OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1725/02

VG FREIBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die klagende Partei hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für eine Plakatanschlagtafel, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (§ 34 BauGB) und die einschlägigen Bestimmungen der örtlichen Werbeanlagensatzung unwirksam sind. • Bei Prüfung nach § 34 BauGB ist auf die Eigenart der näheren Umgebung einschließlich der Bebauung beider Straßenseiten abzustellen; eine gegenüberliegende Gerichtsgebäudeanlage kann die Umgebung so prägen, dass von einem Mischgebiet auszugehen ist. • örtliche Gestaltungssatzungen müssen räumlich hinreichend bestimmt sein und eine gebietsspezifische, sachgerechte Grundlage haben; generalisierende Verbote von Fremdwerbung ohne solche Differenzierung verstoßen gegen Art. 14 Abs. 1 GG und die formelle Bestimmtheitserfordernisse. • Eine Satzung, die Fremdwerbung in Misch- oder anders geprägten Gebieten generell ausschließt und dadurch regelmäßig Ausnahmen erforderlich macht, ist unverhältnismäßig und unwirksam.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für Plakatanschlagtafel; Zulässigkeit nach § 34 BauGB und Unwirksamkeit werberechtlicher Satzung • Die klagende Partei hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für eine Plakatanschlagtafel, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (§ 34 BauGB) und die einschlägigen Bestimmungen der örtlichen Werbeanlagensatzung unwirksam sind. • Bei Prüfung nach § 34 BauGB ist auf die Eigenart der näheren Umgebung einschließlich der Bebauung beider Straßenseiten abzustellen; eine gegenüberliegende Gerichtsgebäudeanlage kann die Umgebung so prägen, dass von einem Mischgebiet auszugehen ist. • örtliche Gestaltungssatzungen müssen räumlich hinreichend bestimmt sein und eine gebietsspezifische, sachgerechte Grundlage haben; generalisierende Verbote von Fremdwerbung ohne solche Differenzierung verstoßen gegen Art. 14 Abs. 1 GG und die formelle Bestimmtheitserfordernisse. • Eine Satzung, die Fremdwerbung in Misch- oder anders geprägten Gebieten generell ausschließt und dadurch regelmäßig Ausnahmen erforderlich macht, ist unverhältnismäßig und unwirksam. Die Klägerin beantragte am 24.04.2001 die Baugenehmigung zur Anbringung einer großflächigen Plakatanschlagtafel an der Nordfassade eines Wohngebäudes an einer straßenseitigen Ecklage in Offenburg. Die Tafel wäre von zwei Straßen aus einsehbar; gegenüber befinden sich umfangreiche Gebäude und Anlagen des Gerichts Offenburg. Auf dem Grundstück gilt ein einfacher Bebauungsplan und die städtische Werbeanlagensatzung (WAS) von 2000, die Fremdwerbung in bestimmten Gebieten untersagt. Die Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf die Satzung ab; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Die Klägerin erhob Klage und machte unter anderem geltend, das Gebiet sei als Mischgebiet zu qualifizieren und die Satzung sei rechtswidrig. Das Gericht nahm einen Augenschein vor und entschied zugunsten der Klägerin. • Zulässigkeit der Klage und Anspruch nach § 113 VwGO auf Erteilung der Baugenehmigung, weil keine öffentlichen-rechtlichen Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen. • Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, da nur ein einfacher Bebauungsplan vorliegt. • Bei der Prüfung nach § 34 BauGB ist die Eigenart der näheren Umgebung maßgeblich; hier prägen gewerbliche bzw. gerichtsbezogene Nutzungen die Umgebung auf beiden Seiten der X-Straße, sodass kein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO vorliegt, sondern eine Mischbebauung. • Die geplante Werbeanlage fügt sich in Art und Maß der Nutzung in die vorhandene Umgebung ein und ist damit bauplanungsrechtlich zulässig. • Die einschlägigen Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (§§ 2 und 4 Abs.1 WAS) sind formell und materiell unwirksam: räumlich nicht hinreichend bestimmt und nicht durch eine gebietsspezifische städtebauliche Begründung gedeckt. • Die Satzung überschreitet die Ermächtigungsgrundlage (§ 74 Abs.1 LBO), weil sie ohne Nachweis besonderer städtebaulicher Bedeutung pauschal Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten erfasst und nicht zwischen unterschiedlichen Baugebietstypen differenziert. • Ein generelles Verbot von Fremdwerbung in Misch- und anderen nicht einheitlich geprägten Gebieten ist unverhältnismäßig und verletzt Art.14 Abs.1 GG, da es nicht in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten baugestalterischen Zielsetzung steht. • Die Möglichkeit von Ausnahmen und Befreiungen in der Satzung rechtfertigt die Regelung nicht, weil sie regelmäßig Ausnahmen erforderlich machen würde und damit das Regelungsziel nicht sachgerecht umsetzt. • Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin nach § 154 Abs.1 VwGO; Berufungszulassung wurde versagt, da kein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs.2 VwGO vorliegt. Die Klage ist erfolgreich; der Ablehnungsbescheid der Behörde und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums werden aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Plakatanschlagtafel zu erteilen, weil das Vorhaben nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist und die einschlägigen Vorschriften der lokalen Werbeanlagensatzung wegen Formmängeln, fehlender Sachgerechtigkeit und Verstoßes gegen Art.14 Abs.1 GG unwirksam sind. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die nähere Umgebung durch das Gerichtsgebäude und die darauf bezogenen gewerblichen Nutzungen als Mischgebiet zu qualifizieren ist, wodurch ein generelles Fremdwerbeverbot nicht tragfähig ist. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.