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Gerichtsbescheid

5 KS 15/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:1129.5KS15.21.00
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Leitsätze
1. In die vor dem 10. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage wird ein nach dem 10. Dezember 2021 ergangener Änderungsbescheid einbezogen, auch wenn für die isolierte Klage gegen diesen Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs 1 S 1 Nr 3a VwGO das Oberverwaltungsgericht zuständig ist.(Rn.8) 2. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Aktenzeichen: 7 B 1.22).(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In die vor dem 10. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage wird ein nach dem 10. Dezember 2021 ergangener Änderungsbescheid einbezogen, auch wenn für die isolierte Klage gegen diesen Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs 1 S 1 Nr 3a VwGO das Oberverwaltungsgericht zuständig ist.(Rn.8) 2. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Aktenzeichen: 7 B 1.22).(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung über die Klage ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist unzulässig. 1. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Klage sachlich zuständig. Es entscheidet gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. 2. Es besteht ein Prozesshindernis wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Die Anfechtung der Änderungsgenehmigungen durch die Kläger ist nicht nur beim Oberverwaltungsgericht, sondern auch beim Verwaltungsgericht rechtshängig. Der Streitgegenstand ist dort in dem Zeitpunkt, in dem die Änderungsgenehmigungen erlassen wurden, in das bereits gegen die Ausgangsgenehmigungen anhängige Klageverfahren einbezogen worden. Ändernde Bescheide, die – wie hier – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung modifizieren, bilden mit der ursprünglichen Genehmigung eine untrennbare Einheit, sodass die Genehmigung in ihrer Ursprungsfassung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr hat (insoweit zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 12 ME 242/17 –, juris Rn. 30). Der Verwaltungsakt ist in seiner ursprünglichen Fassung rechtlich nicht mehr existent beziehungsweise „überholt“ (OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 2 A 10/14 –, juris Rn. 14). Die geänderte Genehmigung beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Verwaltungsakten. Indem die Änderungsgenehmigung dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Genehmigung.Das hat zur Folge, dass sich der Genehmigungsbescheid in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Genehmigung erreichen, bleibt ihm keine andere Wahl, als gegen diese in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Der von der Genehmigung Betroffene hat mit der Klageerhebung bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid nicht hinnehmen will. Solange er auf dessen Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die veränderte Genehmigung richtet, in der der ursprüngliche Bescheid inhaltlich – wenn auch modifiziert – weiterwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 31.07 –, juris Rn. 23; Urteil vom 11. November 2020 – 8 C 22.19 –, juris Rn. 25;OVG Saarlouis, a.a.O., a.A. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 29). Die Einbeziehung eines Änderungsbescheides hängt nicht davon ab, dass zuvor erneut ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. OVG Mannheim, Urteil vom 28. November 2019 – 5 S 1790/17 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Da die Kläger in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren keine Erledigungserklärung abgegeben haben, ist davon auszugehen, dass sich sein dortiger Abwehrwille seit dem Erlass der Änderungsgenehmigungen auf die geänderten Genehmigungsbescheide erstreckt. Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, das Verwaltungsgericht sei bei Erlass der Änderungsgenehmigungen für eine gegen diese gerichtete Klage nicht mehr zuständig gewesen. Allerdings wäre, falls das Verwaltungsgericht nicht zuständig gewesen wäre, die Einbeziehung in das dortige Verfahren problematisch. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist indes zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit für die bei ihm erhobene Klage nicht schon vor dem Erlass der Änderungsgenehmigungen verloren. Zwar ist die sachliche Zuständigkeit durch das am 10. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) neu geregelt worden. Seitdem liegt, wie bereits erwähnt, die Zuständigkeit für Klagen der vorliegenden Art gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO nicht mehr beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht. Für die am 27. August 2020 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage ändert sich dadurch jedoch nichts. Das Verwaltungsgericht bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG auch über den 10. Dezember 2020 hinaus für vorher bei ihm rechtshängig gewordenen Klagen sachlich zuständig. Hiervon ausgehend steht einer Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen vom 15. Februar 2021 in das beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren nichts im Wege. Bei einem gemischten Rechtsverhältnis entscheidet das angerufene Gericht gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, sofern es für einen der möglichen Klagegründe zuständig ist, über alle anderen Klagegründe mit, auch wenn sie bei isolierter Geltendmachung in eine andere Gerichtszuständigkeit gehören würden (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 17 Rn. 54; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 17 GVG, Rn. 5). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht, dass bei einem unteilbaren Streitgegenstand im Sinne einer Konzentration des Rechtsschutzes nur ein einziges Gericht zur Entscheidung berufen sein soll (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2021, GVG § 17 Rn. 18). Zuständig ist das zuerst angerufene Gericht (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Auflage 2018, GVG § 17 Rn. 32). Im vorliegenden Fall bleibt demnach das Verwaltungsgericht, wenn die Änderungsgenehmigungen dort einbezogen werden, für die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand zuständig, auch wenn ein Teil des Streitgegenstandes – die Anfechtung der Änderungsgenehmigungen – bei isolierter Betrachtung in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fiele. Ist nach alledem davon auszugehen, dass sich die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Klage auch auf die Änderungsgenehmigungen erstreckt, so ist die später zusätzlich beim Oberverwaltungsgericht erhobene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. Bei einer isolierten Klage gegen die Änderungsgenehmigung ist der Streitgegenstand insoweit identisch mit demjenigen der Klage gegen die durch die Änderung modifizierte Genehmigung (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O. Rn. 13). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung von acht Windkraftanlagen durch die Beigeladene. Die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 30. April 2020 sind Gegenstand der beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht seit dem 27. August 2020 anhängigen Klage unter dem Aktenzeichen 6 A 207/20. Am 15. Februar 2021 erließ der Beklagte Änderungsgenehmigungen wegen einer Änderung des Anlagentyps. Gegen diese Änderungsgenehmigungen richtet sich die hiesige, am 11. Juni 2021 eingegangene Klage. Die Kläger erheben Einwendungen gegen die angefochtenen Bescheide. Sie beantragen sinngemäß zu erkennen: Die Änderungsgenehmigungen des Beklagten vom 15. Februar 2021 zu Gunsten der Beigeladenen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen.