregelungen nicht einschränkend ausgelegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.7.1991 - 8 S 427/91 -, juris Rn. 18; vom 27.10.1986 - 8 S 2651/86 -, und vom 6.4.2011 - 8 S 1213/09 -, juris Rn. 30; VG Karlsruhe Urteil vom 12.12.2017 - 1 K 847 / 15 -, beck-online Rn. 46). Der Landesgesetzgeber hat bei zahlreichen Novellierungen der Landesbauordnung - insbesondere in den Jahren 1995 und 2019 - in Kenntnis dieser Rechtsprechung keine Änderung am Wortlaut der Vorschrift vorgenommen. Insbesondere hat er den Wortlaut auch der neuen Musterbauordnung 2002 nicht angenähert, wonach in den genannten Gebietstypen Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig sein sollen. Passt der Gesetzgeber aber bewusst den Wortlaut nicht entsprechend an, kann der Wortlaut von § 11 Abs. 4 LBO nicht teleologisch entsprechend dem (angeblichen) gesetzgeberischen Willen ausgelegt werden. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber auch bei der Wiederaufnahme der Dorfgebiete in § 11 Abs. 4 LBO lediglich den Anwendungsbereich um einen Gebietstyp erweitern wollte, für den dieselbe Schutzwürdigkeit gelten sollte, die bereits schon für die anderen Gebietstypen angenommen wurde. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auch auf andere Arten der Werbeanlagen hat er hingegen gerade nicht vorgenommen. Die Gesetzessystematik der Landesbauordnung wie auch ein Vergleich mit anderen Vorschriften bestätigt die dargestellte Auslegung, wonach der Begriff der „für Anschläge bestimmten Werbeanlagen“ weit zu verstehen ist. Gemäß § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 LBO sind „Werbeanlagen in Form von Anschlägen“ bereits keine Werbeanlagen im Sinne der Landesbauordnung. Ausgenommen werden soll damit das „wilde Plakatieren“. § 11 Abs. 4 LBO kann demgegenüber nur Wirkung entfalten, wenn der dort genannte Begriff der „für Anschläge bestimmte Werbeanlagen“ weiter zu verstehen ist. Andernfalls würde es sich bereits nicht um Werbeanlagen als solche handeln. Würde bereits § 11 Abs. 4 Halbsatz 1 LBO Werbeanlagen für Fremdwerbung generell ausschließen, verbliebe zudem für § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 (Werbeanlagen an der Stätte der Leistung) kein eigener nennenswerter Anwendungsbereich. Auch § 22 Abs. 5 Satz 3 StrG geht ersichtlich von einem weiten Verständnis des Begriffs „Werbeanlagen in Form von Anschlägen“ aus (vgl. dazu Lorenz/Will, StrG Bad.-Württ. 2. Aufl. 2005, § 22 Rn. 59) und legt nahe, dass derselbe Begriff auch in der Landesbauordnung weit auszulegen ist. Außerdem dürfte eine einschränkende Auslegung gegen Bundesrecht verstoßen. Denn auch Anlagen der Fremdwerbung sind in Kleinsiedlungsgebieten, allgemeinen Wohngebieten und Dorfgebieten keineswegs wesensfremd (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 BauNVO) und dürften daher auch durch Bauordnungsrecht nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, schon gar nicht aus dem nicht zum Baugestaltungsrecht gehörenden städtebaulichen Grund eines vermeintlichen Verstoßes gegen den Gebietscharakter (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2022, a.a.O. Rn. 44). Bei der geplanten Werbeanlage handelt es sich danach um eine „für Anschläge bestimmte Werbeanlage“, die auch im Dorfgebiet zulässig ist. c) § 16 Abs. 2 LBO steht der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen, da die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch die Werbeanlage nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung kann regelmäßig nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Eine Werbeanlage gefährdet die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs daher nur, wenn in der konkreten Situation nach allgemeiner Erfahrung in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, wenn also ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, juris Rn. 43; vom 17.2.1986 - 8 S 2328/85 -; und vom 12.4.1983 - 3 S 24/83 -, VBlBW 1984, 117). Abzustellen ist auf den Horizont eines geeigneten Kraftfahrers, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den geltenden Vorschriften ausrichtet. Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt. Infolge der dauerhaften Gewöhnung an Werbeanlagen nehmen durchschnittliche Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer diese in der Regel nicht mehr bewusst beziehungsweise nur noch insofern wahr, als dies „nebenbei“ möglich ist, ohne ihre Aufnahmefähigkeit für den Verkehrsablauf zu verringern (OVG Saarlouis Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 5/16 -, juris Rn. 22). Deshalb können Werbeanlagen dort nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen, wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.2.1986 - a.a.O.; vom 25.11.1986 - 8 S 2563/86 -; vom 22.1.1986 - 8 S 3307/85 -; und vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, VBlBW 2003, 1527, juris Rn. 43 f.). Dabei ist maßgeblich auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen, d. h. zum einen auf die konkrete Werbeanlage und zum anderen auf die verkehrliche Situation in ihrer jeweiligen Umgebung. Wichtig ist unter anderem, ob die Werbeanlage eine besondere Ablenkungswirkung hat und ihr deshalb eine Verkehrsgefährdung in dem oben beschriebenen Sinne beigemessen werden kann, etwa weil die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht (Senatsurteil vom 18.10.2024 - 5 S 154/23 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, a. a. O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 5/16 -, BauR 2017, 1352, juris Rn. 26). Nach diesem Maßstab ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht anzunehmen. Eine solche Beeinträchtigung ergibt sich nicht bereits aus dem Einwand der Straßenverkehrsbehörde im Baugenehmigungsverfahren. Danach bestünden aufgrund der Nähe der Werbeanlage zur Fußgängerampel und mit Blick auf den Unfallschwerpunkt auf der B 290 im dortigen Bereich in der jüngeren Vergangenheit erhebliche Bedenken. Die Stellungnahme enthält indes keine Angaben, weshalb an der Stelle eine besonders gefährliche Verkehrssituation gegeben sein könnte und eine Ablenkungswirkung durch die konkrete Anlage ein Unfallgeschehen befördern könnte. Die in der Stellungnahme genannte Fußgängerampel liegt nördlich der geplanten Werbeanlage mit einem Abstand von über 15 m. Sie ist nicht geeignet, die Ampelanlage zu verdecken. Auch eine besondere Ablenkungswirkung, die über die einer normalen Werbeanlage hinausginge, ist nicht ersichtlich. Bei der zur Genehmigung gestellten Plakatanschlagtafel handelt es sich um eine übliche Werbetafel für wechselnde Anschläge, wie sie in Ortsdurchfahrten gerade an stark befahrenen Straßen häufig anzutreffen ist und auf die sich Verkehrsteilnehmer eingestellt haben. Effekte, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße auf die Werbung zu lenken und damit vom Geschehen auf der Straße abzulenken, sind damit nicht verbunden. Nach den aus Google-Street-View gewonnenen Eindrücken ist die Werbeanlage unstrittig vor allem für aus südlicher Richtung kommende Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen. Diese können die Hxx aufgrund der weitgehend geraden Straßenführung gut überblicken. Die Straßenverhältnisse sind, auch wenn es sich um eine Bundesstraße handelt, nicht besonders beengt oder komplex. Zwar mündet auch die Tankstellenein- und -ausfahrt in unmittelbarer Nähe der geplanten Werbeanlage auf die Hxx und Sxx Straße. Unübersichtliche Verhältnisse gingen jedoch allenfalls vom Verkaufsschild der Tankstelle und deren Werbeanlage aus, die den einmündenden Verkehr aus der Sxx Straße verdecken könnten. Die geplante Werbeanlage hingegen vermag die Verkehrssicht nicht zu beeinträchtigen. d) Die geplante Werbeanlage verstößt schließlich auch nicht gegen geltende örtliche Bauvorschriften. Zwar enthält der Bebauungsplan „Stadtkern Königshofen“ der Beigeladenen auch örtliche Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen regeln sollen und der geplanten Werbeanlage entgegenstehen würden. Diese örtlichen Bauvorschriften sind jedoch insoweit nichtig, als sie ein generelles Verbot von großflächigen Werbeanlagen jenseits der Stätte der Leistung vorsehen und damit gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen (so bereits für einen anderen Ortsteil der Beigeladenen: VG Stuttgart Urteil vom 19.3.2019 - 13 K 16250/17 -, n.v.). Örtliche Bauvorschriften sind nach § 74 Abs. 1 LBO zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde zulässig. Baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter und unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung gehören jedoch zugleich zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt werden. Derartige Bestimmungen sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind. Beim Erlass örtlicher Bauvorschriften hat die Gemeinde die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange daher ebenso wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2021 - 8 S 3273/20 -, juris Rn. 34). Werbeanlagen verhindernde örtliche Bauvorschriften sind im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 1 LBO daher nur zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern möglich (BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, juris Rn. 24). Um ein schützenswertes Gebiet annehmen zu können, welches ein generelles Verbot großflächiger Werbung und Fremdwerbung als verhältnismäßig erscheinen lässt, muss dieses eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit aufweisen, da nur dann die Einschränkung der Baugestaltungsfreiheit des Eigentümers gerechtfertigt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn das Ortsbild einem solchen entspricht, wie es überall anzutreffen sein könnte. Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die diesem eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleihen (BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris Rn. 19). Zudem muss das Gebiet, das mit dem Verbot belegt wird, in sich einheitlich sein und entweder die oben beschriebene bedeutsame Prägung aufweisen oder homogen im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.4.2011 - 8 S 1213/09 -, juris Rn. 25). Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Gemeinde mit den Festsetzungen lediglich gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten. Je umfassender der Geltungsbereich der Satzung ist, umso höhere Anforderungen sind daran zu stellen, dass die den Satzungsbestimmungen zugrundeliegenden Erwägungen auch tatsächlich auf alle betroffenen Ortsteile zutreffen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.3.2003 - 7 A 1002/01 -, juris Rn. 41). Die Gemeinde muss eine Idee oder ein Konzept für die Ausgestaltung des konkreten Ortsteils haben und die örtliche Bauvorschrift folgerichtig daraus ableiten. Gemessen an diesen Voraussetzungen genügen die vorliegenden örtlichen Bauvorschriften nicht den Anforderungen der Rechtsgrundlage. Ausweislich der Planbegründung rückten die Hauptverkehrsstraßen der Beigeladenen in den Fokus der Werbewirtschaft. Die Werbetafeln würden das Ortsbild stören und verunstalten und keinen Ortsbezug aufweisen. Die Beigeladene knüpft damit gerade nicht an eine besondere Schutzwürdigkeit der Hxx an, sondern an ein besonderes kommerzielles Interesse der Werbewirtschaft an gerade diesem Plangebiet. Das Ortsbild der Hxx, wie es sich aus den Internetdarstellungen und Lichtbildern ergibt, entspricht jedoch dem einer jeden anderen vergleichbaren Durchfahrtsstraße. So konnte mittels Google-Street-View der gesamte Straßenverlauf der Hxx nachvollzogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Hxx um eine Straße von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung handeln würde, sind im Übrigen nach den herangezogenen Lichtbildern weder ersichtlich noch vorgetragen (vgl. zur Hauptein- und Durchfahrtsstraße auch: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24.3.2004 - 2 K 1725/02 -, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 22.11.2016 - AN 9 K 16/00421 -, juris Rn. 40). Zudem verfolgt die Beigeladene kein nachvollziehbares Konzept zur Ausgestaltung des Plangebiets. Ausweislich der Planbegründung geht es ihr allein darum, „Auswüchse“ der Werbewirtschaft zu verhindern. Dass die örtlichen Bauvorschriften nicht ein vollständiges Verbot von Werbeanlagen statuieren, führt nicht zu ihrer Wirksamkeit. Die Vorgaben der örtlichen Bauvorschriften beschränken zulässige Werbeanlagen jenseits der Stätte der Leistung auf von der Beigeladenen so bezeichnete „Hinweisschilder“ im Format von 20 cm x 80 cm. Sie dürfen nicht zur Hxx hin orientiert sein und müssen in der Schriftart „Regular Bolt“ ausgeführt werden. Großformatige Werbeanlagen für Fremdwerbung werden damit gänzlich ausgeschlossen. Nach Angaben der Klägerin seien alle Anlagen zur Fremdwerbung zudem gleich genormt. Faktisch werde Fremdwerbung, wenn sie nur in einem anderen Format zugelassen werde, dadurch vollständig ausgeschlossen. Zudem sind die festgesetzten Anforderungen an die Zulässigkeit der Werbeanlagen in sich widersprüchlich, da die festgesetzten Maße (20 cm x 80 cm = 0,16 qm) nicht der zulässigen Maximalfläche von 0,25 qm entsprechen. 