Beschluss
5 MR 5/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0830.5MR5.21.00
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Leitsätze
1. Wird eine Anfechtungsklage bei zwei verschiedenen Gerichten erhoben, sodass die zuletzt erhobene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist, so ist das „Gericht der Hauptsache“ gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein das zuerst angerufene Gericht.(Rn.12)
2. In die vor dem 10. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage wird ein nach dem 10. Dezember 2021 ergangener Änderungsbescheid einbezogen, auch wenn für die isolierte Klage gegen diesen Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO das Oberverwaltungsgericht zuständig ist.(Rn.9)
Tenor
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Anfechtungsklage bei zwei verschiedenen Gerichten erhoben, sodass die zuletzt erhobene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist, so ist das „Gericht der Hauptsache“ gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein das zuerst angerufene Gericht.(Rn.12) 2. In die vor dem 10. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage wird ein nach dem 10. Dezember 2021 ergangener Änderungsbescheid einbezogen, auch wenn für die isolierte Klage gegen diesen Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO das Oberverwaltungsgericht zuständig ist.(Rn.9) Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. I. Zu den streitbefangenen Windkraftanlagen (WKA) erließ der Antragsgegner die Genehmigungsbescheide vom 7. Mai 2020. Diese Genehmigungen sind Gegenstand der beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht seit dem 21. August 2020 anhängigen Anfechtungsklage der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 6 A 272/20 (abgetrennt von 6 A 201/20). Am 10. März 2021 erließ der Antragsgegner Änderungsgenehmigungen wegen einer Änderung des Anlagentyps. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und haben am 7. Mai 2021 – noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens – beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht den hiesigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides haben die Antragsteller am 11. Juni 2021 beim Oberverwaltungsgericht Klage gegen die Änderungsgenehmigungen vom 10. März 2021 erhoben (Aktenzeichen 5 KS 7/21). II. Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig. Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und demzufolge sachlich zuständig ist das Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Wird eine Anfechtungsklage bei zwei verschiedenen Gerichten erhoben, sodass die zuletzt erhobene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist, so ist das „Gericht der Hauptsache“ gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein das zuerst angerufene Gericht. Dies führt im vorliegenden Fall zu sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (3.). Denn die Anfechtungsklage gegen die Änderungsgenehmigungen ist zunächst beim Verwaltungsgericht und sodann auch beim Oberverwaltungsgericht erhoben geworden (1.). Infolgedessen ist die beim Oberverwaltungsgericht erhobene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (2.). 1. Das Hauptsacheverfahren zu dem vorliegenden Eilverfahren ist die Anfechtungsklage gegen die Änderungsgenehmigungen. Diese Klage ist doppelt rechtshängig, nämlich sowohl beim Verwaltungsgericht (Klage vom 21. August 2020) als auch beim Oberverwaltungsgericht (Klage vom 11. Juni 2021). Die Klage beim Verwaltungsgericht richtete sich zunächst gegen die Ursprungsgenehmigungen vom 7. Mai 2020. Die Änderungsgenehmigungen vom 10. März 2021 sind mit ihrem Erlass in diese Klage einbezogen worden. Ändernde Bescheide, die – wie hier – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung modifizieren, bilden mit der ursprünglichen Genehmigung eine untrennbare Einheit, sodass die Genehmigung in ihrer Ursprungsfassung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr hat (insoweit zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 12 ME 242/17 –, juris Rn. 30). Der Verwaltungsakt ist in seiner ursprünglichen Fassung rechtlich nicht mehr existent beziehungsweise „überholt“ (OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 2 A 10/14 –, juris Rn. 14). Die geänderte Genehmigung beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Verwaltungsakten. Indem die Änderungsgenehmigung dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Genehmigung.Das hat zur Folge, dass sich der Genehmigungsbescheid in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Genehmigung erreichen, bleibt ihm keine andere Wahl, als gegen diese in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Der von der Genehmigung Betroffene hat mit der Klageerhebung bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid nicht hinnehmen will. Solange er auf dessen Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die veränderte Genehmigung richtet, in der der ursprüngliche Bescheid inhaltlich – wenn auch modifiziert – weiterwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 31.07 –, juris Rn. 23; Urteil vom 11. November 2020 – 8 C 22.19 –, juris Rn. 25;OVG Saarlouis, a.a.O., a.A. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 29). Die Einbeziehung eines Änderungsbescheides hängt nicht davon ab, dass zuvor erneut ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. OVG Mannheim, Urteil vom 28. November 2019 – 5 S 1790/17 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Da die Antragsteller in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren keine Erledigungserklärung abgegeben haben, ist davon auszugehen, dass sich ihr dortiger Abwehrwille seit dem Erlass der Änderungsgenehmigungen auf die geänderten Genehmigungsbescheide erstreckt. Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, das Verwaltungsgericht sei zu diesem Zeitpunkt, d.h. am 10. März 2021, für eine Klage gegen die Änderungsgenehmigungen nicht mehr zuständig gewesen. Allerdings wäre, falls das Verwaltungsgericht nicht zuständig gewesen wäre, die Einbeziehung in das dortige Verfahren problematisch. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist indes zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit für die bei ihm erhobene Klage nicht schon vor dem Erlass der Änderungsgenehmigungen verloren. Zwar ist die sachliche Zuständigkeit durch das am 10. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) neu geregelt worden. Seitdem liegt die Zuständigkeit für Klagen der vorliegenden Art gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO nicht mehr beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht. Für die am 21. August 2020 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage ändert sich dadurch jedoch nichts. Das Verwaltungsgericht bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG auch über den 10. Dezember 2020 hinaus für vorher bei ihm rechtshängig gewordenen Klagen sachlich zuständig (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. April 2021 – 22 A 21.40004 –, juris Rn. 8 ff.). Hiervon ausgehend steht einer Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen vom 10. März 2021 in das beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren nichts im Wege. Bei einem gemischten Rechtsverhältnis entscheidet das angerufene Gericht gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, sofern es für einen der möglichen Klagegründe zuständig ist, über alle anderen Klagegründe mit, auch wenn sie bei isolierter Geltendmachung in eine andere Gerichtszuständigkeit gehören würden (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 17 Rn. 54; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 17 GVG, Rn. 5). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht, dass bei einem unteilbaren Streitgegenstand im Sinne einer Konzentration des Rechtsschutzes nur ein einziges Gericht zur Entscheidung berufen sein soll (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2021, GVG § 17 Rn. 18). Zuständig ist das zuerst angerufene Gericht (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Auflage 2018, GVG § 17 Rn. 32). Im vorliegenden Fall bleibt demnach das Verwaltungsgericht, wenn die Änderungsgenehmigungen dort einbezogen werden, für die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand zuständig, auch wenn ein Teil des Streitgegenstandes – die Anfechtung der Änderungsgenehmigungen – bei isolierter Betrachtung in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fiele. 2. Erstreckt sich demnach die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Klage seit dem 10. März 2021 auch auf die Änderungsgenehmigungen, so ist die später zusätzlich beim Oberverwaltungsgericht erhobene Klage – unbeschadet der sachlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO – wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. Bei einer isolierten Klage gegen die Änderungsgenehmigung ist der Streitgegenstand insoweit identisch mit demjenigen der Klage gegen die durch die Änderung modifizierte Genehmigung (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O. Rn. 13). 3. Wird eine Anfechtungsklage bei zwei verschiedenen Gerichten erhoben, sodass die zuletzt erhobene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig ist, so ist das für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuständige „Gericht der Hauptsache“ gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein das zuerst angerufene Gericht(vgl. zur einstweiligen Verfügung: OLG Hamburg, Urteil vom 6. November 1980 – 3 U 151/79 –, MDR 1981, 1027). Die Anknüpfung an die „Hauptsache“ dient dem Zweck, die beiden Sachentscheidungen bei einem Gericht zu konzentrieren. Dies hilft, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, und dient auch der Prozessökonomie. Das als zweites mit der Anfechtungsklage angerufene Gericht ist jedoch zur einer Sachentscheidung nicht befugt. Ob die Zuständigkeit anders zu beurteilen ist, wenn sich der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ausdrücklich nur auf die später erhobene Klage bezieht (so VG München, Beschluss vom 22. August 2008 – M 9 S 08.3768 –, juris Rn. 16), kann offenbleiben, da eine solche Situation hier nicht gegeben ist. Der hiesige Antrag ist bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereicht worden und verweist nur auf den Widerspruch. Das zuerst mit der Anfechtungsklage angerufene Gericht ist das Verwaltungsgericht. Dieses ist demnach das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Bei dieser Sachlage war der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).