3. Die geplante Werbeanlage verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken. Diese Norm ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.1.1986 - 8 S 3307/85 -, juris). Wie sich aus den Ausführungen zu § 16 Abs. 2 LBO ergibt, ist nicht davon auszugehen, dass sich die geplante Werbeanlage beeinträchtigend auf Verkehrseinrichtungen auswirken wird. 4. Ein Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Zwar steht das Gebäude auf dem Vorhabengrundstück unter Denkmalschutz, die Werbetafel soll jedoch nicht unmittelbar an der Hausfassade errichtet werden. Dementsprechend hat auch die Denkmalschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren keine Einwände gegen das Bauvorhaben geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, denn sie hat keinen (Sach-)Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). IV. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 26. März 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1) und entspricht der des Verwaltungsgerichts (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.11.2020 - 5 S 1707/20 -, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage in Form einer großformatigen Plakatanschlagtafel. Mit dem am 21. August 2019 beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis eingegangenen Bauantrag stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer insgesamt 4,03 m hohen und 3,86 m breiten freistehenden, unbeleuchteten Werbetafel für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück Flst.-Nr. 20, Hxx xx, in Lauda-Königshofen. Das Vorhabengrundstück, auf dem sich zugleich eine unter Denkmalschutz stehende Gaststätte befindet, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Stadtkern Königshofen“ mit örtlichen Bauvorschriften vom 21. November 2016, der dafür ein Dorfgebiet festsetzt. Die örtlichen Bauvorschriften lassen Werbeanlagen jenseits der Stelle der Leistung nur mit einer maximalen Höhe von 20 cm, einer Breite von 80 cm, einer Gesamtgröße von 0,25 qm und einer festgelegten Schriftart zu. Diese dürfen nicht zur Hxx hin orientiert sein. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 lehnte das Landratsamt den Bauantrag ab, da dem Vorhaben bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Nach § 11 Abs. 4 LBO seien u. a. in Dorfgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Die beantragte Fremdwerbeanlage sei damit unzulässig. Auch würde die Werbetafel an dem geplanten Standort erheblich stören und damit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO verunstaltend wirken. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. Januar 2020 Widerspruch ein. Am 2. November 2020 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 13 K 5338/20 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat argumentiert, die Werbetafel sei jedenfalls gemäß § 11 Abs. 4 LBO bauordnungsrechtlich unzulässig. Nach dieser Bestimmung dürften u. a. in Dorfgebieten neben Werbeanlagen an der Stätte der Leitung nur Werbeanlagen errichtet werden, die das Informationsbedürfnis der Bewohner befriedigten und damit der besonderen Funktion dieses zum Wohnen dienenden Gebietstyps entsprächen. Fremdwerbeanlagen im sogenannten Euroformat seien unzulässig. In der Gesetzesbegründung heiße es dazu, die Bestimmung verringere die Möglichkeit der Werbewirtschaft, Werbeanlagen, insbesondere großformatige Schilder, aufstellen zu können. Dafür erhöhe sich die Wohn- und Lebensqualität der Einwohner. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei im Bebauungsplan rechtswirksam als Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO festgesetzt worden. Diese Festsetzung sei auch nicht funktionslos geworden. Wie aus dem vom Beklagten vorgelegten Plan zu ersehen sei, gebe es in der näheren Umgebung noch eine nicht unerhebliche Anzahl von Scheunen und Stallgebäuden, wie sie für ein Dorfgebiet typisch seien. Darauf, dass die landwirtschaftlichen Betriebe nicht mehr bewirtschaftet würden, komme es nicht an. Dass die Landwirtschaft wieder aufgenommen werde, sei jedenfalls möglich. Auf den Zulassungsantrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 10. April 2024 - 5 S 2567/22 -, der Klägerin am 22. April 2024 zugestellt, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen, da das Verwaltungsgericht den Begriff der „Werbeanlage“ in § 11 Abs. 4 LBO voraussichtlich zu eng ausgelegt habe. Mit weiterem Beschluss vom 21. Mai 2024 hat der Senat die Gemeinde beigeladen. Ebenfalls am 21. Mai 2024 hat die Klägerin die Berufung begründet. Sie trägt vor, dass die Werbetafel bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sei. Das Verwaltungsgericht habe § 11 Abs. 4 LBO zu restriktiv ausgelegt. Die dortige Auslegung führe faktisch dazu, dass zukünftig sämtliche Fremdwerbeanlagen im Euroformat in vorhandenen Dorfgebieten grundsätzlich ausgeschlossen würden. Die geplante Werbeanlage wirke auch nicht verunstaltend, da sie vor einem Haus angebracht werden solle, an dem bereits Werbung vorhanden sei, und die Ortsdurchfahrt keine besonders schützenswerte Umgebung darstelle. Die Gemeinde habe gerade diesen Standort für Fremdwerbung vorgesehen, weshalb sich dort bereits drei weitere Werbeanlagen befänden. Das Verwaltungsgericht sei zudem fälschlich davon ausgegangen, dass es sich unstreitig um ein Dorfgebiet handele. Tatsächlich liege ein faktisches Mischgebiet vor, worauf bei einem Augenscheintermin hingewiesen worden sei. Lägen keine aktiven Wirtschaftsstellen vor und könne in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme der Betriebe gerechnet werden, könne ein Dorf- in ein Mischgebiet kippen. Die Klägerin beantragt, das Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2022 - 13 K 5338/20 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2019 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer freistehenden, unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Flst. Nr. xx der Gemarkung Königshofen (Hxx xx) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Begründend verweist sie darauf, dass § 11 Abs. 4 LBO ein generelles Verbot von Werbeanlagen für Fremdwerbung auch in Dorfgebieten statuiere, da dieser Gebietstyp im Jahr 2019 wieder in die Vorschrift aufgenommen worden sei. Der Gesetzgeber habe die Zulässigkeit von Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung bezweckt, weshalb § 11 Abs. 4 Satz 1 LBO teleologisch zu reduzieren sei. Bei der näheren Umgebung handele es sich um ein Dorfgebiet, welches bereits durch den Bebauungsplan festgesetzt werde und das seine Funktion nicht verloren habe. Die nähere Umgebung sei durch typische dörfliche Bebauung aus Wohnhäusern, Scheunen sowie Stall- und Wirtschaftsgebäuden geprägt. Das zahlenmäßige Abnehmen aktiver landwirtschaftlicher Betriebe sei nicht ausreichend, den Gebietscharakter entfallen zu lassen, solange die landwirtschaftliche Nutzung nicht völlig verschwunden und mit einer Wiederaufnahme zu rechnen sei. Ein Augenschein habe ergeben, dass sich eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Gebäuden in der Nähe befinde. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe - in einem anderen Urteil - zudem lediglich die örtlichen Bauvorschriften für nichtig erklärt, nicht aber den einfachen Bebauungsplan. Am 18. Juni 2024 hat die Beigeladene Stellung genommen. Das Vorhaben-grundstück befinde sich im Geltungsbereich des - nicht qualifizierten - Bebauungsplans „Stadtkern Königshofen“. Die Voraussetzung der überbaubaren Grundstücksfläche richte sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich danach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhabengrundstück sei nur mit Stellplätzen bebaut und im Übrigen begrünt. Andere Werbeanlagen seien mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbar, da sie entweder direkt an der Hauswand angebracht oder mit wesentlich weiterem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet worden seien. Die Werbeanlage verstoße gegen § 16 Abs. 2 LBO, da die Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs beeinträchtigt werde. Der Verkehr sei an der maßgeblichen Stelle bereits unübersichtlich und beengt. Die bereits eingeschränkten Sichtverhältnisse würden durch die Werbeanlage weitergehend reduziert und die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt. Des Weiteren verstoße die Werbeanlage gegen § 11 Abs. 1 und 3 LBO, da sie verunstaltend wirke. Insbesondere die Fassade des Gebäudes Hxx xx werde verdeckt. Schließlich verstoße die Werbeanlage gegen die örtlichen Bauvorschriften zur Länge, Höhe, Ansichtsfläche und Aufstellungsort. Einen Antrag hat die Beigeladene nicht gestellt. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (ein Band) und die Verwaltungsakten des Beklagten einschließlich des Bebauungsplans „Stadtkern Königshofen“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Akten des Senats einschließlich der Akte über das Zulassungsverfahren 5 S 2567/22 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.